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BGH

Gericht: BGH

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen beim Oberlandesgericht in Braunschweig vom 13» April 1955 wird auf Kosten des Antragstellers * der auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens der Antragsgegnerin zu erstatten hat? Die Ehefrau des Antragstellers hatte seit der Einberufung ihres Ehemannes das Gut weiterbewirtschaftet» Im Sommer 1945 erhielt sie durch den Rechtsanwalt und Notar in der damals kommissarischer Bürgermeister der Antragsgegnerin war? Der Antragsteller, der sich mit seiner Ehefrau seit längerer Zeit in Bolivien befindet, hat zur Begründung des Schadensersatzanspruchs folgendes vorgetragens Die fristlose Kündigung sei rechtsunwirksam, weil keiner der drei angeführten Kündigungsgründe vorliege. Vorsorglich habe er die Willenserklärung seiner Ehefrau, die bei den der Übergabe des Gutes vorausgegangenen Verhandlungen derartig unter Druck gesetzt worden sei* daß sie sich schließlich zur Unterzeichnung der Übernahmeverhend-lung bereit erklärt habe, wegen widerrechtlicher Drohung ange. fochten» Die Kündigung habe auch, weil sein Vermögen auf Grund des Gesetzes Nr 52 gesperrt gewesen sei, der Genehmigung der Militärregierung bedurft, die nicht erteilt worden seio Die Antragsgegnerin habe dadurch, daß sie seine Abwesenheit, seine frühere Parteizugehörigkeit sowie die Notlage und Unerfahrenheit seiner Ehefrau ausgenutzt habe, gegen die guten Sitten verstoßene Es hätte völlig genügt, wenn für sein Vermögen ein Treuhänder eingesetzt worden wäre.. Infolge der Unwirksamkeit der Kündigung habe das Pachtverhältnis sich auf Grund der Verordnung der Britischen Militärregierung Nr 84 Art VII Nr 21 über den 1C Februar 1947 hinaus verlängert» Wenn der Pachtvertrag zu dem nächstzulässigen Termin (Io Februar 1949) gekündigt worden wäre, hätte die Abschätzung des Inventars in DM stattgefunden, so daß ihm durch die vorzeitige Auflösung des Pachtvertrages ein Scheden von mehr als 100 000 DM entstanden sei» Durch die Entziehung der Nutzungen ergebe.sich für die Zeit vom 1, Oktober 1945 bis zu dem 1» Februar 1949 ein weiterer Schaden, der für die Jahre 1945 bis 1947 unter Zugrundelegung eines Betrages von je 10 000 PIS und von 10 000 DM für das Jahr 1948 sich auf insgesamt 13 000 DM belaufe» * eine Anfechtung wegen Drohung seien keine ausreichenden Tatsachen geltend gemachte Im übrigen sei die Anfechtung auch verspätet» Der Antragsteller habe der vorzeitigen Beendigung des Pachtverhältnisses zugestimmt, zu dem mindesten ihr nicht rechtzeitig widersprochene Abgesehen von den bürgerlichrechtlichen Vertragsverletzungen des Antragstellers beruhe die Kündigung auf einer Anweisung der Militärregierung, die eine Ablösung auch der in der Privatwirtschaft in einflußreichen Stellungen befindlichen Nationalsozialisten verlangt habe« Die Militärregierung habe Wert darauf gelegt, daß politisch belastete Personen, die Eigen--tum der öffentlichen Hand gepachtet hatten, ohne Rücksicht auf die Daher der Verträge aus ihren Stellungen entfernt würden* Sie habe die aus den Erlassen vom 16« und 27» Oktober 1945 ersichtlichen Anordnungen ihr (Antragsgegnerin) schon vor der Kündigung mündlich erteilt* Die Kündigung des Pachtvertrages mit dem Antragsteller sei in Ausführung eines bindenden Befehls der Militärregierung erfolgt« Durch die vorzeitige Auflösung des Pachtvertrages sei dem Antragsteller auch gar kein Schaden entstanden, weil das Gut sich in einem völlig abgewirtschafteten Zustand befunden und der Antragsteller weder über eigenes Vermögen noch Kredit verfügt habe, um das Gut bis zur Währungsreform weiterbewirtschaften zu können* Im übrigen habe der Antragsteller etwaige Schadensersatzansprüche wegen zu später Geltendmachung verwirkt* Der Antragsteller ist diesem Vorbringen entgegengetreten „ Er hält ein Nachschieben von Kündigungsgründen fiir unzulässig und meint, die zeitlich nach der Kündigung liegende Ermächtigung der Militärregierung hätte die Antragsgegnerin zur fristlosen Kündigung nur berechtigt, wenn sie nach deutschem Recht Gründe hierfür gehabt hätte, was nicht der Pall sei« Im übrigen behauptet der Antragsteller, das Gut 1. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, daß die Antragsgegnerin auf Grund der Anordnungen der Militärregierung vom 16» und 27« Olctober 1945 zur fristlosen Kündigung des Pachtverhältnisses berechtigt gewesen sei» Es führt dazu aus % m Der Antragsteller habe als altes Parteimitglied und höherer Führer in der allgemeinen SS und V/affen-SS zu den Personen gehört, die nach der Anordnung der Militärregierung vom 16» Oktober 1945 aus der deutschen Wirtschaft zu entfernen seien» Er habe deshalb nicht Pächter des Gutes a) Die Rechtsbeschwerde rügt zunächst, daß das Beschwerdegericht Auskünfte der Militärregierung und Entscheidungen verwertet habe, die nicht zu dem Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden und dem Antragsteller nicht bekennt seien» Diese Rüge ist nicht begründet» Es ist zwar richtig, daß das Oberlandesgericht Entscheidungen und .Auskünfte der Militärregierung erwähnt, die angeblich gleich gelagerte Fälle betreffen und in denen sich die Militärregierung über