Rechtssatz: Der Pächter wird durch die Genehmigung zur Veräusserung des Pachtgrundstücks in einem Recht nicht unmittelbar beeinträchtigt« tragenen landwirtschaftlichen Besitzung, die eine Größe von etwa 7 Morgen hat und seit dem Jahre 1936 an den Antragsteller verpachtet ist. Der Antragsteller hat Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt mit der Begründung, die Durchführung des Kaufvertrages werde zu einer Zerschlagung seines landwirtschaftlichen Pachtbetriebes führen. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das Oberlandesgericht mit der Maßgabe zu-rüokgewiesen, dass der Antrag deB Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig zurückgewiesen worden ist. Das Amtsgericht hat der Auffassung zugeneigt, dass der Antragsteller nicht als Beteiligter im Sinne von § 13 Abs 4 LYO angesehen werden könne, weil seine Rechte und Pflichten aus dem Pachtvertrag durch den Verkauf nicht unmittelbar beeinträchtigt würden, es hat zu dieser Präge aber nicht abschliessend Stellung genommen und den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als sachlich nicht begründet zurückgewiesen. Das Beschwerdegericht hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass der Antragsteller durch die Genehmigung des Kaufvertrages in seinen Rechten nicht unmittelbar beeinträchtigt werde und deswegen einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht stellen könne (§ 29 Abs 2 in Verbindung mit $ 23 AbB 2 LVO). Der Versuch der Recht sbe schwer de, eine unmittelbare Rechtsbeeinträchtigung des Antragstellers durch die Genehmigungsentscheidung der unteren Landwirtschaftsbehörde darzutun, kann keinen Erfolg haben. Das Erfordernis einer Genehmigung im Grundstücksverkehr (Art IV ERG Nr 45; Art III BrflilRegVO Nr 84) stellt eine Verfügungsbeschränkung des Eigentümers dar; durch die Genehmigungserteilung wird diese Verfügungsbeschränkung beseitigt (Beschluss des erkennenden Senats vom 13. Wie bei einem überhaupt nicht einem Genehmigungszwang unterliegenden Grundstücksverkehr der Pächter eines Grundstücks auf Veräusserungsgeschäfte des Eigentümers und Verpächters keinen Einfluss hat, so kann ihm daher auch ein Einfluss nicht zustehen, wenn durch eine Genehmigungserteilung erst der Rechtszustand einer Verfügungsfreiheit für den Eigentümer und Verpächter hergestellt wird. Und darauf kommt es allein für die Frage an, ob jemand gegen die Genehmigungserteilung ein Recht zu dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung oder, wenn die Genehmigung vom Gericht erteilt ist, ein Beschwerderecht hat (§ 29 Abs 2 in Verbindung mit § 23 Abs 2 IVO). Pas Beschwerdegericht hat hiernach zutreffend dem Antragsteller das Hecht, einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die von der unteren Landwirtschaftsbehörde erteilte Genehmigung zu stellen, versagt und deswegen mit Hecht die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts mit dieser Maßgabe zurückgewiesen. Penn durch die Zurückweisung seines Antrages auf gerichtliche Entscheidung wurde der Antragsteller verfahrensrechtlich in seinem Hecht als Antragsteller beeinträchtigt (eine Hechts Verletzung kann auch auf verfahrensrechtlichem Gebiet liegen; vgl den bereits erwähnten Beschluss des Senats vom 3« April 1951, BGHZ 1, 352; weiter Beschl. Mit Bücksicht auf die eingehenden Ausführungen des Bechtsbeschwerdeführers zur Frage seiner Stellung als Verfahrensbeteiligter mag noch folgendes hervorgehoben werden: Während das Beschwerderecht und damit auch das Hecht, einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung, zu stellen, davon abhängt, dass ein Hecht unmittelbar beeinträchtigt ist (§ 23 Abs 2 LVO), kommt es für dis Frage einer Beteiligung nur darauf an, ob Hechte oder Pflichten durch die Hegelung der Angelegenheit unmittelbar betroffen werden können (§13 Abs 4 LVO). Ein