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BGH · olle Nr 406/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: olle Nr 406/55

Der Käufer hat um die Genehmigung dieses Vertrages nachgesucht und den Erwerb des Grundstücks damit begründet, daß er ein Tauschobjekt in der Hand haben wolle, falls er später für die Erweiterung der Weberei oder für den Bau von Werkwohnungen in OfHHBl Land benötigen sollte und solches nur gegen Abgabe von Tauschland sollte erlangen können. ungesunden Verteilung der Bodennutzung führen würde; denn von dem dem Käufer gehörigen Pabrikgelände in sei erst ein geringer Teil bebaut, so daß weiteres Land bei einer etwaigen Erweiterung des Betriebes vorerst nicht benötigt werde. Der Käufer hat darauf hingewiesen, daß das Grundstück erst nach Jahrzehnten einen Eutzen abwerfen könne und bis dahin fortlaufend Aufwendungen erfordere, so daß sich ein Erwerb des Grundstücks durch interessierte Landwirte nicht rentieren würde, der Eigentümer zudem den Verkauf an einen anderen Interessenten ablehne, • Pie untere Landwirtschaftsbehörde hat demgegenüber den Standpunkt vertreten, daß die beabsichtigte Vorratswirtschaft zu einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung führe, zu demal da ein Bauer, der bisher keinen Wald besitze und dessen Hof von 21,75 ha nur etwa 500 m von der Waldparzelle entfernt liege, bereit sei, das Grundstück zu dem Preise von 18 000 PM zu erwerben, Pas Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat die Genehmigung des Kaufvertrages abgelehnt. Auch verstoße es gegen den Gleichheitsgrundsatz, wenn es der Landwirtschaft gestattet werde, sich auf Generationen hinaus durch Grundstückskäufe mit Land zu versorgen, dem Nichtlandwirt aber dieses Hecht abgesprochen werde» Zu berücksichtigen sei ferner, daß die Parzelle nur forstwirtschaftlich genutzt werde und daher einem landwirtschaftlich genutzten Grundstück nicht gleichgestellt werden dürfe» In seinen • Diensten stehe ein Hörster* Ein Bauer als Erwerber könne das Grundstück daher nicht so gut pflegen, wie es ihm möglich sei» Es sei schließlich auch nicht festgestellt, ob der an dem Erwerb interessierte Bauer auf die Parzelle dringend angewiesen sei» Es hat hingegen angenommen, die Durchführung des Vertrages würde zu einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung führen, und hierzu dargelegts Mit diesem Versagungsgrund solle erreicht werden,, daß der land- und forstwirtschaftlich nutzbare Grund und Boden den hauptberuflichen Land-und Forstwirten erhalten bleibe, die auf ihn angewiesen seien« Das diene einmal der Sicherstellung der Volksernährung, aber auch der Sicherung der Existenzgrundlage der Landwirte* Land- und forstwirtschaftlich genutzter Grund und Boden werde in steigendem Maße für öffentliche und private Zwecke in Anspruch genommen, während auf der anderen Seite noch zahlreiche einheimische und heimatvertriebene Landwirte ohne eine ausreichende Existenz seien« Der land- und forstwirtschaftlich nutzbare Grund und Boden müsse deshalb in erster Linie den Landwirten Vorbehalten bleiben. Es hat hervorgehoben, daß zur Zeit bestimmte Pläne-für eine Erweiterung des Betriebes und den Bau von Werkwohnungen nicht beständen und daher der Erwerb der Waldparzelle auch nicht zur Durchführung bestimmter, konkreter Bauvorhaben im Wege des Grundstück st aus che s erforderlich sei. Nach Lage des Falles hat^ das Beschwerdegericht in dem Ankauf der Waldparzelle einen Vorratskauf gesehen, dessen Durchführung zu einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung führen würde und deshalb nicht genehmigt werden könne. Das Oberlandesgericht hat weiter ausgeführts Der Fall läge anders und die Genehmigung müßte erteilt werden, wenn an dem Erwerb des Grundstücks kein Landwirt Interesse hätte« Das sei jedoch nicht der Fall« Die Gegend, in der das Grundstück liege, sei besiedelt. Der Käufer meint, das Beschwerdegericht habe den Begriff der ungesunden Verteilung der Bodennutzung verkannt und ihn anders ausgelegt, als es in den ungezogenen Entscheidungen des Oberlandesgerichts Celle und des Bayerischen Obersten Landesgerichts geschehen sei., Er führt auss Das Oberlandesgericht Celle habe in einem.Falle, in dem es sich Tim die Erteilung einer Bietgenehmigung gehandelt habe, dargelegt, daß Forstflächen nach anderen Grundsätzen bewirtschaftet werden als landwirtschaftlicher Grundbesitz und deshalb von vornherein ein Unterschied zwischen landwirtschaftlichem und forstwirtschaftlichem Grundbesitz zu machen sei. Im Gegensatz hierzu habe das Oberlandesgericht Celle die Ansicht vertreten, es komme bei Forstgrundstücken für die Frage der ungesunden Verteilung der Bodennutzung nicht darauf an, ob der Erwerber Landwirt sei oder