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BGH · V BLw 32/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V BLw 32/67

Die Rechtsfceschwerde gegen den Beschluß des 3« Zivilsenats - Senat für Landwirtschaft ssachen - des Schleswig-Holsteinischen Öberlandesgerichts in Schleswig vom 15« Juni 1967 wird auf Kosten der Antragsteller als unzulässig verworfen* April-1952 als alleiniger Eigentümer des Hofes im Grundbuch eingetragen» Die in dem Testament den weichenden Söhnen Erich und V/erner zugesprochenen Bauplätze hat der Antrags-gegner diesen beiden Brüdern inzwischen übertragen» Vertrag vom 18,1»1956 (Urk. Rolle Nr» 39/56 des Notars Br, SeflBBM, RflHM an den Malermeister AdolfWeBBI» Flur 1 Flurstück 1®/6, 1000 qm, 4,— DM je qm = 'Während des ersten Rechtszuges hat der Antragsgegner an jeden der Antragsteller als Ausgleichszahlung aus dem Verkauf an den Kaufmann FrBBI1 461,36 DM gezahlt. Sie haben ausgeführts 2s handele sich bei allen Verkäufen um einen zusammenhängenden wirtschaftlichen Vorgang, so daß der Antragsgegner sich auch hinsichtlich der Verträge aus den Jahren 1956 bis 1959 nicht auf Verjährung berufen könne. Die in § 13 Abs. 1 HöfeO normierte Frist von 15 Jahren sei bei der Veräußerung des Grundstücks an die Bundesvermögensstelle auf Grund Vertrages vom 15. Diese Frist habe erst mit der Eintragung des Antragsgegners als Eigentümer im Grundbuch zu laufen begonnen; im Übrigen müsse sich der Antragsgegner jedenfalls so behandeln lassen, als sei die Frist bei der Umschreibung im Grundbuch noch nicht abgelaufen gewesen, weil die Umschreibung verzögert worden sei und der Antragsgegner den überwiegenden Teil des Kaufpreises bereits im Jahre 1965 erhalten habe. Die Parteien haben sich mit einer Bewertung der durch Vertrag vom 5» Juli 1961 an den Kaufmann Friedburg verkauften Fläche von 11053 qm mit einheitlich 2,75 DM je qm einverstanden erklärt» Die Antragsteller sind der Ansicht, der ausgleichs-pflichtige Gesamtbetrag müsse auf sie und den Antragsgegner gleichmäßig, also mit je 1/5 verteilt werden, da der in den Vereinigten Staaten von Amerika lebende . Bruder Otto testamentarisch enterbt sei und keinen Pflichtteil gefordert habe» Sie haben beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, an jeden der Antragsteller 50 000 DM abzüglich des anerkannten und bezahlten Teilbetrages von je 1 461,36 DM zu zahlen» Er ist jedoch der Ansicht, daß neben den Antragstellern auch der Bruder Otto anspruchsberechtigt sei und deshalb jedem der Antragsteller nicht 1/5, sondern nur 1/6 des Gesamtbetrags zustehe. Den Wert des an den Kaufmann verkauften Grundstücks zur Zeit des Erbfalls hat der Antragsgegner mit insgesamt 8 768,20 DU angesetzt und daraus den anerkannten und bezahlten Teilbetrag von 1/6 dieser Summe für jeden der Antragsteller « 1 461,36 DM errechnet. A) Die Rechtsbeschwerde ist nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht von den in der Reehtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 7. 8)» Der Hinweis, daß das Beschwerdegericht von seiner eigenen Rechtsprechung insbesondere den Beschluß vom 9« Januar 1959 - 3 WLw 104/58 - (SHA I960, 54) abgewichen ist, bleibt, erfolglos, weil nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 LwVG nur die Abweichung von der Entscheidung eines and e r e n Oberlandesgerichts von Bedeutung ist. Soweit die Rechtsbeschwerdeführer schließlich auf die abweichende "Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und anderer Oberlandesgerichte" oder "die sonstige Rechtsprechung” Hinweisen, genügt die Rechtsbeschwerde den an die Bezeichnung von VergleichsentScheidungen zu stellenden Anforderungen nicht (vgl. Die nach dem Vertrag vom 15* Januar 1965 (Verkauf an die Bundesrepublik