Die Antragsgegnerin hat der Zuweisung des Anwesens an hren Bruder widersprochen und sich.für eine Aufte lung des Betriebes zwischen ihr und dem Antragsteller zu ausgesprochen. und geltend gemacht, falls eine Aufteilung des Betrie bes nicht angängig sei, könne doch keine Zuweisung der Be Sitzung an ihren Bruder vorgenommen werd der Schlachtereibetrieb Uberwiege und das Anwesen da her nicht als eine landwirtschaftliche Besitzung Sin ne des Art VI Nr 17 BrMilRegVO Nr 84 angesprochen werden Die Antragsgegnerin hat die Auffassung vertreten, daß bei der Präge des Übergewichts des einen Betriebsteils Uber den anderen auch nicht künftige Entwicklungs-möglichkeiten entscheidend sein könnten, daß es vielmehr auf den gegenwärtigen Zustand ankomme. Das Amtsgericht hat nach einer Stellungnahme des Niedersächsischen Landvolks, Kreisverband Uslar, der Ver nehmung mehrerer Zeugen und einer Ortsbesichtigung die landwirtschaftliche Besitzung dem Antragsteller zu 2) zugewiesen und die Abfindung der Antragsgegnerin auf daß die Besitzung von Anfang an fUr einen landwirtschaftlichen Betrieb eingerichtet gewesen und die Schlachterei erst später hinzugekommen sei, die auch nur einen geringen Teil der Gebäude in Anspruch nehme. Nach der Auffassung des Amtsgerichts ergibt sich das öberwiegen der Landwirtschaft schon aus der äusseren Gestaltung der Besitzung und hat der landwirtschaftliche Betriebsteil auch nach der geschichtlichen Entwicklung die grössere Bedeutung fUr die Existenz der Familie. Diese besondere Entwicklung hat das Amtsgericht als nicht ausschlaggebend an gesehen, weil von einer normalen Wirtschaftslage auszugehen und die Schlachterei tatsächlich von den Flüchtlingen abhängig sei, mit deren Abwanderung wegen der ge- ringen Arbeitsmöglichkeiten in Schl gerechnet wer den müsse: Das Amtsgericht hat aus diesen Gründen den gegenwärtigen höheren Ertrag der Schlachterei als nicht ausschlaggebend erachtet und angenommen, daß der Umsatz der Schlachterei bei einer Normalisierung der Verhältnisse wieder zurückgehen werde. Dementsprechend hat das Amtsgericht das Anwesen als eine landwirtschaftliche Besitzung und seine Aufteilung als untragbar angesehen, weil Schlach terei und Landwirtschaft schlechthin zusammen gehörten und das Land nicht von der Hofstelle getrennt werden könne. Es hat die Besitzung dem Antragsteller zu 2) zugewiesen, weil er das Schlachterhandwerk erlernt habe und in der Landwirtschaft aufgewachsen sei, so daß von ihm eine ord- Sie hat weiterhin die Auffassung vertreten, daß das Anwesen keine landwirtschaftliche Besitzung im Sinne der Kr 17 BrMilRegVO Nr 84 sei, und bemängelt, daß das Amtsgericht die geschichtliche Entwicklung nicht richtig dargestellt habe» In die- Ein rein landwirtschaftlicher Betrieb liege zweifellos nicht vor, aber auch kein Doppelbetrieb, da die Landwirtschaft nicht unabhängig von der Schlachterei en könne. Diese sei auch nicht etwa ein Heben Landwirtschaft, denn sie habe nicht die Auf- jedenfalls die Schlachterei, deren Einheitswert im Jah re 1948 8 000,- DM betragen habe, während sich derjenige der Landwirtschaft nur auf 4 800,- DM belaufe* Sie hat wei ter darauf hingewiesen, daß der jährliche Ertrag der Schlach terei etwa 6 000,- DM und der der Landwirtschaft rund 1 000, DM betragen habe, die Fleischerei auch im Jahre 1952 einen Umsatz von etwa 80 000,- DM gehabt habe.und in ihr 4 Personen tätig seien, während die Landwirtschaft von nur 2 Die Antragsgegnerin hat sich schließlich gegen die Annahme des Amtsgerichts gewandt, daß die gegenwärtige Bedeutung der Schlach und terei nicht der normalen Wirtschaftslage entspreche, darauf hingewiesen, daß die Fleischerei bereits 35 Jahre bestanden habe, ehe die Flüchtlinge in Schönhagen zugezo gen seien, und ihr Umsatz neuerdings trotz einer Vermin- Die Antragsteller haben darauf hingewiesen, daß dieser schon als Junge in der Landwirtschaft tätig gewesen sei, und hinsichtlich der Eignung des Ehe- manns der Antragsgegnerin angeführt, dieser habe noch bis zu dem Jahre 1952 als Forstschüler eine Forstschule besucht, Sie haben auch an der Auffassung festgehalten, daß keiner der beiden Betriebsteile für sich allein Das Beschwerdegericht hat nach einer Ortsbesichtigung in Anwesenheit der Beteiligten, des Vaters des Erblassers, des Gemeindedirektors von Scb^m^ und je eines Vertreters der unteren Landwirtschaftsbehörde und der vorläufigen LandWirtSchaftskammer die Beschwerde der Antragsgegnerin mit der Maßgabe- zurückgewiesen, daß es deren Abfindung auf 3 000,- DM herabgesetzt hat. terei mit der Landwirtschaft derart verbunden sei,, daß zwei selbständige Betriebe nicht gebildet werden könnten und ein gemischter Betrieb vorliege, Es hat weiter angenommen. Das könne sich durch eine Abwanderung der Flüchtlinge oder durch die Errichtung eines Konkurrenzunternehmens in der Nachbarschaft leicht ändern, zu demal da die Schlachterei eher primitiv als modern sei und sie daher einem neueren Betrieb-insbesondere einem von einem Flüchtling mit Unterstützung durch öffentliche Mittel errichteten Fleischerei- In der mündlichen Verhandlung vom 30« März 1953 sei die Einholung einer Auskunft des Finanzamts in Aussicht genommen; diese anschliessend tatsächlich eingeholt und am Die Rechtsbeschwerde macht weiter geltend, das vorlie gende Material habe die Feststellung ermöglicht, daß sich der Einheitswert der Schlachterei auf 2 000,- DM (Anteil am Grundvermögen) und 8 000,- DM (Betriebsvermögen) belaufe, insgesamt also ;0 000,- DM betrage und damit den Einheitswert der Landwirtschaft bei weitem übersteige. Aus diesen Wahlen folgert sie, dass der gewerbliche Teil des Betriebes gegenüber dem landwirtschaftlichen tatsächlich überwiege und das Anwesen daher keine landwirtschaftliche Besitzung im Sinne des Art VI Kr 17 BrMilRegVo Kr 84 darstelle, eine Zuweisung also nicht zulässig sei. nicht so sehr die jetzt bestehenden Verhältnisse, als vielmehr künftige Entwicklungsmöglichkeiten für maßgebend ge halten habe, und meint, dies stehe mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats im‘ Widerspruch. Die Beteiligten sind übereinstimmend der Ansicht, daß eine Aufteilung des Betriebes nach Landwirtschaft und Schlach terei nicht möglich ist -und daher ein sogenannter gemischter Betrieb vorliegti Diese Auffassung haben auch die Vorinstanzen vertreten. Die Rügen, welche die Rechtsbeschwerde gegen die Feststellung des Beschwerdegerichts erhebt, daß der landwirtschaftliche Teil des Betriebes gegenüber dem gewerblichen überwiegt, sind nicht gerechtfertigt. März 1934 die Einholung einer Auskunft des Finanzamts in Aussicht genommen, diese auch angefordert und erteilt worden ist und die Beteiligten für diesen Fall auf eine erneute mündliche Verhandlung verzichtet haben, die andernfalls nach § 13 Abs LwVGr hätte stattfinden müssen. Bas hat das Beschwerdegericht offensichtlich auch nicht angenommen; denn es hat, nach dem die Auskunft des Finanzamts am 21. Als die Auskunft einging, war der angef.ochtene Beschluss noch nicht abgesetzt, wie sich aus der Anfrage des Bericht Fi nanzamts vom April 1954 in seiner Entscheidung verwerte hat; denn in ihr ist davon die Rede, das Finanzamt habe be Es hat nicht einen solchen von 2 OOO,-EM zugrunde gelegt, sondern auch mit der Möglichkeit gerechnet, daß er sich auf 8 000,- DM belaufe. auch nicht erforderlich, eine etwaige Stellungnahme der Gegenseite abzuwarten, die als Einheitswert der Schlachterei ohnehin den Betrag von 8 000,- DM genannt hatte. Zu Unrecht hat die Rechtsbeschwerde danach geltend gemacht, daß der Antragsgegnerin das rechtliche Gehör versagt worden sei. Den Einheitswert der Schlachterei hatten die Antragsteller mit 8 000.- DM angegeben, ohne daß die Antragsgegnerin diese Angabe jemals beanstandet hatte. seinem Beschluss ergibt,ein überwiegen des landwirtschaftii chen Teils auch bei einem Einheitswert der Schlachterei von Es ist danach nicht richtig, dass das -Be-schwerdegericht« soweit es sich um die Frage des überwiegens des einen oder des anderen Betriebsteils handelte, die von der Rechtsbeschwerde vermißte Aufklärung unter Verstoß gegen zi eine Ermittlungspflicht unterlassen hat. Die .Antragsgegnerin hat denn auch selbst den wirklichen Wert des landwirtschaftlichen Teils mit 15 000. Selbst wenn diese Werte zutreffen sollten, würde daraus noch nicht ohne weiteres das Übergewicht’ d!es gewerblichen Teils folgen, sondern dies würde lediglich einen Anhaltspunkt für die Entscheidung der strittigen Frage geben. Nach der Darstellung der Beteiligten kann nicht zweifelhaft sein, daß zunächst nur ein landwirtschaftlicher Betrieb bestanden hat und die Schlachterei erst einige Zeit später eingerichtet worden ist. Nach den Feststellungen bei der Ortsbesichtigung sind die Wirtschaftsräume in erster Linie für einen landwirtschaftlichen Betrieb eingerichtet und fallen die gewerblichen Räume demgegenüber nicht sonderlich ins Gewicht. zunächst um eine kleine Landwirtschaft gehandelt, die für sich allein als Existenzgrundlage der Familie nicht ausreichte, so daß ihr Eigentümer- auf einen Nebenverdienst angewie- später ‘aus der Schlachterei zog, die nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts nur eine ganz geringe Bedeutung gehabt und erst nach dem Zuzug zahlreicher Flüchtlinge einen erheblichen Aufschwung genommen hatNach dem Ergebnis der Ermittlungen kann also bis zu dem Jahre 1945 von einem überwiegen des gewerblichen Teils keine Rede sein. Nicht zu verkennen ist, daß sich bei einem gemischten Betriebe der Hauptzweck des Betriebes im Laufe der Zeit ändern und beispielsweise der gewerbliche Teil den landwirtschaftlichen überflügeln kann, wa auf der Initiative des Erblassers und seinem Willen, der Schlachterei den Vorrang vor der Landwirtschaft zu geben,sondern ist lediglich eine Folge des Kriegsausgangs und der durch ihn bedingten Verdoppelung der Einwohnerzahl von Sie beruht also auf ungewöhnlichen Verhältnissen und könnte da he fcmaßliehe künftige Entwicklung ins Auge gefaßt hatj denn nur so ließ sich die Präge entscheiden, ob mit dem Portbestand der seit einigen Jahren bestehenden günstigen Geschäftslage der Schlachterei gerechnet werden kann oder nicht» Dabei drängte sich ohne weiteres die Präge auf, wie sich die Lage dieses Betriebsteils gestalten würde, wenn in oder seiner Nachbarschaft ein Konkurrenzbetrieb errichtet werden sollte Daß it einer solchen Möglichkeit gerechnet werden muß, wenn sich der Bedarf an Pleischwaren nicht wesentlich verringert, ist nicht von der Hand zu wei sen Mit Hecht hat das Beschwerdegericht auch angenommen, daß ein neuer Schlachtereibetrieb allen an einen solchen zu stel lenden modernen Anforderungen gerecht werden dürfte, und dem daß dies bei dem hier strittigen, als pr mitiv zu bezeichnenden Betriebe nicht der Pall seiDie Er richtung eines iConkurrenzunternehraens würde danach, wie die Erfahrung lehrt, einen Rückgang des Umsatzes und damit des jsr träges zur Polge haben, dem vielleicht bis zu einem gewissen Grade durch eine Modernisierung des Betriebes begegnet wer den könnte, die aber die Investierung von Geldmitteln erfordern und dadurch den Ertrag wiederum schmälern würde. Schlachterei sei auch deshalb ei ne unsichere Existenzgrundlage, weil mit einer Abwanderung der Flüchtlinge gerechnet werden müsse und der Betrieb dann ohne die Landwirtschaft nicht mehr existenzfähig sein würde Das Amtsgericht hat