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BGH · V BLw 34/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V BLw 34/65

Der am 17* April 1939 im Alter von 70 Jahren verstorbene Bauer Wilhelm (Erblasser) war Alleineigentümer einer landwirtschaftlichen Besitzung - - in Schönhagen, die 58,2066 ha groß ist und einen Einheitsv/ert von 71 800 DM hat. April 1910 geborene Sohn Erich (Antragsteller), der seit den 24* Dezember 1938 mit Anna geborene verheiratet ist und drei Töchter hat: Oktober 1939 beantragte er, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, weil er sich v/egen des Antrages auf Genehmigung der Testamente vorerst noch an den Reichsbauern-führer wenden wolle. April 1962 - hat auch die Witwe des Erblassers das Testament angefochten, weil sie der Meinung gewesen sei, bei einer Einsetzung des Sohnes zu dem Anerben "verfalle" das Besitztum auf Grund seiner Vorstrafen als Erbhof.Der Antragsteller hält das Testament vom 8. April 1939 auf Grund der Anfechtung und auch wegen Geschäftsunfähigkeit seines Vaters für unwirksam und nur das Testament vom 10. Die Rechtsbeschwerde ist, da sie vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§ 24 Abs. 1 LwVG) und auch keiner der Fälle des § 24 Abs. 2 Nr. 2 BwVG vorliegt, nur statthaft, wenn das Oberlandesgericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 BwVGr bezeichneten Gerichte abgewichen ist und der Beschluß auf der Abweichung beruht. Satz 1 REG als Anerbe ausgeschieden, weil er zur Zeit des Erbfalles nicht ehrbar im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 REG gewesen sei, und die Bestimmung der Antragsgegnerin zur Anerbin v/egen der Übergehung der Tochter Auguste des Erblassers der Zustimmung des Anerbengerichtc bedurft habe, die beim Inkrafttreten der Höfeordnung noch nicht Vorgelegen habe. Die Antragsgegnerin sei zwar im Zeitpunkt des Erbfalles wegen ihres Jugendlichen Alters nicht wirtschaftsfähig gewesen. Die spätere Entwicklung der Antragsgegnerin - heute sei sie auf Grund ihrer landwirtschaftlichen Ausbildung wirtschaftsfähig -habe im übrigen bestätigt, daß im Zeitpunkt des Erbfalles habe erwartet werden können, sie werde in die landwirtschaftliche Berufstätigkeit hineinwaehsen. Soweit die Rechtsbeschwerde die vom Oberlandesgericht bejahte Testierfähigkeit des Erblassers beanstandet, ist überhaupt keine Entscheidung angeführt, von der das Beschwerdegericht abgewichen sein soll. Die Wirtschaftsfähigkeit, die der Antragsteller für sich in Anspruch nimmt, hat das Oberlandesgericht nicht verneint. Das Beschwerdegericht ist zwar bei der Prü^-0 fung der Präge, welches Recht auf den Erbfall anzuwenden ist, davon ausgegangen, daß der Antragsteller im Zeitpunkt des Erbfalles wegen seiner Straftaten nicht bauernfähig im Sinne des Reichserbhofgesetzes gewesen sei. Die Rechtsbeschwerde will auch offensichtlich insoweit eine Abweichung von dem Beschluß des Senats vom 9» Juni 1955 (Y BLw 68/52, RdL 1953, 222), wonach das Pehlen der Ehrbarkeit u.U. für die Präge der Wirtschaftofühigkeit von Bedeutung sein kann, nicht geltend machen. Die Rechtsbeschwerde führt dazu Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone und des Bundesgerichtshofs an, von denen das Oberlandesgericht abgewichen sein soll. Sie übersieht dabei jedoch, daß die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 Lv/VG nur dann gegeben sind, wenn das Beschwerdegericht eine Rechtsfrage anders beantwortet, insbesondere ein Gesetz anders ausgelegt hat, als dies in der Entscheidung eines der für die Abweichung in Betracht kommenden Gerichte geschehen ist und der Beschluß auf dieser Abweichung beruht. RdL 1951, 302) dahin ausgelegt worden, daß mangelnde Altersreife dem Erfordernis der Wirtschaftsfähigkeit nur dann nicht entgegensteht, wenn im Zeitpunkt des Erbfalles die Annahme