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BGH · V BLw 32/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V BLw 32/80

Im Verfahren über die Höhe des Anspruchs hat das Oberlandesgericht den Beteiligten zu 2 zur Zahlung von 171 512,57 DM nebst Zinsen verurteilt. Es hat die Aufrechnung für unbegründet erklärt, weil der Beteiligte zu 2 durch notariellen Vertrag vom 31. Juli 1962 auf alle Rechte aus dem Testament der Eltern verzichtet habe. Der ausdrückliche Verzicht des Beteiligten zu 2 und seiner Brüder auf das gesetzliche Erbrecht habe Pflichtteilsrechte und erst recht Pflichtteilsergänzungsansprüche schon von Rechts wegen ausgeschlossen (Hinweis auf § 2346 Abs. 1 Satz 2, zweiter Halbs. Der im nachfolgenden Satz ausgesprochene Verzicht auf "Ansprüche und Rechte, ganz gleich welcher Art" ergreife schon nach seinem Wortlaut auch solche Rechte, die von einem Erbverzicht im Sinne von § 2346 BGB unangetastet blieben, und erfasse das gesamte "hofgebundene Vermögen"; er beziehe sich ausdrücklich sowohl auf den Nachlaß der Eltern als auch auf etwaige Abfindungsansprüche gegen den Hofnacherben hinsichtlich des hofgebundenen Vermögens. Seine Hinweise auf den Zweck der testamentarischen Bestimmung, den Spiegelburghof in seiner Gesamtheit zu erhalten, und auf die besondere Wertschätzung von Grundbesitz zur Zeit der Abfassung des Testaments (kurz nach der Währungsreform) ließen sich eher dahin werten, daß Da die Rechtsbeschwerde vom Oberlandesgericht nicht zugelassen worden ist (§ 24 Abs. 1 LwVG), wäre sie nur statthaft, wenn es sich entweder um die Unzulässigkeit der Beschwerde handelte (§24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG) oder das Oberlandesgericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der Beschluß auf der Abweichung beruhte. Nach dieser Entscheidung folge bei einem allgemeinen Verzicht eines Sohnes auf Erbteil- und Pflichtteilsansprüche gegen den Nachlaß der Mutter für jetzt und in alle Zukunft gleichzeitig ein "Verzicht auf bestehende Verfügungen von Todes wegen ..., Die Rechtsbeschwerde meint, aus diesem Urteil ergebe sich, daß bereits bei einer gezielten Formulierung des Verzichtenden eine "Ausdehnung des Verzichts" nicht in Betracht kommen könne. In Abweichung hiervon habe das Beschwerdegericht den erklärten "Verzicht auf gesetzliches Erbrecht, Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche" einem Verzicht auf alle testamentarischen Erbansprüche, einschließlich der Vermächtnisse, gleichgesetzt. Unzutreffend ist bereits der Ausgangspunkt der Rechtsbeschwerde, aus der Vergleichsentscheidung ergebe sich, daß schon bei einer gezielten Formulierung des Verzichtenden eine "Ausdehung des Verzichts" nicht in Frage komme. Der Bundesgerichtshof legt eine ganz bestimmte Verzichtsklausel (Verzicht "auf Erbteilsund Pflichtteilsansprüche gegen den Nachlaß der Mutter für jetzt und in alle Zukunft") im Zusammenhang mit den sonstigen Vertragserklärungen aus, die in jenem Falle abgegeben worden waren, und gelangt für eine solche Vertragsgestaltung zu dem Schluß, daß dann, wenn nicht sonstige gegenteilige Umstände vorliegen, davon auszugehen ist, daß der Verzicht den gänzlichen Wegfall der künftigen Erbenstellung bedeuten sollte, d. h. das Ausscheiden als gesetzlicher Erbe und die Fiktion, daß auch zu seinen Gunsten etwa noch bestehende Verfügungen von Todes wegen als nicht erfolgt gelten sollten (§ 2352 BGB). 2. Weitere Abweichungen von der angeführten Vergleichsentscheidung sieht die Rechtsbeschwerde darin, daß das Beschwerdegericht angenommen habe, seine Auslegung könne durch die spätere Korrespondenz untermauert werden. Sie meint, der Bundesgerichtshof habe erkennbar machen wollen, daß 11 eindeutige Umstände den tatsächlich im Vertrag ausgedrückten Willen klarstellen sollen", was im vorliegenden Fall aber nicht gegeben sei. Auch dieser Hinweis geht fehl, da die Vergleichsentscheidung die ihr von der Rechtsbeschwerde unterstellte Einschränkung weder für den konkreten Fall noch erst recht als allgemeine Auslegungsregel enthält. 3. Schließlich meint die Rechtsbeschwerde, die Vergleichsentscheidung könne so verstanden werden, daß die für die Auslegung des Verzichtsvertrages maßgeblichen Umstände stets bereits zur Zeit des Verzichtsvertrages vorhanden sein müßten und nicht, wie das Beschwerdegericht angenommen habe, auch in späteren Erklärungen liegen könnten. Ihr ist nicht darin zu folgen, daß hinsichtlich der zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzansprüche die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG nicht erfüllt zu sein brauchten. Sie kann nichts daran ändern, daß sich die Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG richten.