den Zweck der Anweisung vom 27o Oktober 1945 geäußert haben b) Die Hechtsbeschwerde beanstandet weiter, daß das Oberlandesgericht über Anordnungen der Militärregierung entschieden habe, obwohl über die Bedeutung und den Geltungsbereich dieser Befehle unter den Parteien Streit bestanden habe» Sie erblickt darin einen Verstoß gegen Art 3 Abs 2 des AHIC-Gesetzes Nr 13, wonach, wenn über das Bestehen, den Inhalt, die Rechtsgültigkeit oder den Zweck einer Anordnung der Besatzungsbehörde zu entscheiden ist, die damit befaßten deutschen Behörden das Verfahren insoweit auszusetzen und die Frage an die Besatzungsbehörden zu überweisen haben. Die Annahme des Beschwerdegericlits, daß die Antragsgegnerin auf Grund der Anordnungen vom 16» und 27, Oktober 1945 zur fristlosen Kündigung des Pachtvertrages berechtigt gewesen sei, ist danach nicht zu beanstanden, Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts hat der Antragsteller etwa im Mai 1946 durch seine Ehefrau von der Kündigung und der anderweitigen Verpachtung des Gutes Kenntnis erhalten«. Als die Antragsgegnerin das Kündigungsschreiben an den Antragsteller richtete, lagen die schriftlichen Anordnungen der Militärregierung vom 16«, und 27» Oktober 1945 noch nicht vor. Die Frage, ob, wie die Antragsgegnerin behauptet hatte, schon vorher entsprechende mündliche Anweisungen von seiten der Militärregierung ergangen waren, hat das Beschwerdegericht offengelassen» weil der Wille der Antragsgegnerin, den Pachtvertrag aufzulösen, auch nach dem Erlaß der schriftlichen Anordnungen fortbostanden habe» Dieser Wille sei, so führt das Oberlandesgericht aus, nach außen dadurch in Erscheinung getreten, daß die Antragsgegnerin das Pachtgut einem anderen Pächter überlassen und die finanzielle Auseinandersetzung mit dem Antragsteller, zunächst mit dessen Ehefrau und später mit dein Antragsteller selbst, fortgesetzt habe» Daß die Antragsgegnerin das Pachtverhältnis wegen der politischen Belastung des Antragstellers habe auflösen wollen, sei zur Genüge aus dem in dem Kündigungsschreiben enthaltenen Hinweis, daß der Antragsteller unter das Gesetz Nr 52 falle,.ersichtlich» eine Ermächtigung der Militärregierung zur sofortigen Auflösung des Pachtverhältnisses noch nicht Vorgelegen und die Anweisung vom 27« Oktober 1945 keine rückwirkende Kraft gehabt habe« Ein Nachschieben von Kündigungsgründen sei ohne ausdrückliche Wiederholung der Kündigung unzulässig. Aufl § 564 Anm 17)o Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Oberlandesgericht den Hinweis im Kündigungsschreiben auf das Gesetz Nr 52 dahin auslegt, daß die Kündigung wegen der politischen Belastung des Antragstellers ausgesprochen v/urde und daß dies auch für die Ehefrau des Antragstellers und ihren Ehemann, als sie ihm von der Fort-nalime des Pachtgutes Mitteilung machte, erkennbar war. Wenn, wovon nach den bisherigen.Feststellungen auszugehen ist, im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung eine Ermächtigung der Militärregierung zur sofortigen Auflösung des Pachtvertrages noch nicht vorlag, so war die im Schreiben vom 29» September 1945 ausgesprochene fristlose Kündigung unwirksam, weil die Rechtsgrundlage hierfür erst durch die Anordnungen der Militärregierung vom 16. Wenn das Beschwerdegericht in dem Verhalten der Antragsgegnerin nach der Abgabe der Pachtung, insbesondere in der anderweitigen Verpachtung des Gutes und der finanziellen Auseinandersetzung mit der Ehefrau des Antragstellers eine Willenserklärung der Antragsgegnerin erblickt,, daß die auf die politische Belastung des Antragstellers gestützte fristlose Kündigung aufrechterhalten werde und, wie das Oberlandesgericht ohne Rechtsverstoß feststellt, die Ehefrau des Antragstellers ihrem Ehemann im Mai 1946 von diesem Sachverhalt Mitteilung gemacht hat und damit die Kündigung dem Antragsteller gemäß § 130 Abs 1 Satz 1 BGB zugegangen ist, so können gegen die Rechtswirksamkeit der fristlosen Kündigung zu dem genannten Zeitpunkt, auch ohne daß es weiterer Feststellungen bedurfte, keine rechtlichen Bedenken erhoben werden, zu demal da der Antragsteller als Offizier der Waffen-SS zu den nach Art 1, 10 Nr 4 der Kontrollratsdirektive Nr 24 vom 12,. 3o Die Frage, ob etwa die Antragsgegnerin, indem sie auf Grund der Anordnungen der Militärregierung die fristlose Kündigung aussprach, die ihr erteilte Ermächtigung mißbraucht habe, hat das Oberlandesgericht verneint. Außerdem sei die politische Belastung des Antragstellers auch abgesehen davon, daß er bereits 1929 in die NSDAP eingetreten sei, durch seine Tätigkeit im Reichsnährstand und seine Rangstellen in der allgemeinen SS und in der Waffen-SS derart stark gewesen, daß es bei Würdigung der politischen Verhältnisse des Jahres 194-5 durchaus zu verstehen sei, wenn die Antragsgegnerin das Pachtverhältnis mit dem Antragsteller fristlos gekündigt und sich nicht mit der Einsetzung eines Treuhänders begnügt habe. 4« Wenn die Kündigung des Pachtverhältnisses nicht vor Mai 1946 wirksam geworden ist, so war die Fortnahme des pachtgutes vor diesem Zeitpunkt rechtswidrig« Dem Antragsteller würden dann die Nutzungen für etwa 7 Monate entzo^ gen worden sein« Das Oberlandesgericht halt jedoch insoweit