Die Red itsbeschwerde konnte keinen Erfolg haben, Das.Oberlandesgericht hat die Trage offengelassen, ob es s ich bei dem Rechtsmittel der Witwe gegen den Linsiehungsbeschluss des Amtsgerichts um eine sofortige oder einfache Beschwerde handle* Zutreffend hat sich jedoch das Amtsgericht in seiner Rechtcnittelbelehrung auf den Standpunkt gestellt, dass ßeßen ]n.nz±ehungB-Beschluss (des Vorsitzenden des Landwirtschaftsgerichts) die sofortige Beschwerde nach § 23 LVO gegeben sei; denn es handelt sich bei einer Erbscheinserteilung wie bei einer Erbscheinseinziehung um Entscheidungen gemäss §21 LVO, die zu begründen sind und erst mit der Rechtskraft wirksam.werden« Dass der Vorsitzende solche Entscheidungen allein erlassen kann (5 22 Buchst 1 LVO) und daher auch durchweg erläßt, ändert an dieser Rechtsnatur der Entscheidung nichts * Gegen die Entscheidung des Oberlanäeegerichts ist daher auch nach § 1 Abs 1 LVR die Rechtebeschwerde ; gegeben* Die Zuständtgkeit der iamv/irtschaftsgerichte. Zutreffend haben die Vorinstanzen sich auf den Standpunkt gestellt, dass der Erbschein vom 9* Oktober 1945 unrichtig is tu Findet Erbhofrecht auf den Erbfall von 30o- Juni- 1944 Anv/endung, wie das Amtsgericht, mit näherer Begründung angenommen hat, so kann die. FHFV käme ihr nur die Rechtsstellung einer sippegebundenen Anerpin, nicht die einer Vollanerbin-zu, und diese Rechtsstellung des sippegebundenen Anerben•müßte nach § 12 Abs 5 aaO, wie das Amtsgericht zutreffend hervorhebt L ira Erbschein zun .'Aus druck' gebracht' werden« Furch Verfügung von Todes Wegen, also durch das gemeinschaftliche Testament vom 22* Hovember 1928, konnte an dieser Rechtsstellung nichts geändert, werden,» Die Übergangs-bestjjr.rcung des 5 51 Abs 1 Satz 2 FIIFV,. dass für die nach den Vorschriften der §§ 20 ff ELRV errichteten Verfügungen von Todes wegen die vorbezeichneten Ge-setselsbestimmungen weiterhin anzuwenden sind, bezieht sich nura uf Fhegattenerbhöfe; ein solcher steht hier nicht in Frage* Ebenso beziehen sich-auch die in der RechtsbecchvJ Scheidungen für die bis nung (von 21 der Io DV0 galteiio Find vom 30 o Juni| geworden und eine andere?
X J?MI. 33/5 i 2362 Or 0 In cl betrP Einsieh in Itsehee a 1944 vers ter) B e s c h 1 u s s er Landwirtschaftssache ung des am 9» Oktober 3.945 von Entegericht usgestclltcn Erbscheins nach den an 300 Juni, benen Bauern Heinrich Johannes in Eflfe- hat der V* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen auf die Rechtsbeschv.cröe der Eh e f r a u Jlelene gebe v e r \v i t v; e t e v j n liü(BB|strasse vertreten dilirch R chtsanv/r 11 Drd an in der Sitzung vom 29. April 1952 unter UitWirkung ' : des Senatspräsidenten ?rof0 Dr„ Pritsch, der Bundesrichter DriHückinghaus und Br« Tasche sowie der Ober- Landwirtschaftsrichter Frintrop und Berk beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3o Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig von 20« Kürz 1951 wird lauf Kosten der Rechtsbeschwerdeführerin zurückgewiesen o g r ii n d e X i> Der an 30* Juni 1944 verstorbene Bauer Heinrich Joh4nnseo V^^war Eigentümer eines Erbhofs in Größe von 21,8251 ha (Grundbuch ^d 6 Bl 187 von ]}^|^) mit einen Einheit3wert von 46 3CO Tll/Dlu Er lebte mit seiiier Ehefrau Helene geh, Td^ in kinderloser Ehe* Seine Witwe hat sich inzwischen mit dem Großhändler in wiederverheirateto gerne Ent 3 Erbe den vorder erte be d venb geri ange nur Die Eheleute haben sn.22« November 1928 ein inschaftlichcs Testament' errichtet (IV 33/28 des gerichts wilster),/in den sie sich gegenseitig zu n eingesetzt haben* Der Längstlebende sollte über kachless auch von Todes wegen frei*und unbeschränkt ägen können* Auf ihren Antrag vom April 1945 ist Witwe V(|^ am 9o Oktober 1945 ein Erbschein dahin ilt worden, dass sie Erbe und gleichzeitig auch Aner-es Hof es'geworden sei* Durch Beschluss vom l9o ITo-er 1950 hat der Vorsitzende des Landwirtschafts-chts von Amts wegen die Einziehung des Erbscheins ordnet, weil die Witwe nicht Vollerbin , sondern sippegebundene Anerbin 'gemäß' § 12 EIIPV geworden und der Erbschein daher unrichtig sei* Die sofortige.Beschwerda der