Deutschland) vollzogene Übereignung sei ebenfalls nicht zugunsten der Antragsteller zu berücksichtigen? Es komme grundsätzlich nicht darauf an, wann der Antragsgegner den verkauften Teil des zu dem Hof gehörigen Landes an den Käufer übergeben und damit den Kaufpreis erhalten habe. dem verkauften Grundbesitz zugunsten des Maklers IIÖ0HH eingetragene Grundschuld erst im November 1965 habe löschen lassen, obwohl die dieser Grundschuld zugrunde liegende Forderung bereits im Juni 1965 durch Zahlung erfüllt gewesen sei, könnte auf eine solche Verzögerungsabsicht hindeuten. Ausgleichspflichtig sei demnach nur die Veräußerung an den Kaufmann Fr^iHI auf Grund des Vortrages vom 5» Juli 1961. Bei der Berechnung der Ansprüche der Antragsteller müsse berücksichtigt werden, daß der Bruder Otto pflichtteilsberechtigt sei und ihm die Hälfte des Ausgleichsanspruchs, der ihm als weichenden Erben zugestanden hätte, also 1/12 zukonme. Nach Abzug dieses Anteils und der bereits vom Antragsgegner den Antragstellern gezahlten Beträge habe er jedem von ihnen noch 4 111,19 DM zu entrichten. 2o a) Zur Statthaftigkeit des Rechtsmittels trägt die Rechtsbeschwerde folgendes vors Das Oberlandesgericht sei von den Entscheidungen des Senats vom 7. Dezember 1965 - V BLw 28/65 abgev/ichen«, In diesen Beschlüssen sei grundsätzlich gesagt, in einem Fall der völligen oder so gut wie völligen wirtschaftlichen Erfüllung eines Kaufvertrags innerhalb der Frist des § 13 HöfeO träten dessen Folgen für die Miterben ein, auch vrenn die formale Veräußerung mit Umschreibung nach Ablauf der Frist stattfinde, der Hoferbe aber langfristig vorher alle Voraussetzungen zur vollendeten Veräußerung geschaffen und ihren vollen wirtschaftlichen Effekt innerhalb der Frist gewollt und erreicht, die geringe Fristüberschreitung zudem außerhalb seines 7/illens- und Einflußbereichs gelegen habe. Der tragende Gesichtspunkt der angeführten Entscheidungen und der einschlägigen Rechtsprechung sei der Grundsatz, daß der Hoferbe nicht anstößig handeln dürfe, um die Veräußerung über den Fristablauf nach § 13 hinauszuziehen. Ablauf Verkauf-Veräußerung in vertretbaren Fristen kurz Uber den Ablauf der Frist des § 15 erfolgte, sondern vielmehr auf die Vorstellungen und Absichten des Hoferben, die dieser sehr deutlich zu dem Ausdruck gebracht habe« Die Einstellung des Antragsgegners werde ferner durch sein Schreiben vom 29« April 1965 ersichtlich. b) Im übrigen rügt die Rechtsbeschwerde hinsichtlich der Hauptsache unrichtige Rechtsanwendung des § 15 HöfeO, den sie auch teilweise für verfassungswidrig hält, und Verfahrensverstöße des Beschwerdegerichts« Anstößig werde seine Handlungsweise jedoch dann, wenn er sich in Kenntnis der Rechtslage die Vorteile des Verkaufs, insbesondere den Erlös schon vor Ablauf der 15 Jahre verschaffe, das Eigentum hingegen erst nach Ablauf der Frist auf den Erwerber umschreiben lasse, um Ansprüche der weichenden Erben nicht entstehen zu lassen. Zutreffend hat das Oberlandesgericht darauf hingewiesen, daß der Hofeigentümer nicht gehindert ist, das Grundstück vor Ablauf der Frist von 15 Jahren seit dem Erbfall in der Absicht zu verkaufen, das Eigentum erst nach Ablauf der Frist übergehen zu lassen. Nur dann, wenn sich in einem solchen Fall der Verkäufer in Kenntnis der Rechtslage den Erlös vor Fristablauf verschafft, das Eigentum im Grundbuch aber erst nach Fristablauf hat umschreiben lassen, um sich vor Ausgleichsansprüchen der Miterben zu bewahren, gebieten Treu und Glauben, ihn zu behandeln, als ob die Voraussetzungen des § 15 HöfeO insoweit gegeben sind. Entgegen der von der Rechtsbeschwerde vertretenen Ansicht hat der Bundesgerichtshof nicht gesagt, in einem Falltder völligen oder so gut wie völligen wirtschaftlichen