i)er Antrag der Antragstellerin, ihr ein Hof-folgezeugnis als Hoferbin nach ihrem am 29» Mai 1939 verstorbenen Ehemann Hermann zu erteilen, wird zurückgewiesen. Nach dem Tode des Bauern Hermann Hof weiterh 1945 den L Wirtschaft der sind at wurde der, in von seiner Witwe bewirtschaftet, die im Jahre Sie begründete diesen Antrag damit, der Erbfall angesichts der beiden sich widersprechenden Testajmente beim Inkrafttreten der Höfeordnung noch ungeregelt gewesen und infolgedessen Höferecht auf ihn anzu- Sie1 beantragte nunmehr, ihr ein <pais dahin auszustellen,, daß sie auf Grund und des gemeinschaftlichen Testaments vom Februar 1953 die Einziehung dieses Hoffol-angeordnet, weil hei objektiver Betrachtungs-4ch Erbhofrecht1 geregelter Erbfall vorliege agstellerin daher nicht Hoferbin geworden sein Entscheidung hat die Antragstellerin mit der Beschwerde angegriffen und zur Begründung des s u.a.' geltend; gemacht, die Antragsgegnerin r Aktenvermerk; ergebe, bei ihrer Anhörung am r 1951 durch djas' Amtsgericht weder von dem An-., es noch auch von dem .Grund ihrer' Berufung Kennt-Baraüs hat die! Es hat die,Frege offen gelassen, oh die Antragsgegnerin am 24« April 1947 den Anfall les Hofes noch'ausschlagen konnte, weil seihst ein etwaigem Ausschlagungsrecht der Antragsgegnerin im Zeitpunkt des Inkrafttretens dear Höfeordnung nicht ausreichen würde, den Anerben als‘noch nicht oder nicht endgültig feststehend anzüsehen und deshalb zur Anwendung des Höferechts zu gelangen*, her erkennende Senat hat die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin, soweit sie sich gegen die Anordnung der Eipzi<*hung des Hoffolgezeugnisses richtete, zurückgewie-sen, ciagegen die Entscheidung des'Beschwerdegerichts und den Beschluß des Amtsgerichts vom 9*' Februar 1953, soweit durch diese über den1 Antrag der Antragstellerin auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses entschieden worden ist, aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen. Der Senat hat die Auffassung des Beschwerdegerichts nicht geteilt, daß die Möglichkeit der.Ausschlagung des Anfalls des Erbhofs im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Höfeordnung keinesfalls dazu führen könne, den Erbfall als ungeregelt anzusehen, und eine weitere Aufklärung des Sachverhalts für erforderlich erachtet. üfach der Zurückverweisung der Sache hat die Antragstellern erneut um Erteilung eines Hoffolgezeugnisses als Hoferbin nach ihrem Ehemann gebeten und weiterhin den Standpjmkt vertretenj der Erbfall» sei am 24. Sie hat darauf .hingewiesen, daß die Ausschlagungsfrist damals gehemmt gewesen sei und daher nicht vor jenem VZ ei tpunkt abgelaufen sein .könne. April 1955 die Ertleilung des Hoffolgezeugnisses dahin beschlossen, daß die Antragstellerin Hoferbin nach ihrem verstorbenen Ehemann geworden ist;. April 1947 noch berechtigt war, die Erbt-schaft auszujschl&gen, und sie diese bis dahin auch nicht etwa schon angenommen hatte. fortigen Bes gründet hat krafttreten Ausschlagung chv/erde angegriffen, die sie vor allem damit be-daß sie den Anfall des Hofes schon vor dem Inder Höfeordnung angenommen, die Möglichkeit zur der Erbschaft'also am 24* April 1947 nicht mehr bestanden h^be. Die Antragstellerin hat um Zurückweisung der Beschwerde gebeten und auf;Anregung des Beschwerdegerichts ferner beantragt, festzustellen, daß sie Hoferbin nach ihrem verstorbenen Ehemann geworden ist. Das- Ob€ rlandesgericht5 hat die Beschwerde' der Antragsgegnerin zurückgewiesön und* auf'den Antrag der Antragstellerin festgestellt, 'daß diese Hoferbin des Hofes in B< jl- Das Oberlandesgericht hat nicht nur über den ursprünglich gestellten Antrag auf Erteilung des Hoffolge-zeugnisses, sondern 'auch Über den Feststellungsantrag der Aptragstellerin .befunden*Die Rechtsbeschwerde bittet um Haj&prüfung, ob* es Verfahrenerechtlieh angebracht war, am BnAe der Beschwerdeinetanz das Festatellungsverfahren zuzulassen, obwohl die Antragsgegnerin am 13* August 1955 Erteilung eines Hoffolgezeugnisses noch i,n der Beschwerdeinstanz die Feststellung des Hoferben zu bekehren. Das Beschwerdegericht hat denn auch die Zulässigkeit des Fes-Pstellungsanträges damit begründet, daß für ihn derselbe Sachverhalt maßgebend sei wie für den Antrag auf Erteilujng des Hoffolgezeugnisses und auch die Hechtslage in beiden Fällen dieselbe sei« Es war ferner sachgemäß, die Stellung des'Feststellungsantrages anzuregen; denn dem Erbschein und damit auch dem Hoffolgezeugnis kommt eine ^materielle Rechtskraft- nicht zu, beide können vielmehr, vjenn sie unrichtig sind, jederzeit eingezogen werden, auch wenn sie die Grundlage für eine Grundbuchberichtigung {gebildet haben, per Feststellung des Hoferben gemäß § 37 Abs« 1 Buchst.- Per Antrag der Antragsgegnerin, ihr ein Hoffolgezeugnis als Anerbin des Hofes äuszustellen, konnte dem Beschwerdegericht da- der Erbfall beim Inkrafttreten/der Höfeordnung geregelt war oder hicht,:/und nach Pago der Sache als entscheidend angesehen., ob die.Anträgsgegnerin.den Anfall des Hof es jvor/d*em 24.'April 194.7. April .1947 den Anfall des Erbhofes noch habe _aus-schlagen können und infolgedessen der Anerbe damals noch nicht endgültig festgestanden habe« Bas Beschwerdegericht hat deshalb die Hofnachfolge nach Höferecht beurteilt und ist so zu dem Ergebnis gekommen, daß die Antragstellerin auf.Grund des gemeinschaftlichen Testaments vom 6« April 1927 Hoferbin geworden ist. Nach der Auffassung des Oberlänge sgerichts vermochte an diesem Ergebnis huch die erwies ehe Tatsache nichts zu ändern, daß die Antragsgegnerin zyx keiner Zeit die Absicht gehabt hat, von ihrem Aus-schlagungsrecht Gebrauch zu machen und den ihr angefalle- verhetzt und macht] geltend, die Antragsgegnerin'habe entgegen der Ansicht ]des Oberlandesgerichts lange vor dem 24. Anfall des Erbhof ob- und dem Grund ihrer Berufung gehabt; so daß die AusischlagungsfHst. zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen gewesen sei«.