einen Schadensersatzanspruch nicht für gegeben, weil dem Antragsteller dadurch, daß er das Gut in der fraglichen Zeit nicht bewirtschaftet habe, überhaupt kein Schaden entstanden sei« Der Antragsteller habe nach seinem eigenen Vorbringen in normalen Jahren durchschnittlich einen Iberschuß von nur etwa 10 000 RM gehabt« Selbst wenn dieser Überschuß anteilmäßig zur Hälfte im 7/interhalbjahr 1945/46 erzielt worden wäre, könnte es sich infolge der Wührungsum-stellung nur um einen Schadensersatzanspruch in Höhe von etwa 500 DM handeln« Es sei aber zu berücksichtigen, daß die Landwirtschaft im Winterhalbjahr die geringsten Zii:nah-men habe» Ferner müßten die besonderen Verhältnisse beachtet werden, die infolge des Zusammenbruchs in der fraglichen Zeit im Wirtschaftsleben geherrscht und sich wegen der politischen Belastung des Antragstellers besonders nachteilig auf die Bewirtschaftung des Gutes ausgewirkt hätten, wenn der Betrieb von der Ehefrau des Antragstellers und einem Treuhänder noch bis etwa Mai 1946 fortgeführt worden wäre» Nach der Aussage des nachfolgenden Pächters Reimer hätten die Erträgnisse des Gutes bei weitem nicht ausgereicht, um an die Ernte des neuen Jahres heranzukommen. Der Zeuge habe vielmehr große Summen (in seiner Aussage hat er etwa 40 000 RM angegeben) in die Bewirtschaftung hineinstecken müssen« Das Oberlandesgericht folgert daraus, daß der Antragsteller in der fraglichen Zeit keinen Überschuß erzielt haben würde und ihm deshalb durch die entgangene Pachtnutzung kein Schaden entstanden sei. Die Rechtsbeschwerde rügt, daß das Oberlandesgericht den Antragsteller auf die widerrechtliche Entziehung des Pachtgutes für die Zeit bis Mai 1946 nicht hingewiesen habe o Es wären dann nähere Ausführungen darüber gemacht worden, daß in dieser Zeit dem Antragsteller tatsächlich ein Schaden entstanden sei» Bei dieser Sachlage hatte das Beschwerdegericht angesichts der Aussage des Zeugen Reimer keine Veranlassung, den Antragsteller zur Ergänzung seines Vorbringens zu veranlassen«, Abgesehen hiervon hat der Antragsteller auch jetzt noch nicht angegeben, v/as er auf einen entsprechenden Hinweis des Beschwerdegerichts zur Präge der Entstehung eines Schadens vorgetragen haben würde«.

Zitierte Normen: § 24 LwVG § 130 BGB § 34 LwVG
OberlandesgerichtgutMilitärregierungKündigungNrAnordnung

Volltext der Entscheidung

V_BLw 34/55
B_ e_.s c h u JB In der Landwirtschaftssache
 des früheren Gutsbesitzers Rudolf S(____
Mi, Kreis CflB» zur Zeit in Bolivien,
m
Antragstellers, Beschwerdegegners und Rechtsbeschwerdeführers ?
- vertreten durch Rechtsanwalt Dr«
gegen
 die Stadt B meisterj
 vertreten durch den Oberbürger-
Antragsgegnerin j Beschwerdeführerin und Rechtsbeschwerdegegnerin,
 vertreten und
 durch die
 Rechtsanwälte Dr in
 Dr,
wegen eines Schadensersatzanspruchs wegen Nichterfüllung eines Pachtvertrages
 hat der V0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 13» Dezember *955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Drc Tasche? der Bundesrichter Dre Hückinghaus und Dr, Piepenbrcck sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Feldmann und Müller beschlossen*
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen beim Oberlandesgericht in Braunschweig vom 13» April 1955 wird auf Kosten des Antragstellers * der auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens der Antragsgegnerin zu erstatten hat? zurückgev/ieserio .
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 13 000 DM festgesetzt«
2 -
Gründe
I
Die Antragsgegnerin ist seit 1941 Eigentümerin des
 Gutes W
bei B
Durch schriftlichen Ver-
trag vom 20o November 1928 hat der Antragsteller dieses Gut von der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin? der Firma
 vom Io Februar 1929 bis zu dem 1» Februar 1947? gepachtet» Der jährliche Pachtzins betrug zuletzt 6000 SM»
Der Antragsteller war seit 1929 Mitglied der NSDAP»
Er war ehrenamtlich im Reichsnährstand tätig und erreichte in der allgemeinen SS den Dienstgrad eines Obersturmbannführers» Als er im Jahre 1942 zur Wehrmacht einberufen wurde, kam er zur Waffen-SS und hatte dort zuletzt den Dienstgrad eines Sturmbannführers» Im Jahre 1945 geriet der Antragsteller in Kriegsgefangenschaft» Anschließend wurde er interniert» Am 25o März 1948 wurde er aus der Internierungshaft entlassen» Seine Entnazifizierung endete am 25» Februar 1949 damit? daß er in die Gruppe IV ohne Auferlegung von Beschränkungen eingestuft wurde» Sein Vermögen, das auf Grund des Llilitärre-gierungsgesetzes Nr 52 beschlagnahmt gewesen war? wurde im März 1949 entsperrt»
Die Ehefrau des Antragstellers hatte seit der Einberufung ihres Ehemannes das Gut weiterbewirtschaftet» Im Sommer 1945 erhielt sie durch den Rechtsanwalt und Notar	in
 der damals kommissarischer Bürgermeister der Antragsgegnerin war? davon Kenntnis, daß alle alten Nationalsozialisten von den städtischen Gütern entfernt werden sollten und daß dabei auch das Gut	in	Frage	komme»
Am 1» Oktober 1945 empfing die Ehefrau des Antragstellers von der Antragsgegnerin ein von dem Oberbürgermeister B 
V{
& Sohn.AG, auf die Dauer von 18 Jahren? und zwar
 
unterzeichntes vom 29c September 1945 datiertes Schreiben folgendes!) Inhalts?
