Die Antragsgegnerin hat einer Genehmigung des Vertrages widersprochen, weil das Grundstück einen Wert von mindestens 50 000 DM habe. Die Rechtsbeschwerde ist, da sie vom Oberlandesgericht nicht zügelassen ist (§ 2b Abs. 1 LwVG) und auch keiner der Fälle des § 2b Abs. 2 Nr. 2 LwVG vorliegt, nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 2b Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte abgewichen ist undrder Beschluß auf der Abweichung beruht. Die Ansicht des Beschwerdegerichts, daß ein grobes Mißverhältnis zwischen dem Wert des Grundstücks und dem Gegenwert nicht nur bei einem überhöhten Kaufpreis, sondern auch bei einer zu niedrigen Gegenleistung vorliegen könne, steht im Einklang mit der Recht sauf fas sung, die der Senat im Beschluß vom 11. *f5 komme nur dann in Betracht, wenn es sich um ein entgeltliches Geschäft handele, weil nur in diesem Falle die Frage auf tauchen könne, ob der Wert des Grundstücks und die Gegenleistung in einem groben Mißverhältnis zueinander stehen. Von dieser Entscheidung ist das Beschwerdegericht nicht dadurch äbgewichen, daß es die Vorschrift des Art. IV Abs.b Buchst, b KRG Nr. b5 auch auf die Veräußerung eines einzelnen Grundstücks angewandt hat. Zu Unrecht glaubt die Rechtsbeschwerde, das Beschwerdegericht sei dadurch, daß es den Wert des Grundstücks nach dem bei einem vollständigen Kahlschlag zu erzielenden “Zerschlagungswert " bemessen und dabei auch verschiedene von den Käufern zu tragenden Unkosten nicht berücksichtigt habe, von dem Richtig ist, daß das Oberlandesgericht München ausgeführt hat, bei der Bemessung des Grunds tückswertes im Sinne des Art. IV Abs.b Buchst, b KRG Nr. k$ sei von dem Ertragswert auszugehen; dies sei der Wert, den das Grundstück als landwirtschaftliche Nutzfläche besitze. Eine Abweichung von diesen Grundsätzen über die Grundstücksbewertung liegt schon deshalb nicht vor, weil es sich im gegenwärtigen Verfahren nicht - wie in dem vom Oberlandesgericht München entschiedenen Fall - um eine landwirtschaftlich nutzbare Grundfläche, sondern um ein Waldgrundstück mit einem über 70 Jahre alten jederzeit verwertbaren Holzbestand handelt, für den nach der Feststellung des Beschwerdegerichts im Falle des Verkaufs ein Preis von über b7 Ö00 DM erzielt werden kann. Die dieser Entscheidung zugrunde liegende Auffassung, daß für die Bewertung eines Grundstücks regelmäßig der Ertrag, den das Grundstück bei durchschnittlicher Wirtschaftsweise nachhaltig zu erbringen vermöge, maßgebend sei, bezieht sich auf einen Fall, in dem ein Grundstück zur weiteren landwirtschaftlichen Nützung veräußert war. Auf eine Abweichung von dem Beschluß des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 29» Februar 1952 (DNotZ 19539 383) kann die Zulässigkeit der Hechtsbeschwerde nicht gestützt werden, weil die Auffassung, daß eine Versagung der Genehmigung nur bei einem zu hohen Kaufpreis zulässig sei, durch die Rechtsprechung des Senats überholt ist. Die Rechtsbeschwerde meint, das Oberlandesgericht hätte deshalb, nachdem das Landratsant den Wert des Grundstücks auf etwa 30 000 bis 35 000 DM geschätzt habe, den Kaufvertrag unter der Bedingung genehmigen müssen, daß der vereinbarte Kaufpreis auf etwa 30 000 DM erhöht werde. Das Oberlandesgericht hat zu der Frage, ob die Genehmigung unter einer Auflage oder Bedingung hätte erteilt werden können, nicht Stellung genommen. Fall, in dem das Gericht wegen eines zu niedrigen Kaufpreises ein grobes Mißverhältnis zwischen Gegenwert und Wert des Grundstücks feststellt, die Genehmigung unter der Bedingung erteilt werden könnte, daß die Vertragsteile einen Kaufpreis, den das Gericht für angemessen hält, vereinbaren. Er kann von dem angemessenen Kaufpreis nach oben oder unten abweichen, ohne daß darin schon ein grobes Mißverhältnis zwischen Gegenwert und Wert des Grundstücks zu erblicken wäre. Auch wenn man eine Genehmigung unter der Bedingung, daß ein innerhalb eines ^ bestimmten Mindest- und Höchstbetrages liegender Kaufpreis vereinbart wird, für zulässig halten wollte, würde eine Abweichung von dem Beschluß des Senats nicht vorliegen. Das Beschwerdegericht ist deshalb dadurch, daß es nicht durch l Erteilung einer bedingten Genehmigung auf die Vereinbarung eines höheren Kaufpreises hingewirkt hat, nicht von dem Beschluß des Senats vom 7* Dezember 199+ abgewichen.
