durch den eine Sache an das Prozeßgericht abgegeben wird, ist keine Entscheidung in der Hauptsache« Gegen diesen Beschluß hat der AntragBgegner Bechtsbeschwerde eingelegt mit dem Anträge, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Sache an das Beschwerdegericht zurückzuver 'weisen.’ Nur wenn es,sich um eine Entscheidung in,der Hauptsache handelt, bedarf es einer Prüfung der Frage,, ^ 'b die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Bechtsbeschwerde gemäß § 24 Abs. 1 oder 2 IwVG gegeben sind. Der angefochtene Beschluß ist eine Entscheidung gemäß § *’2 IfflYG» Hiernach hat das Gericht (Landwirtschaftsgericht), wenn es sich für unzuständig hält, die Sache an das'zuständige' Der AbgabebeSchluß, der nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergehen kann, ist für das in ihm bezeichnete Gericht bindend'(Abs.1 Satz 2 und 3). Der Beschluß, durch den eine Sache wegen örtlicher Unzuständigkeit an ein anderes Landwirtschaftsgerioht abgegeben wird, ist unanfechtbar» Dies ergibt sich aus § 23 IwVG, wonach eine Beschwerde nicht darauf gestützt werden kann, daß das Gericht seine örtliche Zuständigkeit oder Unzuständigkeit mit Unrecht angenommen hat. Über die Anfechtung eines Beschlusses, durch den eine Sache wegen sachlicher Unzuständigkeit vom jjandwirtschaftsgericbt an ein anderes Gericht oder vom Prozeßgericht an das Landwirtschaftsgericht abgegeben wird, sagt das Gesetz nichts. D I) der An- , sicht sind; daß gegen den Abgabebeschluß sowohl'des Landwirtschaftsgerichts wie auch des Prozeßgerichts die sofortige Beschwerde stattfinde,' wollen Barnstedt (LwVG § 12 An. 3- 61 und Wöhrmann/Herminghausen (LrVG §12 Anm.'12. Dagegen ist Keidel (JZ *953, 76% 762 unter e) der Auffassung, daß ebenso wie die Vor-Weisung im Palle des § 276 ZPO auch der Abgabebeschluß nach § 12 IwVG 7on den Beteiligten nicht angefochten werden könne. Abgesehen davon, daß kein Grund ersichtlich ist, der eine unterschiedliche Beurteilung der Anfechtbarkeit, je nachdem ob es sich um eine Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts oder des Prozeßgerichts handelt, rechtfertigen könnte,' kann' es schon zweifelhaft sein, ob der Abgabebeschluß überhaupt einer Anfechtung unterliegt. 31 zu § 12 Abs.3) heißt es zwar, es könne den Beteiligten nicht versagt werden, eine Abgabe der Sache wegen sachlicher.' Bas Gesetz selbst (§ 12 Abs. 1 Satz 3) beschränkt sich darauf, den Beschluß für das Gericht, an das die Sache abgegeben wird, als bindend zu bezeichnen, ohne eine Köglichkeit der , Anfechtung durch die Beteiligten zu erwähnen. Bie Zulassung einer Anfechtung könnte unter Umständen zu höchst unerwünschten oder sogar kaum tragbaren Ergebnissen führen, z.B. wenn das Jüandwirtschaftsgericht eine Sache wegen vermeintlicher sachlicher Unzuständigkeit an das Prozeßgericht abgibt und , dann nach langer Zeit, nachdem der Bechtsstreib .bereits in die Berufungs- oder gar Eevisionsinstanz gelangt und vom Prozeßgericht unter Umständen schon eine einstweiligerer- jedoch nicht, da es sich im gegenwärtigen Verfahren nur um die Zulässigkeit der Rechtsheschwerde handelt, die schon deshalb zu verneinen ist, weil der Abgabebeschluß keine Entscheidung in der Hauptsache ist» . Die Frage, ob der Abgabebeschluß nach §' 12> BwVG eine r Entscheidung in der Hauptsache darstellt, ist streitig« Sie wird von Barnstedt (iwVG § Iß Anm« 3), Pritsch (lwVCr § 12, Bern. Als Entscheidungen in der