1. 1934 verstorbenen Ehefrau hatte er die Gütergemeinschaft mit den damals noch lebenden sieben Kindern (den Antragsteller, den Antragsgegnern zu 1 bis 5 und dem Vater - Fritz - der Antragsgegnerin zu 6) gene landwirtschaftliche Besitzung, die eine Grösse von 3,9134 ha und einen Einheitswert von 9800 DM hat und von der aus noch seit längerer Zeit zugepachtete weitere 30 Morgen (nach der Behauptung der Antragsgegnerin zu 4 höchstens 2C Morgen) bewirtschaftet werden, iiach den gemeinschaftlichen Erbscheinen des Amtsgerichts Höxter vom 23. wurde im Oktober 1S40 auf (einen bereits im Oktober 1946 gestellten) Antrag des Antragstellers und der Antragsgegnerin zu 2 die Zwangsver sieigerung des Grundbesitzes zur« Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft angeordnet (£ 2/46 des Amtsgerichts Höxter)* Während dieses Verfahrens brannte das Wohnhaus Anfang üi'rz 1949 zu dem grössten Teil ab. 1949 beim Lendwirtschaftsgericht in Höxter auf Grund von Hr 17 BrKilHegVO Kr 84 gestellten, den Gegenstand des gegenwärtigen Verfahrens bildenden Antrag auf Zuweisung der Besitzung an ihn hat das Amtsgericht am selben Tage das Zwengsvers teiger ungsver fahren einstweilen eingestellt. Die Antragsgegner zu 1 und 2 haben jeder für sich beantragt, die Besitzung" auf sie zu übertragen. Bas Oberlandesgericht hat die verspätet eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers, mit der dieser seinen eigenen Zuweisungsantrag weiterverfolgen wollte, als unzulässig verworfen und diesem die gerichtlichen Kosten seiner Beschwerde auferlegt. Auf die sofortige Beschv;erde der Antragsgegnerin zu 2 hat es den Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung 1 an das Amtsgericht zurückverwiesen, dem es insoweit auch die Entscheidung über die Kosten des Beschwerde-Verfahrens übertragen hat. Die Antragsgegnerin zu 4 hat sich auch im Rechtsbeschwerdeverfahren ebenfalls wieder für eine Aufrechterhaltung des erstinstanzlichen Beschlusses ausgesprochen. Bas Amtsgericht geht davon aus, daß einer dieser drei Beteiligten (Antragsteller, Antragsgegner zu 1 und 2) für die Übertragung der Besitzung in Frage kommen könne. Grund der Schätzungen im Zwangrrversteigerungsverfahren glaubt es, daß nach Verwendung der Brandentschädigungssumme für Haus mit Garten und Stallungen ein Wert von mindestens 16 000 Bll anzunehmen, dazu noch als Wert der Feldscheune 4000 BM und für den sonstigen Grundbesitz 12 0C0 BM anzusetzen seien, so daß sich unter Berücksichtigung des Wertes des Inventars mit 4000 BM ein Wert von 36 CCO BM ergebe | unter die . Hälfte des in dieser Weise gefundenen Viertes, also unter 18 000 BM, könne bei Bemessung der Abfindungen für die weichenden Erben nicht heruntergegangen werden. Bei den hiervon nach § 12 Abs 3 HöfeO zunächst abzusetzenden Nachlaßverbindlichkeiten müßten die vom Antragsteller mit 25 000 BM und von der Antrags- ser Betrag sei erheblich zu niedrig für die beiden andern weichenden Erben, die einen grossen Teil ihres Lebens auf der Besitzung gearbeitet bzw sie mit- ' Keiner der in Beti*c.cht kommenden Erben besitze Vermögen, und zu angemessenen Bedin-gungen.würde keiner von ihnen 10 800 DM als Darlehen * erhalten, zu demal da er auch noch den Pachtzins für die 30. daß nicht ein Wert, v;ie er im Zwangsveisteigerungsver-fehren geschätzt worden sei, für die Berechnung ihrer [ Ansprüche zugrunde gefegt wereen könne; denn der Er-tragswert einer landwirtschaftlichen Besitzung könne nicht nach solchen Einzelposten (obstbäume, Feldscheune uswo) zerpflückt werden. Den Sachver- t halt in dieser Hinsicht und auch wegen der Höhe der den weichenden Erben zuzubilligenden Abfindungen noch tatsächlich aufzüklören, müsse dem Amtsgericht, das dazu bei seiner Ortsnl’he aiich besser in der Lage sei, überlassen bleiben und zu diesem Zweck daher die Sache an das Amtsgericht zurückverv/ieson werden; andernfalls würde den Beteiligten praktisch eine Instanz ver^ loren gehen.. vgl Schlegelberger FGG 5« Aufl 1937» § 25 Anm 13), in der VerfahreneOrdnung für Landwirtschafts-Sachen (§23 Abs 4 Satz 1$ nie übrigens auch in § 11 Abs 3 LVK) ist sie als selbstverständlich zulässig erwähnt* Die Entscheidung dieser Frage unterliegt dem pflichtmässigen Ermessen des Beschwerdegerichts; eine Aufhebung und Zurückveiweisung wird im allgemeinen dann am Platze sein, wenn das Verfahren des ersten Rechtszuges an einem schwerwiegenden Liengel leidet, insbesondere wenn die Aufklärung des Sachverhalts im ersten Rechtszug so ungenügend ist, daß ohne eine Nachholung dieser Aufklärung durch das erstinstanzliche Gericht es für die Beteiligten dem Verlust einer Instanz gkichkomraen würde (vgl Schlegelberger aaO § 25 Anm 4, 13 u 14? Ob das Be-schwerdegericht von dem ihm eingeräumten Ermessen den richtigen Gebrauch gemacht hat, kann mit der Rechtsbeschwerde grundsätzlich nicht nachgeprüft werden; das 4 ist nur möglich* wenn das Beschwerdegericht die Grenzen seines Ermessens verkannt oder überschritten.hat oder wenn es bei der Aufhebung und Zurückverweisung sich sonst von re'chtsirrigen Erwägungen hat leiten lassen, auf diesen also die Beschwoiäbentscheidung beruht* In diesem letzteren Falle ergibt sich die Notwendigkeit der