Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 1« April 1965 aufgehoben, soweit unter Zurückweisung der sofortigen Beschwerde der Antragsgegnor festgestellt ist, daß der Antragsteller zu dem weiteren lioferben berufen ist und die Hoferbenfolgo mit dem Tod der Hofvorerbin eintritt«, und den Antragsgegnern Kosten auferlegt worden sind» Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Beschwerdegericht zur erneuten Prüfung und Entscheidung zurückverwiesen. 1955 wurde er gegen Krankheit versicherto Zusätzlich wurde im November 1963 auf die Dauer von zehn Jahren zu seinen Gunsten von dem Erblasser eine Unfallversicherung abgeschlossene Der Antragsteller begehrt die Feststellung, daß die Witwe jflHI nach dem Tode ihres Ehemannes Vorerbin und er (Antragsteller) weiterer Hoferbe dos Erblassers geworden ist» Zur Begründung seines Begehrens führt er an, er sei von den Eheleuten uHB zu dem weiteren Hoferben (Nacherben) bestimmt worden. eigentümern nur Ärger und Verdruß bereiteto Er sei ungewöhnlich arrogant, frech und rabiat» Er sei deshalb mehrfach des Hofes verwiesen worden» Eine Verpachtung oder gar Übertragung des Hofes sei nie erwogen worden» An der Verlobung des Antragstellers hätten die Eheleute Jörden bewußt nicht teilgenommen» Eine Adoption des Antragstellers sei aus diesen Gründen auch unterblieben» i'ür den Antragsteller sei es, da er das Abitur doch nicht hätte schaffen können, eine willkommene Gelegenheit gewesen, auf dem Hofe Unterkunft zu finden» Gegen diese Entscheidung haben die Antragsgegner sofortige Beschwerde eingelegt; der Antragsteller hat hilfsweise beantragt festzustellen, daß der Bauer ihn zu dem Hoferben bestimmt habe und gebeten, hierzu die gerichtliche Zustimmung zu erteilen» Die sofortige Beschwerde der Antragsgegner hatte keinen Erfolg» Das Beschwerdegericht hat lediglich die Beschlußformel dahin berichtigt» ’’Nach dem am 11» Januar 1964 verstorbenen Bauern Bernhard Jj^^lVist die Witwe Elisabeth jflBi Iiofesvorerbin des im Grundbuch von B^BlBand fff Blatt 496 eingetragenen Hofes gemäß der Höfeordnung geworden» Zun weiteren Hoferben ist der am 30»August 1930 in P.ingenberg am Niederrhein geborene Landwirt Friedhelm berufen» Die Nacherbfolge tritt mit dem Tod der Hofesvorerbin ein»” Antragsteller habe ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung der Hoffolge nach dem Tode des Bauern Friedrich Bernhard Dieses Interesse ergebe sich schon daraus, daß er für sich in Anspruch nehme, nach dem Tode der Witwe jBI^Bliofeserbe zu werden» Br sei schon jetzt vor Entscheidungen gestellt9 für die wesentlich sei, ob er einmal den Hof erhalte oder nicht. Die Beweisaufnahme habe ergeben, daß die Eheleute JflHBden Antragsteller formlos, aber bindend, zu dem weiteren Hof erben nach dem Tode der Witwe JflHB berufen haben. und Dauer der Beschäftigung des Antragstellers au erkennen gegeben, daß dieser einmal den Hof als Erbe erhalten solleo Sie hätten dies wiederholt auch durch Erklärungen aum Ausdruck gebracht« Der Antragsteller habe von Anfang an nicht in einem üblichen Arbeitsverhältnis zu den Eheleuten jflBB gestanden« Seine Beschäftigung habe sich auch später nicht in ein solches Arbeitsverhältnis umgewandelt. Wiederholt sei zu dem Ausdruck gebracht worden, daß der Antragsteller der zukünftige Hofeserbe sein werde, dem es mit Rücksicht auf das Wohl des Hofes zugomutet werden könne, auch einmal mit weniger Taschengeld auszukommen<> Das habe der Ehemann JHHBganz deutlich gegenüber einem Zeugen zun Ausdruck gebrachte Die Hofeseigentümer hätten für den Antragsteller auch keine Sozialabgaben entrichtet» Dem Antragsteller sei auf dem Hofe auch die Stellung eines zukünftigen Hoferben eingeräumt wordene Er habe jahrelang gemeinsam mit dem Bauern die Anbaupläne er~ stellte In den beiden letzten Jahren habe er dies nach seiner durchaus glaubhaften Darstellung sogar allein gemacht» Auch sonst sei seine Meinung bei Entscheidungen, die den Hof berührten, nicht übergangen worden« Der Antragsteller sei allgemein und auch von den Eheleuten j|H|als der Jungbauer bezeichnet worden. Die Eheleute hätten dem Antragsteller schließlich auch den Hof versprochen« Das sei schon in den Jahren 1954 und 1955 geschehen und habe sich später wiederholt. Der Senat verkenne allerdings nicht, daß der Ehemann JflHBauch häufig erklärt habe, der Antragsteller werde den Hof nicht erhalten» Es könne auch nicht geleugnet werden, daß es zwischen dem Antragsteller