^ie sieht außerdem eine(Gesetzesverletzung dann, daß.das Beschwerdegericht in dem ganzen Verhalten der!Antragsgegnerin nach dem Erbfall und insbesondere in NftMNMmm* Das Beschwerdegericht ist in Obereinstimmung mit der Entscheidung des erkennenden Senats vom 15. Es hat cheidung offenbar dahin verstanden, daß ein Erbungeregelt gewesen sei, wenn der zu dem Erben Beru- Seihst wenn der Senat in seinem Beschluß vom 15« Dezember 1953 die Auf-' fas sung, die das Beschwerdegericht zu dem Ausgangspunkt seiner Entscheidung gemacht hat, vertreten hätte und infolgedessen bezüglich des Antrages auf Erteilung eines Hoffolgezeugnis-ses an sie gebunden wäre, würde dies dem Antrag auf Erteilung des Hoffolgezeügnisses nicht zu dem Erfolg verhelfen können. Denn der Senat wäre nach dem Gesägten im Feststellungsverfahren'an die in der Entscheidung vom 15., Dezember 1953 vertretene Ansicht hlcht gebunden« Eine abweichende Beurteilung der Rechtslage im Feststellungsverfahren hätte aber,.da, wie oben ausgßfUhrt, der Feststellung der Hofnachfolge eine erweiterte Rechtskraftwirkung zukommt, den Vorrang vor der früher vertretenen Ansicht (vgl« Palandt BGB 16. Das hätte zur Folge, daß ein zu der getroffenen Feststellung im Widerspruch- stehendes Hoffolgezeugnis nicht erteilt werden könnte, c a es nach *§ 2361 BGB als unrichtig alsbald wieder ein-gezo{;en werden müßte und infolgedessen nicht erst erteilt werdän könnte« Rezember 1953 nicht schlechthin ausgesprochen, dafi ein Krbfall stets dann ungeregelt gewesen sei, wenn der zu dem ] Jrben Berufene' am 24.« April 1947 noch zur Ausschla- bescliwerde zeigt, denn auch selbst Zweifel gehabt, ob der erkennende Senat aus der Möglichkeit zur Ausschlagung eines Hofen uneingeschränkt herleiten wolle, daß der Erbfall in einem solchen F^lle ungeregelt gewesen sei. tatsächlich nicht verstanden wissen« In diesem Beschluß ist allerdings ausgeführt, daß, wenn noch .die Möglichkeit zur Ausschlagung des Hofes vorhanden gewesen sei, ein Schwebezustand bostanden habe« Der Senat hat jedoch damals be- Sachund Hechtslage, wie sie sich dem Se:iat im Jahre 1953 darstellte, nicht ohne weiteres als gegeben angesehen, weil es fraglich erscheine, ob nicht di^ Antragsgegnefin gewillt gewesen sei, den Anfall der Erbschaft.im'Interesse-ihres Neffen Emil SchflB^ aus Zuschlägen, wenn auch die übrigen Beteiligten im Interesse dieses Neffen sö verfahren'würden. Da das Be-schwerdegerfcht in• seiner.Entscheidung vom 15« Juli 1953 die Frage offengelassen hatte, ob die Antragsgegnerin den Anfall des Erbhofes beim Inkrafttreten der Höfeordnung noch . ausschlagen konnte,;und wiederholt geltend gemacht worden war, nach Übereinkunft der Familie solle &nil ScbflMl (0HI den Hcf erhalten, hat der Senat damals die angefochtene Entscheidung aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht zwecks weiterer Aufklärung des Sachverhalts zurückverwie— sen* Er hat indessen nicht zu dem Ausdruck gebracht, daß bei Bejahung dieser Frage der Erbfall ausnahmslos als ungeregelt angesehen, werden müsse» In seiner Entscheidung lob'er-1957 (V BIw 17/57 RdL 1957, 290), ln aer »onfalls um die rechtlichen Folgen der am 24« noch vorhandenen Ausschlagungsmöglichkeit hander Senat ausgeführt,'daß sich die Frage, wel-ifolgen ein: zu diesem Zeitpunkt bestehendes Aus-j: recht auf das anzuwendende Hecht habe, immer nur vom 8. Okt es sich eb April 1947 delte, hat che Hechts schlagungs nach der Lüge des einzelnen Falles beurteilen lasse« Der Senat hat dort dargelegt,' die Möglichkeit der Ausschlagung begründe, bis sie durch Annahme der Erbschaft oder Frist-ab].auf entfalle, einen Schwebezustand, bis zu dessen Beendig ;ung die Erbfolge noch nicht endgültig geklärt sei, so da£ in der Regel, solange die Ausschlagungsmöglichkeit bestehe, die endgültige Erbfolge noch ungewiß sei» Hach den Weiteren Ausführungen des Senats zwingt das jedoch nicht zu der Auffassung i daß ,in jedem Ralle bestehender Ausschlagungsmöglichkeit die Erbfolge als ungeregelt angesehen werden muß» Der Senat hat sich in dieser Entscheidung dahin ausgesprochen, daß eg sich jedenfalls dann um einen ungeregelten Erbfall handelt^ wenn die tatsächlichen Verhältnisse es | zweifelhaft erscheinen lassen, ob der Erbe die Erbschaft .angenommen öder den Anfall des Hofes ausgeschlagen haben, würde, da in einem solchen Falle bei rückschauender objektiver Beurteilung .der Anerbe noch nicht endgültig festgestan- den habe» Ein geregelter Nachlaß liegt dagegen nach der Auffassung des Senats dann vor, wenn Anhaltspunkte für die Annotate gegeben sind, daß der Anerbe von der Ausschlagungsmög-liclkeit keinen .Gebrauch gemacht haben würde» An diesen Rechtsauffassungen*ist festzuhalten» Im vorliegenden Falle hat das Beschwerdegericht als erwiesen angesehen, daß die Antragsgegnerin zu keiner Zeit die Absicht gehabt|hat, von ihrem Ausschlagungsrecht Ge- ^ brauch zu machen uhd den ihr angefallenen Hof auszuschlagen» Babel handelt j es sich um eine dem Tatrichter obliegende Würdigung des Sachverhalts, die mangels Vorliegens einer Rcchtsverletiung.für das Rochtsbeschwerdegericht bindand ist» Die Rechtsbeschwerde hat diese tatsächliche Feststellung verotändlicherweise nicht angegriffen» Die Antngsteilerin meint'aber, das .Oberlandesgericht habe lediglich unterstellt, daß