Sie hatte zunächst gegen den Antragsgegner vor dem Amtsgericht in Neckarbischofsheim einen Zahlungsbefehl über die Zahlung von 1 001 DM beantragt. Nachdem der Antragsgegner Widerspruch erhoben hatte, hat das Amtsgericht auf Antrag des An-tragsgegners durch Beschluß vom 7. Dort hatte die Antragstellerin beantragt, den Antragsgegner zu verurteilen, an sie zu Händen ihres Prozeßbevollmächtigteia 6 100 DM nebst 4 v.H. Zinsen seit dem 29» August 1963 zu zahlen. Mai 1969 «*ei nach § 133 BG-B und im Hinblick auf die von ihr mit Schriftsatz vom 12. 1. festzustellen, daß der Antragsgegner verpflichtet ist, ihr ein Drittel des nach Abzug der Nachlaßverbindlichkeiten verbleibenden Verkehrs wert es des Nachlasses seines Vaters zu zahlen und den Betrag angemessen zu verzinsen, Entsprechend der Anregung der Beteiligten hat das Landwirtsehaftsgericht zunächst nur Uber den Grund des Feststellungsbegehrens entschieden und die Forderung neines weiteren ErhöhungsbetragesM dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die von der Antragstellerin gegen den Antragsgegner geltend gemachten Ansprüche gemäß § 13 der HöfeO sind dem Grunde nach gerechtfertigt. Die Rechtsbeschwerde ist, da sie vom Oberlan— desgerieht nicht zugelassen ist (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Pall des § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVGr nicht vor— liegt, nur statthaft, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVGr bezeichneten Gerichts abgewichen ist und der Beschluß auf der Abweichung beruht. Der Abgabebeschluß des Landgerichts Heidelberg sei gemäß § 12 Abs. 2 LwVG für das LandwirtschaftsgericXit Marne bindend gewesen, selbst wenn die Verweisung nicht dem Gesetz entsprochen haben sollte. Die Rechtsbeschwerde bringt hiergegen zunächst vor: Mit seiner Auffassung, die Verweisung des Landgerichts Heidelberg sei nach § 12 Abs. 2 LwVG für das Landwirtschaftsgericht bindend gewesen, weiche das Beschwerdegericht von folgenden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ab: In diesen Entscheidungen werde der Standpunkt vertreten, daß eine Weiterverweisung durch das Landgericht in einem Pall wie dem vorliegenden nicht möglich sei. Februar 1963 - I b ARZ 28/63 - den Standpunkt eingenommen, daß ein Landgericht, an das ein Amtsgericht den Rechtsstreit wegen ausschließlich sachlicher Zuständigkeit des Landgerichts verwiesen hat, jedenfalls bei unverändertem Klagevorbringen nicht befugt ist, den Rechtsstreit im Hinblick auf eine konkurrierende arbeitsrechtliche Klagegrundlage an das Arbeitsgericht weiter zu verweisen. In den Gründen des Beschlusses hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich auf die "neuere Rechtsprechung" hingewiesen, derzufolge die Befugnis des Landgerichts zur Weiterverweisung an ein ausschließlich zuständiges Gericht bejaht wird, wenn das Amtsgericht zuvor mit Rücksicht auf den Streitwert, insbesondere nach § 697 ZPO an das Landgericht verwiesen hat* Um einen solchen Fall handelt es sich aber hier. Unter diesen Umständen kann keine Rede davon sein, daß das Oberlandesgericht die gleiche Rechtsfrage anders beantwortet hat als der Bundesgerichtshof.b) Im Beschluß vom 16. November 1962 - III ARZ 123/63 - hat der Bundesgerichtshof die Meinung vertreten, daß eine Gerichtsstandvereinbarung nach Eintritt der Rechtshängigkeit nicht dazu führen kann, die Unzuständigkeit eines einmal angerufenen Gerichts zu begründen. In den Gründen des Beschlusses ist die Befugnis eines Arbeitsgexviehts, an das die Sache wegen örtlicher Zuständigkeit von einem anderen Arbeitsgericht verwiesen wär, zur Weiterverweisung wegen Fehlens der sachlichen Zuständigkeit erörtert. 