Läßt sich eine Einigung über den Umfang oder den Zeit-' punkt in den Drainagearbeiten nicht erzielen, so ist der Pächter berechtigt, am 1.12.1953 mit einer Kündigungsfrist von 1 Jahr, also am 1.12.1959 das Pachtverhältni$ aufzukündigen• September 1956 enthaltene Anfechtung des Vergleichs ausdrücklich wiederhole, per Antragsgegner hat im wesentlichen geltend gemacht, er!sei in der Sitzung des Bauerngerichts schließlich bereit gewesen, in eine Er- Sowohl vom Vorsitzenden wie auch von den landwirtschaftlichen Beisitzern sei ihm wiederholt versichert worden, daß die Erhöhung nur 1 300 DM ausmache, wenn ein Vergleich, wie er tatsächlich abgeschlossen ist, zustande komme. Nach dem Vergleich habe er 6 00Ö DM + 90 DH Grundsteuer = 6 090 DM, somit nicht 1 300 DM, wie ihm vom Gericht versichert worden sei, sondern 2 938 DM mehr als früher zu zahlen. Der Pächter hat beantragt, mündliche Verhandlung anzuberaumen und zu beschließen, daß das Landwirtschaftsgericht über die Vorfrage der Anfechtung des Vergleichs entscheide. Sie haben dazu geltend gemacht, es sei zwar richtig, daß im Laufe der stundenlangen Verhandlungen zunächst wiederholt von einer Erhöhung des Pachtzinses \ub 1 300 DM jährlich die Hede gewesen sei. Dabei habe der Antragsgegner immer wieder behauptet, er zahle bereits einen Pachtzins von 3 51** DM, obwohl doch die Beiträge zur Familieausgleichskasse und die das Pächterinventar betreffende Grundsteuer nicht als Pachtzins hätten angesehen werden können. Der Vertreter der Verpächter habe dieser Erklärung ausdrücklich beigepflichtet und nochmals mit aller Entschiedenheit betont, die ganze Rechnerei des' Antragsgegners interessiere ihn uiid seine Auftraggeber nicht im geringsten. Das Amtsgericht (Landvirtschaftsgericht) hat die Nichtigkeit des Vergleichs festgestellt und den Pachtvertrag dahin abgeändert, daß*.der Pächter vom 15. Auf die sofortige Beschwerde der Verpächter hat das Oberlandesgericht unter Aufhebung der Entscheidung des Amtsgerichts den Antrag des Pächters, die Nichtigkeit des Ver- 1. Einer Stellungnahme zu der Frage, ob der Streit über die Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit eines im Verfahren in Landwirtschaftssachen abgeschlossenen gerichtlichen Vergleichs in einem neu einzuleitenden Verfahren zu entscheiden ist oder durch Fortsetzung des bisherigen Verfahrens entschieden werden kann (vgl. Für die Entscheidung über die Wirksamkeit des Vergleichs wäre zwar, veil es sich um einen Streit über den Inhalt eines Pachtvertrages handelt, das Prozeßgericht zuständig gewesen. Es ist deshalb im Ergebnis gleichgültig, ob das Amtsgericht .den Antrag des Pächters auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung zwecks Feststellung der Nichtigkeit des Vergleichs und Ablehnung der Pachtzinserhöhung als Antrag auf Fortsetzung des bisherigen Verfahrens oder als Antrag auf Einleitung eines neuen«Verfahrens behandelt hat, weil in jedem Fall die Zuständigkeit des Amtsgerichts gegeben ist und den Beteiligten durch die Fortsetzung des Verfahrens auch keine Instanz verloren geht. KalkulationsIrrtum die Anfechtung des Vergleichs rechtfertigen könne, daß jedoch eine Ausnahme■darin gelte, wenn der Irrtum einen Punkt betreffe, über den die Beteiligten sich gestritten hätten, und gerade dieser Punkt durch den Vergleich seine Erledigung habe finden sollen. vt Streit habe durch den Vergleich beendet werden sollen, und nur auf die Höhe des Pachtzinses habe sich der Berechnungsirrtum des Pächters bezogen. Auch auf die Darstellung der Verpächter, der Pächter habe letzten Sudes eingesehen, daß die Pachterhöhiing bei Annahme des Vergleichs tatsächlich über 1 300 DH liege, und der Pächter habe aus ganz anderen Gründen dann schließlich seine Zustimmung gegeben, brauche deshalb nicht eingegangen zu werden. Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewißheit bei Kennnt-nis der Sachlage nicht entstanden sein würde, findet allerdings auf den vorliegenden Fall keine Anwendung, weil ein beiderseitiger Irrtum, der zur Unwirksamkeit des Vergleichs führen würde, nach dem Vorbringen der Beteiligten nicht in Betracht kommt. 198, 201) vertretenen Auffassung dann nicht, wenn die Berechnung zu dem Gegenstand der Vergleichsverhandlungen gemacht wurde, es sei denn, daß der Irrtum, sich auf.einen Punkt bezog, der gerade durch den Vergleich seine Erledigung finden sollte, während ein die Anfechtung rechtfertigender Irrtum vorliegt, wenn ein Beteiligter für den anderen erkennbar von einer bestimmten Berechnung ausgegangen ist und diese sich nachträglich als unrichtig erweist. Das,Beschwerdegericht wird jedoch dem Vobringen des Pächters nicht gerecht, wenn es den Irrtum des Pächters aus dem Grunde, als unbeachtlich bezeichnet, weil der Irrtum sich auf die.Pachtzinserhöhung bezogen habe und der Streit hierüber durch*.den Vergleich habe erledigt werden sollen. daß die Beteiligten sich gerade über die Pädhterhöhung gestritten und hierüber nach längerer Verhandlung einen Vergleich geschlossen haben, braucht, jedoch-der Annahme, daß der Pächter, wenn er sich über das Ausmaß der'Pachterhöhung nicht klar war, sich in einem beachtlichen Irrtum befunden habe, nicht entgegenzustehen, wenn auch die Vereinbarung eines höheren Pachtzinses hatur gemäß den Umfang der''Pächterhöhung in sich schließt. wie das Oberlandesgericht unterstellt, die Frage, welche Mehrbelastung für den Pächter gegenüber den bisherigen Pachtleistungen bei Annahme des Vergleichs sich ergeben würde, erörtert worden. Beschwerdegericht ausführt, lediglich davon gesprochen, daß bei Annahme des Vergleichs der Pachtzins sich praktisch nur um 1 300 DM erhöhen würde, vielmehr haben sowohl der Vorsitzende wie auch die Beisitzer angeblich dem Pächter wiederholt versichert, daß die Pachterhöhung nur 1 300 DM ausmache, während sie in Wirklichkeit fast 3 000 DM betrug. Wenn demgegenüber der Barpachtpreis von ursprünglich 2 000 DM auf 6 000 erhöht wurde und die Nebenleistungen im wesentlichen in Wegfall kamen, so Mußte an sich nicht nur für das Gericht, sondern auch für die Beteiligten der Umfang der Pachterhöhung Dieser Gesichtspunkt schließt jedoch die Möglichkeit nicht aus, daß* der Pächter beim Abschluß des Vergleichs, soweit es siöh darum handelte, welche Mehrleistungen der Pächter gegenüber den bisherigen'Leistungen zu übernehmen hatte, sich über das Ausmaß der Pachterhöhung nicht klar gewesen ist, zu demal da auch dem Bauerngericht bei der Erörterung der Frage, in welchem Umfang die bisherigen Pachtleistungen durch denVergleich dines Erhöhung erfahren würden, ein Irrtum unterlaufen ist. Wenn daraufhin der Pächter den Verpächtern erkennbar auf die Versicherungen des Gerichts, daß die Pachterhöhung bei Annahme des Vergleichs nur 1 300 DM betrage, vertraut und infolgedessen lediglich Erwägungen darüber angestellt hat, ob eine Erhöhung seiner bisherigen Pachtleistungen um 1 300 DM für ihn tragbar sei, so handelt es sich nicht etwa um einen internen (unbeachtlichen) Irrtum im Be-weggrunde. Es wäre deshalb eine Stellungnahme zu dem Vorbringen des Pächters erforderlich gewesen,’zu demal da auch das Amtsgericht im Beschluß vom ?. Pachterhöhung von seiten des Gerichts habe bei den Vergleichsverhandlühgen entscheidende Bedeutung gehabt und sei (für die Verpächter) erkennbar Voraussetzung für