die Antragsgegnerin den Anfall des Hofes zu keiner Zeit habe aus schlagen wollen, und ist * der Ansicht, die Bechtsbeschwerde beanstande diese Unter- schaft beabsichtigt, zu* ihrer Behauptung in Widerspruch steht, da|ß sie die Erbschaft angenommen habe; denn es spricht gjerade für letzteres, wenn die Antragsgegnerin eine Ausschlagung niemals in Erwägung gezogen hat. Die Erage, ob die Antragsgegnerin die Erbschaft angenommen hat, ist denn auch nach dem oben Gesagten jedenfalls dann ohne Bedeutung, wenn die. Die Feststellung des Beschwerdegerichts, daß die Antragsgepierin niemals ,die Absicht gehabt hat, den Erbhof aus Zuschlägen, unterliegt keinen Bedehken? Da die Antragstellern auch' keine Kinder hat, konnten ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zur Ausschlagung des Hofes keine‘Veranlassung geben. fall's* in einem Alter, in 'dem weitere Nachkommenschaft nicht ausgeschlossen war* Zudem'mußte sie mit der Möglichkeit rechnen» daß ihre Tochter einmal heiraten werde“ und später imehrere Enkelkinder vorhanden sein würden. ten der Antragsgegnerin angesichts ihrer eigenen familiären und jvirtschaftlichen Verhältnisse zu einem solchen Schritt j umsoj weniger Veranlassung geben, als dieser zur gelt des Erbfjilis 19 Jahre alt war und der Erblasser selbst bis dahin nichts veranlaßt hatte, um die von ihm in Aus-- sichjb genommene Hofnachf olge dieses Neffen vorzubereiten und sicherzustellen, wovon die Antragsgegnerin spätestens im Janujir 1945 sichere »Kenntnis erlangt hat. Gegen eine solche sprechen ferner die Befragung dos Rechtsanwalts BflflBB und des Anerbenrichters Hufendiek, Im übrigen wäre das ganze Verhalten der Ah-tragsgegnorin nicht-verständlich, wenn sie die Absicht gehabt hä;te, den Hof adszuschlagen? denn es hätte in diesem Falle nichts näher gelegen, als ihren Geschwistern von dieser Absicht Kenntnis .zu geben, da so der Familienfrieden am besten gewahrt*und die Hofnachfolge rechtzeitig geklärt und geregelt werden konnte« Bei beabsichtigter Aus- der Frage des Hofeigentums geführt hätte« Die Feststellung des Beschperdegerichts,* daß die Antragsgegnerin-zu keiner Zeit die Absicht gehabt.hat, den Erbhof auszuschlagen, entbehrt danach nicht der nötigen tatsächlichen Unterlagen« Hach dessen Vorschriften ist aber, wie der erkennende Senat-bereits in seiner Entscheidung vom 13* Iezenber 1953 dar gelegt hat, die Antragsgegnerin Anerbin des Irbhofes geworden. worden sei, beruht danach auf einer irrigen Beurteilung ^ der Rechtslage^ Jlit, ihr stimmt auch der Beschluß des Amtsgerichts vom ß.VprjLl -1955 nicht überein, nach dem der Antragstellern eii^' Hoffolgczeugnis als Hof erbin erteilt werden soll« Dieser Beschluß und die angefochtene Entscheidung waren daherS^ufzuheben« Hach dem zuvor Gesagten war :*cstzustellen, daßidie Antragsgegnerin.Anerbin des Hofes in BeflHfe Hr»geworden ist« Einer Anweisung an das jLmtsgcricht, der Arijfcragsgegnerin ein Hoffolgezeugnis zu erteilen, bedurfte oh hingegen nicht, da diese in dem gegenwärtigen Verfahrg|l die Ausstellung eines solchen Zeugnisses nicht beantragt hat, dieser Antrag vielmehr Gegenstand des bei den Amtsgericht noch anhängigen und von ihm ausgesetzten Verfahrens (2 LwH 18/33 des Amtsgerichts Herford) ist« Danach war*-lediglich der Antrag der Antragstellerin auf Erteilung ü.ines Hoffolgezeugnisses als Hoferbin nach ihrem"Ehemann Wrückzuweisen.
Besohluß
2364 034
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Ihggj^
der Ehefrau Helene bei H
In der Landwirtschaft s sache
gebe I4HHH in
Nr.
Antragsgegnerin, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeführerin,
- vertreten durch die Rechtsanwälte
gegen
die Ehefrau Luise We^Hppverw. in BtMHfel Nr. ■ Kreiö H
geb. Hel
, Ahtragetellerin, Beschwerde- und Rechts-
beschwerde^egnerin,
- vertreten durch die Rechtsanwälte
wegen Erts des Hofer)
lilung eines Höffolgezeugnisses und Reststellung en
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwlrtschaftssachen in der Sitzung vom 10. Dezember 1957 inter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Tasche der Bundeerichtcr Dr. HÜckinghaus und Dr. Piepenbrock landwirtschaftlichen Beisitzer beschlossen:
sowie der : und fHw
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ie Beschlüsse des 10. Zivilsenats des Oberandesgerichts ;in Hamrt vom 24. Oktober 1956 find des Amtsgerichts in Herford vom 6. April fl 955 werden aufgehoben. *
II. i)er Antrag der Antragstellerin, ihr ein Hof-folgezeugnis als Hoferbin nach ihrem am 29» Mai 1939 verstorbenen Ehemann Hermann zu erteilen, wird zurückgewiesen.
III.' Es wird festgestellt, dag mit .dem Tode des Bauern Hermann I I^MBB in BeWjBMi am 29» Mai fl 939 die Ehefrau Helene BflNMPgeb. iMHHt lAnerbin des * in .BetfHBBt Nr. fll gelegenen, im ^Grundbuch von Be^BMbBand 4 Blatt eingetragenen Hofes geworden ist.
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IV. Di A Gerichtskosten hat die Antragstellerin in allen Instanzen zu tragen» Sie hat in demselben Umfang der Antragsgegnerin die. außergerichtlichen Kosten zu erstatten«
V. Der Geschäftswert wird
a) für das Verfahren auf Erteilung eines Hofföl'gezeugnisses für-alle Instanzen auf 41 800 JDM und
b) für den Antrag auf Feststellung des Hoferben für beide Instanzen auf 41 800 DK festgesetzt,.
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Der ami 29* Mai 1939 verstorbene Bauer Hermann war Eigen timer dee in. BefllMW Nr» VI gelegenen, im Grundbuch von B«MI Band 4 Blatt Vi eingetragenen Grundbesitzes in Größe von 26,94 ha|nit einem Einheitswert yon 41 800 EM (pM). D£e' Besitzung war Erbhof und ist jetzt Hof im Sinne der Höfeordnfcng.