2. Weiter führt die Rechtsbeschwerde an, das Beschwerdegericht sei.in der Annahme, im vorliegenden Fall sei ein Grundurteil zulässig, vom Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 17. Dezember 1952 - V BLw 6/52 - hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, daß in sogenannten echten Streitverfahren vor den Landwirtschaftsgerichten entsprechend § 304 2P0 eine Vorabentscheidung über den Grund des Anspruchs Zulässig sei. Die Antragstellerin hat mit ihrem Hauptantrag, wie der Verfahrensverlauf ergibt, das Ziel verfolgt, auch einen Betrag zur Feststellung zu bringen. Als Bezifferung genügt es, wenn der Anspruch im Antrag zusammen mit den Angaben über seinen Grund so bestimmt gekennzeichnet ist, daß auf diesen tatsächlichen Unterlagen der Betrag durch gerichtliches Ermessen festgestellt werden kann (vgl. b) Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30.Juni 1969 - V ZR 47/66 befaßt sich mit der Frage, ob ein Urteil zulässig ist, das gleichzeitig alternativ den Hauptantrag und den Hilfsantrag der Klage für dem Grunde nach gerechtfertigt erklärt. Bntseheidungsgründen ist u.a. gesagt, daß Vorab-^ ent Scheidungen über den Grund (§ 304 ZPO) unzulässig sind, v/enn der Antrag, über den entschieden wird, nicht nach Grund und Betrag auf ge teilt werden kann. Bie Rechtsbeschwerde verkennt zunächst, daß-hier eine bloße Auskunft des Antragsgegners der Antragstellerin die für eine genau bezifferte Leistungsklage ausreichende Grundlage schwerlich zu geben vermag, da der Verkehrswert des Nachlasses im Wege der Schätzung und letztlich durch das Gericht ermittelt werden muß. Zuvor müßte feststehen, daß das Beschwerdegericht von der angegebenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs abgewichen ist.
BUNDESGERICHTSHOF v blw 33/69 BESCHLUSS in der Landwirt schafts sache des Landwirts Otto KfB^straße in H 9 Antragsgegners, Beschwerde- tmd Rechtsbeschwerderührers, vertreten durch Rechtsanwalt gegen die Ehefrau Marie geh. in M 9 Antragstellerin, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdegegnerin, 2 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 5« März 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin, der Bundesrichter Br. Rothe und Dr. Grell sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Raither und $hye beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 4» luli 1969 wird auf Kosten des Antragsgegners als unzulässig verworfen. Der Geschäftswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 150 000 DM festgesetzt. Gründe : I. Die Antragstellerin und der Antragsgegner sind Geschwister. Ihre Eltern Otto BJJJ (verstorben 1957) und Marie B^B (verstorben 1958) hatten noch zwei weitere Kinder, Gerda S^HHl UI*d Asta Sifllfc. Letztere ist verstorben und hat zwei Kinder hinterlassen. Otto B^^war Eigentümer eines 33>4859 ha großen Bauernhofs in mit einem Ein- heitswert von 89 700 DM. Am 7. Dezember 1953 hatte er zusammen mit seiner Ehefrau zu notariellem Protokoll ein gemeinschaftliches Testament errichtet. Darin beriefen sich die Eheleute B0| gegenseitig zu Alleinerben. Die Ehefrau sollte Vorerbin des Hofes werden und als solche berechtigt sein» den weiteren Hoferben zu bestimmen. Falls keine Bestimmung getroffen würde, sollte der Sohn Otto B^^ (Antragsgegner) weiterer Hof erbe sein. Der weitere Hoferbe sollte an die drei Töchter Asta Sil Erna-Marie (Antragstellerin) und Gerda S( je 10 000 DM zahlen. Das erbhoffreie Vermögen sollte zu gleichen Teilen an die Töchter oder deren Kinder fallen. In einem privatschriftlichen Nachtrag vom 5.Oktober 1954 setzten die Eheleute B^^ die Kinder der verstorbenen Tochter Asta auf den Pflichtteil. Ein weiterer Hoferbe wurde nicht bestimmt. Die Antragstellerin und ihre Schwester Gerda er~ hielten die vorgesehenen Abfindungen von je 10 000 DM. Hoferbe wurde gemäß dem HoffolgeZeugnis vom 