und den Eheleuten «JflHB zu Spannungen gekommen sei» Diese Spannungen und Unstimmigkeiten hätten aber nicht ein solches Ausmaß erreicht, daß die Eheleute JflHHhieraus letzten Endes eine für den Antragsteller nachteilige Konsequenz gezogen hätten» Sie hätten den Antragsteller auf dem Hof weiterbeschäftigt und damit letzten Endes bestätigt, daß sie an ihrer früher getroffenen Wahl des Hoferben festhalten wollten» Der Ehemann JflHIB habe dies zudem noch kurz vor seinem Tode ausdrücklich bestätigt« Auch die Witwe sei mit der Regelung einverstanden gewesen, wie es sich aus der Bemerkung gegenüber dem Zeugen ergebe. Zu nennenswerten Auseinandersetzungen sei es bis zu dem Jahre 1961 nicht gekommen» Es stehe zwar fest, daß der Ehemann JflHH wiederholt sich nachteilig über den Antragsteller ausgesprochen habe. Es könne auch unterstellt werden, daß sich die Eheleute gegenüber dem Da stör und Frau NqBHB nachteilig über den Antragsteller ausgesprochen hätten. Gerade in diesem Umstande sehe der Senat ein entscheidendes Beweiszeichen dafür, daß die Eheleute jflBaus ihrer zeitweiligen Verärgerung über den Antragsteller nicht die letzten Konsequenzen ziehen wollten» Sie hätten zwar nicht an der Verlobung des Antragstellers teilgenommen, sie hätten aber den Antragsteller auf dem Hof weiter wirtschaften lassen und ihm weiterhin nur ein Taschengeld Aber auch diesen Umstand hätten die Eheleute JflD nicht zu dem Anlaß genommen, irgendwelche Konsequenzen daraus zu ziehen» Der Antragsteller habe zwölf Jahre lang auf dem Hof gearbeitet, dort nur Taschengeld erhalten, ohne daß füi* seine Altersversicherung etwas geschehen sei» Es könne auch nicht außer acht gelassen werden, daß seine Bemühungen, den Hof wenigstens pachten zu können, nun erfolglos geblieben seien und der Antragsteller damit in eine außerordentlich schwierige Lage geraten sei» Es müsse daher die Feststellung getroffen werden, daß der Antragsteller zu dem weiteren Hoferben berufen scio Gegen diesen Bescheid haben die Beteiligten zu 2 bis 6 Rechtsbeschwerde eingelegt. Sie machen geltendi Im Grunde sei nicht mehr festgestellt, als daß der Antragsteller zehn Jahre lang auf dem Hof gelebt und gearbeitet habe, wobei er für seine Tätigkeit ein Entgelt in Form einer vollständigen Versorgung mit Wohnung, Nahrung, Kleidung und zusätzlichem Taschengeld erhalten habe. Las Beschwerdegericht habe auch im wesentlichen nur Erklärungen des verstorbenen Ehemannes seinen Feststellungen zugrundegelegt9 aber nicht genügend bedacht, daß auch die Ehefrau JffHiH an einer gemeinschaftlichen Berufung zu dem weiteren Hoferben hätte mitwirken müssen. - V BLw 37/56 - (BG1IZ 23, 249) ausgesprochen, der Grundsatz, daß unter Umständen in einer formlosen Vereinbarung über die Koferbenfolge eine bindende Bestimmung des Hoferben liegen könne, gelte auch für den Erbvertrag. Es muß jeder der beiden Ehegatten ein Verhalten gezeigt haben, das keine andere Folgen gestattet, als daß der Jungbauer zu dem weiteren Vorerben nach dem Tode des Erstversterbenden bestimmt ist. Die für die Anwendung des § 242 BGB in diesem Rahmen maßgebende Erwägung, daß der Ilofeigentümer nur an seinem eigenen von seinem Willen bestimmten Verhalten festgehalten werde, kann nur dann überzeugen, wenn dieser Wille wirklich für Aussenstehende und den Hofanv/ärter klar und eindeutig zu erkennen war. Es legt nicht dar, von welchem Zeitpunkt an durch das Verhalten der Ehegatten die gemeinschaftliche Bestimmung d©3 Hoferben als getroffen onzusehen ist, sodaß die Ehegatten von nun an nur gemeinschaftlich die Berufung wieder hätten auf-heben können und nur, wenn ein wichtiger Grund vorlug (BGHZ 23, 263)® Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, daß dieser Zeitpunkt im Jahre 1961 noch nicht gegeben war, als Spannungen und Differenzen zwischen den Eheleuten JflH| und dem Antragsteller einsetzten. Zu diesem Zeitpunkt war denn auch der Antragsteller kaum mehr als 7 Jahre auf dem Hofe tätig gewesen, ein Zeitraum, der im allgemeinen nicht ausreichen wird, um aus einem während dieser Zeitspanne gezeigten Verhalten eines Ei’blassers schon auf eine bindende formlose Hoferbenbe3timtaung schließen zu können. Erstreckt sich aber möglicherweise das zu würdigende Verhalten der Eheleute JfliHB auch auf den Zeitraum der Spannungen und Streitigkeiten, so ergibt sich nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts für den Betrachter kein klares und einheitliches Bild. Eö ist im vorliegenden Fall aber nicht von vornherein auszuachließen, daß die Eheleute aus Rücksicht auf Verwandte, aus Scheu vor Nachbarschaft oder aus Abneigung gegen Staat-liehe Hilfe eine gewaltsame Entfernung des Antragstellers vom Hofe vermieden, sodaß er weiterhin dort verblieb. Zu Recht rügt die Rechtsbeschwerde ferner, daß das Beschwerdegericht nicht auch den Zeugen wflHB darüber gehört hat, daß der Ehemann JflHHl noch kurz vor seinem Tode ihm erklärt habe, der Antragsteller werde den Hof nicht bekommen. 