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Herrn
Jahre „ 1897 geborenen Luise He1 verheiratet
war seit dem Jahre 1920 mit der im
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Diese Ehe iöib kinderlos geblieben« Xn einem
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privat schriftlichen gemeinschaftlichen Testameht vom 6*
April 1927 zu Erben ei
(Antragstellerin)
setzten sich die Eheleute
gegenseitig
n. In einem einseitigen privat schriftlichen Testament von 23« Mai 1934 bestimmte Hermann XVVHV daß seine Ehefzau auf seinem, prbhof für ihre Lebenszeit. Nutznießung und Verwaltungsrecht haben solle. Beide Testamente wurden sm 26. Juni 1939 eröffnet«
Nach dem Tode des Bauern Hermann Hof weiterh 1945 den L Wirtschaft der sind at
wurde der,
in von seiner Witwe bewirtschaftet, die im Jahre
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andwirt Gustav WeVBP^eiraie*te und die Hofes-seitdem mit ihtem jetzigen ,Ehemann führt,« Kin-ch aus/ihrer .zweiten Ehe nicht hervorgegangen«
lüider des Erblassers sind in den Jahren 1916 und
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heiratet und. kinderlos verstorben. Zur Zeit des «bten noch drei- Schwestern des Erblasser* Seine
.. Zwei 1917 unver Erbfallsl
älteste Schwester Johanna; ist mit dem Landwirt Sc
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verheiratet und Mutter von 5 Kindern, darunter eine* Sohnes Emil, der am 16. Februar 1920 geboren und von Beru:!1 Landwirt ist. Seine nächst jüngere Schwester Luise ist (lie Ehefrau des Bauern Wilhelm BflHUin HeriMMHBl
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MBB» Aus ihrer Ehe ist eine Tochter hervor ge gasigen, * die mit dinem Landwirt verheiratet ist. Die jüngste Schwe-Helene (Antragsgegnerin), die im Jahre 1898 gebo-.st, heiratete im Jahre 1933 den Bauer Gustav Bl
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in IStt/Kk, der* Eigentümer eines Hofes von rund 30 ha ist. Aus Ihrer Ehe ist eine am 11. November 1924 geborene Tochter I.ervorgegangen,; die seit dem 4. September 1931 mit dem Landwirt Günter: KlflHBW verheiratet ist.
daß
Am 11. April 1931 beantragte die Antragstellerin mit Rückg icht 'darauf, daß das Grundbuchamt die Berichtigung des Grundbuchs für erforderlich hielt, die Ausstellung
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eines Hoffolgezeugnisses des Inhalts, daß' sie Hofvorer-bin rach ihrem Ehemann hinsichtlich des Hofes in Be!
Nr*»geworden sei. Sie begründete diesen Antrag damit, der Erbfall angesichts der beiden sich widersprechenden Testajmente beim Inkrafttreten der Höfeordnung noch ungeregelt gewesen und infolgedessen Höferecht auf ihn anzu-
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wendejn sei. Bas Amtsgericht hörte am 27* September 1931 die jAjntragsgegnerin' zu diesem Anträge, weil sie nach Erb-hofrejeht als gesetzliche Anerbin des Erblassers in Frage körnmefri konnte. Der amtierende Richter, Amtsgerichtsdirektor Idplller, hielt das Ergebnis dieser Unterredung in einem 'Aktenvermerk fest, der folgendermaßen lautet;
"Mit der Ehef riu Helene BflM. wurdedieFrage der Rechtsnachfolge in. den Hof BeflMHBNr.Bl besprochen. Es wurde ihr eröffnet, daß* sie wahrscheinlich gesetzliche Hoferbin bei .'dem Tode ihres Bruders Hermann LflHNMl geworden sei, daß aber dessen Witwe, jetzt Ehefrau
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und*der eingeheiratete Ehemann W< lebenslänglich Verwaltung und Nutznießung Frau BMI erklärte, daß es immer der Plan in derFamilie gewesen sei, daß ihr Neffe Emil itehMNHI Hof erbe v/erden solle. Sie will die Angelegenheit in der Familie besprechen -und Anfang November berichten.M
Im November
11. April 1
Hoffolgezeu,
Höferechts
6. April 19$
Amtsgericht
ber 1951. D /•
zember '1951 gen«
1951 nahm die 'Antragstellern den Antrag vom $51 zurück. Sie1 beantragte nunmehr, ihr ein <pais dahin auszustellen,, daß sie auf Grund und des gemeinschaftlichen Testaments vom
7 Hoferbin ihres Mannes geworden sei. Pas
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erteilte .das .Hof folge Zeugnis am H«. Novem-Brhufhin wurde die Antragstellern am 21 • Peals Hof eigentümerin im* Grundbuch eingetra-
Im Juli yon Amts we 1A. November Beschluß vom gezeugnisses weise ein ni und die Anti könne. Piose sofortigen Rechtsmittel habe, wie de 27. Septembc fall des Ho* nis gehabt, die Antrags** der Höfeordr^
1952 bat die Antragsgegnerin das Amtsgericht, gen dieRichtigkeit des Hoffolgezeugnisses vom 1951 nachzuprfcfen. Pas Amtsgericht hat durch 9. Februar 1953 die Einziehung dieses Hoffol-angeordnet, weil hei objektiver Betrachtungs-4ch Erbhofrecht1 geregelter Erbfall vorliege agstellerin daher nicht Hoferbin geworden sein Entscheidung hat die Antragstellerin mit der Beschwerde angegriffen und zur Begründung des s u.a.' geltend; gemacht, die Antragsgegnerin r Aktenvermerk; ergebe, bei ihrer Anhörung am r 1951 durch djas' Amtsgericht weder von dem An-., es noch auch von dem .Grund ihrer' Berufung Kennt-Baraüs hat die! Antragstellerin hergeleitet, daß egnerin den Anfall .des Hofes bei Inkrafttreten ung noch habe jaus schlagen. können und der Erbfall
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infolgedessen zu diesem Zeitpunkt noch ungeregelt gewesen sei. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde der Aitragstellerin;zurückgewiesen. Es hat die,Frege offen gelassen, oh die Antragsgegnerin am 24« April 1947 den Anfall les Hofes noch'ausschlagen konnte, weil seihst ein etwaigem Ausschlagungsrecht der Antragsgegnerin im Zeitpunkt des Inkrafttretens dear Höfeordnung nicht ausreichen würde, den Anerben als‘noch nicht oder nicht endgültig feststehend anzüsehen und deshalb zur Anwendung des Höferechts zu
gelangen*, her erkennende Senat hat die Rechtsbeschwerde der
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Antragstellerin, soweit sie sich gegen die Anordnung der Eipzi<*hung des Hoffolgezeugnisses richtete, zurückgewie-sen, ciagegen die Entscheidung des'Beschwerdegerichts und den Beschluß des Amtsgerichts vom 9*' Februar 1953, soweit durch diese über den1 Antrag der Antragstellerin auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses entschieden worden ist, aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen. Der Senat hat die Auffassung des Beschwerdegerichts nicht
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geteilt, daß die Möglichkeit der.Ausschlagung des Anfalls des Erbhofs im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Höfeordnung keinesfalls dazu führen könne, den Erbfall als ungeregelt anzusehen, und eine weitere Aufklärung des Sachverhalts für erforderlich erachtet.
