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BGH · V BIiW 32/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V BIiW 32/61

Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 15* Juni 1961 wird auf Kosten der Antragsgegnerinnen, die dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbcschwerdo-verfahrens zu erstatten haben, als unzulässig verworfen. Vor dem Erblasser sind zwei Brüder im Kindesalter verstorben« Ein weiterer Bruder ist ledig als Soldat im ersten Weltkrieg gefallen« Außerdem ist vor dem Erblasser dessen Schwester Anna verstorben, die mit dem Bauern Ehe sind mehrere Kinder hervorgegangen« Das älteste Kind * ist eine Tochter namens Änne* Sie ist 52 Jahre alt und in der Landwirtschaft groß geworden« Der älteste Sohn namens Theodor Wilhelm ist 50 Jahre alt und bewirtschaftet den ursprünglich 132 und jetzt 157 Morgen großen elterlichen Hof« Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerinnen hat das Oberlandesgericht den angefochtenen Beschluß dahin ;abgeändert, daß dem Antragsteller ein Hof folge Zeugnis als Hof vorerben zu erteilen und daß die Beteiligte Änne He(HHB unter den Voraussetzungen der Nr. 2 des Testaments vom 11. 1. Das Beschv/erdegericht geht davon aus, daß der Antragsteller in dom Testament des Erblassers zu dem Hof-erben bestimmt sei, daß diese Erbeinsetzung jedoch eine Einschränkung erfahren habe, nach der die endgültige Erbenstellung des Antragstellers von seinem Verhalten innerhalb eines bestimmten Zeitraumes abhängig sei. Das Oberlandes-gcricht erblickt hierin eine Erbeinsetzung unter, einer auf-löscnden Bedingung, bei deren Eintritt der Antragsteller seine mit dem Erbfall erworbene Rechtsstellung als Hoferbe wieder verliere und ein anderer an seiner Stelle Hoferbe werde. Dies habe die Bedeutung, daß der Antragsteller während des Schwebezustandes nur Hofvororbe sei, während die Beteiligte Änne He^H^ unter den im Testament bezeichneten Voraussetzungen als Hofnacherbin eingesetzt sei, weil die den Antragsgegnerinnen verliehene Befugnis, eine andere Person als "Ersatzerbin” zu bestimmen, unwirksam sei. 2. Zu Unrecht glaubt die Rechtsbeschwerde, das oOber-landesgpricht sei dadurch, daß es den Antragsteller als Hofvororbcn angesehen habe, von dem Beschluß des Ober-landcsgerichts Celle vom 27, Februar 1961 (RdL 1961, 183) abgewichen. des Hof03 eingesetzt und für den Pall, daß dieser keine luat zur Landwirtschaft habe oder nicht bauernfähig oder vorvorotorben sei, seinen zv/eitältesten Enkel zu dem Nach-erben berufen. Las Oberlandesgoricht Celle hat diese Bestimmung dahin ausgelegt, daß der Erblasser eine Regelung für den Pall beabsichtigt habe, daß der in erster Linie eingesetzte .Erbe den Anfall des Hofes aussehlagen sollte. Ler vom Oberlandesgericht Celle entschiedene Pall stimmt mit dem Sachverhalt im gegenwärtigen Verfahren insofern überein, als beim Tode des Erblassers noch nicht fest-ctand, ob der eingesetzte Erbe endgültig Hoferbe sein werde. der Testamente» Im Palle des Oberlandesgerichts Celle war die Erbeinsetzung des ältesten Enkels des Erblassers davon abhängig, daß dieser - was hier für die Beurteilung allein in Betracht kommt - den Anfall des Hofes nicht ausschlugo Dabei handelte es sich nicht um eine echte Bedingung, sondern um eine gesetzliche Voraussetzung für den endgültigen Anfall des Hofes; denn die Möglichkeit einer Ausschlagung der Erbschaft ist bei jedem Erbfall gegeben» Es besteht vom Eintritt des Erbfalles ab zunächst ein Schwebezustand, der erst mit der Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft oder mit dom Ablauf der Ausschlagungofrist endet mit der Wirkung, daß der Anfall der Erbschaft an den Erben im Zeitpunkt des Erbfalles endgültig erfolgt ist oder als nicht erfolgt gilt (§§ 1943, 1953 BGB). Anders ist der Sachverhalt im gegenwärtigen Verfahren» Die Erbeinsetzung des Antragstellers ist nach der Auslegung dos Bc3chwcrdegerichto unter einer auflösenden Bedingung erfolgt, so daß der Antragsteller mit dem Erbfall Hoferbe geworden ist, diese Rechtstellung jedoch beim Eintritt der Bedingung wieder verliert» Das Oberlandesgericht hält in einem solchen Pall eine Vor- und Nacherbschaft für gegeben, die vorau33ctzt, daß jemand in der Weise zu dem Erben bestimmt ist, daß zunächst ein anderer Erbe geworden ist (§ 2100 BGB)» Mit dieser Auffassung ist das Beschwerdegerieht nicht von der Reshtoansicht des Oberlandesgerichts Celle abgewichen» rückwirkend auf den Zeitpunkt des Erbfalles an die Stelle des eingesetzten Erben ein anderer Erbe treten sollte, während im gegenwärtigen Verfahren der eingesetzte Hoferbe seine mit dem Erbfall erworbene Rechtsstellung mit dem Eintritt der vom Erblasser gesetzten Bedingung ohne Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Erbfalles wieder verlieren sollte« Bei der Frage, welche Rechtstellung in beiden Fällen den eingesetzten Erben zukommt, handelt es sich deshalb nicht um die gleiche Rechtsfrage« Die von der Rechtsbeschwerde geltend gemachte Abweichung liegt somit nicht vor«