seine Auffassung, es werde eine Abwanderung der Flüchtlinge eintreten, aus den wirtschaftlichen Verhältnissen in insbesondere aus den dort nur in geringem Maße vorhandenen Arbeitsmöglichkeiten hergelei tet und sich dabei auf die Stellungnahme des Niedersächsischen Landvolks, das bei Abwanderung der Flüchtlinge einen Rückgang des Umsatzes der Schlachterei auf etwa 20 der diese Ansicht teilt und nach dessen Angaben sich die Einwohnerzahl von durch den Zuzug der Flüchtlinge be verringert hat. Auch der Vertreter bereits um etwa l/5 des dingten Zuwachses wiedei fl der unteren Landwirtschaftsbehörde hat sich dahin ausgespro chen, daß die Schlachterei nach seiner Meinung auf schwachen Füßen stehe» Das Beschwerdegericht hat danach die Frage, ob der gegenwärtige Umfang der Schlachterei von Dauer zu sein verspricht, hinreichend geprüft. Seine Feststellung, daß dies nicht der Fall sei, liegt auf tatsächlichem Gebiet und ist für das Rechtsbeschwerdegericht bindend. Im übrigen ist nicht zu beanstanden, daß das Beschwerdegericht bei der Prüfung der Frage, welche Betriebsart hier überwiegt, der auf ausser-gewühnlichen Vei’häitnissen beruhenden gegenwärtigen günstigen Lage der Schlachterei keine entscheidende Bedeutung beigemessen hat« denn es kommt, wie oben schon gesagt wurde, auf den Ertrag bei normaler Wirtschaftslage an5 von einer solchen kann hinsichtlich der Schlachterei zur Zeit gerade nicht die Rede sein-. Die nach den obigen Ausführungen mit Recht vor genommene Prüfung der mutmaßlichen Entwicklung steht auch nicht mit der Entscheidung des erkennenden Senats vom 19- Februar 1952 (V BLw ".23/5O, RechtdLandw 1952, 154) in Widerspruch. steht, welcher Teil eines gemischten Betriebes überwiegt, wofür von Bedeutung ist und daher zu prüfen war, ob die gegenwärtigen Betriebsverhältnisse der Schlachterei einen nur vorübergehenden oder einen auf normaler Wirtschafts läge beruhenden Dauerzustand dsrsteilen. Mit Recht hat das Beschwerdegericht daher die gegenwärtigen Verhältnisse auf ihre Beständigkeit hin geprüft und angesichts des Ergebnisses dieser Ermittlungen angenommen, auf längere Sicht überwiege der landwirtschaftliche Teil* da er allein eine sichere Existenzgrundlage "bilde, zu demal da die ihm dienenden Gebäudeteile groß genug seien, um eine Erweiterung dieses Betriebszweiges durch Zupachtung vorzunehmen* Das Beschwerde-gericht hat nach alledem ohne Rechtsirrtum festgeetellt, daß das strittige Anwesen eine landwirtschaftliche Besitzung im Sinne des Art VI Nr 17 BrMilRegVO Nr 84 darstellt, und da bei, wie die Begründung seiner Entscheidung erkennen lässt nicht verkannt, daß es sich hier um einen Grenzfall handelt der eine besonders sorgfältige Prüfung erheischt. Bei der Prüfung* ob dem Antragsteller zu 2) die Besitzung zugewiesen werden könne, ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, daß nach Möglichkeit die gesetzliche Reihenfolge der nach Höferecht zu dem Hofnachfolger Beru-fenenbeachtet werden solle, hiervon aber abzuweichen sei, wenn ein begründeter Anlaß dazu bestehe. Es hat erwogen, daß nach Höferecht der Sohn des Erblassers der nächstberechtigte Hoferbe sein würde* Bas Beschwerdegericht hat angenommen * daß dieser sich nach seiner Vorbildung, wenn nicht allein, so doch jedenfalls am besten für die übernähme der Besitzung eigne, da die Schlachterei noch eine nicht gerin- das Beschwerdegericht den Antragsteller zu auch für be igt erachtet, die kleine Besitzung, auf der er aufge wachsen ist, ordnungsmässig zu bewirtschaften. Es hat ferner angenommen, daß die Zuweisung än den Antragsteller zu 2) auch am ehesten dem mutmaßlichen Willen des Erblassers entsprechen dürfte und eine Übertragung des Anwesens auf.die Witwe oder die Tochter des Erblassers der Zusammensetzung des Gesamtbetriebes nicht gerecht würde. Die Rechtabeschweräe greift auch die Zuweisung der Be Sitzung an den Antragsteller zu an und meint, gerade dann, wenn der landwirtschaftliche Teil des Betriebes überwiege> sei die Übertragung des Anwesens auf ihn nicht gerechtfer- tigt da er emals in diesem Betriebszweig, sondern aus schließlich in der Schlachterei tätig gewesen sei und sich auch dem Schlachterberuf zugewandt habe.. Sie ist ferner der Auffassung, das Beschwerdegericht hätte prüfen müssen, ob ein begründeter Anlaß bestehe, die Antragsgegnerin bei der Zuweisung zu übergehen, was nicht geschehen und umsomehr zu beanstanden sei, als das Oberlandesgericht unberücksichtigt gelassen habe, daß diese von Jugend auf in der Landwirtschaft gearbeitet und diesen Betriebsteil schließlich zusammen mit ihrem jShemann auch geführt habe. chenden Vorschriften der Höfeordnung nicht ausser Kraft getreten sind, weil die Höfeordnung ein von der Britischen Besatzungsbehörde auf Grund des Kontrollratsgesetzes Nr 45 erlassenes Gesetz ist und deshalb zur Zeit nicht durch ein deutsches Gesetz ausser Kraft gesetzt werden kann, konn te dahingestellt bleiben. Das Beschwerdegericht hat nämlich lediglich erwogen, daß bei der Zuweisung nach Möglichkeit von der Reihenfolge der Berufung zu dem Hofnachfolger nach Hö ferecht ausgegangen werden solle, und erwähnt, daß der Antragsteller zu 2) nach Höferecht Hoferbe sein würde, hat Die Begründung der angefochtenen Entscheidung ergibt zwei felsfrei, daß sich das Beschwerdegericht bewusst gewesen ist, in der Auswahl des Miterben, an den die Zuweisung er folgen solle, völlig frei und nicht an die Hoferbenordnung der Höfeordnung gebunden zu sein; denn es hat die Frage aufgeworfen, Wer von den Miterben für die Übernahme der Be Sitzung am geeignetsten erscheine und d Entscheidungen)- War aber das Beschwerdegericht in der Wahl des Miterben frei, so kann auch keine Rede davon sein, daß es die Antragsgegnerin als die ältere der beiden Geschwiste zu Unrecht übergangen hat, weil sie, wie die Rechtsbeschwerde meint, unter dem Gesichtspunkt der Gleichberechtigung der Geschlechter nach Höferecht in erster Linie zur Hofnachfol ge berufen sein würde. Es hat ihr diese Befähigung zwar nicht ausdrücklich zuerkannt, doch lässt der Zusammenhang der Grün de erkennen, daß es die Wirtschaftsfähigkeit der Antragsgeg nerin nicht verneinen wollteg denn das Beschwerdegericht hat die Besitzung dem Antragsteller zu 2) mit Rücksicht darauf zugewiesen, daß er nach seiner Ausbildung beiden Betriebsteilen vorzustehen vermöge und die Zuweisung an seine Mutter oder seine Schwester der Zusammensetzung des Gesamtbetriebes nicht entsprechen würde« Darin ist zu dem Aus-druck gekommen? daß die letzteren äwar der Landwirtschaft vorzustehen vermöchten, daß ihnen aber jegliche Ausbildung im Schlachterberuf fehle und sie deshalb für eine Zuweisung nicht in Frage kämen. Schliesslich ist auch die Rüge nicht gerechtfertigt, die Zuweisung an den Antragsteller zu 2) hätte nicht erfolgen dürfen, weil er sich stets nur in der Schlachterei betätigt habe> Die Antragsgegnerin hatte allerdings geltend gemacht, daß ihr Bruder über keinerlei landwirtschaftliche Kenntnisse verfüge. Es hat erwogen, daß es sich um einen nur kleinen landwirtschaftlichen Betrieb handle, in dem der Antragsteller zu 2) aufgewachsen sei, hat aber auch den Gemeindedirektor und den Vertreter der unteren Landwirtschaftsbehörde zu der Frage der Wirtschaftsfähigkeit des Antragstellers zu 2) gehört, die von beiden bejaht worden ist. ferner auf den eigenen Eindruck berufen, den es von ihm bei dem Ortstermin gewonnen hat* Es hat danach dessen Wirtschaf tsfähigkeit hinlänglich geprüft« Die Feststellung der Wirtschaftsfähigkeit ist Sache des Tatrichters und für das Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich bindend. da bei kleinen landwirtschaftlichen Betrieben regelmässig alle Familienmitglieder zur Mitarbeit herangezogen werden, Die Bügen, welche die Rechtsbßschwerde gegen die Zuweisung der Besitzung an den Antragsteller zu 2) erhoben hat, greifen danach nicht durch» Auch lässt die angefochtene Entscheidung in diesem Punkte keinen sonstigen Rechtsirrtum erkennen. Das Beschwerdegericht hat die von dem Amtsgericht festgesetzte Abfindung der Antragsgegnerin als zu hoch er achtet.. Das Beschwerdegericht hat angenommen, in einem Zuweisungs verfahren müsse die Höhe der Abfindungen im öffentlichen Interesse ebenso von Amts wegen geprüft werden wie im sonstigen Grundstücksverkehr bei Veräusserungen von Grundstücken die Höhe des jvaufpreises und bei flbergabevertrügen die Tragbarkeit der Gegenleistungen» Die Rechtsbeschwerde weist darauf hin, daß ihre Ansicht von dem Oberlandesgericht in Oldenburg in seiner Entscheidung vom 23« März 1950 (Nds Rpfl 1950, 104) geteilt werde, und bemängelt, daß sich das Beschwerdegericht mit dieser Entscheidung nicht auseinandergesetzt habe. Das Oberlandesgericht in Oldenburg hat in der von der Rechtsbeschwerde angeführten Entscheidung den Standpunkt vertreten, eine Schlechterstellung des Beschwerdeführers sei im Zuweisungsverfahren nicht zulässig. An dieser Ansicht hat das Oberlandesgericht in Oldenburg in seinem Beschluss vom 31, Mai 1951 (RechtdLanäw 1952, 24) festgehalten- Zur Begründung seiner Auffassung hat es angeführt, im Erbauseinandersetzungs ^erfehren handle es sich im wesentlichen um eine privat-rechtliche Auseinandersetzung der Miterben, bei welcher zwar wie in allen Landwirtschaftssachen das öffentliche In teresse nicht ganz ausgeschaltet bleibe, die Belange des einzelnen jedoch bei weitem in den Vordergrund träten und lung genommen und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass angesichts der Verschiedenartigkeit der dem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit unterliegenden Angelegenheiten sich die aufgeworfene Frage nicht einheitlich beantworten lasse, sie vielmehr nach dem Wesen der einzelnen Verfahren eine unterschiedliche Beantwortung finden müsse« Er hat dort ausgeführt, für die Entscheidung werde von Bedeutung sein müssen« welchen Zwecken das Verfahren in erster Linie zu die- Wenn letzteres der Pall ist und die Entscheidung ein bestimmtes Begehren des Antragstellers und da mit einen bestimmten Antrag voraussetzt, über den befunden werd soll Der Senat hat in dieser Entscheidung als weiteres Kriterium angeführt, ob an dem betref fend Verfahren Pei mit entgegengesetzten Interessen beteiligt sind und ob der Streitgegenstand, wenn er nicht durch besondere gesetzliche Bestimmung der freiwilligen Gerichtsbarkeit zugewiesen wäre, dem ordentlichen Zivilprozess di erford daß ihnen Geltung ver schafft wird, und das darf nicht an einer .Rücksichtnahme auf das private Interesse der Beteiligten scheitern; denn es wäre nicht vertretbar, die öffentlichen Belange dem privaten Interesse hintanzusetzen. einträchtigung beschränken, muß vielmehr in diesen Verfahren die Befugnis haben; Über den Beschwerdeantrag hinaus zu un tersuchen, ob den Interessen, denen das Verfahren zu dienen bestimmt ist- Genüge geschehen ist, und ihnen verneinenden-falls dadurch Rechnung tragen können, daß es die angefochte ne Entscheidung abändert, auch wenn dies zu einer Schlechterstellung des Beschwerdeführers führt- Der erkennende Se nat hat in jener Entscheidung darauf hingewiesen, daß dies auch nicht der Billigkeit widerspreche, da d Art VI Nr 17 BrMilRegVO Nr 84 soll auch bei landwirtschaftlichen Besitzungen, die nicht dem Höferecht unterliegen, einen Übergang des Anwesens auf nur einen der Miter der eine sorgsame Prüfung der Sachund Rechtslage vor uszugehen hat Da Gericht