3o Nach alledem läßt sich nicht ausschließen, daß das Beschwerdegericht für die Anwendung dos § 242 BGB auf den von ihm festgestellten Sachverhalt zu geringe Anforderungen gestellt hato Der ange-fochtene Beschluß muß daher, soweit die Nacherbschaft des Antragstellers festgestellt ist, aufgehoben werden«. In diesem Zusammenhang kann sich die Frage aufwerfen, ob nichtein dem Antragsteller etwa zustehender Anspruch auf volle Vergütung seiner langjährigen Arbeit auf dem Hofe einen angemessenen und ausreichenden Ausgleich darstellt, sodaß von einer unerträglichen Härte nicht gesprochen werden könnte, wenn eine Bindung der formlosen Iloferben-bestirr.mung verneint würde.
2063-020 BUNDESGERICHTSHOF y„BLvo_3/61 BESCHLUSS in der Landwirtsehaftssuche betreffend den Antrag auf Feststellung der Iloferbfolge nach der* am 11* Januar 1964 verstorbenen Bauern Friedrich Bernhard JflHHk in Beteili 1. Landwirt Friedhelta B (Kreis Antragsteller, Beschwerde- und Rechtsbeachwerdegegne - im Recht3beschwerdeverfahren vertreten durchs Rechtsanwälte MB und ■■■■■ in wflB a,d. L^H ~ 2. Witwe Elisabeth jBHV? geb. SflBB-JofliB» BBi» 3. Lhefrau i.:aria ocflHIft geb« BeBHHfc La| KmstraSo 4» Lehrer Josef J Jo Landwirt August J| 6o Witwe Hedwig GJHP-Ho, u —I zu 2 - 6 Antragsgegner, Beschwerde- und Rechtebes c hw e r d e führ ei-, - in Rechtsbeschwerdeverfahren vertreten durchs Rechtsanwalt Der Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen hat in seiner Zitzung vom 7» Juli 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin und der Bundesrichter Dr. Piepenbrock und Dr. Grell sowie der landwirtschaftlichen Besitzer Lindemann und Cornp beschlossen; Auf die Rechtsbeschwerde der Antrags ge gnex* wird der Beschluß des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 1« April 1965 aufgehoben, soweit unter Zurückweisung der sofortigen Beschwerde der Antragsgegnor festgestellt ist, daß der Antragsteller zu dem weiteren lioferben berufen ist und die Hoferbenfolgo mit dem Tod der Hofvorerbin eintritt«, und den Antragsgegnern Kosten auferlegt worden sind» Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Beschwerdegericht zur erneuten Prüfung und Entscheidung zurückverwiesen. Gerichtsgebühren werden für das Hechtsbeschwerdeverfahren nicht erhoben} eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt. Der Geochäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 74 700 B& festgesetzt. Gründe; Der 1891 geborene Bauer Friedrich Bernhard J| war Eigentümer eines Hofes in NflHIHB0 -Dieser hat eine Größe von 77*9255 haj sein Einheitswert beträgt 74 700 DU. Bernhard JflHBwar zweimal verheiratete Aus beiden Ehen sind keine Kindei’ hervorgegangen. Am 31 * Mai 194Ö heiratete er nach dem Tode seiner ersten Brau die Beteiligte zu 2. Die .Eheleute führten durch Vertrag vom 14* Januar 1954 die allgemeine Gütergemeinschaft ein. Friedrich Bernhard am 11 o Januar 1964, ohne eine letztwilligc Verfügung getroffen zu habeno Br hatte fünf Geschwister, Maria, Josef (Beteiligter zu 4), Regina (Mutter des Antragstellers), August (Beteiligter zu 5), Hedwig (Beteiligte zu 6)o Pie Schwester Maria ist am 9.Dezember 1930 verstorben und von ihrer Tochter, der Beteiligten zu 3» beerbt wordene Der am 30. August 1930 geborene Antragsteller kam im Frühsomner 1949 auf den Hof der .Eheleute JflHi« hatte vorher die Knabenoberschule besucht und dort die 6. Klasse erreicht. Auf dem Hof JÜHf wurde er wie ein Kind gehaltene i$s war beabsichtigt, ihn zu dem Hoferben zu bestimmen« Aue diesem Grunde wurde er in der Landwirtschaft ausgebildeto Br besuchte die Landwirtschaftsschulo in DflHBB, von April 1951 bis 31. März 1952 war er als Blevo auf einem Bauernhof tätig und legte dort die Gehilfenprüfung ab. Im April 1952 nahm er an einem Kursus an der Deutschen Landmaschinenschule teil; anschließend v.ar er ein Jahr lang als Volontär in einem mittleren bäuerlichen Betrieb tätig. Alsdann befand er sich ein halbes Jahr lang beim Landjugendaustausch in Dänemark und nahm anschließend an einem Kursus der Deutschen Bauemhöchschule teil. Seit Frühjahr 1954 war er dann ununterbrochen wieder auf dem Kofo JfliHB tätig. Br erhielt dort außer Taschengeld keinerlei Entgelt. Sozial-versicherungsbeiträgo wurden für ihn nicht entrichtet; auch für eine Altersversorgung war keine Vorsorge ge- troffen. 