Beteiligter ist nioht ohne weiteres beschwerdeberechtigt (und auch nicht berechtigt zu einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung), eine Zulassung als Beteiligter verleiht kein Beschwerderecht, ein solches ist nur gegeben, wenn ein Beteiligter wirklich * in einem Recht verletzt ist (vgl den bereits erwähnten Beschluss vom 3. Es ist deswegen nicht zu missbilligen, wenn das Amtsgericht in dem ersten Genehmigungsverfahren (LwG 1/51 des Amtsgerichts Wetter) den Antragsteller als Beteiligten zugelassen hat; irgendwelche Rechtsfolgen für seine Berechtigung, einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung im gegenwärtigen Verfahren zu stellen oder Beschwerde einzulegen, ergeben sich daraus aber nicht.
4 .'2348 007 * Pür das Nachschi age werk I Nicht für die Amtliche Sammlung! Gesetz: LVO §§ 29 Abs 2, 25 Abs 2. Rechtssatz: Der Pächter wird durch die Genehmigung zur Veräusserung des Pachtgrundstücks in einem Recht nicht unmittelbar beeinträchtigt« Aktenzeichen: V BIw 34/52 AG.-- Wetter/Ruhr Beschl. v. 14. Oktober 1952 OLG Hamm -■ • > - * Y BBw 34/52 Beschluss In der Bandwirtschaftssache des Wegewärters Heinrich in 0 tiher Antragstellers, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeführers , vertreten durch die Rechtsanwälte und ini gegen 1. die politische Gemeinde S| über in S| 2. den Fabrikanten Brich B( über cppPHfe, Antragsgegner, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdegegner , vertreten durch die Rechtsanwälte und in > wegen Genehmigung eines Grundstückskaufvertrages hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Bandwirtschaftssachen in der Sitzung vom 14« Oktober 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof» Dr, Pritsch, der Bundesrichter Br. Hückinghaus und Br. Tasche sowie der Obersten Bandwirtschaftsrichter Frintrop und Berger beschlossen: Bie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm, vom 13. Februar 1952 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Ausserhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandene Kosten sind nicht zu erstatten. j t Grllnde: Die Gemeinde S I. (Antragsgegnerin zu 1) ist Bigen- ttimerin der im Grundbuch von S • biOK> einge- tragenen landwirtschaftlichen Besitzung, die eine Größe von etwa 7 Morgen hat und seit dem Jahre 1936 an den Antragsteller verpachtet ist. Der Pachtvertrag läuft noch bis zu dem 31. Dezember 1933* Durch Vertrag vom 16. Februar 1951 verkaufte die Antragsgegnerin zu 1 an den Fabrikanten (Antrags- gegner zu 2) von dieser Besitzung 4 Morgen mit den aufstehenden Gebäuden. Die untere Landwirtschaftsbehörde und das Amtsgericht haben die Genehmigung dieses Vertrages rechtskräftig versagt (LwG 1/51 des Amtsgerichts Wetter). Die Antragsgegnerin zu 1 hat darauf an den Antragsgegner zu 2 durch einen neuen Vertrag vom 31. August 1951 von der Besitzung zwei Parzellen mit den aufstehenden Gebäuden in Größe von 77,30 Ar für 20 517 Btt verkauft. Diesen Vertrag hat die untere Landwirtschaftsbehörde am 20. September 1951 genehmigt. Der Antragsteller hat Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt mit der Begründung, die Durchführung des Kaufvertrages werde zu einer Zerschlagung seines landwirtschaftlichen Pachtbetriebes führen. Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das Oberlandesgericht mit der Maßgabe zu-rüokgewiesen, dass der Antrag deB Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig zurückgewiesen worden ist. r.;Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller seinen Antrag auf Versagung der Genehmigung weiter. Die Antragsgegner bitten um Zurückweisung der Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbesehwerde konnte keinen Erfolg haben» * Das Amtsgericht hat der Auffassung zugeneigt, dass der Antragsteller nicht als Beteiligter im Sinne von § 13 Abs 4 LYO angesehen