80 Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 160 März 1955 werden auf Kosten der Sn-tragsgegner zu 2«, und 3©, die dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten des r.e chtsbe schwer de— Verfahrens zu erstatten haben, als unzulässig ver~ worfenc IIo Der Geschäftswert wird für die Rechtsbeschwerdeinstanz auf 15900,- DM festgesetzte Die am 13<> April 1947 verstorbene Witwe Anna geborene Be^p^ war Eigentümerin des in StSHI[^~BopP~ 0K0 Nr..BP gelegenen Erbhofes0 Sie hat in einem notariellen Testament vom 28«, Februar 1947 den Antragsteller und die Antragsgegner zu 10 bis 4e zu gleichen Teilen zu ihren Erben eingesetzt«, Die A.ntragsgegner zu 5o? Er hat bei dem Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) die Erteilung eines Koffolgezeugnisses nach seiner Hutter beantragte Das Amtsgericht hat die Erteilung dieses Eoffol-gezeugnisses beschlossene Die sofortigen Beschwerden der Antragsgegner zu 2, bis 4o hat das Oberlandesgericht zurück— gewiesene Diese Entscheidung ist den Antragsgegnern zu 2« und 3o am 2e April 1955 zugestellt v;orden0 Den Becchli'ß'c.us- Die Antragsgegner zu 2C und 3«, haben durch eine von ihnen Unterzeichnete, an das Oberlandesgericht gerichtete Schrift vom 26«, April 1955* die am 28«, April 1955 bei dem Oberlandesgericht eingegangen ist, gegen dessen Entscheidung Beschwerde eingelegte Durch Verfügung vom 9o Mai 1955? die den Antrcgsgegnem zu 20 und 3«, am 110 Mai 1955 zugestellt worden ist, hat das Oberlandesgericht bei diesen an- haben zunächst durch die von ihnen Unterzeichnete Schrift vom 26e April 1955 Rechtsbeschwerde eingelegt0 Diese Beschwerdeschrift, die der Vorschrift des § 29 LwVG nicht entsprach, ist ebenso wie der Schriftsatz des Rechtsanwalts Dr0 vom 17©
BI,w 33/55 Beschluß In der Landwirtschaftssache 2o 3© 4o 5o des Landwirts Gerhard Nr •;> des Landwirts Mathias Nr der Landwirtschaftsgehilfin Margarethe Nr •. m der Schwester Theodora Agnes BoflHB Nr a'i der Schülerin Eva-Maria b} des Schülers Rainer 0 in St( ____ in XI I, ebendort. zu a) und b) gestzlich vertreten durch ihre Mutter, die Witwe Elisabeth TflHj^ in KP"" " "" Antragsgegnert zu 20, 3© und 4© Beschwerdeführer, zu 20 und 3© auch Rechtsbeschwerdeführer, Z.U in 20 und 3© vertreten ''durch. Rechtsanwalt Lr0 gegen den Landwirt Johann in St( ? Antragsteller, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdegegnere bisher vertreten durch Rechtsanwalt Dr0 wegen Erteilung eines Hoffolgezeugnisses hat der y0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 11e Oktober 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Lr0 Tasche, der Lunde sr ich t er Dre Kückinghäus und IrD piepenbrock sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Buresch und Hachenberg beschlossen* Io Die Rechtsbeschwerden gegen den Beschluß des 80 Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 160 März 1955 werden auf Kosten der Sn-tragsgegner zu 2«, und 3©, die dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten des r.e chtsbe schwer de— Verfahrens zu erstatten haben, als unzulässig ver~ worfenc IIo Der Geschäftswert wird für die Rechtsbeschwerdeinstanz auf 15900,- DM festgesetzte Die am 13<> April 1947 verstorbene Witwe Anna geborene Be^p^ war Eigentümerin des in StSHI[^~BopP~ 0K0 Nr..BP gelegenen Erbhofes0 Sie hat in einem notariellen Testament vom 28«, Februar 1947 den Antragsteller und die Antragsgegner zu 10 bis 4e zu gleichen Teilen zu ihren Erben eingesetzt«, Die A.ntragsgegner zu 5o? die Kinder ihres vorverstorbenen Sohnes Paul, hat die Witwe TPPPBP in diesem Testament nicht bedacht« weil diese Kinder durch die Gelder abgefunden seien, die sie für daa .Studium ihres Sohnes Paul