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BGH · V BLw 32/78

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V BLw 32/78

Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen diesen Beschluß hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. August 1976 zugestellten Beschluß hat der Beteiligte zu 2 durch Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 14. September 1978, der am 15* September 1978 beim Gericht eingegangen ist, Rechtsbeschwerde zu dem Bayerischen Obersten Landesgericht eingelegt. September 1978, daß zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde nicht das oberste Landesgericht, sondern der Bundesgerichtshof zuständig sei. Oktober 1978 beim Bundesgerichtshof eingelegte Rechtsbeschverde ist unzulässig9 weil sie an das für die Einlegung unzuständige Gericht gerichtet worden ist. Gemäß § 26 LwVG wird die Rechtsbeschwerde zwar im allgemeinen beim Bundesgerichtshof eingelegt; § 52 LwVG sieht Jedoch vor, daß durch die Gesetzgebung eines Landes, in dem mehrere Oberlandesgerichte errichtet worden sind, die Entscheidung der Rechtsbeschwerden einem obersten Landesgericht zugewiesen werden kann (Abs.1 aaO). In diesen Fällen ist die Rechtsbeschwerde dann ausschließlich bei dem obersten Landesgericht einzulegen (§52 Abs.3 LwVG). Das oberste Landesgericht entscheidet sodann endgültig über die Zuständigkeit für die Entscheidung der Rechtsbeschwerde (§52 Abs.4 Satz 1 LwVG). 1) ist dem Bayerischen Obersten Landesgericht die Entscheidung über die Rechtsbeschwerden aufgrund des § 52 LwVG zugewiesen. Dadurch wurde der Bundesgerichtshof zuständig für die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde vom 14. September 1978, nicht aber auch für die Entgegennahme der Rechtsbeschwerde vom 2. b) Gemäß § 24 Abs. 2 LwVG findet die Rechtsbeschwerde, wenn das Beschwerdegericht sie - wie hier - nicht zugelassen hat, nur statt, wenn es sich um die Unzulässigkeit der Beschwerde handelt (Nr. 2 aaO) oder wenn das Beschwerdegericht von einer in der Beschwerdebegründung bezeichneten Entscheidlang eines der in § 24 LwVG genannten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen ist und der Beschluß auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2 aa). Die Rechtsbeschwerde meint zwar, die angefochtene Entscheidung weiche von dem Beschluß des Oberlandes-gerichts Karlsruhe vom 30. Nach der Auslegung, die § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG in ständiger Rechtsprechung des Senats erfahren hat, ist eine Abweichung nur dann anzunehmen, wenn das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von einer Vergleichsentscheidung beantwortet hat; der Rechtsbeschwerdeführer muß in der Begründung der Abweichungsrechtsbeschwerde die von der angezogenen und der angefochtenen Entscheidung verschieden beantwortete Rechtsfrage bezeichnen sowie weiter darlegen, inwieweit beide Entscheidungen die gleiche Rechtsfrage verschieden beantworten und wieso die angefochtene Entscheidung auf der Abweichung beruht (vgl. Damit kommt im übrigen auch inhaltlich keine vom angefochtenen Beschluß abweichende Rechtsansicht zu dem Ausdruck» weil die Vergleichsentscheidung die besonderen Verhältnisse im Obstbau behandelt» während das Beschwerdegericht nicht diesen besonderen Fallbereich» sondern nur allgemein den Vorrang hauptberuflicher Landwirte von nebenberuflichen und Nichtlandwirten beim Erwerb landwirtschaftlicher Grundstücke beurteilt.

