Dezember 1952 übertrug 3io den Hof auf den Stiefsohn Willy; beide vereinbarten als Gegenleistung für die Antragstellern eine lebenslängliche monatliche Rente von 180 DM. Die Rente sei mit Rücksicht auf die hohe Abfindung für Rudolf und auf eine weitere Schuld (10 000 DM) so niedrig gehalten worden, um den Portbestand des Hofes zu sichern. Allenfalls sei die Antragstellerin von der Vorstellung ausgegangen, Willy werde den Hof nie veräußern; an seinen Erben habe sie dabei nicht gedacht. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassonen Rechtsbeschwerdo verfolgt der Antragsgegner seinen Antrag auf Abweisung sämtlicher Anträge weiter; die Antragstellerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. Auf den vorliegenden Sachverhalt eingehend führt das Berufungsgericht auos Es sei wahrscheinlich, daß die Heirat der Antragstellern den letzten Anstoß zu dem Abschluß des Vertrages vom 12. Die Antragstellern habe sich mit der verhältnismäßig geringen Rente von 180 DM monatlich begnügt;» um die Möglichkeit dem Übernehmer zu gbben, den Hof weiterhin zu behaltön und günstig zu wirtschaften. Wenn die Antragstellerin bei Kenntnis des späteren Verkaufs überhaupt noch zur Übertragung des Hofes bereit gewesen wäre, so hätte sie eine erheblich höhere Rente oder neben der vereinbarten Rente eine nicht unerhebliche Abstandssumme sich ausbedungen. Der Hof wäre dann von der Antragstellern verpachtet worden, wodurch sie sehr viel mehr erzielt,hätte, als was ihr durch die Rentenzahlung zugeflossen sei. Die Antragstellern habe sich um die Erhaltung des Hofes sehr bemüht, ihr Verlangen, eine zusätzliche Kapitalabfindung zu erhalten, sei auch deshalb gerechtfertigt. Für dessen Höhe sei von Bedeutung, daß die Antragstellern bei einer seinerzeitigen Verpachtung jährlich einen über den Rentenbetrag hinausgehenden Ertrag von 3 000 IM als Pachtzins eingenommen hätte. 1. a) Unbegründet ist der Einwand des Antragsgegners, auf den Hofübergabevertrag, wie er im vorliegenden Palle abgeschlossen worden ist, könnten die Regeln vom Wegfall der Geschäft sgrundlage keine Anwendung finden. 3j 6)o Allein das besagt nicht, daß der Vertrag nicht den allgemeinen Regeln vom Wegfall der Geschäftsgrundlage unterworfen sei. Auch bei ihm können die gemeinsamen Vorstellungen der Beteiligten über das Eintreten bestimmter Umstände oder Vorstellungen des einzelnen Partners, die vom andern erkannt werden, die Grundlage des Vertrages bilden, ohne daß sie zu dem eigentlichen Inhalt des Vertrages aufgenommen werden. Sie legen aber nicht die Rechtsstellung des Hofübergebers für den Pall fest, daß der Übernehmer den Hof weiter veräußert, insbesondere nicht, wenn der übergebende Eigentümer .wie im vorliegenden Pall nur Vorerbp ist (.§ 59 Abs. 2 LVO, §§ 6 Abs.3? b) Ohne Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde auch gegen die tatsächlichen Feststellungen, die das Beschwerdegericht hinsichtlich der Vorstellungen der Vertragsteile beim Abschluß des Hofübergabevertrages getroffen hat und die nach Ansicht des Be-cchwerdegerichts die Geschäftsgrundlage bilden. die Frage der Belastungsfähigkeit und der Schulden des Hofes besprochen worden; die Antragstellerin habe sich mit der an sich nicht hohen Rente begnügt? Darüber, daß die Antragstellerin von der nach Sachlage auch naheliegenden Vorstellung der Erhaltung des Hofes im Familien-beoitz auogegangen ist, lassen die Gründe des angefochtenen Beschlusses keinen Zweifel* Wenn demgegenüber der Antragsgegner auf das Alter der Antragstellerin, ihre Heiratsabsicht und ihre dadurch bedingte Versorgung, auf ihre Stellung als Vorerbin