koit der Rechtsbeschwerde voraus, daß die Entscheidung von der das Beschwerdegericht abgewichen ist, in de.r:|: März 1954 wird auf Kosten des Anträge gegners als unzulässig verworfen, der auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah- Der Antragsgegner ist auf Grund des Erbscheins vom 21. Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat durch Beschluß vom 22, Dezember 1933 die Sache an die Prozeßabteilung des Amtsgerichts verwiesen« Hiergegen hat der Antragsgegner! Hiergegen richtet sich die Rechtsbe-de des Antragsgegners, mit der er die Aufhebung der Vor-aidungen erstrebt« Fach § 24 Abs 2 LwVG findet gegen die in der Hauptsache erlassenen Beschlüsse des Oberlandesgerichts die Rechtserde, wenn sie in dem Beschluß des Oberlandesgerichts zugelas>.en ist, nur statt, wenn das Öberlandesgericht von einer in der Beschwerdebegründung bezeichneten Entscheidung c[es Bundesgerichtshofs oder des früheren Obersten Gerichtshofs für die britische Zone oder von einer in der Be-schwerdebegründung bezeichneten Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts abgewichen ist und der Beschluß auf dieser Abv/eiihung beruht (Nr 1), oder soweit es sich um die J}nzultls-< sigke:>t des Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten oder um dlj Unzulässigkeit der Beschwerde handelt (Nr 2), Diese Voraupretzungen sind nicht gegeben. Ob ein solcher Abgabebeschluß, wie Lange-Vulff (L;VG § 12 Anm II 3, § 22 D I) meinen, eine Entscheidung in der Hauptsache ist und, soweit es sich um die sachliche Unzuständigkeit handelt, der sofortigen Beschv/erde und unter den Voraussetzungen des § 24 LwVG auch der Rechts-beschwerte unterliegt, oder ob der Abgabebeschluß, wie das Oberlandesgericht in Übereinstimmung mit Wöhrmann-Herminghausen (IwVG § 12 Anm 12) annimut, keine Entscheidung in der Hauptsache darstellt und deshalb nicht die sofortige, sondern nur die einfache Beschwerde gegeben ist und damit eine Rechtsbeschwerde ausgeschlossen wäre (§24 Abs 3 LwVG), mag dahingestellt bleiben. Auch wenn der Abgabebeschluß als eine Entscheidung in der Hauptsache aufzufassen ist, kann die Rechts-beschwel de nicht als zulässig angesehen werden« Dio Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde im Palle des § 24 Absi 2 Nr 1 LwVG setzt voraus, daß das Oberlandesge-richt von einer in der Beschwerdebegründung bezeichneten * Entscheidung eines der angeführten Gerichte abgewichen ist und der Beschluß auf dieser Abweichung beruht. In der Begründung der Rechtsbeschwerde heißt es zwar, daß das Be-scliwsrdügericht von den Entscheidungen des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 28. Aus dem Sinn und Zweck der gesetzlichen [Regelung ergibt sich jedoch, daß die Entscheidungen so deutlich zu bezeichnen sind, daß für den Bundesgerichtshof ohxje weitere Ermittlungen eindeutig erkennbar ist, welch« Wenn, wie das hier der Fall ist, nur das Datum der angeblich abweichenden Entscheidungen angegeben wird, •bleibt unklar, welche von - in der Regel - mehreren von dem betreffenden Gericht unter demselben Datum erlas enen Entscheidungen sich mit der streitigen Rechtsfrage befaßt. Zur Vermeidung derartiger Unklarheiten und Zweifel müssen die Entscheidungen, von denen das Beschwerdegericht abgewichen sein soll, entweder mit dem Datum und Aktenzeichen angegeben werden, so daß sie ohne weiteres angefordert werden können, oder es muß die Stelle bezeichnet werden, wo die Entscheidung, wenn sie veröffentlicht wurde, abgedruckt ist. Die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde kann auch nicht auf § 24 Abs 2 Nr 2 BWG gestützt werden.
Fiir das Nachschlagewerk! 2355 015
Nicht für die Amtliche Sammlung!
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Gesetz: D»YG 4 24 Abs 2 Sr 1
* | * Rechtssatz: Im Falle des § 24 Abs 2 Nr 1 DwVG setzt die Zulässig-^?
koit der Rechtsbeschwerde voraus, daß die Entscheidung
von der das Beschwerdegericht abgewichen ist, in de.r:|:
Rochtsbeschwerdebegriindung entweder mit Datum und'Aki\
tonzeieheh oder unter Angabe der Fundstelle, wo sie .S
abgedruckt ist, bezeichnet wird.