gerechtfertigt war, daß das Kind nach Neigung und Einfluß durch die Umwelt in die landwirtschaftliche Berufstätigkeit hineinwachsen werde. Maßgebend ist danach, ob das Kind nach dem natürlichen Lauf der Dinge in einer Umwelt aufwächst, die es den Weg zur Landwirtschaft und zur Ausbildung darin finden läßt. Die Begründung des Oberlandesgerichts für die Anwendung des § 6 Abs. 5 Satz 2 HöfeO ist-■"-'■-offensicht lieh, .irr: Hinblick auf die Tatsache, daß die Antragsgegnerin auf dem streitigen Hof geboren und dort aufgewachsen ist - knapp gehalten. Mit dem Vorbringen, das Oberlandesgericht habe die Präge, ob aus der Sicht des Erbfalles die Annahme gerechtfertigt gewesen sei, daß die Antragsgegnerin Die Rechtsbeschwerde verkennt nicht, daß die Entwicklung eines Kindes nach dem Erbfall Rückschlüsse auf die Erwartungen für den Zeitpunkt des Erbfalles gestattet. Bas Oberlandesgericht ist jedenfalls dadurch, daß eö zur Begründung der Feststellung, im Zeitpunkt des Erbfalles sei die Annahme gerechtfertigt gev/esen, die Antragsgegnerin werde in die landwirtschaftliche Berufstätigkeit hineinwacheen, unterstützend auch die spätere Entwicklung der Antragsgegnerin herangezogen hat, von keiner der in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidungen abgewichen. § 6 Abs. 5 Satz 2 HÖfeO setzt nicht voraus, daß ein Hoferbe, der zur Zeit des Erbfalles allein wegen mangelnder Altersreife nicht wirtschaftsfähig ist, später tatsächlich die Wirtschaftsfähigkeit erlangt. Bei dem Satz, heute sei die Antragsgegnerin auf Grund ihrer landwirtschaftlichen Ausbildung wirtschaftsfühig, handelt es sich im übrigen nur um eine zusätzliche Bemerkung, auf der die Beschwerdeentscheidung nicht beruht. Aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses ist jedenfalls nicht zu entnehmen, daß das Oberlandesgericht die nach seiner Ansicht jetzt vorhandene Wirtschaftsfähigkeit der Antragsgegnerin für die Anwendung des § 6 Abs. 5 Satz 2 HöfeO als entscheidend angesehen habe. ob das Beschwerdegericht, soweit es die jetzige Wirtschaftsfähigkeit der Antragsgegnerin bejaht hat, von den Grundsätzen abgewichen ist, die nach der Rechtsprechung des Senats bei der Beurteilung der Wirtschaftsfähigkeit zu beachten sind.

Zitierte Normen: § 24 LwVG § 6 HoefeO
HofOberlandesgerichtErblasserTestamentRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

V BLw 34/65
2171 028
Beschluß
— — — —» — — y. —— — —
In der Landwirtschaftssache
 Antragstellers, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeführers, - vertreten durch Rechtsanwalt
 gegen
Antragsgegnerin, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdegegnerin, - vertreten durch Rechtsanwalt
i
1 .
2.
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs äls Senat für Landv/irtschaftssachen in der Sitzung vom 26. Mai 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Augustin, der Bundesrichter Br. Piepenbrock und Br. Mattern sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Garstensen und Schmidt beschlossen:
Bie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 2. August 1963 wird auf Kosten des Antragstellers, der die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens der Antragsgegnerin zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Ber Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 71 800 DM festgesetzt.
2
Gründe :
I.
Der am 17* April 1939 im Alter von 70 Jahren verstorbene Bauer Wilhelm	(Erblasser)	war	Alleineigentümer	einer
 landwirtschaftlichen Besitzung -	- in Schönhagen,
 die 58,2066 ha groß ist und einen Einheitsv/ert von 71 800 DM hat. Die Besitzung war Erbhof und ist jetzt ein Hof im Sinne der Höfeordnung. Der Erblasser war zweimal verheiratet:
1.	seit dem Jahre 1898 mit Justine die am 1. Juni 1903 verstorben ist,
2.	seit dem Jahre 1903 mit Karoline M die jetzt 83 Jahre alt ist.