und auf die Streifigkeiten mit ihren. Stiefsöhnen verweist und hierin die Geschäftsgrundlage sehen will, so begibt er sich auf das der Rechtsbeschwerde verschlossene Gebiet der eigenen Sachwürdigung* Diese war dem Beschwerdegericht Vorbehalten* Das trifft ebenso für die Feststellung de3 Beschwerdegerichte zu, auch der Vertragspartner habe erkennt, daß nur mit Rücksicht auf die vom Beschwerdegericht fcstgestollten Umstände eine niedrigere Rente verlangt werde. Das Beschwerdegericht hat dies aus der Darstellung der Antragstellerin und der allgemeinen Lebenserfahrung schließen können* Ein Rechtsfehler ist dabei nicht erkenntlich. c) Zutreffend weist die Rechtsbeschwerde darauf hin, daß der Wegfall der Geschäftsgrundlage, der nach Ansicht des Beschwerdegerichts durch den Verkauf des Hofes herbeigeführt v/urdo, für sich allein noch keine Rechtsfolgen auslöst, sondern nur dann rechtlich erheblich wird, wenn und soweit das Pesthalten der Antragstellern an deft Bestimmungen des Vertrages vom 12. Auch die Antragstellerin hat sich von ihm nicht losgesagt* Daß aber bei Fortbestand des Vertrages die Leistung der Antragstellerin infolge des Wegfalls der Geschäftsgrundlage zu einer so anderen geworden ist, daß zu ihr nunmehr die Gegenleistung des Antragsgegners* bliebe sie unverändert bestehen, in einem schlechthin unerträglichen Mißverhältnis stehen würde, hat das Beschwerde- Danach hätte die Antragstellerin eine erheblich höhere Rento oder daneben noch eine nicht geringe Abstandssumme sich ausbedungen und auch erhalten , wenn mit einer Abgabe des Hofes aus dem i'amilienbesitz hätte gerechnet werden müssen. Denn die Antragstellerin hätte die Möglichkeit einer Verpachtung des Hofes auch nach ihrer Wiederverheiratung gehabt und dabei erheblich mehr erzielen können als ihr nach dem Hofübergabevertrag zusteht. Diese Feststellungen tragen die Auffassung des Beschwerdegerichts, daß nach Treu und Glauben die Anpassung an die nun veränderte Sachlage durch Erhöhung der Gegenleistung des Antragsgegners zu erfolgen habe. Sie befassen □ich überdies mit dem Sondorfall der (ausländischen) Geldentwertung; ihre Erwägungen lassen sich nicht ohne weiteres auf den vorliegenden Sachverhalt übertragen^ Dezember 1952 unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des gegebenen Sachverhaltes (BGH LM BGB § 779 lfr» 2), mit anderen Worten, es muß eine Regelung Platz greifen, dio redlich denkende Parteien verständigerweise vereinbart hätten, v/enn sie die jetzt eingetretene Lage bereits beim Vertragsschluß berücksichtigt hätten (Larenz, Geschäfts-grundlagc und Vertragserfüllung, 2. Was aber die Höhe dieses Betrages anlangt, so hat das Beschwerdegericht im wesentlichen nur darauf abgestellt, daß die Antragstellern auf ihre Rechte als Vorerbin verzichtete, bei einer Verpachtung des Hofes dagegen, jährlich mehr als 5 000 ELI an Pachtzins eingenommen hätte. Bei dieser Sachlage läßt 3ich nicht mit Sicherheit ausschließen, daß das Beschwerdegericht nicht von der gebotenen Beachtung aller wesentlichen Umstände ausgegangen ist. Möglicherweise ist nicht beachtet worden, daß für die fast gleichzeitige Übertragung des Nacherbenrechts auf den Bruder Willy der Antragsgegner 35 000 DM erhalten sollte, während das 3eschwerdegericht der Antragstollerin für den Verzicht auf ihre Vor&rbenstellung im Ergebnis einen Betrag von annähernd 110 000 DM zukommen läßt. Denn der mit ihrem Verzicht auf höhere Gegenleistungen verfolgte Zweck, nämlich die Erhaltung des Hofes im Pamilienbesitz, wäre auch dann nicht mehr zu erreichen. Immerhin kann es für die Entscheidung über die Höhe des