ist auch nicht befugt, von sich aus etwa auf Anregung der Landwirtschaftsbehörde - ein Zu weisungsverfahren einzuleiten und durchzuführen, das kann vielmehr nur auf Antrag eines Beteiligten geschehen. Verfahren können die Be teiligten, wie sich aus den §§ 91 > 93 EGG ergibt, sowohl über vorbereitende Maßnahmen wife auch über die Auseinandersetzung selbst verbindliche Vereinbarungen treffen und nicht erschienene Beteiligte sogar als mit der Vereinbarung der er seliienenen einverstanden behandelt werden. Erst dann, wenn eine Einigung nicht zu erzielen ist, können die Miterben eine Auseinandersetzung über das Anwesen im Wege des Zuweisungs Verfahrens herbeiführen, das sich als eine Ergänzung der §§ 86 ff EGG darstellt und als ein besonderes Verfahren eingeführt worden ist, das nur bei land- und forstwirtschaftlichen Besitzungen angewendet werden kann und dem Gericht die Möglichkeit gibt, eine Rechtsnachfolge herbeizuführen, wie ch bisherigem Recht bei solchen Besitzungen nur durch Im Vordergrund des Verfahrens steht nach alledem die de Pri vatrecht zugehörende Erbauseinandersetzung und damit das pri vate Interesse der Beteiligten, die es in der Hand haben, ob es überhaupt zu einer Zuweisung der Besitzung kommen kann* eine Einigung unter den Miterben und in ihm solle gründsätz lieh das privatrechtliche Verfügungsrecht der Beteiligte Uber die ihnen gemeinschaftlich gehörige landwirtschaftliche Besitzung maßgebend sein» An dieser Auffassung muß aus den oben angeführten Gründen festgehalten werden* Das öffentliche Interesse daran, die Besitzung in ihrem Bestand und leistungsfähig zu erhalten, kommt demgegenüber erst zu dem Zuge, wenn eine Einigung nicht zu erreichen ist und einem gestellten Uber-tragungsantrage stattgegeben werden muss. Erst unter diesen Voraussetzungen wird das Eigentum an der Besitzung auf einen der Miterben übertragen und werden den übrigen Beteiligten ihre Miteigentumsanteile entzogen. Daraus hat der Senat abgeleitet, daß dem Ge rieht im Zuweisungsverfahren bei der Festsetzung der Abfin düngen für die weichenden Miterben ein gewisser Spielraum zur Verfügung stehen müsse, um den Besonderheiten des einzelnen Falles Rechnung tragen zu können. Der Gesetzgeber hat danach jedenfalls hinsichtlich der Abfindungen der weichenden Erben den privaten Interessen der Beteiligten neben dem öffentlichen Interesse an der Übertragung der Besitzung auf nur einen von ihnen Raum gegeben, sich also auch insoweit eines so weitgehend Zwanges enthalten, wie er in Eine Grenze für das hiernach dem Gericht zustehende Ermessen bei der Bemessung der Abfindungen hat der Senat in dem öffentlichen In tere daran gesehen, daß die Besitzung nicht zu sehr belastet und die Wirtschaftlichkeit des Betriebes nicht gefährdet wird. Aus alledem ergibt sich, daß das Zuweisungsverfahren weitgehend vön dem Willen der Beteiligten beherrscht wird und ihren Interessen neben den öffentlichen Belangen durchweg Raum gegeben ist. Da die ErbauseinanderSetzung auch ihrer rechtlichen Natur nach eine privat-rechtliche Angelegenheit ist, ist der Auffassung des Oberlandesgerichts in Oldenburg beizutreten, daß das Zuweisungsverfahren in erster Linie der Auseinandersetzung der Miterben über die landwirtschaft liehe Besitzung dienen soll und infolgedessen die mit ihm verfolgten öffentlichen Interessen eine nachgeordnete Rolle Das Amtsgericht hat den gesamten wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebes und der derzeitigen Konjunktur der Schlachterei Rechnung getragen,was nach dem oben Gesagten zulässig war, und die Abfindung unter den von ihm festgesetzten Bedingungen für den Betrieb als tragbar erachtet. Auch das Beschwerdegericht hat hinsichtlich der Tragbarkeit einer Abfindung von 11 000,- DM keine Bedenken gehabt; dies ergibt sich daraus, daß es in der Verhandlung vom 30» März 1954 als höchstzulässige Abfindung den Betrag von 15 000,- DM genannt hat« Da die Antragsteller gegen die von dem Amtsgericht festgesetzte Abfindung und seine Anordnungen über Zahlungsweise, Verzinsung und Sicherstellung keine Einwendungen erhoben haben und auch die Antragsgegnerin die Höhe dieses Betrages nicht bemängelt hat war die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin mit der Maß gäbe zurückzuweisen, daß es bei der Entscheidung des Amtsge
pur das Nachschlagewerk!
Nicht für die Amtliche Sammlung1
Gesetzs BrMilRegVO Nr 84 Art VI Nr 17
LwVG f 22
IVO § 23 PGG § 19 ff
Rechtssatzs Im Zuweisungsverfahren ist eine Schlechterstellung des Beschwerdeführers gegenüber
*
der von ihm angefochtenen Entscheidung durch das Beschwerdegericht (reformatio in peius)
nicht zulässig«
Aktenzeichens V BLw 34/54 ACf Uslar
Beschluss des BGH vom 5« Oktober 1954 OLG Celle
Beschluß
In der Landwirtschaftssache
■
sr Khefrau Lisa
Antragsgegnerin, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeführerin,
Vertreten durch Rechtsanwalt
m
gegen
den minderjährigen Schlachtergesellen Karl
ebenda
rieh
esetzlich vertreten durch den Rentner Hein-
als Pfleger.
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aase
9
Antragsteller, Beschwerde- und Rechtsbeschwerde-
gsgner,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr.
weSen Zuweisung einer landwirtschaftlichen Besitzung
hat a
V
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für
ljandwirtschaftssachen in der Sitzung vom 5. Oktober 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche, der Bun desrichter Br. Hückinghaus und Dr. Piepenbrock sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Buresch und Leiser
beschlossen
l. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss d«s Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts in Celle vom 30. März 1954 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Beschluss des Amts gerichts (Landwirtschaftsgerichts) in Uslar vom 28,/29* Januar 1954 wiederhergesteilt wird.
Hr Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden
den Antragstellern und der Antragsgegnerin je zur Hälfte auferlegt. Die aussergerichtliehen Kosten der Beteiligten im Rechtsbeschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten«
III- Der Geschäftswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 14 800,- DM festgesetzt»
3
G r ii n d e
Ir.
Der Schlächtermeister und Landwirt Karl
der Ältere war Eigentümer der in
strasse
*
gelegenen
9
im Grundbuch von Schö
Band
VS Blatt 473 eingetragenen Besitzung von 2,30,79 ha, auf
der sich ein Wohnhaus und landwirtschaftliche Wirtschafts
gebäude befinden
9
Karl
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Ältere hatte di
■
landwirtschaftliche Anwesen von seinem Vater übernommen,
der sich nebenher als Waldarbeiter betätigte und dort später eine kleine Schlachterei eröffnete. Zu diesem
Zwecke
hatte er in dem Wohnhaus einen Laden eingerichtet und ei nen Kühlraum geschaffen. Die Schlachterei wurde zunächst
an
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einen x
remden verpachtet; später -übernahm Karl
Ältere d
Fleischerei. Dieser ist am 8« April 195
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verstorben und von seiner Witwe, der Antragstellerin zu
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i), zu 1/4 und von seinen beiden Kindern, nämlich dem
Sohn Karl
d
Jüngeren, dem Antragstell
geb.
und seiner Tochter Lisa tragsgegnerin.zu je 3/8 beerbt worden.
zu
der An
Der Ehemann der Antragsgegnerin ist der Sohn eines
Invaliden, der früher 2.21 ha eigenes Land sowie Deputat
«
land bewirtschaftete und als Forstarbeiter tätig war. Er
arbeitete sechs Jahre lang in der Forst und bewirtschaf-
«
tete jetzt die Ländereien der hier streitigen Besitzung.
Außer
tlichen Miterben wohnen auch noch die El
tern des Erblassers
f
der
76-jährige Heinrich
und seine 74 Jahre alte Ehefrau Hermine auf d
als
Anwesen
Die Antragsteller haben im Mai 1953 be
d
Amts
gerioht (Landwirtschaftsgericht) beantragt, die landwirt
schaftliche Besitzung dem Antragsteller zu
zuzuwei
sen und d
Abfindungen für die Miterben festzusetzen
Zur Begründung dieses Antrages haben sie vorgetragen: Sine Einigung über die Auseinandersetzung sei unter den Miterben nicht zu erzielen. Die Antragsgegnerin wolle ihrem Bruder Karl die auf dem Grundstück betriebene Flei
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scherei Überla
und beanspruche für sich d
Grundbe
sitz mit dem landwirtschaftlichen Zubehör. Bine derartige Aufteilung sei aber nicht angängig, da die Schlachterei
und die Landwirtschaft untrennbar miteinander verbunden
< * •
und jeder der beiden Betriebsteile für sich allein nicht
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existenzfähig sei. Die Gebäude seien für beide Betriebs-
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zweige eingerichtet und das Vieh werde zu dem Teil in der Schlachterei verwertet. Der Einheitswert der Fleischerei
belaufe sich auf 8000
DM
während d
des Landwirtschaft
liehen Betriebsteils 4810,- DM betrage. Daraus dürfe in
dessen nicht geschlossen werden, daß der Schlachtereibe
trieb überwiegej denn
sein gegenwärtiger guter Geschäfts
gang beruhe darauf, daß sich die Einwohnerzahl von
durch Flüchtlinge.etwa verdoppelt habe. Es*könne
aber nicht damit gerechnet werden, daß die Flüchtlinge
■
ständig dort bleiben würden« Falls sie mit der Zeit zu
einem erheblichen Teile abwandern sollten, werde der Um
sat
*7.
der Schlachterei wieder auf seinen früheren gerin
gen Umfang zurücKgshen, Außerdem bestehe die Gefahr
j
daß
die Fleischerei nicht die einzige am Platze bleibe, son
dern ein Konkurrenzunternehmen eröffnet werde, wodurch der Umsatz ebenfalls erheblich beeinträchtigt werden wür
d
Die
igentliche Ernährungsgrundläge der Familie bil
d
daher die Landwirtschaft, die keinen Konjunktursehwan
kungen unterliege und der auch der größte Teil der Gebäude
diene. Bei der Gegenüberstellung der Bedeutung der beiden Betriebs teile müßten zugunsten des landwirtschaftli-chen Teils auch die vorhandenen Gerätschaften und das Vieh berücksichtigt werden. Man dürfe also nicht etwa nur die beiden Einheitswerte miteinander vergleichen. Als Nach folger des Erblassers erscheine der Antragsteller zu 2)
am
geeignetsten; denn
er sei nicht nur in d
Landwirt
schaft aufgewachsen und mit allen landwirtschaftlichen Arbeiten vertraut, sondern sei auch als Schlachter aus
gebildet. Die Antragstellerin zu
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die bisher den gan
4.J
en Betrieb in Händen gehabt habe, wolle sich mit einer
angemessenen Leibzucht begnügen
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Die Antragsgegnerin hat der Zuweisung des Anwesens
an
hren Bruder widersprochen und sich.für eine Aufte
lung des Betriebes zwischen ihr und dem Antragsteller zu
ausgesprochen. Sie hat die Ansicht vertreten
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daß
ne Trennung der beiden Betriebsteile voneinander sehr wohl möglich und auch die gegebene Lösung sei, da ihr
hruder kein Interesse für die Landwirtschaft habe und
*
auch nicht die für die Landwirtschaft erforderlichen Fähigkeiten besitze. Sie hat behauptet, die beiden Antrag
steiler hat
sich niemals um die Landwirtschaft gekümmert;
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de seit d
Jahre 1952 von ihr und ihrem Ehemann
versorgt, während ihr Bruder sich ausschließlich der Schlach
terei widme, die ihn voll in Anspruch nehme und in der aus-
ihm noch ein Geselle und eine Verkäuferl
ätig seien.
