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BGH · V BLw 33/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V BLw 33/55

Ber Antrag der Antragsgegner -zu 2) und 3) auf Erteilung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsbeschwerdefrist wird zurückgewiesen. Den BeschluBausfertigungen war eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt, in der es zu dem Schluß heißt; ttIm Verfahren vor dem Bundesgerichtshof müssen die Beteiligten sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen»11 Die Antragsgegner zu 2) und 3) haben durch eine von ihnen Unterzeichnete, an das Oberlandesgericht gerichtete Schrift vom 26« April 1955, die am 28« April bei dem Oberlandesgericht eingegangen ist, gegen dessen Entscheidung Beschwerde eingelegt. Mai 1955 zugestellt worden ist, hat das Oberlandesgericht bei diesen angefragt, ob die Eingabe vom 26« April 1955 als Rechtsbeschwerde auf- In dieser Verfügung wurde wegen der Zulässiglceit der Rechtsbeschwerde, insbesondere wegen der Frist und Form, auf die den Beschlußausfer' igungen beigefügten Rechtsmittelbelehrungen Bezug genommen« Daraufhin hat Rechtsanwalt Dr. ZfUfc als Bevollmächtigter der Antragsgegner zu 2) und 3) in einem an das Oberlandesgericht gerichteten und dort am 20. Er hat zugleich unter Bezugnahme auf die Verfügung vom 9« Mai 1955 notfalls beantragt, den -Beschwerdeführern die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Ve säumung der Rechtsbeschwerdefrist zu erteilen.. Es war danach über den hilfsweise gestellten Antrag auf Erteilung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsbeschwerdefrist zu befinden. Nach ihnen ist Voraussetzung für die Erteilung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, daß der Beschwerdeführer ohne sein Verschuld den verhindert war, die versäumte Frist einzuhalten. Diese Fassung bezieht sich eindeutig auf das ganze Rechtsbeschwerdeverfahren und bot keinen Anhalt für die Auffassung, daß die Vertretung durch einen Rechtsanwalt lediglich für eine etwaige mündliche Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof vcr-geschrieben sei. Palls wirklich eine rechtsirrige Auffassung der Rechtsbeschwerdeführer Vorgelegen haben sollte und man ein Verschulden ihrer seits verneinen wollte, so würde das Hindernis jedenfalls am 17« Mai 1955 beseitigt worden sein- Ber Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hätte dann aber binnen ei ner Frist von 2 Wochen seit diesem Zeitpunkt gestellt werden müssen (§ 22 Abs 2 FGG). Bas ist aber nicht geschehen, vielmehr ist er an das Oberlandesgericht gerichtet worden und infolgedessen erst nach Ablauf der zweiwöchigen Frist bei dem Bundesgerichtshof eingegangen. Mindestens eine der Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist mithin nicht gegeben.« Ba es gegen die Versäumung der Prist des § 22 Abs 2 PGG eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gibt, konnte dem.Wiedereinsetzungsantrag

Zitierte Normen: § 25 LwVG § 22 FGG
RechtsanwaltAntragsgegnerBundesgerichtshofBrRechtsmittelbelehrungNr