Erfüllung eines Kaufvertrags innerhalb der Frist von 15 Jahren träten dessen Folgen ungeachtet der Tatsache ein, daß die "formale Veräußerung mit Umschreibung" nach Fristablauf stattfinde* Das Beschwerdegericht ist also mit der Beantwortung der hier bedeutsamen Rechtsfrage nicht abgewichen von den angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs. bei dem Antragsgegner habe eine "arglistige Verzögerungs-absicht" bestanden» Es hat aber den Standpunkt eingenommen, eine derartige Absicht allein genüge nicht, sie müsse durch solche Handlungen in die Tat umgesetzt sein, die für eine Verzögerung ursächlich seien» Auch insoweit liegt keine Abweichung von den Vergleichsentscheidungen des Senats vor»

Zitierte Normen: § 13 HoefeO § 24 LwVG § 13 HoefeO
vertragenFlurstückFristAntragsgegnerAblaufBeschlußRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
V BLw 32/67
BESCHLUSS
in der Landwirtschaftssache
1)	des Milchhändlers Richard von der H|B±n
bei HaJJ/g» HoflBB •*
2)	des Versicherungsangestellten Erich von der H in W^BH Ha(BB’ MBBN*fcraße ft»
 3) des technischen Angestellten Gustav von der H| in WBB bei HaHH, H«------------------~
4)
des kaufmännischen Angestellten »ferner von der in WflÜHi bei HaBlBk HBBBBallee B,
Antragsteller, Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdeführer,
 vertreten durch Rechtsanwälte Br. RflBi, LlBBBBBB Straße
 und
gegen
 den Bauern Walter von der H Hau^straße 0,
in W
bei Hi
 Antragsgegner, Beschwerdegegner und Rechtsbeschwerdegegner,
- vertreten durch Rechtsanwalt Werner U| Mö^B*	Straße	ÜM	-
 
Der Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 4* Oktober 1967 unter Mitwirkung de3 Senatspräsidenten Dr. Augustin und der Bundesrichter Dr. Piepenbrock und Dr« Grell sov/ie der landwirtschaftliehen Beisitzer Lindemann und Vogt
 beschlossen:
Die Rechtsfceschwerde gegen den Beschluß des 3« Zivilsenats - Senat für Landwirtschaft ssachen - des Schleswig-Holsteinischen Öberlandesgerichts in Schleswig vom 15« Juni 1967 wird auf Kosten der Antragsteller als unzulässig verworfen*
Die Antragsteller haben dem Antragsgegner die im Rechtsbeschwerdeverfahren erwachsenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten«
Der Geschäftsv/ert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 177 709,80 DM festgesetzt «
Gründe:
I«
Die Antragsteller verlangen vom Antragsgegner Ausgleichszahlungen nach § 13 der Höfeordnung«
Die Beteiligten sind Söhne des am 13» Oktober 1950 in Wentorf verstorbenen Landwirts Otto Christoph Heinrich von der K00. Ihm gehörte der in	gelegene	und
 im Grundbuch von WUHH -Band 24 Blatt 50 verzeichnete Hof* der am Todestage 21,4504 ha groß war* Der Erblasser hinterließ eine letztwillige, gemeinschaftlich mit seiner Ehefrau errichtete Verfügung vom 10. Oktober 1950, die u.a. folgenden Wortlaut hat.
§ i
Aus unserer Ehe sind 6 Söhne hervorgegangen, nämlich Walter, Richard, Erich, Otto, Gustav, Werner. Von diesen Söhnen befindet sich Otto in den Vereinigten Staaten von Amerika. Er hat ira Hinblick auf seine günstige wirtschaftliche Lage uns gegenüber wiederholt auf erbrechtliche Ansprüche verzichtet.
Unsere Söhne Richard und Gustav haben in Friedenszeiten bereits am Stadtpark je einen Bauplatz in einer Größe von 1000 qm erhalten und darauf ein Haus gebaut. Sie sind dadurch abgefunden.
§ 2
Yiir bestimmen hiermit ausdrücklich, daß unser Sohn Walter den Erbhof als Anerbe in dem Umfang erhalten soll, wie er sich heute befindet. Er soll dabei verpflichtet sein, seinen Brüdern Erich und Werner von der Hf0l| aus der Parzelle 346/16 des Grundstücks am Stadtpark je einen Bauplatz von ebenfalls je etwa 1000 qm zu Übertragen ....... o
Mit diesen Parzellen sollen auch meine beiden Söhne Werner und Erich abgefunden sein.