das Zustandekommen des Vergleichs gev/esen. Das Amtsgericht ist auch in der Begründung des nach dem Abschluß des Vergleichs verkündeten Beschlusses über die Festsetzung des Geschäftswertes irrtümlich davon ausgegangen, die Verpächter hätten eine Pachterhöhung um 1 3¥f DM beantragt. Ein Widerspruch würde allerdings vorliegen, wenn der Pächter bei den Vergleichsverhandlimgeri sich der Tatsache bewußt gewesen ist, daß er bisher insgesamt nur 3 1?2 oder 3 5lk- DM aufzubringen hatte, oder wenn*er beim Abschluß des Vergleichs etwa davon ausgegangen wäre, er brauche nur h 8W DM'zu zahlen. Er hat vielmehr vorgetragen, er habe den Rechenfehler des Gerichts nicht so schnell .darlegen können, weil der Vorsitzen-r de und die Beisitzer ihm Immer wieder gesagt hätten, es handele sich nur um pine Pachterhöhung von 1 *300 DM, und der . Bei der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts wird zu prüfen sein, ob das Vorbringen des Pächters, wenn es sich als richtig erweist, entsprechend der Hechtsauffassung des Reichs-gerichts über den sogenannten Kalkulationsirrtum unter dem Gesichtspunkt der Anfechtung des Vergleichs zu beurteilen ist oder ob etwa eine Anwendung des in der Hechtslehre und Rechtsprechung entwickelten Begriffs des Fehlens der Geschäftsgrundlage in Betracht kömmt, wonach bei der Beurteilung der Rechtsfolgen eines Rechtsgeschäfts in weitem Umfang auch eine Berücksichtigung irrtümlicher Vorstellungen eines Beteiligten über das Vorhandensein bestimmter Umstände zulässig ist (vgl. Das Beschwerdegericht hat zwar die Frage, ob bei einem etwaigen Irrtum des Pächters Uber den Umfang der Pachterhöhung ein Festhalten am Vergleich gegen Treu und Glauben verstoßen würde und deshalb als arglistig zu bezeichnen wäre, verneint, weil nicht festgestellt werden könne, daß die Verpächter der unrichtigen Berechnung des Bauern gerichts ausdrücklich zugestimmt hätten. Entscheidend ist vielmehr, ob die Verpächter erkannt haben, daß der Pächter, als er dem Vergleich zustimmte, vdn einer Erhöhung der Vergleichs zur Folge hat (§ 1**2 Abs. 1 BGB), so daß über den Pachterhöhungsantrag der Verpächter unter Berücksichtigung des weiteren Vorbringens im.Beschwerdeverfahren zu entschei- den wäre, führt eine Berufung auf das Fehlen der Geschäftsgrundlage nicht zur Unwirksamkeit des Vergleichs; vielmehr würde das Gericht gemäß § 2h2 BGB die Pachtleistungen anderweitig festzusetzen haben,.um ein mit Treu und Glauben zu vereinbarendes Ergebnis zu erzielen, das möglicherweise mit dem Ergebnis, das eine Entscheidung über den Pachterhöhungs- -antrag haben würde, übereinstimmen wird. Von einem im Ginne der Anfechtung oder des Fehlens der Geschäftsgrundlage beachtlichen Irrtum des Pächters könnte allerdings dann keine Hede sein, wenn, wie die Verpächter vorgetragen haben, nach der Unterbrechung und der Wiederaufnahme der VergleichsVerhandlungen der Pächter von sich aus erklärt hat, der Unterschied zwischen den bisherigen und den im Vergleich vorgesehenen Pachtleistungen sei wesentlich größer als 1 300.DM, wenn der Vertreter der Verpächter dieser Erklärung ausdrücklich zugestimmt hat mit dem Bemerken, geringsten, und der Aritragsgegner dann schließlich, nachdem über die Drainage eine.Einigung erzielt war, aus ganz anderen Gründen dem Vergleich Zugestimmt hat. angefochtenen Beschlusses zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen werden, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu Übertragen war.