werden könne, weil seine Rechte und Pflichten aus dem Pachtvertrag durch den Verkauf nicht unmittelbar beeinträchtigt würden, es hat zu dieser Präge aber nicht abschliessend Stellung genommen und den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als sachlich nicht begründet zurückgewiesen. Das Beschwerdegericht hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass der Antragsteller durch die Genehmigung des Kaufvertrages in » seinen Rechten nicht unmittelbar beeinträchtigt werde und deswegen einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht stellen könne (§ 29 Abs 2 in Verbindung mit $ 23 AbB 2 LVO). Es hat daher den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig zurückgewiesen. Der Versuch der Recht sbe schwer de, eine unmittelbare Rechtsbeeinträchtigung des Antragstellers durch die Genehmigungsentscheidung der unteren Landwirtschaftsbehörde darzutun, kann keinen Erfolg haben. Die Rechtsbeschwerde verkennt das rechtliche Wesen einer Genehmigungserteilung. Das Erfordernis einer Genehmigung im Grundstücksverkehr (Art IV ERG Nr 45; Art III BrflilRegVO Nr 84) stellt eine Verfügungsbeschränkung des Eigentümers dar; durch die Genehmigungserteilung wird diese Verfügungsbeschränkung beseitigt (Beschluss des erkennenden Senats vom 13. März 1951, V BLw 108/50, BGHZ 1, 267 /26e£7 = RechtdLandw 1951, 189 = DNotZ 1951, 345). Nach Befreiung von der Verfügungsbeschränkung stehen also die Ver-tragschliessenden bei einem der Genehmigung bedürftigen Grundstttcksverkehrsgeschäft so da, als ob eine Verfü-gungsbeschränkung nicht bestanden hätte, vergleichbar der Rechtslage, wie sie vor Inkrafttreten der ersten Grundstücksverkehrsbekanntmachung vom 15* März 1918 * V «.* . ); 9 (RGBl 123) für Grundstücksverkehr age schäfte gegeben war. Wie bei einem überhaupt nicht einem Genehmigungszwang unterliegenden Grundstücksverkehr der Pächter eines Grundstücks auf Veräusserungsgeschäfte des Eigentümers und Verpächters keinen Einfluss hat, so kann ihm daher auch ein Einfluss nicht zustehen, wenn durch eine Genehmigungserteilung erst der Rechtszustand einer Verfügungsfreiheit für den Eigentümer und Verpächter hergestellt wird. Hieraus erhellt, dass die Präge einer Genehmigungsbedürftigkeit und die Befreiung von einer in der Genehmigungspflicht bestehenden Verfügungsbeschränkung nach der gesetzlichen Regelung nur für das Verhältnis der am Grund-stücksverkehrsgeschäft als Vertragsschliessende beteiligten Personen Bedeutung haben kann und haben soll. Die Rechtsstellung des Pächters bei einem solchen Veräusse-rungsgeschöft ist in den §§ 581 Abs 2, 571 ff BGB geregelt 5 seine Rechte und Verpflichtungen aus dem Pachtverhältnis bleiben unberührt, und.auf der Gegenseite tritt der Erwerber in die Rechte und Verpflichtungen aus dem bestehenden Pachtvertrag ein, aus denen der bisherige Verpächter ausscheidet. Rechte des Pächters aus dem Pachtvertrag werden also durch das Veräusserungsgeschäft nicht beeinträchtigt, jedenfalls nicht unmittelbar. Und darauf kommt es allein für die Frage an, ob jemand gegen die Genehmigungserteilung ein Recht zu dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung oder, wenn die Genehmigung vom Gericht erteilt ist, ein Beschwerderecht hat (§ 29 Abs 2 in Verbindung mit § 23 Abs 2 IVO). Tatsächliche Beeinträchtigungen und die Gefahr des Eintritts solcher durch den Erwerber können keine Rechtsbeeinträchtigung darstellen (Beschluss des erkennenden Senats vom 3* April 1951, V BXiw 3/505 BGHZ 1, 343 /351/ = RechtdLandw 1951, 191 /l927 = DNotZ 1951, 352). Die Möglichkeit, dass der Erwerber in einem etwaigen späteren Pachtschutzv’erfahren eine für den Pächter ungünstigere Rechtsstellung haben wird, weil ihm gegenüber vielleicht die Aussichten, etwa ( -5 - wegen der vom Erwerber beabsichtigten persönlichen Bewirtschaftung, eine