üfach der Zurückverweisung der Sache hat die Antragstellern erneut um Erteilung eines Hoffolgezeugnisses als Hoferbin nach ihrem Ehemann gebeten und weiterhin den Standpjmkt vertretenj der Erbfall» sei am 24. April 1947 ungeregelt gewesen. Sie hat darauf .hingewiesen, daß die Ausschlagungsfrist damals gehemmt gewesen sei und daher nicht vor jenem VZ ei tpunkt abgelaufen sein .könne. Die An-tragsg>gnerin hat demgegenüber behauptet, sie habe den An-
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Das Amtsgericht hat nach einer Beweisaufnahme am 6. April 1955 die Ertleilung des Hoffolgezeugnisses dahin beschlossen, daß die Antragstellerin Hoferbin nach ihrem verstorbenen Ehemann geworden ist;. Es hat angenommen/ daß die Antragsgegnerin am 24. April 1947 noch berechtigt war, die Erbt-schaft auszujschl&gen, und sie diese bis dahin auch nicht etwa schon angenommen hatte. Bas Amtsgericht hat deshalb - den, Erbfall als ungeregelt. angesehen und .auf ihn.Höfereeht. •angewendet.
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Biese Entscheidung hat die Antragsgegnerin mit der so-
fortigen Bes gründet hat krafttreten Ausschlagung
chv/erde angegriffen, die sie vor allem damit be-daß sie den Anfall des Hofes schon vor dem Inder Höfeordnung angenommen, die Möglichkeit zur der Erbschaft'also am 24* April 1947 nicht mehr bestanden h^be. Die Antragstellerin hat um Zurückweisung der Beschwerde gebeten und auf;Anregung des Beschwerdegerichts ferner beantragt, festzustellen, daß sie Hoferbin nach ihrem verstorbenen Ehemann geworden ist. Bie Antragsgegnerin hat der Zulassung dieses Antrages widersprochen und hilfsweise um seine Zurückweisung gebeten.
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Das- Ob€ rlandesgericht5 hat die Beschwerde' der Antragsgegnerin zurückgewiesön und* auf'den Antrag der Antragstellerin festgestellt, 'daß diese Hoferbin des Hofes in B<
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Hiergegen richtet sich die von dem Oberiandesgerieht-zugelassene (RechtsbeBchweifle der. Antragsgegnerin, mit der
sie dke Zurückweisung der Anträge der Antragstellerin begehet * Diese bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
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pie Rechtsbeschwerde ist nach § 24 Abs. 1 DwVft zuläsbijg. Sie ist atich begründet«
jl- Das Oberlandesgericht hat nicht nur über den ursprünglich gestellten Antrag auf Erteilung des Hoffolge-zeugnisses, sondern 'auch Über den Feststellungsantrag der Aptragstellerin .befunden*Die Rechtsbeschwerde bittet um Haj&prüfung, ob* es Verfahrenerechtlieh angebracht war, am BnAe der Beschwerdeinetanz das Festatellungsverfahren zuzulassen, obwohl die Antragsgegnerin am 13* August 1955
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bei dem Amtsgericht beantragt habe, ihr ein Hoffolgezeugnis als Anerbin des Hofes auszustellen.
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(jtegen die Zulassung des Feststellungsantrages im zweiten Rechtszuge bestehen keine Bedenken. Der erkennende Senat hdt bereits in. seiner Entscheidung vom 30. Januar 1951 (V Bid 59/49, Rdl 1951, 132 = IM Er. 1 zu § 37 IVO) zu dem Ausdruck gebracht, daß es zulässig sei, in der Beschwerde- . instanz eines Erbscheinsverfahrens in ein Verfahren zur Feststellung des Hof erben überzugehen, da in beiden Verfahren dieselben Rechtsfragen au entscheiden seien. Daraus
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ergibt sich ohne weiteres, daß es auch zulässig sein muß, neben jdem Antrag auf! Erteilung eines Hoffolgezeugnisses noch i,n der Beschwerdeinstanz die Feststellung des Hoferben zu bekehren. Das Beschwerdegericht hat denn auch die Zulässigkeit des Fes-Pstellungsanträges damit begründet, daß für
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ihn derselbe Sachverhalt maßgebend sei wie für den Antrag auf Erteilujng des Hoffolgezeugnisses und auch die Hechtslage in beiden Fällen dieselbe sei« Es war ferner sachgemäß, die Stellung des'Feststellungsantrages anzuregen; denn dem Erbschein und damit auch dem Hoffolgezeugnis kommt eine ^materielle Rechtskraft- nicht zu, beide können vielmehr, vjenn sie unrichtig sind, jederzeit eingezogen werden, auch wenn sie die Grundlage für eine Grundbuchberichtigung {gebildet haben, per Feststellung des Hoferben gemäß § 37 Abs« 1 Buchst.- f -LVÖ .kommt hingegen eine erweir terte Rechfskraftwirkung zu;'.'da sie für die Beteiligten .
und .auch für die’ Gerichte und .Behörden/bindend ist und
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■ )iur unter, den'VorausSetzungen 'des §. 3T'Abs'.* 3 und 4 LVO
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angegriffeh werden kann. Pie 'Feststellung des Hoferben schafft danach regelmäßig Klarheit über die Hofnachfolge, während diis durch die Erteilung eines Erbscheins oder Hof folge Zeugnisses nicht erreicht werden kann. Per Antrag der Antragsgegnerin, ihr ein Hoffolgezeugnis als Anerbin des Hofes äuszustellen, konnte dem Beschwerdegericht da-
nach keine
Veranlassung,geben, den Feststellungsantrag
nicht zuzulassen, da durch ersteren eine endgültige Klä-
[ , * rung der Rechtslage ebensowenig herbeigeführt werden kann
wie durch jäen Antrag der!Antragstellerin auf Erteilung
eines Hoffolgezeugnisses.