Volltext der Entscheidung

V BLw 33/55
2351 069
Bes ch luß
 In der Landwirtschaftssache
 des Landwirts Johann II
Nrg*>
Antragstellers, bisher vertreten durch Hechtsanwalt Br«
m
gegen
1o) den Landwirt Gerhard 2«) den Landwirt Mathias T,
3.) die Landwirtschaftsgehilfin Margarethe T|
$(■Nr m
in S
 4.) die JSchwester Theodora Agnes Tj Nr
5.) a) die Schülerin Eva-Maria T b) den Schüler Rainer T
in K , ebendort,
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zu a) und b) gesetzlich vertreten durch ihre Mutter.
die Witwe Elisabeth T^^^B in
 Antragsgegner? zu 2)y 3) und 4) such Beschwerdeführer,
 zu 2
vertreten durch Rechtsanwalt Br«
an
 wegen Erteilung eines Hoffolgezeugnisses
 hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für LandwirtschaftsSachen in der Sitzung vom 17« September 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Tasche sowie der Bundesrichter Br. Hückinghaus und Br. Piepenbrock
 beschlossen:
Ber Antrag der Antragsgegner -zu 2) und 3) auf Erteilung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsbeschwerdefrist wird zurückgewiesen.
Gf- r ü n d; e
Die am 13« April 1947 verstorbene Witwe Anna T( geb ,	war	Eigentümerin des in SflHflHHHHHfe
 Nr 0/0gelegenen Erbhofes« Sie hat in einem notariellen Testament vom 28. Februar 1947 den Antragsteller und die Antragsgegner zu 1) bis 4) zu gleichen Teilen zu ihren Erben eingesetzt» Die Antragsgegner zu 5), die Kinder ihres vorverstorbenen Sohnes Faul, hat die Witwe TSHB^in diesem Testament nicht bedacht, weil diese Kinder durch die Gelder abgefunden seien, die sie für das Studium ihres Sohnes Paul aufgewendet habe«
i
Der Antragsteller ist der Ansicht, daß er Hoferbe der Besitzung in SflHHHHHMillB Nr geworden ist« Er hat bei dem Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) die Erteilung eines HoffolgeZeugnisses nach seiner Mutter beantragt« Das Amtsgericht hat die Erteilung dieses HoffolgeZeugnisses beschlossen» Die sofortige!Beschwerden der Antragsgegner zu 2) bis 4) hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen« Diese Entscheidung ist den Beschwerdeführern zu 2) und 3) am 2, April und der Beschwerdeführerin zu 4) am 7. April 1955 zugestellt worden. Den BeschluBausfertigungen war eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt, in der es zu dem Schluß heißt; ttIm Verfahren vor dem Bundesgerichtshof müssen die Beteiligten sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen»11
Die Antragsgegner zu 2) und 3) haben durch eine von ihnen Unterzeichnete, an das Oberlandesgericht gerichtete Schrift vom 26« April 1955, die am 28« April bei dem Oberlandesgericht eingegangen ist, gegen dessen Entscheidung Beschwerde eingelegt. Durch Verfügung vom 9? Mai 1955, die den Antragsgegnern zu 2) und 3) am 11. Mai 1955 zugestellt worden ist, hat das Oberlandesgericht bei diesen angefragt, ob die Eingabe vom 26« April 1955 als Rechtsbeschwerde auf-