Nachpx'üfung durch das Rechtsbeschwerdegericht allein schon daraus, daß die untere Instanz Zu Unrecht rligt die Rechtsbeschwerde, die "Eann-^i\schriftin_ Nr 1Y BrLilKenVO sei dahin auszulegen, daß eine ungeteilte übertiagung regelmässig nur erfolgen solle, wenn sie nach den ganzen Umständen das zweckmäs-sj.gste sei, insbesondere auch wirtschaftlich vertretbar und billig erscheine. Grundsätzlich ist, wenn eine landwirtschaftliche Besitzung einer Erbengemeinschaft gehört, diese sich aber über die Auseinandersetzung nicht einigen kann und ein zur Übernahme bereiter Miterbe wirt- ' schaftsfähig ist, diesem allein auf Antrag die Besitzung zuzuweisen® Die "Kennvorschrift11 verpflichtet also grundsätzlich das Gericht zu einer entsprechenden Anordnung? dings die .Frage offen gelassen, ob in besonderen Ausnahmefällen, zB wenn das mit der Zuv/eisung erstrebte Ziel der Überführung der landwirtschaftlichen Besitzung in das Eigentum eines selbst wirtschaftenden Landwirts in absehbarer Zeit nicht erreicht werde, von der Zuweisung abgesehen werden könne; der teilweise* abweichenden Auffassung von Bange-Wulff aaO S 392 Anm 357 ist nicht zuzustimmen. Die ^ Erwägungen des Beschwerdegerichls über die 7/irtschafts-verhältnisse der hier in Frage stehenden Besitzung, bei der nur 200 DM an dem für einen Hpf im Sinne der Höfeordnung erforderlichen Einheitswert von 10 000 DH fehlen, führen bisher ohne weiteres zu dem Schluß, daß eine Zuweisung geboten ist. K^fP^|(2 C 432,49 des Amtsgerichts Höxter) erfolgte , Rechnungslegung für die Jahre 1946 bis 1949 besonders schlechte wirtschaftliche Verhältnisse des Hofes dargetan werden sollen, liegen auf tatsächlichem Gebiet und sind daher für das Verfahren der Reohtsbeschweide un-.beschtlich. Wenn das Beschwerdegericht hinzugefügt hat, daß aus besonderen Verhältnissen noch ein Zuschlag zu dem Einheitswert gemacht werden könne, so können sich die Rechtsbesohwerdeführer dadurch nicht beschwert fühlen, wenn auch die Stadtnahe bereits im Einheitswert gemäß I § 31 Abs 3 Hr 2 b und vielleicht auch ein besonders hoher Gebäudewert gemäss § 35 in Verbindung mit § 52 t des Reichsbev/ertungsgesetzes vom 16* 10* 1934 (RGBl I, 1035) berücksichtigt sein wird, Bas Beschwerdegericht ; hat diese beiden Palle für die Zulässigkeit eines Hinausgehens über den Einheitswert zugunsten der weichenden Erben angeführt, ohne zu dem Ausdruck zu bringen, daß es bei ; Nichtvorliegen dieser beiden Fälle die Abfindungsansprüche; nicht über den Einheitswert hinaus bemessen werde# Ba das Beschwerdogericht in seiner Rechtsprechung, soweit * 1-950, 145 = KJY/ • 1950, 600) den Einheitswert nicht als starre obere Grenze für die Bemessung der Abfindungsansprüche ange- £ sehen hat -.vgl Hat aber das Beschwerdegericht die Bemessung der Abfindungsansprüche nicht auf den Einheitswert beschränken wollen, so können sich die Rechtsbeschwerdeführer durch die angefochtene Entschei- ; dung insoweit nicht beschwert fühlen. In der vom Beschwerdegei’icnt ausgesprochenen Zurückrerweisung dez' Sache an die erste Instanz ist hiernach kein Rechtsverstoss zu ez'blicken, so daß die Eechtsbeschv/erden dez* Antragsgegner zu 1 und 6 als unbegründet zurückgewiesen werden mussten. Dieser hatte ;*edoch mit seiner Ehefrau in der westfälischen Gütergemeinschaft nach dem Gesetz vom IC. 1. 1934) wer zwischen ihm und seinen sieben Kindern fortgesetzt© Gütergemeinschaft eingetreten, wie auch das Zeugnis des Amtsgerichts Höxter vom 11. Das Amtsgericht Höxter ist bei Ausstellung dieses Zeugnisses offenbar der Hechtsauffassung des Oberlandesgerichts Hamm und des Reichsgerichts gefolgt, welche die Verweisung im § 7 des Gesetzes vom 16. Solange nichts Gegenteiliges festgestcllt ist, muß davon ausgegangen werden, daß auch der Grundbesitz zu dem gUtergemein-^ schaftlichen Vermögen gehört hat; seine Eintragung auf den Hamen des -Ehemannes allein würde eine Unrichtigkeit des Grundbuchs bedeuten (Böttrich*aaO S 1.8/19)« Der Anteil der Ehefrau (das Bruchtteil-eigentums Böttrich aaO 66/67) sm gütergemeinschaftlichen Vermögen und damit auch am Grundbesitz würde bereits am 1. 36 ff FGG würde diese Rechtslage nichts ändern (vgl § 99 FGG) und damit auch nichts an der Zulässigkeit eines Zuweisungsverfahrens auf Grund von Kr V( BrKilRegVO Nr 84. ?• 1944 verstorbenen Sohnes nur dessen Tochter, wie die Vorinstanzen (und das Amtsgericht auch im Zwangs-versteigerungsverfahren) angenommen haben, oder die Tochter zusammen mit ihrer mutter getreten ist (auf * Grund von § 16 des Gesetzes von 16. Ist letzteres der Fall, so wird die Lutter der Antragsgeguerin zu 6 nicht nur als gesetzliche Vertreterin ihres Kindes, sondern auch selbst im eigenen Namen era Zuwei sung&verfahren beteiligt werden müssen; mtlcrnfalls wurde ihr gegenüber keine Rechtskraft des Zuweisungsbeschlusses und damit kein übeigang des Eigentums von der Miterbengemeinschaft auf einen der Literben eintreten können. 