1955 wurde er gegen Krankheit versicherto Zusätzlich wurde im November 1963 auf die Dauer von zehn Jahren zu seinen Gunsten von dem Erblasser eine Unfallversicherung abgeschlossene Der Antragsteller begehrt die Feststellung, daß die Witwe jflHI nach dem Tode ihres Ehemannes Vorerbin und er (Antragsteller) weiterer Hoferbe dos Erblassers geworden ist» Zur Begründung seines Begehrens führt er an, er sei von den Eheleuten uHB zu dem weiteren Hoferben (Nacherben) bestimmt worden. Die Eheleute mm hätten mit Rücksicht auf ihr Alter nicht mehr mit eigenen Kindern gerechnet und ihn deshalb auf den Hof geholt, für die Landwirtschaft ausbilden lassen und wie ein eigenes Kind gehalten. Wiederholt sei ihm auch versprochen worden, daß er Hoferbe werde. Jedenfalls sei er dritten Personen als Hoferbe vorgestellt worden. Noch vor seiner (des Antragstellers) Verlobung im Mai 1963 habe der Erblasser dem Bauer erklärt«, der Antragsteller erhalte den Hof, das sei von Anfang an so vorgesehen gewesen und dabei bleibe es auch. Diese Erklärung habe er schon früher der Mutter des Antragstellers abgegeben. Im Januar 1964 habe noch Einmütigkeit darüber bestanden, daß der Antragsteller den Hof mit Wirkung vom 1. März 1964 an bis zuai Tode der Eheleute Jj|^^pachten könne. Letztere seien mit Rücksicht auf diese Umstände an ihr Versprechen der HofZusage gebunden. Wäre er, der Antragsteller, nicht auf den Hof geholt worden, wäre ihm sicherlich auch eine Ausbildung wie soinen Brüdern 2uteil geworden. Die Antragsgegnex' bestreiten, daß dem Antragsteller jemals zugesagt worden sei, er werde den Hof erben. Der Antragsteller habe sich nicht bewährt und den Hof- eigentümern nur Ärger und Verdruß bereiteto Er sei ungewöhnlich arrogant, frech und rabiat» Er sei deshalb mehrfach des Hofes verwiesen worden» Eine Verpachtung oder gar Übertragung des Hofes sei nie erwogen worden» An der Verlobung des Antragstellers hätten die Eheleute Jörden bewußt nicht teilgenommen» Eine Adoption des Antragstellers sei aus diesen Gründen auch unterblieben» i'ür den Antragsteller sei es, da er das Abitur doch nicht hätte schaffen können, eine willkommene Gelegenheit gewesen, auf dem Hofe Unterkunft zu finden» Das Amtsgericht (landwirtachaftsgericht) hat fest-gestellt, daß die Witwe JflHHi Hofesvorerbin, der Antragsteller weiterer Hoferbe (Nacherbe) geworden ist» Gegen diese Entscheidung haben die Antragsgegner sofortige Beschwerde eingelegt; der Antragsteller hat hilfsweise beantragt festzustellen, daß der Bauer ihn zu dem Hoferben bestimmt habe und gebeten, hierzu die gerichtliche Zustimmung zu erteilen» Die sofortige Beschwerde der Antragsgegner hatte keinen Erfolg» Das Beschwerdegericht hat lediglich die Beschlußformel dahin berichtigt» ’’Nach dem am 11» Januar 1964 verstorbenen Bauern Bernhard Jj^^lVist die Witwe Elisabeth jflBi Iiofesvorerbin des im Grundbuch von B^BlBand fff Blatt 496 eingetragenen Hofes gemäß der Höfeordnung geworden» Zun weiteren Hoferben ist der am 30»August 1930 in P.ingenberg am Niederrhein geborene Landwirt Friedhelm berufen» Die Nacherbfolge tritt mit dem Tod der Hofesvorerbin ein»” Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen mit folgenden Erwägungen begründet: Der Antragsteller habe ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung der Hoffolge nach dem Tode des Bauern Friedrich Bernhard Dieses Interesse ergebe sich schon daraus, daß er für sich in Anspruch nehme, nach dem Tode der Witwe jBI^Bliofeserbe zu werden» Br sei schon jetzt vor Entscheidungen gestellt9 für die wesentlich sei, ob er einmal den Hof erhalte oder nicht. Das gelte insbesondere für die Entscheidung, welche Tätigkeit er in Zukunft ausüben wolle. Er habe daher auch Interesse an einer baldigen Feststellung dei' Nacherbschaft. Unter allen Beteiligten sei unstreitig, daß zwischen den Eheleuten JflBV die allgemeine Gütergemeinschaft eingeführt worden sei und daß der Erblasser verstorben sei, ohne eine letztwillige Verfügung getroffen zu haben. Es sei deshalb davon auszugehen, daß nach dem Tode des Bauern JflHB gesetzliche