Zitierte Normen: § 1943 BGB § 34s LwVG
HofErblasserWilhelmBeschlußPallRechtsbeschwerdeCelleErbe

Volltext der Entscheidung

V BIiW 32/61
2205 065
Beschluß
 In der Landwirtschaftssache
1.	der unverehelichten Elisabctl^dHHB»
2.	der unverehelichten Maria_jgB^^^P7__
beide wohnhaft in	Straße^^9
Antragsgegnerinnen, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeführ erinnen ,
- vertreten durch Rechtsanwalt
 in C
gegen
 den Landwirt Friedrich Wilhelm IiMIk Straße®^
in
 Antragsteller, Beschwerde- und Rechtsbeschwerde-
gegner.
- vertretei^urch die Rechtsanwälte Br.
v o SHHB in	-
weitere Beteiligte:
1.	Änne HeflH),
2.	Landwirt Theodor Wilhelm H beide wohnhaft in Wj
 und
wegen Erteilung eines Hoffolgezeugnisses
 hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für LandwirtschaftsSachen in der Sitzung vom 10. Juli 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Tasche, der Bundesrichter Br. Hückinghaus und Br. Piepenbrock sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Buresch und Meyer beschlossen:
Bie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 15* Juni 1961 wird auf Kosten der Antragsgegnerinnen, die dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbcschwerdo-verfahrens zu erstatten haben, als unzulässig verworfen.
Ber Geschäftswert für das Rechtsbeschwcrde-verfahren wird auf 43 600 BM festgesetzt.
2
ö r ü n d e
I
Dor Bauer Wilhelm
 aus C
, der
 am 31« Dezember 1953 unverheiratet und ohne Hinterlassung von Abkömmlingen verstorben ist, v/ar Eigentümer eines etwa 90 Morgen großen Hofes mit einem Einheitswert von 43 600 DM» Die Eltern des Erblassers waren bereits vor ihm verstorben« Von seinen Geschwistern lebten bei seinem Tode noch:
1« Elisabeth (Antragsgegnerin zu 1), geboren am H« Juli 1884? die einige Jahre im Schuldienst tätig war, aberseit vielen Jahren auf dem Hofe wohnt;
2. Maria (Antragsgegnerin zu 2), geboren am 19« November 1886, die stets auf dem Hofe gelebt hat;
3« Christine, verstorben am 18« März 1956«
Sie war mit dem Landwirtschaftsrat Fritz NM verheiratet, der ebenfalls verstorben ist« Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen:
Vor dem Erblasser sind zwei Brüder im Kindesalter verstorben« Ein weiterer Bruder ist ledig als Soldat im ersten Weltkrieg gefallen« Außerdem ist vor dem Erblasser dessen Schwester Anna verstorben, die mit dem Bauern
 Ehe sind mehrere Kinder hervorgegangen« Das älteste Kind * ist eine Tochter namens Änne* Sie ist 52 Jahre alt und in der Landwirtschaft groß geworden« Der älteste Sohn namens Theodor Wilhelm ist 50 Jahre alt und bewirtschaftet den ursprünglich 132 und jetzt 157 Morgen großen elterlichen Hof«
Friedrich Wilhelm (Antragsteller) geboren am 14• Juli 1927, und eine Tochter namens Christel«
Theodor H
verheiratet v/ar« Aus dieser
i
 