2) Beide VoiInstanzen sind weiter davon ausgegangen, daß das Zuweisungsverfahren sich nicht auf die zugejpachtete n_Ländere3ei (von 30 oder 20 iiorgen) erstrecke. Selbst wenn man amiimmt, daß das Zuweisungsverfahren nach Ilr 17 BrLIilüegVO Nr 84 sich nur auf die Besitzung selbst und deren Zubehör im Sinne von §§ 97, §8 BGB erstrecke, der Zube-hörbegriff des Köferechts (§ 5 HcSO) hier also nicht gelte {so Barnstedt IDE 1950, 68: vgl dazu jedoch Lange-Wulff aaO S 393/94)» so handelt es sich hier doch um einen Y.ert, der en die Stelle des (zu dem Teil abgebrannten) Wohnhauses getreten ist, also um einen Damit in dieser Hinsicht über die Auswirkungen der Zuweisung volle Klarheit geschaffen v:ird, wird es sich empfehlen, daß die Beteiligten in ihren Zuwoisungsanträgen und auch das Gericht im Zuweisungsbeschluss den von der \ ( 3) Das Amtsgericht hat die vom Antragsteller und von der_ Antragsgegnerin zu. 2_ £teltend_ gemachten Ansprüche, wie sie von diesen bereits im Versteigorungsverfahren mit 25 000 und 14 174 Eli = Dij angegeben worden sind, unberücksichtigt gelassen, v/eil die übrigen Beteilig-ten diese Forderungen bestritten hätten und Urteile über das Bestehen dieser Ansprüche nicht vor^el^t worden seien, Y/enn auch gegen die iri dieser Höhe geltend gemachten Ansprüche, die ohne eine in die Einzelheiten gehende Darlegung und vor allem ohne Rücksicht auf die Auswirkungen der inzwischen erfolgten Währungsreform ft für die Zeit vor der Uahx'ungsreform berechnet worden • sind, sich ohne weiteres Bedenken ergeben müssen, die wahrscheinlich bei einer näheren Erörterung dieser Ansprüche mit den Beteiligten zu einer ausserordent- . Läßt sich eine idriigung über die Höhe dieser Ansprüche nicht erzielen, so wird das Amtsgericht vor der Frage stehen, ob es beiden Beteiligten eine Frisl zur Beibringung rechtskräftiger Titel über ihre vermeint-
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Gesetzt LVO $ 23} LTO § 4.
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Rechtssatz: Oh im Beschwerdeverfahren auf Aufhebung und Zu-iückverweisung zu erkennen ist, unterliegt dem pfliphtmässigen Ermessen den Beschwerdegerichts*,
Im Rechtsbeschwerdeverfahren kann nur nachgeprüft werden, ob das Beschwerdegericht die Grenzen sei- ;;
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nes Ermessens verkannt oder überschritten hat oder ob es sich bei der Aufhebung und Zurückverweisung %£; sonst von rechtsirrigen Erwägungen hat leiten lassen. * ^ * '
Aktenzeichen: V BBw 34/50 Beschluss vom 20. November 1951
AG Höxter 0£G Hamm
I BL« 34/50
B e Schluss
In der Landwirtschaftssache 1. des Invaliden Josef in Gl
geb. N4
^stresse 0\ in HflPt
geb. ü Straße
in H<
früher in jetzt in
2. der Ehefrau CUcilie Kl G^^strasse 0$
3. de^Lhefrau Lina Hmmerich geb. Hi
4* der Ehefrau Herraine B
3___
B^mm^^trasse w
5. des Ingenieurs Albert IS Strasse 0;
6« der minderjährigen Anneliese in U__
stresse 0, gesetzlich vertreten durch ihre Kutter, die Witwe Anna "$0^0 geb. 30^0 daselbst $
Antragsgegner, zu 2 auch Beschwerdeführerin, zu 1 und 6 auch He cht sbe s chv;erdef Llhrer,
zu 1 und 6 vertreten durch Hechtsanwalt Br. ztPl^vertreten durch Hechtsauwalt vonflHi in E
gegen
den Landwirt Johann in Gi
Istraße 0,
Antragsteller, Beschwerdeführer und Hechtsbeschwerdegegner, - vertreten durch Hechtsanvslt in 3000, .
wegen Zuweisung einer landwirtschaftlichen Besitzung
hat der T. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in de£ Sitzung vom 20. November 1951 unter Mitwirkung des Senatspräsidenter Prof. Br. Pritsch, der Bundesrichter Br. HUckinghaus und • Br. Tasche sowie der Obersten Landwirtschaftsrichter Bitges und Pilter beschlossen?
Bie He chtsbe schwer den gegen den Beschluss des 10.
Zivilsenats des Oberlandesgeriohts in Hamm vom
5. April 195C werden auf Kosten der Antragsgegner zu 1 und 6 zurückgewiesen. Außerhalb des Bechtsbe-schwerdeverfahrens entstandene Kosten sind nicht zu erstatten.
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G r U n d e ?
St-
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Am 29. 7« 1946 verstarb in geborene Landwirt Johann III
der 1859
___Lr hatte sich am 31 • 1 •
1885 mit Franziska geb. Sch^HB verheiratet und mit seiner Ehefrau in der westfälischen Gütergemeinschaft (Gesetz vom 16* 4. I860) gelebt. Nach dem Tode seiner am 1. 1. 1934 verstorbenen Ehefrau hatte er die Gütergemeinschaft mit den damals noch lebenden sieben Kindern (den Antragsteller, den Antragsgegnern zu 1 bis 5 und dem Vater - Fritz - der Antragsgegnerin zu 6)
fortgesetzt 'Zeugnis über öie Fortsetzung der westfälischen Gütergemeinschaft des Amtsgerichts Höxter vom 11.
10. 1946, VI 82/46). Zum gütergemeinschaftlichen Vermögen gehörte die im Grundbuch von Bd ^ Bl 3154 eingetra-
gene landwirtschaftliche Besitzung, die eine Grösse von 3,9134 ha und einen Einheitswert von 9800 DM hat und von der aus noch seit längerer Zeit zugepachtete weitere 30 Morgen (nach der Behauptung der Antragsgegnerin zu 4 höchstens 2C Morgen) bewirtschaftet werden, iiach den gemeinschaftlichen Erbscheinen des Amtsgerichts Höxter vom 23. IG. 1946 (VI 82/46) und vom- 30. 9* 1948 (vi 80/48) ist er von dem Antragsteller und den Antragsgegnern zu je 1/7 beerbt worden. Der Vater der Antragsgegnerin zu 6 ist am 18. 7. 1944 im Kriege gefallen? nach dem Erbschein des Amtsgerichts Höxter vom 22. 2. 1945 (VI 9/45) ist er kraft Gesetzes von seiner Ehefrau zu 1/4 und von seinem einzigen Kinde zu 3/4 beerbt worden.