V BLw Beschlufi 2381 049 In der Landvirtschaftssache des Landwirts Jakob Rl Post tnr.m, Afttragsgegners, Beschwerdegegners und Rechtsbeschwerdeführers, - v Hechtsanwalt. Dr. gegen 1. die Witwe Johanna in Bflfetraße, 2. deren Töchter Helga und Inge Ht/R/0 in SchflMMP, in fortgesetzter allgemeiner Gütergemeinschaftt, Antragstellerihnen, Beschwerdeführerinnen und Re cht sbe s chwer£e‘gegner innen, # t s • 9 vertreten durc in Rechtsanwälte DT« und Dr wegen Abänderung von Pachtleistungen hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen ln der Sitzung vom 3* Februar 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche, der Bundesrichter Dr. HUckinghaus und Dr. Piepenbrock sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Meyer und Hachenberg a beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 26. Februar 1958 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung Uber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens übertragen wird. . Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 16 380 OM festgesetzt. Der Kaufmann August Mppppil und seine Ehefrau Johanna Mppppß waren kraft allgemeiner Gütergemeinschaft Miteigentümer des im Grundbuch von Bä* 3 S1* einge- tragenen landwirtschaftlichen Anwesens WriBHHHP Nr. p. Sie haben diese Besitzung, die 5**i28 ha groß ist und einen Einheitswert von 3h 000 DM hat, durch Vertrag vom 5* September 1951 auf die Dauer von 12 Jahren, und zwar für die Zeit vom 15* November 1951 bis 15? November 1963, an den Antragsgegner verpachtet. Der Pachtvertrag wurde bauerngerichtlich genehmigt. Der Pachtpreis, der in: dem Pachtvertrag auf 2 000 DM vereinbart war, sollte, wie es in dem Vertrage heifit, nach 2 Jahren "dem zur Zeit vom Bundestag beratenen neuen Landpachtgesetz” angeglichen werden. Der Pächter hatte neben dem Barpachtzins von 2 000 DM die Grundsteuer für die landwirtschaftliche Fläche einschließlich Gebäude und die Feuerversicherungsprämien für die zu dem Hof gehörenden Gebäude zu entrichten. Die Grundsteuer beträgt zur Zeit 6Q0 DM, die Versicherungsprämie 130 DM jährlich. In einer Nachtragsvereinbarung hatte der Pächter ferner die Verzinsung der Elek-troanlage mit 252 DM jährlich und die Verzinsung der Wasserversorgungsanlage mit 170 DM jährlich übernommen. Die Gesamtleistungen des Pächters betrugen danach 2 .000 + 600 + 130 + 252 + 170 •= 3 152 DM. Der Ehemann Nppppp- ist nach dem Abschluß des Pachtvertrages verstorben. Die Verpächter haben im April 1956 beim Bauerngericht beantragt, den Pachtvertrag mit. Wirkung vom 15* November 195h ab dahin abzuändern, daß der Pachtzins nach dem Ermessen eines vom Gericht zu bestimmenden Sachverständigen, jedoch mindestens auf 6 000 DM jährlich unter Aufrechterhaltung der bisherigen vertraglichen Nebenleistungen neu festgesetzt wird. Der Pächter hat einer Erhöhung der Pachtleistungen widersprochen, weil er unter Berücksichtigung der Nebenleistungen bereits einen angemessenen Pachtzins zahle. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bauemgericht vom 12« September 1956 kam folgender Vergleich zustande: I. Die Parteien kömmen überein, den Pachtzins für das gern. Pachtvertrag vom 1?. September,1951 verpachtete landwirtschaftliche Anwesen ÄBMr. 1 ab 1.12.1956 auf jährlich 6 000 DM festzusetzen. Dieser Betrag ist in Vierteljahresraten von je 1 500 DM jeweils am 1. Dezember, 1. März, 1. Juni und 1. September im voraus zu entrichten. Von den bisher vom Pächter erbrachten Nebenleistungen fallen ab 1.12.1956 weg und werden demzufolge von den Verpächtern übernommen: a) die Grundsteuer, soweit sie nicht auf das für den Pächter einheitswertmäßig ausgewiesene Pächterinventar trifft, b) die Beiträge zur Brandversicherung, c) die Zins- und Amortisationsleistungen* für die.Einrichtung des elektrischen Stromes, d) die Zins- und Amortisationsleistungen für die Wasserleitung. II. im übrigen'verbleibt es bei dem Pachtvertrag vom 15.9*1951 und.seiner Handhabung bis zu dem gegenwärtigen Zeitpunkt. III. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. IV. Die Parteien fügen in den vorstehenden Vergleich noch folgende Ziff. 2 a ein: Die. Parteien werden binnen angemessener Frist in Verhandlungen darüber eintreten, in welchem Umfang Drainagearbjäiten durchzüführen sind. Läßt sich eine Einigung über den Umfang oder den Zeit-' punkt in den Drainagearbeiten nicht erzielen, so ist der Pächter berechtigt, am 1.12.1953 mit einer Kündigungsfrist von 1 Jahr, also am 1.12.1959 das Pachtverhältni$ aufzukündigen• - if - Mit Schriftsatz vom 16. September 1956, beim Amtsgericht eingegangen am 18. September 1956, erklärte der Pächter, daß der Vergleich auf einem. Irrtum beruhe, weil er nur einer Pachterhöhung um 1 300 DM zugestimmt habe. Die Erhöhung betrage aber in Wirklichkeit fast 3 000 DM. Er bitte deshalb, den Vergleich aufzuheben und nochmals zu verhandeln. Das Bauerngericht hat diesen Schriftsatz am 19* September 1956 den Verpächtern zur Stellungnahme übersandt. In einem an den Vertreter der Verpächter gerichteten Schreiben vom 12. Oktober 1956 erklärte Rechtsanwalt Dr. (MMHP, daß er die Vertretung des Pächters übernommen habe und die im Schreiben vom 16. September 1956 enthaltene Anfechtung des Vergleichs ausdrücklich wiederhole, per Antragsgegner hat im wesentlichen geltend gemacht, er!sei in der Sitzung des Bauerngerichts schließlich bereit gewesen, in eine Er- i * höhung des Pachtzinses um 1 300 DM einzuwilligen. Sowohl vom Vorsitzenden wie auch von den landwirtschaftlichen Beisitzern sei ihm wiederholt versichert worden, daß die Erhöhung nur 1 300 DM ausmache, wenn ein Vergleich, wie er tatsächlich abgeschlossen ist, zustande komme. Es liege jedoch ein offensichtlicher Rechenfehler vor, den er nicht so schnell habe darlegen können. Die früheren Pachtleistun-gen hätten insgesamt 3 152 DM jährlich betragen. Nach dem Vergleich habe er 6 00Ö DM + 90 DH Grundsteuer = 6 090 DM, somit nicht 1 300 DM, wie ihm vom Gericht versichert worden sei, sondern 2 938 DM mehr als früher zu zahlen. Der Pächter hat beantragt, mündliche Verhandlung anzuberaumen und zu beschließen, daß das Landwirtschaftsgericht über die Vorfrage der Anfechtung des Vergleichs entscheide. Das Amtsgericht hat diesem Antrag nach Anhörung der Verpächter durch Beschluß vom 8. November 1956 -stattgegeben. In der darauf folgenden mündlichen Verhandlung vom 5* Dezember 19^6 hat der Pächter beantragt9 festzustellen, daß der Vergleich vom 12. September 1956 infolge Anfechtung nichtig sei, und den Antrag der Verpächter auf Pachtpreiserhöhung abzulehnen. Die Verpächter haben beantragt, den Antrag des Päch- ( ters zurückzuweisen. Vorsorglich haben sie gebeten, den Pachtpreris auf jährlich mindestens 6 000 DM zu erhöhen unter Aufrechterhaltung der bisherigen Nebenleistungen. Sie haben dazu geltend gemacht, es sei zwar richtig, daß im Laufe der stundenlangen Verhandlungen zunächst wiederholt von einer Erhöhung des Pachtzinses \ub 1 300 DM jährlich die Hede gewesen sei. Auch ein Betrag von 1 3W DM und andere Beträge seien genannt worden. Dabei habe der Antragsgegner immer wieder behauptet, er zahle bereits einen Pachtzins von 3 51** DM, obwohl doch die Beiträge zur Familieausgleichskasse und die das Pächterinventar betreffende Grundsteuer nicht als Pachtzins hätten angesehen werden können. Der Vertreter der Verpächter habe, demgegenüber völlig eindeutig erklärt, der Ver-gleichsvorschläg*seiner Partei enthalte eine Neufestsetzung des Pachtzinses auf 6 000 DM, wobei die