Aus der ersten Ehe des Erblassers sind drei Kinder hervorgegangen:
a)	ein am 2. Mai 1898 geborener Sohn namens Wilhelm, der nach Verzicht auf sein Erb- und Pflichtteils-recht nach seinen Eltern etwa im Jahre 1929 nach Kanada ausgewandert und inzwischen verstorben ist,
b)	eine am 12. April 1902 geborene Tochter namens Auguste, die seit dem Jahre 1926 mit dem Bauern Fritz D^^^ in Humfeld verheiratet ist,
c)	ein weiteres im jugendlichen Alter verstorbenes Kind.
Aus der zweiten Ehe des Erblassers stammt nur der am 21. April 1910 geborene Sohn Erich (Antragsteller), der seit den 24* Dezember 1938 mit Anna	geborene
 verheiratet ist und drei Töchter hat:
a)	Sieglinde, geboren am 12. Februar 1939 (Antragsgegnerin) ,
b)	Melitta, geboren am 21. April 1940, verheiratet
 mit dem Bauern	in	Langenholzhausen,
c)	Irmgard, geboren am 31. Dezember 1951.
 
Durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Detmold vom 15. September 1938 wurde der Antragsteller wegen Jagdvergehens, v/issentlich falscher Anschuldigung in Tateinheit mit Verleumdung sowie wegen Verleitung zu dem Meineid zu einer Gesamtstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten Zuchthaus verurteilt. Am 18. Februar 1939 errichteten der Erblasser und seine Ehefrau ein gemeinschaftliches privatschriftli-cheo Testament, das u.a. folgende Bestimmungen enthält:
”1. Haupterbe und damit Erbhofbauer 30II für den Drostenhof der leibliche Nachkomme meines ... Sohnes Erich	sein,	der	nach	dem
 Erbhofgesetz in erster Linie in Frage kommt. Hiermit soll das am 12. Februar 1939 geborene Mädchen Haupterbe sein ...
2. ______
3........
4. Sollte mein oben genannter Sohn Erich im Laufe der Jahre und bevor der Haupterbe die Erbschaft nach Ziffer 1 bis 3 antritt, die Baunerfähig-keit erhalten, so werden die Bestimmungen Ziffer 1 bis 3 ungültig und mein Sohn Erich wird Erbhofbauer und Haupterbe und bestimmt von sich aus die weitere Erbfolge.”
Außerdem liegt ein mit dem Datum vom 8. April 1939 versehenes gemeinschaftliches privatschriftliches Testament des Erblassers und seiner Ehefrau vor, das folgenden Inhalt hat:
”Zu meinem Erben und zukünftigen Erbhofhauern bestimme ich Sieglinde	am	12.	Februar
1939 zu
 Der damalige Rechtsberater des Erblassers, Rechtsanwalt T^B, der bei der Errichtung des Testaments vom 8. April 1939 zugegen war, reichte die beiden Testamente beim Anerbengericht ein und bat um Erteilung der anerben-
 
gerichtlichen Genehmigung. In einer Sitzung des Anerbengerichts vom 30. Oktober 1939 beantragte er, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, weil er sich v/egen des Antrages auf Genehmigung der Testamente vorerst noch an den Reichsbauern-führer wenden wolle. Das Anerbengericht ordnete darauf das Ruhen des Verfahrens an.
Der Antragsteller wurde am 14. Februar 1940 aus der Strafhaft entlassen, nachdem die Vollstreckung der Reststrafe von sechs Monaten mit einer Bewährungsfrist von drei Jahren ausgesetzt worden war. Er wohnt auf dem Hof und bewirtschaftet ihn, während seine Ehefrau und seine beiden unverheirateten Töchter den Hof vor einiger Zeit verlassen haben. Zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin besteht Streit darüber, wer nach dem Tode des Erblassers Eigentümer des Hofes geworden ist. Beide haben Feststellung der Hoferbfolge beantragt, Erich	hat	gleich-
zeitig mit der Stellung des Feststellungsantrages, nämlich durch schriftliche Erklärung vom 6. Januar 1962 - eingegangen beim Amtsgericht am 8. Januar 1962 - das Testament vom 8. April 1939 angefochten, weil sein Vater, der damals nicht mehr voll geschäftsfähig gewesen sei, ihn in der irrigen Annahme, ihm seien die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt worden, als Anerben übergangen habe. Mit Schreiben vom 30. März 1962 - eingegangen beim Amtsgericht am 4. April 1962 - hat auch die Witwe des Erblassers das Testament angefochten, weil sie der Meinung gewesen sei, bei einer Einsetzung des Sohnes zu dem Anerben "verfalle" das Besitztum auf Grund seiner Vorstrafen als Erbhof.