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Nachdem Versuche einer gütlichen Auseinandersetzung gescheitert waren \2 V 1/48 des Amtsgerichts Höxter)., wurde im Oktober 1S40 auf (einen bereits im Oktober 1946 gestellten) Antrag des Antragstellers und der Antragsgegnerin zu 2 die Zwangsver sieigerung des Grundbesitzes zur« Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft angeordnet (£ 2/46 des Amtsgerichts Höxter)* Während dieses Verfahrens brannte das Wohnhaus Anfang üi'rz 1949 zu dem grössten Teil ab. 3)ie Versicherungssumme von rund 11 000 DK (im Verfahren E 2/46 Bl 39 ist sie von der Antragsgegnerin zu 4 mit 10 454 hü angegeben worden) wurde beim ITotar Dr.
zugunsten der üiterbcngemeinschaft hinterlegt. Im Zv/angsvereteigerungsverfahren wurde von
der Preisbehörde * das Höchstgebot auf 34 748 DM und nach
*
Abzug des Brandschadens auf 28 748 DM festgesetzt.
Kit Bücksicht auf den vom Antragsteller am 12* 11. 1949 beim Lendwirtschaftsgericht in Höxter auf Grund von Hr 17 BrKilHegVO Kr 84 gestellten, den Gegenstand des gegenwärtigen Verfahrens bildenden Antrag auf Zuweisung der Besitzung an ihn hat das Amtsgericht am selben Tage das Zwengsvers teiger ungsver fahren einstweilen eingestellt. Die Antragsgegner zu 1 und 2 haben jeder für sich beantragt, die Besitzung" auf sie zu übertragen. IUr die Zuweisung der Besitzung an die Antragsgegnerin zu 2 haben sich noch die Antragsgegner zu 3 bis 5 ausgesprochen*
Bas Amtsgericht hat eine Zuweisung der Besitzung ah einen der Hiterben abgelehnt,weil es eine befriedigende Lösung auf diesem Lege nicht für möglich hält*
Bas Oberlandesgericht hat die verspätet eingelegte
sofortige Beschwerde des Antragstellers, mit der dieser seinen eigenen Zuweisungsantrag weiterverfolgen wollte, als unzulässig verworfen und diesem die gerichtlichen Kosten seiner Beschwerde auferlegt. Auf die sofortige Beschv;erde der Antragsgegnerin zu 2 hat es den Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung 1 an das Amtsgericht zurückverwiesen, dem es insoweit auch die Entscheidung über die Kosten des Beschwerde-Verfahrens übertragen hat. Die Antrsgsgegnerin zu 4 hatte sich für Aufrechterhaltung des Beschlusses des. Amtsgerichts ausgesprochen, die Antragsgegner zu 3 bis 5 hatten keine Erklärung abgegeben. Die Antrags-zu 1 und 6, die beantragt hatten, die Beschwerde zurück-» zuweisen, haben Rechtsbeschwerde eingelegt, ich der sie eine Aufhebung des Beschwerdeschlusses und Aufrechterhaltung des erstinstanzlichen Beschlusses erstreben. Die Antragsgegnerin zu 2 bittet um Zurückweisung der Rechtsbeschwerde. Der Antragsteller het im Rechtsbeschwerdeverfahren keine Anträge gestellt.
Die Antragsgegnerin zu 4 hat sich auch im Rechtsbeschwerdeverfahren ebenfalls wieder für eine Aufrechterhaltung des erstinstanzlichen Beschlusses ausgesprochen.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.
1. Das Amtsgericht will dem Antragsteller, der nach
dem Gutachten der .Kreisstelle der LsndwirtSchafts-
hammer im ersten Eechtszuge wirtschaftsfähig ist, diese Fähigkeit offenbar zuerkennen« über die Wirt- l
Schaftsfähigkeit der Antragsgegner zu 1 und 2 hat die Xreisstelle der landwirtschaftskammer ein abschliessendes Urteil im ersten Bechtszug noch nicht abgegeben 'im Beschwerdeverfahren hat die Antragsgegnerin zu 2 aber ein Schreiben der Kreisstelle der Landwirtschaf tskaruraer vom 16. 5.1950,überreicht ,irlsLt3 des sen sie und ihr Ehemann "als wirtschaftsfähig anzusprechen sind*1). Bas Amtsgericht geht davon aus, daß einer dieser drei Beteiligten (Antragsteller, Antragsgegner zu 1 und 2) für die Übertragung der Besitzung in Frage kommen könne. Es erwägt sodann, daß entsprechend
§ 12 Abs 2 HöfeO von einem höheren Wert als dem Ein« ,
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heitswert von 9800 BM ausgegangen werden müsse. Auf
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Grund der Schätzungen im Zwangrrversteigerungsverfahren
glaubt es, daß nach Verwendung der Brandentschädigungssumme für Haus mit Garten und Stallungen ein Wert von mindestens 16 000 Bll anzunehmen, dazu noch als Wert der Feldscheune 4000 BM und für den sonstigen Grundbesitz 12 0C0 BM anzusetzen seien, so daß sich unter Berücksichtigung des Wertes des Inventars mit 4000 BM ein Wert von 36 CCO BM ergebe | unter die .
Hälfte des in dieser Weise gefundenen Viertes, also unter 18 000 BM, könne bei Bemessung der Abfindungen für die weichenden Erben nicht heruntergegangen werden. Bei den hiervon nach § 12 Abs 3 HöfeO zunächst abzusetzenden Nachlaßverbindlichkeiten müßten die vom Antragsteller mit 25 000 BM und von der Antrags-
gegnerin zu 2 mit 14 174 DK geltend gemachten Ansprüche unberücksichtigt bleiben, weil die anderen
Miterben diese Forderungen bestritten hätten und 1
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Urteile über das Bestehen dieser Ansprüche nicht vorgelegt worden seien. Von dem V/ert V011I8COO DM erhalte der Übernehmer 3/10 ~ 5400 DM als Voraus.