Erbfolge eingetreten sei. Da der Hof von dem verstorbenen Ehemann stamme, sei gemäß § 8 Abs.l HöfeO der Hof der Witwe JflHBalo liofvorerbin zugefallen» Die Beweisaufnahme habe ergeben, daß die Eheleute JflHBden Antragsteller formlos, aber bindend, zu dem weiteren Hof erben nach dem Tode der Witwe JflHB berufen haben. Nach ständiger Rechtsprechung könne in einer formlosen Vereinbarung über die Hoferbfolge eine bindende Bestimmung des Hoferben liegen. Die formlose Vereinbarung könne sowohl in das Gewand eines Übergabevertrages wie auch eines Erbvertrages gekleidet werden. Hier sehe der Senat in dem gesamten Verhalten der Eheleute JflB eine formlose erbvertragliche Zusage, daß der Antragsteller nach dem Tod des längstlebenden der Erbe der Eheleute werden solle. Die Eheleute JflB hätten durch Art, Umfang 1 und Dauer der Beschäftigung des Antragstellers au erkennen gegeben, daß dieser einmal den Hof als Erbe erhalten solleo Sie hätten dies wiederholt auch durch Erklärungen aum Ausdruck gebracht« Der Antragsteller habe von Anfang an nicht in einem üblichen Arbeitsverhältnis zu den Eheleuten jflBB gestanden« Seine Beschäftigung habe sich auch später nicht in ein solches Arbeitsverhältnis umgewandelt. Wiederholt sei zu dem Ausdruck gebracht worden, daß der Antragsteller der zukünftige Hofeserbe sein werde, dem es mit Rücksicht auf das Wohl des Hofes zugomutet werden könne, auch einmal mit weniger Taschengeld auszukommen<> Das habe der Ehemann JHHBganz deutlich gegenüber einem Zeugen zun Ausdruck gebrachte Die Hofeseigentümer hätten für den Antragsteller auch keine Sozialabgaben entrichtet» Dem Antragsteller sei auf dem Hofe auch die Stellung eines zukünftigen Hoferben eingeräumt wordene Er habe jahrelang gemeinsam mit dem Bauern die Anbaupläne er~ stellte In den beiden letzten Jahren habe er dies nach seiner durchaus glaubhaften Darstellung sogar allein gemacht» Auch sonst sei seine Meinung bei Entscheidungen, die den Hof berührten, nicht übergangen worden« Der Antragsteller sei allgemein und auch von den Eheleuten j|H|als der Jungbauer bezeichnet worden. Die Eheleute hätten dem Antragsteller schließlich auch den Hof versprochen« Das sei schon in den Jahren 1954 und 1955 geschehen und habe sich später wiederholt. Der Senat schließe dies aus zahlreichen Äußerungen des Ehemannes und gelegentlichen Bemerkungen der Ehefrau. Auch diese habe verschiedentlich erklärt, daß der Antragsteller der Hoferbe werden solle« Nach dem Tode ihres Mannes habe sie dem Zeugen gesagt, der Antrag- steller könne nach ihrem Tode auf den Hof zurückkommeno r Der Senat verkenne allerdings nicht, daß der Ehemann JflHBauch häufig erklärt habe, der Antragsteller werde den Hof nicht erhalten» Es könne auch nicht geleugnet werden, daß es zwischen dem Antragsteller und den Eheleuten «JflHB zu Spannungen gekommen sei» Diese Spannungen und Unstimmigkeiten hätten aber nicht ein solches Ausmaß erreicht, daß die Eheleute JflHHhieraus letzten Endes eine für den Antragsteller nachteilige Konsequenz gezogen hätten» Sie hätten den Antragsteller auf dem Hof weiterbeschäftigt und damit letzten Endes bestätigt, daß sie an ihrer früher getroffenen Wahl des Hoferben festhalten wollten» Der Ehemann JflHIB habe dies zudem noch kurz vor seinem Tode ausdrücklich bestätigt« Auch die Witwe sei mit der Regelung einverstanden gewesen, wie es sich aus der Bemerkung gegenüber dem Zeugen ergebe. Zu nennenswerten Auseinandersetzungen sei es bis zu dem Jahre 1961 nicht gekommen» Es stehe zwar fest, daß der Ehemann JflHH wiederholt sich nachteilig über den Antragsteller ausgesprochen habe. Es könne auch unterstellt werden, daß sich die Eheleute gegenüber dem Da stör und Frau NqBHB nachteilig über den Antragsteller ausgesprochen hätten. Es handelte sich aber in allen diesen Fällen nur um Erklärungen, aus denen die Eheleute JflHB niemals Schlußfolgerungen gezogen hätten, etwa die Zusammenarbeit mit dem Antragsteller aufgegeben hätten. Gerade in diesem Umstande sehe der Senat ein entscheidendes Beweiszeichen dafür, daß die Eheleute jflBaus ihrer zeitweiligen Verärgerung über den Antragsteller nicht die letzten Konsequenzen ziehen wollten» Sie hätten zwar nicht an der Verlobung des Antragstellers teilgenommen, sie hätten aber den Antragsteller auf dem Hof weiter wirtschaften lassen und ihm weiterhin nur ein Taschengeld gezahlt» In diesem Zusammenhang halte es der Senat für bedeutungsvoll, daß noch im Jahre 1965 der