nicht, sondern nur • darauf, ob er den Kaufpreis zahlen könne und zu einer sachgemäßen Bewirtschaftung des Grundbesitzes in der Lage sei« Von dieser Auffassung sei das Beschwerdegericht auch insofern abgewichen, als es darauf abgestellt habe, ob im Kreise der benachbarten Landwirte ein Interesse für den Erwerb der Waldparzelle vorhanden sei. Damit habe es sich auch zu der angeführten Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts in Widerspruöh gesetzt, in der darauf hingewiesen sei, daß man den Nichtforstwirt nicht schlechthin deshalb vom Erwerb eines forstwirtschaftlichen Grundstücks zurückweisen dürfe, weil etwa der Landwirt in jedem Palle bei der Beurteilung der Präge der gesünderen Verteilung des Bodens zu bevorzugen sei. Das Beschwerdegericht habe auch rechtsirrtümlich berücksichtigt, daß die Waldparzelle später einmal vertauscht werden solle; denn dieser Gesichtspunkt dürfe bei der Entscheidung über die Genehmigung keine entscheidende Rolle spielen, weil dadurch die ordnungsmäßige Bewirtschaftung des Grundstücks nicht in Präge gestellt werde, auf die es allein ankommen könne, wie auch das Bayerische Oberste Landesgericht in s einer Entscheidung vom 2. keit zur Zahlung des Kaufpreises und zur sachgemäßen Bewirtschaftung des Grundstücks ah, ist danach nicht richtig* Bas Beschwerdegericht ist nach dem Gesagten nicht von den angezogenen Entscheidungen des Oberlandesgerichts Ce.lle abgewichen, indem es ganz allgemein auf den Zweck des Versagungsgrundes der ungesunden Verteilung der Bodennutzung hingewiesen und darüber hinaus ausgesprochen hat, der land- und forstwirtschaftlich nutzbare Boden müsse in erster Linie den Landwirten Vorbehalten bleiben, so daß der Erwerb durch einen Hichtlandwirt nur in Ausnahmefällen in Betracht komme* oder forstwirtschaftlichen Grundbesitz handle* Seinerweiteren Annahme, Porstgrundstücken komme für die Stärkung bäuerlicher Betriebe nicht die Bedeutung ,zu wie ausgesprochen landwirtschaftlichem Hutzland (aaO S 218 rechte Spalte unten), ist das Beschwerdegericht auch nicht entgegengetreten * Es hat lediglich ausgesprochen, erfahrungsgemäß seien Landwirte auch an dem Erwerb forstwirtschaftlicher Grundstücke interessiert, die oft als Sparkasse des Bauern bezeichnet'würden, weil sie, wenn auch mitunter erst nach Jahrzehnten, dem Bauern durch den Einschlag von Holz die Abfindung von Kindern oder die Überwindung sonstiger wirtschaftlicher Schwierigkeiten ermöglichten* Eine Abweichung in einer Rechtsfrage liegt danach nicht vor. könnten auf die Veräußerung forstwirtschaftlichen Grundbesitzes nicht ohne weiteres angewandt werden, ist das Beschwerdegericht nicht abgewichen» Denn das Oberlandesgericht Celle hat durch die Worte "nicht ohne weiteres" zu dem Ausdruck gebracht, daß bei forstwirtschaftlichen Grundstücken auch andere Gesichtspunkte in Frage kommen können als bei landwirtschaftlichem Grundbesitz, wie es in dem von ihm damals entschiedenen Falle insofern zutraf, als die Kosten der Wiederaufforstung Berücksichtigung erheischten. Eine solche Abweichung von den Entscheidungen des Oberlandesgerichts Celle kann der Käufer auch nicht mit Erfolg daraus herleiten, daß das Beschwerdegericht das Interesse des Bauern Kißfeld an dem Erwerb der Waldparzelle berücksichtigt hat» Denn nach dem oben Gesagten ist auch das Oberlandesgericht Celle der Auffassung, daß bei dem Erwerb eines forstwirtschaftlichen Grundstücks durch einen Nichtlandwirt der Frage Bedeutung beizu demessen ist, ob Landwirte Interesse an dem Ankauf des Grund-f stücks haben. Ebensowenig liegt insoweit eine Abv/eichung von der Auffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vor, das in seinem Beschluß vom 2, September 1955 ausgesprochen hat, auch im bayerischen Recht gelte der Eechts-grundsatz, daß der Eintritt einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung als Folge des Veräußerungsgeschäfts « einen Versagungsgrund darstellen könne» Es hat sich in dieser Entscheidung gegen die Auffassung gewandt, daß dieser Gesichtspunkt nur im Grundstücksverkehr von Berufslandwirten untereinander Platz greifen, dagegen ausgeschaltet sein solle, wenn ein Nichtlandwirt oder ein Nichtforst- Der Käufer findet eine weitere Abweichung von dem Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 2« September 1955 offenbar darin, daß das Beschwerdegericht auch seine spätere Tauschabsicht in Betracht gezogen hat* Seine Auffassung, nach der Entscheidung des er-steren könne der Plan eines künftigen Eintauschens der Parzelle keine entscheidende Rolle spielen, ist irrig*

Zitierte Normen: § 24 LwVG
GrundstückKäuferLandwirtInteresseOberlandesgerichtWaldparzelleErwerbBeschwerdegerichtlandwirtschaftlich

Volltext der Entscheidung

' LBe. SäS.