Zitierte Normen: § 20 LwVG § 9 GrdstVG § 26 LwVG § 9 GrdstVG § 44 LwVG
LandesgerichtBeschwerdegerichtLwVGBeschlußRechtsbeschwerdeVergleichsentscheidung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
V BLw 32/78 BESCHLUSS
in der Landwirtschaftssache
 betreffend die Genehmigung einer GrundstUcksveräußerung nach dem Grundstückverkehrsgesetz
 Beteiligte s
1.	Josef und Therese
 Post
9 Haus Nr.
Verkäufer9
2. Max
•Straße V9
Käufer» Antragsteller und Rechtsbe8chwerdeführer9
- vertreten durch Rechtsanwalt
S<
»latz
 St
2 -
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes als Senat für LandwirtschaftsSachen hat am 28. März 1979 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Prof. Dr. Hagen und Linden - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerden gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 14. Juni 1978 werden auf Kosten des Beteiligten zu 2 als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert für die Rechtsbeschwerde instanz wird auf 44 600 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten zu 1 verkauften durch notariellen Vertrag vom 4. Januar 1977 dem Beteiligten zu 2 landwirtschaftlich genutzte Flächen zu dem Gesamtpreis von 44 600 DM. Im Laufe des Verfahrens über den Antrag, den Vertrag nach dem Grundstückverkehrsgesetz zu genehmigen, kam das Landratsamt zu dem Ergebnis, daß der Genehmigung § 9 GrdstVG entgegenstehe, und stellte fest, daß das Vorkaufsrecht des Landessiedlungsunternehmens (§4 RSG,
 § 1 Nr. 2 GrdstVG) wirksam ausgeübt worden sei. Gegen diesen Beschluß hat der Beteiligte zu 2 Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Das Amtsgericht - Bauerngericht - hat den Antrag zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen diesen Beschluß hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen.
Gegen diesen ihm am 16. August 1976 zugestellten Beschluß hat der Beteiligte zu 2 durch Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 14. September 1978, der am 15* September 1978 beim Gericht eingegangen ist, Rechtsbeschwerde zu dem Bayerischen Obersten Landesgericht eingelegt. Das Bayerische Oberste Landesgericht erklärte durch Beschluß vom 21. September 1978, daß zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde nicht das oberste Landesgericht, sondern der Bundesgerichtshof zuständig sei. Durch Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 2. Oktober 1978, der am 3* Oktober 1978 beim Bundesgerichtshof eingegangen ist, hat der Beteiligte zu 2 erneut Rechtsbeschwerde eingelegt. Er macht geltend, er sei vom Beschwerdegericht fälschlich dahin belehrt worden daß die Rechtsbeschwerde beim Bayerischen Obersten Landes gericht einzulegen sei. Er meint, deshalb sei die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gewahrt. Unter dem 12. Oktober 1978 hat er die "mit Schriftsatz vom 2. Oktober 1978 eingelegte Rechtsbeschwerde" schriftsätz-lich begründet.
 
SS
II.
1. Die am 3. Oktober 1978 beim Bundesgerichtshof eingelegte Rechtsbeschverde ist unzulässig9 weil sie an das für die Einlegung unzuständige Gericht gerichtet worden ist. Gemäß § 26 LwVG wird die Rechtsbeschwerde zwar im allgemeinen beim Bundesgerichtshof eingelegt; § 52 LwVG sieht Jedoch vor, daß durch die Gesetzgebung eines Landes, in dem mehrere Oberlandesgerichte errichtet worden sind, die Entscheidung der Rechtsbeschwerden einem obersten Landesgericht zugewiesen werden kann (Abs. 1 aaO). In diesen Fällen ist die Rechtsbeschwerde dann ausschließlich bei dem obersten Landesgericht einzulegen (§52 Abs. 3 LwVG). Das oberste Landesgericht entscheidet sodann endgültig über die Zuständigkeit für die Entscheidung der Rechtsbeschwerde (§52 Abs. 4 Satz 1 LwVG). Gemäß Artikel 23 Nr. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 1974 (GVB1 S. 652) mit Änderung durch Gesetz vom 12. Januar 1978 (GVB1 S. 1) ist dem Bayerischen Obersten Landesgericht die Entscheidung über die Rechtsbeschwerden aufgrund des § 52 LwVG zugewiesen. Das oberste Landesgericht entscheidet zunächst durch selbständigen Beschluß darüber, ob nach der Natur des in Frage stehenden Verfahrens für die materielle Entscheidung Bundesrecht in Betracht kommt und daher, falls es sich nicht doch im wesentlichen um Rechtsnormen handelt, die in einem Gesetz des betreffenden Landes enthalten sind, der Bundesgerichtshof für die Entscheidung zuständig ist (§52 Abs. 2 LwVG; Lange/Wulff, LwVG § 52 IV). Durch seinen Beschluß vom 21. September 1978 hat das Bayerische Oberste Landesgericht
 