”Herrn Rudolf St z«Hd c. von Frau St
29o 9o 45
hiermit kündige ich den zwischen der Stadt Br^fc
___und' Ihnen abgeschlossenen Pachtvertrag über
 das Gut WfllHHK mit sofortiger Wirkung. Die Kündigung erfolgtn weil Sie sich
1e vertragswidrig seit langer Zeit um die Bewirtschaftung des Gutes nicht gekümmert haben, weil Sie nur
2» unter dem 6«,6„1945 keinen Pachtzins von 500 RU gezahlt haben und weil Sie 3o unter das Militärgesetz Nr 52 fallen„
Im Interesse der Vereinfachung der Auseinandersetzung bestimme ich den 1«, 10«, 1945 als den Zeitpunkt« an dem das Pachtverhältnis endet«,M
Am 13o Oktober 1945 wurde das Gut	in	Gegen-
wart und unter Mitwirkung der Ehefrau des Antragstellers durch den neuen Pächter R^|^ übernommene. Das Inventar wurde von einer Kommission abgeschätzt und mit 117 576,70 EM bewertet. Von diesem Betrag sind dem Antragsteller 1 10 553937 RM auf ein Sperrkonto überwiesen worden« während der Rest zugunsten des Antragstellers und des neuen Pächters bei der Stadthauptkasse in BrflHHHB hinterlegt wurde,
 Die Ehefrau des Antragstellers zog nunmehr von
 fortc Sie teilte ihrem Ehemann, nachdem sie im Frühjahr 1946 Verbindung mit ihm aufnehmen konnte, mit, daß ihm die Pachtung abgenommen worden sei«, Am 23» August 1948 richtete der Antragsteller an die Antragsgegnerin ein Schreiben, in dem er die Antragsgegnerin bat, ihm den zurückbehaltenen Betrag von 7600 RM in DM zu überweisen. Weiter heißt es in dem Schreibens
 
“Außerdem beziehe ich mich auf die Kündigung meiner Pachtung des Gutes V/endhausen vom 29.9.45. Ich steile hiermit ausdrücklich fest, daß ich mir jegliche Schritte in dieser Angelegenheit Vorbehalte und stelle zu den einzelnen Punkten fest, daß diese in keiner Weise gerechtfertigt und gesetzlich zu vertreten waren bzw, sind»"
Per Antragsteller ging dann auf die einzelnen Kündigungsgründe ein und erklärte abschließendi
"Für alle mir entstandenen Schäden, insbesondere auch den Verlust meines gesamten Vermögens (durch die Währungsreform ausgelöst) mache ich die Stadt Braunschweig regreßpflichtig.“.
Im Mai 1949 wandte der Antragsteller sich durch einen Rechtsanwalt an die Antragsgegnerin und machte Schadensersatzansprüche wegen rechtswidriger Fortnahme des Pachtgutes geltend. Anfang Dezember 1949 beantragte er beim Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht), die Antragsgegnerin zur Zahlung eines Teilbetrages von 13 OÖO PM zu verurteilen.
Der Antragsteller, der sich mit seiner Ehefrau seit längerer Zeit in Bolivien befindet, hat zur Begründung des Schadensersatzanspruchs folgendes vorgetragens
 Die fristlose Kündigung sei rechtsunwirksam, weil keiner der drei angeführten Kündigungsgründe vorliege. Daran, daß er sich seit der Einberufung zur Wehrmacht und der anschließenden Kriegsgefangenschaft und Internierungshaft um die Bewirtschaftung des Gutes nicht habe kümmern können, treffe ihn kein Verschulden. Die nicht pünktliche Zahlung einer Pachtrate beruhe auf einem Versehen seiner Bank. Die Tatsache, daß jemand unter das Militärregierungsgesetz ITr 52 falle, sei kein Grund zur vorzeitigen Auflösung bürgerlichrechtlicher Vertragsverhältnisse. Im übrigen sei die Kündigung ihm nicht zugegangen. Seine Ehefrau sei lediglich zur
 
Verwaltung des Gutes bevollmächtigt gewesen., Er habe den von ihr abgegebenen Erklärungen ausdrücklich widersprochen. Vorsorglich habe er die Willenserklärung seiner Ehefrau, die bei den der Übergabe des Gutes vorausgegangenen Verhandlungen derartig unter Druck gesetzt worden sei* daß sie sich schließlich zur Unterzeichnung der Übernahmeverhend-lung bereit erklärt habe, wegen widerrechtlicher Drohung ange. fochten» Die Kündigung habe auch, weil sein Vermögen auf Grund des Gesetzes Nr 52 gesperrt gewesen sei, der Genehmigung der Militärregierung bedurft, die nicht erteilt worden seio Die Antragsgegnerin habe dadurch, daß sie seine Abwesenheit, seine frühere Parteizugehörigkeit sowie die Notlage und Unerfahrenheit seiner Ehefrau ausgenutzt habe, gegen die guten Sitten verstoßene Es hätte völlig genügt, wenn für sein Vermögen ein Treuhänder eingesetzt worden wäre.. Infolge der Unwirksamkeit der Kündigung habe das Pachtverhältnis sich auf Grund der Verordnung der Britischen Militärregierung Nr 84 Art VII Nr 21 über den 1C Februar 1947 hinaus verlängert» Wenn der Pachtvertrag zu dem nächstzulässigen Termin (Io Februar 1949) gekündigt worden wäre, hätte die Abschätzung des Inventars in DM stattgefunden, so daß ihm durch die vorzeitige Auflösung des Pachtvertrages ein Scheden von mehr als 100 000 DM entstanden sei» Durch die Entziehung der Nutzungen ergebe.sich für die Zeit vom 1, Oktober 1945 bis zu dem 1» Februar 1949 ein weiterer Schaden, der für die Jahre 1945 bis 1947 unter Zugrundelegung eines Betrages von je 10 000 PIS und von 10 000 DM für das Jahr 1948 sich auf insgesamt 13 000 DM belaufe»	*
Die Antragsgegnerin hat um Zurückweisung des Antrages gebeten» Sie hält .den Schadensersatzanspruch des Antrags tellers für unbegründet und trägt dazu vor; Die Ehefrau des Antragstellers habe die Pachtung freiwillig abgegeben. Für
 
eine Anfechtung wegen Drohung seien keine ausreichenden Tatsachen geltend gemachte Im übrigen sei die Anfechtung auch verspätet» Der Antragsteller habe der vorzeitigen Beendigung des Pachtverhältnisses zugestimmt, zu dem mindesten ihr nicht rechtzeitig widersprochene Abgesehen von den bürgerlichrechtlichen Vertragsverletzungen des Antragstellers beruhe die Kündigung auf einer Anweisung der Militärregierung, die eine Ablösung auch der in der Privatwirtschaft in einflußreichen Stellungen befindlichen Nationalsozialisten verlangt habe« Die Militärregierung habe Wert darauf gelegt, daß politisch belastete Personen, die Eigen--tum der öffentlichen Hand gepachtet hatten, ohne Rücksicht auf die Daher der Verträge aus ihren Stellungen entfernt würden* Sie habe die aus den Erlassen vom 16« und 27» Oktober 1945 ersichtlichen Anordnungen ihr (Antragsgegnerin) schon vor der Kündigung mündlich erteilt* Die Kündigung des Pachtvertrages mit dem Antragsteller sei in Ausführung eines bindenden Befehls der Militärregierung erfolgt« Durch die vorzeitige Auflösung des Pachtvertrages sei dem Antragsteller auch gar kein Schaden entstanden, weil das Gut sich in einem völlig abgewirtschafteten Zustand befunden und der
