Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 hat das Oberlandesgericht durch Beschluß vom 1. In dieser Entscheidung hat es offengelassen, ob der Beteiligte zu 2 auch schon im Zeitpunkt des Todes des Erblassers wirtschaftsfähig gewesen sei. Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 hat der Senat den Beschluß vom 1. Juni 1978 aufgehoben und die Sache an das Beschwerdegericht zur erneuten Prüfung und Entscheidung insbesondere der Frage zurückverwiesen, ob der Hof-erbe auch schon im Zeitpunkt des Erbfalls imstande gewesen sei, den Hof ohne eine längere Umstellungszeit ("Lehrzeit") ordnungsgemäß zu bewirtschaften. Das Beschwerdegericht ist nach Würdigung der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, daß der Beteiligte zu 2 schon im Zeitpunkt des Erbfalls (24. Nach der Übernahme durch den Beteiligten zu 2 sei es, wie die Zeugen bekundet hätten, mit dem Hof merklich aufwärts gegangen. Dies alles sei geschehen, während der Beteiligte zu 2 auf Anraten der Landwirtschaftskammer noch eine Ausbildung zu dem Landwirt durchmachte, so daß die von ihm durchlaufenen Lehrgänge für seine Fähigkeiten nicht ausschlaggebend hätten sein können. Da die Rechtsbeschwerde vom Oberlandesgericht nicht zugelassen worden ist (§24 Abs. 1 LwVG), wäre sie nur dann statthaft, wenn es sich entweder um die Unzulässigkeit der Beschwerde handelte (§24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG) oder das Oberlandesgericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der Beschluß auf der Abweichung beruhte. 1. Die Rechtsbeschwerde meint, das Beschwerdegericht habe in Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an die Wirtschaftsfähigkeit Anforderungen gestellt, wie sie für die Bewirtschaftung kleinerer Höfe ausreichten; Es habe aber verkannt, daß bei mittleren und größeren Höfen strengere Anforderungen zu stellen seien und bei ihnen die Wirtschaftsfähigkeit voraussetze, daß der Übernehmer in der Lage sei, einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Die Rechtsbeschwerde verweist insoweit - wenn auch nur bei der Darlegung der Begründetheit des Rechtsmittels - auf die Beschlüsse OGH RdL 1950, 92; BGH RdL 1951, 216; 1962, 236 und 1966, 211. Sie führt hierzu - allerdings wiederum nur im Zusammenhang mit der Begründetheit des Rechtsmittels -aus, daß das Gericht zwar nicht an die Beweisanträge der Beteiligten gebunden sei, daß es die Ermittlungen aber nur abschließen dürfe, wenn der Sachverhalt so vollständig aufgeklärt sei, daß von einer weiteren Beweisaufnahme ein sachdienliches, die Entscheidung beeinflussendes Ergebnis nicht erwartet werden könne. Soweit es die Vernehmung weiterer Zeugen mit der Begründung abgelehnt hat, daß sie nur für den Werdegang des Beteiligten zu 2 benannt seien und es angesichts der ohne große Übergangszeit ordnungsgemäß erbrachten Bewirtschaftung hierauf nicht ankomme, steht dies mit den Vergleichsentscheidungen schon deswegen nicht in Widerspruch, weil auch nach ihnen eine Beweiserhebung über nicht entscheidungserhebliche Umstände nicht geboten ist. Soweit das Beschwerdegericht die Begrenzung der Beweisaufnahme darauf stützt, daß nicht ersichtlich sei, durch welche Einzelbekundungen die sonstigen benannten Zeugen die Darstellung der vom Gericht vernommenen Zeugen sollten widerlegen können, so läßt es auch insoweit keine von den Vergleichsentscheidungen abweichende Rechtsansicht erkennen, denn es bringt in seiner Begründung gerade zu dem Ausdruck, daß es von einer weiteren Aufklärung kein die Entscheidlang beeinflussendes Ergebnis mehr erwartet habe. Ob die gegebene Begründung angesichts des konkreten Sachverhalts zutrifft, ist eine Frage, deren Prüfung dem Senat verwehrt ist, weil sie nicht die -für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde allein maßgebliche - Abweichung in einer Rechtsfrage, sondern erst die Begründetheit des Rechtsmittels betrifft.
BUNDESGERICHTSHOF
V BLw 55/80
BESCHLUSS
in der Landwirtschaftssache
betreffend die Genehmigung eines Hofübergabevertrages
Beteiligte:
1• Anne M
Gl
Straße
Rechtsbeschwerdeführerin,
vertreten durch die Rechtsanwälte Istraße B, Bielefeld 1 -
und
2. Landwirt Benno G
Rö®pstraße jj, Schloß-Holte-
Antragsteller und Rechtsbeschwerdegegner,
- vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. HHif und
traße f,
2
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes als Senat für Landwirtschaftssachen hat am 13. Mai 1981 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Prof.Dr. Hagen und Linden - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. November 1980 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1, die dem Beteiligten zu 2 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2 950 000 DM festgesetzt.