2536 088
Be 3 c h 1 u fi In der Landwirtsehaftssaehe
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■betreffend die Genehmigung des GrundstückskaufVertrages vom 6. April 1955 (tTrk.Rolle Nr 406/55 des Notars in Ahaus)
Beteiligtes
1« Bandwirt Heinrich HMBP-PeJ^E in Vefß, Kreis	i.W., als Verkäufer,
2* Fabrikant Nico v^	in	icWo
 als Käufer und Antragsteller, Beschwerde-und Rechtsbeschwerdeführer,
 vertreten durch Rechtsanwalt Br
 hat der V* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Bandwirtschaftssachen in der Sitzung vom 22 o November 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br* Tasche, der Bundesrichter Br. Hückinghaus und Brt Piepenbrock sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Müller und Schädel
 beschlossen;
I. Bie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 8, Mai 1956 wird auf Kosten des Käufers als unzulässig verworfen.
II. Der Geschäftswert wird für die Rechtsbeschwerdeinstanz auf 18 000.- BM festgesetzt.
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Der Landwirt Heinrich B0D~De^^, der aus OflHHHHHNflP stammt und auf einen von dort etwa 40 km entfernten Hof in im^ Ve® geheiratet hat, ist Eigentümer einer mit 4-jährigen Kiefern bestandenen Waldparzelle in Größe von 4,9804 ha, die er von einem Onkel geerbt hat und die einige Kilometer außerhalb des Ortes	im	Gelände	liegt.
Der Fabrikant Nico v9 DflM^ Gesellschafter der offenen Handelsgesellschaft Gerrit vgp D^H^
die eine Textilfabrik betreibt, Er hat in den Jahren 1947/1948 auf einem ihm gehörigen Gelände von 2,86 ha in OflHHHB als Zweigwerk eine Weberei errichtet, die inzwischen zweimal durch Anbauten erweitert worden ist. In diesem Betriebe sind gegenwärtig rund 190 Männer und Frauen beschäftigt.
Durch notariellen Vertrag vom 6, April 1955 hat der Landwirt	seine	in	der	Gemarkung
 OflHHHHI liegende Waldparzelle an den Fabrikanten v0 DflMB zu dem Preise von 18 000 DM veräußert. Der Käufer hat um die Genehmigung dieses Vertrages nachgesucht und den Erwerb des Grundstücks damit begründet, daß er ein Tauschobjekt in der Hand haben wolle, falls er später für die Erweiterung der Weberei oder für den Bau von Werkwohnungen in OfHHBl Land benötigen sollte und solches nur gegen Abgabe von Tauschland sollte erlangen können.
Die untere Landwirtschaftsbehörde hat den Kaufvertrag nicht genehmigt, weil seine Durchführung zu einer
 
ungesunden Verteilung der Bodennutzung führen würde; denn von dem dem Käufer gehörigen Pabrikgelände in
 sei erst ein geringer Teil bebaut, so daß weiteres Land bei einer etwaigen Erweiterung des Betriebes vorerst nicht benötigt werde. Die untere Landwirt-sehaftsbehörde hat auch einen Landbedarf zur Errichtung von Werkwohnungen verneint, da in dem laufenden Umlegungsverfahren die Zuteilung von 1,57 ha an den Käufer vorgesehen sei, und zwar im Anschluß an sein Betriebsgelände ,
Der Käufer hat seinen Genehmigungsantrag durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung weiter verfolgt. Er hat zur Begründung des Grundstückserwerbs insbesondere noch geltend gemacht, daß er auf lange Sicht planen müsse und es sich daher nicht etwa nur um eine wertbeständige Kapitalanlage handle. Der Käufer hat darauf hingewiesen, daß das Grundstück erst nach Jahrzehnten einen Eutzen abwerfen könne und bis dahin fortlaufend Aufwendungen erfordere, so daß sich ein Erwerb des Grundstücks durch interessierte Landwirte nicht rentieren würde, der Eigentümer zudem den Verkauf an einen anderen Interessenten ablehne,
• Pie untere Landwirtschaftsbehörde hat demgegenüber den Standpunkt vertreten, daß die beabsichtigte Vorratswirtschaft zu einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung führe, zu demal da ein Bauer, der bisher keinen Wald besitze und dessen Hof von 21,75 ha nur etwa 500 m von der Waldparzelle entfernt liege, bereit sei, das Grundstück zu dem Preise von 18 000 PM zu erwerben,
 Pas Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat die Genehmigung des Kaufvertrages abgelehnt. Es ist der unteren Landwirtschaftsbehörde darin beigetreten, daß der Erwerb
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des Grundstücks durch den Käufer zu einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung führen würde.