 
Aul' Grund des daraufhin erteilten Hoffolgczeugnissea vom 15- Februar 1952 wurde der Antragsgegner am 21. April-1952 als alleiniger Eigentümer des Hofes im Grundbuch eingetragen» Die in dem Testament den weichenden Söhnen Erich und V/erner zugesprochenen Bauplätze hat der Antrags-gegner diesen beiden Brüdern inzwischen übertragen»
Auf Anfrage des Landwirtschaftsgerichts hat der jetzt in den Vereinigten Staaten von Amerika lebende Bruder Otto der Parteien in notariell beglaubigter Form erklärt, daß etwa ihm zustehende Nachlaßansprüche auf den Antragsgegner übergehen sollen»
Nach dem Erbfall hat der Antragsgegner Teilflächen des Hofes durch folgende Verträge veräußert:
Vertrag vom 23» 4» 1956(Urk. Rol^ Nr« 274/56 des Notars Dr» SeHMH»	0X1	Dr,
 Georg HuflB und Ehefrau Hildegard, Flur 1 Flurstück lM/5, 1000 qm, 5,— 25M je qm =
5 000,— DM; umgeschrieben am 21»8»1956;
Vertrag vom 18,1»1956 (Urk. Rolle Nr» 39/56 des Notars Br, SeflBBM, RflHM an den Malermeister AdolfWeBBI» Flur 1 Flurstück 1®/6, 1000 qm, 4,— DM je qm =
4	000,— DM; umgeschrieben am 10.9*1956;
Vertrag vom 2.7*1956(Urko Holle Nr» 480/56 dos Notars Dr. SeBHflH* RflHH) an Journalist Heinz ScHBund Ehefrau Lieselotte geb. He’BB» Flur 1 Flurstück lB/8, 1000 qm, 5,— DM je qm -
5	000,— DM; urageschrieben am 19*12.1956;
Vertrag vom 12.7.1957 (Urk. Rolle Nr. 597/67 des Notars Dr. SeBMIB. RB1M1 an Ing.
Konrad Sch(HBund	F^HB/Flur	1 Flur-
stück lfl/10, 1431 qm, 5,— DM je qm =
7 155,— DM; umgeschrieben am 29.1*1958;
Vertrag vom 22.4.1958 (Urk. Rolle Nr. 272/58 des Notars Dr^SepjBBB,	)	an	Studien-
rat Wilhelm KpHHundSnef rau Charlotte, Flur 1 Flurstück 1w13, 1196 qm, 5,— DM je qm «
5 980,— DM; umgeschrieben am 22.7.19595
Vertrag vom 14.11.195Q (Urk des Notars Dr. SeBHBp, R SchflHB geb. WaMB>Flur 1962 qm, 5»— DM je qm =
9	810,— DM; umgeschrieben am 7.12.1960
Rolle Nr. 956/59
___i) an Alice
 Flurstück 110/1
Vertrag vom 5.7.1961 (Urk. Rolle Nr. 309/61 des Notars 10, RflBB) an Kaufmann Rudolf FrBHHi» Flur 4 Flurstück 9/5, 10007 qm, Flurstück 9/6, 855 qm, Flurstück 9/7, 191 qm,
8,— DM je qm -
88 424,— DM; umgeschrieben am 13.12.1962;
Vertrag vom 15.1.1965 (Urk. Reg. Nr. I 5/65 des Amtsgerichts Schwarzenbek) an die Bundesrepublik Deutschland, Flurstück 23/1, 5.4477 ha, Flurstück ^^3, 0.0558 ha, Flurstück 26/2,
1.0776 ha = 6.5811 ha -
806 184,75 DM; umgeschrieben am 15.12.1965.
'Während des ersten Rechtszuges hat der Antragsgegner an jeden der Antragsteller als Ausgleichszahlung aus dem Verkauf an den Kaufmann FrBBI1 461,36 DM gezahlt.
Die Antragsteller fordern Ausgleichszahlungen auf Grund aller Verkäufe. Sie haben ausgeführts 2s handele sich bei allen Verkäufen um einen zusammenhängenden wirtschaftlichen Vorgang, so daß der Antragsgegner sich auch hinsichtlich der Verträge aus den Jahren 1956 bis 1959 nicht auf Verjährung berufen könne. Die in § 13 Abs. 1 HöfeO normierte Frist von 15 Jahren sei bei der Veräußerung des Grundstücks an die Bundesvermögensstelle auf Grund Vertrages vom 15. Januar 1965 noch nicht abgelaufen gewesen.
 
Diese Frist habe erst mit der Eintragung des Antragsgegners als Eigentümer im Grundbuch zu laufen begonnen; im Übrigen müsse sich der Antragsgegner jedenfalls so behandeln lassen, als sei die Frist bei der Umschreibung im Grundbuch noch nicht abgelaufen gewesen, weil die Umschreibung verzögert worden sei und der Antragsgegner den überwiegenden Teil des Kaufpreises bereits im Jahre 1965 erhalten habe.