Hauptsache werden diejenigen Entscheidungen angesehen, durch die über den Antrag eines Beteiligten ganz oder teilweise entschieden wird.'Es handelt sich hierbei um Entscheidungen, die eine Instanz ganz oder teilweise ahschließen. Von dieser Begriffsbestimmung geht auch die amtliche Begründung zu dem Entwurf des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Eandwirtschaftssachen (vgl.' Pie Entscheidung in der Hauptsache bringt im Gegensatz zu Vor- und Zwischenentscheidungen das Verfahren für die betreffende Instanz Mt V % ' 1 Eine Entscheidung in der Hauptsache liegt auch dann vor, wenn ein Antrag wegen fehlender Antragsberechtigung oder.mangelnden Rechtsschutz-bedürfnisses als unzulässig verworfen oder zürückgewiesen wird (vgl, Tföhimann/äerminghausen aaO § 21 Anm. 2). Per Abgabebeschluß kann somit nicht schon deshalb als Entscheidung in der Hauptsache angesehen werden, weil er das Verfahren vor dem Landwirt Schaftsgericht erledigt. Paraus folgt jedoch.nicht, daß der Abgabebeschluß eine Entscheidung in der Hauptsache darstelle; denn durch die-Abgabe der Sache an ein anderes Gericht soll'gerade r<:~' Abgabebeschluß nicht als Entscheidung in der Hauptsache : ansieht; bildet die Vorschrift des .§ 20 Abs. 1 IwVG, wonach’ in bestimmten Fällen - auch bei Abgabe der Sache wegen Unanständigkeit - die Entscheidung ohne Zuziehung landwirtschaftlicher Beisitzer erfolgen kann« Abgesehen von der Entscheidung über die Unzulässigkeit eines Antrages oder Rechtsmittels C§ 20 Abs* 1 Hr, 4 LvvVGr) handelt es sich in keinem der angeführten Fälle um eine Entscheidung über den streitigen Antrag selbst. Auch bei Angelegenheiten von geringer Bedeutung ist die Zuziehung landwirtschaftlicher Beisitzer erforderlich, soweit es sich um die Entscheidung in der Hauptsache handelt (§ 20 Abs* 1 J*r. Der angeiochtene Beschluß stellt auch nicht etwa deshalb eine Entscheidung in der Hauptsache dar, weil mit der Abgabe der Sache zugleich die Sachentscheidung des Amtsgerichts aufgehoben wurde (vgl* RG-Z 95, 282j Wieczcrek r?0 § 276 Bern* C)«, Die im Schrifttum überwiegend vertretene Auffassung, daß der Äbgabebeschluß keine Entscheidung in der Hauptsache sei, vei’dient somit Zustimmung*
?ür das Nachschlagewerk?
• Nicht für die Amtliche Sammlung!
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ßesetzs IwVG §§ 12, 22, 24 Abs« 3«
Hechtssatzs Der Beschluß des Landwirtseha£tsgericht9,
durch den eine Sache an das Prozeßgericht abgegeben wird, ist keine Entscheidung in der Hauptsache«
Aktenzeichens V BI/w 34/57 AG Freren
Beschluß des BGH vom 12. November 1957 OLG Oldenburg
VBliw_ 34/57
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Beschluß
In der Landwirtschaftssache
des Landwirts Hubert Wi
in A
Nr. flK
Antragsgegners; Beschwerde- und Rechtsbeschwerde-führers r
vertreten durch Rechtsanwalt
Antragsteller9 Beschwerde- und Rechtsbeschwerde-gegner7
wegen Feststellung der Wirksamkeit eines Erbvertrages hat der V«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom i20 November '«957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br, fasche, der Bundesrichter Br. Hückinghaus und Br, Piepenbrock sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Feldmann und Wilier beschlossen;
gerichts in Oldenburg vom 28. Mai "957 värd auf Kosten des Antragsgegners. der dem Antragsteller die außergerichblichen Kosten des Rechtsbeschwer-deverfahrene zu erstatten hat. als unzulässig Verworfen.