Zitierte Normen: § 13 HoefeO § 20 LwVG § 13 HoefeO § 2346 BGB § 24 LwVG § 2352 BGB § 24 LwVG § 13 HoefeO § 24 LwVG § 30 KostO
BeteiligteRechtbeteiligtausdrücklichAbweichungLwVGAnspruchVerzichtRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
V BLw 32/80	BESCHLUSS
in der Landwirtschaftssache
 betreffend Ausgleichsansprüche nach § 13 HöfeO a.F.
Beteiligte:
1.	Witwe Lucia Sj Straße
 Antragstellerin und Rechts beschwerdegegnerin,
- vertreten durch die Rechtsanwälte Dr.
J
2. Wirtschaftsjurist und Landwirt Alfons St. NBBB / LU, Villa UflHHHB, Sc
 Antragsgegner und Rechts-beschwerdeführer,
- vertreten durch Rechtsanwalt Lenz, Straße Hk WHHHB-EHHHB -
Karl-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes als Senat für Landwirtschaftssachen hat am 13. Mai 1981 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Prof. Dr. Hagen und Linden - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 16. Oktober 1980 wird auf Kosten des Beteiligten zu 2, welcher der Beteiligten zu 1 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzu-zulässig verworfen.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 280 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligte zu 1 macht Ansprüche aus § 13 HöfeO a.F, geltend. Sie ist die Witwe des am 21. Februar 1972 verstorbenen Landwirts Johannes Heinrich SMlHflHB» eines Bruders des Beteiligten zu 2. Beide sind Söhne der am 6. Dezember 1967 verstorbenen Witwe Elisabeth geb. MflHB, die Eigentümerin des im Grundbuch von Band 10 Blatt MB eingetragenen Hofes ( "tyHHHhof" ) gewesen
 
war. Aufgrund eines Testaments von Elisabeth SJ Hi vom 3. Dezember 1963 ist der Beteiligte zu 2 Erbe des MflHBhofes geworden.
Der Beteiligte zu 2 hat das zu dem MflBBhof gehörige "MflHBBfeld" für 3,8 Millionen DM veräußert.
Die Beteiligte zu 1 hat beantragt, den Beteiligten zu 2 zu verurteilen, an sie 271 428,57 DM nebst Zinsen zu zahlen.
Der Beteiligte zu 2 hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen.
Das Landwirtschaftsgericht hat den Anspruch abgewiesen.
Im Wege der sofortigen Beschwerde hat die Beteiligte zu 1 ihren Anspruch vor dem Oberlandesgericht weiterverfolgt. Der Beteiligte zu 2 ist dem Anspruch weiterhin entgegengetreten und hat im übrigen mit Schadensersatzansprüchen aufgerechnet. Hierzu hat er vorgetragen: Die Beteiligte zu 1 sei Erbin eines Hofes, den die Eheleute Johannes Heinrich SHBHB und Elisabeth	in	Nahne hinter-
lassen hätten. Er, der Beteiligte zu 2, habe ein schuld-rechtliches Vorkaufsrecht zu dem Einheitswert für alle zu diesem Hof gehörenden Grundstücke gehabt. Dieses Vorkaufsrecht habe die Beteiligte zu 1 zunichte gemacht, indem sie aus dem Hofbesitz Grundstücke in großer Zahl veräußerte.
Die Beteiligte zu 1 hält der Aufrechnung entgegen, daß der Beteiligte zu 2 durch notariellen Vertrag vom 31. Juli 1962 auf alle Rechte aus dem Testament seiner Eltern - ein-
schließlich des zu seinen Gunsten ausgesetzten Vermächtnisses - verzichtet habe. Der erwähnte Vertrag hat insoweit folgenden Wortlaut:
"Der Erschienene zu 3 (Beteiligter zu 2 des vorliegenden Verfahrens) sowie seinevonihm vertretenen Brüder Karl und Alois SHHHHB verzichten hiermit auf ihr gesetzliches Erbrecht und auch auf Pflichtteilsergänzungsansprüche hinsichtlich des Nachlasses ihrer Eltern.
Wir erklären ausdrücklich, daß wir auf Ansprüche und Rechte, ganz gleich welcher Art, endgültig und unwiderruflich verzichten, und zwar sowohl für uns als auch für unsere Rechtsnachfolger.