Die Antragsteller bewerten die vom Antragsgegner verkauften Grundstücke zur Zeit des Erbfalles mit mindestens 5,— DM je qm. Sie errechnen daraus einen ausgleichspflichtigen Wert aller verkauften Grundstücke von mindestens 250 000 DM»
Die Parteien haben sich mit einer Bewertung der durch Vertrag vom 5» Juli 1961 an den Kaufmann Friedburg verkauften Fläche von 11053 qm mit einheitlich 2,75 DM je qm einverstanden erklärt»
Die Antragsteller sind der Ansicht, der ausgleichs-pflichtige Gesamtbetrag müsse auf sie und den Antragsgegner gleichmäßig, also mit je 1/5 verteilt werden, da der in den Vereinigten Staaten von Amerika lebende . Bruder Otto testamentarisch enterbt sei und keinen Pflichtteil gefordert habe» Sie haben beantragt,
 den Antragsgegner zu verpflichten, an jeden der Antragsteller 50 000 DM abzüglich des anerkannten und bezahlten Teilbetrages von je 1 461,36 DM zu zahlen»
Der Antragsgegner hat beantragt.
den Antrag zurückzuweisen.
Hinsichtlich der Veräußerungen aus den «Jahren 1956 bis 1959 hat er die Einrede der Verjährung erhoben«
Hinsichtlich der Veräußerung durch Vertrag vom 15. Januar 1965 hat er Ablauf der 15jährigen Frist nach § 15 Abs. 1 HöfeO eingewendet. Er hat bestritten, die Abivick-lung des Vertrages und damit die Umschreibung verzögert zu haben. Seine Ausgleichspflicht auf Grund des Vertrages vom 5. Juli 1961 erkennt er dem Grunde nach an. Er ist jedoch der Ansicht, daß neben den Antragstellern auch der Bruder Otto anspruchsberechtigt sei und deshalb jedem der Antragsteller nicht 1/5, sondern nur 1/6 des Gesamtbetrags zustehe.
Den Wert des an den Kaufmann	verkauften
 Grundstücks zur Zeit des Erbfalls hat der Antragsgegner mit insgesamt 8 768,20 DU angesetzt und daraus den anerkannten und bezahlten Teilbetrag von 1/6 dieser Summe für jeden der Antragsteller « 1 461,36 DM errechnet. .
Das Landv/irtschaftsgericht hat durch Beschluß vom 8. November 1966 den Antragsgegner verpflichtet, an jeden Antragsteller 3 695,70 DM abzüglich bereits an jeden entrichteter 1 461,36 DM zu zahlen und den Antrag im Übrigen zurückgewiesen.
 
Gegen diesen Beschluß haben die Antragsteller und der Antragsgegner sofortige Beschwerde eingelegto Nach Beweiserhebung hat das Beschwerdegericht das Rechtsmittel des Antragsgegners als unbegründet zurückgewiesen und auf die sofortige Beschv/erde der Antragsteller unter Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses dem Antragsgegner auferlegt, über die bereits gezahlten 1 461,36 DM hinaus weitere 4 111,19 DM an jeden Antragsteller zu zahlen Im übrigen hat es das Rechtsmittel der Antragsteller zurück gewiesen. Die Rechtsbeschwerde hat das Oberlandesgericht nicht zugelassen.
Gegen diesen Beschluß haben die Antragsteller Rechts-beschwerde eingelegt, mit der sie ihr bisheriges Begehren weiterverfolgen. Der Antragsgegner bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
II.
A) Die Rechtsbeschwerde ist nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht von den in der Reehtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 7. Juli 1964 - V BLw 41/63 (RdL 196$, 20) und vom 10. Dezember 1965 - V BLw 28/65 (RdL 1966, 73) abgewichen ist und der Beschluß auf der Abweichung beruht (§ 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG) • Zwar geben die Rechtsbeschwerdeführer noch weitere Vergleichsentscheidungen an. Sie können aber nicht berücksichtigt werden. Der Beschluß des Oberlandesgerichts Celle vom 7- Oktober 1963-7 WLw 44/62 - NdsRpfl 1964, 103) ist durch die Entscheidung des Senats vom 7.
