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BGH · V Blw 34/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V Blw 34/59

Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlung: ja BrMilRegVO 84 Art. VI Nri 17; FGG §§ 86 ff Dem Erwerber eines Erbanteils, der selbst nicht Miterbe ist, kann die landwirtschaftliche Besitzung nicht zugewiesen werden. Er hat die Ansicht vertreten, daß der Gärtnereibetrieb zur Landwirtschaft zähle und er als langjähriger Pächter des Betriebes ein größeres Anrecht auf die Zuweisung habe als der Miteigentümer Dieser hat um Zurückweisung des Antrages gebeten und geltend gemacht, es handle sich um einen Gewerbebetrieb, so daß schon aus diesem Grunde eine Zuweisung unzulässig sei, für die es auch an den sonstigen Voraussetzungen fehle. Das Amtsgericht hat die Anträge der Beteiligten auf Zuweisung der Besitzung zurückgewiesen. Das Beschwerdegericht hat auf Grund eines Gutachtens der Landwirtschaftskammer und seiner eigenen Ortsbesichtigung die Gärtnerei als eine landwirtschaftliche Besitzung , angesehen. Es hat aber die Frage aufgeworfen, ob diese nicht etwa zur Zeit des Erbfalles ein Hof im Sinne der Hö-feordnung gewesen ist und sich nach Höferecht vererbt hat, und weiter erwogen, daß der Erbschein vom 12. Dieser Auffassung der Rechtsbeschwerde war nicht beizutreten, Es ist allerdings, was das Beschwerdegericht nicht verkannt hat, richtig, daß für eine Zuweisung kein Raum ist, falls sich die Besitzung als Hof im Sinne der Höfeordnung auf eine deir beiden Miterbinnen nach Eöfe-recht vererbt haben sollte- Das Beschwerdegericht hat eine Vererbung nach allgemeinem Recht unterstellt und seine Entscheidung nur für diesen Pall getroffen- Wäre es bei der Prüfung der beiderseitigen Zuweisungsanträge zu dem Ergebnis gelangt, daß die Zuweisung an einen der Beteiligten vorzunehmen sei, so hätte es eine solche Entscheidung allerdings nicht ohne Beantwortung der Vorfrage treffen können, ob überhaupt eine Erbengemeinschaft enstanden ist oder ob sich die Besitzung nur auf eine der beiden Mit-erbinnen vererbt hat, Da das Oberlandesgericht indessen zu dem Ergebnis gelangt' ist, daß im Palle der Vererbung nach allgemeinem Recht den Zuweisungsanträgen nicht stattgegeben werden könne, w!ar es nicht genötigt, die Präge der Hofeigenschaft zu kkären. Durch die Übertragung des Erbteils wird der Erwerber nicht Erbe im Rechts-sinne. Er hat zwar als Miteigentümer in ungeteilter Erbengemeinschaft die Möglichkeit, ebenso wie jeder andere Miterbe die Erb&useinandersetzunjg zu betreiben, sofern der Anspruch auf Auseinandersetzung nicht aus irgendwelchen Gründen für immer oder auf Zeit ausgeschlossen ist und infolgedessen auch der Veräußerer diesen Anspruch nicht hätte geltend machen können. Es soll auf diese Weise im wesentlichen das erreicht werden, was die Höfeordnung mit dem Übergang des Hofes auf nur einen der Erben, den Hoferben, unter Abfindung der weichenden Erben bezweckt. NüW 195%, 1240 = MDR 1954, 602) den Zweck der Zuweisung dahin gekennzeichnet, daß für landwirtschaftliche Besitzungen, die nicht unten die Höfeordnung fallen, sichergestellt werden solle, daß durch einen Erbgang und den Eintritt einer Miterbengemeinschaft nicht die Gefahr einer Zerschlagung oder Überschuldung eintrete, sondern die Besitzung in der Hand eines der Miterben der bisher auf der Stelle sitzenden