Von.dem verbleibenden Betrag von 12 600 DK erhalte
er . das ihm zustehende 1 '7 mit 1800 DU, so daß er )
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den .sechs Miterben 10 800 DK susbezahlen müsse. Die- >
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ser Betrag sei erheblich zu niedrig für die beiden andern weichenden Erben, die einen grossen Teil ihres Lebens auf der Besitzung gearbeitet bzw sie mit- '
aufgebaut hätten. Diese müßten mindestens das Doppelte erhalten, also insgesamt 2 x 3600 - 72G0 DM.
Dann verblieben aber für die übrigen vier weichenden Erben insgesamt nur 10 800 - 7200 - 3600 DM* jeder dieser Erben würde also nur mehr 900 DM erhalten. Das aber wäre wieder angesichts des Uertes der Besitzung erheblich zu wenig;- auch der Betrag von 3600 DM für jeden der beiden Mitarbeiter am Hofe m
wäre sehr niedrig; Andererseits könne aber auch der Übernehmer die von ihm auszuzahlenden 10800 DM nicht aufbringen, jedenfalls mit einer derartigen Schuldenlast nicht wirtschaften. Keiner der in Beti*c.cht kommenden Erben besitze Vermögen, und zu angemessenen Bedin-gungen.würde keiner von ihnen 10 800 DM als Darlehen * erhalten, zu demal da er auch noch den Pachtzins für die 30. Morgen Pachtaclcer auf bringen müßte, ohne die eine
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zweckmässige Wirtschaftsführung nicht möglich sei.
Der Übernehmer würde daher zu Teilverkäufen genötigt sein? das aber würde wieder dem Grundgedanken einer Zuweisung widersprechen• Auf Grund dieser Erwägungen hat das Amtsgericht von einer Zuweisung abgesehen. #
2. Das Oberlandesgericht hat' ausgeführts Die Besitzung habe bisher die wirtschaftliche Existenzgrundlage für eine verhältnismässig zahlreiche Familie abgegeben. Kit ihrem Einheitswert komme sie dicht an die Grenze eines Hofes im Sinne der Höfeordnung heran. Dabei drücke sich im Einheitsv/ert nicht aus, daß zu dieser Besitzung seit längerer Zeit 30 Morgen Pachtland gehörten, das«wahrscheinlich weiterhin die Y/irtschaftsfläche des Anwesens vergrössern werde. Daraus ergebe sich, daß es sich um einen gesunden, verhältnismässig großen landwirtschaftlichen Betrieb handle, bei dem aller Anlass bestehe, ihn zusammenzuhalten und auch der Familie zu erhalten,- die ihn bisher bewirtschaftet habe. Es liege geradezu im Interesse der Sicherung der Ernährung des deutschen Volkes, daß die Bewirtschaftung solch einer Besitzung ungestört fortgeführt werde. Zur Sicherstellung dieses Zieles sei das Zuweisungsverfahren das geeignete Kittel, nicht aber eine Zwangsversteigerungo Es sei zwar schwer, einen gerechten Ausgleich zwischen den Miterben herbeizuführen. Lie bei Höfen bestehe die Lösung dieser Schwierigkeiten dsrin, daß alle Ansprüche der tliterben ihre Grenze an der Belastungsfähigkeit der Besitzung finden müßten. Die Miterben müßten sich damit abfinden,
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daß nicht ein Wert, v;ie er im Zwangsveisteigerungsver-fehren geschätzt worden sei, für die Berechnung ihrer [ Ansprüche zugrunde gefegt wereen könne; denn der Er-tragswert einer landwirtschaftlichen Besitzung könne nicht nach solchen Einzelposten (obstbäume, Feldscheune uswo) zerpflückt werden. Es sei zunächst vom Einheitswert als Ertragswert auszugehen. Aus besonderen i Verhältnissen (Stadtnähe, höherer Wert der Gebäude us\v.)fl könne dann ein Zuschlag zu dem Einheitswert gemacht werden. Auf Grund des bisherigen Verfahrens lasse sich noch nicht ausreichend beurteilen, welchem der Bewerber der Vorzug bei der Zuweisung zu geben sei. Den Sachver- t halt in dieser Hinsicht und auch wegen der Höhe der den weichenden Erben zuzubilligenden Abfindungen noch tatsächlich aufzüklören, müsse dem Amtsgericht, das dazu bei seiner Ortsnl’he aiich besser in der Lage sei, überlassen bleiben und zu diesem Zweck daher die Sache an das Amtsgericht zurückverv/ieson werden; andernfalls würde den Beteiligten praktisch eine Instanz ver^ loren gehen..
