Der Erwerb von Grundstücken durch rechtsfähige kirchliche Anstalten oder Stiftungen, die den Aufgaben einer Religionsgesellschaft bestimmungsgemäß zu dienen haben, ist nicht genehmigungsfrei. Die Sache wird zur Prüfung und Entscheidung über den Antrag auf Genehmigung des Kaufvertrages Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerde- und Rcchtsbeschwerdeverfahren wird abgesehen, Die Erstattung außergerichtlicher Kosten für beide Rechtszüge entfällt. November 1961 ab, weil der Käufer auf den Erwerb des WaldgrundStückes nicht angewiesen, andererseits ein Landwirt in 10^0 an dem Grundstück zur Aufstockung seines Betriebes interessiert sei. Zu prüfen ist, was die Zulässigkeit des Rechtsmittels anlangt, weiter, ob es sich bei dem angefochtenen Beschluß um eine Entscheidung in der Hauptsache handelt (§24 Abs. 1 EwVG). 2. Bas Oberlandesgericht führt zur Begründung seiner Entscheidung auss Nach § 4 Nr. 2 GrdstVG sei die bauerngerichtliche Genehmigung nicht erforderlich, wenn eine mit den Rechten einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes ausgestattote Religionsgesollschaft ein Grundstück erwirbt, ausgenommen einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb. a) § 4 Nr. 2 GrdstVG erklärt den Erwerb eines land-oder forstwirtschaftlichen Grundstücks durch eine mit den Rechten einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ausgestattote Religionsgesellschaft für genehmigungsfrei, es sei denn, daß es 3ioh um einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb handelt. Einen Teil dieses Vermögens erhielt später die katholische Kirche des Landes; der verbleibende Teil wurde bei der Union der beiden evangelischen Kirchen (1821) zu dem allgemeinen Kirchengut der Vereinigten evangelisch-protestantischen Landeskirche Badens erklärt; gleichzeitig wurden über ocine Verwendung Bestimmungen getroffen. Der Evangelische Kirchenfonds zählt auf Grund des Kirchengesetzes, die Verwaltung dos evangelischen Kirchenvermögens betreffend vom 24. Oktober 1860 (Regierungsblatt 375) in der Passung der Bekanntmachung von 4= Juli 1918 (GVB1 195) die Rechte einer Religions-gescllschaft (Körperschaft des öffentlichen Rechts) nur der Vereinigten evangelisch-protestantischen und der römisch-katholischen Kirche zu. Hiervon geht auch der Vertrag zwischen dem Freistaat Baden und der Vereinigten evangelisch-protestantischen Landeskirche Badens vom 15« November 1952 (GVB1 1933j» S. Auf die Frage, ob der U^|^ü^ Evangelische Kirchenfonds eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes ist, braucht daher nicht mehr eingegangen zu werden. Daran bräuchtc der Umstand nichts zu ändern, daß für das Grund-otcuerrccht der Evangelische Kirchenfonds als Körperschaft des öffentlichen Rechtes anerkannt ist (vgl. b) Damit ist freilich die Frage der Genehmigungsfreiheit eines Grundstückserwerbs durch den Evangelischen Kirchenfonds noch nicht entschieden. Es wirft sich weiter die Frage auf, ob das Grundstückverkehrs-gesetz (§ 4 Nr. 2) als Rcligionsgesollschaft nicht nur diese selbst verstanden wissen will, sondern auch alle ihre Untcrgliederungen und Teile einschließlich der ihnen gewidmeten Vermögensmassen, mögen diese auch selbständige juristische Personen des öffentlichen Rechtes (Körperschaften, Anstalten, Stiftungen) sein. Nach herrschender Auffassung zählen zu den Religionsgosellschafton im Sinne des Art. 138 WRV auchdie kirchlichen Zweckverbände wie Stiftungen, Pfründe und Kirchenfonds (lang, Leistungen des badischen Staates an die Vereinigte evangelisch-protestantische Landeskirche Badens 1931, S. April 1927 (GVB1 97) stellt die Religionsgesellschaften und ihre Unterorganisationen von der staatlichen Genehmigung zur Erwerbung, Veräußerung und Belastung von Grundstücken frei« Schon aus dieser Zusammenstellung ergibt sich, daß dem Begriff der Religionsgesellschaft in den einzelnen Gesetzen nicht: stets die gleiche Bedeutung zukomrat, daß vielmehr jeweils zu