Familie erhalten bleibe, wenn dieses Siel im Wege einer gütlichen Auseinandersetzung unter den Miterben nicht erreichbar sei. Nach Höferecht kann sich der Hof, wenn ein Hoferbe vorhanden ist, nur in der Familie des Erblassers - worunter hier auch der Ehegatte des Erblassers verstanden werden soll - vererben und nicht einem Familienfremden zufallen, kann insbesondere nicht der familienfremde Erwerber eines Erbteils den Hof erhalten. Daraus ist zu folgern, daß, da die Zuweisung nach den Regeln der HöfeOrdnung vorzunehmen ist, nach dem-Willen des Gesetzgebers auch die Zuweisung nur an einen der Miterben und nicht auch an den familienfremden Erwerber Diese Ansicht ist nicht folgerichtig, Falls nämlich eine Zuweisung an den Erwerber des Erbteils, der nicht Miterbe ist, zulässig ist, kann er auch grundsätzlich nicht schlechter gestellt werden als seine Mitbewerber. 227 unter c) halten die Zuweisung der Besitzung an einen Dritten, der den Erbteil eines Miterben erworben hat und nicht zu den Erben gehört, für unzulässig. Sie begründen diese Ansicht damit, daß der Erbschaftskäufer durch den Erwerb des Anteils nicht Miterbe werde und den Miterben der schwere Eingriff in ihr Eigentum, den die Zuweisung zur Folge habe, nur zugunsten eines ihrer Miterben zugemutet werden könne, nicht aber zugunsten eines Dritten« Dieser Ansicht ist beizupflichten. Ebenso wie die Höfeordnung es für die weichenden Erben als tragbar ansieht, daß der Hoferbe im Interesse der Erhaltung des Hofes und seiner Leistungsfähigkeit bevorzugt wird, kann auch im Zuweisungsverfahren den; Mit erben zugemutet werden, aus denselben Gesichtspunkten ihrerseits Opfer zu bringen. Die Miterben des Hoferben können aber im Falle der Veräußerung des Hofes an einen nicht hoferbenberechtigten Erwerber verlangen, so gestellt zu werden, wie sie gestanden hätten, wenn beim Erbfall eine Auseinandersetzung Von den Gerichten ist, was dem Senat bekannt und von ihm auch gebilligt worden ist, die Zuweisung in zahlreichen Fällen mit der Maßgabe vorgenommen w or den , daß § 13 HöfeO entsprechend anwendbar sei. Die Zuweisung der Besitzung an den familienfremden Erwerber eines Erbteils würde aber für die Miterben von Anfang an eine dem Palle der Veräußerung im Sinne des § 13 Abs. 1 HöfeO ähnliche Sachund Rechtslage schaffen. 26) ist gesagt, daß antragsberechtigt nur die Miterben sein sollen und die Erwerber eines Äiterben-anteils, die nicht selbst Miterben sind, als Antragsteller ausscheiden. Dies ist damit begründet, daß die Zuweisung das nachholen solle, was der Erblasser bei Voraussicht der weiteren Entwicklung getan hätte, und daß nicht angenommen werden könne, der Erblasser hätte hei solcher Voraussicht einen anderen als einen Miterben zu dem Erben der Besitzung eingesetzt. angegebenen Begründung, daß nicht angenommen werden könne, der Erblasser würde einen anderen als einen der Miterben sum Erben der Besitzung eingesetzt haben, ist - jedenfalls für den Regelfall - beizutreten. Each alledem ist der Erwerber eines Erbteils, der nicht zu den Miterben zählt, nicht berechtigt, die Zuweisung an sich selbst zu beantragen. Angesichts dieser Rechtslage bedurfte es nach dem oben Gesagten der hilfsweise von dem Antragsteller beantragten Aussetzung des Verfahrens zwecks Klärung der Präge, ob sich die Besitzung nach allgemeinem Recht oder nach Höferecht vererbt hat, nicht.