24. November 1958 der Antragsgegner. Er wurde am 6. Februar 1959 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Am 2. Mai 1962 schloß er mit der Antragstellerin einen Vertrag zu notariellem Protokoll. In diesem heißt es u.a.: - 4 ~ "Ich ... Otto verpflichte mich, für den Fall, daß ich den Hof verkaufe, an meine Schwester ... Erna-Marie St^|^ ... über meine Verpflichtungen nach dem Testament meiner Eltern hinaus, zur Abfindung ihrer Ansprüche gemäß § 13 Abs, 1 HöfeO, von dem Kaufpreis den Betrag von 10 000 33M ... zu zahlen. Ich, ... Erna-Marie St^J^ ...» bekenne mich unwiderruflich durch die Zahlung dieses Betrages von 10 000 DM hinsichtlich meiner Ergänzungsansprüche gemäß § 13 Abs. 1 HöfeO ... für abgefunden und verzichte hiermit unwiderruflich für mich und meine Erben auf etwa weitergehende Auseinandersetzungsansprüehe aus dem Hofe ...M. Einen entsprechenden Vertrag schloß der Antragsgegner auch mit seiner Schwester Gerda S^^HI ab. Die Abfindungsbeträge von 10 000 DH wurden an die Antragstellerin und Gerda SUHB gezahlt. Am 3. August 1962 verkaufte der Antragsgegner den Hof ohne lebendes und totes Inventar an den Bauern Otto F0| für 835 000 DM. wurde am 4.März 1963 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Das Inventar wurde versteigert, über die Höhe des Erlöses streiten die Beteiligten. Nach der Behauptung des Antragsgegners beträgt er 26 000 DM, nach der Behauptung der Antragstellerin etwa 400 000 DM. Die Antragstellerin verlangt von dem Antrags gegner eine weitere Abfindung. Sie hatte zunächst gegen den Antragsgegner vor dem Amtsgericht in Neckarbischofsheim einen Zahlungsbefehl über die Zahlung von 1 001 DM beantragt. Nachdem der Antragsgegner Widerspruch erhoben hatte, hat das Amtsgericht auf Antrag des An-tragsgegners durch Beschluß vom 7. Oktober 1963 den Rechtsstreit an das Landgericht Heidelberg verwiesen. Vor dem Landgericht Heidelberg haben die Parteien zur Sache verhandelt. Dort hatte die Antragstellerin beantragt, den Antragsgegner zu verurteilen, an sie zu Händen ihres Prozeßbevollmächtigteia 6 100 DM nebst 4 v.H. Zinsen seit dem 29» August 1963 zu zahlen. Durch Beschluß vom 22. Mai 1964 hat das Landgericht Heidelberg den Rechtsstreit an das Landwirt— schaftsgericht Marne verwiesen. Die Antragstellerin hat vorgetragen, der Abfindungsvertrag vom 2. Mai 1969 «*ei nach § 133 BG-B und im Hinblick auf die von ihr mit Schriftsatz vom 12. November 1963 erklärte Anfechtung nach § 123 BGB nichtig. V Sie hat beantragt, 1. festzustellen, daß der Antragsgegner verpflichtet ist, ihr ein Drittel des nach Abzug der Nachlaßverbindlichkeiten verbleibenden Verkehrs wert es des Nachlasses seines Vaters zu zahlen und den Betrag angemessen zu verzinsen, 2. hilfsweise an sie 150 000 DM nebst 4 v. H. Zinsen seit dem Tage der Antragstellung zu zahlen. Der Antragsgegner hat beantragt, die Anträge abzuweisen. Er ist dem Vorbringen der Antragstellerin entgegengetreten. Entsprechend der Anregung der Beteiligten hat das Landwirtsehaftsgericht zunächst nur Uber den Grund des Feststellungsbegehrens entschieden und die Forderung neines weiteren ErhöhungsbetragesM dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Dagegen hat sich der Antragsgegner mit der sofortigen Beschwerde gewandt. Das Oberlandesgericht hat unter Zurückweisung des Rechtsmittels festgestellt; Die von der Antragstellerin gegen den Antragsgegner geltend gemachten Ansprüche gemäß § 13 der HöfeO sind dem Grunde nach gerechtfertigt. Gegen diese Entscheidung richtet sich die - nicht zugelassene - Rechtsbeschwerde des Antragsgegners, der weiterhin die Zurückweisung des Zahlungsbegehrens erstrebt. IX. Die Rechtsbeschwerde ist, da sie vom Oberlan— desgerieht nicht zugelassen ist (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Pall des § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVGr nicht vor— liegt, nur statthaft, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVGr bezeichneten Gerichts abgewichen ist und der Beschluß auf der Abweichung beruht. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. A) Das Oberlandesgericht hat ausgeführt: Das Landwirtschaftsgericht Marne sei für die getroffene Entscheidung gemäß § 10 LwVGr örtlich und gemäß §§ 1 Nr. 59 12 LwVG sachlich zuständig gewesen. Der Abgabebeschluß des Landgerichts Heidelberg sei gemäß § 12 Abs. 2 LwVG für das LandwirtschaftsgericXit Marne bindend gewesen, selbst wenn die Verweisung nicht dem Gesetz entsprochen haben sollte. Mit ihrer in erster Linie erhobenen Feststei— lungsklage erstrebe die Antragsteilerin ersichtlich die grundsätzliche Peststellung ihrer Ansprüche natch § 13 HöfeO, da sie diese der Höhe nach nicht ange— ben könne. In einem solchen Pall sei der Erlaß eines Grundurteils, das auch in Landwirtschaftsverfahren möglich sei, zulässig. Die An tragsteiler in habe ein schutzwürdiges Interesse daran, daß die Leistungs— Pflicht des Antragsgegners zunächst dem Grunde nach festgestellt werde. B) 1. Die Rechtsbeschwerde bringt hiergegen zunächst vor: Mit seiner Auffassung, die Verweisung des Landgerichts Heidelberg sei nach § 12 Abs. 2 LwVG für das Landwirtschaftsgericht bindend gewesen, weiche das Beschwerdegericht von folgenden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ab: Beschluß vom 8. Februar 1963 - I b ARZ 28/63 (IM ZPO § 276 Nr. 19) sowie Beschluß vom 16. November 1962 - XXX ARZ 123/63 (NJW 1963, 585). In diesen Entscheidungen werde der Standpunkt vertreten, daß eine Weiterverweisung durch das Landgericht in einem Pall wie dem vorliegenden nicht möglich sei. Die erste Verweisung sei "schlechthin bindend" gev/esen. Eine Abweichung liegt nicht vor. a)Der Bundesgerichtshof hat im Beschluß vom 8. Februar 1963 - I b ARZ 28/63 - den Standpunkt eingenommen, daß ein Landgericht, an das ein Amtsgericht den Rechtsstreit wegen ausschließlich sachlicher Zuständigkeit des Landgerichts verwiesen hat, jedenfalls bei unverändertem Klagevorbringen nicht befugt ist, den Rechtsstreit im Hinblick auf eine konkurrierende arbeitsrechtliche Klagegrundlage an das Arbeitsgericht weiter zu verweisen. In den Gründen des Beschlusses hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich auf die "neuere Rechtsprechung" hingewiesen, derzufolge die Befugnis des Landgerichts zur Weiterverweisung an ein ausschließlich zuständiges Gericht bejaht wird, wenn das Amtsgericht zuvor mit Rücksicht auf den Streitwert, insbesondere nach § 697 ZPO an das Landgericht verwiesen hat* Um einen solchen Fall handelt es sich aber hier. Die Auffassung des Beschwerdegerichts stimmt im übrigen mit der des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 14. Mai 1969-1 ZR 24/68 - Seite 4 überein. Unter diesen Umständen kann keine Rede davon sein, daß das Oberlandesgericht die gleiche Rechtsfrage anders beantwortet hat als der Bundesgerichtshof. b) Im Beschluß vom 16. November 1962 - III ARZ 123/63 - hat der Bundesgerichtshof die Meinung vertreten, daß eine Gerichtsstandvereinbarung nach Eintritt der Rechtshängigkeit nicht dazu führen kann, die Unzuständigkeit eines einmal angerufenen Gerichts zu begründen. In den Gründen des Beschlusses ist die Befugnis eines Arbeitsgexviehts, an das die Sache wegen örtlicher Zuständigkeit von einem anderen Arbeitsgericht verwiesen wär, zur Weiterverweisung wegen Fehlens der sachlichen Zuständigkeit erörtert. Die dort behandelte Problematik ist von der hier bedeutsamen Rechtsfrage verschieden. Infolgedessen kann auch insoweit von einer Abweichung nicht gesprochen werden. 