Abfindungsbetrages bedeutsam sein, ob und in welcher Höhe der Antragsgegner den Barbetrag zur Begründung einer neuen Existenz, insbesondere zu dem Kauf eines anderen Hofes verwendet. Läßt sich aber nicht ausschließen, daß bei der gebotenen aber möglicherweise nicht erfolgten umfassenden Prüfung aller wesentlichen Umstände eine geringere Abfindungssumme der Antragstellern sugebilligt worden wäre, so kann die Entscheidung des Beschwerdegerichts zur Höhe dos geltend gemachten Anspruches nicht aufrecht-orhalten werden. In diesem Umfange war dem Rechtsmittel des Antragsgegners stattzugeben und die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung, auch über die Kosten dos Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwordegericht zurückzuverweisen.
Nachschlagewerks cja Amtliche Sammlung: ja BGB § 242 Bb; HöfeO §§ 12, 13, 17 Begnügt sich der Eigentümer bei der Übergabe seines Hofes auf seinen Sohn (Stiefsohn) mit einer verhültnismäi3ig.*geringen Rente als Gegenleistung, in der vom Übernehmer erkannten Erwartung, daß der Hof im Besitz der Eamilie bleiben werde, so kann er bei einer Weiterveräußerung des Hofes an einen' farailienfrom4ÖnvEr\verber vom Sohn (Stiefsohn) Erhöhung der Gegenleistung verlangen; im Geltungsbereich der Höfeordnung stehen deren Bestimmungen nicht entgegen. BGH, BeschloV« 12, Dezember 1963 ~ V Blw 32/63 - OLG Hamm AG Halle/Westf. y_BLv02/62 Beschluß In dor Landwirtschaftssache des Landwirts Rudolf R ■■■■■HB in ^ Antragsgegners, Beschwerde- und RechtsheschwordeführersP anwalt Br. in - Verfahrensbevollmächtigter; ft gegen die Ehefrau Bertha geborene XflflB in Antragstellerin, Beschwerde- - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt (Westf.) - 5 verwitwete R| straße und Rechtsbeschwerdegegnerin, in Htt hat der V, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 12. Dezember 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche, 1£er Bundesrichter Dr„ Augustin und Dr. Piepenbrock sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Dr. h.c. Berk und Lechler beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen der Beschluß des 10. Zivilsenats des Oberlandosgerichts Hemm (Westf.) vom 23. Juli 1963 teilweise aufgehoben und dahin erkannt: Der von der Antragstellerin geltend gemachte Zahlungsanspruch ist dem G- r u n d o nach gerechtfertigt. Zur Prüfung und Entscheidung über die Höhe dieses Anspruchs wird die Sache an das Beschwerdegericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu entscheiden hat, * Der Geschäftswert für das Rechtobeschv/erdeverfahren wird auf 50 000 DM festgesetzt. ff r ü n d e: Pie Antragstellerin heiratete am 23. Juli 193'1 den Bauern Willy der Eigentümer eines 42 ha großen Hofes Hr. 7 in Schröttinghausen mit einem Einheitswert von 65 500 RM (DM) war.. Aus dessen erster Ehe mit der 1930 verstorbenen Maria SiMi waren zwei Söhne, Willy und Rudolf (Antragsgegner) , hervorgegcngen. Per Hof befand sich mindestens seit Ende dos dreißigjährigen Krieges im Besitz der Familie H^H|. Pie Antragotellcrin bewirtschaftete mit ihrem Mann den Hof und zog die beiden Jamals noch minderjährigen Söhne auf. Während des Krieges erlitt der Hof Bombenschäden; auch zu deren Beseitigung trug die Antragsteller^ wesentlich bei. Sie wurde nach dom Tode ihres Mannes (25. September 1946) kraft dessen letztwil-ligor Verfügung Anerbin des Hofes» Hofnachcrbe wurde der Antragsgegner (Jüngstenrecht). Pieser verzichtete jedoch 1952 gegen eine Abfindung von 35 000 PM zugunsten seines Bruders Willy auf den väterlichen Hof und übertrug seinem Bruder sein Hacherbenrecht; die Antragstellerin erklärte damals zu