Die Ausgleichaansprticbe, die den Mit erben bei einer Veräußerung des Hofes züetehen, werden nicht dadurch berührt, daß der Hpferbe mit dem Erlös aus der Veräußerung einen anderen Hof erwirbt. Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftseachen des Oberlandesgerichts in Celle vom 8. Er vertrat darin die Auffassung, daß der Antragstellerin wegen der bisherigen Grundetücksveräußerungen wie auch im Palle eines Verkaufs des Hofes in ein Ausgleichsanspruch nach § 13 HöfeO nicht zustehe, weil der Antragsgegner den Hof unter der Geltung des Reichserbhofgesetzes erworben habe, der Nachlaß beim Inkrafttreten des'Kontrollratsgesetzes Nr. 45 geregelt gewesen sei und deshalb die Bestimmungen der Höfeordnung keine Anwendung fänden. "Nur der Vollständigkeit halber" wies Rechtsanwalt von darauf hin, daß die den Miterben bei einer Veräußerung des Hofes zustehendon Ansprüche in drei Jahren verjähren, so daß für etwaige Ausgleichsansprüche der Antragstellerin die Verjährungsfrist, soweit es sich um die Veräußerung äoxi Ländereien an die Stadt handele, am 50. Ergänzend wies Rechtsanwalt Br. BBHHBnoch darauf hin, daß nach einer in der Literatur vertretenen Meinung beim Erwerb eines gleichwertigen Ersatzhofes ein Ergänzungsanspruch nicht gegeben sei, so daß, wenn der neue Hof des Antragsgegners dem früheren Hof gleichwertig sei, auch schon aus diesem Grunde ein Ausgleichsanspruch der Antragstellern ausgeschlossen sein würde. Der Anspruch müßte daher durch entsprechenden Antrag, und zwar beim hiesigen Landwirtschaftsge-rieht, das dem hiesigen Amtsgericht angeschlossen ist, sofort geltend gemacht werden, weil nämlich dieser Antrag, um sicherzugehen, Ihrem Herrn Bruder auch noch bis zu dem 30. November 1957 die Präge der Regelung des Nachlasses als rechtlich unerheblich bezeich-nete und unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahre 1952 die Auffassung vertrat, daß Ausgleichsansprüche nach § 13 HöfeO den Miterben auch dann zuständen, wenn der Hofeigentümer den Hof unter der Geltung des Reichserbhofgesetzes als Anerbe erworben habe, daß jedoch die Ausgleichsänsprüche der Antragstellerin verjährt seien, wenn die Umschreibung des Hofes bereits am 2. festzustellen, daß der Antragsgegner gemäß § 13 der Höfeordnung verpflichtet ist, die Äntragstellerin sc zu stellen, wie sie gestanden hätte, wenn beim Erbfall, dem am 4. Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat den Antrag zurückgewiesen mit der Begründung, daß der Anspruch der Antragstollerin wegender Veräußerung der Grundstücke an die Stadt HBHBi verjährt sei und wegen der Veräußerung der Restparzelle ein Anspruch nicht gegeben sei, weil der Einheits-v/ert dieses Grundstücks geringer sei als ein Zehntel des Einheitswertes dos Hofes. Nach § 13 Abs. 1 HöfeO können die Miterben, wenn der Hoferbe den Hof innerhalb 15 Jahren nach dem Erwerb veräußert, verlangen, von ihm so gestellt zu werden, wie sie gestanden hätten, wenn beim Erbfall eine Auseinandersetzung über den gesamten Nachlaß nach den Vorschriften des allgemeinen Rechts stattgefunden hätte. Diese Vorschrift gilt sinngemäß, soweit Grundstücke, deren Wert mehr als 1/10 des Einheitswer-tec ausraacht, einzeln oder nacheinander veräußert werden, es sei denn, daß die Veräußerung zur Erhaltung des Hofes erforderlich war oder daß der Eigentümer bereits für den Hof gleichwertige Grundstücke hinzuerworben hat oder im Laufe des auf die Veräußerung folgenden Jahres hinzuerwirbt (§ 13 Abs.2). Sie finden jedoch auf den Erwerber entsprechende Anwendung, wenn dieser den Hof oder Hofesgrundstücke innerhalb des Zeitraumes von 15 Jahren (Abs.1) an eine ihm gegenüber nicht hoferbenberechtigte Person weiterveräußert (§ 13 Abs.3). Daß die begehrte Feststellung sich nur auf diese Veräußerung bezieht, ergibt sich eindeutig aus dem Vorbringen der Antragsteller^ zur Begründung des Anspruchs. 1. Nach dem Wortlaut der die Ausgleichspflicht regelnden Bestimmungen konnte es zweifelhaft sein,, ob Ausgleichs-ansprüche der Miterben auch dann entstehen, wenn es sich um die Veräußerung eines Hofes handelt, den der Eigentümer unter der Geltung des Reichserbhofgesetzes als Anerbe erworben hat. April 1952 (V ‘ BLw 19/51a BGHZ 5, 358 « RdL 1952, 158 * NJW 1952, 878 = IM HöfeO § 13 Nr. 1) Stellung genommen und ausgesprochen, daß die Vorschriften des § 13 HöfeO sinngemäß Anwendung finden, wenn der Hofeigentümer seinen ihm unter der Geltung des Reichserbhofgesetzes als Anerben angefallenen früheren Erbhof veräußert. Die Rechtsbeschwerde hält diese Entscheidung, der das Oberlandesgericht sich angeschlossen hat und die, soweit ersichtlich, bisher allgemeine Zustimmung gefunden hat, für unrichtig, weil die Höfeordnung nach dem klaren Wortlaut des § 19 Abs.6 auf geregelte Erbfälle nicht angewandt werden könne. Es ist nicht verständlich, wie die Rechtsbeschwerde damit, daß sie die den Anspruch der Antragstellerin stützende Reöhtsauffas-sung des Senats bekämpft, einen Ausgleichsanspruch der Antragsteller! Wenn die Ansicht des Vertreters der Rechtabeschwerdeführerin, daß § 13 HöfeO auf jjgeregelte Erbfälle keine Anwendung finde, richtig wäre, müßte die Rechts-beschv/erde ohne weiteres als unbegründet zurüekgewiesen werden, weil ein Ausgleichsanspruch überhaupt nicht entstanden wäre. Die Tatsache, daß der Antragsgegner den Hof unter der Geltung des Reichserbhofgesetzes erworben hat, steht deshalb dem Anspruch der Antragstellerin nicht entgegen. 2. Das Oberlandesgericht hat die Frage, ob allgemein Ausgleichsansprüche ausgeschlossen sind, wenn der Hoferbe anstelle des veräußerten Hofes innerhalb der Frist eines Jahres einen Ersatzhof erwirbt, offen gelassen. Das Beschwerdegericht brauchte von seinem Standpunkt aus diese Frage nicht zu entscheiden, weil nach seiner Ansicht der Anspruch der Antragstellerin, soweit es sich um die Veräußerung des Haupt-teiles des Hofes handelt, verjährt ist und hinsichtlich der Veräußerung der Restparzelle die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Ergänzung der Abfindung nicht vorliegen. Wegen des letzten Punktes bedarf es jedoch, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt, einer Stellungnahme zu der Frage, ob der Erwerb eines Ersatzhofes einem Ausgleichsanspruch ent-gegensteht oder nicht. Wenn die Frage zu bejahen wäre, käme es auf die Verjährung nicht mehr an; auch wegen der Veräußerung dc-r Restparzelle würde dann kein Ausgleichsanspruch gegeben sein. Die Frage, ob den Miterben