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gefaßt und an den Bundesgerichtshof weitergeleitet.werden solle. In dieser Verfügung wurde wegen der Zulässiglceit der Rechtsbeschwerde, insbesondere wegen der Frist und Form, auf die den Beschlußausfer' igungen beigefügten Rechtsmittelbelehrungen Bezug genommen« Daraufhin hat Rechtsanwalt Dr. ZfUfc als Bevollmächtigter der Antragsgegner zu 2) und 3) in einem an das Oberlandesgericht gerichteten und dort am 20. Mai 1955 eingegangenen Schriftsatz vom 17. Mai 1955 auf die eingelegten Beschwerden Bezug genommen und beantragt, die Sache unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückzu verweisen. Er hat zugleich unter Bezugnahme auf die Verfügung vom 9« Mai 1955 notfalls beantragt, den -Beschwerdeführern die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Ve säumung der Rechtsbeschwerdefrist zu erteilen.. Dieser Schrif
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satz ist am 11. Juni 1955 bei dem Bundesgerichtshof eingegangen.
Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages hat Rechts anwalt Dr. Z^B vorgebracht: Die Beschwerdeführer hätten den letzten Satz der Rechtsmittelbelehrung so aufgefaßt, daß die Notwendigkeit der Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts sich nur auf den Fall erstrecke, daß der Bundesgericht hof einen Verhandlungstermin bestimme und die Parteien zu diesem Termin lade. In diesem Falle hätten sie einen bei dem .Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung betrauen wollen. Da die Beschwerdeführer in rechtlichen Dingen ungewandt seien, liege die Möglichkeit eines solchen Mißverständnisses auf der Hand.
Die Rechtsbeschwerdefrist ist versäumt. Nach § 26 Abs 1 DwVGr ist die Reclatsbeschwerde durch Einreichung der Beschwerdeschrift beim Bundesgerichtshof einzulegen„ Sowohl die Beschwerdeschrift der Ajitragsgegner zu 2) und 3)
vom 26. April 1955 als auch der Schriftsatz des Rechtsanwalts Dr. Zdfevou 17. Mai 1955 sind erst am 11. Juni 1955 beim Bundesgerichtshof eingegangen, also nach Ablauf der mit der Zustellung der Beschwerdeentscheidung (2.April 1955) beginnenden einmonatigen Prist (§ 25 LwVG). Es war danach über den hilfsweise gestellten Antrag auf Erteilung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsbeschwerdefrist zu befinden. Diesem Antrag konnte nicht entsprochen werden*
Nach § 26 Abs 5 LwVG geltien in Landwirtschaftssachen die Vorschriften des § 22 Abs 2 FGHx über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sinngemäß. Nach ihnen ist Voraussetzung für die Erteilung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, daß der Beschwerdeführer ohne sein Verschuld den verhindert war, die versäumte Frist einzuhalten. Die Rechtsbeschwerdeführer haben nicht dargetan, daß sie an der Versäumung der Frist kein Verschulden trifft. Sie haben nicht einmal, wie § 22 Abs 2 FGG vorschreibt, die Tatsachen glaubhaft gemacht, welche die Wiedereinsetzung begründen sollen» Ihre Behauptung, sie hätten die ihnen erteilte Rechtsmittelbelehrung dahin verstanden, daß die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nur im Falle einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof und ihrer Ladung zu diesem Termin erforderlich sei, findet in dem Wortlaut der Rechtsmittelbelehrung keine Stütze; denn dort ist von dem "Verfahren vor dem Bundesgerichtshof" die Rede. Diese Fassung bezieht sich eindeutig auf das ganze Rechtsbeschwerdeverfahren und bot keinen Anhalt für die Auffassung, daß die Vertretung durch einen Rechtsanwalt lediglich für eine etwaige mündliche Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof vcr-geschrieben sei. Mißverständlich war diese Belehrung danach nicht. Es leuchtet daher nicht ein, daß die Rechtsbeschwer-
deführer sie so aüfgefaßt haben wollen, wie sie es jetzt
 behaupten« Wenn sie aber tatsächlich hinsichtlich des
 Sinnes des letzten Satzes der Rechtsmittelbelehrung Zwei-
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fei gehabt haben sollten, hätten sie sich rechtzeitig hierüber belehren lassen müssen, was durch eine Anfrage bei dem Beschwerdegericht oder auch bei dem nächsten Amtsgericht unschwer hätte geschehen können. Es entschuldigt 3ie daher nicht, wenn sie das unterlassen und sich zunächst auch nicht anderweitig über die Porravorschriften unterrichtet haben« Offensichtlieh.hat ihnen erst die ihnen am 11, Ha 1955 zugestellte Verfügung vom 9- Mai 1955 Veranlassung gegeben, sich an Rechtsanwalt Br. ZflBB zu wenden. Bas ist
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nach dessen Schriftsatz am 17- Mai 1955 geschehen. Palls wirklich eine rechtsirrige Auffassung der Rechtsbeschwerdeführer Vorgelegen haben sollte und man ein Verschulden ihrer seits verneinen wollte, so würde das Hindernis jedenfalls am 17« Mai 1955 beseitigt worden sein- Ber Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hätte dann aber binnen ei ner Frist von 2 Wochen seit diesem Zeitpunkt gestellt werden müssen (§ 22 Abs 2 FGG). Ba die Vorschriften dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden sind und die Rechtsbeschwerde nur bei dem Bundesgerichtshof eingelegt werden kann, hätte auch der Wiedereinsetzungsantrag bei diesem Gericht gestellt werden müssen. Bas ist aber nicht geschehen, vielmehr ist er an das Oberlandesgericht gerichtet worden und infolgedessen erst nach Ablauf der zweiwöchigen Frist bei dem Bundesgerichtshof eingegangen. Mindestens eine der Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist mithin nicht gegeben.« Ba es gegen die Versäumung der Prist des § 22 Abs 2 PGG eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gibt, konnte dem.Wiedereinsetzungsantrag
 
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der Rechtsbeschwerdeführer nicht entsprochen werden. Es war daher, wie geschehen, zu beschließen.
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