Zivilsenat des Bundesgerichtshofs' hat als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung ■ vom 28. Das Landgericht hat der Beteiligten zu 2 aufgegeben, die bauerngerichtliche Genehmigung für die Auflassung beizubringen. Das Amtsgericht (Bauerngericht) Furth im Wald hat daraufhin unter Aufhebung des Beschlusses des Landratsamtes dem Antrag der Beteiligten zir;2 stattgegeben und ausgesprochen, daß es einer Genehmigung nicht bedürfe, weil das Grundstück v/eniger als 1 ha groß sei. Darauf, daß die Genehmigung aus sachlichen Gründen hätte versagt werden müssen, könnten sie sich nicht berufen, da die Y/ah-rung der öffentlichen Interessen, denen das Erfordernis der Genehmigung dienen soll, ausschließlich Sache der Landwirtschaftsbehörden sei. Daß der Pall der Erteilung eines Zeugnisses über die Genehmigungsfreiheit nach § 5 GrdstVG nicht anders zu beurteilen sei, als der Pall der Genehmigung, bedürfe keiner weiteren Ausführung; dies ergebe sich im übrigen ebenfalls, aus § 22 GrdstVG. Eine Genehmigung, für alle hier in Präge stehenden Grundstücks, sei somit erforderlich gewesen, da sie innerhalb des Gesamtkomplexes mit zu beurteilen gewesen seien. die Auflassung jedes der vermächtnisweise überlassenen Grundstücke für sich verlangt, so wäre eine Genehmigung^; nur für das Grundstück Plannummer 12 1/2 (1,6920 ha groß) erforderlich gev/esen, für jedes einzelne der anderen Grundstücke jedoch nicht* Dadurch wäre jedoch das landwirtschaftliche Anwesen der Beteiligten zu Ir)..,unwirtschaftlich verkleinert und in seiner Lebensfähigkeit bedroht worden. Es könne aber nicht der Sinn des Bayerischen Ausführungsgesetzes sein, daß die Lebensfähigkeit eines landwirtschaftlichen Unternehmens in Etappen zerstört werde. Hierzu ist zu bemerken: Die Ausstellung der Bescheinigung nach § 5 GrdstVG stellt das Ergebnis einer Prüfung dar, ob dem Vollzug eines Vertrages oder eines Vermächtnisses öffentliche Interessen entgegenstehen. Die Wahrung der öffentlichen Interessen ist nicht den Beteiligten überlassen, sondern Ein Abweichen von jenem Grundsatz ist auch nicht etwa deshalb gerechtfertigt, weil mit den "aufgesplitterten Genehmigungsanträgen" das Gesetz umgangen werden sollte, wie die Rechtsbeschwerde meint, bei einheitlichem Genehmigungsantrag aber die Genehmigung nicht erteilt worden wäre. Denn unterstellt man diesen Vortrag als richtig, so wäre durch die ange-fochtene Entscheidung zwar das öffentliche Interesse verletzt, weil nicht ausreichend beachtet worden wäre, daß das Vermächtnis mehrere Grundstücke umfaßt, die insgesamt eine Größe von über einem Hektar Land haben. Freilich mögen die Beteiligten zu 1 gegen den Vollzug des Vermächtnisses eingestellt sein und diesen nicht wünschen. Mithin hat das Beschwerdegericht zu Hecht die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen* Die Rechtsbeschwerde kann daher keinen Erfolg haben.
2042 099 / BUNDESGERICHTSHOF V BLw 32/65 BESCHLUSS in der Landwirtschaftssache betreffend die Genehmigung der Auflassung von ver-müchtnisweise zugewandten Grundstücken Beteiligte^ 1. Maria, Willibald und Robert K ( gesetzlich vertreten durch ihre B^^Bstraße 0, utter Maria Antragsgegner, Beschwerdegegner und Rechtabeschwerdeführer, - vertreten im Rechtabeachwerdev anwalt Br. Rudolf ren durch Rechts- 2. Frau Frieda B Hausfrau, Wi geb. K( weg Antragstellerin, Beschwerdeführerin und Rechtsbeschwerdegegnerin, - vertreten im Rechtsbesehwerdeverfahren anwalt durch Rechts- 2 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs' hat als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung ■ vom 28. Oktober 1965 unter Mitwirkung des Sehats-präsidenten Br. Augustin, der Bundesrichter ’Dr. Piepenbrock und DiV Grell sowie dei* landwirtschaftliehbn * Beisitzer Schulz^ünd Raither beschlossen: Die Rechtsbeschv/erde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg als Senat für Landwirtschaftssachen vom 5. Februar 196$ wird zurückgewiesen. * ■* Die Beteiligten zu 1) haben die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen und der Beteiligten zu 2) die ihr im Rechtsbeschwerdeverfahren erwachsenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Der Geschäftswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 500 DM festgesetzt.