Zur Begründung seiner sofortigen Beschwerde hat der Käufer weiter ausgeführts Bas Gesetz ziele darauf ah, die Verteilung des landwirtschaftlichen Grundvermögens nach volkswirtschaftlichen Gesichtspunkten unter Zurückstellung der wirtschaftlichen Interessen des einzelnen zu garantieren, Nach der heutigen Wirtschaftsstruktur sei es aber volkswirtschaftlich durchaus förderungswürdig, wenn ein Nichtlandwirt landwirtschaftliches Grundvermögen erwerbe, um es für industrielle Zwecke nutzbar zu machen, Bie wirtschaftlichen Gegebenheiten hätten sich nach den vorT ausgegangenen Notzeiten grundlegend gewandelt. Heute sei zu begrüßen, wenn in einer industriearmen Gegend ein Projekt zur Industrialisierung durchgeführt werde, auch wenn hierzu der Erwerb von landwirtschaftlichen Grundstücken notwendig sei. Bie behördlichen Bestrebungen zielten darauf ab, in wirtschaftlich unterentwickelten Gebieten Industrien ansässig zu machen, um so das Entstehen von wirtschaftlichen und sozialen Notstandsgebieten zu verhindern, Biesen Bestrebungen entspreche sein Plan, in absehbarer Zeit den Betrieb in	zu	vergrößern
 und Werkwohnungen zu erstellen, da der Boden in jener Gemeinde nur karg sei und die ackerbauende Bevölkerung zu dem größten Teil unter schweren Existenzsorgen leide. Volkswirtschaftlich sei dies daher bedeutend wertvoller als der Erwerb der Waldparzelle durch einen Lan'dwirt zur Abrundung seines Besitzes. Von einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung bei einem Erwerb des Grundstücks durch ihn könne danach keine Hede sein. Auch verstoße es gegen den Gleichheitsgrundsatz, wenn es der Landwirtschaft gestattet werde, sich auf Generationen hinaus durch
 Grundstückskäufe mit Land zu versorgen, dem Nichtlandwirt aber dieses Hecht abgesprochen werde» Zu berücksichtigen sei ferner, daß die Parzelle nur forstwirtschaftlich genutzt werde und daher einem landwirtschaftlich genutzten Grundstück nicht gleichgestellt werden dürfe» In seinen • Diensten stehe ein Hörster* Ein Bauer als Erwerber könne das Grundstück daher nicht so gut pflegen, wie es ihm möglich sei» Es sei schließlich auch nicht festgestellt, ob der an dem Erwerb interessierte Bauer auf die Parzelle dringend angewiesen sei»
Die Landwirtschaftskammer hat demgegenüber geltend gemacht g Der Käufer sei auf die Waldparzelle nicht ange-wiesenj denn er habe bisher erst 30-40 # seines Grundstücks in 0flRPpHP für den Pabrikbetrieb ausgenutzt, der infolgedessen ohne weiteren Landerwerb vergrößert werden könne. Auch habe der Käufer bisher keine konkreten Angaben über die beabsichtigte Betriebserweiterung und den Bau von Werkwohnungen machen können» Er sei außerdem Eigentümer von rund 90 ha Wald- und Heidefläche, die er gegebenenfalls zu Tauschzwecken verwenden könne» Es handle sich danach um einen reinen Vorratskauf, der nicht zu billigen sei, zu demal da Land für Siedlungszwecke in 0®-4HHR) in hinreichendem Maße vorhanden sei» Dies sei umso mehr der Hall? als Kaufinteressenten aus den Kreisen der hauptberuflichen Landwirte vorhanden seien»
.Das Beschwerdegericht hat bei einem Ortstermin die Grundstücke des Verkäufers und des Käufers besichtigt und sodann die sofortige Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen»
.^.Hiergegen richtet Bich die von dem Oberlandesgericht nicht zugelassene Hechtsbeschwerde des Käufers, mit der er seinen Genehmigungsantrag weiter verfolgt»
 
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II*
Das Oberlandesgericht hat die Fähigkeit des Käufers ‘ zur ordnungsmäßigen Bewirtschaftung des forstwirtschaftlichen Grundstücks bejaht, da er bereits 90 ha Wald besitze, zu dessen Bewirtschaftung er sich eines Försters bediene, den er mit sachgemäßen Weisungen versehe« Fs hat hervorgehoben, daß auch die Landwirtschaftsbehörde ihm diese Fähigkeit nicht abspreche.« Das Beschwerdegericht hat ferner den vereinbarten Kaufpreis und die sonstigen Vertragsbedingungen als volkswirtschaftlich* unbedenklich angesehen und erwähnt, daß hier der Versagungsgrund der unwirtschaftlichen Zerschlagung nicht in Betracht komme.