Der am 24. Dezember 1972 verstorbene Landwirt Stephan
Nr. 44 - gelegenen, rund 25 ha großen landwirtschaftlichen Besitzung, eines Hofes im Sinne der Höfeordnung. Der Hof liegt in einer Gegend, in der Jüngsten-Recht gilt.
Der Erblasser war unverheiratet und hatte keine Abkömmlinge. Er hatte vier Schwestern, deren jüngste die Beteiligte zu 1 ist; der Beteiligte zu 2 ist der Sohn der
Grün d e
I.
(im folgenden: Erblasser) war Eigentümer der i, HMHB Nr. H - frühere Bezeichnung Vfl
zweiteiligsten Schwester des Erblassers; die beiden ältesten sind in den Jahren 1964 und 1973 verstorben.
Der Erblasser hat mehrere letztwillige Verfügungen errichtet, zuletzt das eigenhändige Testament vom 6. Mai 1970; darin hat er den Beteiligten zu 2 zu dem Hoferben berufen. Am 13. Januar 1972 schloß er mit dem Beteiligten zu 2 einen Hofübergäbevertrag. Danach sollten Übergabe und Auflassung beim Tode des Übergebers stattfinden.
Der Beteiligte zu 2 hat die Genehmigung dieses Übergabevertrages begehrt. Nachdem die Landwirtschaftskammer dahin Stellung genommen hatte, daß er nicht wirtschaftsfähig sei, begann er im Januar 1973 eine landwirtschaftliche Lehrausbildung; er beendete sie im Juni 1975.
Durch Beschluß vom 6. Oktober 1977 genehmigte das Landwirtschaftsgericht den Hofübergabevertrag. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 hat das Oberlandesgericht durch Beschluß vom 1. Juni 1978 zurückgewiesen. In dieser Entscheidung hat es offengelassen, ob der Beteiligte zu 2 auch schon im Zeitpunkt des Todes des Erblassers wirtschaftsfähig gewesen sei. Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 hat der Senat den Beschluß vom 1. Juni 1978 aufgehoben und die Sache an das Beschwerdegericht zur erneuten Prüfung und Entscheidung insbesondere der Frage zurückverwiesen, ob der Hof-erbe auch schon im Zeitpunkt des Erbfalls imstande gewesen sei, den Hof ohne eine längere Umstellungszeit ("Lehrzeit") ordnungsgemäß zu bewirtschaften.
Durch Beschluß vom 6. November 1980 hat das Oberlandesgericht die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.
Mit der Rechtsbeschwerde begehrt die Beteiligte zu 1 erneute Aufhebung und Verweisung der Sache an das Beschwerdegericht. Der Beteiligte zu 2 beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
II.
Das Beschwerdegericht ist nach Würdigung der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, daß der Beteiligte zu 2 schon im Zeitpunkt des Erbfalls (24. Dezember 1972) nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten ohne längere Umstellungs- oder Lehrzeit in der Lage gewesen sei, den zu übernehmenden Hof in einer Weise zu bewirtschaften, daß keine größeren Ausfälle in den Erträg nissen der Acker- und Viehwirtschaft entstanden, als sie auch bei Jedem anderen Landwirt eingetreten wären. Seine Wirtschaftsfähigkeit ergebe sich daraus, daß er sofort nach dem Tode des Erblassers Maßnahmen zur Hofbewirtschaftung getroffen habe, die objektiv sinnvoll erschienen und die Möglichkeiten, die dieser Hof bot, ausnutzten. Er habe die Viehhaltung auf Bullenmast umgestellt und nicht gepflegtes Weideland zu Ackerland umgebrochen, so daß er schon 1973 einen guten Ertrag an Gerste erzielte. Nach der Übernahme durch den Beteiligten zu 2 sei es, wie die Zeugen bekundet hätten, mit dem Hof merklich aufwärts gegangen. Dies alles sei geschehen, während der Beteiligte zu 2 auf Anraten der Landwirtschaftskammer noch eine Ausbildung zu dem Landwirt durchmachte, so daß die von ihm durchlaufenen Lehrgänge für seine Fähigkeiten nicht ausschlaggebend hätten sein können.
III.
Da die Rechtsbeschwerde vom Oberlandesgericht nicht zugelassen worden ist (§24 Abs. 1 LwVG), wäre sie nur dann statthaft, wenn es sich entweder um die Unzulässigkeit der Beschwerde handelte (§24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG) oder das Oberlandesgericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der Beschluß auf der Abweichung beruhte. Keine dieser Voraussetzungen ist hier gegeben. Insbesondere liegt keine Abweichung in dem genannten Sinne vor.
1. Die Rechtsbeschwerde meint, das Beschwerdegericht habe in Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an die Wirtschaftsfähigkeit Anforderungen gestellt, wie sie für die Bewirtschaftung kleinerer Höfe ausreichten; Es habe aber verkannt, daß bei mittleren und größeren Höfen strengere Anforderungen zu stellen seien und bei ihnen die Wirtschaftsfähigkeit voraussetze, daß der Übernehmer in der Lage sei, einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Die Rechtsbeschwerde verweist insoweit - wenn auch nur bei der Darlegung der Begründetheit des Rechtsmittels - auf die Beschlüsse OGH RdL 1950, 92; BGH RdL 1951, 216; 1962, 236 und 1966, 211.