Ehemann JfllB einen Versicherungsvertrag zugunsten des Antragstellers abgeschlossen habe» Es sei andererseits erwiesen, daß der Antragsteller in Bezug auf die Ehefrau Jmieine häßliche Bemerkung gemacht habe. Aber auch diesen Umstand hätten die Eheleute JflD nicht zu dem Anlaß genommen, irgendwelche Konsequenzen daraus zu ziehen» Der Antragsteller habe zwölf Jahre lang auf dem Hof gearbeitet, dort nur Taschengeld erhalten, ohne daß füi* seine Altersversicherung etwas geschehen sei» Es könne auch nicht außer acht gelassen werden, daß seine Bemühungen, den Hof wenigstens pachten zu können, nun erfolglos geblieben seien und der Antragsteller damit in eine außerordentlich schwierige Lage geraten sei» Es müsse daher die Feststellung getroffen werden, daß der Antragsteller zu dem weiteren Hoferben berufen scio Gegen diesen Bescheid haben die Beteiligten zu 2 bis 6 Rechtsbeschwerde eingelegt. Sie machen geltendi Im Grunde sei nicht mehr festgestellt, als daß der Antragsteller zehn Jahre lang auf dem Hof gelebt und gearbeitet habe, wobei er für seine Tätigkeit ein Entgelt in Form einer vollständigen Versorgung mit Wohnung, Nahrung, Kleidung und zusätzlichem Taschengeld erhalten habe. Das reiche aber für eine formlose Hoferbenbestimmung durch Erbvertrag nicht aus. Die Erklärungen der Eheleute jJ^H® darüber, ob der Antragsteller später einmal den Hof bekommen solle, seien widerspruchsvoll und wechselnd gewesen. Es müsse dom Oberlandesgericht zu dem Vorwurf gemacht werden, daß es der Darstellung der Beteiligten zu 2, der V/itwo des 10 Verstorbenen, die besser als ^eder andere wisse, was sie selbst im Laufe der letzten zwölf Jahre gedacht, gewollt und gesagt habe, keine hinreichende Beachtung geschenkt habe. Jedenfalls habe die Beweisaufnahme, was das Beschwerdegericht auch nicht verkenne, ein widerspruchsvolles und zwiespältiges Bild ergeben. Las allein schließe schon eine formlose Abrede aus. Ler Verstorbene habe mehrfach in erschütternder Weise sich über den Antragsteller beklagt. Las Beschwerdegericht habe auch im wesentlichen nur Erklärungen des verstorbenen Ehemannes seinen Feststellungen zugrundegelegt9 aber nicht genügend bedacht, daß auch die Ehefrau JffHiH an einer gemeinschaftlichen Berufung zu dem weiteren Hoferben hätte mitwirken müssen. B3 könne bei dieser Sachlage nicht davon gesprochen werden, daß die Verneinung der Bindung das Rechtsempfinden in bäuerlichen Kreisen erheblich verletzen würde. II. Lie vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist rechtzeitig und formgerecht eingereicht und begründet worden. Lie Rechtsbeschwerdeführer sind auch beschwerdeberechtigt. Las trifft unbedenklich für die Beteiligte zu 2 zu, aber auch für die übrigen Antragsgegner. Zwar können sie nach dem Tode der llof-vorerbin nicht gemeinsam Hoferbe werden, weil nur ein Einzelner Hoferbe sein kann. La aber derzeit unbestimmt ist, wer von ihnen den Kacherbfall erleben wird und zu diesem Zeitpunkt wirtsehaftsfähig ist, läßt sich für keinen der Antragsgegner zu 3 - 6 mit Sicherheit ausschließen, daß er einmal Hoferbe wird; dann ist aber 11 möglicherweise jeder von ihnen durch den angefochtenen Beschluß beschwert. Biese wenn auch entfernte Möglichkeit einer Verletzung seines Rechts muß unter den hier gegebenen besonderen Verhältnissen zur Bejahung der Beschwerdeberechtigung ausreichen«, Bas Rechtsmittel hat auch Erfolg«, 1. Zu Unrecht glaubt allerdings die Rechtsbe-schwerde, die Voraussetzungen des § 256 ZPO (Peet-stellungsklage) seien nicht gegeben» Der Antragsteller erstrebt die Feststellung, daß er nach dem lode der Beteiligten zu 2 weiterer Hoferbe wird. Zwischen Vorerben und Ilacherben besteht aber ein Rechtsverhältnis, dessen Bestehen Gegenstand einer gerichtlichen Feststellung im Rahmen des § 256 ZPO sein kann. Die von der Rechtsbeschwerde angeführte Entscheidung des Senats (RdL 1955, 84) befaßt sich mit der Frage, ob in ein Koffolgezeugnio aufzunehmen ist, wer möglicherweise Nacherbe ist. Biese Frage ist im vorliegenden Verfahren nicht zu beantworten und steht der Annahme eines Rechts-schutzintereeseo im Sinne des § 256 ZPO nicht entgegen. Wenn im übrigen die Rechtsbeschwerde ausführt, es seien die verschiedensten Gründe denkbar, die eine an sich wirksame Berufung zu dem weiteren Hoferben später wegfallen lassen könnten, so ist auch dies für dio Bejahung des Rechtsschutzinteresses für eine Feststellungsklage ohne Bedeutung. 