Ber Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 3*000 BM festgesetzt.
gegen
Kreis Lii
Bie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandes-
I.
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Die Beteiligten sind Adoptivkinder dee dm 27. Dezember s955 im Alter von 74 Jahren unverheiratet verstorbenen Bauern Gregor WiflHNHh in Dieser .
bat durch gerichtlich bestätigten notariellen Vertrag vom 20. August 1952 den damals 22jährigen Eandwirt Hugo SuflHMl (Antragsteller) an Kindes Statt angenommen und gleichzeitig mit ihm einen Erbvertrag geschlossen, durch den er seinen Adoptivsohn zu dem'Erben seines Hofes und’
seines gesamten Nachlasses eingesetzt bat. Außerdem hat
* # M der Erblasser in diesem Vertrag seiner auf dem Hof'lebenden Schwester Maria das lebenslängliche Nießbrauchsrecht am gesamten Nachlaß einschließlich des Hofes vermacht.
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Durch einen weiteren notariellen Vertrag vom 5. Dezember 1955 hat Gregor WiVHBBl auch den Antragsgegner, den einzigen Sohn seines Bruders Hermann, an Kindes Statt angenommen. Dieser Vertrag ist durch Beschluß vom 12,. Dezember 1955 gerichtlich bestätigt worden. Der Antragsgegner ist bereits verheiratet, hat zwei Kinder und bewirtscbaftet den Hof seines Vaters in AflHBBpB. Schon am 5« Dezember 1955 hat der Erblasser zu notariellem Protokoll die Erklärung abgegeben, daß er den Erbvertrag' mit dem Antragsteller anfechte, weil durch diesen Vertrag der Antragsgegher als neuer Pflichtteilsberechtigter übergangen sei. Vorsorglich hat er auch unter Hinweis auf das. Verhalten des Antragstellers den Rücktritt 70m Erbvertreg' erklärt. .Schließlich hat Gregor einem ,
notariellen Testament vom 5« Dezember 1955 den Antragsgegner zu dem alleinigen Erben eingesetzt und dem Antragsteller' den Pflichtteil entzogen'.
Das Amtsgericht ^Landwirtscbaftsgericbt) bat den Antrag äe9 Antragstellers festzustellen. daß die Anfechtung des Erbvertrages unwirksam sei, zurückgewiesen, das Oberlandesgericbt auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers, mit der er die Feststellung begehrt, daß der Erbvertrag trotz der Anfechtungserklärung wirksam geblieben sei, unter Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses die Sache an das Landgericht in Osnabrück als . sachlich und örtlich zuständiges Gericht abgegeben. Gegen diesen Beschluß hat der AntragBgegner Bechtsbeschwerde eingelegt mit dem Anträge, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Sache an das Beschwerdegericht zurückzuver 'weisen.’
Die Bechtsbeschwerde ist unzulässig.
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Bis Zulässigkeit der Bechtsbeschwerde hängt davon ab, ob der angefochtene Beschluß eine Entscheidung’'in der Hauptsache ist. Nach § 24 LwVG findet die Bechtsbeschwerde gegen die in der Hauptsache erlassenen Beschlüsse des Oberlandesgerichts statt. Nur wenn es,sich um eine Entscheidung in,der Hauptsache handelt, bedarf es einer Prüfung der Frage,, ^ 'b die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Bechtsbeschwerde gemäß § 24 Abs. 1 oder 2 IwVG gegeben sind. Gegen . !