Zitierte Normen: § 24 LwVG § 86 FGG § 13 HoefeO
HofAnsichtErblasserMiterbeBesitzungErwerberZuweisungErbe

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlung: ja
 BrMilRegVO 84 Art. VI Nri 17; FGG §§ 86 ff
 Dem Erwerber eines Erbanteils, der selbst nicht Miterbe ist, kann die landwirtschaftliche Besitzung nicht zugewiesen werden.
BGH, Besohl, v. 8. Dezember 1959 - V Blw 34/59 - OLG Hamm
AG Unna
V BLw 34/59
Beschluß
A a *, «J «VMM
In der LandwirtSchaftsSache
 des
Gärtnermeisters Franz
 Str i
Antragstellers. Beschwerde- ujod Rechtsbeschwerdeführers ,
- vertreten durch Rechtsanwalt Dr,
 gegen
den Gärtner Hans
 in	Am

Antragsgegner. Beschwerde- und Rechtsbeschwerdegegner,
- vertreten durch Rechtsanwalt!
wegen Zuweisung einer landwirtschaftlichen Besitzung
 hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 8. Dezember 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche, der Bundesrichter Dr. Hückinghaus und Dr. Piepenbrock sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Filter und Brückel beschlossens
 Die Redhtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichte in Hamm vom 21. Mai 1959 wird auf Kosten des.Antragstellers, der dem Antragsgegner die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, zurückgewiesen.
Der Geschäftswert für das' Rechtsbeschwerdever-fahren wird auf 27 100 DM1 festgesetzt.
Der am 7. Bai 1947 verstorbene Gärtnereibesitzer Johann Anton	war	Eigentümer	des	im	Grundbuch von
H^^Bandd) Blatt 4201 eingetragenen Grundbesitzes, auf dem er eine Gärtnerei betrieb. Nach dem Einheitsv/ertbescheid des Finanzamts vom 24- Mai 1958 beträgt der Einheitswert des gärtnerischen Betriebes 16 900 DM und der des Mietv/ohn-zweeicen dienenden Gebäudes 10 200 DM.
Nach dem Erbschein vom 12, Juni 1947 ist K^m von seinen beiden Töchtern Regina und Gerda beerbt worden. Erstere war seit 1932 mit dem am 3. März 1957 verstorbenen Reitlehrer F^|^ verheiratet, Gerda	die	Ehefrau
 des Kaufmanns Ludwig Scb^PB^L Die beiden Töchter des Erblassers sind am 10. Juni 1948 als Miteigentümerinnen in ungeteilter Erbengemeinschaft im Grundbuch eingetragen worden.
Die Ehefrau Schf^PI hat ihren Erbanteil durch notariellen Vertrag vom 16. August 1957 auf den Gärtner Hans übertragen, von dem sie als Entgelt seinen in O^Jpgelegenen Grundbesitz voh 67,36 a, der aus einem Wohn-hause und Gartenland besteht, übereignet erhielt, ff| zahlte ihr außerdem 6 000 DM.
Die Ehefrau	hat	ihren Erbanteil durch notariel-
len Vertrag vom 26. November 1957 auf den Gärtnermeister Franz	übertragen,	der als Kaufpreis eine lebens-
längliche Leibrente von monatlich 250 DM zu zahlen hat.
Frau	hat	sich	in	diesem	Vertrage	das	Recht	Vorbehal-
ten, sich in dem Betriebe des Erwerbers gärtnerisch gegen Entgelt zu betätigen, ohne daß eine Verpflichtung zu dieser Tätigkeit begründet worden ist.
 
und	stehen jetzt als Miteigen-
tümer in ungeteilter Erbengemeinschaft im Grundbuch eingetragen ,
(Antragsteller) ist 42 Jahre alt. Er ist verheiratet und hat vier Kinder im Alter von 11, 9» 7 und 1 Jahre, Nach seiner Lehrzeit als Gärtner ist er als Gehilfe tätig gewesen. Im Jahre 1946 hat	die	Gärt-
nermeisterprüfung abgelegt. Im folgenden Jahre hat er den Gärtnereibetrieb der Miterbinnen F^BI^ und Sch^m^mib Wirkung vom 1. Juli 1947 ab für die Lauer von 10 Jahren gepachtet, HBPBHRfc bewirtschaftet die Gärtnerei aunh heute noch.