untersuchen ist, was das in Präge stehende Gesetz unter Roligionsgesellschaft verstanden wissen will» Aus der Entstehungsgeschichte des Grundstückverkehrsgesetzes ergibt sich, daß der Gesetzgeber die Genehmigungsfreiheit auf den Grundstückserwerb seitens der Religionsgesellschaften (in engeren Sinne) und der Kirchengemeinden beschränkt und nicht auch auf den Erwerb seitens weiterer Unter-gliedcrungon wie Stiftungen, kirchliche Anstalten, Orden usw. In seiner Stellungnahme regte der Bundesrat eine Ausdehnung der Genehmigungsfreiheit auf Gemeinden und Gemeindeverbände an und füg"5e den Vorschlag bei, Genehmigungsfreiheit auch für ausschließlich kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienende Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Hechtes, für mit den Rechten einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ausgestattete Religionsgesellschaften und für den Aufgaben einer solchen Reli-gionsgosellschaft dienende rechtsfähige Anstalten, Stiftungen oder Personenvereinigungen als Vertrags teile an der Veräußerung eines Grundstücks zu gewähren« Nach seiner Auffassung sei die Beschränkung der Ausnahme von der Genehm igungspflicht auf den Bund und die Länder zu eng. Eine Aufhebung dieser Beschränkung sei für die mit den Rechten einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes ausgestatteten Religionsgesollschaften und die ihren Aufgaben dienenden Anstalten und Stiftungen eben so notwendig, wie für Körperschaften, Anstalten und Stiftungen dos öffentlichen Rechtes, die ausschließlich allgemeinen kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken zu dienen bestimmt seien. In den Beratungen dos Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Bundestags stand die vom Bundesrat vorge-schlageno Fassung zur Diskussion (59» Sitzung dieses Er tendierte zu der Meinung, die Freistellung von der Genehmigung auf die als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgcsollschaften zu beschränken, jedoch mit der Ausnahme, daß der Erwerb eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs der Genehmigung unterliegen solle. Dies rechtfertige sich aus der 7 Erwägung, daß die Kirchen ihren Grundbesitz nach sozialen Gesichtspunkten verwalteten und ihn von alters her bevorzugt zur Beseitigung agrarstrukturoller Mängel langfristig verpachteten. Der Bundesrat meinte, es genüge nicht, die mit den Rechten einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes ausgestatteten Religionsgesellschaften als solche von der Genehmigungspflicht freizusteilen, weil Inhaber der örtlichen Kirchen- und Pfarrvermögen weithin nicht die Kirchengemeinden selbst, sondern ihnen dienende, rechtlich aber selbständige Vermögensträger (Stiftungen, Anstalten und Personenvereinigungen) seien. 3. Wahlperiode, Drucksache 2821 nebst Anlage), In seinem mündlichen Bericht vor dem Bundesrat führte der Berichterstatter hierzu au3, der Vorschlag des Bundesrates, wonach öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften von der Genehmigungspflicht weitgehend freigestellt werden sollten, sei von Vermittlungsausschuß nicht gebilligt worden. Eine solche Ausweitung sei als nicht erforderlich und als auch hier mit den Zielen des Gesetzes nicht vereinbar abgelehnt worden (Deutscher Bundesrat, Sitzungsbericht 1961, 234« Sitzung Aus dieser Entstehungsgeschichte ergibt sich klar, daß sich der Gesetzgeber der Besonderheiten auf dem Gebiete des kirchlichen Vermögensrechtes bewußt war, im besonderen, daß die Kirchenvermögen weitgehend nicht im Eigentum der Roligionsgesollschaften (Landeskirchen und Kirchengemeinden) stehen, vielmehr Vermögensmassen bilden, die dem Vermögen der Rcligiorisgcsellschaften eingegliedert und gewidmet sind, ihnen dienen, weitgehend ihrer Verwaltung unterstehen, aber doch selbständige Vermögensträger in Form von öffentlich-rechtlichen Stiftungen, Anstalten oder Körperschaften darstellen.Wenn der Gesetzgeber, um den Kreis der gonehmigungsfreien