Dieser Verzicht bezieht sich sowohl auf den Nachlaß der Eltern als auch auf etwaige Abfindungsansprüche gegen den Hofesnacherben hinsichtlich des hofesgebundenen Vermögens.
Es ist unser ausdrücklicher Wille, daß der Hofes-nacherbe von allen Ansprüchen durch diese Erklärung freigestellt ist.11
Durch Teil-Beschluß vom 1. Februar 1979 hat das Oberlandesgericht den geltend gemachten Zahlungsanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Im Verfahren über die Höhe des Anspruchs hat das Oberlandesgericht den Beteiligten zu 2 zur Zahlung von 171 512,57 DM nebst Zinsen verurteilt. Es hat die Aufrechnung für unbegründet erklärt, weil der Beteiligte zu 2 durch notariellen Vertrag vom 31. Juli 1962 auf alle Rechte aus dem Testament der Eltern verzichtet habe.
Mit der Rechtsbeschwerde tritt der Beteiligte zu 2 dem Begehren der Beteiligten zu 1 weiterhin entgegen. Die Beteiligte zu 1 beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
 
II.
Das Beschwerdegericht hat u. a. ausgeführt:
Die Beteiligten des Verzichtsvertrages vom 31. Juli 1962 hätten einen umfassenden Erbverzicht gewollt. Der ausdrückliche Verzicht des Beteiligten zu 2 und seiner Brüder auf das gesetzliche Erbrecht habe Pflichtteilsrechte und erst recht Pflichtteilsergänzungsansprüche schon von Rechts wegen ausgeschlossen (Hinweis auf § 2346 Abs. 1 Satz 2, zweiter Halbs. BGB), doch sei diese Rechtsfolge noch ausdrücklich bekräftigt worden. Der im nachfolgenden Satz ausgesprochene Verzicht auf "Ansprüche und Rechte, ganz gleich welcher Art" ergreife schon nach seinem Wortlaut auch solche Rechte, die von einem Erbverzicht im Sinne von § 2346 BGB unangetastet blieben, und erfasse das gesamte "hofgebundene Vermögen"; er beziehe sich ausdrücklich sowohl auf den Nachlaß der Eltern als auch auf etwaige Abfindungsansprüche gegen den Hofnacherben hinsichtlich des hofgebundenen Vermögens. Bezüglich des Vermögens habe der Hofnacherbe keinen Ansprüchen der Vertragsbeteiligten ausgesetzt sein sollen; vielmehr habe er ausdrücklich auch von etwaigen sonstigen Ansprüchen freigestellt werden sollen. Der inzwischen verstorbene Notar habe, wie aus seiner schriftlichen Äußerung vom 12. März 1968 hervorgehe, dies ebenso verstanden. Seine Hinweise auf den Zweck der testamentarischen Bestimmung, den Spiegelburghof in seiner Gesamtheit zu erhalten, und auf die besondere Wertschätzung von Grundbesitz zur Zeit der Abfassung des Testaments (kurz
 nach der Währungsreform) ließen sich eher dahin werten, daß
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die Verzichtserklärung mit einem ausdrücklichen Vorbehalt versehen worden wäre, wenn sie nicht auch Vermächtnisan-
 
sprliche (Vorkaufsrecht) hätte umfassen sollen (Hinweis auf den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 19. Januar 1972, IV ZR 1208/68, DNotZ 1972, 500), Ein - vor dem Erbverzicht geschriebener - Brief des Beteiligten zu 2 stehe der Annahme eines späteren Erbverzichts in dem dargelegten Sinne ebenfalls nicht entgegen, zu demal da der Beteiligte zu 2 in einem weiteren Brief vom 18. September 1963 ausgeführt habe, daß Ansprüche der Geschwister auf Ausschüttung eines Verkaufserlöses, der den Einheitswert übersteige, vertraglich ausgeschlossen sein sollten.
III.
Da die Rechtsbeschwerde vom Oberlandesgericht nicht zugelassen worden ist (§ 24 Abs. 1 LwVG), wäre sie nur statthaft, wenn es sich entweder um die Unzulässigkeit der Beschwerde handelte (§24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG) oder das Oberlandesgericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der Beschluß auf der Abweichung beruhte. Keine dieser Voraussetzungen ist hier gegeben. Insbesondere liegt keine Abweichung in dem genannten Sinne vor.
1. Die Rechtsbeschwerde meint, das Beschwerdegericht sei von dem - von ihm selbst angeführten - Urteil BGH DNotZ 1972, 500 abgewichen. Nach dieser Entscheidung folge bei einem allgemeinen Verzicht eines Sohnes auf Erbteil- und Pflichtteilsansprüche gegen den Nachlaß der Mutter für jetzt und in alle Zukunft gleichzeitig ein "Verzicht auf bestehende Verfügungen von Todes wegen ...,
es sei denn, aus dem Umständen ergäbe sich das Gegenteil”.