Sie hat darauf hingewiesen, daßes sich um die einzige Schlachterei in einem Ort.von etwa 2 000 Einwohnern hand
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und geltend gemacht, falls eine Aufteilung des Betrie
bes nicht angängig sei, könne doch keine Zuweisung der Be
Sitzung an ihren Bruder vorgenommen werd
9
weil jedenfalls
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der Schlachtereibetrieb Uberwiege und das Anwesen da
her nicht als eine landwirtschaftliche Besitzung
Sin
ne des Art VI Nr 17 BrMilRegVO Nr 84 angesprochen werden
■
könne. Die Antragsgegnerin hat die Auffassung vertreten, daß bei der Präge des Übergewichts des einen Betriebsteils Uber den anderen auch nicht künftige Entwicklungs-möglichkeiten entscheidend sein könnten, daß es vielmehr auf den gegenwärtigen Zustand ankomme. Den Wert der Sehlach
terei hat sie mit 30 000,- DM angegeben und den d
Land
Wirtschaft auf 15 000
9
Dil beziffert.
Das Amtsgericht hat nach einer Stellungnahme des Niedersächsischen Landvolks, Kreisverband Uslar, der Ver nehmung mehrerer Zeugen und einer Ortsbesichtigung die landwirtschaftliche Besitzung dem Antragsteller zu 2) zugewiesen und die Abfindung der Antragsgegnerin auf
11 000,- DM festgesetzt
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Erwerber ferner auferlegt,
seiner Mutter ein ausreichendes Altenteil einzuräumen.
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Das Amtsgericht hat das Anwesen als einen gemischten Be
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trieb angesehen, bei d
die
andwirtschaft Uberwiegt
Es hat zu dem Ausgangspunkt seiner Entscheidung genommen
9
daß die Besitzung von Anfang an fUr einen landwirtschaftlichen Betrieb eingerichtet gewesen und die Schlachterei erst später hinzugekommen sei, die auch nur einen geringen Teil der Gebäude in Anspruch nehme. Nach der Auffassung des Amtsgerichts ergibt sich das öberwiegen der Landwirtschaft schon aus der äusseren Gestaltung der Besitzung und hat der landwirtschaftliche Betriebsteil auch nach der geschichtlichen Entwicklung die grössere Bedeutung fUr die
Existenz der Familie. Das Amtsgericht hat erwogen
daß
■
8 1/ 2 Morgen als Ernährungsgrundlage fUr eine Familie nicht
usreichen und deshalb der Vater d
Erblassers als Wald
arbeiter tätig gewesen sei, während der Erblasser selbst
im Jahre 1926 eine kleine Schlachterei zu dem Zwecke eines Nebenverdienstes eingerichtet habe, die jedoch erst nach
dem ^riege Infolge der Verdoppelung der Einwohnerzahl von
Bedeutung gewonnen habe. Diese besondere Entwicklung hat das Amtsgericht als nicht ausschlaggebend an gesehen, weil von einer normalen Wirtschaftslage auszugehen und die Schlachterei tatsächlich von den Flüchtlingen abhängig sei, mit deren Abwanderung wegen der ge-
ringen Arbeitsmöglichkeiten in Schl
gerechnet wer
den müsse: Das Amtsgericht hat aus diesen Gründen den gegenwärtigen höheren Ertrag der Schlachterei als nicht ausschlaggebend erachtet und angenommen, daß der Umsatz der
Schlachterei bei einer Normalisierung der Verhältnisse wieder zurückgehen werde. Dementsprechend hat das Amtsgericht das Anwesen als eine landwirtschaftliche Besitzung und seine Aufteilung als untragbar angesehen, weil Schlach terei und Landwirtschaft schlechthin zusammen gehörten und das Land nicht von der Hofstelle getrennt werden könne.
Es hat die Besitzung dem Antragsteller zu 2) zugewiesen, weil er das Schlachterhandwerk erlernt habe und in der Landwirtschaft aufgewachsen sei, so daß von ihm eine ord-
nungsmässige Bewirtschaftung des Betriebes erwartet wer den könne.
Das Amtsgericht hat in Anbetracht der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Betriebes und der derzeitigen Konjunktur eine Abfindung der Antragsgegnerin in Höhe von 11 OOO,- DM für angemessen und für den Betrieb trag bar erachtet, wenn sie in drei Raten entrichtet werde.
m
Es hat hierauf die Aussteuer der Antragsgegnerin im Wer-te von mindestens 2 500,- DM nicht angerechnet. Hinsicht-lieh der Versorgung der Antragstellerin zu 1) hat das Amts
gericht sich darauf beschränkt, dem Erwerber des Grundbe-
8
Sitzes die Einräumung eines ausreichenden Altenteils aufzuerlegen, weil sich diese Beteiligten über dessen Gewährung einig seien-
Diese Entscheidung hat die Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde angegriffen. Sie hat weiterhin die Auffassung vertreten, daß das Anwesen keine landwirtschaftliche Besitzung im Sinne der Kr 17 BrMilRegVO Nr 84 sei, und bemängelt, daß das Amtsgericht die geschichtliche Entwicklung nicht richtig dargestellt habe» In die-
■
ser Hinsicht hat sie vorgetragens
Der Vater des Erblassers habe das Haus
strasse
im Jahre 1909 erworben« Damals sei er bereits
Eigentümer der 8 l/2 Morgen Land gewesen« Schon im Jahre 1910 oder 1911 habe er den Schlachterladen eingebaut und
da
Schlachthaus errichtet. Das Ganze habe er zunächst ch
ne die Landwirtschaft verpachtet. Im Jahre 1926 habe der Erblasser die Schlachterei von seinem Vater übernommen,
m
der bis zu dem Jahre 1952 die Landwirtschaft noch selbst be-trieben und sie erst dann an sie und ihren Ehemann abgegeben habe. Ein rein landwirtschaftlicher Betrieb liege zweifellos nicht vor, aber auch kein Doppelbetrieb, da
die Landwirtschaft nicht unabhängig von der Schlachterei
en könne. Diese sei auch nicht etwa ein Heben Landwirtschaft, denn sie habe nicht die Auf-
geführt werd betrieb der
gäbe
f
der Landwirtschaft zu dienen. Eher lasse sich die
gegenteilige Ansicht vertreten, da die Schlachterei die
führende Rolle spiele und ohne die Landwirtschaft bestehen, könne, was sich schon aus der selbständigen Verpachtung der Schlachterei in der Zeit von 1910 bis 1926 ergebe.
Pttr die Hatur der Landwirtschaft als Hebenbetrieb spreche, daß sie Leistungen für die Schlachterei ohne nennenswerte Gegenleistungen aufgebracht habe.
Die Antragsgegnerin hat weiter geltend gemacht, falls
■
man einen gemischten Betrieb annehmen wolle, so überwie-
£
‘ß
jedenfalls die Schlachterei, deren Einheitswert im Jah
re 1948 8 000,- DM betragen habe, während sich derjenige der Landwirtschaft nur auf 4 800,- DM belaufe* Sie hat wei ter darauf hingewiesen, daß der jährliche Ertrag der Schlach terei etwa 6 000,- DM und der der Landwirtschaft rund 1 000, DM betragen habe, die Fleischerei auch im Jahre 1952 einen
Umsatz von etwa 80 000,- DM gehabt habe.und in ihr 4 Personen tätig seien, während die Landwirtschaft von nur 2
Personen
ersorgt werd
Für ihren Standpunkt hat die Ah
tragsgegnerin ferner angeführt, daß für die Schlachterei Investierungen vorgenommen worden seien, nicht aber auch für die Landwirtschaft, die nur über einige alte Geräte verfüge. Sie hat ferner hervorgehoben, daß der Erblasser
und d
tragsteiler zu 2) zwar im Schladhterberuf, nicht
wo
aber in der Landwirtschaft ausgebildet worden seien, rauf es zurückzuführen sei, daß'letzterer nicht die gering s»:en landwirtschaftlichen Xenntnisse besitze. Die Antragsgegnerin hat sich schließlich gegen die Annahme des Amtsgerichts gewandt, daß die gegenwärtige Bedeutung der Schlach
und
terei nicht der normalen Wirtschaftslage entspreche, darauf hingewiesen, daß die Fleischerei bereits 35 Jahre bestanden habe, ehe die Flüchtlinge in Schönhagen zugezo gen seien, und ihr Umsatz neuerdings trotz einer Vermin-
derung der Einwohnerzahl gestiegen sei
Die Antragsteller haben demgegenüber geltend gemacht, die geschichtliche Entwicklung der Schlachterei sei nicht richtig dargestellt worden; denn der Pächter habe diesen Betrieb bereits 1910 oder 1911 als unrentabel aufgegeben, woraufhin er bis zu dem Jahre 1926 geruht habe. Sie haben eingeräumt, daß die Schlachterei einen Ertrag von etwa
6 000,*- DM jährlich abgeworfen habe, jedoch behauptet, dies sei erst seit dem Jahre 1951 der Fall gewesen.
Den
Ertrag der Landwirtschaft haben die Antragsteller mit
rund 800
V
DM j
Hektar angegeben und die Zahl d
in d
Schlachterei tätigen Personen auf 3 beziffert. Das Inven tar der Schlachterei haben sie mit 2 600,- DM bewertet$ sie sind ferner der Behauptung entgegengetreten, daß die
Landwirtschaft über kein nennenswertes Inventar verfüge
«
und der Antragsteller zu 2) landwirtschaftliche Kenntnisse nicht besitze. Die Antragsteller haben darauf hingewiesen, daß dieser schon als Junge in der Landwirtschaft
tätig gewesen sei, und hinsichtlich der Eignung des Ehe-
■ •
manns der Antragsgegnerin angeführt, dieser habe noch bis zu dem Jahre 1952 als Forstschüler eine Forstschule besucht, Sie haben auch an der Auffassung festgehalten, daß keiner der beiden Betriebsteile für sich allein
■
bestehen könne und die Landwirtschaft den gewerblichen Betrieb überwiege.
Das Beschwerdegericht hat nach einer Ortsbesichtigung in Anwesenheit der Beteiligten, des Vaters des Erblassers, des Gemeindedirektors von Scb^m^ und je eines Vertreters der unteren Landwirtschaftsbehörde und der vorläufigen LandWirtSchaftskammer die Beschwerde der Antragsgegnerin mit der Maßgabe- zurückgewiesen, daß es deren Abfindung auf 3 000,- DM herabgesetzt hat.
Hiergegen richtet sich die vom Oberlandesgericht zu-gelessens Hechtsbeschwerde der Antragsgegnerin, mit der sie die Zurückweisung des Zuweisungsantrages und hilfsweise die Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht
erstrebt. Die Antragsteller bitten zu dem-Zurückweisung des Rechtsmittels.
Die Rechtsbeschwerde ist, wenn sie auch nur wegen
der Frage der Zulässigkeit der reformatio in peius
zuge
lassen word
ist
»
doch in vollem Umfange zulässig und
vom Rechtsbeschwerdegericht nachzuprüfen (BGHZ 9, 357 und der zur Veröffentlichung bestimmte Beschluss des
kennenden Senats vom 5* Oktober 1954* V BLw 25/54).
er
1) Das Bescnwerdegericht ist davon ausgegangen, daß
die Augenscheinseinnahme die tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts bestätigt habe, 'nach denen die Schlach-
i
terei mit der Landwirtschaft derart verbunden sei,, daß zwei selbständige Betriebe nicht gebildet werden könnten und ein gemischter Betrieb vorliege, Es hat weiter angenommen. daß in diesem Betriebe die Landwirtschaft überwiegt. Hierzu hat das Beschwerdegericht ausgeführts
i
Die Schlachterei habe zwar seit einigen Jahren beträchtliche Umsätze erzielt und grössere Einnahmen erbracht als die Landwirtschaft, Sie bilde indessen eine sehr unsichere Existenzgrundlage; denn nach den Bekundungen des Gemeinde-direktors und des Vertreters der unteren Landwirtschaftsbehörde habe die Schlachterei früher nur eine ganz gerin-»
ge Bedeutung gehabt und ihr Umsatz sich erst seit dem Jahre 1945 infolge des Zuzugs vieler Flüchtlinge gesteigert.
Das könne sich durch eine Abwanderung der Flüchtlinge oder
durch die Errichtung eines Konkurrenzunternehmens in der
Nachbarschaft leicht ändern, zu demal da die Schlachterei eher primitiv als modern sei und sie daher einem neueren Betrieb-insbesondere einem von einem Flüchtling mit Unterstützung durch öffentliche Mittel errichteten Fleischerei-
betrieb - nicht gewachsen sein würde» Unter diesen Umständ überwiege auf längere Sicht die Landwirtschaft gegenüber
d
Schlachterei, Sie bilde die allein sichere Existenz
grundläges zu demal da die Wirtschaftsgebäude eine Hinzupachtung ermöglichten. Diese Ansicht hätten der Gemeindedirektor und der Vertreter der unteren Landwirtschaftsbehörde geteilt, die mit den örtlichen Verhältnissen näher vertraut sei$n.