Damit ist eine Abweichung in der Beurteilung einer Rechtsfrage nicht dargetan. Wie in den Vergleichsentscheidungen dargelegt, ist die Beurteilung der Wirtschaftsfähigkeit im Einzelfall eine tatrichterliche, mit der Rechtsbeschwerde nicht überprüfbare Entscheidung, sofern nicht der Begriff der Wirtschaftsfähigkeit (vgl. hierzu zuletzt
BGH Beschluß vom 25. Mai 1966, V BLw 52/65, RdL 1966, 211 m.w.N.) in Frage steht. Allerdings fallen unter den Begriff der Wirtschaftsfähigkeit auch die allgemein zu stellenden Anforderungen. Nach den in den Vergleichsentscheidungen niedergelegten Grundsätzen muß der Übernehmer bei einem mittleren Betrieb - um einen solchen geht es im vorliegenden Falle - in der Regel in der Lage sein, einen Wirtschaftsplan aufzustellen.
Dem angefochtenen Beschluß ist nicht - auch nicht mittelbar - zu entnehmen, daß das Beschwerdegericht von diesem Erfordernis abgegangen wäre. Es hat vielmehr in tatrichterlicher Würdigung die schwierige Feststellung der Fähigkeiten und Kenntnisse des Beteiligten zu 2 in einem weit zurückliegenden Zeitpunkt aus der tatsächlich gehandhabten Art und Weise seiner Betriebsführung nach Übernahme des Hofes zu erschließen gesucht. Dabei hat es hervorgehoben, daß der Beteiligte zu 2 die Betriebsführung in mehrfacher Weise (Bullenmast, Ackerwirtschaft) umgestellt hat. Eine Umstellung des Betriebes läßt aber in der Regel auf die vorausgegangene Aufstellung eines Wirtschaftsplanes schließen. Jedenfalls gibt der angefoch-tene Beschluß bei der festgestellten Sachlage keine Anhaltspunkte dafür, daß das Beschwerdegericht etwa die Fähigkeit zur Aufstellung eines Wirtschaftsplanes für unbeachtlich angesehen hätte.
2. Die Rechtsbeschwerde macht weiter geltend, daß das Beschwerdegericht vom Amtsermittlungsgrundsatz abgewichen sei. Sie führt hierzu - allerdings wiederum nur im Zusammenhang mit der Begründetheit des Rechtsmittels -aus, daß das Gericht zwar nicht an die Beweisanträge der Beteiligten gebunden sei, daß es die Ermittlungen aber
nur abschließen dürfe, wenn der Sachverhalt so vollständig aufgeklärt sei, daß von einer weiteren Beweisaufnahme ein sachdienliches, die Entscheidung beeinflussendes Ergebnis nicht erwartet werden könne. Zum Beleg hierfür beruft sich die Rechtsbeschwerde auf die Entscheidungen BGH NJW 1963, 1972 = BGHZ 40, 54 und KG WM 1956, 1361; 1492.
Eine Abweichung ist nicht ersichtlich. Aus dem Beschwerdebeschluß geht nicht hervor, daß das Berufungsgericht eine von den genannten Entscheidungen abweichende Rechtsansicht zugrunde gelegt hätte. Soweit es die Vernehmung weiterer Zeugen mit der Begründung abgelehnt hat, daß sie nur für den Werdegang des Beteiligten zu 2 benannt seien und es angesichts der ohne große Übergangszeit ordnungsgemäß erbrachten Bewirtschaftung hierauf nicht ankomme, steht dies mit den Vergleichsentscheidungen schon deswegen nicht in Widerspruch, weil auch nach ihnen eine Beweiserhebung über nicht entscheidungserhebliche Umstände nicht geboten ist. Soweit das Beschwerdegericht die Begrenzung der Beweisaufnahme darauf stützt, daß nicht ersichtlich sei, durch welche Einzelbekundungen die sonstigen benannten Zeugen die Darstellung der vom Gericht vernommenen Zeugen sollten widerlegen können, so läßt es auch insoweit keine von den Vergleichsentscheidungen abweichende Rechtsansicht erkennen, denn es bringt in seiner Begründung gerade zu dem Ausdruck, daß es von einer weiteren Aufklärung kein die Entscheidlang beeinflussendes Ergebnis mehr erwartet habe. Ob die gegebene Begründung angesichts des konkreten Sachverhalts zutrifft, ist eine Frage, deren Prüfung dem Senat verwehrt ist, weil sie nicht die -für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde allein maßgebliche - Abweichung in einer Rechtsfrage, sondern erst die Begründetheit des Rechtsmittels betrifft.
3. Nach alledem ist die Rechtsbeschwerde mit der Kostenfolge aus §§44, 45 LwVG als unzulässig zu verwerfen.
Hill
Hagen
Linden