derselben notariellen Urkunde, sie beabsichtige den Hof zu einem ihr geeignet erscheinenden Zeitpunkt auf Willy zu übertragen. Am 15. September 1952 übergab sie dann auch den Hof an Willy und heiratete 6 Tage später ihren jetzigen Ehemann, zu dem sie Ende des Jahres 1952 vom Hof wegzog. Purch notariellen Vertrag von 12. Dezember 1952 übertrug 3io den Hof auf den Stiefsohn Willy; beide vereinbarten als Gegenleistung für die Antragstellern eine lebenslängliche monatliche Rente von 180 DM. Dieses Recht wurde durch Eintragung im Grundbuch dinglich gesichert. Per Vertrag wurde landwirtschaftsgerichtlich genehmigt. Willy Rflmp verunglückte -kur2e Zeit darauf tödlich (8. September 1953). Sein gesetzlicher Erbe ist der Antragsgegner. Dieser führte in der Folgezeit den landwirtschaftlichen Betrieb weiter, verkaufte ihn aber 1962 nebst allem landwirtschaftlichen Inventar zu dem Preise von 1 465 000 PM an die t gemeinnützige Siedlungsgesellschaft "Rote Erde" in Münster;-diese übernahm auch die Rentenverpflichtung gegenüber der .Antragstollerin„ Der Eigentumsübergang ist inzwischen im Grundbuch eingetragen worden» Die Antragsteller^ meint, durch den Verkauf des Hofes sei die Geschäftsgrundlage für den Übergabevertrag weggefallen. Geschäftsgrundlage sei nämlich die beiderseitige Vorstellung gewesen, der Hof werde auch weiterhin in der Pamilio RdflP bleiben. Die Rente sei mit Rücksicht auf die hohe Abfindung für Rudolf und auf eine weitere Schuld (10 000 DM) so niedrig gehalten worden, um den Portbestand des Hofes zu sichern. Nur deshalb habe sich dio Antragstellerin mit einer 30 geringen Rente einverstanden erklärt. Mit dem Verkauf des Hofes an die Siedlungsgesellschaft sei die Geschäftsgrundlage weggefallen. Die Antragstellerin erhob zunächst Klage zu dem Landgericht mit dem Antrag, den Antragsgegner zur Zahlung von 50 000 DM hilfswoisc zur Zahlung einer Rente von 500 DM monatlich beginnend ab 1. August 1962 zu verurteilen. Der Rechtsstreit wurde antragsgemäß an das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) verwiesen. Der Antragsgegner hat um Abweisung der Anträge gebeten. Hach seiner Auffassung ist es zur Übergabe des Hofes nur wegen der Streitigkeiten zwischen der Stiefmutter und ihren Stiefsöhnen gekommen. Goschäftsgrundlage seien die Beseitigung dieser Differenzen und die Wiederverheiratung der Antragstellerin gewesen. Allenfalls sei die Antragstellerin von der Vorstellung ausgegangen, Willy werde den Hof nie veräußern; an seinen Erben habe sie dabei nicht gedacht. Mehr als 180 DM monatlich habe der Hof auch gar nicht aufbringen können. Bei einer Verpachtung hätte die Antragstellerin höchstens einen jährlichen Pachtzins von 6 000 DM erzielen können. Mit dem Verkaufserlös wolle er (Antragsgogner.) sich einen kleineren Hof anschaffen. Das Landwirtschaftsgoricht hat dem Hauptantrag statt-gegeben, die sofortige Beschwerde des Antragsgegners hatte keinen Erfolg. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassonen Rechtsbeschwerdo verfolgt der Antragsgegner seinen Antrag auf Abweisung sämtlicher Anträge weiter; die Antragstellerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. II. Die Rechtsbeschwerde ist formund fristgerecht eingelegt und begründet worden. Der Antragsgegner ist auch beschwerde-berechtigt. An der Zulässigkeit des Rechtsmittels bestehen sonach keine Zweifel. Das Beschwerdegericht erörtert zunächst (insoweit rechtsirrtumsfrei) unter Bezugnahme auf dio Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs, was unter der Geschäftsgrundlago eines Vertrages zu verstehen ist und welche Folgen ihr Wegfall haben kann, im