Rechtsgeschäfte nicht bis zur Unübersichtlichkeit auszudehnen, die Genehmigungsfreiheit auf den GrundStückserwerb der Religionsgesellschaften beschränkt wissen wollte, so muß dies bei der Auslegung dos Gesetzes beachtet werden. Angesichts der in der Entstehungsgeschichte des Gesetzes ganz allgemein zu dem Ausdruck gekommenen Absicht des Gesetzgebers läßt sich dieses Ergebnis nicht vermeiden, wobei es in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung ist, ob 3ich kirchliches,"Vermögen mehr in der Hand von kirchlichen Stiftungen und Anstalten als im unmittelbaren Eigentum der Landeskirche befindet. Die Regelung des § 4 Nr* 2 GrdstVG verstößt auch nicht gegen den Verfassungsgrundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz» Denn die Genehmigungsfroiheit, die das Gesetz für Bund und Länder vorsieht, ist nicht größer, als die, die nach § 4 Mr. 2 den Religionsgesellschaften und Kirchen-gemeinden zukonmt. Auf die Rechtsbeschwerde des Regierungspräsidiums sind sonach der Beschluß de3 Bauerngerichts und der Beschluß des Beschwerdegerichts, die beide antragsgemäß Einstellung des Verfahrens wegen Ge-nehmigungsfreiheit des Grunderv/orbes aussprachen, aufzuheben und die Sache zur Prüfung und Entscheidung über den Genehnigungsantrag an das Bauerngcricht zurückzuverweisen; eine abschließende Würdigung hierüber kann mangels ausreichender tatrichterlicher Feststellungen vom Senat nicht getroffen werden.
Nachschlagewerk: Amtliche Sammlung: ja ja GrdstVG § 4 Nr. 2 Der Erwerb von Grundstücken durch rechtsfähige kirchliche Anstalten oder Stiftungen, die den Aufgaben einer Religionsgesellschaft bestimmungsgemäß zu dienen haben, ist nicht genehmigungsfrei. BGH, Beschl. v. 28. Mai 1963 - V BLw 34/62 - OLG Karlsruhe Bauerngericht Mosbach Beschluß In der .Landwirtschaftssache Beteiligte^ 1. 3, hat dor V, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschafttssachen in der Sitzung vom 28. Mai 1963 unter. Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr, Tasche, der Bundesrichter Lre Augustin und Dr. Piepenbrock sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Filter und Schmidt beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Regierungspräsidium Kordbaden werden der Beschluß des Bauerngerichts Mosbach vom 22o Februar 1962 und der Beschluß des Ober-landcsgorichts Karlsruhe (Bauernobergerichts) vom 5. Oktober 1962 aufgehoben. Die Sache wird zur Prüfung und Entscheidung über den Antrag auf Genehmigung des Kaufvertrages Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerde- und Rcchtsbeschwerdeverfahren wird abgesehen, Die Erstattung außergerichtlicher Kosten für beide Rechtszüge entfällt. Der Geschäftswert wird für beide Rechtszüge 12 100 DM festgesetzt. i und dem an das Bauerngericht 2 Gründe : I. Die Landwirtseheleute Otto und Frieda Wi in Kreis Mi ^P, geborene , verkauften mit Vertrag vom 15» Juli 1961 ihr Y/aldgrundstüclc Lager-buch-Nr. 901 in !E^p|P in Größe von 60,49 Ar zu dem Preise an den TJpp^p^^^ ^00 mit dem Sitz in Die Vertragsteile er- klärten unterm 11. August 1961 vor dem Notar in M^ppfc die Auflassung über dieses Grundstück. Die von ihnen1 erbetene Genehmigung des Kaufvertrages lehnte das Landwirt schaf tsamt M^P^p mit Beschluß vom 11. November 1961 ab, weil der Käufer auf den Erwerb des WaldgrundStückes nicht angewiesen, andererseits ein Landwirt in 10^0 an dem Grundstück zur Aufstockung seines Betriebes interessiert sei. Der Käufer beantragte nunmehr die bauern-gorichtlichc Entscheidung und machte u.a. geltend, der Kaufvertrag sei nach § 4 Nr. 2 GrdstVG genehmigungsfrei. Antragsgemäß hat das Baucrngcricht M^pP^ zunächst hierüber entschieden und mit Beschluß vom 22. Februar 1962 das Verfahren eingestellt, weil eine Genehmigung nicht erforderlich sei. Die sofortige Beschwerde des Regierungs-Präsidiums NpppHP hatte keinen Erfolg. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechts-bcschwerdc verfolgt das Regierungspräsidium ^00^0 seinen Antrag auf Versagung der Genehmigung weiter; der Käufer bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. Die Verkäufer haben im Rechtsbeschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt. II, 1 - Dio Rechtsbeschwerde ist formund fristgerecht-eingelegt und begründet worden. Zu prüfen ist, was die Zulässigkeit des Rechtsmittels anlangt, weiter, ob es sich bei dem angefochtenen Beschluß um eine Entscheidung in der Hauptsache handelt (§24 Abs. 1 EwVG). Bas ist zu bejahen. Bas Oberlandesgericht hat über den in die Bo-schwerdcinstanz gelangten Antrag des Käufers entschieden, das Verfahren einzustellen, weil keine Genehmigung erforderlich sei. Mit seinem Beschluß bringt das Beschv/erdc-gericht das Verfahren für seinen Rechtszug zu dem Abschluß, weil der weitergehendo Antrag auf Genehmigung dos Kaufvertrages sich erledigt, wenn dieser keiner Genehmigung bedarf. Stellt demnach der angefochtene Beschluß die eigentliche Sachentscheidung dar, so ist er in der Hauptsache ergangen (BGHZ 34, 47, 49 f mit Rechtsprechungsnachweis). Bie Beschwerdoberechtigung des Regierungsprä3idiums ergibt sich aus §§ 1 Nr. 2, 32 Abs. 1 und 2 LwVG. 2. Bas Oberlandesgericht führt zur Begründung seiner Entscheidung auss Nach § 4 Nr. 2 GrdstVG sei die bauerngerichtliche Genehmigung nicht erforderlich, wenn eine mit den Rechten einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes ausgestattote Religionsgesollschaft ein Grundstück erwirbt, ausgenommen einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb. Bern Gesetz liege die Erwägung zugrunde, daß die Kirchen ihren Grundbesitz nach sozialen Gesichtspunkten verwalten und ihn von alters her bevorzugt zur Beseitigung agrarstrukturcllor Mängel langfristig verpachten. Zum Vermögen der Evangc- lischen Landeskirche B eokirchc B zähle auch das Vermögen des Evangelischen Kirchenfonds. Nach seiner histori- schen Entwicklung und wirtschaftlich gesehen sei er Bestandteil der Evangelischen Landeskirche, wiewohl er eine selbständige juristische Persönlichkeit (Körperschaft des öffentlichen Rechtes) darstelle und selbständiger Vermögensträger in Rahmen der Landeskirche sei.- Der Begriff der Religionsgesellschaft umfasse deren Untergliederungen und Zusammenschlüsseo Deshalb sei auch der Grundstückserwerb durch eine der Landeskirche unterstellte, mit ihr eine natürliche Einheit bildende Stiftung, wie es der U Diese Ausführungen werden von der Rechtsbeschwerde angegriffen. Es ist ihr zuzugeben, daß sie nicht frei von Rcchtsirrtum sind. a) § 4 Nr. 2 GrdstVG erklärt den Erwerb eines land-oder forstwirtschaftlichen Grundstücks durch eine mit den Rechten einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ausgestattote Religionsgesellschaft für genehmigungsfrei, es sei denn, daß es 3ioh um einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb handelt. Daß der Evange- lische Kirchenfonds keine Religionsgesellschaft im engeren Sinne darstcllt, steht außer Zweifel. Unter diesen Begriff füllt ein die Angehörigen eines bestimmten Glaubenobekennt nisoes oder mehrerer verwandter Glaubensbekenntnisse für ein Gebiet (Land, -Teil des Landes, mehrere Länder, das ganze Bundesgebiet) zusammenfassender Verband zur allseitigen Erfüllung der durch das gemeinsame Bekenntnis gestellten Aufgaben (Anschütz, Weimarer Reichsvorfassung S. 633j derselbe in Handbuch des Deutschen Staatsrechts, 1932 S. 689; Giese/Schunk, Grundgesetz 6. Aufl. S. 270 Anm. 2; Ebers, Staat und Kirche im Neuen Deutschland S. 168). Evangelische Kirchenfonds sei, genohmigungsfrei Bor Evangelische Kirchenfonds geht zurück auf eine landesherrliche Anordnung des Kurfürsten Friedrich II]\ von der Pfalz, der im Jahre 1576 eine zentrale geistliche Gütervcrwaltung für das aus örtlichem Kirchenvermögen zu einer einheitlichen Vermögensmasse zusammengezogene kurpfälzioche Kirchonvormögen, stark vermehrt durch das t Vermögen aufgehobener Klöster, Abteien, Prälaturen und Stiftungen