2. Pas Beschwerdegericht hat der Entscheidung des er-
kennenden prüft, ob
Senats vom 15.|Bezember 1933 gemäß erneut ge-'
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der Erbfall beim Inkrafttreten/der Höfeordnung geregelt war oder hicht,:/und nach Pago der Sache als entscheidend angesehen., ob die.Anträgsgegnerin.den Anfall des Hof es jvor/d*em 24.'April 194.7. angenommen hat oder ob die Ausscilagungsfrist des § 1944 BGB zu diesem Zeit-
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punklt bereits verstrichen war. Beide Fragen hat das Ober-landjesgericht verneint. Es hat dementsprechend den Erb-
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fall!, als ungeregelt angesehen, weil die Antragsgegnerin am 24. April .1947 den Anfall des Erbhofes noch habe _aus-schlagen können und infolgedessen der Anerbe damals noch nicht endgültig festgestanden habe« Bas Beschwerdegericht hat deshalb die Hofnachfolge nach Höferecht beurteilt und ist so zu dem Ergebnis gekommen, daß die Antragstellerin auf. Grund des gemeinschaftlichen Testaments vom 6« April 1927 Hoferbin geworden ist. Nach der Auffassung des Oberlänge sgerichts vermochte an diesem Ergebnis huch die erwies ehe Tatsache nichts zu ändern, daß die Antragsgegnerin zyx keiner Zeit die Absicht gehabt hat, von ihrem Aus-schlagungsrecht Gebrauch zu machen und den ihr angefalle-
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nen jHof auszuschlagen«
j Bie Rechtsbeschwerde rügt Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sie bemängelt in verfahrensrechtlicher Hinsicht vor allem,'daß*das Beschwerdegericht es an erforderlichen weiteren Ermittlungen habe fehlen' lassen, auch ers" etwa .im Mai 1957. auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 24. Oktober 1956 entschieden und dabei das Vorbringen der Antragsgegnerin nach diesem Termin einschließlich' der zahlreichen Beweisantritte unberücksichtigt gelassen habe. Bie Rechtsbeschwerde hält ferner §' 1944 BGB für
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verhetzt und macht] geltend, die Antragsgegnerin'habe entgegen der Ansicht ]des Oberlandesgerichts lange vor dem 24. April 1947 hinreichende .Kenntnis von dem. Anfall des Erbhof ob- und dem Grund ihrer Berufung gehabt; so daß die
AusischlagungsfHst. zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen
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gewesen sei«.^ie sieht außerdem eine(Gesetzesverletzung dann, daß.das Beschwerdegericht in dem ganzen Verhalten der!Antragsgegnerin nach dem Erbfall und insbesondere in
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den Erörte Ehemann, 1 Rechtsanv/a Annahme
tigt sind? darzulegen frist des fen war od diesem Zei
:?ungen über den Anfall des Erbhofes mit ihrem irer Tochter .und ihrem Schwiegersohn sowie mit t Brand und dem Anerbenrichter Hufendielc keine Erbschaft gesehen*hat.
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Es kam dahingestellt bleiben, ob und inwieweit die zahlreiche:! einzelnen Rügen, welche die Hechtsbeschwerde in dem gekennzeichneten Rahmen erhoben hat, gerechtfer-denn für die Entscheidung kommt es, wie noch ist,, nicht darauf an,.ob die Ausschlagungs-§ 1944 BGB am 24. April 1947 bereits abgelau-er die Antragsgegrierin die Erbschaft * schon vor tpunkt angenommen hatte. .
Das Beschwerdegericht ist in Obereinstimmung mit der Entscheidung des erkennenden Senats vom 15. Dezember 1953 davon ausg Höfeordnun zu diesem der Antrag diese Ente fall dann
egangen, daß der Erbfall beim Inkrafttreten der g geregelt war* falls sich nicht etwa aus einem Zeitpunkt noch'bestehenden Ausschlagungsrecht sgegnerin das Gegenteil ergeben sollte. Es hat cheidung offenbar dahin verstanden, daß ein Erbungeregelt gewesen sei, wenn der zu dem Erben Beru-
fene am 21 * April ;1947 noch zur Ausschlagung der Erbschaft
berechtig
gewesen sei. Hätte der Senat in jener Entschei-
dung diesen Standpunkt schlechthin vertreten, so würde er jetzt an c.iese Auffassung insoweit' gebunden sein, als es sich um die Erteilung des Hof folge Zeugnisses handelt,, die damals all ein Gegenstand; des Verfahrens war. Dieser Bindung würde indessen letzten Endes keine Bedeutung zukommens denn über den erst nach der Zurückverweisung, der Bache gestellten Rests-;ellungsan trag [hat der Senat bisher nicht befunden Insoweit >esteht danach keine Bindung des Senats an eine in
derselben Sache ergangene eigene Entscheidung. Seihst wenn der Senat in seinem Beschluß vom 15« Dezember 1953 die Auf-' fas sung, die das Beschwerdegericht zu dem Ausgangspunkt seiner Entscheidung gemacht hat, vertreten hätte und infolgedessen bezüglich des Antrages auf Erteilung eines Hoffolgezeugnis-ses an sie gebunden wäre, würde dies dem Antrag auf Erteilung des Hoffolgezeügnisses nicht zu dem Erfolg verhelfen können. Denn der Senat wäre nach dem Gesägten im Feststellungsverfahren'an die in der Entscheidung vom 15., Dezember 1953 vertretene Ansicht hlcht gebunden« Eine abweichende Beurteilung der Rechtslage im Feststellungsverfahren hätte aber,.da, wie oben ausgßfUhrt, der Feststellung der Hofnachfolge eine erweiterte Rechtskraftwirkung zukommt, den Vorrang vor der früher vertretenen Ansicht (vgl« Palandt BGB 16. Aufl. Überblick 3'vor § 2353 BGB). Das hätte zur Folge, daß ein zu der getroffenen Feststellung im Widerspruch- stehendes Hoffolgezeugnis nicht erteilt werden könnte, c a es nach *§ 2361 BGB als unrichtig alsbald wieder ein-gezo{;en werden müßte und infolgedessen nicht erst erteilt werdän könnte«
Tatsächlich hat der Senat in seiner Entscheidung.■vom
15. Rezember 1953 nicht schlechthin ausgesprochen, dafi
ein Krbfall stets dann ungeregelt gewesen sei, wenn der
zu dem ] Jrben Berufene' am 24.« April 1947 noch zur Ausschla-
. « 4 gung der Erbschaft .berechtigt gewesen sei« Das Beschwer-
dege::icht hat, wie die Begründung der Zulassung der'Rechts-
bescliwerde zeigt, denn auch selbst Zweifel gehabt, ob der
erkennende Senat aus der Möglichkeit zur Ausschlagung eines
Hofen uneingeschränkt herleiten wolle, daß der Erbfall in
einem solchen F^lle ungeregelt gewesen sei. In diesem Sinne
wollte der Senat se!ine Darlegungen in Jener Entscheidung