Es hat hingegen angenommen, die Durchführung des Vertrages würde zu einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung führen, und hierzu dargelegts Mit diesem Versagungsgrund solle erreicht werden,, daß der land- und forstwirtschaftlich nutzbare Grund und Boden den hauptberuflichen Land-und Forstwirten erhalten bleibe, die auf ihn angewiesen seien« Das diene einmal der Sicherstellung der Volksernährung, aber auch der Sicherung der Existenzgrundlage der Landwirte* Land- und forstwirtschaftlich genutzter Grund und Boden werde in steigendem Maße für öffentliche und private Zwecke in Anspruch genommen, während auf der anderen Seite noch zahlreiche einheimische und heimatvertriebene Landwirte ohne eine ausreichende Existenz seien« Der land- und forstwirtschaftlich nutzbare Grund und Boden müsse deshalb in erster Linie den Landwirten Vorbehalten bleiben. In Ausnahmefällen könne auch ein Nichtlandwirt ein solches Grundstück erwerben, wenn der Erwerb im öffentlichen Interesse liege oder durch ein vordringliches privates Interesse gerechtfertigt werde« Es könne daher auch ein Landerwerb zur Errichtung industrieller Anlagen und zu dem Bau von Werkwöhnungen begründet sein. Die-
 
sen Zwecken solle das gekaufte Grundstück indessen nicht dienen, vielmehr solle die draußen in der freien Gemarkung liegende Waldparzelle später einmal zu Tauschzwecken Verwendung finden* Derartige Vorratskäufe führten aber regelmäßig zu einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung* Das sei allerdings dann nicht der Ball, wenn -ein Grundstück nur als Tauschobjekt erworben und gegen ein der Fabrikerweiterung dienendes Grundstück weiterveräußert werde, sofern die Erweiterung der industriellen Anlagen oder der Bau von. Werkwohnungen gegenwärtig schon notwendig sei und der plan, das dazu benötigte Gelände im Austausch gegen anderes Land zu erwerben, bereits konkrete Gestalt angenommen habe.,
Das Beschwerdegericht hat erwogen, daß ein solcher Fall hier nicht gegeben sei, da das Gelände, auf dem die Weberei stehe,, bisher nur zu etwa 1/3 durch die Bebauung in Anspruch genommen sei und infolgedessen noch genügend freies Gelände für eine etwaige Vergrößerung der Fabrikationsanlagen vorhanden sei. Es hat hervorgehoben, daß zur Zeit bestimmte Pläne-für eine Erweiterung des Betriebes und den Bau von Werkwohnungen nicht beständen und daher der Erwerb der Waldparzelle auch nicht zur Durchführung bestimmter, konkreter Bauvorhaben im Wege des Grundstück st aus che s erforderlich sei. In Ermangelung gegenwärtiger, bestimmter Baupläne hat das Oberlandesgericht die Frage offen gelassen, ob der Käufer nicht, wenn er Tauschland benötige, auf den ihm bereits gehörenden Grundbesitz zurückgreifen müsse. Nach Lage des Falles hat^ das Beschwerdegericht in dem Ankauf der Waldparzelle einen Vorratskauf gesehen, dessen Durchführung zu einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung führen würde und deshalb nicht genehmigt werden könne.
 
Das Oberlandesgericht hat weiter ausgeführts Der Fall läge anders und die Genehmigung müßte erteilt werden, wenn an dem Erwerb des Grundstücks kein Landwirt Interesse hätte« Das sei jedoch nicht der Fall« Die Gegend, in der das Grundstück liege, sei besiedelt. Auch seien die Eigentümer der Nachbargrundstücke sämtlich Landwirte. Nach den jahrelangen Erfahrungen des Senats seien unter solchen Umständen in der Regel Landwirte an dem Ankauf land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke interessiert. Das gelte auch für forstwirtschaftliche Grundstücke. Im vorliegenden Falle habe ein Bauer, der seinen Hof in etwa 1 l/2 km Entfernung von der Waldparzelle habe und noch keinen Wald besitze, vor Gericht erklärt, zu dem Erwerb des Grundstücks zu dem mit dem Käufer vereinbarten Kaufpreis bereit und auch in der Lage zu sein. ;v Daraus erhelle, daß auch im vorliegenden Falle vön landwirtschaftlicher Seite herein Interesse an dem Erwerb des Grundstücks bestehe. Dieses Interesse lasse den Erwerb der Parzelle durch den Käufer als ungesund im Sinne der gesetzlichen Vorschriften erscheinen. Das Amtsgericht habe daher die Genehmigung des Kaufvertrages mit Recht versagt,
 Der Käufer hält die Rechtsbeschwerde für zulässig, weil das Beschwerdegericht von vier am 18. April 1955 erlassenen Entscheidungen des Oberlandesgerichts Celle (7 Wlw 255/54? 7 Wlw 249/54? 7 Wlw 257/54 und 7 Wlw 256/54, RechtdLandw 1955, 218 ff), sowie von dem Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 2.September 1955 (LwBReg 31, 32/55, RechtdLandw 1956, 52) abgewichen sei und seine Entscheidung auch auf diesen Abweichungen beruhe.