der katholischen Kirche errichtete und bestimmte, ’’daß die geistlichen Güter weiterhin ein abgesondertes Werk verbleiben sollten”. Einen Teil dieses Vermögens erhielt später die katholische Kirche des Landes; der verbleibende Teil wurde bei der Union der beiden evangelischen Kirchen (1821) zu dem allgemeinen Kirchengut der Vereinigten evangelisch-protestantischen Landeskirche Badens erklärt; gleichzeitig wurden über ocine Verwendung Bestimmungen getroffen. Seine Verwaltung lag bis 1860 in der Hand einer staatlichen Stelle, später oblag sie einer mit Staats- und Kirchenbeamten besetzten Behörde; sic steht seit 1954 dem Evangelischen Oberkirchenrat in Karlsruhe zu. Der Evangelische Kirchenfonds zählt auf Grund des Kirchengesetzes, die Verwaltung dos evangelischen Kirchenvermögens betreffend vom 24. April/6. Juli 1954 (KGVB1 56/38) zu dem der Landeskirche gewidmeten Vermögen (§ 2). In seiner Satzung vom 30. Dezember 1942 wird er als eine Stiftung auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Badischen Stiftungsgesetzes vom 19. Juli 1918 (GVB1 354) mit dem Sitz in Karlsruhe bezeichnet (zu allem vgl. Friedrich, Einführung in das evangelische Kirchenrecht 1961 S. 119» 400 ff). Nach dieser geschichtlichen Entwicklung kann der Ui Evangelische Kirchenfonds nicht als Religionsgesellschaft angesehen werden. Es fehlt an der Universitaiität des Y/irkungskreises (allseitigc Erfüllung der Aufgaben 6 eines Religionsbekenntnisses) wie auch an der gesellschaftlichen Organisation der Anhängers dem verbandsmäßigen körperschaftlichen Aufbau der juristischen Person« Überdies erkennt § 1 des Badischen Kirchengesetzes vom 9. Oktober 1860 (Regierungsblatt 375) in der Passung der Bekanntmachung von 4= Juli 1918 (GVB1 195) die Rechte einer Religions-gescllschaft (Körperschaft des öffentlichen Rechts) nur der Vereinigten evangelisch-protestantischen und der römisch-katholischen Kirche zu. Hiervon geht auch der Vertrag zwischen dem Freistaat Baden und der Vereinigten evangelisch-protestantischen Landeskirche Badens vom 15« November 1952 (GVB1 1933j» S. 51) aus, wenn (Art. II dioscs Vertrages) der Landeskirche das Recht zuerkannt wird, die Vermögensangelegenheiten der Landeskirche sowie ihrer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen selbständig zu verwalten und nach Maßgabe ihrer Satzung zu ordnen. Auf die Frage, ob der U^|^ü^ Evangelische Kirchenfonds eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes ist, braucht daher nicht mehr eingegangen zu werden. Seiner Satzung von 1942 könnte entnommen werden, daß es sich um eine Stiftung des öffentlichen Rechtes handelt. Daran bräuchtc der Umstand nichts zu ändern, daß für das Grund-otcuerrccht der Evangelische Kirchenfonds als Körperschaft des öffentlichen Rechtes anerkannt ist (vgl. Niens, Das Recht der Vereinigten Evangelisch-protectantischen Landeskirche Badens Nr. 51 a § 2 Anm. 2). b) Damit ist freilich die Frage der Genehmigungsfreiheit eines Grundstückserwerbs durch den Evangelischen Kirchenfonds noch nicht entschieden. Es wirft sich weiter die Frage auf, ob das Grundstückverkehrs-gesetz (§ 4 Nr. 2) als Rcligionsgesollschaft nicht nur diese selbst verstanden wissen will, sondern auch alle 7 ihre Untcrgliederungen und Teile einschließlich der ihnen gewidmeten Vermögensmassen, mögen diese auch selbständige juristische Personen des öffentlichen Rechtes (Körperschaften, Anstalten, Stiftungen) sein. Pas Kirchenrecht kennt eine große Anzahl solcher Rechtsträger, die zur Erfüllung der universalen kirchlichen Aufgaben zu ihrem Teil beitragen sollen (Kirchenstiftungen, Pfründe, Kirchenfabrik-vernögen, fromme Anstalten, Orden u.dgl.; vgl. für Baden Amann, AÖR 24, 1, 256 f). Der Aufgliederung in solche Verbände und Vcrnögensma3sen mit Rechtspersönlichkeit wird vielfach mit Rücksicht auf die historische Entwicklung heute nur noch formale Bedeutung beigelegt. So wird zu Art. 137 WRV die Auffassung vertreten, daß zur