Juli 1964 aufgehoben und deshalb für die Frage der Abweichung außer Betracht zu lassen (vgl. Beschluß des Senats
 vom 15. November 1966 - V BLw 13/66 S. 8)» Der Hinweis, daß das Beschwerdegericht von seiner eigenen Rechtsprechung insbesondere den Beschluß vom 9« Januar 1959 - 3 WLw 104/58 - (SHA I960, 54) abgewichen ist, bleibt, erfolglos, weil nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 LwVG nur die Abweichung von der Entscheidung eines and e r e n Oberlandesgerichts von Bedeutung ist. Soweit die Rechtsbeschwerdeführer schließlich auf die abweichende "Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und anderer Oberlandesgerichte" oder "die sonstige Rechtsprechung” Hinweisen, genügt die Rechtsbeschwerde den an die Bezeichnung von VergleichsentScheidungen zu stellenden Anforderungen nicht (vgl. Beschluß des Senats vom 8. Oktober 1957 - V BLw 32/57)
1. Das Oberlandesgericht hat zur sofortigen Beschwerde der Antragsteller ausgeführt:
Die Ausgleichsforderungen auf Grund der in den Jahren 1956 bis 1959 erfolgten Veräußerungen seien verjährt. Die nach dem Vertrag vom 15* Januar 1965 (Verkauf an die Bundesrepublik Deutschland) vollzogene Übereignung sei ebenfalls nicht zugunsten der Antragsteller zu berücksichtigen? weil das Eigentum nach Ablauf der Frist von 15 Jahren übergegangen ist (§ 13 Abs. 1 HöfeO). Diese Frist habe mit dem Tod des Vaters am 13. Oktober 1950 zu laufen begonnen und sei am 13. Oktober 1965 abgelaufen. Der Eigentumswechsel sei erst am 15. Dezember 1965 im Grundbuch eingetragen worden. Es komme grundsätzlich nicht darauf an, wann der Antragsgegner den verkauften Teil des zu dem Hof gehörigen Landes an den Käufer übergeben und damit den Kaufpreis erhalten habe. Der Antragsgegner habe die 15jährige Frist
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bewußt verstreichen lassen und Verkaufsabsichten erst nach ihrem Ablauf realisieren dürfen, um einer Ausgleicho-pflicht zu entgehen« Der Antragsgegner sei darüber hinaus nicht gehindert gewesen, das Grundstück vor Ablauf von 15 Jahren seit dem Erbfall in der Absicht zu verkaufen, das Eigentum erst nach Ablauf dieser Frist übergehen zu lassen« Nur wenn zu diesem Sachverhalt noch ein arglistiges Verhalten des Antragsgegners derart hinzugetreten wäre, daß er in Kenntnis der Rechtslage sich den Erlös vorher beschafft und durch eigenes Zutun oder Unterlassen die Umschreibung im Grundbuch über den normalen Ablauf des Geschäftsganges hinaus verzögert hätte, so daß 3ie infolge dieses Verhaltens erst nach Fristablauf erfolgt wäre, würden Ansprüche der Antragsteller gemäß § 242 BGB bestehen« Insbesondere sei in der Tatsache, daß der Antragsgegner 80 c£ des Verkaufserlöses bereits vor Ablauf der Frist erhalten habe, keine Grundlage für eine auf § 242 BGB in Verbindung mit § 13 HöfeO gegründete Ausgleichspflicht des Antragsgegners gegenüber den Antragstellern zu sehen, denn ein darüber hinausgehendes arglistiges Verhalten des Antrago-gegners, das für die Verzögerung der Umschreibung über den 13* Oktober 1965 hinaus ursächlich gewesen wäre, sei von den Antragstellern weder schlüssig vorgetragen noch erwiesen»
Allerdings treffe zu, daß der Antragsgegner seine Absicht, das Entstehen von Ausgleichsansprüchen der Antragsteller zu verhindern, dadurch zu erkennen gegeben habe, daß er im Schreiben seines Prozeßbevollmächtigten vom 30«
Juni 1965 habe erklären lassen, die - seiner Ansicht nach notv/endige - Zustimmung seiner Ehefrau werde jedenfalls nicht vor dem 1. Oktober 1965 erteilt werden, so daß eine Durchführung des Kaufvertrags vor Fristablauf nicht möglich sein werde. Auch der Umstand, daß der Antragsgegner die auf
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dem verkauften Grundbesitz zugunsten des Maklers IIÖ0HH eingetragene Grundschuld erst im November 1965 habe löschen lassen, obwohl die dieser Grundschuld zugrunde liegende Forderung bereits im Juni 1965 durch Zahlung erfüllt gewesen sei, könnte auf eine solche Verzögerungsabsicht hindeuten. Darauf komme es aber nicht an, weil der Antragsgegner seine etwa bestehende arglistige Verzögerungsabsicht jedenfalls nicht durch solche Handlungen in die Tat umgesetzt hat, die für eine Verzögerung ursächlich gewesen wären. Die Zustimmung seiner Ehefrau sei nämlich von keiner Seite gefordert worden; ihr Fehlen sei auf den Ablauf der Ereignisse ohne Einfluß gewesen. Die verspätete Löschung der Grundschuld habe die Umschreibung nicht Uber den Fristablauf hinaus verzögert, weil ohnehin der Umschreibungsantrag mit den behördlichen Genehmigungen seitens der Bundesvermögensstelle erst am 20. Oktober 1965 - also nach Fristablauf - beim Grundbuchamt eingereicht worden sei.