• Gründe : I. Der am MHIHB 19-58 verstorbene Landwirt Alois KWmm, Vater der Beteiligten zu 2 und Großvater der Beteiligten zu 1, hat durch Testament vom 8. Februar 1957 die Beteiligten zu 1 zu seinen Erben eingesetzt und seiner Tochter, der Beteiligten zu 2, bestimmte Grundstücke vermächtnisweise zugewandt. Unter diesen Grundstücken befinden sich die Plannummern 1752 und 1752 1/2 der Steuergemeinde zusammen 0,4307 ha groß. Da die Erben, die Beteiligten zu 1, sich weigern, die beiden Grundstücke an die Vermächtnisnehmerin aufzulassen, hat die Beteiligte zu 2 die Beteiligten zu 1 als Erben ihres Großvater^ auf Auflassungserklärung verklagt. Das Landgericht hat der Beteiligten zu 2 aufgegeben, die bauerngerichtliche Genehmigung für die Auflassung beizubringen. Ihren Antrag, diese Genehmigung zu erteilen oder eine Bescheinigung auszustellen, wonach es einer solchen Genehmigung nicht bedarf, hat das Landratsamt als zuständige Genehmigungsbehörde abgelehnt. Hiergegen, richtete sich der Antrag der Beteiligten zu 2 auf gerichtliche Entscheidung. Das Amtsgericht (Bauerngericht) Furth im Wald hat daraufhin unter Aufhebung des Beschlusses des Landratsamtes dem Antrag der Beteiligten zir;2 stattgegeben und ausgesprochen, daß es einer Genehmigung nicht bedürfe, weil das Grundstück v/eniger als 1 ha groß sei. Die sofortige Beschwerde der Antragsteller, der Beteiligten zu 1, hatte keinen Erfolg. Sie ist als unzulässig verworfen worden. Hiergegen richtet sich die Kechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1. Sie ist rechtzeitig und formgerecht eingelegt und begründet worden. Das Rechtsmittel ist gbmäß § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG statthaft, weil die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen worden ist. In diesem Rahmen muß sich die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung halten. II. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt: Die Beschwerde sei unzulässig, da bei den Beschwerde führern keine Beschwer im Sinne der Vorschriften über das Verfahren in Landwirtschaftssachen vorliege. Für die an / einem Vertrag oder sonstigen privatrechtlichen Recjits-- Verhältnis Beteiligten fehle es an einer Rechtsbeeinträchtigung, wenn die bauerngerichtliche Genehmigung uneingeschränkt erteilt worden sei. Darauf, daß die Genehmigung aus sachlichen Gründen hätte versagt werden müssen, könnten sie sich nicht berufen, da die Y/ah-rung der öffentlichen Interessen, denen das Erfordernis der Genehmigung dienen soll, ausschließlich Sache der Landwirtschaftsbehörden sei. Das sei in der Recht- 4. L ' sprechung anerkannt, und zwar auch für den seit Inkrafttreten des Grundstückverkehrsgesetzes bestehenden Rechts- • 'i ? zustand. Mit Recht weise man darauf hinv daß sich dieser Rechtszustand jetzt sogar aus dem Gesetzeswortlaut, nämlich aus § 22 GrdstVG ergebe. Daß der Pall der Erteilung eines Zeugnisses über die Genehmigungsfreiheit nach § 5 GrdstVG nicht anders zu beurteilen sei, als der Pall der Genehmigung, bedürfe keiner weiteren Ausführung; dies ergebe sich im übrigen ebenfalls, aus § 22 GrdstVG. Demgegenüber meint die Rechtsbeschwerde, in d.o:r aufgesplitterten Geltendmachung der Ansprüche aus dem Vermächtnis der Beschwerdegegnerin liege eine Umgehung des Art. 2 des Bayerischen Ausführungsgesetzes zu dem Grundstückverkehrsgesetz vom 21. Dezember 1961 (GVB1 S, 259)* Als Vermächtnis seien nämlich