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tatsächlich nicht verstanden wissen« In diesem Beschluß ist allerdings ausgeführt, daß, wenn noch .die Möglichkeit zur Ausschlagung des Hofes vorhanden gewesen sei, ein Schwebezustand bostanden habe« Der Senat hat jedoch damals be-
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reits durch Jlicken lassen,’ daß dieser Schwebezustand unter
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Umständen a:.s nicht vorhanden angesehen werden könne, einen solchen Fai:. aber nach'de:? Sachund Hechtslage, wie sie sich dem Se:iat im Jahre 1953 darstellte, nicht ohne weiteres als gegeben angesehen, weil es fraglich erscheine, ob nicht di^ Antragsgegnefin gewillt gewesen sei, den Anfall der Erbschaft.im'Interesse-ihres Neffen Emil SchflB^ aus Zuschlägen, wenn auch die übrigen Beteiligten im Interesse dieses Neffen sö verfahren'würden. Da das Be-schwerdegerfcht in• seiner.Entscheidung vom 15« Juli 1953 die Frage offengelassen hatte, ob die Antragsgegnerin den Anfall des Erbhofes beim Inkrafttreten der Höfeordnung noch . ausschlagen konnte,;und wiederholt geltend gemacht worden war, nach Übereinkunft der Familie solle &nil ScbflMl (0HI den Hcf erhalten, hat der Senat damals die angefochtene Entscheidung aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht zwecks weiterer Aufklärung des Sachverhalts zurückverwie— sen* Er hat indessen nicht zu dem Ausdruck gebracht, daß bei Bejahung dieser Frage der Erbfall ausnahmslos als ungeregelt angesehen, werden müsse» In seiner Entscheidung lob'er-1957 (V BIw 17/57 RdL 1957, 290), ln aer »onfalls um die rechtlichen Folgen der am 24« noch vorhandenen Ausschlagungsmöglichkeit hander Senat ausgeführt,'daß sich die Frage, wel-ifolgen ein: zu diesem Zeitpunkt bestehendes Aus-j: recht auf das anzuwendende Hecht habe, immer nur
vom 8. Okt es sich eb April 1947 delte, hat che Hechts schlagungs
nach der Lüge des einzelnen Falles beurteilen lasse« Der
Senat hat
dort dargelegt,' die Möglichkeit der Ausschlagung
begründe, bis sie durch Annahme der Erbschaft oder Frist-ab].auf entfalle, einen Schwebezustand, bis zu dessen Beendig ;ung die Erbfolge noch nicht endgültig geklärt sei, so da£ in der Regel, solange die Ausschlagungsmöglichkeit bestehe, die endgültige Erbfolge noch ungewiß sei» Hach den Weiteren Ausführungen des Senats zwingt das jedoch nicht zu der Auffassung i daß ,in jedem Ralle bestehender Ausschlagungsmöglichkeit die Erbfolge als ungeregelt angesehen werden muß» Der Senat hat sich in dieser Entscheidung dahin ausgesprochen, daß eg sich jedenfalls dann um einen ungeregelten Erbfall handelt^ wenn die tatsächlichen Verhältnisse es | zweifelhaft erscheinen lassen, ob der Erbe die Erbschaft .angenommen öder den Anfall des Hofes ausgeschlagen haben, würde, da in einem solchen Falle bei rückschauender objektiver Beurteilung .der Anerbe noch nicht endgültig festgestan-
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den habe» Ein geregelter Nachlaß liegt dagegen nach der Auffassung des Senats dann vor, wenn Anhaltspunkte für die Annotate gegeben sind, daß der Anerbe von der Ausschlagungsmög-liclkeit keinen .Gebrauch gemacht haben würde» An diesen Rechtsauffassungen*ist festzuhalten»
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Im vorliegenden Falle hat das Beschwerdegericht als erwiesen angesehen, daß die Antragsgegnerin zu keiner Zeit die Absicht gehabt|hat, von ihrem Ausschlagungsrecht Ge- ^ brauch zu machen uhd den ihr angefallenen Hof auszuschlagen» Babel handelt j es sich um eine dem Tatrichter obliegende Würdigung des Sachverhalts, die mangels Vorliegens einer Rcchtsverletiung.für das Rochtsbeschwerdegericht bindand ist» Die Rechtsbeschwerde hat diese tatsächliche Feststellung verotändlicherweise nicht angegriffen» Die Antngsteilerin meint'aber, das .Oberlandesgericht habe lediglich unterstellt, daß die Antragsgegnerin den Anfall
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des Hofes zu keiner Zeit habe aus schlagen wollen, und ist * der Ansicht, die Bechtsbeschwerde beanstande diese Unter-
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Stellung, weil sie im Widerspruch zu der Behauptung stehe, daß die Antragsgegnerin die Erbschaft habe annehmen wollen
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und angenommen habe*. Die Antragstellerin irrt indessen, wenn sie!hier nur eine^Unterstellung seitens des Beschwer-degerichj;s für gegeben.hält$ denn dieses hat unzweideutig-zu dem A.usdruck gebracht, daß es den Willen der Antragsgegnerin, den Erbhof nicht ausschlagen zu wollen, als erwiesen angesbheiji hat. Dies ergibt sich auch daraus, daß das Oberlande sgeiicht die von ihm angenommene Ausschlagungsmög-
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lichkeit im vorletzten Absatz seiner Entscheidung als eine nur theoretische bezeichnet hat. Es ist‘ferner nicht richtig, daß die Beststellung des Beschwerdegerichts, die Ah-tragsgegderin .habe zu kpiner Zeit die Ausschlagung der Erb-
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schaft beabsichtigt, zu* ihrer Behauptung in Widerspruch steht, da|ß sie die Erbschaft angenommen habe; denn es spricht gjerade für letzteres, wenn die Antragsgegnerin eine Ausschlagung niemals in Erwägung gezogen hat. Hieraus allein läjßt sich freilich nicht schon auf eine Annahme des Erbschaftjsanfalls schließen. Die Erage, ob die Antragsgegnerin die Erbschaft angenommen hat, ist denn auch nach dem oben Gesagten jedenfalls dann ohne Bedeutung, wenn die. Absicht dpr Ausschlagung niemals bestanden-hat.
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Die Feststellung des Beschwerdegerichts, daß die Antragsgepierin niemals ,die Absicht gehabt hat, den Erbhof aus Zuschlägen, unterliegt keinen Bedehken? Denn .es entspricht s^hon der allgemeinen Lebenserfahrung, daß ein Erbe, der wirtschaftsfähig ist, einen ihm' angefallenen wertvollen
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und schuldenfreien Hof nicht ausschlägt, sofern nicht ausnahmsweise'ganz-besondere .Gründe Veranlassung geben, von
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der- Möglichkeit der Ausschlagung Gebrauch zu machen.