 
Der Käufer meint, das Beschwerdegericht habe den Begriff der ungesunden Verteilung der Bodennutzung verkannt und ihn anders ausgelegt, als es in den ungezogenen Entscheidungen des Oberlandesgerichts Celle und des Bayerischen Obersten Landesgerichts geschehen sei., Er führt auss Das Oberlandesgericht Celle habe in einem.Falle, in dem es sich Tim die Erteilung einer Bietgenehmigung gehandelt habe, dargelegt, daß Forstflächen nach anderen Grundsätzen bewirtschaftet werden als landwirtschaftlicher Grundbesitz und deshalb von vornherein ein Unterschied zwischen landwirtschaftlichem und forstwirtschaftlichem Grundbesitz zu machen sei. Forstwirtschaftlichen Grundstücken komme.für die Stärkung bäuerlicher Betriebe nicht die Bedeutung zu wie ausgesprochen landwirtschaftlichem Nutzland. Die Grundsätze, nach denen der Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundbesitzes volkswirtschaftlich ungesund sei, könnten danach auf die Veräußerung forstwirtschaftlichen Grundbesitzes nicht ohne weiteres ange-%
wandt werden. Von dieser Auffassung sei das Beschwerdegericht abgewichen, indem es land- und forstwirtschaftliche Grundstücke gleichbehandle0 Die angefochtene Entscheidung spreche zwar auch von hauptberuflichen Land-und Forstwirten, meine aber im wesentlichen die Landwirte. In ihr sei nämlich als Zweck des GenehmigungsZwanges die Sicherung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage der Landwirte herausgestellt und weiter davon die Rede, daß noch zahlreiche einheimische und heimatvertriebene Landwirte ohne ausreichende Existenz seien und deshalb der land-und forstwirtschaftlich nutzbare Boden in erster Linie den Landwirten Vorbehalten bleiben müsse. Im Gegensatz hierzu habe das Oberlandesgericht Celle die Ansicht vertreten, es komme bei Forstgrundstücken für die Frage der ungesunden Verteilung der Bodennutzung nicht darauf an,
 ob der Erwerber Landwirt sei oder nicht, sondern nur • darauf, ob er den Kaufpreis zahlen könne und zu einer sachgemäßen Bewirtschaftung des Grundbesitzes in der Lage sei« Von dieser Auffassung sei das Beschwerdegericht auch insofern abgewichen, als es darauf abgestellt habe, ob im Kreise der benachbarten Landwirte ein Interesse für den Erwerb der Waldparzelle vorhanden sei. Damit habe es sich auch zu der angeführten Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts in Widerspruöh gesetzt, in der darauf hingewiesen sei, daß man den Nichtforstwirt nicht schlechthin deshalb vom Erwerb eines forstwirtschaftlichen Grundstücks zurückweisen dürfe, weil etwa der Landwirt in jedem Palle bei der Beurteilung der Präge der gesünderen Verteilung des Bodens zu bevorzugen sei.
Das Beschwerdegericht habe auch rechtsirrtümlich berücksichtigt, daß die Waldparzelle später einmal vertauscht werden solle; denn dieser Gesichtspunkt dürfe bei der Entscheidung über die Genehmigung keine entscheidende Rolle spielen, weil dadurch die ordnungsmäßige Bewirtschaftung des Grundstücks nicht in Präge gestellt werde, auf die es allein ankommen könne, wie auch das Bayerische Oberste Landesgericht in s einer Entscheidung vom 2. September 1955 zu dem Ausdruck gebracht habe«
III.
Die Rechtjsbeschwerde ist unzulässig.
Der Käufer verkennt nicht, daß das Oberlandesgericht das Rechtsmittel nicht zugelassen hat und auch einer der Fälle des § 24 Abs 2 Nr 2 LwVG hier nicht vorliegt. Seiner Ansicht, die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ergebe sich aus den von ihm gekennzeichneten Abweichungen des
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BesGhwerdegerichts von Rechtsauffassungen der angeführten
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Gerichte, kann nicht beigetreten werden«
In den Beschlüssen des Oberlandesgerichts Celle vom 18* April 1955 handelte es sich um die Erteilung von Genehmigungen zur Abgabe von Geboten bei der Zwangsversteigerung eines BorstgrundStücks von rund 88 ha, von denen etwa 60 ha abgeholzt waren und der Aufforstung bedurften« Bas Oberlandesgericht Celle hat in dem Beschluß, der den Antrag der Gemeinde B« betraf (7 Wlw 256/54), wie dem Käufer zuzugeben ist, allerdings ausgeführt, der Erwerb des. Bors.tgrundstücks sei volkswirtschaftlich nur dann gerechtfertigt, wenn der Erwerber nicht nur zur Zahlung des Kaufpreises in der Bage sei, solidem darüber hinaus auch willens und in der läge sei, das Grundstück sachgemäß zu bewirtschaften und insbesondere die Kahlflächen sachgemäß aufzuforsten o Hieraus glaubt der Käufer offenbar ableiten zu können, daß es bei forstwirtschaftlichen Grundstücken für