Die Rechtsbeschwerde meint, aus diesem Urteil ergebe sich, daß bereits bei einer gezielten Formulierung des Verzichtenden eine "Ausdehnung des Verzichts" nicht in Betracht kommen könne. In Abweichung hiervon habe das Beschwerdegericht den erklärten "Verzicht auf gesetzliches Erbrecht, Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche" einem Verzicht auf alle testamentarischen Erbansprüche, einschließlich der Vermächtnisse, gleichgesetzt.
Eine Abweichung im Sinne des § 2k Abs. 2 Nr. 1 LwVG liegt nicht vor. Unzutreffend ist bereits der Ausgangspunkt der Rechtsbeschwerde, aus der Vergleichsentscheidung ergebe sich, daß schon bei einer gezielten Formulierung des Verzichtenden eine "Ausdehung des Verzichts" nicht in Frage komme. In dem erwähnten Urteil des Bundesgerichtshofs geht es nicht um eine "Ausdehnung" von Verzichtserklärungen, sondern um deren Auslegung. Der Bundesgerichtshof legt eine ganz bestimmte Verzichtsklausel (Verzicht "auf Erbteilsund Pflichtteilsansprüche gegen den Nachlaß der Mutter für jetzt und in alle Zukunft") im Zusammenhang mit den sonstigen Vertragserklärungen aus, die in jenem Falle abgegeben worden waren, und gelangt für eine solche Vertragsgestaltung zu dem Schluß, daß dann, wenn nicht sonstige gegenteilige Umstände vorliegen, davon auszugehen ist, daß der Verzicht den gänzlichen Wegfall der künftigen Erbenstellung bedeuten sollte, d. h. das Ausscheiden als gesetzlicher Erbe und die Fiktion, daß auch zu seinen Gunsten etwa noch bestehende Verfügungen von Todes wegen als nicht erfolgt gelten sollten (§ 2352 BGB). Einen Rechtssatz für die Auslegung anderer Verzichtsverträge enthält die Vergleichsentscheidung nicht. Der Beschwerdebeschluß kann daher schon deswegen nicht von ihr abgewichen
 
sein, weil die Verzichtsklausel im vorliegenden Fall anders - und umfassender - formuliert ist. Auch hat das Beschwerdegericht seine Auslegung wesentlich gerade auf jene weitergehenden Formulierungen im hier vorliegenden Verzichtsvertrag gestützt. Die behauptete Abweichung liegt daher nicht vor.
2.	Weitere Abweichungen von der angeführten Vergleichsentscheidung sieht die Rechtsbeschwerde darin, daß das Beschwerdegericht angenommen habe, seine Auslegung könne durch die spätere Korrespondenz untermauert werden. Sie meint, der Bundesgerichtshof habe erkennbar machen wollen, daß 11 eindeutige Umstände den tatsächlich im Vertrag ausgedrückten Willen klarstellen sollen", was im vorliegenden Fall aber nicht gegeben sei.
Auch dieser Hinweis geht fehl, da die Vergleichsentscheidung die ihr von der Rechtsbeschwerde unterstellte Einschränkung weder für den konkreten Fall noch erst recht als allgemeine Auslegungsregel enthält.
3.	Schließlich meint die Rechtsbeschwerde, die Vergleichsentscheidung könne so verstanden werden, daß die für die Auslegung des Verzichtsvertrages maßgeblichen Umstände stets bereits zur Zeit des Verzichtsvertrages vorhanden sein müßten und nicht, wie das Beschwerdegericht angenommen habe, auch in späteren Erklärungen liegen könnten.
Auch ein solcher Rechtssatz ist der Vergleichsentscheidung indessen nicht zu entnehmen.
4.	Nach alledem ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen. Ihr ist nicht darin zu folgen, daß hinsichtlich der zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzansprüche die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG nicht erfüllt zu sein brauchten. Die Aufrechnung ist lediglich als Verteidigungsmittel gegen die nach § 13 HöfeO erhobenen Ansprüche der Beteiligten zu 1 geltend gemacht worden. Sie kann nichts daran ändern, daß sich die Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG richten.
5.	Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Die Festsetziing des Geschäftswerts richtet sich nach § 19 Buchst, d HöfeVfO i.V.m. § 30 KostO; bei der Bewertung der zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzforderungen hat der Senat berücksichtigt, daß diese Ansprüche zur Höhe nicht beziffert waren und wesentliche Beträge nicht in Betracht kamen.
Hill
 Hagen
Linden