2. Weiter führt die Rechtsbeschwerde an, das Beschwerdegericht sei.in der Annahme, im vorliegenden Fall sei ein Grundurteil zulässig, vom Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 17. Dezember 1952 - V BLw 6/32 10 (RdL 1953» 10?) und vom Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30. Juni 1969 - V ZR 47/66 (NJW 1969, 2241) abgewichen. Dem kann nicht gefolgt werden. a) Im Beschluß vom 17. Dezember 1952 - V BLw 6/52 - hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, daß in sogenannten echten Streitverfahren vor den Landwirtschaftsgerichten entsprechend § 304 2P0 eine Vorabentscheidung über den Grund des Anspruchs Zulässig sei. Den gleichen Standpunkt hat das Beschwerdegericht eingenommen. Die Antragstellerin hat keine Mun-bezifferte", ein Grundurteil ausschließende (BGH Urteil vom 30. Hovember 1964 - V ZR 117/63, DRiZ 1965, 97) Feststellungsklage erhoben. Die Antragstellerin hat mit ihrem Hauptantrag, wie der Verfahrensverlauf ergibt, das Ziel verfolgt, auch einen Betrag zur Feststellung zu bringen. Als Bezifferung genügt es, wenn der Anspruch im Antrag zusammen mit den Angaben über seinen Grund so bestimmt gekennzeichnet ist, daß auf diesen tatsächlichen Unterlagen der Betrag durch gerichtliches Ermessen festgestellt werden kann (vgl. RGZ 93, 152, 154). Das trifft auf das Feststellungsbegehren der Antragstellerin zu. b) Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30.Juni 1969 - V ZR 47/66 befaßt sich mit der Frage, ob ein Urteil zulässig ist, das gleichzeitig alternativ den Hauptantrag und den Hilfsantrag der Klage für dem Grunde nach gerechtfertigt erklärt. In den 11 Bntseheidungsgründen ist u.a. gesagt, daß Vorab-^ ent Scheidungen über den Grund (§ 304 ZPO) unzulässig sind, v/enn der Antrag, über den entschieden wird, nicht nach Grund und Betrag auf ge teilt werden kann. Insoweit ist aber keine gegenteilige Auffassung des Beschwerdegerichts erkennbar. 3. Die Rechtsbeschwerde meint schließlich, das Oberlandesgericht sei bei Bejahung des Peststellungsinteresses vom Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28. Oktober 1955 - I ZR 188/54 (IM BGB § 123 Nr. 12) abgev/ichen. Biese Bntoc hei dung stehe auf dem Standpunkt, daß ein Rechtsschutzbedürfnis dann nicht gegeben sei, wenn der Kläger in der Lage sei, auf Leistung zu klagen, sei es auch nur im Wege der Stufenklage. Ber Antragstellerin stehe aber ein Auskunft sanSpruch gegen den Antragsgegner zu (Hinweis auf OLG Celle RdL 1956, 23 und OLG Schleswig RdL 1958, 16); sie hätte eine Stufenklage (§ 254 ZPO) erheben können. Bie behauptete Abweichung liegt nicht vor. Bie Rechtsbeschwerde verkennt zunächst, daß-hier eine bloße Auskunft des Antragsgegners der Antragstellerin die für eine genau bezifferte Leistungsklage ausreichende Grundlage schwerlich zu geben vermag, da der Verkehrswert des Nachlasses im Wege der Schätzung und letztlich durch das Gericht ermittelt werden muß. Barin unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von dem der Vergleichsentsclaei-dung, in welchem es um eine Umsatzbeteiligung ging. 12 Im übrigen hat das Oberlandesgerieht das Feststellungsinteresse, wie es in der Vergleichsent-Scheidung gefordert ist, geprüft. Ob das Ergebnis dieser Prüfung aus Hechtsgründen zu beanstanden ist, kann in diesem Stadium des Verfahrens nicht untersucht werden. Zuvor müßte feststehen, daß das Beschwerdegericht von der angegebenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs abgewichen ist. Bas ist nicht der Fall. C) Da die Rechtsbeschwerde sich sonach mangels einer Abweichung als nicht statthaft erweist, muß sie ohne sachliche Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses als unzulässig verworfen werden. Bie Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Br. Augustin Rothe Br. Grell