Ob die Schlachterei einen Einheitswert von 2 000
»
DM habe
*
wie das Finanzamt bestätigt habe, oder ob er sich auf 8 000,-LM belaufe, wie man bis zu der mündlichen Verhandlung vor dem
Beschwerdegericht angenommen habe, könne auf sich beruhen
$
weil die tatsächlichen Betriebsverhältnisse das Überwiegen der Landwirtschaft unzweifelhaft ergäben. Danach seien al le Voraussetzungen für eine Zuweisung auf Grund des Art VI
E
17 Er'uiilRegVO Er 84 gegeben
Die Rechtsbesehwerde beanstandet die Annahme des Oberlandesgerichts nicht, daß es sich um einen gemischten Betrieb handelt, rügt aber Rechtsverstösse bei der Feststellung, daß der landwirtsöhaftliche Teil der Besitzung gegenüber der Schlachterei Uberwiege. Sie meint, bei dem Abwägen der beiden Betriebsteile gegeneinander hätten deren Einheitswerte
berücksichtigt werd
üssen
9
di
uf einer genauen Analyse
und Bewertung des Betriebes beruhten und nicht einfach durch
d
Einnahme d
richterlichen Augenscheins aus der Welt
geschafft werden könnten. Nach ihrer Auffassung hätte dar her nicht dahingestellt bleiben dürfen, ob der Einheitswert der Schlachterei 2 000,- oder 8 000,- DM beträgt, son dern eine eindeutige hlärung herbeigeführt werden müssen. Die Rechtsbeschwerde rügt in diesem Zusammenhang auch Ver-
sagung des rechtlichen Gehörs. Sie führt hierzu a.us:
13
In der mündlichen Verhandlung vom 30« März 1953 sei
die Einholung einer Auskunft des Finanzamts in Aussicht
genommen; diese anschliessend tatsächlich eingeholt und am
■
April 1954 erteilt worden. Der Antragsgegnerin sei diese Auskunft auch zugänglich gemacht worden. Sie habe zu ihr mit ihren Schriftsätzen vom 3. und 11. Mai 1954 Stellung genommen und dabei nachgewiesen, daß die Auskunft unrichtig sei. Das Beschwerdegericht habe diese Stellungnahme nicht abgewartet, obwohl die Beteiligten am 30. März 1954 lediglich auf eine weitere mündliche Verhandlung, nicht aber darauf verzichtet hätten, zu der Auskunft im schriftlichen Verfahren gehört zu werden. Außerdem habe das Oberlandesgericht
die Entscheidung bereits in der Sitzung vom 30. März 1954 erlassen und gleichwohl die erst am 9. April erteilte Aus-kunft noch verwertet.
Die Rechtsbeschwerde macht weiter geltend, das vorlie
gende Material habe die Feststellung ermöglicht, daß sich der Einheitswert der Schlachterei auf 2 000,- DM (Anteil am Grundvermögen) und 8 000,- DM (Betriebsvermögen) belaufe, insgesamt also ;0 000,- DM betrage und damit den Einheitswert der Landwirtschaft bei weitem übersteige. Aus diesen
Wahlen
folgert sie, dass der gewerbliche Teil des Betriebes gegenüber dem landwirtschaftlichen tatsächlich überwiege
und das Anwesen daher keine landwirtschaftliche Besitzung im Sinne des Art VI Kr 17 BrMilRegVo Kr 84 darstelle,
eine
Zuweisung also nicht zulässig sei. In diesem Zusammenhang rügt die Rechtsbeschwerde weiter, daß das Beschwerdegericht
bei der Prüfung der Frage, welcher Betriebsteil überwiege,
«
nicht so sehr die jetzt bestehenden Verhältnisse, als vielmehr künftige Entwicklungsmöglichkeiten für maßgebend ge halten habe, und meint, dies stehe mit der Rechtsprechung
des erkennenden Senats im‘ Widerspruch. Sie hält es auch nicht für richtig, daß das Oberlandesgericht die Unsicher
■
14
heitsfaktoren der künftigen Entwicklung bei der Schlachterei höher bewertet habe als bei dem landwirtschaftlichen Betrieb,
und meint, die wirtschaftliche Lage einer kleinen Landwirtschaft biete in Zukunft keine grössere Sicherheit als der Betrieb der Schlachterei. Die Hechtsbeschwerde ist der Auffassung, der jeweilige Eigentümer des Anwesens sei von jeher im Hauptberuf Waldarbeiter oder Schlachter gewesen und habe die Kleine Landwirtschaft nur nebenbei betrieben, die niemals als sichere Existenzgrundlage gedient, sondern die Wirtschaft liehe Existenz des Eigentümers nur ergänzt habe.
Diesen Rügen der Rechtsbeschwerde war der Erfolg zu versagen.
Die Beteiligten sind übereinstimmend der Ansicht, daß eine Aufteilung des Betriebes nach Landwirtschaft und Schlach terei nicht möglich ist -und daher ein sogenannter gemischter Betrieb vorliegti Diese Auffassung haben auch die Vorinstanzen vertreten. Insoweit ist ein Rechtsirrtum weder ersichtlich noch von der Rechtsbeschwerde geltend gemacht.
Die Rügen, welche die Rechtsbeschwerde gegen die Feststellung des Beschwerdegerichts erhebt, daß der landwirtschaftliche Teil des Betriebes gegenüber dem gewerblichen
überwiegt, sind nicht gerechtfertigt. Es trifft zunächst nicht zu, daß das Beschwerdegericht der Antragsgegnerin das rechtliche Gehör versagt hat. Es ist zwar richtig, daß in der Verhandlung vom 30. März 1934 die Einholung einer Auskunft des Finanzamts in Aussicht genommen, diese auch angefordert und erteilt worden ist und die Beteiligten für diesen Fall auf eine erneute mündliche Verhandlung verzichtet haben, die
andernfalls nach § 13 Abs
LwVGr hätte stattfinden müssen.
Hierin lag, wie der Rechtsbeschwerde zuzugeben ist, noch kein
Verzicht auf die Bekanntgabe der eingeholten Auskunft und auf eine Stellungnahme zu ihr. Bas hat das Beschwerdegericht offensichtlich auch nicht angenommen; denn es hat, nach dem die Auskunft des Finanzamts am 21. April 1954 eingegangen war, den Beteiligten eine Abschrift zukommen lassen, ohne ihnen allerdings eine Frist zur Stellungnahme zu setzen. Als die Auskunft einging, war der angef.ochtene Beschluss noch nicht abgesetzt, wie sich aus der Anfrage des Bericht
»rstatters vom 20. April 1954 ergibt, in der er mitteilt
d
d
Ausarbeitung des
3 0, März 1954 gefaßten Beschlus
ses wegen Erkrankung noch nicht habe vorgenommen werden kön nen, und zugleich anfragt, ob mit einer außergerichtlichen Regelung noch gerechnet werden könne. Es trifft offensieht-
ich auch zu. daß d
Beschwerdegericht d
Auskunft d
Fi
nanzamts vom
April 1954 in seiner Entscheidung verwerte
hat; denn in ihr ist davon die Rede, das Finanzamt habe be
3tätigt, daß der Einheitswert der Schlachterei 2 000,
BM
betrage. Bie Antragsteller selbst hatten deren Einheitswert auf 8 000,- BM beziffert, Bie Verwertung dieser Auskunft ist,
worin der Rechtsbeschwerde beizupflichten ist, insofern nicht
denklieh
als
wie der Anfrage d
Berichterstatters vom
20
Ap
JL
1
954 zu entnehmen ist, die Beratung des Senats be
re its im Anschluß an die mündliche Verhandlung vom 30. März 1954 stattgefunden hat und nach dem Akteninhalt eine erneu
e Beschlußfassung des Senats in seiner Besetzung vom 30
März 1954 zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr herbeige
fuhrt worden ist. Wenn danach auch das von dem Beschwerde
gericht eingeschlagene Verfahren nicht zu billigen ist
so
konnte doch d
etwaige Verfahrensmangel keinesfalls zur
Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führen. Bas Beschwer degericht hat nämlich die Höhe des Einheitswertes der Schlach
terei dahingestellt sein lassen. Seine. Entscheidung beruht
16
daher nicht auf der Mitteilung des Finanzamts Uber die Höhe des Einheitswertes. Es hat nicht einen solchen von 2 OOO,-EM zugrunde gelegt, sondern auch mit der Möglichkeit gerechnet, daß er sich auf 8 000,- DM belaufe. Von diesem Standpunkt aus brauchte das Beschwerdegericht auf das Vorbringen
der Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 3. Mai 1954
nicht einzugehen, in dem sie den Einheitswert der Schlachterei mit 8 000,- DM angegeben hatte. Es war infolgedessen
■
auch nicht erforderlich, eine etwaige Stellungnahme der Gegenseite abzuwarten, die als Einheitswert der Schlachterei ohnehin den Betrag von 8 000,- DM genannt hatte. Als aber der Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 11. Mai hebst Anlagen am 12. Mai 1954 einging, war der angefochtene Beschluss bereits am Tage zuvor zur Zustellung an die Beteiligten heraus gegangen, so daß dieser Schriftsatz keine Berücksichtigung mehr finden konnte. Nach dem Gesagten bestand für das Beschwer degericht auch keine Veranlassung mit der Zustellung seiner Entscheidung weiterhin zuzuwarten. Zu Unrecht hat die Rechtsbeschwerde danach geltend gemacht, daß der Antragsgegnerin das rechtliche Gehör versagt worden sei.
Hinsichtlich der Frage, welcher der beiden Betriebsteile Uberwiegt, macht die Rechtsbeschwerde dem Oberlandesgericht weiter.zu dem Vorwurf, es an den nötigen Ermittlungen haben fehlen zu lassen, indem es keine Feststellungen über die Höhe der in Betracht kommenden Einheitswerte getroffen habe. Diese Rüge ist ebenfalls nicht gerechtfertigt. Bis zur
mündliche# Verhandlung am 30. März 1954 lagen allerdings nur
M
Bescheide Uber den Einheitswert des landwirtschaftlichen Teils
■
vor. Den Einheitswert der Schlachterei hatten die Antragsteller mit 8 000.- DM angegeben, ohne daß die Antragsgegnerin
diese Angabe jemals beanstandet hatte. Zweifel in dieser Hin
to
sicht sind erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Besch Werdegericht aufgetaucht, als der Gemeindedirektor von
Schönhagen einen Bescheid des Finanzsamts Uber den Einheits-
■
wert des gewerblichen Betriebsteils vorlegte, der auf 2 OOO, EM lautete» Bas hat dem Gericht offensichtlich Anlass gege-
ben
sich die Einholung einer Auskunft des Finanzamts vor
zubehalten. Ba diese Auskunft den Einheitswert ebenfalls mit
r\
000
V
DM angab, das Beschwerdegericht aber, wie sich aus
*
seinem Beschluss ergibt,ein überwiegen des landwirtschaftii chen Teils auch bei einem Einheitswert der Schlachterei von
8 000,- BM angenommen haben würde
lag
jedenfalls in die
sem Zusammenhang - kein Anlass vor, weitere Ermittlungen über die Höhe der Einheitswerte anzustellen, zu demal da die Antragsgegnerin den Einheitswert der Schlachterei in ihrer letzten Eingabe vor der Zustellung der Entscheidung auch nur mit 8 000, Bit beziffert hatte. Es ist danach nicht richtig, dass das -Be-schwerdegericht« soweit es sich um die Frage des überwiegens des einen oder des anderen Betriebsteils handelte, die von der Rechtsbeschwerde vermißte Aufklärung unter Verstoß gegen
zi
eine Ermittlungspflicht unterlassen hat.
Bie Rechtsbeschwerde geht davon aus, daß sich der Ein^ heitswert der Schlachterei auf insgesamt 10 000,- DM beläuft. Sie glaubt, aus dem Vergleich dieses Wertes mit dem Einheitswert des landwirtschaftlichen Teils folgern zu können, daß' der gewerbliche Teil des Betriebes gegenüber dem landwirtschaftlichen überwiegt. Bie Frage des überwiegens kann indessen nicht lediglich durch einen Vergleich der beiden Einheits-
a
werte beantwortet werden. Der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone hat bereits in seiner Entscheidung vom 24. August 1949 (OGHZ 2, 281 $&£/) die Gesichtspunkte herausgestellt, die für die Feststellung, welche Betriebsart überwiegt, von
Bedeutung sind«. Er hat dort keineswegs nur auf den Wert der einzelnen Betriebsteile abgestellt, sondern darüber hinaus verschiedene andere Momente angeführt, die für die Frage des Überwiegens Beachtung erheischen. Die Einheitswerte des landwirtschaftlichen und des gewerblichen Betriebsteils lassen sich auch nicht ohne weiteres miteinander vergleichen; denn der Einheitswert des ersteren bemißt sich nach dem 18-fsehen des jährlichen Reinertrages und liegt damit regelmässig unter dem wirklichen Werte, während der Einheitswert des gewerblichen Teils gemäss § 66 BewG im wesentlichen dem Ver-kehrswert entspricht. Danach dürfte der Unterschied zwischen den Werten der beiden Betriebsteile nicht so groß sein, wie es bei einem rein äusserlichen Vergleich ihrer Einheitswerte den imschein hat. Die .Antragsgegnerin hat denn auch selbst
den wirklichen Wert des landwirtschaftlichen Teils mit 15 000.