wBHHHB (Antragsgegner) ist 40 Jahre alt. Er hat eine dreijährige Gärtnerlehre durchgemacht und war mehrere Jahre als Gehilfe, Gärtnereiverwalter und Schloßgärtner tätig. Eine Prüfung hat	nicht	abgelegt.	Jetzt
 ist er Pächter einer Gärtnerei von etwa 4 Morgen.
hat bei dem Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) beantragt, ihm den Gärtnereibetrieb auf Grund des Arc, VI Nr. 17 MilRegVO BZ Nr. 84 zuzuweisen. Er hat die Ansicht vertreten, daß der Gärtnereibetrieb zur Landwirtschaft zähle und er als langjähriger Pächter des Betriebes ein größeres Anrecht auf die Zuweisung habe als der Miteigentümer
 Dieser hat um Zurückweisung des Antrages gebeten und geltend gemacht, es handle sich um einen Gewerbebetrieb,
 so daß schon aus diesem Grunde eine Zuweisung unzulässig sei, für die es auch an den sonstigen Voraussetzungen fehle. Für den Fall, daß der Zuweisungsantrag doch zulässig
*
sein sollte, hat er beantragt, ihm die Gärtnerei zuzuweis da er Fachmann und Spätheimkehrer sei, auch seine Frau v drei Kinder zu versorgen habe.
 
Das Amtsgericht hat die Anträge der Beteiligten auf Zuweisung der Besitzung zurückgewiesen. Das Oberlandesge-richt hat der sofortigen Beschwerde des Antragstellers nicht stattgegeben..
Hiergegen richtet sich seine von dem Oberlandesgericht EUgelassene Rechtsbeschwerde, mit der er den Zuv/eisungsan-trag weiter verfolgt„ Der Antragsgegner bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels,
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 24 Abs. 1 LwVG zulässig, aber nicht begründet.
I
Das Beschwerdegericht hat auf Grund eines Gutachtens der Landwirtschaftskammer und seiner eigenen Ortsbesichtigung die Gärtnerei als eine landwirtschaftliche Besitzung , angesehen. Es hat aber die Frage aufgeworfen, ob diese nicht etwa zur Zeit des Erbfalles ein Hof im Sinne der Hö-feordnung gewesen ist und sich nach Höferecht vererbt hat, und weiter erwogen, daß der Erbschein vom 12. Juni 1947 möglicherweise unrichtig sei und eingezogen werden müsse.
Das Oberlandesgericht hat die Von ihm angeschnittene Frage unbeantwortet gelassen, weil die im ersten Rechtszuge nicht geprüft worden sei und ohne weitere tatsächliche Feststellungen nicht entschieden werden könne. Hach seiner Ansicht konnte im gegenwärtigen Verfahren die Frage der Hof eigen-, schaft der Besitzung dahingestellt und ihre Beantwortung einem besonderen Verfahren übe'r die Feststellung der Hof-eigenschaft oder des Hoferben Vorbehalten bleiben, da über den Zuweisungsantrag bereits jetzt entschieden werden könne. Denn er müsse abgewiesen werden, falls auf den Erbfall die Vorschriften des allgemeinen Erbrechts anzuwenden sein sollten.
Die Rechtsbeschwerde meint demgegenüber, das Beschwerdegericht hätte die Präge, ob die Besitzung der Erbengemeinschaft oder der Ehefrau P^0P, die gärtnerisch ausgebildet sei, zugefallen sei, entweder selbst entscheiden oder das Verfahren bis zur Entscheidung dieser Vorfrage aussetzen müssen.