ein Ausgleichsanspruch nach § 13 HöfoO auch dann zusteht, wenn der Hoferbe anstelle des veräußerten Hofes einen Ersatzhof erwirbt, ist streitig. Der Senat tritt der in den Entscheidungen der Oberlandesgerichte Celle und Hamm überzeugend begründeten Auffassung bei, daß im Palle der Veräußerung des Hofes der Erwerb eines Ersatzhofes dem Ausgleichsanspruch der Miterben nicht entgegensteht. Nach § 13 Abs. 1 HöfeO wird der Ausgleichsanspruch durch die Veräußerung des Hofes ausgelöst, es sei denn, daß die Veräußerung an einen hoferbenberechtigten Verwandten erfolgt (§ 13 Abs.3 HöfeO). Nur bei der Veräußerung von einzelnen Hofesgrundstücken ist unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 HöfeO ein Ausgleichsanspruch ausgeschlossen. Eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift auf die Veräußerung des ganzen Hofes und den Erwerb eines entsprechenden Ersatz-hofes i9t schon nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nicht möglich. Rötelmann (DNotZ 1959, 116) meint zwar, § 13 Abs. 2 HöfeO müsse nach dem Grundgedanken der Ausgleichspflicht auch auf den Erwerb eines Ersatzhofes angewandt werden. Der Hoferbe erfährt dadurch eine Besserstellung, die den Miterben im Interesse der Erhaltung des Hofes zugemutet wird und dem Hoferben nur dann gewährt werden soll, wenn er den Hof behält. Macht der Hoferbe von seinem Recht, den Hof an eine familienfremde Person zu veräußern, Gebrauch, so entfällt der Grund, der für die Bevorzugung des Hoferben und die damit verbundene Benachteiligung der weichenden Erben maßgebend ist (vgl. BGHZ 5, 358, 361 ff; 28, 194, 199)= Daß der Gesichtspunkt der Erhaltung des Hofes in der Hand des Hoferben für die Regelung der Ausgleichspflicht entscheidend ist, kommt auch in der Vorschrift des §13 Abs. 2 HöfeO zu dem Ausdruck. Anders ist die Rechtslage bei einer Veräußerung des ganzen Hofes und dem Erwerb eines Ersatzhofes. Die Erwägungen von Rötelmann (DNotZ 1959, 119, 120), daß auf dem Wege über § 13 Abs. 2 HöfeO unter Umständen allmählich der ganze Hof verändert und erneuert werden könne, ohne daß ein Aus-gleichsanspruch entstehe, berücksichtigen nicht, daß bei Teilveräußerungen und Erwerb von ErSatzgrundstücken selbst dann, wenn hierdurch der Hof in seinem früheren Bestand allmählich verändert oder gar völlig erneuert wird, trotz dieser Umwandlung der Hof als der alte durch die Familienbindung geschützte Hof erhalten bleibt, während der Hof, wenn er an 118) angeführten Beispiele vermögen die Auffassung, daß für die Entstehung des Ausgleichsanspruchs die Veräußerung des ganzen Hofes und der rechtzeitige Erwerb eines Ersatzhofes der Veräußerung einzelner Hofesgrundstücke und dem Hinzüerwerb gleichwertiger Grundflächen gleichzustellen seien, nicht zu rechtfertigen. Wenn ein Hoferbe seinen Hof zu einem dem Verkehrswert im Zeitpunkt des Erbfalles entsprechenden Preis veräußert und für die Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzhofes den erzielten Kaufpreis in voller Höhe wieder aufwenden muß, so wird ihm allerdings die Erfüllung der Ausgleichsverpflichtungen nicht nur erhebliche Schwierigkeiten bereiten, sondern sogar, ohne daß der Erwerb eines Ersatzhofes gefährdet wird, in der Regel praktisch unmöglich sein. Auch im vorliegenden Pall war der Antragsgegner in der Lage, mit dem erzielten Kaufpreis einen Hof zu erwerben, der fünfmal so groß war wie der veräußerte Hof.Es erscheint keineswegs unbillig, wenn die Miterben an dem Gewinn, der dem Hoferben durch die Veräußerung deB ererbten Hofes zugeflossen ist, im Rahmen der Vorschrift des § 13 Abs. 1 HöfeO beteiligt werden. Die Höfeordnung enthält keine Vorschrift, nach der dem Hoferben im Palle der Veräußerung seines Hofes die Möglichkeit gegeben werden müßte,, einen anderen Hof zu erwerben. Auch die in dem Beschluß des Oberlandesgerichts Hamm erwähnten landesrechtliehen Anerbengesetze, die der Höfeordnung als Vorbild gedient haben und die Ausgleiehspflicht gegenüber den Miterben sowohl im Palle der Veräußerung des ganzen Hofes wie auch bei der Veräußerung von Teilen des Hofes regeln, enthalten keine Bestimmung darüber, daß bei einer Veräußerung des Hofes und dem Erwerb eines Ersatzhofes Ausgleichsansprüche ausgeschloe- sen seien* Die Ausgleichsansprüche der Miterben lassen sich, wie in den Entscheidungen der Oberlandesgerichte Celle und Hamm zutreffend ausgeführt wird, auch nicht auf den Ersatzhof übertragen, pikalo (aaO) glaubt zwar, die Bedenken gegen eine Verneinung der Ausgleichspflicht beim Erwerb eines Ersatzhofes ausräumen zu können mit dem Hinweis, daß der Ersatzhof in die Familienbindung einbezogen werde und die hinsichtlich des ererbten Hofes bestehende Auseinandersetzungsgemeinschaft sich wegen des erbrechtlichen Surrogationsprinzips am neu engeschafften Hof fortsetze. Dieser Auffassung ist jedoch entgegenzuhalten, daß keine Vorschrift besteht, nach der die Rechte aus § 13 HöfeO an dem Ersatzhof zur Entstehung gelangen. Es muß deshalb davon ausgegangen werden, daß nach der gegenwärtigen gesetzlichen Regelung die Ausgleichsansprüche, die den Miterben bei einer Veräußerung des Hofes zustehen, durch den Erwerb eines Ersatzhofes nicht ausgeschlossen werden, auch wenn dies im Einzelfall unbillig oder gar volkswirtschaftlich nicht gerechtfertigt sein mag (vgl. Wahlperiode 1953)« Wenn die Ausgleichsvorschriften dahin geändert würden, daß beim Erwerb eines Ersatzhofes Ausgleichsansprüche nicht entstehen und die Ausgleichspflicht erst durch eine Veräußerung des Ersatzhofes ausgelöst wird, so müßten auch Bestimmungen darüber getroffen werden, ob als Ersatzhof nur ein Hof im Sinne der. Im übrigen wären bei einer etwaigen Änderung der Ausgleichsvorschriften, die erst bei Veräußerung des Ersatzhofes Ausgleichsansprüche entstehen ließen, in jedem Fall nähere Bestimmungen über den der Auseinandersetzung unter den Miterben zugrunde zu legenden Wert erforderlich, weil kaum lösbare Schwierigkeiten entstehen könnten, wenn rückschauend für den Zeitpunkt des Erbfalles der Verkehrswert des ursprünglichen, möglicherweise schon seit Jahren (etwa infolge Besiedelung) nicht mehr bestehenden Hofes festgestellt werden müßte. Der Ausgleichsanspruch der Antragstellerin ist jedoch, soweit er durch die Veräußerung des vJosontlichsten Teiles des Hofes im Jahre 1954 ausgelöst wurde, verjährt. RdL 1958, 317); denn in der Höfeordnung sind dem § 37 Abs.6 und 7 des lippiechen Gesetzes Über die Anerbengüter vom 26. 