*
DM angegeben, dabei allerdings den Wert der Schlachterei mit 30 000,- DM angenommen. Selbst wenn diese Werte zutreffen sollten, würde daraus noch nicht ohne weiteres das Übergewicht’ d!es gewerblichen Teils folgen, sondern dies würde lediglich einen Anhaltspunkt für die Entscheidung der strittigen Frage geben. Mit Recht hat der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone (aaO) hierfür die geschichtliche Entwicklung zil.. Ausgangspunkt genommen. Nach der Darstellung der Beteiligten kann nicht zweifelhaft sein, daß zunächst nur ein landwirtschaftlicher Betrieb bestanden hat und die Schlachterei erst einige Zeit später eingerichtet worden ist. Nach den Feststellungen bei der Ortsbesichtigung sind die Wirtschaftsräume in erster Linie für einen landwirtschaftlichen Betrieb eingerichtet und fallen die gewerblichen Räume demgegenüber nicht sonderlich ins Gewicht. Es hat sich danach
■
zunächst um eine kleine Landwirtschaft gehandelt, die für sich allein als Existenzgrundlage der Familie nicht ausreichte, so daß ihr Eigentümer- auf einen Nebenverdienst angewie-
19
sen war, den der Vater des Erblassers ln der Betätigung als Waldarbeiter gefunden hat, während der Erblasser selbst Ihn
i
später ‘aus der Schlachterei zog, die nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts nur eine ganz geringe Bedeutung gehabt und erst nach dem Zuzug zahlreicher Flüchtlinge einen erheblichen Aufschwung genommen hatNach dem Ergebnis der Ermittlungen kann also bis zu dem Jahre 1945 von einem überwiegen des gewerblichen Teils keine Rede sein. Nicht zu verkennen ist, daß sich bei einem gemischten Betriebe der Hauptzweck des Betriebes im Laufe der Zeit ändern und beispielsweise der
gewerbliche Teil den landwirtschaftlichen überflügeln kann,
%
wie es hier von der Antragsgegnerin behauptet wird. Bas Be-.schwerdegericht hat denn auch nicht verkannt, daß seit eini-
tb
en Jahren in der Schlachterei ganz beträchtliche Umsätze
und demgemäss auch grössere Einnahmen als in der Landwirtschaft erzielt worden sind. Wenn es diesen Tatsachen keine entscheidende Bedeutung beigemessen hat, so ist das nicht zu beanstanden. Wie schon der Oberste Gerichtshof hervorge-hoben hat, ist neben dem Wert der verschiedenen Betriebsteile und dem Umfang ihres Umsatzes auch ihr Ertrag zu berücksichtigen, wie er sich bei normaler Wirtschaftslage ergibt.
Bie erhebliche Umsatz- und Ertragssteigerung der Schlachterei
beruht nun aber nach den getroffenen Feststellungen nicht et-
■
wa auf der Initiative des Erblassers und seinem Willen, der Schlachterei den Vorrang vor der Landwirtschaft zu geben,sondern ist lediglich eine Folge des Kriegsausgangs und der durch ihn
bedingten Verdoppelung der Einwohnerzahl von
Sie
beruht also auf ungewöhnlichen Verhältnissen und könnte da
he
-ii
nur maßgebend sein, wenn anzunehmen wäre
9
daß sich ei
n
o
wesentliche Verschiebung in der Folgezeit nicht ergeben
werde, es sich also nicht lediglich um einen vorübergehen
d
Zustand handle. Es ist daher entgegen der Auffassung der
Rechtsbeschwerde nicht zu beanstanden, daß das Oberlandesge
»
rieht d
fcmaßliehe künftige Entwicklung ins Auge gefaßt
hatj denn nur so ließ sich die Präge entscheiden, ob mit dem Portbestand der seit einigen Jahren bestehenden günstigen Geschäftslage der Schlachterei gerechnet werden kann oder nicht» Dabei drängte sich ohne weiteres die Präge auf, wie sich die Lage dieses Betriebsteils gestalten würde, wenn in
oder seiner Nachbarschaft ein Konkurrenzbetrieb
errichtet werden sollte
Daß
it einer solchen Möglichkeit
gerechnet werden muß, wenn sich der Bedarf an Pleischwaren nicht wesentlich verringert, ist nicht von der Hand zu wei
sen
Mit Hecht hat das Beschwerdegericht auch angenommen, daß
ein neuer Schlachtereibetrieb allen an einen solchen zu stel lenden modernen Anforderungen gerecht werden dürfte, und dem
m
entgegengehalten
5
daß dies bei dem hier strittigen, als pr
mitiv zu bezeichnenden Betriebe nicht der Pall seiDie Er richtung eines iConkurrenzunternehraens würde danach, wie die
Erfahrung lehrt, einen Rückgang des Umsatzes und damit des
jsr
träges zur Polge haben, dem vielleicht bis zu einem gewissen Grade durch eine Modernisierung des Betriebes begegnet wer den könnte, die aber die Investierung von Geldmitteln erfordern und dadurch den Ertrag wiederum schmälern würde. Das Be
schwerdegericht hat ferner ohne Rechtsirrtum die Ansicht des
Amtsgericht gebilligt
d
Schlachterei sei auch deshalb ei
ne unsichere Existenzgrundlage, weil mit einer Abwanderung der Flüchtlinge gerechnet werden müsse und der Betrieb dann ohne die Landwirtschaft nicht mehr existenzfähig sein würde Das Amtsgericht hat seine Auffassung, es werde eine Abwanderung der Flüchtlinge eintreten, aus den wirtschaftlichen
Verhältnissen in
insbesondere aus den dort nur
in geringem Maße vorhandenen Arbeitsmöglichkeiten hergelei tet und sich dabei auf die Stellungnahme des Niedersächsischen Landvolks, das bei Abwanderung der Flüchtlinge einen
Rückgang des Umsatzes der Schlachterei auf etwa 20
25
seines heutigen Umfangs erwartet, sowie auf die Äusserung
des Gerneindeöirektors
bezogen
*
der diese Ansicht teilt
und nach dessen Angaben sich die Einwohnerzahl von
durch den Zuzug der Flüchtlinge be verringert hat. Auch der Vertreter
bereits um etwa l/5 des dingten Zuwachses wiedei
fl
der unteren Landwirtschaftsbehörde hat sich dahin ausgespro chen, daß die Schlachterei nach seiner Meinung auf schwachen Füßen stehe» Das Beschwerdegericht hat danach die Frage, ob der gegenwärtige Umfang der Schlachterei von Dauer zu sein verspricht, hinreichend geprüft. Seine Feststellung, daß dies nicht der Fall sei, liegt auf tatsächlichem Gebiet und ist für das Rechtsbeschwerdegericht bindend. Im übrigen ist nicht zu beanstanden, daß das Beschwerdegericht bei der Prüfung der Frage, welche Betriebsart hier überwiegt, der auf ausser-gewühnlichen Vei’häitnissen beruhenden gegenwärtigen günstigen Lage der Schlachterei keine entscheidende Bedeutung beigemessen hat« denn es kommt, wie oben schon gesagt wurde, auf den Ertrag bei normaler Wirtschaftslage an5 von einer solchen kann hinsichtlich der Schlachterei zur Zeit gerade nicht die Rede sein-. Die nach den obigen Ausführungen mit Recht vor genommene Prüfung der mutmaßlichen Entwicklung steht auch nicht mit der Entscheidung des erkennenden Senats vom 19- Februar 1952 (V BLw
".23/5O, RechtdLandw 1952, 154) in Widerspruch. Dort handelte es sich darum, ob ein Doppelbetrieb oder ein gemischter Be-
trieb
ag und ob d
Eigentümer auf diese Frage d
will
kürliche Maßnahmen Einfluss nehmen konnte, während hier zur
Entscheidun
O
steht, welcher Teil eines gemischten Betriebes überwiegt, wofür von Bedeutung ist und daher zu prüfen war, ob die gegenwärtigen Betriebsverhältnisse der Schlachterei einen nur vorübergehenden oder einen auf normaler Wirtschafts läge beruhenden Dauerzustand dsrsteilen. Mit Recht hat das Beschwerdegericht daher die gegenwärtigen Verhältnisse auf ihre Beständigkeit hin geprüft und angesichts des Ergebnisses
dieser Ermittlungen angenommen, auf längere Sicht überwiege
der landwirtschaftliche Teil* da er allein eine sichere Existenzgrundlage "bilde, zu demal da die ihm dienenden Gebäudeteile groß genug seien, um eine Erweiterung dieses Betriebszweiges durch Zupachtung vorzunehmen* Das Beschwerde-gericht hat nach alledem ohne Rechtsirrtum festgeetellt, daß das strittige Anwesen eine landwirtschaftliche Besitzung im Sinne des Art VI Nr 17 BrMilRegVO Nr 84 darstellt, und da
*
bei, wie die Begründung seiner Entscheidung erkennen lässt nicht verkannt, daß es sich hier um einen Grenzfall handelt
der eine besonders sorgfältige Prüfung erheischt.
Bei der Prüfung* ob dem Antragsteller zu 2) die
Besitzung zugewiesen werden könne, ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, daß nach Möglichkeit die gesetzliche Reihenfolge der nach Höferecht zu dem Hofnachfolger Beru-fenenbeachtet werden solle, hiervon aber abzuweichen sei, wenn ein begründeter Anlaß dazu bestehe. Es hat erwogen, daß nach Höferecht der Sohn des Erblassers der nächstberechtigte Hoferbe sein würde* Bas Beschwerdegericht hat angenommen * daß dieser sich nach seiner Vorbildung, wenn nicht allein, so doch jedenfalls am besten für die übernähme der Besitzung eigne, da die Schlachterei noch eine nicht gerin-
e Helle spiele und ihm infolgedessen seine Lehrzeit als
Schl
zugute komme. Nach d
Urteil der hierübe
ge
hö
Amtspersonen und d
gewonnenen persönlichen Eindruck
ha
v*
das Beschwerdegericht den Antragsteller zu
auch für be
igt erachtet, die kleine Besitzung, auf der er aufge
wachsen ist, ordnungsmässig zu bewirtschaften. Es hat ferner angenommen, daß die Zuweisung än den Antragsteller zu 2) auch am ehesten dem mutmaßlichen Willen des Erblassers entsprechen dürfte und eine Übertragung des Anwesens auf. die Witwe oder die Tochter des Erblassers der Zusammensetzung
des Gesamtbetriebes nicht gerecht würde.
23
Die Rechtabeschweräe greift auch die Zuweisung der Be
Sitzung an den Antragsteller zu
an und meint, gerade dann,
wenn der landwirtschaftliche Teil des Betriebes überwiege> sei die Übertragung des Anwesens auf ihn nicht gerechtfer-
tigt
da er
emals in diesem Betriebszweig, sondern aus
schließlich in der Schlachterei tätig gewesen sei und sich auch dem Schlachterberuf zugewandt habe.. Sie ist ferner der
Auffassung, das Beschwerdegericht hätte prüfen müssen, ob ein begründeter Anlaß bestehe, die Antragsgegnerin bei der Zuweisung zu übergehen, was nicht geschehen und umsomehr zu beanstanden sei, als das Oberlandesgericht unberücksichtigt gelassen habe, daß diese von Jugend auf in der Landwirtschaft gearbeitet und diesen Betriebsteil schließlich zusammen mit ihrem jShemann auch geführt habe. Die Rechtsbeschwerde erachtet die Zuweisung an den Antragsteller zu 2) auch des-
lalb für nicht haltbar, weil das Oberlandesgericht hierbei
von d
im
6 Abs 1 Satz 3 HöfeO enthaltenen Bevorzugung des männlichen Geschlechts ausgegangen sei, die dem Grund satz der Gleichberechtigung des Art 3 Abs 2 GrundG wider-
spreche und infolgedessen seit dem
1.
April 1953 nicht mehr
gelte. Die Rechtsbeschwerde folgert daraus, daß die Antrags gegnerin als das ältere Kind des Erblasserss in erster Linie
für die Zuweisung in Betracht komme.
Auch diese Rügen konnten keinen Erfolg haben.