Der Bauer Wilhelm Testament vom 11. März
 hat in einem notariellen
1950 folgendes Bestimmts
”1«, Als Hof erben setze ich meinen Neffen Friedrich Wilhelm	Sohn meiner Schwester Christine,
 ein»
2* Sollte der Hoferbe sich zur lebzeit meiner beiden Schwestern Elisabeth und Maria oder einer von ihnen öder falls diese früher verstorben, in einem Zeitraum von 10 Jahren nach meinem Tode gerechnet sich nicht gut führen, insbesondere sich verschwenderisch und haltlos oder sonst eines Hoferben unwürdig erweisen-so soll an seine Stelle moine Nichte Anne Hq|MH| als Ersatzerbin treten, es sei denn, daß meine Schwestern Elisabeth und Maria eine andere geeignete Ersatzerbin bestimmen» Meine beiden Schwestern sollen zusammen übereinstimmend oder auch die Letztlebende allein die Berechtigung haben, den Ersatzerben zu bestimmen»”
Friedrich Wilhelm NflHfc hat beantragt, ihm ein Hoffolgezeugnis zu erteilen. Die Kinder der verstorbenen Anna HeHHH haben dem Antrag nicht widersprochen. Dagegen haben die beiden Schwestern des Erblassers, Elisabeth und Maria	Zurückweisung	des Antrags beantragt»
Das Amtsgericht hat die Erteilung des erbetenen Hoffolgezeugnisses angeordnet. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerinnen hat das Oberlandesgericht den angefochtenen Beschluß dahin ;abgeändert, daß dem Antragsteller ein Hof folge Zeugnis als Hof vorerben zu erteilen und daß die Beteiligte Änne He(HHB unter den Voraussetzungen der Nr. 2 des Testaments vom 11. März 1950 zur Hofnach-erbin berufen ist. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerinnen, die eine Zurück Verweisung der Sache an das Beschwerdegericht erstreben. Der Antragsteller bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
 
II,
Dio Rechtsbeschwerde ist, da sie vom Oberlandesgericht nicht sugelasson ist (§ 24 Abs, 1 Lv/VG) und auch keiner der Fälle des § 24 Abs, 2 Nr, 2 Lv/VG vorliegt, nur zulässig, wenn das Oborlandesgericht von einer in der Rechts-bcschwordebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr, 1 Lv/VG bezeichne ten Gerichte abgov/ichcn ist und der Beschluß auf der Abweichung beruht. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben,
1.	Das Beschv/erdegericht geht davon aus, daß der Antragsteller in dom Testament des Erblassers zu dem Hof-erben bestimmt sei, daß diese Erbeinsetzung jedoch eine Einschränkung erfahren habe, nach der die endgültige Erbenstellung des Antragstellers von seinem Verhalten innerhalb eines bestimmten Zeitraumes abhängig sei. Das Oberlandes-gcricht erblickt hierin eine Erbeinsetzung unter, einer auf-löscnden Bedingung, bei deren Eintritt der Antragsteller seine mit dem Erbfall erworbene Rechtsstellung als Hoferbe wieder verliere und ein anderer an seiner Stelle Hoferbe werde. Dies habe die Bedeutung, daß der Antragsteller während des Schwebezustandes nur Hofvororbe sei, während die Beteiligte Änne He^H^ unter den im Testament bezeichneten Voraussetzungen als Hofnacherbin eingesetzt sei, weil
 die den Antragsgegnerinnen verliehene Befugnis, eine andere Person als "Ersatzerbin” zu bestimmen, unwirksam sei.
2.	Zu Unrecht glaubt die Rechtsbeschwerde, das oOber-landesgpricht sei dadurch, daß es den Antragsteller als Hofvororbcn angesehen habe, von dem Beschluß des Ober-landcsgerichts Celle vom 27, Februar 1961 (RdL 1961, 183) abgewichen. In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der Erblasser seinen ältesten Enkel als Anerben
-si-
des Hof03 eingesetzt und für den Pall, daß dieser keine luat zur Landwirtschaft habe oder nicht bauernfähig oder vorvorotorben sei, seinen zv/eitältesten Enkel zu dem Nach-erben berufen. Lao Oberlandesgericht Cello führt dazu aus; Mit der Bestimmung eines anderen Erben beim Pehlen der Bauernfühigkeit oder im Palle de3 Vorvorsterbens des zuerst eingesetzten Erben habe der Erblasser eine Regelung für den Pall getroffen, daß eine Rechtsbedingung für die Erbfolge des in erster Linie zu dem Erben Berufenen nicht vorliegcn sollte, und damit eindeutig eine ErSatzerben-bcStellung vorgenommeno Las gleiche gelte für die Berufung eines anderen Erben, falls der älteste Enkel keine Luot zur Landwirtschaft habe. Las Oberlandesgoricht Celle hat diese Bestimmung dahin ausgelegt, daß der Erblasser eine Regelung für den Pall beabsichtigt habe, daß der in erster Linie eingesetzte .Erbe den Anfall des Hofes aussehlagen sollte. Labei geht es offensichtlich davon aus, daß die Vorschrift des § 2096 BOB, wenn es sich um einen Wegfall des Erstbedachten nach dem Erbfall handelt, sich nur auf die im Gesotz bestimmten Palle bezieht, in denen der Anfall an den Zweitbedacht on als mit dem Erbfall erfolgt gilt, daß -i die Ersatzerbenbestellung somit einen auf den Erbfall zurück-v/irkendon Wegfall des Erstbedachten voraussetzt, wie das beispielsweise bei der Ausschlagung der Pall ist (vgl.
RGZ 95? 97, 98; KG J 42, 109; OLG Celle NdsRpfl 1949,
176, 177).
Ler vom Oberlandesgericht Celle entschiedene Pall stimmt mit dem Sachverhalt im gegenwärtigen Verfahren insofern überein, als beim Tode des Erblassers noch nicht fest-ctand, ob der eingesetzte Erbe endgültig Hoferbe sein werde. Beide Pälle unterscheiden sich aber in tatsächlicher Hinsicht. Auozugehen ist dabei von dem jeweils festgestolltcn Sachverhalt, insbesondere von der tatrichterlichen Auslegung
 