besonderen, daß eine Unwirksamkeit des Vertrages nur unter ganz besonderen Umständen eintritt; in erster Linie müsse eine Anpassung des Vertrages an die geänderte Sachlage Platz greifen« Für die Altenteilsrochte soi anerkannt, daß höhere Leistungen gefordert worden könnten, wenn der Altenteilsverpflichtetc in eine günstigere Lage gokommen sei. Auf den vorliegenden Sachverhalt eingehend führt das Berufungsgericht auos Es sei wahrscheinlich, daß die Heirat der Antragstellern den letzten Anstoß zu dem Abschluß des Vertrages vom 12. Dezember 1952 gegeben habe. Doch habe die Antragstellern eine angemessene Abfindung erreichen vrollen. Bei deren Festsetzung seien die damaligen Vertragsparteien davon ausgegangen, daß der Hof weiterhin im Besitz der Familie bleibe. Die Frage der Leistungsfähigkeit des-Hofes und der Hofbelastung durch Verbindlichkeiten sei erörtert worden. Die Antragstellern habe sich mit der verhältnismäßig geringen Rente von 180 DM monatlich begnügt;» um die Möglichkeit dem Übernehmer zu gbben, den Hof weiterhin zu behaltön und günstig zu wirtschaften. Dieso Vorstellung sei Geschäfts-grundlagc geworden. Sie 30i durch den Verkauf des Hofes weg-gefallen. So sei nunmehr schlechthin untragbar, die Antragstellern auf die geringe Rente zu verweisen. Wenn die Antragstellerin bei Kenntnis des späteren Verkaufs überhaupt noch zur Übertragung des Hofes bereit gewesen wäre, so hätte sie eine erheblich höhere Rente oder neben der vereinbarten Rente eine nicht unerhebliche Abstandssumme sich ausbedungen. Darauf hätte sich Willy auch sicher eingelassen. Wäre eine solche Regelung nicht genehmigt worden, so wäre die Übertragung des Hofes überhaupt unterblieben. Der Hof wäre dann von der Antragstellern verpachtet worden, wodurch sie sehr viel mehr erzielt,hätte, als was ihr durch die Rentenzahlung zugeflossen sei. Die Antragstellern habe sich um die Erhaltung des Hofes sehr bemüht, ihr Verlangen, eine zusätzliche Kapitalabfindung zu erhalten, sei auch deshalb gerechtfertigt. Die Rente sollte damals eine angemessene Abfindung darstellen. Daher 30i' es jetzt nur gerechtfertigt, ihr einen zusätzlichen Ausgleichsanspruch zuzubilligen. Für dessen Höhe sei von Bedeutung, daß die Antragstellern bei einer seinerzeitigen Verpachtung jährlich einen über den Rentenbetrag hinausgehenden Ertrag von 3 000 IM als Pachtzins eingenommen hätte. Es sei mithin angemessen, ihr einen'zusätzlichen Ausgleichsanspruch in Höhe von 50 000 DM zusubilligen. Die Rechtsbeschwerde kann nur teilweise Erfolg haben. 1. a) Unbegründet ist der Einwand des Antragsgegners, auf den Hofübergabevertrag, wie er im vorliegenden Palle abgeschlossen worden ist, könnten die Regeln vom Wegfall der Geschäft sgrundlage keine Anwendung finden. Zwar handelt es sich bei einen solchen Vertrag nach allgemeiner Anschauung nicht um einen Austauschvertrag, bei dem Leistung und Gegenleistung als etwa gleichwertig ausgetauscht werden,boi dem aber doch, wie im vorliegenden Vertrag (§ 4), von den Leistungen dos Übernehmer3 als vo.n Gegenleistungen gesprochen wird» Lie Leistungen des übernehmenden sind der Leistungsfähigkeit des. Hofes und nicht etwa seinem Werte angepäßt'. Sie erreichen diesen in der Regel nicht (BGH RdL “5957? 