Die von der Rechtsbeschwerde angeschnittene Präge, ob nicht § 6 Abs 1 Satz 3 HöfeO seit dem 1. April 195§ nach Art
3 Abs 2 GrundG nicht mehr gelte, weil er zu dem Grundsatz der Gleichberechtigung der Geschlechter in Widerspruch stehe, oder ob, wie Lange-Wulff (Die Höfeordnung, 4. Aufl Seite I79)?0berlandesgericht Schleswig (RechtdLandw 1954, 191 mit
weiteren Nachweisen) sowie Wöhrmann und Henrici (RechtdLandw
;953r 125 u. 180) meinen, die von der Gleichstellung abwei-
«
24
chenden Vorschriften der Höfeordnung nicht ausser Kraft getreten sind, weil die Höfeordnung ein von der Britischen Besatzungsbehörde auf Grund des Kontrollratsgesetzes Nr 45 erlassenes Gesetz ist und deshalb zur Zeit nicht durch ein deutsches Gesetz ausser Kraft gesetzt werden kann, konn te dahingestellt bleiben. Das Beschwerdegericht hat nämlich
lediglich erwogen, daß bei der Zuweisung nach Möglichkeit von der Reihenfolge der Berufung zu dem Hofnachfolger nach Hö ferecht ausgegangen werden solle, und erwähnt, daß der Antragsteller zu 2) nach Höferecht Hoferbe sein würde,
hat
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die Zuweisung an ihn nicht aus diesem Grunde vorgenommen. Die Begründung der angefochtenen Entscheidung ergibt zwei felsfrei, daß sich das Beschwerdegericht bewusst gewesen ist, in der Auswahl des Miterben, an den die Zuweisung er
folgen solle, völlig frei und nicht an die Hoferbenordnung der Höfeordnung gebunden zu sein; denn es hat die Frage aufgeworfen, Wer von den Miterben für die Übernahme der Be
Sitzung am geeignetsten erscheine und d
Zuweisung d
An
wesens unter diesem Gesichtspunkt vorgenommen* Damit ist das Beschwerdegerichtder ständigen Rechtsprechung des erken
nenden Senats gefolgt (vgl
B
den Beschluss vom 23
tembe
1
952
V BLw 3/52, und die dort angeführten
Sep-
teren
V
Entscheidungen)- War aber das Beschwerdegericht in der Wahl des Miterben frei, so kann auch keine Rede davon sein, daß
a
es die Antragsgegnerin als die ältere der beiden Geschwiste
zu Unrecht übergangen hat, weil sie, wie die Rechtsbeschwerde meint, unter dem Gesichtspunkt der Gleichberechtigung der Geschlechter nach Höferecht in erster Linie zur Hofnachfol ge berufen sein würde. Das Beschwerdegericht hat der Antrags
m
gegnerin auch nicht die Fähigkeit abgesprochen, den landwirtschaftlichen Teil der Besitzung ördnungsmässig bewirtschaften zu können. Es hat ihr diese Befähigung zwar nicht
ausdrücklich zuerkannt, doch lässt der Zusammenhang der Grün
de erkennen, daß es die Wirtschaftsfähigkeit der Antragsgeg
nerin nicht verneinen wollteg denn das Beschwerdegericht hat die Besitzung dem Antragsteller zu 2) mit Rücksicht darauf zugewiesen, daß er nach seiner Ausbildung beiden Betriebsteilen vorzustehen vermöge und die Zuweisung an seine Mutter oder seine Schwester der Zusammensetzung des Gesamtbetriebes nicht entsprechen würde« Darin ist zu dem Aus-druck gekommen? daß die letzteren äwar der Landwirtschaft vorzustehen vermöchten, daß ihnen aber jegliche Ausbildung im Schlachterberuf fehle und sie deshalb für eine Zuweisung nicht in Frage kämen. Schliesslich ist auch die Rüge nicht gerechtfertigt, die Zuweisung an den Antragsteller zu 2) hätte nicht erfolgen dürfen, weil er sich stets nur in der
Schlachterei betätigt habe> Die Antragsgegnerin hatte allerdings geltend gemacht, daß ihr Bruder über keinerlei landwirtschaftliche Kenntnisse verfüge. Das Beschwerdege-rieht- hat die Frage der Wirtschaftsfähigkeit des Antragstellers zu 2) nicht ungeprüft gelassen. Es hat erwogen, daß es sich um einen nur kleinen landwirtschaftlichen Betrieb handle, in dem der Antragsteller zu 2) aufgewachsen sei, hat aber auch den Gemeindedirektor und den Vertreter der unteren Landwirtschaftsbehörde zu der Frage der Wirtschaftsfähigkeit des Antragstellers zu 2) gehört, die von beiden bejaht worden ist. Das Beschwerdegericht hat sich
i
ferner auf den eigenen Eindruck berufen, den es von ihm bei dem Ortstermin gewonnen hat* Es hat danach dessen Wirtschaf tsfähigkeit hinlänglich geprüft« Die Feststellung der Wirtschaftsfähigkeit ist Sache des Tatrichters und für das Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich bindend. Diese Fest-
i
Stellung konnte die Antragsgegherin nicht lediglich mit der Behauptung erschüttern, der Antragsteller zu 2) habe niemals in der Landwirtschaft gearbeitet, einer Behauptung, gegen deren Richtigkeit schon die Lebenserfahrung spricht,
26
da bei kleinen landwirtschaftlichen Betrieben regelmässig alle Familienmitglieder zur Mitarbeit herangezogen werden, Die Bügen, welche die Rechtsbßschwerde gegen die Zuweisung der Besitzung an den Antragsteller zu 2) erhoben hat, greifen danach nicht durch» Auch lässt die angefochtene Entscheidung in diesem Punkte keinen sonstigen Rechtsirrtum erkennen.
Das Beschwerdegericht hat die von dem Amtsgericht
festgesetzte Abfindung der Antragsgegnerin als zu hoch er
achtet.. Es hat zunächst geprüft, ob es die Abfindung herabsetzen könne, obwohl der Antragsteller zu 2) weder Beschwer
de noch Anschlussbeschwerde eingelegt habe. Das Oberlandesgericht hat diese Präge bejaht, weil es sich hier um ein Suweisungsve^fahren und nicht um eine Parteistreitigkeit
also um ein Verfahren, das mehr öffentlich-rechtli-
handl
9
chen Charakter trage, und für welches das den Zivil
und
Strafprozess beherrschende Verbot der Schlechterstellung des Beschwerdeführers (reformatio in peius) nicht gelte. Das Beschwerdegericht hat angenommen, in einem Zuweisungs
verfahren müsse die Höhe der Abfindungen im öffentlichen
Interesse ebenso von Amts wegen geprüft werden wie im sonstigen Grundstücksverkehr bei Veräusserungen von Grundstücken die Höhe des jvaufpreises und bei flbergabevertrügen die Tragbarkeit der Gegenleistungen»
Die Rechtsbeschwerde hält die von dem Beschwerdegericht vorgenommene Herabsetzung de*. Abfindung der Antragsgegnerin von 11 000,- DM auf 3 000,-DM für unzulässig. Nach ihrer Ansicht stellt das Zuwe.isungsverfahren kein Amtsverfahren dar, bei dem das öffentliche Interesse mehr im Vordergrund steht als bei jedem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
27
Dies ergibt sich nach der Auffassung der Rechtsbeschwerde
schon aus Art VI Nr 17 BrMilRegVO Nr 84
d
in erster Linie
auf eine Einigung der Beteiligten Uber die Auseinandersetzung abstelle und fUr eine Zuweisung einen besonderen Antrag voraussetze. Die Rechtsbeschwerde weist darauf hin, daß ihre Ansicht von dem Oberlandesgericht in Oldenburg in seiner Entscheidung vom 23« März 1950 (Nds Rpfl 1950, 104) geteilt
werde, und bemängelt, daß sich das Beschwerdegericht mit dieser Entscheidung nicht auseinandergesetzt habe.
Diese Rügen der Rechtsbeschwerde entbehren nicht der
Berechtigung.
Der Senat vermag die Auffassung des Beschwerdegerichts zur Präge der reformatio in peius nicht zu teilen. Das Oberlandesgericht in Oldenburg hat in der von der Rechtsbeschwerde angeführten Entscheidung den Standpunkt vertreten, eine
Schlechterstellung des Beschwerdeführers sei im Zuweisungsverfahren nicht zulässig. An dieser Ansicht hat das Oberlandesgericht in Oldenburg in seinem Beschluss vom 31, Mai 1951 (RechtdLanäw 1952, 24) festgehalten- Zur Begründung seiner Auffassung hat es angeführt, im Erbauseinandersetzungs ^erfehren handle es sich im wesentlichen um eine privat-rechtliche Auseinandersetzung der Miterben, bei welcher zwar
wie in allen Landwirtschaftssachen
das öffentliche In
teresse nicht ganz ausgeschaltet bleibe, die Belange des einzelnen jedoch bei weitem in den Vordergrund träten und
d
N
Verfahren, wie aus § 86 ff PGG und Art VI Nr 17 d
VO
84 folge
P
tgehend vom Willen der Beteiligten und ih
ren Anträgen bestimmt werd
Der erkennende Senat hat in sei
ner Entscheidung vom 27- Januar 1953 (V BLw 101/52, RechtdLandw 953» 110) zu der Präge der Zulässigkeit der reformatio in
i
peius auf dem Gebiete der freiwilligen Gerichtsbarkeit Stel
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lung genommen und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass angesichts der Verschiedenartigkeit der dem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit unterliegenden Angelegenheiten sich die aufgeworfene Frage nicht einheitlich beantworten lasse, sie vielmehr nach dem Wesen der einzelnen Verfahren eine unterschiedliche Beantwortung finden müsse« Er hat dort ausgeführt, für die Entscheidung werde von Bedeutung sein müssen« welchen Zwecken das Verfahren in erster Linie zu die-
nen ha
ob es vornehmlich im öffentlichen Interesse statt
findet oder ob private Belange der Beteiligten in ihm vorherrschend sind. Wenn letzteres der Pall ist und die Entscheidung ein bestimmtes Begehren des Antragstellers und da mit einen bestimmten Antrag voraussetzt, über den befunden
werd
soll
f
■
so wird nach der Auffassung d
Senats m einem
solchen Verfahren in Anlehnung an den Zivilprozess das Ver
Dot der reformatio in peius anzunehmen sein, selbst wenn m
l i
ihm neben den privaten Interessen auch öffentliche Belange Berücksichtigung erheischen. Der Senat hat in dieser Entscheidung als weiteres Kriterium angeführt, ob an dem betref
fend
Verfahren Pei
mit entgegengesetzten Interessen
beteiligt sind und ob der Streitgegenstand, wenn er nicht durch besondere gesetzliche Bestimmung der freiwilligen Gerichtsbarkeit zugewiesen wäre, dem ordentlichen Zivilprozess
ugeordnet
d
müßteo Dagegen hat der Senat die Zulässig
t d
eforma
in peius bejaht, wenn das betreffend
Verfahren im wesentlichen der Durchsetzung öffentlicher In
t
dient; d
di
erford
daß ihnen Geltung ver
schafft wird, und das darf nicht an einer .Rücksichtnahme
auf das private Interesse der Beteiligten scheitern; denn es wäre nicht vertretbar, die öffentlichen Belange dem privaten
Interesse
hintanzusetzen. Jene müssen daher auch in der Be
schwerdeinstanz vor diesem Berücksichtigung finden. Das Be
schwerdegericht darf sich deswegen in diesen Fällen nicht auf
29
die Prüfung der von dem Beschwerdeführer gerügten Rechtsbe-
■
einträchtigung beschränken, muß vielmehr in diesen Verfahren die Befugnis haben; Über den Beschwerdeantrag hinaus zu un tersuchen, ob den Interessen, denen das Verfahren zu dienen bestimmt ist- Genüge geschehen ist, und ihnen verneinenden-falls dadurch Rechnung tragen können, daß es die angefochte
ne Entscheidung abändert, auch wenn dies zu einer Schlechterstellung des Beschwerdeführers führt- Der erkennende Se nat hat in jener Entscheidung darauf hingewiesen, daß dies auch nicht der Billigkeit widerspreche,
da d
Beschwerd
führer in einem derartigen Verfahren damit rechnen müsse, dass dem mit dem Verfahren verfolgten Öffentlichen Interes
se der Vorrang vor seinen privaten Belangen eingeräumt werde
und
ingeräumt werden müsse, da anderenfalls der mit d
Ver
fahren verfolgte Zweck nicht erreicht werden könnte. Mit Riedel (Rechtdliandw 1932, 144) hat der erkennende Senat an
genommen
in Zweifelsfällen könne als entscheidend angesehen
werden, ob die zu treffende Entscheidung einen verwaltungs rechtlichen Einschlag hat.