Religions-gescllschaft im Sinne dieser Vorschrift nicht nur die genossenschaftlich organisierten Unterverbände (Kirchejnge-moinden usw.), sondern auch die angegliedcrten kirchlichen Stiftungen gehören (Heckol, Kirchliche Autonomie und Staatsstiftungsrecht 1932, S. 13). Nach herrschender Auffassung zählen zu den Religionsgosellschafton im Sinne des Art. 138 WRV auchdie kirchlichen Zweckverbände wie Stiftungen, Pfründe und Kirchenfonds (lang, Leistungen des badischen Staates an die Vereinigte evangelisch-protestantische Landeskirche Badens 1931, S. 21 B; Anschütz aaO S. 654 Anm. 6; vgl. auch RGZ 111, 134, 145 f). So hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Tätigkeit in einer einer öffcntlich-rechtlichen Religionsgesellschaft inkorporierten, aber selbständigen Diakonissenanstalt als Tätigkeit' im Dienste einer Religionsgesellschaft in Sinne des Bayerischen Besoldungsrechtes bezeichnet (ZoK 8, 214). Andererseits unterscheidet § 4 Nr. 5 b des Grundstcucrgccetzco von 10. August 1951 (BGBl X 519) zwischen den öffentlich-rechtlichen Religionsgosellschafton und iliren Orden, Genossenschaften und anderen Verbänden. § 7 des Badischen Kirchehvermögensgesetzes vom 7. April 1927 (GVB1 97) stellt die Religionsgesellschaften und ihre Unterorganisationen von der staatlichen Genehmigung zur Erwerbung, Veräußerung und Belastung von Grundstücken frei« Schon aus dieser Zusammenstellung ergibt sich, daß dem Begriff der Religionsgesellschaft in den einzelnen Gesetzen nicht: stets die gleiche Bedeutung zukomrat, daß vielmehr jeweils zu untersuchen ist, was das in Präge stehende Gesetz unter Roligionsgesellschaft verstanden wissen will» Nach Auffassung des Beschwerdegerichts fällt unter § 4 Nr» 2 GrdstVG auch der Grundstückserwerb von Untergliederungen der Religionsgesellschaften. Gleicher Meinung sind lange '(Grundstückverkehrsgesetz § 4 Anm. 2) und Müller (ZeK 8, 360, 365 Pußn. 13). Das Oberlandesgericht Celle läßt von der Vorschrift auch die einzelnen Kirchengemeinden, die selbständige Vermögensträger im Rahmen der Landeskirche sind, erfaßt sein (Rdl 1962, 70; vgl. ferner Herminghausen, DNotZ 1962, 480). Aus der Entstehungsgeschichte des Grundstückverkehrsgesetzes ergibt sich, daß der Gesetzgeber die Genehmigungsfreiheit auf den Grundstückserwerb seitens der Religionsgesellschaften (in engeren Sinne) und der Kirchengemeinden beschränkt und nicht auch auf den Erwerb seitens weiterer Unter-gliedcrungon wie Stiftungen, kirchliche Anstalten, Orden usw. ausgedehnt wissen wollte (so auch Pikalo-Bendel, Grundstückverkehrsgesetz S. 388 Anm. 3). Der Regierungsentwurf der Bundesregierung sah eine Gonehmigungsfreiheit weder für Gemeinden und Gemeindever-bändc noch für Religionsgesellschaften vor; er enthielt für die Gemeinden auch nicht die Sonderregelung des § 8 Nr. 1 des Gesetzes (Deutscher Bundestag, 3. Wahlperiode, Drucksache 119» Anl. 1). In seiner Stellungnahme regte der Bundesrat eine Ausdehnung der Genehmigungsfreiheit auf Gemeinden und Gemeindeverbände an und füg"5e den Vorschlag bei, Genehmigungsfreiheit auch für ausschließlich kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienende Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Hechtes, für mit den Rechten einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ausgestattete Religionsgesellschaften und für den Aufgaben einer solchen Reli-gionsgosellschaft dienende rechtsfähige Anstalten, Stiftungen oder Personenvereinigungen als Vertrags teile an der Veräußerung eines Grundstücks zu gewähren« Nach seiner Auffassung sei die Beschränkung der Ausnahme von der Genehm igungspflicht auf den Bund und die Länder zu eng. Eine Aufhebung dieser Beschränkung sei für die mit den Rechten einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes ausgestatteten Religionsgesollschaften und die ihren Aufgaben dienenden Anstalten und Stiftungen eben so notwendig, wie für Körperschaften, Anstalten und Stiftungen dos öffentlichen