auf gewendet habe«, Der Antragsteller ist der Ansicht, daß er. Hoferbe der Besitzung in St^ppp-Bo^HI^ Nr BP geworden ist«, Er hat bei dem Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) die Erteilung eines Koffolgezeugnisses nach seiner Hutter beantragte Das Amtsgericht hat die Erteilung dieses Eoffol-gezeugnisses beschlossene Die sofortigen Beschwerden der Antragsgegner zu 2, bis 4o hat das Oberlandesgericht zurück— gewiesene Diese Entscheidung ist den Antragsgegnern zu 2« und 3o am 2e April 1955 zugestellt v;orden0 Den Becchli'ß'c.us- • fertigungen war eine Hechtsmittelbelehrung beigefügt, in der es zu dem Schluß heißts ,!Im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof müssen die Beteiligten sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lasseno” Die Antragsgegner zu 2C und 3«, haben durch eine von ihnen Unterzeichnete, an das Oberlandesgericht gerichtete Schrift vom 26«, April 1955* die am 28«, April 1955 bei dem Oberlandesgericht eingegangen ist, gegen dessen Entscheidung Beschwerde eingelegte Durch Verfügung vom 9o Mai 1955? die den Antrcgsgegnem zu 20 und 3«, am 110 Mai 1955 zugestellt worden ist, hat das Oberlandesgericht bei diesen an- gefragte ob die Eingabe vom 26c April 1955 als Rechtsbeschwerde aufgefaßt und an den Bundesgerichtshof weitergeleitet werden solle«, In dieser Verfügung wurde wegen der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde, insbesondere wegen der Frist und Form, auf die den Beschlußausfertigungen beigefügten Rechtsmittelbelehrungen Bezug genommene Daraufhin hat. Rechtsanwalt Dr0 als Bevollmächtigter der An- tragsgegner zu 20 und 3o in einem an das Oberlandesgericht gerichteten und dort am 20o Mai 1955 eingegangenen Schriftsatz vom 17o Mai 1955 auf die eingelegten Beschwerden Bezug genommen und beantragt, die Sache unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung an das Oberlandesgericht zu-rückzuyerweisen«, Er hat zugleich unter Bezugnahme auf die Verfügung vom 9« Mai 1955 notfalls beantragt, den Beschwerdeführern die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsbeschwerdefrist zu erteilen«, fieser Schriftsatz ist am 11c Juni 1955 bei dem Bundesgerichtshof eingegeingeno Die Rechtsbeschwerdefrist ist versäumte Die Antragsgegner zu 2® und.3© haben zunächst durch die von ihnen Unterzeichnete Schrift vom 26e April 1955 Rechtsbeschwerde eingelegt0 Diese Beschwerdeschrift, die der Vorschrift des § 29 LwVG nicht entsprach, ist ebenso wie der Schriftsatz des Rechtsanwalts Dr0 vom 17© Mai 1955? in dem eine Wiederholung der Beschwerdeeinlegung unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 29 LwVG zu finden ist, erst am 11, Juni 1955 bei dem Bundesgerichtshof eingegangeno Nach § 26 Abs 1 LwVG ist die Rechtsbeschwerde durch Einreichung der Beschwerdeschrift beim Bundesgerichtshof einzulegen® Die einmonatige Rechtsbeschwer-defrist beginnt nach § 25 LwVG mit der Zustellung des angefochtenen Beschlusses© Im vorliegenden Falle ist die Zustellung der Entscheidung an die Antragsgegner zu 2«, und ?„ am 2o April 1955 vorgenommen wordene Die Rechtsbeschwerde-frist war danach am 11 c Juni 1955? als die Rechtsbeschwer-den beim Bundesgerichtshof eingingen9 bereits verstrichen,, Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung dieser Prist konnte aus den in dem Beschluß des erkennenden Senats vom 17o September 1955 angegebenen Gründen nicht erteilt v;erden0 Die Rechtsbeschwerden der An-• tragsgegenr zu 2e und 3o mußten daher nach § 27 Abs 2 Lv/VG in Verbindung mit § 554 a Abs 1 ZPO als unzulässig verworfen werden«, Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 34? 44? 45 LwVGfr Dr0 Tasche Dr0 Hückinghaus Br0 Piepenbrock