* * *
3. Für das Gebiet der Freiwilligen Gerichtsbarkeit, dem. das Verfahren in LandwirtschaftsSachen angehört
12 LVO), im allgemeinen und auch für das Verfahren in Landwirtschaftssachen im besonderen fehlt es an einer; ausdrücklichen Regelung, wann im Beschwerdeverfahren auf ^jfhebung^ und Zurlickverv.clsung zu erkennen ist •
Im Reichsgesetz über die Angelegenheiten der Freiwillige» Gerichtsbarkeit ist eine solche Maßnahme nicht einmal
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besonders vorgesehen (weil man das für überflüssig er- ' achtete?; vgl Schlegelberger FGG 5« Aufl 1937» § 25 Anm 13), in der VerfahreneOrdnung für Landwirtschafts-Sachen (§23 Abs 4 Satz 1$ nie übrigens auch in § 11 Abs 3 LVK) ist sie als selbstverständlich zulässig erwähnt* Die Entscheidung dieser Frage unterliegt dem
A
pflichtmässigen Ermessen des Beschwerdegerichts; eine Aufhebung und Zurückveiweisung wird im allgemeinen dann am Platze sein, wenn das Verfahren des ersten Rechtszuges an einem schwerwiegenden Liengel leidet, insbesondere wenn die Aufklärung des Sachverhalts im ersten Rechtszug so ungenügend ist, daß ohne eine Nachholung dieser Aufklärung durch das erstinstanzliche Gericht es für die Beteiligten dem Verlust einer Instanz gkichkomraen würde (vgl Schlegelberger aaO § 25 Anm 4, 13 u 14? Reidel FGG 4* Aufl 1951, § 12 Bern 4d; § 19 Bern 16; § 25 Bern 2; Lent, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 1951 S 83 unter IV; Lange-L'ulff, Höfeordnung, 3. Aufl Anm 631). Ob das Be-schwerdegericht von dem ihm eingeräumten Ermessen den richtigen Gebrauch gemacht hat, kann mit der Rechtsbeschwerde grundsätzlich nicht nachgeprüft werden; das 4 ist nur möglich* wenn das Beschwerdegericht die Grenzen seines Ermessens verkannt oder überschritten.hat oder wenn es bei der Aufhebung und Zurückverweisung sich sonst von re'chtsirrigen Erwägungen hat leiten lassen, auf diesen also die Beschwoiäbentscheidung beruht* In diesem letzteren Falle ergibt sich die Notwendigkeit der Nachpx'üfung durch das Rechtsbeschwerdegericht allein schon daraus, daß die untere Instanz
an die Beurteilung nicht nur der Sachlage, sondern vor ellem auch der Rechtslage durch das Beschwerdegericht gebunden ist, wie in der Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen ausdrücklich bestimmt ist (§23 Abs 4 Satz 2 LVO) und für das Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit allgemein ebenfalls gilt (Schlegelberger aaO § ?5 Anm 14s Keidel aaO §. 25 Bern 2s Lent aaO)« I
Das Be schwei de ge rieht hat nun v/eder die Grenzen seines Ermessens überschritten, noch beruht seine Entscheidung auf rechtsirrigen Erwägungen®
Zu Unrecht rligt die Rechtsbeschwerde, die "Eann-^i\schriftin_ Nr 1Y BrLilKenVO sei dahin auszulegen, daß eine ungeteilte übertiagung regelmässig nur erfolgen solle, wenn sie nach den ganzen Umständen das zweckmäs-sj.gste sei, insbesondere auch wirtschaftlich vertretbar und billig erscheine. Grundsätzlich ist, wenn eine landwirtschaftliche Besitzung einer Erbengemeinschaft gehört, diese sich aber über die Auseinandersetzung nicht einigen kann und ein zur Übernahme bereiter Miterbe wirt- ' schaftsfähig ist, diesem allein auf Antrag die Besitzung zuzuweisen® Die "Kennvorschrift11 verpflichtet also grundsätzlich das Gericht zu einer entsprechenden Anordnung? der dahingehenden Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone (OGHZ 3, 290 ff J?94~ = EechtdLanc-w 1950, 143 = 2JJU 195C, 600) hat der erkennende Senat sich grundsätzlich angeschlossen (Beschluss vom 22. 6. 1951» V BLw 111. 50), dabei aller-
......
W - I;
dings die .Frage offen gelassen, ob in besonderen Ausnahmefällen, zB wenn das mit der Zuv/eisung erstrebte Ziel der Überführung der landwirtschaftlichen Besitzung in das Eigentum eines selbst wirtschaftenden Landwirts in absehbarer Zeit nicht erreicht werde, von der Zuweisung abgesehen werden könne; der teilweise* abweichenden Auffassung von Bange-Wulff aaO S 392 Anm 357 ist nicht zuzustimmen. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines solchen besonderen Falles sind bisher hier nicht hervorgetreten. Jeder der drei Bewerber um die Zuweisung will den Hof in eigene Bewirtschaftung nehmen. Die ^ Erwägungen des Beschwerdegerichls über die 7/irtschafts-verhältnisse der hier in Frage stehenden Besitzung, bei der nur 200 DM an dem für einen Hpf im Sinne der Höfeordnung erforderlichen Einheitswert von 10 000 DH fehlen, führen bisher ohne weiteres zu dem Schluß, daß eine Zuweisung geboten ist. Bie Angriffe der Rechtsbeschwerde, mit denen unter Hinweis auf die von der Antragsgegnerin zu 2 auf Grund des Prozesses gegen
K^fP^|(2 C 432,49 des Amtsgerichts Höxter) erfolgte , Rechnungslegung für die Jahre 1946 bis 1949 besonders schlechte wirtschaftliche Verhältnisse des Hofes dargetan werden sollen, liegen auf tatsächlichem Gebiet und sind daher für das Verfahren der Reohtsbeschweide un-.beschtlich.
Frei von Rechtsirrtum ist auch die Erwägung des Besoh\verdegerichts,daß bei Bemessung der Abfindungen der weiohenden Ei'ben vom Eiuheitswert auszugehen ist.
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Wenn das Beschwerdegericht hinzugefügt hat, daß aus besonderen Verhältnissen noch ein Zuschlag zu dem Einheitswert gemacht werden könne, so können sich die Rechtsbesohwerdeführer dadurch nicht beschwert fühlen, wenn auch die Stadtnahe bereits im Einheitswert gemäß I § 31 Abs 3 Hr 2 b und vielleicht auch ein besonders hoher Gebäudewert gemäss § 35 in Verbindung mit § 52 t
des Reichsbev/ertungsgesetzes vom 16* 10* 1934 (RGBl I,
1035) berücksichtigt sein wird, Bas Beschwerdegericht ; hat diese beiden Palle für die Zulässigkeit eines Hinausgehens über den Einheitswert zugunsten der weichenden Erben angeführt, ohne zu dem Ausdruck zu bringen, daß es bei ; Nichtvorliegen dieser beiden Fälle die Abfindungsansprüche; nicht über den Einheitswert hinaus bemessen werde# Ba das Beschwerdogericht in seiner Rechtsprechung, soweit *
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•sie dem Rechtebe sehr, erdeter icht bekannt ist, in Abweichung ! von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone [CGIIZ 3? 291 - RechtdLe.ndw 1-950, 145 = KJY/ • 1950, 600) den Einheitswert nicht als starre obere Grenze für die Bemessung der Abfindungsansprüche ange- £ sehen hat -.vgl OLG Haram vom 4* 1# 1949 JföBl NR\7 1949, 87 . jf und Schulte HJ\T 1950, 600. 1), ist nicht anzunehmen, daß dies im gegenwärtigen Verfahren der Absicht des Beschwerdegerichts entsprochen habe. Hat aber das Beschwerdegericht die Bemessung der Abfindungsansprüche nicht auf den Einheitswert beschränken wollen, so können sich die Rechtsbeschwerdeführer durch die angefochtene Entschei- ; dung insoweit nicht beschwert fühlen.