die Präge der ungesunden Verteilung der Bodennutzung allein darauf ankomme, ob der Erwerber den Kaufpreis zahlen und das forstwirtschaftliche Grundstück sachgemäß bearbeiten könne« Babei übersieht er, daß das Oberlandesgericht Celle in 7 Wlw 249/54 ausdrücklich hervorgehoben hat, daß es sich bei der Versteigerung der geschlossenen forstwirtschaftlichen Pläche von rund 88 ha um einen besonders gelagerten Ausnahmefall handle, bei dem von entscheidender Bedeutung sei, daß eine großzügige Wiederaufforstung der Kahlfläche von 60 ha volkswirtschaftlich dringend erwünscht sei«' Bas Oberlandesgericht Celle hat' hier also auf die Besonderheiten des zu entscheidenden Palles abgestellt, indem es vor allem Wert darauf gelegt hat, daß die Bieter auch über die zur Aufforstung erforderlichen Mittel verfügten« Aus den Ausführungen des Oberlande sgerichts Celle folgt indessen nicht, daß es durch-
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weg nur die von ihm hier angeführten Momente für die Frage der ungesunden Verteilung der Bodennutzung entscheidend sein lassen Wille Bas Gegenteil ergibt sich insbesondere aus der Entscheidung über den Bietgenehmigungsantrag des Allgemeinen Hannoverschen Klosterfonds (7 Wlw 249/54)c Bort hat das Oberlandesgericht Celle ausgeführt, eine Bietgenehmigung unterscheide sich von der Genehmigung eines Grundstücksveräußerungsvertrages dadurch, daß noch nicht feststehe, ob derjenige, dem eine Bietgenehmigung erteilt werde, auch tatsächlich den Zuschlag erhalte» Es hat dort weiter erwogen, daß durch die Erteilung der Bietgenehmigung andere Interessenten nicht von der Ersteigerung des Grundbesitzes ausgeschlossen würden und es Landwirten, die ein beachtliches Interesse an dem Grundbesitz hätten, freistehe, sich ihrerseits eine Bietgenehmigung zu beschaffen und bei der Versteigerung mitzubieten» Auf diese Gesichtspunkte hat das Oberlandesgericht Celle auch in 7 Wlw 255/54 hingewiesen« Bamit hat es unzweideutig zu dem Ausdruck gebracht, daß nach seiner Meinung auch dann, wenn es sich um ein forstwirtschaftliches Grundstück handelt, das Interesse kaufwilliger Landwirte an dem Erwerb des Grundstücks bei der Prüfung der ungesunden Verteilung der Bodennutzung zu berücksichtigen ist, bei der Erteilung der Bietgenehmigung diesem Interesse nur nicht die Bedeutung zukommt wie bei einem Veräußerung svert rage, weil eine solche Genehmigung interessierte Landwirte noch nicht hindert, sich ebenfalls eine Bietgenehmigung zu verschaffen und bei der Versteigerung des Forstgrundstücks mitzubieten« Bie Ansicht des
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Käufers, das Oberlandesgericht Celle mache die Frage der ungesunden Verteilung der Bodennutzung bei Fprstgrund-stücken. nicht davon abhängig, ob der Erwerber Landwirt ist oder nicht, sondern stelle allein auf dessen Fähigr-
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keit zur Zahlung des Kaufpreises und zur sachgemäßen Bewirtschaftung des Grundstücks ah, ist danach nicht richtig* Bas Beschwerdegericht ist nach dem Gesagten nicht von den angezogenen Entscheidungen des Oberlandesgerichts Ce.lle abgewichen, indem es ganz allgemein auf den Zweck des Versagungsgrundes der ungesunden Verteilung der Bodennutzung hingewiesen und darüber hinaus ausgesprochen hat, der land- und forstwirtschaftlich nutzbare Boden müsse in erster Linie den Landwirten Vorbehalten bleiben, so daß der Erwerb durch einen Hichtlandwirt nur in Ausnahmefällen in Betracht komme*
Bas Oberlandesgerioht Celle hat nur' Selbstverständliches mit dem Hinweis darauf ausgesprochen, daß Porstflächen nach anderen Grundsätzen bewirtschaftet würden als landwirtschaftlicher Grundbesitz und es deshalb von vornherein einen Unterschied mache, ob es sich um land-
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oder forstwirtschaftlichen Grundbesitz handle* Seinerweiteren Annahme, Porstgrundstücken komme für die Stärkung bäuerlicher Betriebe nicht die Bedeutung ,zu wie ausgesprochen landwirtschaftlichem Hutzland (aaO S 218 rechte Spalte unten), ist das Beschwerdegericht auch nicht entgegengetreten * Es hat lediglich ausgesprochen, erfahrungsgemäß seien Landwirte auch an dem Erwerb forstwirtschaftlicher Grundstücke interessiert, die oft als Sparkasse des Bauern bezeichnet'würden, weil sie, wenn auch mitunter erst nach Jahrzehnten, dem Bauern durch den Einschlag von Holz die Abfindung von Kindern oder die Überwindung sonstiger wirtschaftlicher Schwierigkeiten ermöglichten* Eine Abweichung in einer Rechtsfrage liegt danach nicht vor.