 Antragsteller weder über eigenes Vermögen noch Kredit verfügt habe, um das Gut bis zur Währungsreform weiterbewirtschaften zu können* Im übrigen habe der Antragsteller etwaige Schadensersatzansprüche wegen zu später Geltendmachung verwirkt*
Der Antragsteller ist diesem Vorbringen entgegengetreten „ Er hält ein Nachschieben von Kündigungsgründen fiir unzulässig und meint, die zeitlich nach der Kündigung liegende Ermächtigung der Militärregierung hätte die Antragsgegnerin zur fristlosen Kündigung nur berechtigt, wenn sie nach deutschem Recht Gründe hierfür gehabt hätte, was nicht der Pall sei« Im übrigen behauptet der Antragsteller, das Gut
 
Wendhausen habe sich während der Pachtzeit in einem hervorragenden Zustand befunden» Eine Weiterbewirtschaftung sei auch nach Oktober 1945 durchaus möglich gewesen, weil der Treuhänder, der für ihn hätte bestellt werden müssen, den erforderlichen Kredit bekommen haben würde»
Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat dem Antrag des Antragstellers entsprochen, das Oberlandesgericht auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin den Antrag zurückgewiesen o Mit der (vom Oberlandesgericht zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller seinen Antrag weiter» Die Antragsgegnerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels«
II.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 24 Abs 1 LwVG zulässig! sie konnte jedoch keinen Erfolg haben, weil das Oberlandesgericht ohne Rechtsirrtum die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung des Pachtvertrages bejaht und, soweit die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt wirksam geworden ist., ohne Rechtsverstoß die Entstehung eines Schadens verneint hat«.
1. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, daß die Antragsgegnerin auf Grund der Anordnungen der Militärregierung vom 16» und 27« Olctober 1945 zur fristlosen Kündigung des Pachtverhältnisses berechtigt gewesen sei» Es führt dazu aus %	m
Der Antragsteller habe als altes Parteimitglied und höherer Führer in der allgemeinen SS und V/affen-SS zu den Personen gehört, die nach der Anordnung der Militärregierung vom 16» Oktober 1945 aus der deutschen Wirtschaft zu entfernen seien» Er habe deshalb nicht Pächter des Gutes
 
Wendhausen bleiben können«, Die in der Anweisung der Militärregierung vom 2?o Oktober 1945 enthaltene "Ermächtigung", alle Pachtverträge über Staatseigentum zu beendigen, wenn der Pächter zu den "aktiven Nazis” im Sinne der Anordnung vom l6o Oktober 1945 gehöre, beziehe sich, wie unter den Parteien nicht mehr streitig sei, auch auf das Eigentum der Städte und Gemeinden, so daß es nicht erforderlich sei, über den Inhalt und Zweck der Anordnung eine Entscheidung der Besät zungsbehörde einzuholen„ Entgegen der Auffassung des Antragstellers sei die Anweisung der Militärregierung auch nicht dahin zu verstehen, daß sie die deutschen Behörden zur Auflösung von Pachtverhältnissen etwa nur dann ermächtige, wenn auch nach deutschem Recht ein Grund zur Kündigung gegeben sei«, Eine solche Ansicht widerspreche sowohl dem Wortlaut wie auch dem offenkundigen Sinn der Anordnung, wonach Pachtverträge mit politisch besonders belasteten Personen zu beendigen seien, so daß auch insoweit kein Anlaß bestehe, die Sache der Besatzungsbehörde zu überweisen. Im übrigen habe die Militärregierung bereits in gleich gelagerten Fällen sich dahin ausgesprochen, daß der Regierung des früheren Landes Braunschweig durch die Anweisung vom 27o Oktober 1945 die Verpflichtung auferlegt worden sei, die betreffenden Pachtverträge aufzuheben«,
a)	Die Rechtsbeschwerde rügt zunächst, daß das Beschwerdegericht Auskünfte der Militärregierung und Entscheidungen verwertet habe, die nicht zu dem Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden und dem Antragsteller nicht bekennt seien» Diese Rüge ist nicht begründet» Es ist zwar richtig, daß das Oberlandesgericht Entscheidungen und .Auskünfte der Militärregierung erwähnt, die angeblich gleich gelagerte Fälle betreffen und in denen sich die Militärregierung über den Zweck der Anweisung vom 27o Oktober 1945 geäußert haben
 
soll. Unabhängig hiervon hat das Oberlandesgericht sich jedoch mit dem Sinn und Zweck der Anweisung der Militär-’ regierung auseinandergesetzt und dargelegt> aus welchen Gründen es der Auffassung des Antragstellers über die Bedeutung der Anweisung nicht gefolgt ist« Lediglich ergänzend hat das Beschwerdegericht auf Auskünfte der L'ilitär-regierung und Entscheidungen in angeblich gleich gelagerten Fällen hingewiesen, ohne daß der angefochtene Beschluß entscheidend hierauf gestützt wird,
b)	Die Hechtsbeschwerde beanstandet weiter, daß das Oberlandesgericht über Anordnungen der Militärregierung entschieden habe, obwohl über die Bedeutung und den Geltungsbereich dieser Befehle unter den Parteien Streit bestanden habe» Sie erblickt darin einen Verstoß gegen Art 3 Abs 2 des AHIC-Gesetzes Nr 13, wonach, wenn über das Bestehen, den Inhalt, die Rechtsgültigkeit oder den Zweck einer Anordnung der Besatzungsbehörde zu entscheiden ist, die damit befaßten deutschen Behörden das Verfahren insoweit auszusetzen und die Frage an die Besatzungsbehörden zu überweisen haben. Es mag dahingestellt bleiben, ob und inwieweit dieses Gesetz jetzt noch anwendbar ist. Die Auslegung besatzungsrechtlicher Vorschriften erfordert nur dann die Aussetzung eines gerichtlichen Verfahrens, wenn über das Bestehen, den Inhalt, die Rechtsgültigkeit oder den Zweck der Vorschriften objektiv Zweifel bestehen. Einer Vorlegung der Sache an die Besatzungsbehörden bedarf es jedoch dann nicht, wenn, wie im vorliegenden Fall, das Gericht über den Inhalt oder den Zweck der seiner Entscheidung zugrunde liegenden Anordnungen der Militärregierung keinen Zweifel hat (vgl BVerfG IOT 1953, 657 ^527).