557) entsprechende Vorschriften nicht enthalten, nach denen daß Grundbuchamt auf Antrag und Kosten des Anerben den einzelnen Miterben über die Veräußerung eine Mitteilung nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung zu machen hatte und der Lauf der Verjährungsfrist erst mit dem Tage der Zustellung begann. Mai 1956, VI ZR 58/55, MDR 1956, 534 mit Anmerkung von Rötelmann), liegt höhere Gewalt im Sinne des § 203 Abs» 2 BGB nur dann vor, wenn die Verhinderung an der Rechtsverfolgüng auf Ereignissen beruht, die auch durch äußerste, nach Lage der Sache von dem Anspruchsberechtigten stellern mit der Bitte um Rechtsauskunft gewandt hatte, ein der Antragstellern anzurechnendes, die Annahme höherer Gewalt ausschließendes Verschulden trifft, weil sie den in der Amtlichen Sammlung und in Fachzeitsehrif--ten veröffentlichten Beschluß des Senats vom 8. Der Antragstellerin kann zwar kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß sie sich zunächst an zwei Rechteanwälte und erst dann an die Bandwirtschaftskammer gewandt hat. Die Antragstellerin war jedoch sowohl in dem Schreiben des Rechtsanwalts von vom 26. Oktober 1957 darauf hingewiesen worden, daß Ausgleichsansprüche in drei Jahren seit dem Eigentumswecbsel verjähren und die Verjährungsfrist wegen der Veräußerung des Hauptteiles des Hofes am 30 = Oktober 1957 ablief.Wenn die Antragstellerin auch nach den Gutachten der beiden Rechtsanwälte der Meinung sein konnte, daß sie Ausgleichs-ansprttehe gegen den Antragsgegner nicht mit Erfolg würde geltend machen können, so hätte sie doch, wie das Be^-sehwerdegericht zutreffend ausführt, nach den Hinweisen auf die drohende Verjährung auf jeden Fall vorsorglich beim Gericht einen Antrag auf Peststellung ihres Ausgleichsanspruchs stellen können und müssen. Baß die Antragstellerin dies unterlassen hat, muß ihr als ein - wenn auch nicht erhebliches - Verschulden angerechhet werden, das die Annahme höherer Gewalt und damit eine Hemmung der Verjährung ausschließt. Baß der Grundbesitz deB Antragsgegners im Zeitpunkt der Veräußerung der Restparzelle kein Hof im Sinne der Höfeordnung mehr war, steht dem Ausgleichsanspruch nicht entgegenj denn nach § 13 Abs.4 Satz 2 Die Veräußerung der Restparselle kann nicht getrennt von der Veräußerung vom Jahre 1954 behandelt werden; sie stellt vielmehr in Verbindung mit dem Vertrag von 1954 die Veräußerung des ganzen Hofes dar, so daß die Ausgleichspflicht sich auch auf die Veräußerung der Restparzelle erstreckt.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: ja HöfeO § 13 Abe.. 1 Die Ausgleichaansprticbe, die den Mit erben bei einer Veräußerung des Hofes züetehen, werden nicht dadurch berührt, daß der Hpferbe mit dem Erlös aus der Veräußerung einen anderen Hof erwirbt. BGHjBeschl.v. 7. Juli I960 - V BLw 33/59 - OLG Gelle AG Hannover V BLw 33/59 Beschluß In der Landwirtschaftssache der Ehefrau Gertrud G H< geb. Bl in Antragstellerin, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeführerin, und - vertreten durch die Rechtsanwälte von in gegen den Landwirt Heinrich B Straße 0, m Antragsgegner, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdegegner, - vertreten durch Rechtsanwalt Dr.^^^in wegen eines Anspruchs auf Ergänzung der Abfindung hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 7. Juli I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche, der Bundesrichter Br. HÜckinghaue und pr. Piepenbrock sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Dr. h.c. Berk und Feldmann beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftseachen des Oberlandesgerichts in Celle vom 8. Juni 1959 wird, soweit der Antrag auf Feststellung der Ausgleichspflicht des Antragsgegners sich auf die Veräußerung vom 30. Oktober 1954 bezieht, zurückgewieBen. Im übrigen werden auf die Rechtsbeschv/erde der Antragstellerin der vorbezeichnete Beschluß und der Beschluß des Amtsgerichts in Hannover vom 25. November 1958 aufgehoben. Es wird festgestellt, daß der Antrag- stellerin wegen der Veräußerung der Restparzelle von 0,2666 ha ein Ausgleichsanspruch gemäß § 13 HöfeO zusteht. Die gerichtlichen Kosten erster Instanz werden zu 14/15 der Antragstellerin und zu 1/15 dem Antragsgegner auferlegt, während die gerichtlichen Kosten des Beschwerde-und Rechtsbeschwerdeverfahrens die Antragstellerin nach einem Geschäftswert von 140 000 DM zu tragen hat. Im übrigen werden für das Beschwerde- und Rechtsbesohwerdeverfahren Kosten nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens werden zu 14/15 der Antragstellerin und zu 1/15 dem Antragegegner auferlegt. Der Geschäftswert wird für alle Instanzen auf 150 000 DM festgesetzt. G r ü n d e : Io Die Beteiligten sind Geschwister. Der Antragsgegner war Eigentümer des im Grundbuch von Band I B&ött • eingetragenen, in MfflHüHBpstraße #, -gelegenen früheren Erbhofes, den er mit dem Tode seines Vaters am 4. Januar 1943 als Anerbe erworben hat. Schon der Vater der Beteiligten hatte von dem Erbhof, der ursprünglich rund 21 ha groß war, mit Genehmigung des Anerbengerichts zahlreiche Grundstücke als Bauplätze verkauft. Der Hof hatte bei seinem Tode noch eine Größe vön etwa 15 ha. Der Antragsgegner hat den Verkauf von Bauplätzen fortgesetzt. Er beziffert den Erlös, den er aus den Verkäufen bis zu dem Jahre 1954 erzielt hat, auf etwas über 180 000 DK, die er angeblich im wesentlichen für den Wiederaufbau der durch Kriegseinwirkung zerstörten Hofgebäude verwandt hat. Am 2» Juli 1954 - der Hof war damals noch etwa 10 1/2 ha groß - verkaufte der Antragsgegner den Hof mit den darauf befindlichen Gebäuden mit Ausnahme einer Parzelle von 0,2666 ha, die er einstweilen noch für sich behielt, für 470 000 DM an die Stadt die am 30. Oktober 1954 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen wurde. Als Ersatz hierfür kaufte der Antragsgegner am 21. August 1954 einen Hof in von dem Kaufmann Gustav P^mi und außerdem am 9° Dezember 1954 weitere Grundflächen in Größe von 9,4645 ha von dem Acitogerichtsrat O^^fe in HdMHI für insgesamt 489 375 DM. Die Grundstücke in Größe' von zusammen 52,5805 ha wurden am 2. November 1954 und 7. Februar 1955 im Grundbuch von Band 9 Blatt 2d, später Band 68 Blatt Ifld, auf den Namen des Antragsgegners umgeschrieben. Den neu erworbenen Grundbesitz verkaufte der Antragsgegner am 27. September 1957 und 31. Juli 1958 für 512 500 DM an den Landwirt Wilhelm der am 9. September 1958 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen wurde. Die restlichen 0,2666 ha des ererbten Hofes verkaufte der Antragsgegner am 7. März 1955 für 26 660 DM an den Fuhrunternehmer Dieser wurde am 20. April 1955 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Am 8. August 1957 schrieb die Antragstellerin an den Rechtsanwalt von "Da Sie früher für meinen verstorbenen Vater, den Vollmeier Heinr. Bd aus die notari- ellen Sachen bearbeitet haben, möchte ich Sie heute um eine Auskunft bitten. Nach dem damals bestehenden Erbhofgesetz des 3. Reiches hat mein Bruder den Hof geerbt, und ich habe das Barvermögen von 7 000,- bekommen« Besteht nun, da das alte Höferecht wieder in Kraft ist, für mich noch ein Recht, Ansprüche an meinen Bruder zu stellen? Mein Bruder hat den väterlichen Hof verkauft und sich dafür einen Hof in gekauft. Nun will er diesen Hof wieder verkaufen, will aber keinen neuen Hof kaufen. Ich erbitte slhre Auskunft." Zu dieser Anfrage nahm Rechtsanwalt von mit Schreiben vom 26. August 1957 Stellung. Er vertrat darin die Auffassung, daß der Antragstellerin wegen der bisherigen Grundetücksveräußerungen wie auch im Palle eines Verkaufs des Hofes in ein Ausgleichsanspruch nach § 13 HöfeO nicht zustehe, weil der Antragsgegner den Hof unter der Geltung des Reichserbhofgesetzes erworben habe, der Nachlaß beim Inkrafttreten des'Kontrollratsgesetzes Nr. 45 geregelt gewesen sei und deshalb die Bestimmungen der Höfeordnung keine Anwendung fänden. Die Antragstellerin müsse sich also rein rechtlich betrachtet mit der geringen bisher erhaltenen Barabfindung von 7 000 RM zufrieden geben. "Nur der Vollständigkeit halber" wies Rechtsanwalt von darauf hin, daß die den Miterben bei einer Veräußerung des Hofes zustehendon Ansprüche in drei Jahren verjähren, so daß für etwaige Ausgleichsansprüche der Antragstellerin die Verjährungsfrist, soweit es sich um die Veräußerung äoxi Ländereien an die Stadt handele, am 50. Oktober 1957 und wegen des Verkaufs der Restparzelle am 15- April 1958 ablaufe. "Nach all dem", so heißt es in dem Schreiben weiter, "kann ich Ihnen nicht raten zu versuchen, etwa im Prozeßwege irgend welche Ausgleichsansprüche gegen Ihren Herrn Bruder durchzusetzen, überlasse es aber Ihrem Ermessen, ob Sie versuchen wollen, Ihren Herrn Bruder zu veranlassen. Ihnen als seiner Schwester aus Billigkeit angemessene Abfindung von dem früheren - 5 väterlichen Erbhof zu gewähren.” Es folgen sodann noch Bemerkungen darüber, daß weder das Kontrollratsgesetz Nr. 45 noch die Höfeordnung das schwere Unrecht, das den weichenden Erben durch das Reichserbhofgesetz zugefügt worden sei, beseitigt hätten, obwohl dies mit Leichtigkeit hätte geschehen können. Abschließend bedauert Rechtsanwalt von der Antragstellerin keine günstigere Auskunft erteilen zu können, gibt jedoch der Hoffnung Ausdruck, daß der Antragsgegner sich vielleicht doch noch bereitfinden werde, aus Billigkeitsgründen der Antragstellerin eine angemessene Abfindung zu gewähren. Auf eine mündliche Anfrage, wer ihr 'wohl am besten Auskunft darüber geben könne, ob sie .noch Ansprüche gegen den Antragsgegner geltend machen könne, wurde die Antragstellerin vom Grundbuchamt in HiBIHP außer an den Rechtsanwalt von E(BHH^fe auch an den Rechtsanwalt Br. sBIHBfc in H^BHB verwiesen. Sie übergab daraufhin das vorerwähnte Schreiben vom 26. August 1957 dem Rechtsanwalt Br. BBHBi mit der Bitte um Nachprüfung. Bieser antwortete mit Schreiben vom 26. Oktober 1957, er sei nach Prüfung aller Unterlagen zu dem Ergebnis gekommen, daß das Gutachten des Rechtsanwalts von E^BI^HB leider nicht zu beanstanden sei. Ergänzend wies Rechtsanwalt Br. BBHHBnoch darauf hin, daß nach einer in der Literatur vertretenen Meinung beim Erwerb eines gleichwertigen Ersatzhofes ein Ergänzungsanspruch nicht gegeben sei, so daß, wenn der neue Hof des Antragsgegners dem früheren Hof gleichwertig sei, auch schon aus diesem Grunde ein Ausgleichsanspruch der Antragstellern ausgeschlossen sein würde. Zur Präge der Verjährung heißt es in dem Schreiben: ”Bie Verjährungsfrist würde also am 30. Oktober 1957 ablaufen, es sei denn, daß Sie durch "höhere Gewalt” verhindert worden seien. Ihre Rechte rechtzeitig geltend zu machen. Soweit mir bekannt, ist dieses nicht der Rail. Daß gegebenenfalls keine ausreichenden Mittel zur Verfolgung des Rechtsanspruchs zur Verfügung gestanden haben, ist keine höhere Gewalt in diesem Sinne. Der Anspruch müßte daher durch entsprechenden Antrag, und zwar beim hiesigen Landwirtschaftsge-rieht, das dem hiesigen Amtsgericht angeschlossen ist, sofort geltend gemacht werden, weil nämlich dieser Antrag, um sicherzugehen, Ihrem Herrn Bruder auch noch bis zu dem 30. Oktober 1957 zugestellt werden muß. Wenn Sie also trotz unserer Bedenken es dennoch wagen wollen, einen Ergänzungsanspruch zu stellen, bitte ich, mir dieses sofort nach Eingang dieses Briefes fernmündlich mitzuteilen. Der Antrag kann natürlich auf einen Teilbetrag beschränkt werden. Die Verjährung wird dann aber nur wegen dieses Teilbetrags unterbrochen, so daß alles übrige verjähren v/ürd e.» Auch mit diesem Gutachten begnügte sich die Antragstellerin nicht. Sie wandte sich am 7. November 1957 mit der Bitte um Auskunft an die Landwirtschaftskammer in die in ihrem Antwortschreiben vom 12. November 1957 die Präge der Regelung des Nachlasses als rechtlich unerheblich bezeich-nete und unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahre 1952 die Auffassung vertrat, daß Ausgleichsansprüche nach § 13 HöfeO den Miterben auch dann zuständen, wenn der Hofeigentümer den Hof unter der Geltung des Reichserbhofgesetzes als Anerbe erworben habe, daß jedoch die Ausgleichsänsprüche der Antragstellerin verjährt seien, wenn die Umschreibung des Hofes bereits am 2. November 1954 erfolgt sei. Daraufhin erklärte die Antragstellerin am 28. November 1957 zu Protokoll der Geschäftsstelle des Landwirtschaftsge-richts in Hannover, sie erhebe Ausgleichsänsprüche gemäß § 13 HöfeO gegenden Antragsgegner. Die Höhe der Ansprüche könne sie noch nicht angeben. Sie bitte, ihr gegen die Versäumung der Verjährungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil sie erst durch das Schreiben der Landwirtschaftskammer erfahren habe, daß ihr noch Ansprüche Zuständen. In einem Schreiben an das Gericht vom 2. Dezember 1957 bezifferte die Antragstellerin ihren Anspruch auf 230 000 DM. Am 7. Dezember 1997 erteilte sie dem Rechtsanwalt von EflBB Vollmacht, sie in dem Verfahren zu vertreten. Dieser beantragte mit Schriftsatz vom 23. Dezember 1957, festzustellen, daß der Antragsgegner gemäß § 13 der Höfeordnung verpflichtet ist, die Äntragstellerin sc zu stellen, wie sie gestanden hätte, wenn beim Erbfall, dem am 4. Januar 1943 erfolgten Ableben des Vaters der Parteien, des Dauern Heinrich D^Bisen., eine Auseinandersetzung über den gesamten Nachlaß nach den Vorschriften des allgemeinen Rechts stattgefunden hätte. Der Antragsgegner beantragte Abweisung des Antrages, da etwaige Ansprüche der Antragstellerin verjährt seien. Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat den Antrag zurückgewiesen mit der Begründung, daß der Anspruch der Antragstollerin wegender Veräußerung der Grundstücke an die Stadt HBHBi verjährt sei und wegen der Veräußerung der Restparzelle ein Anspruch nicht gegeben sei, weil der Einheits-v/ert dieses Grundstücks geringer sei als ein Zehntel des Einheitswertes dos Hofes. Die sofortige Beschwerde'der Antragstellerin hatte keinen Erfolg. Mit der (vom Oberlandesgericht zugelassenen) Rechtsbesphwerde verfolgt die Antragstellern ihren Peststellungsanspruch weiter. Der Antrags-gegner bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. 8 II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 24 Abs. 1 LwVG zulässig; sie kann jedoch nur zu dem Teil Erfolg haben. Nach § 13 Abs. 1 HöfeO können die Miterben, wenn der Hoferbe den Hof innerhalb 15 Jahren nach dem Erwerb veräußert, verlangen, von ihm so gestellt zu werden, wie sie gestanden hätten, wenn beim Erbfall eine Auseinandersetzung über den gesamten Nachlaß nach den Vorschriften des allgemeinen Rechts stattgefunden hätte. Diese Vorschrift gilt sinngemäß, soweit Grundstücke, deren Wert mehr als 1/10 des Einheitswer-tec ausraacht, einzeln oder nacheinander veräußert werden, es sei denn, daß die Veräußerung zur Erhaltung des Hofes erforderlich war oder daß der Eigentümer bereits für den Hof gleichwertige Grundstücke hinzuerworben hat oder im Laufe des auf die Veräußerung folgenden Jahres hinzuerwirbt (§ 13 Abs. 2). Die Vorschriften in Abs. 1 und 2 gelten nicht, wenn die Veräußerung an einen hoferbenberechtigten Verwandten erfolgt. Sie finden jedoch auf den Erwerber entsprechende Anwendung, wenn dieser den Hof oder Hofesgrundstücke innerhalb des Zeitraumes von 15 Jahren (Abs. 1) an eine ihm gegenüber nicht hoferbenberechtigte Person weiterveräußert (§ 13 Abs. 3). A. Gegen die Zulässigkeit des Peststellungsantrages bestehen keine Bedenken, Gegenstand des Anspruchs ist entgegen dem Wortlaut des Antrages nicht der gesamte Nachlaß des Erblassers, insbesondere nicht der Bestand des Hofes im Zeitpunkt des Erbfalles, sondern lediglich die Veräußerung des im Jahre 1954 noch vorhandenen restlichen Hofes in Größe von rund 10 1/2 ha. Daß die begehrte Feststellung sich nur auf diese Veräußerung bezieht, ergibt sich eindeutig aus dem Vorbringen der Antragsteller^ zur Begründung des Anspruchs. Der Pest- Stellungsantrag ist auch von den Vorinstanzen in diesem Sinne behandelt worden. Aus den G-rundStücksveräußerungen aus der Zeit vor dem Jahre 1954 werden von der Antragatelierin keine Ansprüche hergeleitet. B. Der Feststellungsantrag ist nur teilweise begründet. 1. Nach dem Wortlaut der die Ausgleichspflicht regelnden Bestimmungen konnte es zweifelhaft sein,, ob Ausgleichs-ansprüche der Miterben auch dann entstehen, wenn es sich um die Veräußerung eines Hofes handelt, den der Eigentümer unter der Geltung des Reichserbhofgesetzes als Anerbe erworben hat. Der Senat hat hierzu im Beschluß vom 8. April 1952 (V ‘ BLw 19/51a BGHZ 5, 358 « RdL 1952, 158 * NJW 1952, 878 = IM HöfeO § 13 Nr. 1) Stellung genommen und ausgesprochen, daß die Vorschriften des § 13 HöfeO sinngemäß Anwendung finden, wenn der Hofeigentümer seinen ihm unter der Geltung des Reichserbhofgesetzes als Anerben angefallenen früheren Erbhof veräußert. Die Rechtsbeschwerde hält diese Entscheidung, der das Oberlandesgericht sich angeschlossen hat und die, soweit ersichtlich, bisher allgemeine Zustimmung gefunden hat, für unrichtig, weil die Höfeordnung nach dem klaren Wortlaut des § 19 Abs. 6 auf geregelte Erbfälle nicht angewandt werden könne. Es ist nicht verständlich, wie die Rechtsbeschwerde damit, daß sie die den Anspruch der Antragstellerin stützende Reöhtsauffas-sung des Senats bekämpft, einen Ausgleichsanspruch der Antragsteller! n rechtfertigen will. Wenn die Ansicht des Vertreters der Rechtabeschwerdeführerin, daß § 13 HöfeO auf jjgeregelte Erbfälle keine Anwendung finde, richtig wäre, müßte die Rechts-beschv/erde ohne weiteres als unbegründet zurüekgewiesen werden, weil ein Ausgleichsanspruch überhaupt nicht entstanden wäre. Die bereits im Beschwerdeverfahren vorgetragenen und von der Rechtsbeschwerde wiederholten Bedenken gegen den 10 - Beschluß vom 8» April 1952 sind vom Oberlandesgericht zutreffend gewürdigt. Sie geben dem Senat zu einer anderen Beurteilung keinen Anlaß. Die Tatsache, daß der Antragsgegner den Hof unter der Geltung des Reichserbhofgesetzes erworben hat, steht deshalb dem Anspruch der Antragstellerin nicht entgegen. 2. Das Oberlandesgericht hat die Frage, ob allgemein Ausgleichsansprüche ausgeschlossen sind, wenn der Hoferbe anstelle des veräußerten Hofes innerhalb der Frist eines Jahres einen Ersatzhof erwirbt, offen gelassen. Das Beschwerdegericht brauchte von seinem Standpunkt aus diese Frage nicht zu entscheiden, weil nach seiner Ansicht der Anspruch der Antragstellerin, soweit es sich um die Veräußerung des Haupt-teiles des Hofes handelt, verjährt ist und hinsichtlich der Veräußerung der Restparzelle die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Ergänzung der Abfindung nicht vorliegen. Wegen des letzten Punktes bedarf es jedoch, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt, einer Stellungnahme zu der Frage, ob der Erwerb eines Ersatzhofes einem Ausgleichsanspruch ent-gegensteht oder nicht. Wenn die Frage zu bejahen wäre, käme es auf die Verjährung nicht mehr an; auch wegen der Veräußerung dc-r Restparzelle würde dann kein Ausgleichsanspruch gegeben sein. Ist dagegen die Frage zu verneinen, so hängt die Entscheidung wegen der Veräußerung vom Jahre 1954 davon ab, ob der Anspruch verjährt ist, während der Ausgleichsanspruch wegen der Veräußerung der Restparzelle begründet sein würde. Die Frage, ob den Miterben ein Ausgleichsanspruch nach § 13 HöfoO auch dann zusteht, wenn der Hoferbe anstelle des veräußerten