die Entscheidungen des Oberlandesgerichts, die nicht in der
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Hauptsache erlassen sind, findet nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift (§ 24 Aha. 3 LwVG) ein Bechtsmittel nicht statt, ; "
Der angefochtene Beschluß ist eine Entscheidung gemäß § *’2 IfflYG» Hiernach hat das Gericht (Landwirtschaftsgericht), wenn es sich für unzuständig hält, die Sache an das'zuständige'
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Gericht abzugeben (Ahs0 1 Sat« 1). Der AbgabebeSchluß, der nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergehen kann, ist für das in ihm bezeichnete Gericht bindend'(Abs. 1 Satz 2 und 3). Diese Vorschriften gelten auch, wenn das Prozeßgericht wegen Unzuständigkeit eine Sache an das Landwirtschaftsgeii cht abgibt < (§12 Abs. 2 LwVG). Bine Abgabe der Sache an ein anderes Gericht kommt sowohl wegen örtlicher wie auch wegen sachlicher Unzuständigkeit in Betracht. Der Beschluß, durch den eine Sache wegen örtlicher Unzuständigkeit an ein anderes Landwirtschaftsgerioht abgegeben wird, ist unanfechtbar» Dies ergibt sich aus § 23 IwVG, wonach eine Beschwerde nicht darauf gestützt werden kann, daß das Gericht seine örtliche Zuständigkeit oder Unzuständigkeit mit Unrecht angenommen hat. Über die Anfechtung eines Beschlusses, durch den eine Sache wegen sachlicher Unzuständigkeit vom jjandwirtschaftsgericbt an ein anderes Gericht oder vom Prozeßgericht an das Landwirtschaftsgericht abgegeben wird, sagt das Gesetz nichts. Im Schrifttum und in der Rechtsprechung wird die Möglichkeit der Anfechtung eines Abgabebeschlusses überwiegend bejaht. Während Lange-fiulff (IwVG § 12 Bern. II *3, III 3, § 22 Bern. D I) der An- , sicht sind; daß gegen den Abgabebeschluß sowohl'des Landwirtschaftsgerichts wie auch des Prozeßgerichts die sofortige Beschwerde stattfinde,' wollen Barnstedt (LwVG § 12 Anm. 3- 61 und Wöhrmann/Herminghausen (LrVG §12 Anm.'12. 17) in beiden Bällen, Pitsch (LwVG § 12 Bern. C.III b 3, .
3 So 168), der den Abgabebeschluß des Prozeßgerichts als unanfechtbar bezeichnet, nur gegen den Abgabebeschluß des Landwirtschaftsgerichts, die Oberlandesgcrichte Schleswig (RdL 1957, 185) und Hamm (HJY3F 1954? *&55) auch gegen den^ Abgabebeschluß des Prozeßgerichts," der nach Ansicht des Oberlandesgerichts Oldenburg (HJT/ 1957, 1526) mit der '
sofortigen Beschwerde angefoohten werden kann, nur die
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einfache Beschwerde zulassen.' Dagegen ist Keidel (JZ *953,
76% 762 unter e) der Auffassung, daß ebenso wie die Vor-Weisung im Palle des § 276 ZPO auch der Abgabebeschluß nach § 12 IwVG 7on den Beteiligten nicht angefochten werden könne. Abgesehen davon, daß kein Grund ersichtlich ist, der eine unterschiedliche Beurteilung der Anfechtbarkeit, je nachdem ob es sich um eine Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts oder des Prozeßgerichts handelt, rechtfertigen könnte,' kann' es schon zweifelhaft sein, ob der Abgabebeschluß überhaupt einer Anfechtung unterliegt. In der amtlichen Begründung zu dem Entwurf des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen (abgedruckt bei Flitsch aaO S. 31 zu § 12 Abs. 3) heißt es zwar, es könne den Beteiligten nicht versagt werden, eine Abgabe der Sache wegen sachlicher.' Unzuständigkeit anzufechten, so daß es nicht ar^ebracht wäre,' die Anfechtung des Abgabebeschlusses auszuschließen. Bas Gesetz selbst (§ 12 Abs. 1 Satz 3) beschränkt sich darauf, den Beschluß für das Gericht, an das die Sache abgegeben wird, als bindend zu bezeichnen, ohne eine Köglichkeit der , Anfechtung durch die Beteiligten zu erwähnen. Bie Zulassung einer Anfechtung könnte unter Umständen zu höchst unerwünschten oder sogar kaum tragbaren Ergebnissen führen, z.B. wenn das Jüandwirtschaftsgericht eine Sache wegen vermeintlicher sachlicher Unzuständigkeit an das Prozeßgericht abgibt und , dann nach langer Zeit, nachdem der Bechtsstreib .bereits in die Berufungs- oder gar Eevisionsinstanz gelangt und vom Prozeßgericht unter Umständen schon eine einstweiligerer-
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fügung er lassen worden„ ist, der ;Abgabebeschluß im V*ego; der ; \ s,, Beschwerde wieder aufgehoben,und damit die Zuständigkeit des . Landwirtschaf bsgerichts wiederh erg cat eilt würde (vgl..dazu
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auch die allerdings einen anderen Pall der Abgabe betreffen-den Ausführungen von Schlegelberker IGG 7. Aufl. 5 46 Ben. 8). '
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Sin er abschließenden Stellungnahme zu dieser Präge bedarf es' . ><
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jedoch nicht, da es sich im gegenwärtigen Verfahren nur um die Zulässigkeit der Rechtsheschwerde handelt, die schon deshalb zu verneinen ist, weil der Abgabebeschluß keine
Entscheidung in der Hauptsache ist» .