Dieser Auffassung der Rechtsbeschwerde war nicht beizutreten, Es ist allerdings, was das Beschwerdegericht nicht verkannt hat, richtig, daß für eine Zuweisung kein Raum ist, falls sich die Besitzung als Hof im Sinne der Höfeordnung auf eine deir beiden Miterbinnen nach Eöfe-recht vererbt haben sollte- Das Beschwerdegericht hat eine Vererbung nach allgemeinem Recht unterstellt und seine Entscheidung nur für diesen Pall getroffen- Wäre es bei der Prüfung der beiderseitigen Zuweisungsanträge zu dem Ergebnis gelangt, daß die Zuweisung an einen der Beteiligten vorzunehmen sei, so hätte es eine solche Entscheidung allerdings nicht ohne Beantwortung der Vorfrage treffen können, ob überhaupt eine Erbengemeinschaft enstanden ist oder ob sich die Besitzung nur auf eine der beiden Mit-erbinnen vererbt hat, Da das Oberlandesgericht indessen zu dem Ergebnis gelangt' ist, daß im Palle der Vererbung nach allgemeinem Recht den Zuweisungsanträgen nicht stattgegeben werden könne, w!ar es nicht genötigt, die Präge der Hofeigenschaft zu kkären. Seine Entscheidung wäre ohne praktische Bedeutung, sbfem sich in einem anderen Verfahren ergeben sollte, daß die Besitzung sich nach Höferecht vererbt hat. Sollte sich aber heraussteilen, daß die Erbfolge nach allgemeinem Recht eingetreten ist, so würde es hinsichtlich der Möglichkeit einer Zuweisung nach Art. VI Er. 17 MilRegVO BZ Nr. 84 hei der getroffenen Entscheidung sein Bewenden haben, d.h. die Beteiligten würden mangels einer Einigung auf die Auseinandersetzung im Wege der Versteigerung angewiesen sein.
 
Für den Fall* daß sich die Gärtnerei nicht nach Höferecht vererbt haben, also eine Erbengemeinschaft entstanden sein sollte, hat das Besohwerdegericht die beiden Beteiligten dieses Verfahrens zur Stellung des Zuweisungsantrages als befugt angesehen« Es hat ausgeführtt Die Beteiligten würden in diesem Falle als Erwerber der Erbanteile - ohne Erbe im strengen Sinne geworden zu sein - anstelle der beiden Miterbinnen in die Miterbengemeinschaft eingetreten sein und die Befugnis erlangt haben, die den Miterbinnen als Teilhabern der Erbengemeinschaft zustehenden Rechte auszuüben, soweit sie nicht höchst persönlicher Natur seien, so z,B. auch berechtigt sein, den Antrag auf Auseinandersetzung zu stellen.
Dieser Ansicht des Oberlandesgerichts, welche die Rochtsbeschwerde teilt, kann nicht beigetreten werden. Es ist zwar richtig, daß an sich die Rechtsstellung des Anteilserwerbers als Eintritt in alle durch die Erbengemeinschaft begründeten, in seinem Erbteil enthaltenen Rechtsbeziehungen des Veräußerers aufzufassen ist. Nach der ausdrücklichen Vorschrift des § 86 Abs. 2 FGG kann der Erwerber eines Erbanteils die Vermittlung des Nachlaßgerichts hei der Erbaaseinandersetzung beantragen. Daraus folgt indessen noch nicht, daß er auch berechtigt sein muß, die Zuweisung der Besitzung an sich selbst zu begehren. Durch die Übertragung des Erbteils wird der Erwerber nicht Erbe im Rechts-sinne. Er hat zwar als Miteigentümer in ungeteilter Erbengemeinschaft die Möglichkeit, ebenso wie jeder andere Miterbe die Erb&useinandersetzunjg zu betreiben, sofern der Anspruch auf Auseinandersetzung nicht aus irgendwelchen Gründen für immer oder auf Zeit ausgeschlossen ist und infolgedessen auch der Veräußerer diesen Anspruch nicht hätte geltend machen können. Von dem Recht auf Auseinandersetzung kann der Anteilserwerber durch Klage und hei Grundstücken auch durch Antrag auf Versteigerung Gebrauch machen«
 
Das Beschwerdegericht hat aas dieser Rechtsstellung des Erwerbers des Erbteils rechtsirrtümlich gefolgert, daß ihm auch der Anspruch auf Zuweisung der landwirtschaftlichen Besitzung zustehe - Dabei hat es Ubersehen, daß Art,
VI Nr, 17 MilRegVO BZ Nr, 84 von der Übertragung auf einen Miterben spricht. Die Zuweisung hat außerdem nach den Regeln der Höfeordnung zu erfolgen. Es soll auf diese Weise im wesentlichen das erreicht werden, was die Höfeordnung mit dem Übergang des Hofes auf nur einen der Erben, den Hoferben, unter Abfindung der weichenden Erben bezweckt. Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 27, April 1954 (V Blw 82/53, BGHZ 13, 154 = Rdl> 1954, 225 =