Aktenzeichen: \Y BDw 33/54 Beschluß des B(|rH vom 7« Juli 1.954
AG Hamburg-Altona *
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OLG Hamburg
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y Bl» 33/54
Beschluß In der Landwirtschaftssache
des Rechtshnwalts Br. Hans-Jürgen
in Hl
I» Spl
Antragsgegners, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeführers ,
die Witwe iK&tharina
g e ge n geb.
Antragstellerin, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdegegnerin,
durch die Rechtsanwälte Br. und in
I, Br.
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 7. Juli 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Tasche, der Bundesrichter Bit. Hückinghaus und Br. Piepenbrock sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Filter und Hachenberg beschlossen:
Bie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 10. März 1954 wird auf Kosten des Anträge gegners als unzulässig verworfen, der auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah-
rens der Antragstellerin zu erstatten hat.
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Ber Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 13 200 BM festgesetzt«
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Gründe :
Die Antjragstellerin ist die Matter des Antragsgegners * Ihr am 8. Ja|nuar 1947 verstorbener Ehemann hatte sie in einem Testament vom 15* Mai 1920 zur Vorerbin und seinen Sohn, den Antragsgegner',, aum Nacherben eingesetat. Zum Nachlaß gehörte ein etwa 2 ha großes Grundstück, das im Grundbuch von HD Bd 31 Bl 1318 einge-
tragen ist. ]iuf diesem Grundstück befanden sich ein Bauernhaus und StaLlungen, die im Jahre 1943 durch Bomben zer-stört worden sind. Der Einheitswert beträgt 4420 DM« In einem notariellen Vertrag vom 11. Mai 1948 schlug die An-tragstelleriji die testamentarische und auch die gesetzliche Erbschaft zugunsten des Antragsgegners aus. Zum Ausgleich räumte der Antragsgegner der Antragstellerin den lebenslänglichen Nießbrauch am Nachlaß ein. Außerdem verpflichtete er sich, seiner Mutter eine angemessene Unterhaltsrente zu zahlen u&d fir den Fall der Errichtung eines neuen Wohnhauses ihr eine angemessene Wohnung unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Der Antragsgegner ist auf Grund des Erbscheins vom 21. Mai 1948 am 8.« April 1949 als Eigentümer im Grundbuch;eingetragen worden. Er hat inzwischen auf dem Grundstück ein Eigenheim gebaut. Auf seinen Antrag ist am 11. September 1953 der Hofvermerk im Grundbuch eingetragen worden.
Die A’ntifagstellerin hat im Oktober 1953 beim Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) beantragt, den Antragsgegner zu verurteilen:
1. ihr übe|r die von ihm bisher freiwillig gezahlten
130 DM Imonatlich einen weiteren Versorgungsbetrag von 220 DM {monatlich zu zahlen,
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Lhr anatelle des zur Zeit von ihr bewohnten unangemessenen einen angemessenen Y'ohnrr.um unentgeltlich zur Verfügung zu stellen«
Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat durch Beschluß vom 22, Dezember 1933 die Sache an die Prozeßabteilung des Amtsgerichts verwiesen« Hiergegen hat der Antragsgegner! (sofortige) Beschwerde eingelegt« Das Oberlandesge-richt behänd der Pa des § schwer entscii
hat das Rechtsmittel, das es als einfache Beschwerde eit hat, zurückgewiesen, weil es sich bei dem Streit rteien nicht um eine Versorgungsstreitigkeit im Sinne 1 llr 5 LwVG handele. Hiergegen richtet sich die Rechtsbe-de des Antragsgegners, mit der er die Aufhebung der Vor-aidungen erstrebt«
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nicht
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ijie Reclitsbeschwerde ist unzulässig«
Fach § 24 Abs 2 LwVG findet gegen die in der Hauptsache erlassenen Beschlüsse des Oberlandesgerichts die Rechtserde, wenn sie in dem Beschluß des Oberlandesgerichts zugelas>.en ist, nur statt, wenn das Öberlandesgericht
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von einer in der Beschwerdebegründung bezeichneten Entscheidung c[es Bundesgerichtshofs oder des früheren Obersten Gerichtshofs für die britische Zone oder von einer in der Be-schwerdebegründung bezeichneten Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts abgewichen ist und der Beschluß auf dieser Abv/eiihung beruht (Nr 1), oder soweit es sich um die J}nzultls-< sigke:>t des Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten oder um dlj Unzulässigkeit der Beschwerde handelt (Nr 2), Diese Voraupretzungen sind nicht gegeben. Der Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts beruht auf der Vorschrift des § 12 Abs 1 LwVC