Der Antragsteller hält das Testament vom 8. April 1939 auf Grund der Anfechtung und auch wegen Geschäftsunfähigkeit seines Vaters für unwirksam und nur das Testament vom 10. Februar 1939 für maßgebend. Im übrigen trägt er vor, er habe den Hof vor und nach dem Tode seines Vaters ordnungsmäßig bev/irtschaftet. Die bürgerlichen Ehrenrechte
 
seien ihm nicht aberkannt worden* Deshalb könne seine Erbfolge nicht an mangelnder Ehrbarkeit scheitern. Die Antragsgegnerin arbeite seit dem 1* Januar 1961 außerhalb des Hofes in anderen als landwirtschaftlichen Stellungen.
Die Antragsgegnerin hält ihre Erbeinsetzung für wirksam, die Anfechtung des Testaments für verspätet und auch für unbegründet.
Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat festgestellt, daß die Antragsgegnerin beim Tode ihres Großvaters Hoferbin des Hofes geworden sei. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers hatte keinen Erfolg. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren, ihn als Hoferben festzustellen, weiter. Die Antragsgegnerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels«
II.
Die Rechtsbeschwerde ist, da sie vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§ 24 Abs. 1 LwVG) und auch keiner der Fälle des § 24 Abs. 2 Nr. 2 BwVG vorliegt, nur statthaft, wenn das Oberlandesgericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 BwVGr bezeichneten Gerichte abgewichen ist und der Beschluß auf der Abweichung beruht.
1. Das Öberlandesgericht halt das Testament vom 8. April 1939 für wirksam. Es bejaht die Testierfähigkeit des Erblassers und bezeichnet die Anfechtung des Testaments durch den Antragsteller und seine Mutter als verspätet. Im übrigen geht das Beschwerdegericht davon aus, daß nach § 58 Abs. 2 Buchst, a LVO auf den Erbfall Höferecht anzuwenden sei, weil beim Inkrafttreten der Höfeordnung der Anerbe noch nicht festgestanden habe; denn der Antragsteller sei nach § 21 Abs. 1
 
Satz 1 REG als Anerbe ausgeschieden, weil er zur Zeit des Erbfalles nicht ehrbar im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 REG gewesen sei, und die Bestimmung der Antragsgegnerin zur Anerbin v/egen der Übergehung der Tochter Auguste des Erblassers der Zustimmung des Anerbengerichtc bedurft habe, die beim Inkrafttreten der Höfeordnung noch nicht Vorgelegen habe. Da der Hofeigentümer unter seinen Abkömmlingen den Hoferben frei bestimmen könne, sei die Antragsgegnerin Hoferbin geworden. Die Antragsgegnerin sei zwar im Zeitpunkt des Erbfalles wegen ihres Jugendlichen Alters nicht wirtschaftsfähig gewesen. Trotzdem scheide sie als Hofer-bin nicht aus, v/eil allein mangelnde.r Altersreife der Grund ihrer Wirtschaftsunfähigkeit gewesen sei. Die spätere Entwicklung der Antragsgegnerin - heute sei sie auf Grund ihrer landwirtschaftlichen Ausbildung wirtschaftsfähig -habe im übrigen bestätigt, daß im Zeitpunkt des Erbfalles habe erwartet werden können, sie werde in die landwirtschaftliche Berufstätigkeit hineinwaehsen.
2. Die Rechtsbeschwerde hat eine Anzahl von Entscheidungen angeführt, von denen das Oberlandesgericht abgewichen sein soll. Die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Hr. 1 Lv/VG liegen jedoch nicht vor.