Ausgleichspflichtig sei demnach nur die Veräußerung an den Kaufmann Fr^iHI auf Grund des Vortrages vom 5» Juli 1961. Das an ihn verkaufte Grundstück habe zur. Zeit des Erbfalls einen Wert von 2,75 DM je qm bei einer Größe von 11053 qm, insgesamt also von 30 395,75 DM gehabt. Bei der Berechnung der Ansprüche der Antragsteller müsse berücksichtigt werden, daß der Bruder Otto pflichtteilsberechtigt sei und ihm die Hälfte des Ausgleichsanspruchs, der ihm als weichenden Erben zugestanden hätte, also 1/12 zukonme. Nach Abzug dieses Anteils und der bereits vom Antragsgegner den Antragstellern gezahlten Beträge habe er jedem von ihnen noch 4 111,19 DM zu entrichten.
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2o a) Zur Statthaftigkeit des Rechtsmittels trägt die Rechtsbeschwerde folgendes vors
 Das Oberlandesgericht sei von den Entscheidungen des Senats vom 7. Juli 1964 - V BLw 41/63 und vom 10«,
Dezember 1965 - V BLw 28/65 abgev/ichen«, In diesen Beschlüssen sei grundsätzlich gesagt, in einem Fall der völligen oder so gut wie völligen wirtschaftlichen Erfüllung eines Kaufvertrags innerhalb der Frist des § 13 HöfeO träten dessen Folgen für die Miterben ein, auch vrenn die formale Veräußerung mit Umschreibung nach Ablauf der Frist stattfinde, der Hoferbe aber langfristig vorher alle Voraussetzungen zur vollendeten Veräußerung geschaffen und ihren vollen wirtschaftlichen Effekt innerhalb der Frist gewollt und erreicht, die geringe Fristüberschreitung zudem außerhalb seines 7/illens- und Einflußbereichs gelegen habe.
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Der tragende Gesichtspunkt der angeführten Entscheidungen und der einschlägigen Rechtsprechung sei der Grundsatz, daß der Hoferbe nicht anstößig handeln dürfe, um die Veräußerung über den Fristablauf nach § 13 hinauszuziehen.
Das gelte insbesondere vom subjektiven Tatbestand«, Der Brief d#s Anwalts des Hoferben vom 30. Juni 1965 (3 Monate vor Friatablauf!) bestätige die Absicht, "über den Frist-ablauf" zu verzögern und gebe nach der bisherigen Rechtsprechung die Voraussetzungen zur Feststellung der Umgehungcabsicht. Die angefochtene Entscheidung weiche deshalb von der sonstigen Rechtsprechung (auch der des Beschwerdegerichts in SHA I960, 54?) insofern ab, als nicht allein darauf abgestellt werden könne, ob vielleicht objektiv der
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Ablauf Verkauf-Veräußerung in vertretbaren Fristen kurz Uber den Ablauf der Frist des § 15 erfolgte, sondern vielmehr auf die Vorstellungen und Absichten des Hoferben, die dieser sehr deutlich zu dem Ausdruck gebracht habe« Die Einstellung des Antragsgegners werde ferner durch sein Schreiben vom 29« April 1965 ersichtlich.