40; Steppuhn, RdL I960, 229 mit Schrifttum- und Rechtsprechungsnachweis in Pußn. 3j 6)o Allein das besagt nicht, daß der Vertrag nicht den allgemeinen Regeln vom Wegfall der Geschäftsgrundlage unterworfen sei. Auch bei ihm können die gemeinsamen Vorstellungen der Beteiligten über das Eintreten bestimmter Umstände oder Vorstellungen des einzelnen Partners, die vom andern erkannt werden, die Grundlage des Vertrages bilden, ohne daß sie zu dem eigentlichen Inhalt des Vertrages aufgenommen werden. Der Senat ist schon in seiner Entscheidung vom 21. März 1958, V BLw 44/57 (RdL 1958, 126, insoweit in BGHZ 26, 298 ff* nicht abgedruckt) von der grünsätzlichen Anwendbarkeit der erwähnten Regeln für den Hofübergabevertrag ausgegangon (vgl. auch RGZ 149» 348, 351)» Der Anwendung stehon auch nicht die Vorschriften der Höfcordnung (§§ 12, 13s 17) entgegen. Derartige Sonderbestimmungen schließen die Berücksichtigung dos Wegfalls der Gcschäftsgrundläge nur soweit aus, als 3ie selbst eingreifen (vgl. BGH LM § 242 BGB Bb Nr. 18 Ziff, 3). Die erwähnten-3eStimmungen der Höfeordnung befassen sieh mit den Ansprüchen der Miterben dos Hoferben und der Pflichtteilsberechtigten, wenn der Hoferbc oder der Hofübernehmer innerhalb bestimmter i’riot den Hof veräußert. Sie legen aber nicht die Rechtsstellung des Hofübergebers für den Pall fest, daß der Übernehmer den Hof weiter veräußert, insbesondere nicht, wenn der übergebende Eigentümer .wie im vorliegenden Pall nur Vorerbp ist (.§ 59 Abs. 2 LVO, §§ 6 Abs. 3? 8 Abs. 3 HöfeO, §§ 12? 24?.25 EHFV) und nicht zu denjenigen gehört, denen das Gesetz Ausgleichsansprüche gewährt. Deshalb greifen auch die von der Hechtsbeschwerde angezogenen Entscheidungen des Senats (BGHZ 31? 151; 37? 122) für den hier vorliegenden Sachverhalt nicht ein. Sie sind auf der Grundlage des § 13 HofeÖ ergangen und befassen sich mit dessen Auslegung. Der Anwendung der erwähnten Regel vom Wegfall der Geschäfts-grundlago steht auch der Umstand nicht entgegen? daß nicht der Vertragspartner? sondern dessen Erbe den Hof verkauft hat. Denn das Vertrageverhältnis ist auf den Erben so übergegangen? wie es zwischen den ursprünglichen Vertragspartnern bestanden hat? also auch mit seiner Geschäftsgrundlage und den Folgen? die aus dem Wegfall der Geschäftsgrundlage entstehen können (vgl. Soergel/Siebert? 3GB 9. Aufl. § 242 Anm. 120). Von einer höchst persönlichen Natur des Vertragsverhältnisses? sodaß ein Übergang im Wege der Erbfolge auf die Antragsgegner ausgeschlossen wäre? kann keine Rede sein. \ b) Ohne Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde auch gegen die tatsächlichen Feststellungen, die das Beschwerdegericht hinsichtlich der Vorstellungen der Vertragsteile beim Abschluß des Hofübergabevertrages getroffen hat und die nach Ansicht des Be-cchwerdegerichts die Geschäftsgrundlage bilden. Es sei, so führt da3 Beschv/crdegericht aus? die Frage der Belastungsfähigkeit und der Schulden des Hofes besprochen worden; die Antragstellerin habe sich mit der an sich nicht hohen Rente begnügt? um sich nicht sagen lassen zu müssen, sie habe den Hofübernehmer gedrückt; sie habe? wie letzterer auch erkannt habe? nur eine verhältnismäßig geringe Rente gefordert, um diesem die Möglichkeit zu geben? den-Hof im Besitz der Familie weiterhin gut zu bewirtschaften. Diese Feststellung hat das Beschwerdegericht ersichtlich auf Grund der Anhörung der Antragstellerin getroffen. Ob die Feststellungen überzeugend sind? was die Rechtsbeschwerdo verneinen möchte? ist vom Rechtsboschwerdegcricht nicht nachzuprüfen. ~ 8 - Darüber, daß die Antragstellerin von der nach Sachlage auch naheliegenden Vorstellung der Erhaltung des Hofes im Familien-beoitz auogegangen ist, lassen die Gründe des angefochtenen Beschlusses keinen Zweifel* Wenn demgegenüber der Antragsgegner auf das Alter der Antragstellerin, ihre Heiratsabsicht und ihre dadurch bedingte Versorgung, auf ihre Stellung als Vorerbin und auf die Streifigkeiten mit ihren. Stiefsöhnen verweist