zu 5 und 6 in den Vorinstanzen vertreten durch die Rechtsanwälte 3t 4, 7 und 8 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Nach dem Tod seiner Ehefrau hat der Beteiligte zu 1 die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses des Inhalts beantragt, daß seine verstorbene Frau unbeschränkte Hoferbin geworden sei. Juli 1979 eingelegte Rechtsbeschwerde enthält nicht die Angabe, für wen das Rechtsmittel eingelegt worden ist. Da die Rechtsbeschwerde vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§24 Abs. 1 LwVG) und es sich nicht um die Unzulässigkeit der Beschwerde handelt (§24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG), wäre das Rechtsmittel nur zulässig, wenn das Oberlandesgericht von einer in der Rechtsbeschwerde angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der angefochtene Beschluß auf der Abweichung beruhte. verschieden beantworten und wieso die angefochtene Entscheidung auf der Abweichung beruht (vgl. Dabei ist von dem Sachverhalt auszugehen, den das Beschwerdegericht seiner Entscheidung zugrundegelegt hat. Der Rechtsbeschwerdeführer meint zwar, das Beschwerdegericht sei von einer Entscheidung des Oberlande sgerichts Celle (DNotZ 1969, 308) abgewichen. Es fehlt jedoch sowohl die Angabe des Rechtssatzes, von dem das Beschwerdegericht abgewichen sein soll, als auch die Darlegung, wieso die angefochtene Entscheidung auf der abweichenden Beurteilung beruht. Auch in der weiteren Rechtsbeschwerdebegründung wird die Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle mit keinem Wort behandelt. Eine Abweichung kann auch nicht damit begründet werden, daß das Beschwerdegericht eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 57, 186) als nicht einschlägig angesehen hat. Sie mußte daher ohne sachliche Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses mit der Kostenfolge aus den §§ 44, 45 LwVG verworfen werden.
BUNDESGERICHTSHOF V BLw 33/79 BESCHLUSS in der Landwirtschaftssache betreffend die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses Beteiligte: 1. Antragsteller und Rechtsbeschwerdefuhrer, - vertreten durch Rechtsanwalt 2. 3. zu 2 und 3 vertreten durch die Rechtsanwälte 4. - vertreten durch die Rechtsanwälte 5. 6. zu 5 und 6 in den Vorinstanzen vertreten durch die Rechtsanwälte 7. - vertreten durch Rechtsanwalt 8. vertreten durch die Rechtsanwälte Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes als Senat für LandwirtschaftsSachen hat am 20. Dezember 1979 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Prof. Dr. Hagen und Linden - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichtl Hamm vom 10. Mai 1979 wird auf Kosten des Beteiligten zu 1, der den Beteiligten zu 2, 3t 4, 7 und 8 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 86 000 DM festgesetzt. Gründe I. Der am 27. April 1945 verstorbene Bauer Johannes d.J. war Eigentümer des im Grundbuch von DflHBI Blatt 0Jß6 eingetragenen Hofes. Seine Witwe hat später den Beteiligten zu 1 geheiratet. Johannes LHi d.J. war im Jahre 1926 vom Bruder seiner Mutter, dem Bauern Johannes iVHId.Ä., und dessen Ehefrau adoptiert worden. Johannes LWd.J. hatte acht leibliche Geschwister, von denen noch mehrere leben. Von den vorverstorbenen Geschwistern sind Abkömmlinge vorhanden. Geschwister bzw. deren Abkömmlinge sind die Beteiligten zu 2 bis 13. Durch Beschluß vom 7. September 1956 hat das Oberlandesgericht Hamm festgestellt, daß die Ehefrau des Beteiligten zu 1 hinsichtlich des Hofes Vorerbin geworden sei. Nach dem Tod seiner Ehefrau hat der Beteiligte zu 1 die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses des Inhalts beantragt, daß seine verstorbene Frau unbeschränkte Hoferbin geworden sei. Das Landwirtschaftsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1 ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt er seinen erstinstanzlichen Antrag weiter. II. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. 1. Die am 16. Juli 1979 eingelegte Rechtsbeschwerde enthält nicht die Angabe, für wen das Rechtsmittel eingelegt worden ist. Diese Angabe braucht zwar nicht ausdrücklich in der Rechtsmittelschrift enthalten zu sein; es reicht vielmehr auch aus, wenn sie mittelbar aus ihr oder anderen vom Rechtsmittelführer innerhalb der Einlegungsfrist eingereichten Unterlagen hervorgeht, wenn diese einen eindeutigen Schluß auf seine Person zulassen (vgl. hierzu auch BGHZ 21, 169; Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl. § 518 Rdn. 9 und 14; Zöller, ZPO, 12. Aufl. § 518 Anm. VIII 1 m.w.N.). Im vorliegenden Fall war der Rechtsmittelschrift, der der angefochtene Beschluß des Oberlandesgerichts Hamm nicht beigefügt war, auch mittelbar nicht zu entnehmen, wer Rechtsmittelführer sein sollte. Sonstige Unterlagen, die einen Schluß auf die Person des Rechtsmittelführers ermöglicht hätten, lagen innerhalb der Einlegungsfrist nicht vor. Die Gerichtsakten selbst sind erst am 28. Juli 1979 - also nach Ablauf der Einlegungsfrist ~ beim Bundesgerichtshof eingegangen. Damit ist ein wesentliches Erfordernis für die Einlegung einer Rechtsbeschwerde nicht erfüllt. 2. Das Rechtsmittel ist auch aus einem weiteren Grund unzulässig: Da die Rechtsbeschwerde vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§24 Abs. 1 LwVG) und es sich nicht um die Unzulässigkeit der Beschwerde handelt (§24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG), wäre das Rechtsmittel nur zulässig, wenn das Oberlandesgericht von einer in der Rechtsbeschwerde angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der angefochtene Beschluß auf der Abweichung beruhte. Eine Abweichung ist nur dann anzunehmen, wenn das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von einer Entscheidung eines dieser Gerichte beantwortet hat. Der Rechtsbeschwerdeführer muß in der Begründung der Abweichungsrechtsbeschwerde die von der angezogenen und der angefochtenen Entscheidung verschieden beantwortete Rechtsfrage bezeichnen sowie weiter darlegen, inwieweit beide Entscheidungen die gleiche Rechtsfrage verschieden beantworten und wieso die angefochtene Entscheidung auf der Abweichung beruht (vgl. BGHZ 15, 5t 9 ff). Dabei ist von dem Sachverhalt auszugehen, den das Beschwerdegericht seiner Entscheidung zugrundegelegt hat. Diesen Anforderungen wird die Begründung der Rechtsbeschwerde nicht gerecht. Der Rechtsbeschwerdeführer meint zwar, das Beschwerdegericht sei von einer Entscheidung des Oberlande sgerichts Celle (DNotZ 1969, 308) abgewichen. Es fehlt jedoch sowohl die Angabe des Rechtssatzes, von dem das Beschwerdegericht abgewichen sein soll, als auch die Darlegung, wieso die angefochtene Entscheidung auf der abweichenden Beurteilung beruht. Auch in der weiteren Rechtsbeschwerdebegründung wird die Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle mit keinem Wort behandelt. Eine Abweichung kann auch nicht damit begründet werden, daß das Beschwerdegericht eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 57, 186) als nicht einschlägig angesehen hat. Die Rechtsbeschwerde ist mithin unzulässig. Sie mußte daher ohne sachliche Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses mit der Kostenfolge aus den §§ 44, 45 LwVG verworfen werden. Hill Hagen Linden