2. Der Senat hat im Beschluß vom 5* Februar 1957 - V BLw 37/56 - (BG1IZ 23, 249) ausgesprochen, der Grundsatz, daß unter Umständen in einer formlosen Vereinbarung über die Koferbenfolge eine bindende Bestimmung des Hoferben liegen könne, gelte auch für den Erbvertrag. 12 Er sieht keine durchgreifenden Bedenken, diesen Gx^undsatz auch für einen Erbvertrag zu übernehmen, durch den Ehegatten gemeinsam die Bestimmung des Hoferben im Sinne des § 8 Abs« 2 HöfeO treffen« Davon geht auch das Be-schwerdegericnt aus. Aus Art, Umfang und Dauer der Beschäftigung eines Jungbauern auf dem Hof und aus damit zusammenhängenden mündlichen Zusagender werde einmal lioferbe werden, kann sich ein formloser, aber bindender Vertrag zwischen allen drei Beteiligten ergeben, der entsprechend der Rechtslage beim Einzelhof hier aus einem von beiden Ehegatten geschaffenem Vertrauenstatbestand und dem vex’trauensvollen Verhalten des Jungbauern folgt. Es muß jeder der beiden Ehegatten ein Verhalten gezeigt haben, das keine andere Folgen gestattet, als daß der Jungbauer zu dem weiteren Vorerben nach dem Tode des Erstversterbenden bestimmt ist. Die gelegentlich erörterte Frage, ob bei der formgerechten Berufung die gemeinsame Bestimmung der Ehegatten im Sinne des § 8 Abs. 2 HöfeO sich in derselben Urkunde nieder-schlagen muß oder ob jeder Ehegatte getrennt für sich in einem Testament die gemeinsame Bestimmung errichten kann und ob auch dann die Ehegatten daran gebunden sind, stellt sich hier nicht, weil sich nach den Feststellungen des Beschwei'degerichto die Berufung des Antragstellers zun weiteren Hoferben aue einer vertraglichen Regelung, an der beide Ehegatten gemeinsam beteiligt sind, ergibt. Der Senat hat aber bereits in der erwähnten Entscheidung (BGHZ 23t 249, 260) und auch noch später (RdL 1958, 39; Beschluß vom 17. Dezember 1964, V BLw 30/63) darauf hingewiesen, daß die Anwendung des § 242 BGB auf den Fox'rnmangel eines Erbvertrages ein wix’klich eindeutiges Verhalten der Beteiligten voraussetzo. wenn ~ 13 - bei einem zwiespältigen und widersprüchlichen Verhalten des Bauern (der Ehegatten) das Gericht unter sorgfältiger Abwägung der für und gegen die Annahme einer formlosen Vereinbarung sprechenden Umstände schließlich den ersteren glaubt das größere Gewicht beilegen zu müssen? so wurde das letztlich dazu führen, daß das Gericht anstelle des Erblassers den Hoferben beruft. Die für die Anwendung des § 242 BGB in diesem Rahmen maßgebende Erwägung, daß der Ilofeigentümer nur an seinem eigenen von seinem Willen bestimmten Verhalten festgehalten werde, kann nur dann überzeugen, wenn dieser Wille wirklich für Aussenstehende und den Hofanv/ärter klar und eindeutig zu erkennen war. Aus dem angefochtenen Beschluß läßt sich nicht entnehmen, daß das Beschwerdegericht von diesen Erwägungen ausgegangen ist. Es legt nicht dar, von welchem Zeitpunkt an durch das Verhalten der Ehegatten die gemeinschaftliche Bestimmung d©3 Hoferben als getroffen onzusehen ist, sodaß die Ehegatten von nun an nur gemeinschaftlich die Berufung wieder hätten auf-heben können und nur, wenn ein wichtiger Grund vorlug (BGHZ 23, 263)® Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, daß dieser Zeitpunkt im Jahre 1961 noch nicht gegeben war, als Spannungen und Differenzen zwischen den Eheleuten JflH| und dem Antragsteller einsetzten. Zu diesem Zeitpunkt war denn auch der Antragsteller kaum mehr als 7 Jahre auf dem Hofe tätig gewesen, ein Zeitraum, der im allgemeinen nicht ausreichen wird, um aus einem während dieser Zeitspanne gezeigten Verhalten eines Ei’blassers schon auf eine bindende formlose Hoferbenbe3timtaung schließen zu können. Das Beschwerdegericht führt auch nicht an, welche besonderen Opfer der Antragsteller im Interesse der Eheleute bis dahin erbracht hat, sodaß es unerträglich wäre, wenn eine Bindung der Eheleute jflPin diesem Zeitpunkt verneint würde» Erstreckt sich aber möglicherweise das zu würdigende Verhalten der Eheleute JfliHB auch auf den Zeitraum der Spannungen und Streitigkeiten, so ergibt sich nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts für den Betrachter kein klares und einheitliches Bild. Danach hat der Ehemann JflHH neben vielen positiven Äusserungen über den Antragsteller bei zahlreichen Gelegenheiten auch seinen Unwillen und Unmut über diesen zu dem Ausdruck gebracht und erklärt, daß er nicht Hoferbe werde» Von Eindeutigkeit des Verhaltens spricht das Beochwerde-gericht nur mit Bezug auf