und hierin die Geschäftsgrundlage sehen will, so begibt er sich auf das der Rechtsbeschwerde verschlossene Gebiet der eigenen Sachwürdigung* Diese war dem Beschwerdegericht Vorbehalten* Das trifft ebenso für die Feststellung de3 Beschwerdegerichte zu, auch der Vertragspartner habe erkennt, daß nur mit Rücksicht auf die vom Beschwerdegericht fcstgestollten Umstände eine niedrigere Rente verlangt werde. Das Beschwerdegericht hat dies aus der Darstellung der Antragstellerin und der allgemeinen Lebenserfahrung schließen können* Ein Rechtsfehler ist dabei nicht erkenntlich. c) Zutreffend weist die Rechtsbeschwerde darauf hin, daß der Wegfall der Geschäftsgrundlage, der nach Ansicht des Beschwerdegerichts durch den Verkauf des Hofes herbeigeführt v/urdo, für sich allein noch keine Rechtsfolgen auslöst, sondern nur dann rechtlich erheblich wird, wenn und soweit das Pesthalten der Antragstellern an deft Bestimmungen des Vertrages vom 12. Dezember 1952 wogen der nun veränderten Situation schlechthin unzu demutbar ist, zu einem nicht mehr tragbaren Ergebnis führt (iSJRK BGB 11* Aufl. § 242 Anm* 70 mit Recht-sprechungcnachv/eis; Rothe, DB 1963, 1527, 1529 Rr. 6 mit Fußnote 37 )c Hier liegen nun die Dinge so, daß alle Beteiligten don Boden dieses Vertrages nicht verlassen wollen. Auch die Antragstellerin hat sich von ihm nicht losgesagt* Daß aber bei Fortbestand des Vertrages die Leistung der Antragstellerin infolge des Wegfalls der Geschäftsgrundlage zu einer so anderen geworden ist, daß zu ihr nunmehr die Gegenleistung des Antragsgegners* bliebe sie unverändert bestehen, in einem schlechthin unerträglichen Mißverhältnis stehen würde, hat das Beschwerde- 9 gorieht ohne Rechtsirrtum dargetan. Danach hätte die Antragstellerin eine erheblich höhere Rento oder daneben noch eine nicht geringe Abstandssumme sich ausbedungen und auch erhalten , wenn mit einer Abgabe des Hofes aus dem i'amilienbesitz hätte gerechnet werden müssen. Denn die Antragstellerin hätte die Möglichkeit einer Verpachtung des Hofes auch nach ihrer Wiederverheiratung gehabt und dabei erheblich mehr erzielen können als ihr nach dem Hofübergabevertrag zusteht. Diese Feststellungen tragen die Auffassung des Beschwerdegerichts, daß nach Treu und Glauben die Anpassung an die nun veränderte Sachlage durch Erhöhung der Gegenleistung des Antragsgegners zu erfolgen habe. Die Rechtsbeschwerde trägt hierzu auch keine begründeten Bedenken vor* Demnach ist der geltend gemachte Zahlungsanspruch dem Grunde nach gerechtfertigt; insoweit ist die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners, mit der die Abweisung des Zahlungsantrages erreicht werden sollte, unbegründet. Daboi braucht auf die vom Beschwerdegericht angezogenen Entscheidungen des Reichsgerichts (RGZ 141, 212 ff; 163, 342 ff) nicht zurückgegriffon zu^$££den. Sie befassen □ich überdies mit dem Sondorfall der (ausländischen) Geldentwertung; ihre Erwägungen lassen sich nicht ohne weiteres auf den vorliegenden Sachverhalt übertragen^ 2. Was das Ausmaß der gebotenen Anpassung anlangt, so hat sich dio Erhöhung der Gegenleistung des Antragsg.egnero auszurichton nach dem inneren Sinn und Zweck des Vertrages vom 12. Dezember 1952 unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des gegebenen Sachverhaltes (BGH LM BGB § 779 lfr» 2), mit anderen Worten, es muß eine Regelung Platz greifen, dio redlich denkende Parteien verständigerweise vereinbart hätten, v/enn sie die jetzt eingetretene Lage bereits beim Vertragsschluß berücksichtigt hätten (Larenz, Geschäfts-grundlagc und Vertragserfüllung, 2. Aufl. S. 170 II). Nicht zu beanstanden