Pachtverlängerung zu erhalten (bisher § 3 BPO, jetzt § 8 LPG), geringer sind, stellt keine . unmittelbare Rechtsbeeinträchtigung dar; darin kann höchstens eine mittelbare Bechtsbeeinträchtigung erblickt werden* Pas Beschwerdegericht hat hiernach zutreffend dem Antragsteller das Hecht, einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die von der unteren Landwirtschaftsbehörde erteilte Genehmigung zu stellen, versagt und deswegen mit Hecht die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts mit dieser Maßgabe zurückgewiesen. Parin liegt nicht, wie die Bechtsbeschwerde meint, ein Widerspruch. Penn durch die Zurückweisung seines Antrages auf gerichtliche Entscheidung wurde der Antragsteller verfahrensrechtlich in seinem Hecht als Antragsteller beeinträchtigt (eine Hechts Verletzung kann auch auf verfahrensrechtlichem Gebiet liegen; vgl den bereits erwähnten Beschluss des Senats vom 3« April 1951, BGHZ 1, 352; weiter Beschl. vom 19. Februar 1952, V BLw 14/51; EechtdLandv1952, 132 /I33 unter II 2 a/). Da die Bechtsbeschwerde dem Beschwerdegericht ebenfalls einen solchen Bechtsverstoß zur Last legt, weil es zu Unrecht eine sachliche Entscheidung abgelehnt habe, ist auch die Bechtsbeschwerde nicht als unzulässig zu verwerfen, sondern als unbegründet zurückzuweisen» Mit Bücksicht auf die eingehenden Ausführungen des Bechtsbeschwerdeführers zur Frage seiner Stellung als Verfahrensbeteiligter mag noch folgendes hervorgehoben werden: Während das Beschwerderecht und damit auch das Hecht, einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung, zu stellen, davon abhängt, dass ein Hecht unmittelbar beeinträchtigt ist (§ 23 Abs 2 LVO), kommt es für dis Frage einer Beteiligung nur darauf an, ob Hechte oder Pflichten durch die Hegelung der Angelegenheit unmittelbar betroffen werden können (§13 Abs 4 LVO). Nicht bloß eine wirkliche, sondern bereits eine mögliche Beeinträchtigung verschafft also schon die Stellung eines Beteiligten. Im Zweifel bestimmt das Gericht, wer als Beteiligter anzusehen ist (§13 Abs 4 Satz 2 LYO) . Der Kreis der Beteiligten und der Kreis der Beschwerdeberechtigten decken sich also nicht; in der Hegel ist es, wie der Senat schon wiederholt ausgesprochen hat (vgl z.B. Beschlüsse vom 29. April 1952; V BLw. 77/51 und vom 23. September 1952, V BLw 28/52) erwünscht, dass der Kreis der Beteiligten weit gezogen wird, damit eine möglichst umfassende Regelung in einem Verfahren erreicht wird und nioht durch Hichtberücksichtigung eines wirklich Beteiligten (und Nichtzustellung der Entscheidung an ihn) die 'Rechtskraft der ergehenden Entscheidung in Präge gestellt wird. Ein Beteiligter ist nioht ohne weiteres beschwerdeberechtigt (und auch nicht berechtigt zu einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung), eine Zulassung als Beteiligter verleiht kein Beschwerderecht, ein solches ist nur gegeben, wenn ein Beteiligter wirklich * in einem Recht verletzt ist (vgl den bereits erwähnten Beschluss vom 3. April 1951, BGHZ 1, 3455 weiter Beschlüsse vom 15. Januar 1952, V BLw 31/51, und vom 8. Juli 1952, V BLw 100/51). Es ist deswegen nicht zu missbilligen, wenn das Amtsgericht in dem ersten Genehmigungsverfahren (LwG 1/51 des Amtsgerichts Wetter) den Antragsteller als Beteiligten zugelassen hat; irgendwelche Rechtsfolgen für seine Berechtigung, einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung im gegenwärtigen Verfahren zu stellen oder Beschwerde einzulegen, ergeben sich daraus aber nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 10 LVR in Verbindung mit §§ 42, 43, 50 LVO. Ein ausreichender Anlass, dem Antragsteller auch die Erstattung ausserhalb des Rechtsbe 7 schwerdeverfahrens entstandener Kosten aufzuerlegen (§ 51 IVO), “bestand nicht. Pr. Pritsch Pr. Hückinghaus Pr. Tasche i. i w i i i i '' k ¥■ y \« & <"