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-15-
In der vom Beschwerdegei’icnt ausgesprochenen Zurückrerweisung dez' Sache an die erste Instanz ist hiernach kein Rechtsverstoss zu ez'blicken, so daß die Eechtsbeschv/erden dez* Antragsgegner zu 1 und 6 als unbegründet zurückgewiesen werden mussten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 10 IiVR in Verbindung mit §§ 42, 43, 50, 51 LVO. Bin Anlass, die Bestattung außergerichtlicher Kosten anzuordnen, bestand nicht*
III.
Im weiteren Verfahren wird noch folgendes zu beachten sein:
1) Beide Vorinstanzen sind davon ausgegangen, daß bei der in Präge stehenden landwirtschaftlichen Besitzung nur eireiliterfcengeneinschaft hinsichtlich des Nachlasses des am 29« 7« 1946 verstorbenen Johann vor liege. Dieser hatte ;*edoch mit seiner Ehefrau in der westfälischen Gütergemeinschaft nach dem Gesetz vom IC. 4. I860 gelebt. Kit dem Tode der Kutter ^1. 1. 1934) wer zwischen ihm und seinen sieben Kindern fortgesetzt© Gütergemeinschaft eingetreten, wie auch das Zeugnis des Amtsgerichts Höxter vom 11. 10.
1946 über die Portsetzung der westfälischen Gütergemeinschaft ergibt (VI 82/46 des Amtsgerichts Höxter)•
Das Amtsgericht Höxter ist bei Ausstellung dieses Zeugnisses offenbar der Hechtsauffassung des Oberlandesgerichts Hamm und des Reichsgerichts gefolgt, welche die Verweisung im § 7 des Gesetzes vom 16. 4. I860
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suf die Vorschriften des Preußischen Allgemeinen Landrechts sls eine sogenannte unechte Verweisung und demit die in Bezug genommenen Vorschriften "als integrierenden Bestandteil" des Gesetzes vom 16. 4* 1860 ansehen, auf Grund von Art 47» 48 des preußischen AGBGB vom 1.1. 1900 ab also nicht die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die fortgesetzte Gütergemeinschaft (insbesondere § 1483) für anwendbar erachten (orteil des OLG Hemm vom 12. 6. 1904» OLG 9» 154 ff; Urteil des Reichsgerichts vom 20. 2. 1905» EGZ 60, 165 ff» so such Crusen-Lüller, das preußische Ausführungsgesetz zu dem BGB, 1901 S 439 unten; Bött^ich , Die westfälische Gütergemeinschaft, 3. Aufl 1913, S 55/60; aA KG in KGJ 24, 48 ff, 44» 108; OLG 5» 183; 11, 226). Solange nichts Gegenteiliges festgestcllt ist, muß davon ausgegangen werden, daß auch der Grundbesitz zu dem gUtergemein-^ schaftlichen Vermögen gehört hat; seine Eintragung auf den Hamen des -Ehemannes allein würde eine Unrichtigkeit des Grundbuchs bedeuten (Böttrich*aaO S 1.8/19)« Der Anteil der Ehefrau (das Bruchtteil-eigentums Böttrich aaO 66/67) sm gütergemeinschaftlichen Vermögen und damit auch am Grundbesitz würde bereits am 1. 1. 1934 auf die sieben Kinder übögegan-gen sein, die Hälfte des gütergemeinschaftlichen Vermögens also als Hachlaß auf diese sich damals vererbt haben *§ 7 des Gesetzes vom 16. 4. 1860). Die andere, dem Ehemann gehörige Hülfte würde mit dessen Tode auf die Kinder sich vererbt haben. An der Zulässigkeit
eines Erbauseinandersetzungsverfehrens nach §§
36 ff FGG würde diese Rechtslage nichts ändern (vgl § 99 FGG) und damit auch nichts an der Zulässigkeit eines Zuweisungsverfahrens auf Grund von Kr V(
BrKilRegVO Nr 84. Diese Rechtslage kann aber flir die Frage Bedeutung haben, ob an die Stelle des am 18. ?• 1944 verstorbenen Sohnes nur dessen Tochter, wie die Vorinstanzen (und das Amtsgericht auch im Zwangs-versteigerungsverfahren) angenommen haben, oder die Tochter zusammen mit ihrer mutter getreten ist (auf * Grund von § 16 des Gesetzes von 16. 4. 1860$ vgl auch Böttrich aaO 74/75). Ist letzteres der Fall, so wird die Lutter der Antragsgeguerin zu 6 nicht nur als gesetzliche Vertreterin ihres Kindes, sondern auch selbst im eigenen Namen era Zuwei sung&verfahren beteiligt werden müssen; mtlcrnfalls wurde ihr gegenüber keine Rechtskraft des Zuweisungsbeschlusses und damit kein übeigang des Eigentums von der Miterbengemeinschaft auf einen der Literben eintreten können. Sine Zuweisungsentscheidung auf Grund von Kr 17 BrLilRegVO •
Kr 84 kann nur einheitlich allen an der föiterbenge-meinschaft Beteiligten gegenüber ergehen (vgl den zu dem Abdruck in der Amtl Sammlung bestimmten Beschluß des erkennenden Senats vom 9. 10. 1951 , V BI»w 50/50).
2) Beide VoiInstanzen sind weiter davon ausgegangen, daß das Zuweisungsverfahren sich nicht auf die zugejpachtete n_Ländere3ei (von 30 oder 20 iiorgen) erstrecke. Die- • se Ansicht trifft zu und ist vom erkennenden Senat
16 -
bereits im Beschluss vom 2 0. 2. 1951 'V BLw 80/49? KechtdLandw 1951? 138 iTr 17) verti'eten worden.