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Die Frage, ob der Abgabebeschluß nach §' 12> BwVG eine r Entscheidung in der Hauptsache darstellt, ist streitig« Sie wird von Barnstedt (iwVG § Iß Anm« 3), Pritsch (lwVCr § 12, Bern. C III b 3 S. 168) und Wöhrmann/bexminjshauäen (LwVa § 12 Amn. 12) verneint, von Bange^ulff (IftVtr §12 Bern.
II 3, § 21 Bern. VI 1 und § 22 Bern. D I) dagegen bejaht.
Pas Gesetz enthält keine Bestinmiung'en darüber, was unter einer Entscheidung in der Hauptsache* zu verstehen ist. Per Begriff der*Hauptsache wird vielmehr'als bekannt vorausgesetzt. Uber den Begriff selbst herrscht'auch kein Streit.
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Als Entscheidungen in der Hauptsache werden diejenigen Entscheidungen angesehen, durch die über den Antrag eines Beteiligten ganz oder teilweise entschieden wird.'Es handelt sich hierbei um Entscheidungen, die eine Instanz ganz oder teilweise ahschließen. Von dieser Begriffsbestimmung geht auch die amtliche Begründung zu dem Entwurf des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Eandwirtschaftssachen (vgl.'
Fritsch aaO S. -39 au § 22 Ahs. 2) aus,’ in der es,beißt, der Begriff der Hauptsache bedürfe keiner Umschreibung, er sei in vielen gesetzlichen Vorschriften"des'geltenden Rechte verwendet, z.B. in §§ 91 a, 628, 919, 927, 936, 937, 942, '
943 ZPO, § 20 a EGG, § 23 BVO. Per Begriff der Hauptsache .
«wird allerdings in den.gesetzlichen Bestimmungen nicht überall in gleichem* Sinne gebraucht. In §§ 91 a, 99. ZPO •
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wie auch in § 20 a EGG steht die'Hauptsache im Gegensatz;, v* su einem Hebenpunkt, nämlich zur Kostenfrage, während ;im *
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Arr3stverfähren und im Verfahren der einstweiligen Verfii-gung, das nur der vorläufigen Sicherung eines Anspruchs und * / der vorläufigen Regelung eines Zustandes oder Rechtsver- .