der, Beschwerdegegnerin weitere Grundstücke vermacht worden, die insgesamt über 3,0295 ha groß seien.. Gegenstand der Auflassung müßten also alle Grundstücke sein. Es hätte daher hinsichtlich der gerichtlichen Genehmigung der Gesamtkomplex nicht auseinandergenommen werden dürfen.. Eine Genehmigung, für alle hier in Präge stehenden Grundstücks, sei somit erforderlich gewesen, da sie innerhalb des Gesamtkomplexes mit zu beurteilen gewesen seien. Hätte die Beschv/erdeführerin die Auflassung jedes der vermächtnisweise überlassenen Grundstücke für sich verlangt, so wäre eine Genehmigung^; nur für das Grundstück Plannummer 12 1/2 (1,6920 ha groß) erforderlich gev/esen, für jedes einzelne der anderen Grundstücke jedoch nicht* Dadurch wäre jedoch das landwirtschaftliche Anwesen der Beteiligten zu Ir)..,unwirtschaftlich verkleinert und in seiner Lebensfähigkeit bedroht worden. Es könne aber nicht der Sinn des Bayerischen Ausführungsgesetzes sein, daß die Lebensfähigkeit eines landwirtschaftlichen Unternehmens in Etappen zerstört werde. Zwar sei anerkannt, daß gegen';äie uneingeschränkte Genehmigung eine Beschwerde unzulässig sei. Doch handle es sich hier um einen Sdhderfall. Wären die Grundstücke Plannummer 1752 und 1752 1/2 im Gesamtkomplex mitbeurteilt worden, so wären sie von der Genehmigungsverweigerung nach § 9 miterfaßt worden. Im vorliegenden Fall seien die Beteiligten zu 1 gerade durch die Feststellung, daß die Veräußerung' 5 nicht der Genehmigung bedürfe, beschwert, da' durch die Gesetzesumgehung der Bestand ihres landwirtschaftlichen Anwesens gefährdet sei. Hierzu ist zu bemerken: Die Ausstellung der Bescheinigung nach § 5 GrdstVG stellt das Ergebnis einer Prüfung dar, ob dem Vollzug eines Vertrages oder eines Vermächtnisses öffentliche Interessen entgegenstehen. Wird die Bescheinigung erteilt und damit dem Vorhaben der Beteiligten freie Bahn gegeben, so sind diese in ihren privaten Rechten auch dann nicht beschwert, wenn bei richtiger Prüfung des Sachverhaltes und bei zutreffender Anwendung des Gesetzes die Bescheinigung nicht hätte ausgestellt werden dürfen. Die Wahrung der öffentlichen Interessen ist nicht den Beteiligten überlassen, sondern den im Gesetz angeführten staatlichen Stellen. Das hat der Senat in vielen Entscheidungen ausgesprochen. Davon abzugehen gibt die Rechtsbeschwerdebegründung keinen Anlaß. Es trifft auch nicht zu, daß es sich vorliegend um einen Sonderfall handelt. Ob die Auflas-sung von den Beteiligten erklärt ist oder durch einen Urteilsspruch ersetzt wird, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Ein Abweichen von jenem Grundsatz ist auch nicht etwa deshalb gerechtfertigt, weil mit den "aufgesplitterten Genehmigungsanträgen" das Gesetz umgangen werden sollte, wie die Rechtsbeschwerde meint, bei einheitlichem Genehmigungsantrag aber die Genehmigung nicht erteilt worden wäre. Denn unterstellt man diesen Vortrag als richtig, so wäre durch die ange-fochtene Entscheidung zwar das öffentliche Interesse verletzt, weil nicht ausreichend beachtet worden wäre, daß das Vermächtnis mehrere Grundstücke umfaßt, die insgesamt eine Größe von über einem Hektar Land haben. Benachteiligt wären aber nicht die Belange der Beteiligten. Freilich mögen die Beteiligten zu 1 gegen den Vollzug des Vermächtnisses eingestellt sein und diesen nicht wünschen. Das ist aber nicht entscheidend. Denn solche Interessen zu wahren, ist nicht der Sinn des landwirtschaftlichen Genehmigungsver-f ahreris * Mithin hat das Beschwerdegericht zu Hecht die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen* Die Rechtsbeschwerde kann daher keinen Erfolg haben. Die Entscheidung im Kostenpunkt beruht auf §§ 33, 44, 45 LwVG. Der Geschäftswert war entsprechend dem Wert der vermachten Grundstücke auf 500 DM festzusetzen. Dr. Augustin Dr. Piepenbrock Dr. Grell