V BLw V*/6l Beschluß 2184 089 In der Landwirtschaftssache der Landwirtseheleute Jakob und Albertine in Antragsteller, Beschwerde- und Hechtsbeschwerdeführer (Käufer), - vertre^ Ml m durch Rechtsanwalt Dr. Karl Straße 0 - gegen die Köchin Barbara straße i > Antragsgegnerin, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdegegnerin (Verkäuferin), - vertrete] Pi .durch Rechtsanwalt >straße® - Dr. Martin in M| wegen Genehmigung einer Grundstücksveräußerung hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für LandwirtschaftsSachen in der Sitzung vom 11- Oktober 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche, der Bundesrichter Dr. Hückinghaus und Dr. Piepenbrock sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Dr. h.c. Berk und Schädel beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats des Öberlandesgerichts Nürnberg vom 22. Februar 1961 wird auf Kosten der Antragsteller, die der Antragsgegnerin die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten haben, als unzulässig verworfen. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdever-fahren wird auf 25 000 DM festgesetzt. 2 Gründe : Die Antragsgegnerin ist Eigenturnerin land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes von etwa 10 ha ohne Hofstelle. Sie hat durch notariellen Vertrag vom 31 „ Mai I960 ein Waldgrundstück in Größe von 2,1530 ha zu dem Preis von 25 000 DM an die. Antragsteller verkauft. Die Antragsgegnerin hat einer Genehmigung des Vertrages widersprochen, weil das Grundstück einen Wert von mindestens 50 000 DM habe. Das Amtsgericht (Landwirtschaft sgericht hat dem Kaufvertrag die Genehmigung versagt, das Öberlandesgericht die sofortige Beschwerde der Käufer zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde, mit der die Antragsteller den Antrag auf Genehmigung des Vertrages weiterverfolgen. Die Antragsgegnerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. Das Oberlandesgericht hält in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht den Versagungsgrund des Art. IV Abs. b Buchst, b KRG Nr. **5 für gegeben. Es führt dazu aus, daß ein grobes Mißverhältnis zwischen Gegenwert und Wert des Grundstücks nicht nur bei einem zu hohen, sondern auch bei einem zu niedrigen Kaufpreis vorliegen könne. Nach einem vom zuständigen Forstamt bestätigten Gutachten habe das Grundstück einen Wert von mindestens 50 000 DM. Dieser Betrag sei, da das Gutachten Mindestwerte enthalte, keineswegs übersetzt. Der vereinbarte Kaufpreis stehe deshalb in einem groben Mißverhältnis zu dem Wert des Grundstücks. Die Rechtsbeschwerde ist, da sie vom Oberlandesgericht nicht zügelassen ist (§ 2b Abs. 1 LwVG) und auch keiner der Fälle des § 2b Abs. 2 Nr. 2 LwVG vorliegt, nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 2b Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte abgewichen ist undrder Beschluß auf der Abweichung beruht. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Die Ansicht des Beschwerdegerichts, daß ein grobes Mißverhältnis zwischen dem Wert des Grundstücks und dem Gegenwert nicht nur bei einem überhöhten Kaufpreis, sondern auch bei einer zu niedrigen Gegenleistung vorliegen könne, steht im Einklang mit der Recht sauf fas sung, die der Senat im Beschluß vom 11. Dezember 1956 (V BLw 32/56, RdL 1957» ^0) vertreten hat. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das Ober-landesgericht von diesem Beschluß abgewichen sein soll. Gegenstand der Entscheidung war die Veräußerung einer landwirtschaftlichen Besitzung "auf Versorgungsgrundlage", wobei die kapitalisierten Versorgungsleistungen nur einen Bruchteil ^ des Wertes der Besitzung ausmachten. In den Gründen des Beschlusses heißt es, der Versagungsgrund des Art. IV Abs. b Buchst, b KRG Nr. *f5 komme nur dann in Betracht, wenn es sich um ein entgeltliches Geschäft handele, weil nur in diesem Falle die Frage auf tauchen könne, ob der Wert des Grundstücks und die Gegenleistung in einem groben Mißverhältnis zueinander stehen. Von dieser Entscheidung ist das Beschwerdegericht nicht dadurch äbgewichen, daß es die Vorschrift des Art. IV Abs. b Buchst, b KRG Nr. b5 auch auf die Veräußerung eines einzelnen Grundstücks angewandt hat. Aus dem Leitsatz und auch aus der Begründung der Entscheidung ergibt sich» daß die Anwendbarkeit des Art. IV Abs. V Buchst, b KRG Nr. **5 nicht auf die Veräußerung einer landwirtschaftlichen Besitzung beschränkt * ist, sondern auf alle entgeltlichen Geschäfte Uber die Veräußerung land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke anzuwenden ist. Für die Frage der Entgeltlichkeit macht es keinen Unterschied, ob ein bestimmter Kaufpreis oder Versorgungsleistungen vereinbart werden. Zu Unrecht glaubt die Rechtsbeschwerde, das Beschwerdegericht sei dadurch, daß es den Wert des Grundstücks nach dem bei einem vollständigen Kahlschlag zu erzielenden “Zerschlagungswert " bemessen und dabei auch verschiedene von den Käufern zu tragenden Unkosten nicht berücksichtigt habe, von dem - If - Beschluß des Oberlandesgerichts München vom 3- Juni 1953 (RdL 1953» 303) abgewicheno Diese Entscheidung betraf die Veräußerung eines landwirtschaftlichen Anwesens mit ganz Überwiegend landwirtschaftlich nutzbarem Grund und Boden. Richtig ist, daß das Oberlandesgericht München ausgeführt hat, bei der Bemessung des Grunds tückswertes im Sinne des Art. IV Abs. b Buchst, b KRG Nr. k$ sei von dem Ertragswert auszugehen; dies sei der Wert, den das Grundstück als landwirtschaftliche Nutzfläche besitze. Ein grobes Mißverhältnis zwischen Gegenwert und Grundstückswert liege jedenfalls dann, nicht vor, wenn der Gegenwert dem Preis entspreche, der für das Grunde stück im innerlandwirtschaftlichen Verkehr bezahlt würde. Eine Abweichung von diesen Grundsätzen über die Grundstücksbewertung liegt schon deshalb nicht vor, weil es sich im gegenwärtigen Verfahren nicht - wie in dem vom Oberlandesgericht München entschiedenen Fall - um eine landwirtschaftlich nutzbare Grundfläche, sondern um ein Waldgrundstück mit einem über 70 Jahre alten jederzeit verwertbaren Holzbestand handelt, für den nach der Feststellung des Beschwerdegerichts im Falle des Verkaufs ein Preis von über b7 Ö00 DM erzielt werden kann. Aus den gleichen Gründen ist auch eine Abweichung von dem Beschluß des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 2*f. September 1956 (DNotZ 1957» 153) zu verneinen. Die dieser Entscheidung zugrunde liegende Auffassung, daß für die Bewertung eines Grundstücks regelmäßig der Ertrag, den das Grundstück bei durchschnittlicher Wirtschaftsweise nachhaltig zu erbringen vermöge, maßgebend sei, bezieht sich auf einen Fall, in dem ein Grundstück zur weiteren landwirtschaftlichen Nützung veräußert war. Im übrigen kann die Frage, ob das Beschwerdegericht das Grundstück zu hoch bewertet hat und ob diese Bewertung rechtlich zu beanstanden wäre, nur bei Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde geprüft werden. Auf eine Abweichung von dem Beschluß des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 29» Februar 1952 (DNotZ 19539 383) kann die Zulässigkeit der Hechtsbeschwerde nicht gestützt werden, weil die Auffassung, daß eine Versagung der Genehmigung nur bei einem zu hohen Kaufpreis zulässig sei, durch die Rechtsprechung des Senats überholt ist. Wenn eine Rechtsfrage bereits vom Bundesgerichtshof entschieden ist, kommt es allein auf dine Abweichung von seiner Entscheidung an (vgl. Beschluß des Senats vom 7. Dezember 19 51*, V BLw kS/Jb, RdL 1955, 75). 