einzelne Bemerkungen, die Jörden gegenüber mehreren Zeugen getan hat» Entscheidend war indessen, ob nach Auffassung des Tatrichters bei der Y/Urdigung des gesamten Verhaltens der Eheleute J|BH die Spannungen, Differenzen und negativen Äußerungen über den Antragsteller sich als so unbedeutend erweisen, daß sie unbeachtet bleiben können, daß also durch sie eine Beurteilung des gesamten Verhaltens der Eheleute JflHi dahin, sie hätten ihren Y/illen klar und eindeutig zu dem Ausdruck gebracht, nicht gehindert wird« Hierüber hat das Beschwerdegericht keine Feststellung getroffen* Hinzu kommt, daß es bei der Wertung der seit 1961 einsetzenden Mißstimmig-keiten immer wieder betont, die Eheleute JflMBPbätten schließlich aus dem Verhalten des Antragstellers keine Konsequenzen gezogen, es vielmehr beim alten gelassen* Diese Würdigung ist nicht unbedenklich* Gewiß lassen sich aus den Unterlassen bestimmter Maßnahmen Schlüsse auf den Willen des Beteiligten ziehen« Das setzt aber voraus, daß die Beweggründe für ein solches Verhalten bekannt sind. Eö ist im vorliegenden Fall aber nicht von vornherein auszuachließen, daß die Eheleute aus Rücksicht auf Verwandte, aus Scheu vor Nachbarschaft oder aus Abneigung gegen Staat-liehe Hilfe eine gewaltsame Entfernung des Antragstellers vom Hofe vermieden, sodaß er weiterhin dort verblieb. Lagen die Dinge so, so ließe sich kaum der Schluß ziehen, mit dem Unterbleiben weiterer I.Iaßnahmen hätten die Eheleute J|K ihren Willen bekundet, den Antragsteller zu dem Hoferben zu berufen. Nicht unberücksichtigt kann in diesem Zusammenhang auch bleiben, daß sic die unter den gegebenen Umständen naheliegende Adoption des Antragstellers nicht vorgenommen haben, nach Darstellung der Antragsgegner sogar ausdrücklich ablehnten. Zu Recht rügt die Rechtsbeschwerde ferner, daß das Beschwerdegericht nicht auch den Zeugen wflHB darüber gehört hat, daß der Ehemann JflHHl noch kurz vor seinem Tode ihm erklärt habe, der Antragsteller werde den Hof nicht bekommen. Was letztlich das Verhalten der Ehefrau anlangt, so weist das Beschwerdegericht selbst darauf hin, daß sich die Äußerungen der Prau auf gelegentliche Bemerkungen beschränken. Diese 3ind zudem zu dem Teil erst nach dem Tode des Ehemannes JflHB erfolgt. Es hätte besonderer Darlegungen bedurft, inwiefern sich aus diesen wenigen Bemerkungen im Zusammenhalt mit dem Dulden der Aufnahme und des Verbleibens des Antragstellers auf dem Hofe klar der eindeutige Willo der Ehefrau JflHHIergibt, den Antragsteller auch ihrerseits zu dem Hoferben zu bestimmen* Auch hierüber gibt das Beschwerdegericht keinen ausreichenden Aufschluß* 3o Nach alledem läßt sich nicht ausschließen, daß das Beschwerdegericht für die Anwendung dos § 242 BGB auf den von ihm festgestellten Sachverhalt zu geringe Anforderungen gestellt hato Der ange-fochtene Beschluß muß daher, soweit die Nacherbschaft des Antragstellers festgestellt ist, aufgehoben werden«. Kommt das Beschwerdegericht bei der notwendig gewordenen nochmaligen Prüfung 2ur Auffassung, daß 1961, als die Spannungen einsetzten, eine Bindung der Eheleute JflHH bereits eingetreten wax', so wäre davon auszugehen, daß die Eheleute nur noch gemeinsam und nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes dio HofcrbenbcStimmung wieder aufheben konnten. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind und worin die Aufhebung der Hoferbenbestimmung sichtbar zu dem Ausdruck kam, wäre dann in einzelnen darzulegen. Abschließend sei noch auf folgendes hingewiesens Die Viirksamkeit einer formlosen Vereinbarung wird in allgemeinen nur zu bejahen sein, wenn eine Verneinung der Bindung das Hechtserapfinden vor allem bäuerlicher Kreise erheblich verletzen würde» In diesem Zusammenhang kann sich die Frage aufwerfen, ob nichtein dem Antragsteller etwa zustehender Anspruch auf volle Vergütung seiner langjährigen Arbeit auf dem Hofe einen angemessenen und ausreichenden Ausgleich darstellt, sodaß von einer unerträglichen Härte nicht gesprochen werden könnte, wenn eine Bindung der formlosen Iloferben-bestirr.mung verneint würde. Bei den hier in Betracht kommenden Vermögensverhaltniasen dürfte auch kaum zu befürchten sein, daß der Antragsteller Befriedigung für eine (möglicherweise hohe) Forderung auf volle Vergütung nicht finden werde. Gegebenenfalls wird das Beschwerdegericht auch dies in den Kreis seiner Erwägungen einzubeziehen haben. Ur. Augustin Dr<> Piepenbrock Dr.. Grell