NüW 195%, 1240 = MDR 1954, 602) den Zweck der Zuweisung dahin gekennzeichnet, daß für landwirtschaftliche Besitzungen, die nicht unten die Höfeordnung fallen, sichergestellt werden solle, daß durch einen Erbgang und den Eintritt einer Miterbengemeinschaft nicht die Gefahr einer Zerschlagung oder Überschuldung eintrete, sondern die Besitzung in der Hand eines der Miterben der bisher auf der Stelle sitzenden Familie erhalten bleibe, wenn dieses Siel im Wege einer gütlichen Auseinandersetzung unter den Miterben nicht erreichbar sei. Biterben'im Sinne der §§ 12, 13 Höfe0 sind nach den Darlegungen des Senats in seiner Entscheidung vom 7. Oktober 1958 (V BLw 27/58,
 BGHZ 28, 194, 200 * BdL 1958, 317) die gesetzlichen Erben des Erblassers nach allgemeinem Recht. Nach Höferecht kann sich der Hof, wenn ein Hoferbe vorhanden ist, nur in der Familie des Erblassers - worunter hier auch der Ehegatte des Erblassers verstanden werden soll - vererben und nicht einem Familienfremden zufallen, kann insbesondere nicht der familienfremde Erwerber eines Erbteils den Hof erhalten. Daraus ist zu folgern, daß, da die Zuweisung nach den Regeln der HöfeOrdnung vorzunehmen ist, nach dem-Willen des Gesetzgebers auch die Zuweisung nur an einen der Miterben und nicht auch an den familienfremden Erwerber
 
eines Erbanteils zulässig sein soll«
Wöhrmann (RdL 1952, 54 unter C, I; vgl. auch Wöhr-mann/Herminghausen5 LwVG S. 76 unten) hat die Ansicht vertreten, daß ein Erbschaftskäufer wie ein richtiger Hit-erbe anzusehen sei und deshalb an einem Zuweisungsverfahren ebenso beteiligt sei wie jeder andere Miterbe. Eine Zuweisung an einen Fami1ienfremden als Erwerber eines Erbteils will Wöhrmann aber nur ausnahmsweise aus ganz besonderen Gründen zulassen. Diese Ansicht ist nicht folgerichtig, Falls nämlich eine Zuweisung an den Erwerber des Erbteils, der nicht Miterbe ist, zulässig ist, kann er auch grundsätzlich nicht schlechter gestellt werden als seine Mitbewerber. Es könnte also lediglich bei der Auswahl unter den Beteiligten zu Ungunsten des Anteilserwerbers berücksichtigt werden, daß er nicht zu der Familie des Erblassers zählt. Lange-Wulff (HöfeO, 4. Aufl. S« 473/474 und LwVG S. 227 unter c) halten die Zuweisung der Besitzung an einen Dritten, der den Erbteil eines Miterben erworben hat und nicht zu den Erben gehört, für unzulässig. Sie begründen diese Ansicht damit, daß der Erbschaftskäufer durch den Erwerb des Anteils nicht Miterbe werde und den Miterben der schwere Eingriff in ihr Eigentum, den die Zuweisung zur Folge habe, nur zugunsten eines ihrer Miterben zugemutet werden könne, nicht aber zugunsten eines Dritten« Dieser Ansicht ist beizupflichten. Ebenso wie die Höfeordnung es für die weichenden Erben als tragbar ansieht, daß der Hoferbe im Interesse der Erhaltung des Hofes und seiner Leistungsfähigkeit bevorzugt wird, kann auch im Zuweisungsverfahren den; Mit erben zugemutet werden, aus denselben Gesichtspunkten ihrerseits Opfer zu bringen. Die Miterben des Hoferben können aber im Falle der Veräußerung des Hofes an einen nicht hoferbenberechtigten Erwerber verlangen, so gestellt zu werden, wie sie gestanden hätten, wenn beim Erbfall eine Auseinandersetzung
 
über den gesamten Nachlaß nach den Vorschriften des .allgemeinen Rechte stattgefunden hätte ($ 13 HöfeO). Der Hoferbe soll danach in einem solchen Palle seiner Bevorzugung vor den Miterben verlustig gehen, weil durch die Veräußerung des Hofes der rechtspolitische Grund fiir seine Besserstellung entfallen ist. Von den Gerichten ist, was dem Senat bekannt und von ihm auch gebilligt worden ist, die Zuweisung in zahlreichen Fällen mit der Maßgabe vorgenommen w or den , daß § 13 HöfeO entsprechend anwendbar sei.