Auch von der Ansicht des Oberlandesgerichts Celle, die Grundsätze, nach denen der Erwerb landwirtschaftlichen Grundbesitzes volkswirtschaftlich ungesund sei,
 
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könnten auf die Veräußerung forstwirtschaftlichen Grundbesitzes nicht ohne weiteres angewandt werden, ist das Beschwerdegericht nicht abgewichen» Denn das Oberlandesgericht Celle hat durch die Worte "nicht ohne weiteres" zu dem Ausdruck gebracht, daß bei forstwirtschaftlichen Grundstücken auch andere Gesichtspunkte in Frage kommen können als bei landwirtschaftlichem Grundbesitz, wie es in dem von ihm damals entschiedenen Falle insofern zutraf, als die Kosten der Wiederaufforstung Berücksichtigung erheischten. Eine gegenteilige Meinung -hat das Beschwerdegericht in seiner Entscheidung nicht geäußert«
Eine Abweichung im Sinne des § 24 Abs 2 Nr 1 LwVG läßt * sich daher nicht feststellen«
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Eine solche Abweichung von den Entscheidungen des
 Oberlandesgerichts Celle kann der Käufer auch nicht mit Erfolg daraus herleiten, daß das Beschwerdegericht das Interesse des Bauern Kißfeld an dem Erwerb der Waldparzelle berücksichtigt hat» Denn nach dem oben Gesagten ist auch das Oberlandesgericht Celle der Auffassung, daß bei dem Erwerb eines forstwirtschaftlichen Grundstücks durch einen Nichtlandwirt der Frage Bedeutung beizu demessen ist, ob Landwirte Interesse an dem Ankauf des Grund-f stücks haben. Ebensowenig liegt insoweit eine Abv/eichung von der Auffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vor, das in seinem Beschluß vom 2, September 1955 ausgesprochen hat, auch im bayerischen Recht gelte der Eechts-grundsatz, daß der Eintritt einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung als Folge des Veräußerungsgeschäfts « einen Versagungsgrund darstellen könne» Es hat sich in dieser Entscheidung gegen die Auffassung gewandt, daß dieser Gesichtspunkt nur im Grundstücksverkehr von Berufslandwirten untereinander Platz greifen, dagegen ausgeschaltet sein solle, wenn ein Nichtlandwirt oder ein Nichtforst-
wirb ein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück erwerben wolle o Es hat ausgeführt, der Eigenschaft des Nichtlandwirts oder Nichtforstwirts könne im Einzelfalle ihr Gewicht genommen werden, wenn, wie das in einer von dem Oberlandesgericht Hamm entschiedenen Sache der Fall gewesen sei, der Nichtforstwirt schon Eigentümer des dem zu erwerbenden Grundstück benachbarten Grundstücks sei und es mit diesem zusammen in einer einigermaßen wirtschaftlichen Weise bewirtschaften könne, während andere Interessenten, die Landwirte oder Forstwirte von Beruf seien, das nur mit Schwierigkeiten und unwirtschaftlichen Kosten tun könnten* Las Bayerische Oberste Landesgericht räumt damit grundsätzlich dem Land- und Forstwirt vor dem Nichtlandwirt und dem Nichtforstwirt den Vorrang ein und will hiervon nur in besonderen Fällen eine Ausnahme machen« Larin liegt aber, daß bei Prüfung der Frage, ob der Erwerb zu einer ungesunden Bodenverteilung führen würde, auch zu berücksichtigen ist, ob Kauf Interessenten aus den Kreisen der Land- und Forstwirte vorhanden sind« Las Bayerische Oberste Landesgericht hat danach keinen anderen Rechtsstandpunkt in dieser Frage eingenommen als das Beschwerdegericht« Es hat zudem auf seinen Beschluß vom 8* Oktober 1954 (RechtdLandw 1954, 337 /3407) Bezug genommen, in dem es unter Zugrundelegung des in Bayern geltenden Rechts dargelegt hat, daß grundsätzlich der vorhandene land- und forstwirtschaftliche Grundbesitz dem Berufsländwirt vorzubehalten sei und einem Nichtberufslandwirt nur.unter besonderen Umständen die Genehmigung zu dem Erwerb eines solchen Grundstücks erteilt werden könne« Auch aus diesen Ausführungen folgt, daß das Bayerische Oberste Landesgericht bei der Prüfung der Frage der ungesunden Verteilung der Bodennutzung berücksichtigt sehen will, ob in den Kreisen der Land- und
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Forstwirte ein Interesse an dem Ankauf des Grundstücks besteht*
Der Käufer findet eine weitere Abweichung von dem Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 2« September 1955 offenbar darin, daß das Beschwerdegericht auch seine spätere Tauschabsicht in Betracht gezogen hat* Seine Auffassung, nach der Entscheidung des er-steren könne der Plan eines künftigen Eintauschens der Parzelle keine entscheidende Rolle spielen, ist irrig*
Das Bayerische Oberste Landesgericht hat nämlich im Gegenteil eine Klarstellung der behaupteten Tauschabsicht der Erwerber in der Richtung verlangt, ob ihre tatsächliche Verwirklichung mit einer gewissen Sicherheit zu erwarten ist* Es hat also ebenso wie das Beschwerdegericht als erheblich angesehen, ob es wirklich zu dem behaupteten Tausch kommen werde, will also ein solches Vorhaben offensichtlich dann nicht zugunsten des Erwerbers berücksichtigen, wenn seine Verwirklichung nicht gewährleistet ist* Es hat damit einen ähnlichen Standpunkt eingenommen wie das Beschwerdegericht, das in dieser Hinsicht bestimmte Pläne fordert und sich gegen Vorratskäufe ausgesprochen hat* Jedenfalls hat das Bayerische Oberste Landesgericht entgegen der Ansicht des Käufers nicht den Standpunkt vertreten,, daß eine Tauschabsicht keine entscheidende l'olle spielen dürfe, weil durch sie die ordnungsmäßige Bewirtschaftung des Grundstücks %nicht in Frage gestellt werde* Eine voneinander abweichende Rechtsauffassung der beiden Gerichte liegt danach auch in diesem Punkte nicht vor*
Rach alledem sind die Voraussetzungen des, § 24 Abs 2 Kr 1 LwVG fü:p die Zulässigkeit der Rechtsbeschwer-* de auch nicht gegeben« Diese war. daher als unzulässig zu verwerfen«
 
Die KostenentScheidung beruht auf den §§ 34,
44 DwVGL
Eine Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten gemäß § 45 LwVG erübrigte sich, da der Verkaufer.sich an’ dem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht beteiligt hat und ihm daher außergerichtliche Kosten nicht erwachsen sein können*
Er* fasche	Er*	Hiickinghaus	Er*	Piepenbrock
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