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BGH · V BIiW 33/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V BIiW 33/62

Zivilsenat des Bi*hdesgeriehtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 12. Bie Reehtsbeschwerde gegen den Beschluß des Zivilsenats in Barmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 23* Oktober 1962 wird auf Kosten des Antragstellers zu 2 als unzulässig verworfen. Die Rechtsbeschwerde ist, da sie vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§ 24 Abs. 1 LwVG) und auch keiner der Fälle des § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG vorliegt, nur zulässig, wenn das Oberlandesgericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezcichneten Gerichte abgev/ichen ist und der Beschluß auf der Abweichung beruht. Die Zulässigkeit der Rcchtobe-schwerde kann deshalb entgegen der Auffassung des Rechtebe-schv/erdcführors auch nicht damit begründet werden, daß im Ver- Hur dann, v/enn die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gemäß § 24 Abs. 1 oder 2 LwVG vorliegen, kann die Entscheidung des Beschwerdegericht s auf eine Gesetzesverletzung hin nachgeprüft werden. Die Rechtsbeschwerde mußte deshalb als unzulässig verworfen werden.

Zitierte Normen: § 24 LwVG
ZulässigkeitLwVGBeschlußBrRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

V BIiW 33/62
2207 004
Beschluß
 In der Landwirtschaftssache
 betreffend die Genehmigung des Kaufvertrages vom 30. März 1961 *Nr. 2^52/61 der Urkundenrolle des Notars	in
 Beteiligte^
1. der Chemotechniker Kurt
B40gasse 4ß’
als Verkäufer,
2. der Kaufmann Erich 1 K^B^gasse 0
als Käufer,
 zu 1 und 2 Antragsteller,
 zu 2 Beschwerde- und Rechtsbeschwcrdeführer,
- vertreten durch Rechtsanwalt
 hat der V. Zivilsenat des Bi*hdesgeriehtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 12. Februar 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Tasche, der Bundes richter Br. Augustin und Br. Piepenbrock sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Brückel und Carstensen beschlossen?
Bie Reehtsbeschwerde gegen den Beschluß des Zivilsenats in Barmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 23* Oktober 1962 wird auf Kosten des Antragstellers zu 2 als unzulässig verworfen.
Ber Geschäftswert für das Rechtsbeschwerde-verfahren wird auf 25 000 BM festgesetzt.
2
Gründe %
Der Antragsteller zu 1 hat durch notariellen Vertrag von 30. März 1961 an seinen Bruder (Antragsteller zu 2) ein Ackergrundstück in Größe von 29313 qm zu dem Preise von 25 000 DM verkauft. Das Amtsgericht (Landwirtschaftsge-richt) hat dem Vertrag die Genehmigung versagt, weil der Ausführung des Rechtsgeschäfts erhebliche öffentliche Interessen entgegenständen (§ 8 Abs. 1 HessDV zu dem KRG Nr. 45). Die sofortige Beschwerde des Käufers wurde zurückgewiesen.
Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller zu 2 den Genehmigungsantrag weiter.
Die Rechtsbeschwerde ist, da sie vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§ 24 Abs. 1 LwVG) und auch keiner der Fälle des § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG vorliegt, nur zulässig, wenn das Oberlandesgericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezcichneten Gerichte abgev/ichen ist und der Beschluß auf der Abweichung beruht. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Eine Abweichung im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG ist nicht geltend gemacht. In der Rechts-beschwerdobegründung ist überhaupt keine Entscheidung angeführt, von der das Beschwerdegericht abgev/ichen sein soll.
Die Rechtsbeschwerdo rügt lediglich Gesetzeoverletzungen verfahrensrechtlicher und sachlicher Art. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. Beschluß vom 6. Dezember I960, V BLw 12/60, RdL 1961, 36 und die weiteren dort angeführten Entscheidungen) vermag die Rüge einer Gesetzes-vorletzung allein die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nicht zu rechtfertigen. Ein allgemeiner Rechtsgrundsatz de3 Inhalts, daß die Verletzung grundlegender Vorschriften des materiellen oder formellen Rechts eine sonst verschlossene Instanz eröffne, besteht nicht. Die Zulässigkeit der Rcchtobe-schwerde kann deshalb entgegen der Auffassung des Rechtebe-schv/erdcführors auch nicht damit begründet werden, daß im Ver-
fahren in Landwirtschaftssachen die Rechtsbeschwerde das einzige Rechtsmittel ist, das einem Beteiligten gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts wegen etwaiger Rechtsverletzungen zusteht. Hur dann, v/enn die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gemäß § 24 Abs. 1 oder 2 LwVG vorliegen, kann die Entscheidung des Beschwerdegericht s auf eine Gesetzesverletzung hin nachgeprüft werden.
Die Rechtsbeschwerde mußte deshalb als unzulässig verworfen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 34, 44 LwVG.
Br. Tasche	Br.	Augustin	Br.	Piepenbrock