Die Zuweisung der Besitzung an den familienfremden Erwerber eines Erbteils würde aber für die Miterben von Anfang an eine dem Palle der Veräußerung im Sinne des § 13 Abs. 1 HöfeO ähnliche Sachund Rechtslage schaffen. Dies zeigt ebenfalls, daß die Zuweisung an einen Farailienfremden nicht im Sinne des Gesetzgebers liegen kann. Diese Ansicht findet eine Stütze in der Begründung des Entwurfs eines neuen Grundstückverkehrsgesetzes, durch das das Zuweisungsver-fahren auf das ganze Bundesgebiet erstreckt werden soll (vgl. §§ 17 ff des Entwurfs eines Gesetzes zur Verbesserung der Agrarstruktur und zur Sicherung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe - GrundstUckverkehrsgesetz Bundesratsdrucksache Er. 377/56). In der Begründung dieses Entwurfs (S. 26) ist gesagt, daß antragsberechtigt nur die Miterben sein sollen und die Erwerber eines Äiterben-anteils, die nicht selbst Miterben sind, als Antragsteller ausscheiden. Dies ist damit begründet, daß die Zuweisung das nachholen solle, was der Erblasser bei Voraussicht der weiteren Entwicklung getan hätte, und daß nicht angenommen werden könne, der Erblasser hätte hei solcher Voraussicht einen anderen als einen Miterben zu dem Erben der Besitzung eingesetzt. Der Senat hat bereite wiederholt ausgesprochen, das Gericht werde im Zuweisungsverfahfen 'in die Rolle des Eigentümers versetzt und solle das nachholen, was eigentlich der Eigentümer hätte tun Missen, wenn er an die Regelung der Hachfolge in seinen Grundbesitz gedacht hätte (vgl. z.B. den bereits angeführten Beschluß vom
-10*
27. April 1954, V HLw 82/53, S. 28/29)=. Der Auffassung der olsen. angegebenen Begründung, daß nicht angenommen werden könne, der Erblasser würde einen anderen als einen der Miterben sum Erben der Besitzung eingesetzt haben, ist - jedenfalls für den Regelfall - beizutreten.
Each alledem ist der Erwerber eines Erbteils, der nicht zu den Miterben zählt, nicht berechtigt, die Zuweisung an sich selbst zu beantragen. Der Antrag des Antragstellers war daher unzulässig;. Angesichts dieser Rechtslage bedurfte es nach dem oben Gesagten der hilfsweise von dem Antragsteller beantragten Aussetzung des Verfahrens zwecks Klärung der Präge, ob sich die Besitzung nach allgemeinem Recht oder nach Höferecht vererbt hat, nicht. Die Rechtsbeschwerde war vielmehr als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 34, 44, 45
DwVG
Dr> Tasche Dr, Hücfcinghaus Dr* Piepenbrock