c)	Der Antragsteller gehörte nach den Feststellungen des Beschv/erdegerichts zu dem in Ziff 1 Abs 1 des Befehls vom 16. Oktober 1945 bezeichneten Personenkreis, Die Hechts-besehwerde meint zwar, der Befehl vom 16. Oktober 1945 sei auf den Antragsteller deshalb nicht anwendbar, weil ein Landgut mit etwa einem Dutzend ständig beschäftigter Arbeiter und einem Jahresertrag von 10 000 bis 12 000 RM nicht als "deutsche Wirtschaft" im Sinne der Ziff 1 des Befehls anzusehen sei. Sie rügt auch, daß das Oberlsndes-gericht über die Zahl der Arbeitskräfte auf dem Pachtgut keine Feststellungen getroffen habe. Die Rechtsbeschwerde übersieht jedoch, daß nach Ziff 9 des Befehls vom 16. Oktober 1945 die unter Ziff 1 Abs 1 fallenden Personen aus einem Betrieb oder Industrieunternehmen auch dann entfernt werden konnten, wenn sie keine Stellung innehatten, die eine Überwachung einer großen Zahl von Arbeitskräften ein-schloßo
d)	Die Auffassung der Rechtsbeschv/erde, der Pacht- ' vertrag mit dem Antragsteller falle nicht unter die Anordnungen der Militärregierung, weil die Anweisung vom 27* Oktober 1945 lediglich Staatseigentum betreffe, kann nicht als richtig anerkannt werden. 3s trifft zwar zu,
 daß in der genannten Anweisung ausdrücklich nur von Staatseigentum die Rede ist. Aus der Bezugnahme auf den Befehl vom 16, Oktober 1945? der keine Beschränkung auf Staatseigentum enthält, ergibt sich jedoch, wie das Beschwerdegericht ohne Rechtsirrtum annimmt, ohne weiteres, daß auch Eigentum der Städte und Gemeinden von den Anordnungen der Militärregierung erfaßt werden sollte, ohne daß es entscheidend darauf ankommen kann, daß die Anordnungen der Militärregierung an den Ministerpräsidenten des früheren Landes Braunschweig gerichtet waren.
11
I
Die Annahme des Beschwerdegericlits, daß die Antragsgegnerin auf Grund der Anordnungen vom 16» und 27, Oktober 1945 zur fristlosen Kündigung des Pachtvertrages berechtigt gewesen sei, ist danach nicht zu beanstanden,
2. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts hat der Antragsteller etwa im Mai 1946 durch seine Ehefrau von der Kündigung und der anderweitigen Verpachtung des Gutes Kenntnis erhalten«. Als die Antragsgegnerin das Kündigungsschreiben an den Antragsteller richtete, lagen die schriftlichen Anordnungen der Militärregierung vom 16«, und 27» Oktober 1945 noch nicht vor. Die Frage, ob, wie die Antragsgegnerin behauptet hatte, schon vorher entsprechende mündliche Anweisungen von seiten der Militärregierung ergangen waren, hat das Beschwerdegericht offengelassen» weil der Wille der Antragsgegnerin, den Pachtvertrag aufzulösen, auch nach dem Erlaß der schriftlichen Anordnungen fortbostanden habe» Dieser Wille sei, so führt das Oberlandesgericht aus, nach außen dadurch in Erscheinung getreten, daß die Antragsgegnerin das Pachtgut einem anderen Pächter überlassen und die finanzielle Auseinandersetzung mit dem Antragsteller, zunächst mit dessen Ehefrau und später mit dein Antragsteller selbst, fortgesetzt habe» Daß die Antragsgegnerin das Pachtverhältnis wegen der politischen Belastung des Antragstellers habe auflösen wollen, sei zur Genüge aus dem in dem Kündigungsschreiben enthaltenen Hinweis, daß der Antragsteller unter das Gesetz Nr 52 falle,.ersichtlich» Auch hiervon habe der Antragsteller im Mai 1946 Kenntnis erhalten« Zu diesem Zeitpunkt sei die fristlose Kündigung, die auch durch schlüssige Handlungen erfolgen könne, wirksam geworden»
Die Rechtsbeschwerde hält die fristlose Kündigung für unwirksam, weil im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung
12 -
eine Ermächtigung der Militärregierung zur sofortigen Auflösung des Pachtverhältnisses noch nicht Vorgelegen und die Anweisung vom 27« Oktober 1945 keine rückwirkende Kraft gehabt habe« Ein Nachschieben von Kündigungsgründen sei ohne ausdrückliche Wiederholung der Kündigung unzulässig. Selbst wenn man eine fristlose Kündigung durch schlüssige Handlungen für möglich halte, so fehle doch jede«Feststellung darüber^ daß die Kündigung unter Angabe der Kündigungsgründe tatsächlich stillschweigend naohgeholt worden sei.