Witwe, mit der sie eine Aufhebung des Ein-ziehmgsbeschlusses erstrebte, hat das Obcrlandesge-rieht zuruckgewieseno I>Iit der Rechtsbeschwerde verfolgt ,'itwe ihren Antrag aus den Beschwerdeverfahren wei-Di e übrigen Verfahrcnsb e te i 1 igt en, näm 1 i ch d rei die ter o Schwestern de s Erblassers3 von denen die jüngste un- verheiratet ist und die beiden älteren ir.it Landwirten verheiratet sind oder jedenfalls reit Landwirten verheiratete rüchter haben, haben weder in Beschwerde- noch in R e ch t o b e ccliv:erceverfa'.ren Anträge gestellt, sie haben aber in Bes chwe rd ever fahr en ihrer Meinung dahin Aus druck gegeben, dass der väterliche Eof ihrer Eainilie erhalten bleiben nässe und daher nicht endgültig an die Y.'itwe ihifes Bruders fallen dürfe.* II Die Red itsbeschwerde konnte keinen Erfolg haben, Das.Oberlandesgericht hat die Trage offengelassen, ob es s ich bei dem Rechtsmittel der Witwe gegen den Linsiehungsbeschluss des Amtsgerichts um eine sofortige oder einfache Beschwerde handle* Zutreffend hat sich jedoch das Amtsgericht in seiner Rechtcnittelbelehrung auf den Standpunkt gestellt, dass ßeßen ]n.nz±ehungB-Beschluss (des Vorsitzenden des Landwirtschaftsgerichts) die sofortige Beschwerde nach § 23 LVO gegeben sei; denn es handelt sich bei einer Erbscheinserteilung wie bei einer Erbscheinseinziehung um Entscheidungen gemäss §21 LVO, die zu begründen sind und erst mit der Rechtskraft wirksam.werden« Dass der Vorsitzende solche Entscheidungen allein erlassen kann (5 22 Buchst 1 LVO) und daher auch durchweg erläßt, ändert an dieser Rechtsnatur der Entscheidung nichts * Gegen die Entscheidung des Oberlanäeegerichts ist daher auch nach § 1 Abs 1 LVR die Rechtebeschwerde ; gegeben* Die Zuständtgkeit der iamv/irtschaftsgerichte. für das 7,inz:i.ehungsver:Cahren wixjd nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Frische in von 9c Oktober 1945 von (damals zuständigen) Hachlsssgericiit erteilt worden ist; denn nit Inkraft-treten der HöfeOrdnung (24o April 1947) ist die Zu-stäudigkeit für die Hinziehung früher erteilter Hoi'-folgezeugnisse auf die Landv.irtcchaftsrcrichte übergegangen. (Lange-Y.ulff, IlÖfeOrdnung, 3«Aufl S 296 am Schluss. yon .Ann 246; V/öhrmann, Landv/irtschaftsrecht, 264/5, Schlussabsatz von g)<ü % Zutreffend haben die Vorinstanzen sich auf den Standpunkt gestellt, dass der Erbschein vom 9* Oktober 1945 unrichtig is tu Findet Erbhofrecht auf den Erbfall von 30o- Juni- 1944 Anv/endung, wie das Amtsgericht, mit näherer Begründung angenommen hat, so kann die. witve nicht Anerbin des Hofes geworden seinD Hach § 1.2. FHFV käme ihr nur die Rechtsstellung einer sippegebundenen Anerpin, nicht die einer Vollanerbin-zu, und diese Rechtsstellung des sippegebundenen Anerben•müßte nach § 12 Abs 5 aaO, wie das Amtsgericht zutreffend hervorhebt L ira Erbschein zun .'Aus druck' gebracht' werden« Furch Verfügung von Todes Wegen, also durch das gemeinschaftliche Testament vom 22* Hovember 1928, konnte an dieser Rechtsstellung nichts geändert, werden,» Die Übergangs-bestjjr.rcung des 5 51 Abs 1 Satz 2 FIIFV,. dass für die nach den Vorschriften der §§ 20 ff ELRV errichteten Verfügungen von Todes wegen die vorbezeichneten Ge-setselsbestimmungen weiterhin anzuwenden sind, bezieht sich nura uf Fhegattenerbhöfe; ein solcher steht hier nicht in Frage* Ebenso beziehen sich-auch die in der RechtsbecchvJ Scheidungen für die bis nung (von 21 der Io DV0 galteiio Find vom 30 o Juni| geworden und eine andere? 1945 ausgewi zutreffend d Die Rec begründet Die Eos Bindung mit erdeschrift (S 4 unten) angezogenen Ent-und Aufsätze nur auf Ehegattenerbhüfe? (zu dem Inkrafttreten der Erbhofrechtsverord-Dezember 1936) die Vorschriften des 5 62 zlun REG vom 19« Oktober 1933 (RGBl I? 749) et dagegen die HöfeorCiwnß auf den Erbfall; 1944 Anwendung? so Wäre die \7itwe Hof erb in ihre Rechtsstellung damit ebenfalls wieder als sie durch den Erbschein vom 9/ Oktober esen wird; das hat das Beschwerdegericht argelegto htsbeschwerde erweist sich hiernach als un- tenentscheidung beruht a uf § 10 LVR in Ver-j§§ 42j 43, 50 IVO. Br. x’rituch Dr. Hückinghaus Dr.Tasche