Beide Vorinstanzen sind schliesslich und offenbar auch die Verfahrensbeteiligten ohne ausdrückliche Stellungnahme zu dieser Frage davon ausgegangen, daß von Zuweisungsverfahren auch die beim Notar hinterlegte Brandversieherungssumme mitunfasst werde. Auch diese Auffassung trifft zu. Selbst wenn man amiimmt, daß das Zuweisungsverfahren nach Ilr 17 BrLIilüegVO Nr 84 sich nur auf die Besitzung selbst und deren Zubehör im Sinne von §§ 97, §8 BGB erstrecke, der Zube-hörbegriff des Köferechts (§ 5 HcSO) hier also nicht gelte {so Barnstedt IDE 1950, 68: vgl dazu jedoch Lange-Wulff aaO S 393/94)» so handelt es sich hier doch um einen Y.ert, der en die Stelle des (zu dem Teil
abgebrannten) Wohnhauses getreten ist, also um einen
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Ersatz für eine teilweise Zerstörung eines wesentlichen Bestandteiles der Besitzung. Für diesen Fall gilt bei einer Kiterbengemeinschaft das sogenannte Surrogationsprinzip ( § 2041 BGB)? an die Stelle der zerstörten oder beschädigten Sache tritt der \7ext -ersatz. Ohne eine solche Surrogation mit voller dinglicher Wirkung würde ein Zuveisungsverfehren auch nicht zweckentsprechend durchzuführen sein: Y/enn es sich um eine Brandversicherung handelt, bei der der Versicherer nur verpflichtet ist, die Entschädigungssumme für die Wiederherstellung des versicherten Gebäudes zu zahlen '§ 97 WG), würden die Kiterben nach erfolg- •
M9& jmT rn,.' Ji-U. — x' IS--
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ter Zuweisung die ihnen obliegende Verpflichtung zur Wiederherstellung des GcbFudes (vgl BGZ 133,
117 ff? Bruck, Versicherungsvertragsgesetz 1932,
§ 97 Araa 4? aA PrÖlss, Versicherungsvertragsgesetz,
5* Aufl 1948, § 97 Ann 5) nicht r.ehr erfüllen können, nur durch Abtretung der Forderung auf die Entschädigungssumme an den Zuweisungsempfllnger '§ 98 WG) würden die Schwierigkeiten, die sich der Zuführung der Versicherungssumme für den beabsichtigten-Zweck entgcgenstollen, ausgerliunt werden können* Selbst wenn kein T/iederaufbcuzwang im Sinne des § 97 VVG besteht, liegt eine Zveckgobundenheit der Brandver-. sicb.eruagssvjr.me für den Wiederaufbau vor (iLGZ 147,
ISO; vgl auch Prölss aaO § 97 Anm 2)* Das Zuweisungs-Verfahren hat den Vorrang vor einer Teilungsversteigerung, damit die aus einer Teilungsversteigerung für landwirtschaftliche Besitzungen sich ergebenden unerwünschten Folgen vermieden weiden (vgl OLG Celle vom 27« 11 • 1950, EechtdLrndv; 1951, 69)* Die Teilungsversteigerung umfasst aber auch die Versicherungsansprüche (und hat sie daher auch im vorliegenden Fall mit dem Augenblick der Anordnung der Teilungsversteigerung erfaßt; § 1127 BGB und §§ 20 Abs 2, 55 Abs 1, 180 ZVG), und mit dem Zuschlag geht daher der Anspruch auf Zahlung einer Brandentschüdigung auf den Erwerber über (§90 Abs 2 ZVG"; dabei ist eine Hinterlegung der Versicherungssumme ohne Einfluss (EGZ 74, 108). Soll also das Zuweisungsverf*ihren im Hinblick auf eine sonst unvermeidliche Teilungsversteigeruug die ihm vom Gesetz
zugedachte Aufgabe erfüllen, so muß es auch die von einer. Teilungsverstcigerung erfassten Gegenstände in seinen Wirkungsbereich einbeziehen. Damit in dieser Hinsicht über die Auswirkungen der Zuweisung volle Klarheit geschaffen v:ird, wird es sich empfehlen, daß die Beteiligten in ihren Zuwoisungsanträgen und auch das Gericht im Zuweisungsbeschluss den von der \
Zuweisung erfassten Versicherungsbetrag angeben und i
genau beziffern.
(
3) Das Amtsgericht hat die vom Antragsteller und von der_ Antragsgegnerin zu. 2_ £teltend_ gemachten Ansprüche, wie sie von diesen bereits im Versteigorungsverfahren mit 25 000 und 14 174 Eli = Dij angegeben worden sind, unberücksichtigt gelassen, v/eil die übrigen Beteilig-ten diese Forderungen bestritten hätten und Urteile über das Bestehen dieser Ansprüche nicht vor^el^t worden seien, Y/enn auch gegen die iri dieser Höhe geltend gemachten Ansprüche, die ohne eine in die Einzelheiten gehende Darlegung und vor allem ohne Rücksicht auf die Auswirkungen der inzwischen erfolgten Währungsreform ft für die Zeit vor der Uahx'ungsreform berechnet worden • sind, sich ohne weiteres Bedenken ergeben müssen, die wahrscheinlich bei einer näheren Erörterung dieser Ansprüche mit den Beteiligten zu einer ausserordent- . liehen Herabsetzung führen werden, so werden'sie doch keinesfalls im Zuweisungsverfahren unberücksichtigt bleiben können. Läßt sich eine idriigung über die Höhe dieser Ansprüche nicht erzielen, so wird das Amtsgericht vor der Frage stehen, ob es beiden Beteiligten eine Frisl zur Beibringung rechtskräftiger Titel über ihre vermeint-
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lichen Ansprache setzen (und bis dahin unter Umstanden auf Grund von § 19 LVO eine vorläufige Anordnung über die Bewirtschaftung der Besitzung treffen) soll oder ob die Möglichkeit besteht, die Zuweisung auszus^rechen und von den Abfindungsbeträgen nach Nr 17 BrL’iilRegVO Nr 84 soviel hinterlegen zu lassen, als zur Deckung dieser Ansprüche vorgesehen wex*aen muß, und dabei gleichzeitig über die Zuteilung dieser Beträge je nach dem Ausgang der Verfahren über die Begründetheit der Ansprüche weitere Anordnungen zu treffen (vgl entsprechend etwa § 124 ZVG); in dieser V/eise könnte dem Gedanken einer Zurückbehaltung dos zur Berichtigung dieser Ansprüche Erforderlichen (§ 12 Abs 3 HÖfeO* § 2046 BGB: vgl Lange-üulff aeO Anm 198 am Schlüsse) Rechnung getragen werden«
Dr. Pritsch Dr. Hückinghaus
Dr* Tasche