b)	Im übrigen rügt die Rechtsbeschwerde hinsichtlich der Hauptsache unrichtige Rechtsanwendung des § 15 HöfeO, den sie auch teilweise für verfassungswidrig hält, und Verfahrensverstöße des Beschwerdegerichts«
c)	Schließlich weisen die RechtsbeschwerdefUhrer darauf hin, daß die Kostenentscheidung des Oberlandesgerichts gegen § 45 IwVG verstoße»
5. Zun Vorbringen der Rechtsbeschwerde ist zu bemerken: In den angezogenen Vergleichsentscheidungen des Senats ist auogeführt, ein Hofeigentümer könne sich frei entscheiden, ob ez* den Hof binnen der Frist von 15 Jahren veräußern wolle. Es werde ihm nicht zu dem Nachteil gereichen, daß er nur deshalb solange gewartet habe, weil er Ergänzungsan-sprüche seiner lliterben habe verhindern wollen. Ebenso dürfe er die Veräußerung schon vor Fristablauf'anbahnen und sie danach erst vertraglich fixieren. Ähnliches möge gelten, wenn er das Verpflichtungsgeschäft vor Ablauf der 15 Jahre abachließe, das Eigentum aber erst nach Ablauf dieser Zeitspanne übergehen solle. Anstößig werde seine Handlungsweise jedoch dann, wenn er sich in Kenntnis der Rechtslage die Vorteile des Verkaufs, insbesondere den Erlös schon vor Ablauf der 15 Jahre verschaffe, das Eigentum hingegen erst nach Ablauf der Frist auf den Erwerber umschreiben lasse, um Ansprüche der weichenden Erben nicht entstehen zu lassen.
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Von diesen Grundsätzen ist das Beschwerdegericht nicht abgewichen. 2s hat sich gerade auf den 3oden der Hechtsauffassung des Bundesgerichtshofs gestellt. Zutreffend hat das Oberlandesgericht darauf hingewiesen, daß der Hofeigentümer nicht gehindert ist, das Grundstück vor Ablauf der Frist von 15 Jahren seit dem Erbfall in der Absicht zu verkaufen, das Eigentum erst nach Ablauf der Frist übergehen zu lassen. Nur dann, wenn sich in einem solchen Fall der Verkäufer in Kenntnis der Rechtslage den Erlös vor Fristablauf verschafft, das Eigentum im Grundbuch aber erst nach Fristablauf hat umschreiben lassen, um sich vor Ausgleichsansprüchen der Miterben zu bewahren, gebieten Treu und Glauben, ihn zu behandeln, als ob die Voraussetzungen des § 15 HöfeO insoweit gegeben sind.
Entgegen der von der Rechtsbeschwerde vertretenen Ansicht hat der Bundesgerichtshof nicht gesagt, in einem Falltder völligen oder so gut wie völligen wirtschaftlichen Erfüllung eines Kaufvertrags innerhalb der Frist von 15 Jahren träten dessen Folgen ungeachtet der Tatsache ein, daß die "formale Veräußerung mit Umschreibung" nach Fristablauf stattfinde* Das Beschwerdegericht ist also mit der Beantwortung der hier bedeutsamen Rechtsfrage nicht abgewichen von den angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs.
Der Rechtsbeschwerde kann auch insofern nicht gefolgt werden, als sie meint, die Abweichung folge darüber hinaus "gegenüber der bisherigen Rechtsprechung unter Berücksichtigung des subjektiven Tatbestands"; der Brief des Anwalts des Hoferben vom 30. Juni 1965 bestätige die Verzögerungsund Umgehungsabsicht des Antragsgegners. Das Beschwerdegericht hat in diesem Zusammenhang ühterstebl-fc',;. v ; i -
 
bei dem Antragsgegner habe eine "arglistige Verzögerungs-absicht" bestanden» Es hat aber den Standpunkt eingenommen, eine derartige Absicht allein genüge nicht, sie müsse durch solche Handlungen in die Tat umgesetzt sein, die für eine Verzögerung ursächlich seien» Auch insoweit liegt keine Abweichung von den Vergleichsentscheidungen des Senats vor»
B) Aus alledem folgt, daß die Voraussetzungen des § 24 Abs» 1 Nr. 1 LviVG nicht erfüllt sind. Infolgedessen können die von der Rechtsbeschwerde erhobenen materiell-und verfahrens-rechtlichen Rügen nicht geprüft werden. Selbst durch die Berufung auf schwerwiegende Rechtsverstöße des Beschwerdegerichts vermag ein Rechtsbeöchwerde-führer die Durchführung einer Rechtsbeschwerde, die das Oberlandesgericht nicht zugelassen hat, nicht zu erreichen. Schließlich geht auch der Angriff auf die Kostenentscheidung des Oberlandesgerichts ins Leere. Deren Nachprüfung würde voraussetzen, daß das Rechtsmittel in der Hauptsache zulässig wäre (vgl. Beschluß des Senats vom 17*
März 1966 - V BLw 45/65 S. 7) • Wie oben dargetan, fehlt es hieran.
I
 
III.
Da sich sonach die Rechtsbeschwerde als unstatthaft erweist, ist sie auf Kosten der Antragsteller zu verwerfen,» Die Entscheidung Uber die Kosten beruht auf §§ 34, 44, 45 Lv/VGo
 Dr. Augustin
 Dr„ Piepenbrock
 Dr„ Grell