Im Vorliegenden Falle sind solche besonderen Gründe nicKt ersichtlich.* Die Existenzgrundlage der Witwe des ErtoiasserB war durch Ihr Recht zur Verwaltung und tut-nießung des Erbhofs lebenslänglich gesichert. Da die Antragstellern auch' keine Kinder hat, konnten ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zur Ausschlagung des Hofes keine‘Veranlassung geben. Auf der ande-
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rent Seite verfügte, di e. Antragsgegnerin bisher nicht über
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Grundbesitz und nennenswertes Vermögen. Für sie mußte der]Anfall des Hofes daher einen willkommenen Vermögenszuwachs bedeuten. Sie befand sich auch zur Zeit des Erb-
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fall's* in einem Alter, in 'dem weitere Nachkommenschaft nicht ausgeschlossen war* Zudem'mußte sie mit der Möglichkeit rechnen» daß ihre Tochter einmal heiraten werde“ und später imehrere Enkelkinder vorhanden sein würden. Bei die-
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ser Sachlage hätten nur besondere Gründe - z.B. eine ein-\ ! schließlich der Antragsgegnerin getroffene allgemeine Fa-
milienübereinkunft über die Hofnachfolge des Emil Sei Wtm~ zu einer Ausschlagung des Hofes Anlaß geben können.
Die Interessen ihres Neffen Emil Sc]
allein konn-
ten der Antragsgegnerin angesichts ihrer eigenen familiären und jvirtschaftlichen Verhältnisse zu einem solchen Schritt j umsoj weniger Veranlassung geben, als dieser zur gelt des Erbfjilis 19 Jahre alt war und der Erblasser selbst bis dahin nichts veranlaßt hatte, um die von ihm in Aus-- sichjb genommene Hofnachf olge dieses Neffen vorzubereiten und sicherzustellen, wovon die Antragsgegnerin spätestens im Janujir 1945 sichere »Kenntnis erlangt hat. Auch aus den Erörterungen' und Überlegungen bezüglich der Hechtslage, die zwischen der Antragsgegnerin', ihrem Ehemann, ihrer Tochter und ihrem Sohwiegersohn stattgefunden haben, ergibt
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sich nach >den Aussagen der Zeugen Gustav BHMFund JBP nichtgi, was auf die Absicht der Erbausschlagung hin-
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deuten könnte.« Gegen eine solche sprechen ferner die Befragung dos Rechtsanwalts BflflBB und des Anerbenrichters Hufendiek, Im übrigen wäre das ganze Verhalten der Ah-tragsgegnorin nicht-verständlich, wenn sie die Absicht gehabt hä;te, den Hof adszuschlagen? denn es hätte in diesem Falle nichts näher gelegen, als ihren Geschwistern von dieser Absicht Kenntnis .zu geben, da so der Familienfrieden am besten gewahrt*und die Hofnachfolge rechtzeitig geklärt und geregelt werden konnte« Bei beabsichtigter Aus-
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schlaguhg v/äre daher nicht verständlich, weshalb die An-
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tragsgegnsrin die Fragender Hofnachfolge nach ihrem Bruder
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Hermann dsr weiteren Verwandschaft gegenüber jahrelang ‘nicht berihrt hat, obwohl dieser Verzicht von dieser sicher
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begrüßt warden wäre und-zu einer rechtzeitigen Aufwerfung . der Frage des Hofeigentums geführt hätte« Die Feststellung des Beschperdegerichts,* daß die Antragsgegnerin-zu keiner Zeit die
Absicht gehabt.hat, den Erbhof auszuschlagen, entbehrt danach nicht der nötigen tatsächlichen Unterlagen«
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Nach .alledem liegen hier auf jeden Fall hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, daß die Antragsgegnerin bis zu dem Inkrafttreten der Höfeordnung niemals die Absicht gehabt hat, den Erbhof aus Zuschlägen« Nach dem oben Gesagten führt aic o die rückschauende objektive Beurteilung der Sach- unc, Rechtslage dazu, daß die Möglichkeit zur. Aus-.
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schlagun*; der Erbschaft, wenn-sie am. 24. April 1947 noch
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beständen haben solltet nicht zur Folge haben kann, daß
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der Erbfall als ungeregelt anzusehen ist,, da dieser Mög-lichkeit praktisch'und ‘daher auch rechtlich keine Bedeu- .
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tung beiisumessen ist. Einer der sonstigen Tatbestände,
die nach § 58 Abs« 2 IVO die Rückwirkung der Höfeordnung zur ilolge haben, ist hier nicht gegeben« Die Hofnachfolge
nach Hermann Li
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richtet sich daher gemäß § 38 Abs». 1
ach Erbhof recht. Hach dessen Vorschriften ist aber, wie der erkennende Senat-bereits in seiner Entscheidung vom 13* Iezenber 1953 dar gelegt hat, die Antragsgegnerin Anerbin des Irbhofes geworden.
Die Feststellung des Oberlandesgerichts, daß die An- *
trag^tcllerin Hof erb in hach ihrem verstorbenen Ehemann ge-
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worden sei, beruht danach auf einer irrigen Beurteilung ^ der Rechtslage^ Jlit, ihr stimmt auch der Beschluß des Amtsgerichts vom ß.VprjLl -1955 nicht überein, nach dem der Antragstellern eii^' Hoffolgczeugnis als Hof erbin erteilt werden soll« Dieser Beschluß und die angefochtene Entscheidung waren daherS^ufzuheben« Hach dem zuvor Gesagten war :*cstzustellen, daßidie Antragsgegnerin.Anerbin des Hofes in BeflHfe Hr»geworden ist« Einer Anweisung an das jLmtsgcricht, der Arijfcragsgegnerin ein Hoffolgezeugnis zu erteilen, bedurfte oh hingegen nicht, da diese in dem gegenwärtigen Verfahrg|l die Ausstellung eines solchen Zeugnisses nicht beantragt hat, dieser Antrag vielmehr Gegenstand des bei den Amtsgericht noch anhängigen und von ihm ausgesetzten Verfahrens (2 LwH 18/33 des Amtsgerichts Herford) ist« Danach war*-lediglich der Antrag der Antragstellerin auf Erteilung ü.ines Hoffolgezeugnisses als Hoferbin nach ihrem"Ehemann Wrückzuweisen.
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Dr, Tasche
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nach alledem, wie geschehen» su heschließen. 3tenentscheicLu4g beruht auf den §§ 54» 44»
Dr. Hiickinghaus
Dr. Piepenbrock
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