jene ihm übertragene Entscheidung über die Zuständigkeit getroffen. Dadurch wurde der Bundesgerichtshof zuständig für die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde vom 14. September 1978, nicht aber auch für die Entgegennahme der Rechtsbeschwerde vom 2. Oktober 1978. Das letztgenannte Rechtsmittel ist daher beim falschen Gericht eingelegt und deshalb unzulässig.
2. Die Rechtsbeschwerde vom 14. September 1978 ist ebenfalls unzulässig.
a)	Zweifelhaft ist schon, ob sie, wie § 26 Abs. 2 LwVG voraussetzt, überhaupt begründet worden ist; denn der zur Begründung eingereichte Schriftsatz vom 12. Oktober 1978 bezog sich ausdrücklich auf die Rechtsbeschwerde vom 2. Oktober 1978. Diese Frage kann indessen auf sich beruhen, weil es an einer weiteren Zulässigkeitsvoraussetzung fehlt (s.u. b).
b)	Gemäß § 24 Abs. 2 LwVG findet die Rechtsbeschwerde, wenn das Beschwerdegericht sie - wie hier - nicht zugelassen hat, nur statt, wenn es sich um die Unzulässigkeit der Beschwerde handelt (Nr. 2 aaO) oder wenn
 das Beschwerdegericht von einer in der Beschwerdebegründung bezeichneten Entscheidlang eines der in § 24 LwVG genannten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen ist und der Beschluß auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2 aa). Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor.
Die Rechtsbeschwerde meint zwar, die angefochtene Entscheidung weiche von dem Beschluß des Oberlandes-gerichts Karlsruhe vom 30. Januar 1963 (RdL 1963, 123) ab; sie kann hiermit jedoch die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht dartun.
Nach der Auslegung, die § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG in ständiger Rechtsprechung des Senats erfahren hat, ist eine Abweichung nur dann anzunehmen, wenn das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von einer Vergleichsentscheidung beantwortet hat; der Rechtsbeschwerdeführer muß in der Begründung der Abweichungsrechtsbeschwerde die von der angezogenen und der angefochtenen Entscheidung verschieden beantwortete Rechtsfrage bezeichnen sowie weiter darlegen, inwieweit beide Entscheidungen die gleiche Rechtsfrage verschieden beantworten und wieso die angefochtene Entscheidung auf der Abweichung beruht (vgl. BGHZ 15, 5, 9 f). Diesen Anforderungen wird die Rechtsbeschwerde nicht gerecht.
Die Rechtsbeschwerde führt aus, daß nach der Vergleichsentscheidung Nebenerwerbslandwirte einem hauptberuflichen Landwirt gleichgestellt werden, wenn der Nebenerwerbslandwirt die Landwirtschaft "mit Leidenschaft" betreibe. Die Rechtsbeschwerde übersieht jedoch u.a., daß die Vergleichsentscheidung nicht auf den hierzu gemachten Ausführungen beruht. Als tragenden Grund führt sie vielmehr an, daß in jenem Fall die Veräußerung von Ackerland an einen nebenberuflichen Landwirt deswegen keine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens (§9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG) bedeute, weil in dem betreffenden Gemeindebezirk kein hinreichend dringender Landbedarf aufstockungsbedürftiger und -williger Landwirte festzustellen sei. Lediglich nebenbei führt das Oberlandesgericht
 
Karlsruhe ln der Vergleichsentscheidung aus» daß der Käufer das Grundstück für den Obstbau benötige und er den Obstbau nur im Nebenberuf betreibe» stehe der geplanten Bewirtschaftung nicht entgegen» weil sich gerade der Obstbau sehr gut neben einem anderen Beruf betreiben lasse. Damit kommt im übrigen auch inhaltlich keine vom angefochtenen Beschluß abweichende Rechtsansicht zu dem Ausdruck» weil die Vergleichsentscheidung die besonderen Verhältnisse im Obstbau behandelt» während das Beschwerdegericht nicht diesen besonderen Fallbereich» sondern nur allgemein den Vorrang hauptberuflicher Landwirte von nebenberuflichen und Nichtlandwirten beim Erwerb landwirtschaftlicher Grundstücke beurteilt.
3.	Nach alledem sind beide Rechtsbeschwerden - ohne sachliche Prüfung der erhobenen Rügen - als unzulässig
 zu verwerfen.
4.	Die Kostenentscheidung beruht auf § 44 LwVG.
Hill	Hagen	Linden