Rechtes, die ausschließlich allgemeinen kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken zu dienen bestimmt seien. Bei allen genannten Rechtsträgern sei die Gewähr gegeben, daß der Grundbesitz nach sozialen und ..:agrarwirtschaf tlichen Gesichtspunkten verwaltet werde. Diese Einrichtungen seien in übrigen erst dadurch in die Genehmigungspflicht einbezogen worden, daß in der nationalsozialistischen Zeit die Grundstückverkehrsbeknnntmachung dahin abgeändert worden sei, daß die bis dahin geltende Freistellung allgemein für öffentlich-rechtliche Körperschaften aufgehoben worden sei (Bundestagsdrucksache aaO Anlage 2). Die Bundesregierung hat sich gegen diesen Vorschlag nicht gewandt. In den Beratungen dos Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Bundestags stand die vom Bundesrat vorge-schlageno Fassung zur Diskussion (59» Sitzung dieses 10 Ausschusses vom 4. März 1959^ Protokoll Nr. 39 S. 4 ff). In der Aussprache v/urde zunächst die Präge diskutier;,.-, oh die Kirchen, Anstalten, Stiftungen generell von der Gcnehmigungspflicht auszunehmen seien. Eine solche Regelung ging dem Ausschuß zu weit. Er tendierte zu der Meinung, die Freistellung von der Genehmigung auf die als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgcsollschaften zu beschränken, jedoch mit der Ausnahme, daß der Erwerb eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs der Genehmigung unterliegen solle. In der 81. Sitzung des Ausschusses vom 21. September I960 (Protokoll Nr. 81/82 S. 5 f) wurde die in die Fassung des Gesetzes (§4 Nr. 2) übergegangene Regelung angenommen, ein weiter gehender Änderungsantrag abgelehnt. In dem schriftlichen Bericht des Ausschusses an das Plenum wird ausgeführt: Durch die Freistellung der öffentlich-rechtlichen Religionsgeoellschaften werde der Rechtszustand wieder-hergcstollt, der vor der nationalsozialistischen Herrschaft bestanden habe. Dies rechtfertige sich aus der 7 Erwägung, daß die Kirchen ihren Grundbesitz nach sozialen Gesichtspunkten verwalteten und ihn von alters her bevorzugt zur Beseitigung agrarstrukturoller Mängel langfristig verpachteten. Aus diesem Grurido erscheine es insbesondere entbehrlich, BandZuwendungen, die den Kirchen aus religiösen Gründen gemacht werden, von einer behördlichen Genehmigung abhängig zu machen. Hm jedoch den Krois der genohmigungs-freien Rechtsgeschäfte nicht bis zur Unübersichtlichkeit auszuweiton, müsse die Genehmigungsfreiheit auf die Reli-gionogescllschaften beschränkt bleiben, die öffentlich-rechtliche Körperschaften seien. Für den Erwerb eines ganzen Betriebes gelte jedoch die Froistellungsvorschrift nicht (Deutscher Bundestag, 3» Wahlperiode, Drucksache 2635? Bericht und Gesetzentwurf). Der Bundesrat hielt demgegenüber an seinem früheren Vorschlag fest und riof den Ver- 11 mittlungoausschuß an. Er schlug folgende Passung des § 4 Nr, 2 vor: "Eine mit den Rechten einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ausgestattote Religionsgemeinschaft oder eine den Aufgaben einer solchen Religionsgemeinschaft dienende rechtsfähige Anstalt, Stiftung odor Per-sonenvereinigung ein Grundstück erwirbt, es sei denn, daß es sich um einen land- oder forstv/irtschaftli.chon Betrieb handelt." Der Bundesrat meinte, es genüge nicht, die mit den Rechten einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes ausgestatteten Religionsgesellschaften als solche von der Genehmigungspflicht freizusteilen, weil Inhaber der örtlichen Kirchen- und Pfarrvermögen weithin nicht die Kirchengemeinden selbst, sondern ihnen dienende, rechtlich aber selbständige Vermögensträger (Stiftungen, Anstalten und Personenvereinigungen) seien. Wogen dieser engen ver-nögensmäßigen Verzahnung müßten auch diese kirchlichen Ver-mögensträgor in die Freistellung von der Genehmigungspflicht cinbezogcn werden. Im übrigen werde erst damit die mit der Neufassung der Grundstückverkehrsbekanntmachung vom 26. Januar 1937 durch den Nationalsozialismus beseitigte Genohmigungsfreiheit im kirchlichen Bereich wiederher-gestcllt (Deutscher Bundestag, 3. Wahlperiode, Drucksache 2732). Der Vermittlungsausschuß hat jedoch den Vorschlag des Bundesrates nicht gebilligt (Deutscher Bundesrat, Drucksache. 