1 gh Schließlich macht die Rechtsbeschv/erde noch geltend, das w Beschwerdegericht sei von dem Beschluß des Senats vom 7. Dezember 195^ (V BLw RdL 1955? 39) sbgewichen, weil es die Genehmigung nicht unter einer Auflage oder Bedingung erteilt habe. Die Entscheidung des Senats behandelt den Versagungsgrund der ungesunden Verteilung der Bodennutzung im Sinne des Art. III Nr. 5 Buchst, b BrMilRegVO Nr. 8^ und die Auslegung der dem § 6 BayDV Nr. 127 entsprechenden Vorschrift des § 32 Abs. 1 LVO, wonach die, Genehmigung unter einer Auflage oder Bedingung erteilt werden kann. Es trifft zu, daß, wie die'Rechtsbeschwerde ausführt, nach diesem Beschluß die Genehmigung einer GrundStücksVeräußerung von einer Bedingung oder Auflage abhängig zu machen ist, wenn dadurch ein gesetzlicher (? Versagvingsgrund ausgeräumt werden kann. Die Rechtsbeschwerde meint, das Oberlandesgericht hätte deshalb, nachdem das Landratsant den Wert des Grundstücks auf etwa 30 000 bis 35 000 DM geschätzt habe, den Kaufvertrag unter der Bedingung genehmigen müssen, daß der vereinbarte Kaufpreis auf etwa 30 000 DM erhöht werde. Mit einer solchen Bedingung wären die Antragsteller einverstanden gewesen. Das Oberlandesgericht hat zu der Frage, ob die Genehmigung unter einer Auflage oder Bedingung hätte erteilt werden können, nicht Stellung genommen. Gleichwohl kann eine Abweichung nicht bejaht werden. Eine Genehmigung unter einer Auflage kam bei der Art des Versagungsgrundes nicht in Betracht. Es kann dahingestellt bleiben, ob überhaupt in einem Fall, in dem das Gericht wegen eines zu niedrigen Kaufpreises ein grobes Mißverhältnis zwischen Gegenwert und Wert des Grundstücks feststellt, die Genehmigung unter der Bedingung erteilt werden könnte, daß die Vertragsteile einen Kaufpreis, den das Gericht für angemessen hält, vereinbaren. Der Kaufpreis wird in der Regel von den Vertragsteilen ausgehandelt. Er kann von dem angemessenen Kaufpreis nach oben oder unten abweichen, ohne daß darin schon ein grobes Mißverhältnis zwischen Gegenwert und Wert des Grundstücks zu erblicken wäre. Auch wenn man eine Genehmigung unter der Bedingung, daß ein innerhalb eines ^ bestimmten Mindest- und Höchstbetrages liegender Kaufpreis vereinbart wird, für zulässig halten wollte, würde eine Abweichung von dem Beschluß des Senats nicht vorliegen. Die Antragsteller hatten schon im Verfahren vor dem Landwirtschaftsgericht zu dem Ausdruck gebracht, daß der Kaufpreis von 25 OOP EM von den Vertragsteilen äusgehandelt worden sei und in.Ordnung gehe. Nach einer ursprünglichen Forderung der Verkäuferin von 27 000 DM habe man sich schließlich auf 25 000 DM geeinigt, wobei es sein endgültiges Bewenden habe. Die Käufer hatten damit zu erkennen gegeben, daß sie nicht gewillt seien, einen höheren Kaufpreis zu zahlen. Sie haben auch im Beschwerdeverfahren den vereinbarten Kaufpreis als angemessen bezeichnet. Das Beschwerdegericht ist deshalb dadurch, daß es nicht durch l Erteilung einer bedingten Genehmigung auf die Vereinbarung eines höheren Kaufpreises hingewirkt hat, nicht von dem Beschluß des Senats vom 7* Dezember 199+ abgewichen. Die Erklärung in der Rechtsbeschwerdebegründung, die Käufer seien mit einer Erhöhung des Kaufpreises auf etwa 30 000 DM einverstanden gewesen, kann im Rechtsbeschwerdeverfahran nicht berücksichtigt werden, ganz abgesehen davon, daß, nachdem das Beschwerdegericht das Grundstück mit rund 50 OOP DM bewertet hat, der Versagungsgrund durch Erteilung der Genehmigung unter der Bedingung, daß der Kaufpreis auf etwa 30 000 IM erhöht werde, nicht hätte ausgeräumt werden können. I Da sonstige Abweichungen nicht geltend gemacht sind, mußte die Hechtsbeschwerde ohne sachliche Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses als unzulässig verworfen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 3^> ****> LwVG. Dr. Tasche Dr. HUckinghaus Dr. Piepenbrock