Hofes einen Ersatzhof erwirbt, ist streitig. Sie wird vom Oberlandesgericht Celle (RdL 1956, 23) und vom Oberlandesgericht Hamm (RdL 1958, 180) sowie von Wöhrmann (Land- 1.1 wirtschaftsrecht S. 180 und RdL 1950, 323) und Lange/Wulff (Höfeordnung 3. Aufl. Bemerkung 177 S. 228/229 und 4. Aufl. Bern. 171 letzter Absatz S. 279) bejaht, während Rötelmann (DNotZ 1951, 532, 537 unter 4; 1959, 116; MDR 1959, 86, 87) und Pikalo (RdL 1959, 5) eine Ausgleichspflicht des Hoferben beim Erwerb eines Eraatzhofes verneinen. Der Senat tritt der in den Entscheidungen der Oberlandesgerichte Celle und Hamm überzeugend begründeten Auffassung bei, daß im Palle der Veräußerung des Hofes der Erwerb eines Ersatzhofes dem Ausgleichsanspruch der Miterben nicht entgegensteht. Das Gesetz hat zwar diesen Pall nicht ausdrücklich geregelt. Ein Ausschluß des Ausgleicbsanspruchs beim Erwerb eines Ersatzhofes kann jedoch weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn und Zweck des Gesetzes hergeleitet werden. Nach § 13 Abs. 1 HöfeO wird der Ausgleichsanspruch durch die Veräußerung des Hofes ausgelöst, es sei denn, daß die Veräußerung an einen hoferbenberechtigten Verwandten erfolgt (§ 13 Abs. 3 HöfeO). Eine weitere Ausnahme von dem Grundsatz des § 13 Abs. 1 HöfeO ist nicht vorgesehen. Nur bei der Veräußerung von einzelnen Hofesgrundstücken ist unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 HöfeO ein Ausgleichsanspruch ausgeschlossen. Eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift auf die Veräußerung des ganzen Hofes und den Erwerb eines entsprechenden Ersatz-hofes i9t schon nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nicht möglich. Rötelmann (DNotZ 1959, 116) meint zwar, § 13 Abs. 2 HöfeO müsse nach dem Grundgedanken der Ausgleichspflicht auch auf den Erwerb eines Ersatzhofes angewandt werden. Dieser Auffassung steht jedoch der rechtspolitische Grund der Ausgleichsregelung entgegen, der bereits in zahlreichen früheren Landesgesetzen seinen Niederschlag gefunden hatte (vgl. die Zusammenstellung bei Wöhrmann, Landwirtschaftsrecht S. 178 und Herminghausen, DNotZ 1951, 555). Die Regelung der Ausgleichspflicht bezweckt, den Hoferben von einer Veräus-serung des Hofes an einen Pamilienfremden abzuhalten und den 12 Hof der Familie zu erhalten (vgl. Wöhrmann, HöfeO § 13 Ben. I; lange/Wulff, HöfeO 4- Aufl. Antn. 171; Haegele, DNotZ I960, 284, 285/86). Diesem Ziel dienen die Vorschriften der §§ 12, 13 HöfeO® Die gesetzlichen Ansprüche der weichen-den Erben sind zu deren Ungunsten abweichend vom allgemeinen Hecht geregelt, damit die Leistungsfähigkeit des Hofes nicht durch übermäßige Belastung mit Abfindungsansprüchen beeinträchtigt wird. Der Hoferbe erfährt dadurch eine Besserstellung, die den Miterben im Interesse der Erhaltung des Hofes zugemutet wird und dem Hoferben nur dann gewährt werden soll, wenn er den Hof behält. Macht der Hoferbe von seinem Recht, den Hof an eine familienfremde Person zu veräußern, Gebrauch, so entfällt der Grund, der für die Bevorzugung des Hoferben und die damit verbundene Benachteiligung der weichenden Erben maßgebend ist (vgl. BGHZ 5, 358, 361 ff; 28, 194, 199)= Daß der Gesichtspunkt der Erhaltung des Hofes in der Hand des Hoferben für die Regelung der Ausgleichspflicht entscheidend ist, kommt auch in der Vorschrift des §13 Abs. 2 HöfeO zu dem Ausdruck. Der Hof wird zwar durch eine Veräußerung von einzelnen Hofesgrundstücken und den Hinzuer-v/erb gleichwertiger Grundflächen in seinem ursprünglichen Bestand verändert. Die neuen Grundstücke werden jedoch Bestandteil des bisherigen Hofes und damit auch der Familienbindung unterworfen. Anders ist die Rechtslage bei einer Veräußerung des ganzen Hofes und dem Erwerb eines Ersatzhofes. Die Erwägungen von Rötelmann (DNotZ 1959, 119, 120), daß auf dem Wege über § 13 Abs. 2 HöfeO unter Umständen allmählich der ganze Hof verändert und erneuert werden könne, ohne daß ein Aus-gleichsanspruch entstehe, berücksichtigen nicht, daß bei Teilveräußerungen und Erwerb von ErSatzgrundstücken selbst dann, wenn hierdurch der Hof in seinem früheren Bestand allmählich verändert oder gar völlig erneuert wird, trotz dieser Umwandlung der Hof als der alte durch die Familienbindung geschützte Hof erhalten bleibt, während der Hof, wenn er an - 13 einen Fremden veräußert wird, aus der Familienbindung ausscheidet. Auch die von Rötelmann (aaO S. 118) angeführten Beispiele vermögen die Auffassung, daß für die Entstehung des Ausgleichsanspruchs die Veräußerung des ganzen Hofes und der rechtzeitige Erwerb eines Ersatzhofes der Veräußerung einzelner Hofesgrundstücke und dem Hinzüerwerb gleichwertiger Grundflächen gleichzustellen seien, nicht zu rechtfertigen. Wenn ein Hoferbe seinen Hof zu einem dem Verkehrswert im Zeitpunkt des Erbfalles entsprechenden Preis veräußert und für die Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzhofes den erzielten Kaufpreis in voller Höhe wieder aufwenden muß, so wird ihm allerdings die Erfüllung der Ausgleichsverpflichtungen nicht nur erhebliche Schwierigkeiten bereiten, sondern sogar, ohne daß der Erwerb eines Ersatzhofes gefährdet wird, in der Regel praktisch unmöglich sein. In einem solchen Fall wird der Hoferbe vernünftigerweise von der Veräußerung seines Hofes Abstand nehmen. Eine unbillige Härte könnte dann gegeben sein, wenn der Hofeigentümer ohne sein Verschulden zur Veräußerung des Hofes gezwungen ist. Für Billig-keitaerwägungen ist jedoch bei der Auslegung des Gesetzes kein Raum; denn auch die Zwangsversteigerung und sogar die Enteignung stehen nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift (§ 1-3 Abs. 5 HÖfeO) der Veräußerung gleich und lassen Ausgleichsansprüche ebenso zur Entstehung kommen, wie dies bei einer freiwilligen Veräußerung der Fall ist. Es kommt deshalb auch nicht darauf an, ob etwa vernünftige und billigenswerte Gründe den Hoferben zu einer Veräußerung des Hofes veranlaßt haben. Im übrigen wird in der Regel der Hoferbe, der seinen Hof veräußert, weil dieser wegen seiner Lage ganz oder zu einem erheblichen Teil als Baugelände oder für industrielle Zwecke Verwendung finden soll, einen Kaufpreis erzielen, der weit über dem Verkehrswert im Zeitpunkt des Erbfalles liegt. Der Hoferbe braucht häufig nur - u einen Bruchteil des Verkaufserlöses fUr die Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzhofes aufzuwenden und wird dann ohne "besondere Schwierigkeiten in der Lage sein, die