Auch diese Ausführungen gehen zu einer von der Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts abweichenden Beurteilung keinen Anlaß. Zutreffend geht das Oberlandesgericht davon aus, daß eine fristlose Kündigung, da im Gesetz eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben ist, auch durch schlüssige Handlungen erfolgen kann, sofern daraus ein bestimmter Kündigungswille hervorgeht (vgl Staudinger-Kiefersauer BGB 11. Aufl § 564 Anm 17)o Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Oberlandesgericht den Hinweis im Kündigungsschreiben auf das Gesetz Nr 52 dahin auslegt, daß die Kündigung wegen der politischen Belastung des Antragstellers ausgesprochen v/urde und daß dies auch für die Ehefrau des Antragstellers und ihren Ehemann, als sie ihm von der Fort-nalime des Pachtgutes Mitteilung machte, erkennbar war. Wenn, wovon nach den bisherigen.Feststellungen auszugehen ist, im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung eine Ermächtigung der Militärregierung zur sofortigen Auflösung des Pachtvertrages noch nicht vorlag, so war die im Schreiben vom 29» September 1945 ausgesprochene fristlose Kündigung unwirksam, weil die Rechtsgrundlage hierfür erst durch die Anordnungen der Militärregierung vom 16. und 27. Oktober 1945 geschaffen wurde«,-Wenn im Zeitpunkt der fristlosen Kündigung ein Kündigungsgrund nicht vorhanden war, aber nachträglich einge-
 
treten ist, so konnte dieser Umstand jedoch für eine erneute Kündigung verwertet werden. Dieser für die fristlose Kündigung eines Dienstverhältnisses in der Rechtsprechung und im Schrifttum anerkannte Grundsatz (vgl Erman BGB § 626 Anm 75 Staudinger-Nipperdey BGB 10, Aufl § 626 Anm 25 und die dort angeführten Entscheidungen) gilt auch für die fristlose Kündigung eines Pachtverhältnisses, Die Wiederholung der Kündigung braucht nicht ausdrücklich zu erfolgen, sie kann auch durch schlüssige Handlungen erklärt werden.. Wenn das Beschwerdegericht in dem Verhalten der Antragsgegnerin nach der Abgabe der Pachtung, insbesondere in der anderweitigen Verpachtung des Gutes und der finanziellen Auseinandersetzung mit der Ehefrau des Antragstellers eine Willenserklärung der Antragsgegnerin erblickt,, daß die auf die politische Belastung des Antragstellers gestützte fristlose Kündigung aufrechterhalten werde und, wie das Oberlandesgericht ohne Rechtsverstoß feststellt, die Ehefrau des Antragstellers ihrem Ehemann im Mai 1946 von diesem Sachverhalt Mitteilung gemacht hat und damit die Kündigung dem Antragsteller gemäß § 130 Abs 1 Satz 1 BGB zugegangen ist, so können gegen die Rechtswirksamkeit der fristlosen Kündigung zu dem genannten Zeitpunkt, auch ohne daß es weiterer Feststellungen bedurfte, keine rechtlichen Bedenken erhoben werden, zu demal da der Antragsteller als Offizier der Waffen-SS zu den nach Art 1, 10 Nr 4 der Kontrollratsdirektive Nr 24 vom 12,. Januar 1946 (S 98 ff des Amtsblatts des Kontroll-rats in Deutschland) aus "verantwortlichen Stellungen in bedeutenden Unternehmen" zu entfernenden Personen gehörte« Als "bedeutend" wurden alle Unternehmen angesehen, deren Inhaber - wie der Antragsteller - auf Grund des Militärregierungsgesetzes Nr 52 der Vermögenssperre unterlagen (Art 2 a I, 2d), während der Ausdruck "verantwortliche Stellungen" alle richtungweisenden Stellungen umfaßte (Art
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3o Die Frage, ob etwa die Antragsgegnerin, indem sie auf Grund der Anordnungen der Militärregierung die fristlose Kündigung aussprach, die ihr erteilte Ermächtigung mißbraucht habe, hat das Oberlandesgericht verneint. Es führt dazu aus, es könne nicht darauf ankommen, ob die deutschen Behörden von der Ermächtigung, Pachtverhältnisse mit Personen, die unter den Begriff der "aktiven Nazis" fielen, zu kündigen, in einzelnen Fällen keinen Gebrauch gemacht haben. Im vorliegenden Fall handele es sich um einen Pachtvertrag über umfangreichen Grundbesitz. Außerdem sei die politische Belastung des Antragstellers auch abgesehen davon, daß er bereits 1929 in die NSDAP eingetreten sei, durch seine Tätigkeit im Reichsnährstand und seine Rangstellen in der allgemeinen SS und in der Waffen-SS derart stark gewesen, daß es bei Würdigung der politischen Verhältnisse des Jahres 194-5 durchaus zu verstehen sei, wenn die Antragsgegnerin das Pachtverhältnis mit dem Antragsteller fristlos gekündigt und sich nicht mit der Einsetzung eines Treuhänders begnügt habe. Die Antragsgegnerin habe, wenn sie anders gehandelt hätte, damit rechnen müssen, daß sie von der Besatzungsmacht wegen Nichtbefolgung ihrer Anordnungen zur Rechenschaft gezogen werden würde.