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der Testamente» Im Palle des Oberlandesgerichts Celle war die Erbeinsetzung des ältesten Enkels des Erblassers davon abhängig, daß dieser - was hier für die Beurteilung allein in Betracht kommt - den Anfall des Hofes nicht ausschlugo Dabei handelte es sich nicht um eine echte Bedingung, sondern um eine gesetzliche Voraussetzung für den endgültigen Anfall des Hofes; denn die Möglichkeit einer Ausschlagung der Erbschaft ist bei jedem Erbfall gegeben» Es besteht vom Eintritt des Erbfalles ab zunächst ein Schwebezustand, der erst mit der Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft oder mit dom Ablauf der Ausschlagungofrist endet mit der Wirkung, daß der Anfall der Erbschaft an den Erben im Zeitpunkt des Erbfalles endgültig erfolgt ist oder als nicht erfolgt gilt (§§ 1943, 1953 BGB).
Anders ist der Sachverhalt im gegenwärtigen Verfahren» Die Erbeinsetzung des Antragstellers ist nach der Auslegung dos Bc3chwcrdegerichto unter einer auflösenden Bedingung erfolgt, so daß der Antragsteller mit dem Erbfall Hoferbe geworden ist, diese Rechtstellung jedoch beim Eintritt der Bedingung wieder verliert» Das Oberlandesgericht hält in einem solchen Pall eine Vor- und Nacherbschaft für gegeben, die vorau33ctzt, daß jemand in der Weise zu dem Erben bestimmt ist, daß zunächst ein anderer Erbe geworden ist (§ 2100 BGB)» Mit dieser Auffassung ist das Beschwerdegerieht nicht von der Reshtoansicht des Oberlandesgerichts Celle abgewichen»
Die Abweichung im Sinne des § 24 Abs» 2 Nr» 1 LwVG bedeutet die abweichende Entscheidung einer bestimmten Rechtsfrage» Eine Abweichung liegt nur dann vor, wenn das Beschwcrdegericht die gleiche Rechtsfrage anders beantwortet hat, als dies in der Entscheidung eines der für dio Abweichung in Betracht kommenden Gerichte geschehen ist» Im Palle des Obcrlandesgerichts Celle handelte es sich um eine Erbeinsetzung, bei der unter bestimmten Voraussetzungen
 
rückwirkend auf den Zeitpunkt des Erbfalles an die Stelle des eingesetzten Erben ein anderer Erbe treten sollte, während im gegenwärtigen Verfahren der eingesetzte Hoferbe seine mit dem Erbfall erworbene Rechtsstellung mit dem Eintritt der vom Erblasser gesetzten Bedingung ohne Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Erbfalles wieder verlieren sollte« Bei der Frage, welche Rechtstellung in beiden Fällen den eingesetzten Erben zukommt, handelt es sich deshalb nicht um die gleiche Rechtsfrage« Die von der Rechtsbeschwerde geltend gemachte Abweichung liegt somit nicht vor«
3« Die Rechtsbeschwerde mußte danach ohne sachliche Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses als unzulässig verworfen werden«
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 34 s 44* 45 LwVG.
Dr„ Tasche	Dr«	Hückinghaus	Dr«	Piepenbrocl