Ausgleichs-Icistungen zu erbringen. Der Entscheidung des Oberlandesge-richto Har.m (aaO) lag ein Pall zu Grunde, in dem eine Hof-eigentiimerin infolge einer einmaligen günstigen Verkaufsmöglichkeit ihren Hof von 13»5 ha ohne Inventar und Ernte für 456 000 DM verkauft und einen fast doppelt so großen Hof mit dem dreifachen Einheitsv/ert für 420 000 DM wieder erworben hatte. Auch im vorliegenden Pall war der Antragsgegner in der Lage, mit dem erzielten Kaufpreis einen Hof zu erwerben, der fünfmal so groß war wie der veräußerte Hof. Es erscheint keineswegs unbillig, wenn die Miterben an dem Gewinn, der dem Hoferben durch die Veräußerung deB ererbten Hofes zugeflossen ist, im Rahmen der Vorschrift des § 13 Abs. 1 HöfeO beteiligt werden. Selbst der Umstand, daß der Hoferbe den Kaufpreis in voller Höhe für den Erwerb eines entsprechenden anderen Hofes aufwenden müßte, würde etwaigen Ausgleichsansprüchen nicht entgegenstehen. Es bleibt dem Hoferben überlassen, wie er den Erlös aus dem Verkauf des Hofes verwendet, ob er ihn als Kapital verzinslich anlegt oder ob er einen anderen Hof oder sonstige Vermögenswerte erwirbt. Die Höfeordnung enthält keine Vorschrift, nach der dem Hoferben im Palle der Veräußerung seines Hofes die Möglichkeit gegeben werden müßte,, einen anderen Hof zu erwerben. Jedenfalls kann der Hoferbe die Entstehung eines Ausgleichsanspruchs nicht durch den Erwerb eines anderen Höfes verhindern. Auch die in dem Beschluß des Oberlandesgerichts Hamm erwähnten landesrechtliehen Anerbengesetze, die der Höfeordnung als Vorbild gedient haben und die Ausgleiehspflicht gegenüber den Miterben sowohl im Palle der Veräußerung des ganzen Hofes wie auch bei der Veräußerung von Teilen des Hofes regeln, enthalten keine Bestimmung darüber, daß bei einer Veräußerung des Hofes und dem Erwerb eines Ersatzhofes Ausgleichsansprüche ausgeschloe- -15- sen seien* Die Ausgleichsansprüche der Miterben lassen sich, wie in den Entscheidungen der Oberlandesgerichte Celle und Hamm zutreffend ausgeführt wird, auch nicht auf den Ersatzhof übertragen, pikalo (aaO) glaubt zwar, die Bedenken gegen eine Verneinung der Ausgleichspflicht beim Erwerb eines Ersatzhofes ausräumen zu können mit dem Hinweis, daß der Ersatzhof in die Familienbindung einbezogen werde und die hinsichtlich des ererbten Hofes bestehende Auseinandersetzungsgemeinschaft sich wegen des erbrechtlichen Surrogationsprinzips am neu engeschafften Hof fortsetze. Dieser Auffassung ist jedoch entgegenzuhalten, daß keine Vorschrift besteht, nach der die Rechte aus § 13 HöfeO an dem Ersatzhof zur Entstehung gelangen. Das sogenannte Surrogationsprinzip, wonach dasjenige, was jemand als Ersatz für einen veräußerten Gegenstand erwirbt, an dessen Stelle tritt, gilt nur für einzelne im Gesetz bestimmte Fälle (vgl. Enneccerus/Nipperdey, Allgemeiner Teil des bürgerlichen Rechts erster Halbband 15. Aufl. § 132 II 3). Ein allgemeines erbrechtliches Surrogationsprinzip gibt es nicht. Es muß deshalb davon ausgegangen werden, daß nach der gegenwärtigen gesetzlichen Regelung die Ausgleichsansprüche, die den Miterben bei einer Veräußerung des Hofes zustehen, durch den Erwerb eines Ersatzhofes nicht ausgeschlossen werden, auch wenn dies im Einzelfall unbillig oder gar volkswirtschaftlich nicht gerechtfertigt sein mag (vgl. dazu auch Wagner, Die Rechte der weichenden Erben bei einer Veräußerung des Hofes, Diss. Kiel 1958 S. 79 ff). Der Ausgleichsanspruch der Antragstellerin ist somit durch den Erwerb des Ersatzhofes unberührt geblieben. Es muß dem Gesetzgeber überlassen bleiben, eine andere Regelung zu treffen, wenn er sie für erforderlich halten sollte (vgl. z.B. die in § 21 des Entwurfs eines Grundstück-verkehrsgeoetzee für das Zuweisungsverfahren v/egen der Aus- 16 gleichsansprüche der Miterben vorgesehene Regelung - Bundestagsdrucksache Nr. 3206, 2. Wahlperiode 1953)« Wenn die Ausgleichsvorschriften dahin geändert würden, daß beim Erwerb eines Ersatzhofes Ausgleichsansprüche nicht entstehen und die Ausgleichspflicht erst durch eine Veräußerung des Ersatzhofes ausgelöst wird, so müßten auch Bestimmungen darüber getroffen werden, ob als Ersatzhof nur ein Hof im Sinne der. Küfeordnung in Betracht kommt oder ob auch eine außerhalb der Britischen Zone gelegene landwirtschaftliche Besitzung, die überhaupt kein Hof im Sinne der Höfeordnung sein kann, aber als Ersatz für den veräußerten Hof erworben wird, in die Ausgleichsregelung einbezogen werden soll. Im übrigen wären bei einer etwaigen Änderung der Ausgleichsvorschriften, die erst bei Veräußerung des Ersatzhofes Ausgleichsansprüche entstehen ließen, in jedem Fall nähere Bestimmungen über den der Auseinandersetzung unter den Miterben zugrunde zu legenden Wert erforderlich, weil kaum lösbare Schwierigkeiten entstehen könnten, wenn rückschauend für den Zeitpunkt des Erbfalles der Verkehrswert des ursprünglichen, möglicherweise schon seit Jahren (etwa infolge Besiedelung) nicht mehr bestehenden Hofes festgestellt werden müßte. 3» Die Veräußerung des Hofes ist innerhalb der 15jährigen Frist des § 13 Abs. 1 HöfeO erfolgt. Der Ausgleichsanspruch der Antragstellerin ist jedoch, soweit er durch die Veräußerung des vJosontlichsten Teiles des Hofes im Jahre 1954 ausgelöst wurde, verjährt. Die Verjährungsfrist für Ausgleichsansprüche beträgt nach § 13 Abs. 4 Satz 1 HöfeO drei Jahre. Sie beginnt mit der Veräußerung. Dies ist der Zeitpunkt, in dem der Erwerber als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist (vgl. Beschluß des Senats vom 3. Februar 1959, V BLw 28/58, BGHZ 29? 252, 254 = RdL 1959? 95, 96), ohne daß es darauf ankommt? wann der Miterbe von der Veräußerung Kenntnis erlangt hat -I?- (vgl. Boschluß des Senats vom 7. Oktober 1958, V BLw 27/58, RdL 1958, 317); denn in der Höfeordnung sind dem § 37 Abs. 6 und 7 des lippiechen Gesetzes Über die Anerbengüter vom 26. Mürz 1924 (LippGS Bd. 28 S. 557) entsprechende Vorschriften nicht enthalten, nach denen daß Grundbuchamt auf Antrag und Kosten des Anerben den einzelnen Miterben über die Veräußerung eine Mitteilung nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung zu machen hatte und der Lauf der Verjährungsfrist erst mit dem Tage der Zustellung begann. Da die Umschreibung dos Eigentums im Grundbuch am 30. Oktober 1$54 erfolgt ist, lief die Verjährungsfrist bis zu dem 30. Oktober 1957« Die Antragstellerin hat jedoch erst am 28. November 1957 durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Ausgleichsansprüche geltend gemacht. Gegenüber dem Ablauf der Verjährungsfrist gibt es, wie das Oberlandesgericht zutreffend ausführt, keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Der Ausgleichsansprüch würde nur dann nicht verjährt sein, wenn die Verjährung gehemmt gev/eeen wäre. Das ist jedoch nicht der Pall. Nach § 203 Abs. 2 BGB ist die Verjährung gehemmt, wenn der Berechtigte innerhalb der letzten 6 Monate der Verjährungsfrist durch höhere Gewalt an der Rechtsverfolgung verhindert worden ist. Der Begriff der höheren Gewalt deckt sich im wesentlichen mit dem Begriff des unabwendbaren Zufalles im Sinne dos § 235 ZPO. Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. z.B. RGZ 87, 52, 55; 151, 129, 138; DR 1940, 1186), der sich der Bundesgerichtshof angeschlossen hat (vgl. Urteile vom 28. April 1953, I ZR 47/52, Der Betrieb 1953, 593 und vom 8. Mai 1956, VI ZR 58/55, MDR 1956, 534 mit Anmerkung von Rötelmann), liegt höhere Gewalt im Sinne des § 203 Abs» 2 BGB nur dann vor, wenn die Verhinderung an der Rechtsverfolgüng auf Ereignissen beruht, die auch durch äußerste, nach Lage der Sache von dem Anspruchsberechtigten 18 vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet werden konnten; schon das geringste Verschulden schließt die Annahme höherer Gewalt aus. Diese Auffassung hat auch im Schrifttum allgemein Zustimmung gefunden (vgl. z.B. Enneccerus/Nipperdey, Allgemeiner Teil des bürgerlichen Rechts 1. Band, 2. Halbband, 14. Aufl. § 234 Fußnote 9; Palandt, BGB 18, Aufl. § 203 Anm. 1; BGB RGRK 11. Aufl. § 203 Anm. 5, 5; Soergel/Siebert, BGB 9. Aufl. § 203 Anm, 4; Staudinger, BGB 11. Aufl. § 203 Bern. 4). Es mag dahingestellt bleiben, ob, wie das Ober-landesgcricht im einzelnen ausführt, die Rechtsanwälte von Ehronstein und Dr. an die sich die Antrag- stellern mit der Bitte um Rechtsauskunft gewandt hatte, ein der Antragstellern anzurechnendes, die Annahme höherer Gewalt ausschließendes Verschulden trifft, weil sie den in der Amtlichen Sammlung und in Fachzeitsehrif--ten veröffentlichten Beschluß des Senats vom 8. April 1952 nicht gekannt haben. Zu der in der gutachtlichen Stellungnahme des Rechtsanwalts Dr. erörterten Frage, ob der Ausgleichsanspxuch beim Erwerb eines Ersatzhofes ausgeschlossen ist, lag eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes noch nicht vor. Die Antragstellerin trifft jedenfalls ein eigenes Verschulden an dem Eintritt der Verjährung. Der Antragstellerin kann zwar kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß sie sich zunächst an zwei Rechteanwälte und erst dann an die Bandwirtschaftskammer gewandt hat. Die Antragstellerin war jedoch sowohl in dem Schreiben des Rechtsanwalts von vom 26. August 1957 wie such in dem Schreiben des Rechtsanwalts Dr. B^HHfevom 26. Oktober 1957 darauf hingewiesen worden, daß Ausgleichsansprüche in drei Jahren seit dem Eigentumswecbsel verjähren und die Verjährungsfrist wegen der Veräußerung des Hauptteiles des Hofes am 30 = Oktober 1957 ablief. Wenn die Antragstellerin auch nach den Gutachten der beiden Rechtsanwälte der Meinung sein konnte, daß sie Ausgleichs-ansprttehe gegen den Antragsgegner nicht mit Erfolg würde geltend machen können, so hätte sie doch, wie das Be^-sehwerdegericht zutreffend ausführt, nach den Hinweisen auf die drohende Verjährung auf jeden Fall vorsorglich beim Gericht einen Antrag auf Peststellung ihres Ausgleichsanspruchs stellen können und müssen. Baß die Antragstellerin dies unterlassen hat, muß ihr als ein - wenn auch nicht erhebliches - Verschulden angerechhet werden, das die Annahme höherer Gewalt und damit eine Hemmung der Verjährung ausschließt. Bas Oberlandesgericht hat danach ohne Rechtsirrtum eine Ausgleiohspflicht des Antragsgegners wegen der Veräußerung des Hauptteils des Hofes verneint. 4. Soweit es sich um die Veräußerung der Restparzelle handelt, hält das Beschwerdegericht die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 HöfeO nicht für gegeben, weil der Einheitswert dieses Grundstücks weniger als 1/10 des Einheitswertes des Hofes ausmache und im übrigen der Grundbesitz die Hofeigenschaft durch die Veräußerung an die Stadt H0/KER schon endgültig verloren habe, die Restparzelle also nicht mehr Bestandteil eines Hofes gewesen sei. Biese Begründung vermag die Verneinung eines Ausgleichsanspruchs nicht zu rechtfertigen. Baß der Grundbesitz deB Antragsgegners im Zeitpunkt der Veräußerung der Restparzelle kein Hof im Sinne der Höfeordnung mehr war, steht dem Ausgleichsanspruch nicht entgegenj denn nach § 13 Abs. 4 Satz 2 - 20 HöfeO bestehen die Ausgleichsansprüche auch dann, wenn der Hoferbenvermerk (richtig,? Hofvermerk) vor der Veräußerung im Grundbuch gelöscht worden ist. Der Löschung des Hofvermerks steht der Verlust der Hofeijgenschaft aus anderen Gründen gleich, weil, wie Wöhrmann (Landwirt-schaftsrecht S» 180, 181) zutreffend bemerkt, der rechtspolitische Grund der Ausgleichung fortbesteht (vgl. auch , Tischer, HöfeO § 13 Anna. 10; Lange/Wulff, HöfeO 4. Aufl. Bern. 176; Rötelmann, DNotZ 1951, 537). Einer Stellungnahme zu der Frage, ob im Falle des § 13 Abs. 2 HöfeO unter dem Wert des veräußerten Grundstücks der Verkehrswert (vgl. BGHZ 28, 92 = RdL 1958, 236) oder, wie das Beschwerdegericht meint, der Sinheitswert zu verstehen ist, bedarf cs im gegenwärtigen Verfahren nicht. Die Veräußerung der Restparselle kann nicht getrennt von der Veräußerung vom Jahre 1954 behandelt werden; sie stellt vielmehr in Verbindung mit dem Vertrag von 1954 die Veräußerung des ganzen Hofes dar, so daß die Ausgleichspflicht sich auch auf die Veräußerung der Restparzelle erstreckt. Im übrigen kann der Fall, daß zunächst der größte Teil des Hofes und dann eine dem Eigentümer verbliebene Restparzelle veräußert wird, nicht anders beurteilt werden, als wenn zunächst eine kleine Parzelle und dann der Hauptteil des Hofes veräußert worden wäre. Der Feststellungsantrag ist deshalb, soweit der Ausgleichsanspruch aus der Veräußerung der Restparzolle hergeleitet wird, begründet. G. Die Rechtsbeschwerde mußte danach, soweit der Feststellungsantrag sich auf die Veräußerung im Jahre 1954 bezieht, als unbegründet zurückgewiesen werden, während im übrigen unter entsprechender Aufhebung der Vorentschei düngen dem Pestetellungsantrage stattzugeben war. Die Kostenentscheidung beruht auf §§33, 34, 44, 45 LwVG in Verbindung mit § 131 KostO. Dr. Tasche Dr. Hückinghaus Dr. Piepenbrock