Die Rechtsbeschwerde stimmt der Auffassung des Beschwerdegerichts, daß auf den Erbfall Höferecht anzuwenden sei, im Ergebnis zu. Sie hält allerdings die vom Oberlandesgericht gegebene Begründung für bedenklich, weil,wenn man die Wirksamkeit des TestaÄents vom 8. April 1939 unterstelle, die Zustimmung des Anerbengerichts nur dann hätte erteilt werden können, wenn die Antragsgegnerin bauernfähig gewesen sei* Infolgedessen hätte die Bauernfähigkeit der Antragsgegnerin näher geprüft werden müssen. Einer Stellungnahme zu diesem Vorbringen bedarf es schon deshalb nicht, weil
 die Rechtsbeschv/erde zur Begründung einer angeblichen Abweichung lediglich auf die Rechtsprechung des Reichserbhofgerichts Bezug nimmt. Entscheidungen des Reichserbhofgerichts fallen jedoch nicht unter § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG (vgl. Beschluß des Senats vom 20. Oktober 1954,
V BLw A 4/54, RdL 1955, 20). Soweit die Rechtsbeschwerde die vom Oberlandesgericht bejahte Testierfähigkeit des Erblassers beanstandet, ist überhaupt keine Entscheidung angeführt, von der das Beschwerdegericht abgewichen sein soll. Das gleiche gilt für die Ausführungen der Rechts-beschwerde, die sich mit der Auslegung der beiden Testamente befassen. Die Wirtschaftsfähigkeit, die der Antragsteller für sich in Anspruch nimmt, hat das Oberlandesgericht nicht verneint. Das Beschwerdegericht ist zwar bei der Prü^-0 fung der Präge, welches Recht auf den Erbfall anzuwenden ist, davon ausgegangen, daß der Antragsteller im Zeitpunkt des Erbfalles wegen seiner Straftaten nicht bauernfähig im Sinne des Reichserbhofgesetzes gewesen sei. Es hat hieraus jedoch nicht gefolgert, daß der Antragsteller im Sinne der Höfeordnung nicht Wirtschaftsfähig sei oder gewesen sei.
Die Rechtsbeschwerde will auch offensichtlich insoweit eine Abweichung von dem Beschluß des Senats vom 9» Juni 1955 (Y BLw 68/52, RdL 1953, 222), wonach das Pehlen der Ehrbarkeit u.U. für die Präge der Wirtschaftofühigkeit von Bedeutung sein kann, nicht geltend machen.
Die weiteren Ausführungen der Rechtsbeschv/erde befassen sich mit dem Begriff der Wirtschaftsfähigkeit, mit den an die Wirtschaftsfähigkeit zu stellenden Anforderungen im allgemeinen und mit der Präge der "Y/irtschaftsfähigkeit" eines Kindes in besonderen. Die Rechtsbeschwerde führt dazu Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone und des Bundesgerichtshofs an, von denen das Oberlandesgericht abgewichen sein soll. Sie übersieht dabei jedoch, daß die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 Lv/VG nur dann
 gegeben sind, wenn das Beschwerdegericht eine Rechtsfrage anders beantwortet, insbesondere ein Gesetz anders ausgelegt hat, als dies in der Entscheidung eines der für die Abweichung in Betracht kommenden Gerichte geschehen ist und der Beschluß auf dieser Abweichung beruht. Nach § 6 Abs. 5 Satz 1 HöfeO scheidet als Hof erbe aus, v/er nicht wirtschaftsfähig ist. Dies gilt jedoch nicht, wenn allein mangelnde Altersreife der Grund der Wirtschaftsunfähig-keit ist (§ 6 Abs. 5 Satz 2 HöfeO). Biese Vorschrift ist vom Obersten Gerichtshof für die Britische Zone (OGHZ 3,
 97; 4, 1) und vom Bundesgerichtshof (vgl. Beschluß vom 22. Mai 1951, V BLw 117/49,. RdL 1951, 302) dahin ausgelegt worden, daß mangelnde Altersreife dem Erfordernis der Wirtschaftsfähigkeit nur dann nicht entgegensteht, wenn im Zeitpunkt des Erbfalles die Annahme gerechtfertigt war, daß das Kind nach Neigung und Einfluß durch die Umwelt in die landwirtschaftliche Berufstätigkeit hineinwachsen werde. Maßgebend ist danach, ob das Kind nach dem natürlichen Lauf der Dinge in einer Umwelt aufwächst, die es den Weg zur Landwirtschaft und zur Ausbildung darin