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bältnisses dient, mit der Hauptsache das Verfahren über den Anspruch oder das Rechtsverhältnis seihst bezeichnet wird*
In allen Fällen ist jedoch unter der Hauptsache das eigentlichst Streitverbältnis zu verstehen, Über das eine endgültige gerichtliche Entscheidung erstrebt wird. Pie Entscheidung in der Hauptsache bringt im Gegensatz zu Vor- und Zwischenentscheidungen das Verfahren für die betreffende Instanz
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ganz oder teilweise zu dem Abschluß«, Sie stellt die eigentliche Sachentscheidung dar (vgl. Barnstedt/fceyer LVO § 23 Anm. 1 a), wobei es nicht erforderlich ist, daß es sich um eine sachliche Entscheidung handelt. Eine Entscheidung in der Hauptsache liegt auch dann vor, wenn ein Antrag wegen fehlender Antragsberechtigung oder.mangelnden Rechtsschutz-bedürfnisses als unzulässig verworfen oder zürückgewiesen wird (vgl, Tföhimann/äerminghausen aaO § 21 Anm. 2). Gibt das Landwirtschaftsgericht, weil es sich für unzuständig hält, die Sache an das Prozeßgericht ab. so ist damit zwar das Verfahren in Landwirtschaftssachen beendet. Per den ‘ Gegenstand des Verfahrens bildende Antrag ist dadurch jedoch, v/orauf Pritsch (aaO) zutreffend hinweist, noch nicht erledigt, er bleibt vielmehr bis zur Entscheidung des übernehmenden Gerichts bei diesem anhängig. Per Abgabebeschluß kann somit nicht schon deshalb als Entscheidung in der Hauptsache angesehen werden, weil er das Verfahren vor dem Landwirt Schaftsgericht erledigt. Richtig ist, daß, wie Lange/
Wulff (aaO S. 103) ausführen, der Abgabeheschluß an die
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Stelle der‘Abweisung des Antrages wegen, Unzuständigkeit .• .
tritt. Paraus folgt jedoch.nicht, daß der Abgabebeschluß
eine Entscheidung in der Hauptsache darstelle; denn durch
die-Abgabe der Sache an ein anderes Gericht soll'gerade r<:~'
eine Entscheidung über den Antrag vermieden werden; Einen /.■
Anhaltspunkt für Sie Annahme, daß auch der#Gesetzgeber den,. ^
Abgabebeschluß nicht als Entscheidung in der Hauptsache : ansieht; bildet die Vorschrift des .§ 20 Abs. 1 IwVG, wonach’
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in bestimmten Fällen - auch bei Abgabe der Sache wegen Unanständigkeit - die Entscheidung ohne Zuziehung landwirtschaftlicher Beisitzer erfolgen kann« Abgesehen von der Entscheidung über die Unzulässigkeit eines Antrages oder Rechtsmittels C§ 20 Abs* 1 Hr, 4 LvvVGr) handelt es sich in keinem der angeführten Fälle um eine Entscheidung über den streitigen Antrag selbst. Auch bei Angelegenheiten von geringer Bedeutung ist die Zuziehung landwirtschaftlicher Beisitzer erforderlich, soweit es sich um die Entscheidung in der Hauptsache handelt (§ 20 Abs* 1 J*r. 7 I/.vVGr)* Diese Rege3.ung wie auch die Tatsache, daß der Äbgabebeschluß nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, die im übrigen auf Antrag eines Beteiligten angcoronet werden muß (§ 15 Abs* 1 XwTO), ergehen kann (§ 12 Abs, 1 Satz 2 IävVB), deuten darauf hin, daß der Gesetzgeber den Äbgabebeschluß nach § 12 LwVGr nicht als eine Entscheidung in der Hauptsache ansieht*
Der angeiochtene Beschluß stellt auch nicht etwa deshalb eine Entscheidung in der Hauptsache dar, weil mit der Abgabe der Sache zugleich die Sachentscheidung des Amtsgerichts aufgehoben wurde (vgl* RG-Z 95, 282j Wieczcrek r?0 § 276 Bern* C)«, Die im Schrifttum überwiegend vertretene Auffassung, daß der Äbgabebeschluß keine Entscheidung in der Hauptsache sei, vei’dient somit Zustimmung*
Die Rechtsbeschwerde mußte deshalb als unzulässig v ei worf en w erd en *
Im übrigen mag, ohne daß im gegenwärtigen Verfahren zur Frage der Zuständigkeit Stellung genommen werden kann, darauf hingewiesen werden, daß es jedem Beteiligten freisteht 4 im 'Vegs eines Fi-ststellungsverCahrens gemäß § yi
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Abs, 1 Buchst, f xjVO eine Entscheidung des Landwirt-schaftsgerichts darüber herbeizuführen, wer nach dem i’ode des Erblassers Hof erbe geworden ist.
Die ICostenentscheidung beruht auf §§ 54? 44?
4 5 XwVG..
Br. Tasche
Br. Hückinghaus
Br. Piepenbrock