1961 Nr. 251/61; Deutscher Bundestag, 3. Wahlperiode, Drucksache 2821 nebst Anlage), In seinem mündlichen Bericht vor dem Bundesrat führte der Berichterstatter hierzu au3, der Vorschlag des Bundesrates, wonach öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften von der Genehmigungspflicht weitgehend freigestellt werden sollten, sei von Vermittlungsausschuß nicht gebilligt worden. Eine solche Ausweitung sei als nicht erforderlich und als auch hier mit den Zielen des Gesetzes nicht vereinbar abgelehnt worden (Deutscher Bundesrat, Sitzungsbericht 1961, 234« Sitzung 12 vom 16. Juni 1961» Bericht Nr. 234, S. 153 B). Dem Vorschlag dos Vermittlungsausschusses entsprechend haben es dann der Bundestag in seiner 162. Sitzung vom 14. Juni 1961 und der Bundesrat in der erwähnten Sitzung vom 16. Juni 1961 bei der schon vorher vorn Bundestag beschlossenen Regelung belassen und damit die Fassung des Gesetzes, wie sie nunmehr vorliegt, beschlossen. Aus dieser Entstehungsgeschichte ergibt sich klar, daß sich der Gesetzgeber der Besonderheiten auf dem Gebiete des kirchlichen Vermögensrechtes bewußt war, im besonderen, daß die Kirchenvermögen weitgehend nicht im Eigentum der Roligionsgesollschaften (Landeskirchen und Kirchengemeinden) stehen, vielmehr Vermögensmassen bilden, die dem Vermögen der Rcligiorisgcsellschaften eingegliedert und gewidmet sind, ihnen dienen, weitgehend ihrer Verwaltung unterstehen, aber doch selbständige Vermögensträger in Form von öffentlich-rechtlichen Stiftungen, Anstalten oder Körperschaften darstellen.Wenn der Gesetzgeber, um den Kreis der gonehmigungsfreien Rechtsgeschäfte nicht bis zur Unübersichtlichkeit auszudehnen, die Genehmigungsfreiheit auf den GrundStückserwerb der Religionsgesellschaften beschränkt wissen wollte, so muß dies bei der Auslegung dos Gesetzes beachtet werden. Demnach wird von der Ge-nohmigungsfreiheit der Evangelische Kirchen- fonds als Untcrgliederung der Evangelischen Landeskirche Badens nicht erfaßt. Angesichts der in der Entstehungsgeschichte des Gesetzes ganz allgemein zu dem Ausdruck gekommenen Absicht des Gesetzgebers läßt sich dieses Ergebnis nicht vermeiden, wobei es in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung ist, ob 3ich kirchliches,"Vermögen mehr in der Hand von kirchlichen Stiftungen und Anstalten als im unmittelbaren Eigentum der Landeskirche befindet. 13 - Die Regelung des § 4 Nr* 2 GrdstVG verstößt auch nicht gegen den Verfassungsgrundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz» Denn die Genehmigungsfroiheit, die das Gesetz für Bund und Länder vorsieht, ist nicht größer, als die, die nach § 4 Mr. 2 den Religionsgesellschaften und Kirchen-gemeinden zukonmt. Ob die Kirchen nunmehr die selbständigen kirchlichen Vermögen in sinnvoller Weise in die neue Kirchon-ordnung überführen, in der die Religionsgesellschaften und Kirchengemeinden selbst die Rechtsträger für das gesanii£ Kirchenvermögen sind (vgl. Müller aaO S. 373 V), muß ihrer Entscheidung überlassen werden. Auf die Rechtsbeschwerde des Regierungspräsidiums sind sonach der Beschluß de3 Bauerngerichts und der Beschluß des Beschwerdegerichts, die beide antragsgemäß Einstellung des Verfahrens wegen Ge-nehmigungsfreiheit des Grunderv/orbes aussprachen, aufzuheben und die Sache zur Prüfung und Entscheidung über den Genehnigungsantrag an das Bauerngcricht zurückzuverweisen; eine abschließende Würdigung hierüber kann mangels ausreichender tatrichterlicher Feststellungen vom Senat nicht getroffen werden. 14 - Dio Entscheidung über die Gcbühronfreiheit und das Unterbleiben der Erstattung außergerichtlicher Kosten beruht auf §§ 42, 44 Iv/VGo Dr. Tasche -i Dr. Augustin Dr. Piepenbrock