Die Rechtsbeschwerde rügt, das Beschwerdegericht habe nicht geprüft, worin ein Rechtsmißbrauch liegen könnte, obwohl der Antragsteller immer wieder vorgetragen habe, daß es ein Rechtsmißbrauch sei, ein Pachtverhältnis gegenüber einem Manne zu lösen, der sich entweder in Kriegsgefangenschaft befunden habe oder vielleicht sogar gefallen sei. Das Vermögen des Antragstellers habe der Beschlagnahme unterlegen, Der Antragsteller habe, selbst wenn er in Wendhausen gewesen wäre, seine vermögensrechtlichen Rechte nicht wahrnehmen und auch .die Pachtung nicht selbst ausüben können.
Das Verhalten der Antragsgegnerin widerspreche nicht nur Treu und Glauben, sondern auch der auf Grund des Pachtverhältnisses bestehenden Treueverpflichtung.
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Die Ausführungen des Oberlandesgerichts lassen jedoch eine Rechtsverletzung nicht erkennen« Das Beschwerdegericht hat zwar im Rahmen der Prüfung eines etwaigen Rechtsniß-brauchs die kriegsbedingte Abwesenheit des Antragstellers nicht ausdrücklich erörtert« Dies bedeutet jedoch nicht, daß das Oberlandesgericht diese Tatsache übersehen hätte« Seine Ausführungen können vielmehr nur dahin verstanden werden, daß die fristlose Kündigung trotz des ungewissen Schicksals des Antragstellers mit Rücksicht auf die besonderen politischen Verhältnisse der damaligen Zeit nicht als Rechtsmißbrauch anzusehen sei« Ein Rechtsverstoß kann darin nicht erblickt werden«.
4« Wenn die Kündigung des Pachtverhältnisses nicht vor Mai 1946 wirksam geworden ist, so war die Fortnahme des pachtgutes vor diesem Zeitpunkt rechtswidrig« Dem Antragsteller würden dann die Nutzungen für etwa 7 Monate entzo^ gen worden sein« Das Oberlandesgericht halt jedoch insoweit einen Schadensersatzanspruch nicht für gegeben, weil dem Antragsteller dadurch, daß er das Gut in der fraglichen Zeit nicht bewirtschaftet habe, überhaupt kein Schaden entstanden sei« Der Antragsteller habe nach seinem eigenen Vorbringen in normalen Jahren durchschnittlich einen Iberschuß von nur etwa 10 000 RM gehabt« Selbst wenn dieser Überschuß anteilmäßig zur Hälfte im 7/interhalbjahr 1945/46 erzielt worden wäre, könnte es sich infolge der Wührungsum-stellung nur um einen Schadensersatzanspruch in Höhe von etwa 500 DM handeln« Es sei aber zu berücksichtigen, daß die Landwirtschaft im Winterhalbjahr die geringsten Zii:nah-men habe» Ferner müßten die besonderen Verhältnisse beachtet werden, die infolge des Zusammenbruchs in der fraglichen Zeit im Wirtschaftsleben geherrscht und sich wegen der politischen Belastung des Antragstellers besonders nachteilig
 auf die Bewirtschaftung des Gutes ausgewirkt hätten, wenn der Betrieb von der Ehefrau des Antragstellers und einem Treuhänder noch bis etwa Mai 1946 fortgeführt worden wäre» Nach der Aussage des nachfolgenden Pächters Reimer hätten die Erträgnisse des Gutes bei weitem nicht ausgereicht, um an die Ernte des neuen Jahres heranzukommen. Der Zeuge habe vielmehr große Summen (in seiner Aussage hat er etwa 40 000 RM angegeben) in die Bewirtschaftung hineinstecken müssen« Das Oberlandesgericht folgert daraus, daß der Antragsteller in der fraglichen Zeit keinen Überschuß erzielt haben würde und ihm deshalb durch die entgangene Pachtnutzung kein Schaden entstanden sei.
Die Rechtsbeschwerde rügt, daß das Oberlandesgericht den Antragsteller auf die widerrechtliche Entziehung des Pachtgutes für die Zeit bis Mai 1946 nicht hingewiesen habe o Es wären dann nähere Ausführungen darüber gemacht worden, daß in dieser Zeit dem Antragsteller tatsächlich ein Schaden entstanden sei»
Der von der Rechtsbeschwerde gerügte Verfahrensverstoß liegt nicht vor. Die Antragsgegnerin hatte schon im Beschwerdeverfahren im Schriftsatz vom 16» Oktober 1954 vorgetragen, daß der Antragsteller beim Zusammenbruch im Frühjahr 1945 kein Geld gehabt habe, um die Aussaat für 1946 bezahlen zu können. Der dem Antragsteller eingeräumte Bankkredit sei im Sommer 1945 bereits um 8 000 RM überzogen gewesen. Der Antragsteller wäre deshalb - ohne Barkapital und ohne die Möglichkeit, Kredit zu erhalten - finanziell überhaupt nicht in der Lage gewesen, die Ernte des Jahres 1945, für die der nachfolgende Pächter zusätzlich 45 000 RI! habe aufwenden müssen, hereinzubringen. Der Antragsteller hat hierzu im Schriftsatz vom 5« November 1954 lediglich erklärt, der für ihn zu bestellende Treuhänder würde ebenso
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wie der nachfolgende Pächter den zur Weiterbewirtschaftung notwendigen Kredit erhalten haben. Bei dieser Sachlage hatte das Beschwerdegericht angesichts der Aussage des Zeugen Reimer keine Veranlassung, den Antragsteller zur Ergänzung seines Vorbringens zu veranlassen«, Abgesehen hiervon hat der Antragsteller auch jetzt noch nicht angegeben, v/as er auf einen entsprechenden Hinweis des Beschwerdegerichts zur Präge der Entstehung eines Schadens vorgetragen haben würde«.
5ö Das Oberlandesgericht hat. somit, ohne daß eine Rechtsverletzung ersichtlich wäre, die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch des Antragstellers verneint. Einer Stellungnahme zu der von der Antragsgegnerin aufgeworfenen Präge, ob der Antragsteller einen etwaigen Schadensersatzanspruch auch wegen zu später Geltendmachung verwirkt habe, bedurfte es danach nicht.
Die Rechtsbeschwerde mußte deshalb als unbegründet zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 34? 44? 45 LwVG.
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