finden läßt. Dabei ist das natürliche Hineinwachsen in die landwirtschaftliche Berufstätigkeit ohne Rücksicht auf den Erbfall als das Entscheidende bezeichnet worden. Von dieser Auslegung des Gesetzes geht auch das Besehwerdegericht aus. Die Begründung des Oberlandesgerichts für die Anwendung des § 6 Abs. 5 Satz 2 HöfeO ist-■"-'■-offensicht lieh, .irr: Hinblick auf die Tatsache, daß die Antragsgegnerin auf dem streitigen Hof geboren und dort aufgewachsen ist - knapp gehalten. Sie läßt jedoch eindeutig erkennen, daß das Beschwerdegericht bei der Auslegung des § 6 Abs. 5 Satz 2 HöfeO keine von der Rechtsprechung des Senats abweichende Auffassung vertreten hat. Mit dem Vorbringen, das Oberlandesgericht habe die Präge, ob aus der Sicht des Erbfalles die Annahme gerechtfertigt gewesen sei, daß die Antragsgegnerin
 
in die landwirtschaftliche Berufstätigkeit hineinwachsen werde, ungenügend geprüft, es habe vor allem näher darlegen müssen, daß und inwiefern im Zeitpunkt des Erbfalles die begründete Aussicht bestanden habe, daß die Antragsgegnerin von ihren Eltern zu einer selbotwirtschaftenden Bäuerin erzogen werde, rügt die Rechtsbeschwerde eine unzureichende Aufklärung und Würdigung des Sachverhalts.
Ob eine solche Rechtsverletzung vorliegt, kann jedoch nur bei Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde geprüft werden. Bine Rechtsverletzung allein vermag die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nicht zu begründen.
Die Rechtsbeschwerde verkennt nicht, daß die Entwicklung eines Kindes nach dem Erbfall Rückschlüsse auf die Erwartungen für den Zeitpunkt des Erbfalles gestattet.
Bas Oberlandesgericht ist jedenfalls dadurch, daß eö zur Begründung der Feststellung, im Zeitpunkt des Erbfalles sei die Annahme gerechtfertigt gev/esen, die Antragsgegnerin werde in die landwirtschaftliche Berufstätigkeit hineinwacheen, unterstützend auch die spätere Entwicklung der Antragsgegnerin herangezogen hat, von keiner der in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidungen abgewichen. § 6 Abs. 5 Satz 2 HÖfeO setzt nicht voraus, daß ein Hoferbe, der zur Zeit des Erbfalles allein wegen mangelnder Altersreife nicht wirtschaftsfähig ist, später tatsächlich die Wirtschaftsfähigkeit erlangt. Ob die Antragsgegnerin heute wirtschaftsfähig ist oder nicht, ist deshalb für ihre Hofnachfolge ohne Bedeutung. Bei dem Satz, heute sei die Antragsgegnerin auf Grund ihrer landwirtschaftlichen Ausbildung wirtschaftsfühig, handelt es sich im übrigen nur um eine zusätzliche Bemerkung, auf der die Beschwerdeentscheidung nicht beruht. Aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses ist jedenfalls nicht zu entnehmen,
 daß das Oberlandesgericht die nach seiner Ansicht jetzt vorhandene Wirtschaftsfähigkeit der Antragsgegnerin für die Anwendung des § 6 Abs. 5 Satz 2 HöfeO als entscheidend angesehen habe. Es kommt deshalb nicht darauf an,
\
ob das Beschwerdegericht, soweit es die jetzige Wirtschaftsfähigkeit der Antragsgegnerin bejaht hat, von den Grundsätzen abgewichen ist, die nach der Rechtsprechung des Senats bei der Beurteilung der Wirtschaftsfähigkeit zu beachten sind. Auf die zahlreichen in der Rechtsbeschwerdebegrün-dung angeführten Entscheidungen des Senats, in denen die Präge behandelt wird, welche Anforderungen an die Wirtschaft sfahigkeit einer erwachsenen Person, insbesondere auch einer alleinstehenden Prau, zu stellen sind, braucht deshalb nicht eingegangen zu werden.
3« Die Rechtsbeschwerde mußte somit ohne sachliche Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses als unzulässig verworfen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 34, 44, 45 BwVGr.
Br. Augustin	Br.	Piepenbrock	Br.	Mattem