Legt man diese Beurteilungsmaßstäbe zugrunde, so ergibt sich, daß die Ansicht des Oberlandesgerichts in Oldenburg
zutrifft, es handle sich im Erbauseinandersetzungsverfahren
*
im wesentlichen um eine privatrechtliche Auseinandersetzung der Miterben. Das Zuweisungsverfahren ist allerdings im öf= fentliehen Interesse eingeführt worden. Es bezweckt im Interes
se der allgemeinen Versorgung die Erhaltung lebensfähiger landwirtschaftlicher Besitzungen in der Hand eines geeigneten Miterben. Art VI Nr 17 BrMilRegVO Nr 84 soll auch bei landwirtschaftlichen Besitzungen, die nicht dem Höferecht unterliegen, einen Übergang des Anwesens auf nur einen der Miter
t
ben, wie es im Höferecht der Pall ist, ermöglichen, um so die
tzung in ihrem Bestand zu erhalten
also vor allem
einer
i
30
ungesunden Bodenverteilung und einer unwirtschaftlichen Zerschlagung entgegenzuwirken» Zur Erreichung dieses Zieles hat sich der Gesetzgeber aber nicht eines so starken Zwanges be-
dient; wie es im Höferecht geschehen ist, nach d
d
Erb
felge kraft Höferechts nicht ausgeschlossen werden kann
Abs 1 Satz 1 HöfeO), Ein Übergang der landwirtschaftlichen
Besitzung auf einen der Miterben kraft Gesetzes ist d
Zu
weisungsverfahren fremd; das.mit ihm verfolgte Ziel kann
el
mehr nur durch eine gerichtliche Entscheidung erreicht werden? der eine sorgsame Prüfung der Sachund Rechtslage vor
uszugehen hat
Da
Gericht ist auch nicht befugt, von sich
aus
etwa auf Anregung der Landwirtschaftsbehörde - ein Zu
weisungsverfahren einzuleiten und durchzuführen, das kann vielmehr nur auf Antrag eines Beteiligten geschehen. Das ent-spricht der Stellung,die der Gesetzgeber dem Zuweisungsverfahren gegeben hat. Indem das Gesetz die landwirtschaftlichen
■C
tzungen
t einem Einheitswert unter 10 000
*
DM d
Höfe
recht nicht unterstellt, hat, hat es den Miterben die Möglichkeit gegeben, sich über die Erbauseinandersetzung unter Beach tung der für jeden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitz geltenden Vorschriften des Kontrollratsgesetzes Nr 43 und der Britischen Militärregierungsverordnung Nr 84 gütlich
zu einigen
Die Miterben haben also in d
Pällen zunächst
einmal völlig freie Hand hinsichtlich der Auseinandersetzung über den Nachlaß und damit auch über die landwirtschaftliche Besitzung. Können sie sich hierüber nicht einigen, so.
steht ihnen nach
86 ff 3?GG die vermittelnde Mithilfe des
Gerichts zur Verfügung- In d
Verfahren können die Be
teiligten, wie sich aus den §§ 91 > 93 EGG ergibt, sowohl über vorbereitende Maßnahmen wife auch über die Auseinandersetzung selbst verbindliche Vereinbarungen treffen und nicht erschienene Beteiligte sogar als mit der Vereinbarung der er
seliienenen einverstanden behandelt werden. Erst dann, wenn
eine Einigung nicht zu erzielen ist, können die Miterben eine Auseinandersetzung über das Anwesen im Wege des Zuweisungs Verfahrens herbeiführen, das sich als eine Ergänzung der §§
86 ff EGG darstellt und als ein besonderes Verfahren eingeführt worden ist, das nur bei land- und forstwirtschaftlichen Besitzungen angewendet werden kann und dem Gericht die Möglichkeit gibt, eine Rechtsnachfolge herbeizuführen, wie
ch bisherigem Recht bei solchen Besitzungen nur durch
■
eine entsprechende letztwillige Verfügung des Erblassers er
reicht werd
konnte. Bas kann sber nur auf Antrag eines Be
«4*
eilig
geschehen; es ist also von dem Willen der Miter
ben abhängig, ob ein Zuweisungsverfehren eingeleitet werden
soll oder nichtc Seine Durchführung setzt ferner voraus
daß
einer der Miterben zur Übernahme der Besitzung bereit ist. Auch insoweit ist' die Zuweisung also auf die Entschlies-sungen der Beteiligten abgestellt. Selbst wenn das Zuweisungs verfahren, in dem sich regelmässig mehrere Beteiligte mit widerstreitenden Interessen und Anträgen gegenüberstehen wer-
den
eingeleitet ist
$
IS
es den Miterben unbenommen, sich
jederzeit über die Auseinandersetzung zu einigen, solange
c
ine Zuweisung noch nicht rechtskräftig ausgesprochen ist.
Im Vordergrund des Verfahrens steht nach alledem die de
Pri
vatrecht zugehörende Erbauseinandersetzung und damit das pri
vate Interesse der Beteiligten, die es in der Hand haben, ob es überhaupt zu einer Zuweisung der Besitzung kommen kann*
Be
erkennende Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom
15* Januar 1952
BIw 114/50, RechtdLandw 1952, 22l) den
Standpunkt eingenommen, im Zuweisungsverfahren herrsche oder überwiege nicht das Öffentliche Interesse, vielmehr handle es sich bei ihm um einen mehr privaten Streit unter den Be-
v
teiligten; denn dieses Verfahren erstrebe in erster Linie
■ *i ■ • *.* j
eine Einigung unter den Miterben und in ihm solle gründsätz
lieh das privatrechtliche Verfügungsrecht der Beteiligte
Uber die ihnen gemeinschaftlich gehörige landwirtschaftliche Besitzung maßgebend sein» An dieser Auffassung muß aus den oben angeführten Gründen festgehalten werden* Das öffentliche
Interesse daran, die Besitzung in ihrem Bestand und leistungsfähig zu erhalten, kommt demgegenüber erst zu dem Zuge, wenn eine Einigung nicht zu erreichen ist und einem gestellten Uber-tragungsantrage stattgegeben werden muss. Erst unter diesen Voraussetzungen wird das Eigentum an der Besitzung auf einen der Miterben übertragen und werden den übrigen Beteiligten ihre Miteigentumsanteile entzogen. In der Zuweisung liegt, wie der erkennende Senat in seinen Entscheidungen vom 12. Juni
195't (V BLw 124/49» RechtdLandw 1951? 327) und vom 27. April
1954 (V BLw 82/53» RechtdLandw 1954? 225)a usgeführt hat
ei
für die Miterben, die ihresMiteigentums verlustig gehen, ne gewisse Härte. Das liegt indessen in der Natur der Sache und beruht auf der gesetzlichen Regelung, die auf diese Wei
se die Erhaltung landwirtschaftlicher Betriebe ohne eine zu starke Schuldenlast erreichen will.
Durch die Durchsetzung
dieses öffentlichen Interesses werden die Miterben, denen
ihr Miteigentum entzogen wird, auch nicht schlechter gestellt als die weichenden Erben nach Höferecht. Sie haben zudem die Möglichkeit, durch Darlegungen und Anträge auf eine er-
schöpfende Aufklärung des Sachverhalts und damit auf eine
sachgemässe Entscheidung Einfluss zu nehmen; sie können also
auch auf diese Weise ihre privaten Interessen zur Geltung
bringen. Diesen kann auch bei der Entscheidung selbst weit-
■
gehend Rechnung getragen werden. Wie Wöhrmann (RechtdLandw 1950, 150) zutreffend ausgeführt hat, versetzt Art VI Nr 17
BrMilRegVO Nr 84 das Gericht in die Rolle des Eigentümers
der Besitzung; es soll das nachholen? was eigentlich der Eigentümer hätte tun müssen, wenn er an die. Regelung der Nachfolge in seinen Grundbesitz gedacht hätte. Mit Recht weist Wöhrmann dort darauf hin, daß das Gericht bei der Zuweisung
alle Freiheiten genießt, die das Gesetz dem Hofeseigentümer gewährt. Der erkennende Senat hat in seiner Entscheidung vom
27
April 1954 (V BLw 82/53
BGHZ
3
154
RechtdLandw
1954, 225) ausgeführt, das Gericht müsse, wenn es in den Fällen
d
Zuweisung eine Funktion wahrnehme
d
an sich d
Erb
lasser zugekommen wäre, auch die Möglichkeiten haben, die
die
zur Verfügung gestanden hätten. Der Senat hat dort wei
ter
usgeführt, daß der Erbla
an d
Bemessung der Abfin
düngen, wie sie
2 HöfeO für die gesetzliche Hofnachfolge
vorschreibe, nicht gebunden sei, sondern durch Übergabever
trag oder Verfügung von
Todes wegen eine anderweitige Regelung
treffen könne. Daraus hat der Senat abgeleitet, daß dem Ge rieht im Zuweisungsverfahren bei der Festsetzung der Abfin düngen für die weichenden Miterben ein gewisser Spielraum zur Verfügung stehen müsse, um den Besonderheiten des einzelnen Falles Rechnung tragen zu können. Der Senat hat diese Auffas-
sung aus dem Wortlaut des Art VI Nr 17 BriiilRegVO Nr 84
selbst
hergeleitet, worauf hier verwiesen werden kann. Der Gesetzgeber hat danach jedenfalls hinsichtlich der Abfindungen der weichenden Erben den privaten Interessen der Beteiligten neben dem öffentlichen Interesse an der Übertragung der Besitzung
auf nur einen von ihnen Raum gegeben, sich also auch insoweit
eines so weitgehend
Zwanges enthalten, wie er in
12 HöfeO
be
d
gesetzlichen Hoferbfolge Platz greift. Eine Grenze
für das hiernach dem Gericht zustehende Ermessen bei der Bemessung der Abfindungen hat der Senat in dem öffentlichen In
tere
daran gesehen, daß die Besitzung nicht zu sehr belastet
und die Wirtschaftlichkeit des Betriebes nicht gefährdet wird.
Aus alledem ergibt sich, daß das Zuweisungsverfahren weitgehend vön dem Willen der Beteiligten beherrscht wird und ihren Interessen neben den öffentlichen Belangen durchweg Raum gegeben ist. Da die ErbauseinanderSetzung auch ihrer rechtlichen Natur nach eine privat-rechtliche Angelegenheit ist,
ist der Auffassung des Oberlandesgerichts in Oldenburg beizutreten, daß das Zuweisungsverfahren in erster Linie der Auseinandersetzung der Miterben über die landwirtschaft
liehe Besitzung dienen soll und infolgedessen die mit ihm verfolgten öffentlichen Interessen eine nachgeordnete Rolle
i
spielen. Daraus folgt dann aber nach dem oben Gesagten, daß
in diesem Verfahren eine Schlechterstellung des Beschwerdeführers nicht angängig ist. Diese Auffassung teilen auch Lan ge-Wulff {Höfeordnung, 4. Aufl Seite 480 Anm 361 und Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen, Seite 234) und wohl auch, jedenfalls eine abweichende i£ei-
nung nicht andeutend, Wöhrmann-Herminghausen (Gesetz über
das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen.
2
Anm 84, Seite 215/216). Es war danach nicht zulässig, die
■
Abfindung der Antragsgegnerin von 11 000*- DM auf 3 000,-
BM herabzusetzen«
Soweit sich die Rechtsbeschwerde gegen die Herabsetzung der Abfindung wendet, war ihr daher der Erfolg nicht zu ver-
sagen und unter Abänderung d
ngefochtenen Besohl
di
di
cs
Entscheidung des Amtsgerichts wiederherzustellen. Gegen
Höhe der von ihm festgesetzten Abfindung bestehen näm-
lich keine Bedenken. Das Amtsgericht hat den gesamten wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebes und der derzeitigen Konjunktur der Schlachterei Rechnung getragen,was nach dem oben Gesagten zulässig war, und die Abfindung unter den von ihm festgesetzten Bedingungen für den Betrieb als tragbar erachtet. Diese Entscheidung haben die Antragsteller nicht angegriffen. Das Beschwerdegericht hat der Antragsgegnerin
zwar nur
000
DM zuerkannt
Da
ist indessen nicht ge
schehen, weil es eine höhere Abfindung als nicht tragbar angesehen hat, sondern beruht darauf, dass der Antragsgeg
i
35
nerin nach der von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen Berechnung des Oberlandesgerichts eine Abfindung von nur '•
rund 2 500,- DM zustehen würde, wobei der Lastenausgleich noch nicht einmal Berücksichtigung gefunden hat. Auch das Beschwerdegericht hat hinsichtlich der Tragbarkeit einer Abfindung von 11 000,- DM keine Bedenken gehabt; dies ergibt sich daraus, daß es in der Verhandlung vom 30» März 1954 als höchstzulässige Abfindung den Betrag von 15 000,- DM genannt hat« Da die Antragsteller gegen die von dem Amtsgericht festgesetzte Abfindung und seine Anordnungen über Zahlungsweise, Verzinsung und Sicherstellung keine Einwendungen erhoben haben und auch die Antragsgegnerin die Höhe dieses Betrages nicht bemängelt
hat
war die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin mit der Maß
gäbe zurückzuweisen, daß es bei der Entscheidung des Amtsge
A
richts sein Bewenden hat.
I
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 34, 44, 45 LwVG, die Festsetzung des Geschäftswerts auf § 60 Abs 3 Buchst b LwVG, § 44 Abs 2 LVO-
Dr. Tasche Div Hückinghaus Dr. Fiepenbrock