ist, wenn das Boschwerdegericht der Antragstollerin neben der fortlaufenden Rente einen Abfindungsbetrag zuerkannt ... IQ hat. Eine solche Regelung hätte bei Abschluß des Vertrages durchaus nahe gelegen. Was aber die Höhe dieses Betrages anlangt, so hat das Beschwerdegericht im wesentlichen nur darauf abgestellt, daß die Antragstellern auf ihre Rechte als Vorerbin verzichtete, bei einer Verpachtung des Hofes dagegen, jährlich mehr als 5 000 ELI an Pachtzins eingenommen hätte. Bor ihr. zugebilligtc Betrag von 50 000 EM ist nicht näher erläutert. Bei dieser Sachlage läßt 3ich nicht mit Sicherheit ausschließen, daß das Beschwerdegericht nicht von der gebotenen Beachtung aller wesentlichen Umstände ausgegangen ist. Möglicherweise ist nicht beachtet worden, daß für die fast gleichzeitige Übertragung des Nacherbenrechts auf den Bruder Willy der Antragsgegner 35 000 DM erhalten sollte, während das 3eschwerdegericht der Antragstollerin für den Verzicht auf ihre Vor&rbenstellung im Ergebnis einen Betrag von annähernd 110 000 DM zukommen läßt. Denn hei einer Lebenserwartung der Antragstellerin zur Zeit dc3 Vertragsabschlusses von 25 Jahren (vgl. Der Große Brockhaus, 16. Aufl. Band 7 unter: Lebenserwartung) machen die Renten für diese Zeitspanne rund 60 000 DM aus, dazu kommt die zugosprochene Abstandssumme von 50 000 DM. Zu beachten war weiter, daß der Pachtzins der Antragstellerin nicht in vollem, Umfange zugUtogekommen v/äre, da sie als Vorerbin für die gewöhnlichen Erhaltungskosten des Hofes hätte aufkommen müssen, Boi der umfassenden Prüfung durfte auch nicht außer Betracht bleiben, daß die Vertragsteile im Verhältnis Stiefmutter zu Stiefsohn standen, daß die Antragstollerin in wirtschaftlich gesicherten Verhältnissen lebte, was sie davon abhalten konnte, bis an die Grenze des Erreichbaren zu gehen, und daß sie auch wogen der auf dem Hofo aufgotretenen persönlichen Spannungen daran interessiert sein mochte, diesen ganz aufzugeben und nicht nur zu verpachten. Der Antragsgegner hatte schließlich vorgetragen, daß er den Verkaufserlös zu dem Ankauf eines anderen Hofes'verwenden wolle, dessen BewirtSchaffung ihm eher möglich 11 sei. Träfe das zu, so würde zwar der Anspruch der Antragstollerin nicht wegfallen. Denn der mit ihrem Verzicht auf höhere Gegenleistungen verfolgte Zweck, nämlich die Erhaltung des Hofes im Pamilienbesitz, wäre auch dann nicht mehr zu erreichen. Immerhin kann es für die Entscheidung über die Höhe des Abfindungsbetrages bedeutsam sein, ob und in welcher Höhe der Antragsgegner den Barbetrag zur Begründung einer neuen Existenz, insbesondere zu dem Kauf eines anderen Hofes verwendet. Läßt sich aber nicht ausschließen, daß bei der gebotenen aber möglicherweise nicht erfolgten umfassenden Prüfung aller wesentlichen Umstände eine geringere Abfindungssumme der Antragstellern sugebilligt worden wäre, so kann die Entscheidung des Beschwerdegerichts zur Höhe dos geltend gemachten Anspruches nicht aufrecht-orhalten werden. In diesem Umfange war dem Rechtsmittel des Antragsgegners stattzugeben und die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung, auch über die Kosten dos Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwordegericht zurückzuverweisen. Zugleich war, was in sog. echten streitigen Verfahren der freiwilligen Verfahren zulässig ist (Pritsch, Lv/VG S.153 d a 3 aa mit Pußn. 53) j über den Grund des Anspruchs vorab zu entscheiden, wie geschehen. - 12- Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahron richtet sich nach der Höhe des Zahlungsanspruches (50 000 DM)„ Dr« lasche Dr«, Augustin Dr, Piepenbrock