wonach das Landwirtschaftsgericht, wenn es sich für unzuständig hfllt. die Sache an das zuständige Gericht abzugeben hat«
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Dies gilt sowohl für die örtliche \;ie auch für die sachliche Unzuständigkeit. Ob ein solcher Abgabebeschluß, wie Lange-Vulff (L;VG § 12 Anm II 3, § 22 D I) meinen, eine Entscheidung in der Hauptsache ist und, soweit es sich um die sachliche Unzuständigkeit handelt, der sofortigen Beschv/erde und unter den Voraussetzungen des § 24 LwVG auch der Rechts-beschwerte unterliegt, oder ob der Abgabebeschluß, wie das Oberlandesgericht in Übereinstimmung mit Wöhrmann-Herminghausen (IwVG § 12 Anm 12) annimut, keine Entscheidung in der Hauptsache darstellt und deshalb nicht die sofortige, sondern nur die einfache Beschwerde gegeben ist und damit eine Rechtsbeschwerde ausgeschlossen wäre (§24 Abs 3 LwVG), mag dahingestellt bleiben. Auch wenn der Abgabebeschluß als eine Entscheidung in der Hauptsache aufzufassen ist, kann die Rechts-beschwel de nicht als zulässig angesehen werden«
Dio Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde im Palle des § 24 Absi 2 Nr 1 LwVG setzt voraus, daß das Oberlandesge-richt von einer in der Beschwerdebegründung bezeichneten * Entscheidung eines der angeführten Gerichte abgewichen ist und der Beschluß auf dieser Abweichung beruht. In der Begründung der Rechtsbeschwerde heißt es zwar, daß das Be-scliwsrdügericht von den Entscheidungen des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 28. Oktober 1949 und des Oberlcndes-gerichtä Hamm vom 16. August 1949 abgewichen sei. Es wird auch au3geführt, worin die Abweichung von den genannten Entscheidungen erblickt wird. Diese Angaben genügen jedoch nicht der Vorschrift des § 24 Abs 1 Nr 1 LwVG. Das Gesetz sagt nijeht ausdrücklich, wie die abweichenden Entscheidungen bezeichnet v/erden müssen. Aus dem Sinn und Zweck der gesetzlichen [Regelung ergibt sich jedoch, daß die Entscheidungen so deutlich zu bezeichnen sind, daß für den Bundesgerichtshof ohxje weitere Ermittlungen eindeutig erkennbar ist, welch«
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Entscheidung gemeint ist (vgl Wöhrmann-Herminghausen IwVG § 24 Anm 17). Wenn, wie das hier der Fall ist, nur das Datum der angeblich abweichenden Entscheidungen angegeben wird, •bleibt unklar, welche von - in der Regel - mehreren von dem betreffenden Gericht unter demselben Datum erlas enen Entscheidungen sich mit der streitigen Rechtsfrage befaßt. Es bedarf in einem solchen Rail regelmäßig näherer Ermittlungen zwecks 3‘eststellung, welche von mehreren Entscheidungen für die Beurteilung in Präge kommt. Zur Vermeidung derartiger Unklarheiten und Zweifel müssen die Entscheidungen, von denen das Beschwerdegericht abgewichen sein soll, entweder mit dem Datum und Aktenzeichen angegeben werden, so daß sie ohne weiteres angefordert werden können, oder es muß die Stelle bezeichnet werden, wo die Entscheidung, wenn sie veröffentlicht wurde, abgedruckt ist. Diesem Erfordernis genügt die Rechtsbe' schwerdobegrändung nicht. Die nach Ablauf der Prist zur Begründung der Rechtsbeschwerde erfolgte Angabe der Fundstelle der Entscheidungen ist unbeachtlich.
Die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde kann auch nicht auf § 24 Abs 2 Nr 2 BWG gestützt werden. Die nach § 2 IwVG gebildeten Gerichte sind ebenso wie die früheren Dandwirt-schaftsgerichte der britischen Zone keine Sondergerichte, sondern Abteilungen der ordentlichen Gerichte, denen lediglich eine besondere sachliche Zuständigkeit im Rahmen der ordentlichen Gerichtsbarkeit zukommt (EGHZ 12, 254 /?577 = RechtdLmdw 1954, 132). Bei einem Stroit über die Zuständigkeit de3 landwirtschaftsgerichts oder des Prozeßgerichts handelt' es sich somit nicht um die Unzulässigkeit des Ver-
fahrens
vor den ordentlichen Gerichten.
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Die Kechtsbeschv/erde mußte deshalb als unzulässig ver-
worfen werden«
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Die K^stenentscheidung beruht auf §§ 44 > 45 IwVCr.
Djr. Tasche Dr. Hiickinghaus Dr. Piepenbrock
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