Grundsteuer, soweit sie auf das Pächt'erinventar entfalle, die Versicherungsprämien, die Zins- und. Amortisationsleistungen für die Elektro-anlage Und die Wasserleitung von den Verpächtern übernommen würden. Es sei möglich, daß dabei vom Gericht darauf hingewiesen worden sei, daß die Pachterhöhurig danach effektiv rund 1 300 IM betrage. Der Vorsitzende des Landwirtschaftsgerichts habe jedenfalls- dem Pächter die Annahme.des Vergleichsvorschlags empfohlen mit dem Hinweis darauf, daß die Behauptung, der Antragsgegner habe erhebliche Flächen zu einem Pachtzins von 150 DM je Hektar hinzugepachtet, für die Entscheidung von Bedeutung sein könne. Nach eitler. Verhandlungspause habe der Antragsgegner von sich aus erklärt, der Unterschied zwisehen den bisher von ihm erbrachten und den neu geforderten Leistungen sei wesentlich größer als 1 300 DM. Der Vertreter der Verpächter habe dieser Erklärung ausdrücklich beigepflichtet und nochmals mit aller Entschiedenheit betont, die ganze Rechnerei des' Antragsgegners interessiere ihn uiid seine Auftraggeber nicht im geringsten. Maßgebend für das Ausmaß der Vergleichsbereitschaft der Verpächter sei allein die Tatsache, daß der Antragsgegner für das hinzugepachtete Land einen Pachtzins entrichte, der umgerechnet auf das Gut der Antragstellerinnen sogar ohne Berücksichtigung der Gebäulichkeiten einen jährlichen Pachtzins von 8 300 DM ergeben müsse. Damit sei die Diskussion Uber das Ausmaß der Pachterhöhung im wesentlichen abgeschlossen gewesen. Im weiteren Verlauf der Vergleichsverhandlungen habe der Antragsgegner lediglich geltend gemacht, er könne sich zur Zählung des vergleichsweise geforderten Betrages nur verpflichten, wenn die Drainage durchgeführt würde, damit auf diese Weise eine«erhöhte Leistungsfähigkeit des Betriebes herbeigeführt werde. Auch hierüber sei dann nach längerer Verhandlung schließlich eine Einigung erzielt worden. Der Antragsgegner könne sich danach über das Ausmaß der Pachterhöhuhg überhaupt nicht in einem Irrtum befunden haben. * Das Amtsgericht (Landvirtschaftsgericht) hat die Nichtigkeit des Vergleichs festgestellt und den Pachtvertrag dahin abgeändert, daß*.der Pächter vom 15. November 1955 ab zu zahlen hats ■ a) einen Barpachtpreis- von jährlich 3 300 DM, b) die Grundsteuer für das Anwesen in der jeweiligen Höhe, c) die Brandversicherung für die'Betriebsgebäude in der jeweiligen Höhe, d) die Verzinsung.der Elektroanlage mit jährlich 252 DM und e) die Verzinsung der Wasserversorgungsanlage mit jährlich 170 DM, Die Gesamtleistungen des Pächters betragen danach insgesamt b b$2 DM jährlich. Auf die sofortige Beschwerde der Verpächter hat das Oberlandesgericht unter Aufhebung der Entscheidung des Amtsgerichts den Antrag des Pächters, die Nichtigkeit des Ver- f * gleichs festzustellen, zurückgewiesen. Mit der (vom Oberlandesgericht zugelassenen) Hechtsbeschwerde erstrebt der Pächter die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückweisung der Beschwerde der Verpächter. Die Antragstellerinnen bitten um Zurückweisung des Hechtsmittels. II. , « Die Hechtsbeschwerde i$t gemäß § 2b Abs. 1 LwVG zulässig; sie muß zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses führen. 1. Einer Stellungnahme zu der Frage, ob der Streit über die Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit eines im Verfahren in Landwirtschaftssachen abgeschlossenen gerichtlichen Vergleichs in einem neu einzuleitenden Verfahren zu entscheiden ist oder durch Fortsetzung des bisherigen Verfahrens entschieden werden kann (vgl. BGHZ l*f, 381 sowie Urteil vom 29- September 1958» VII ZR 198/57» BGHZ 28, 171 und Urteil des Senats vom 7. Januar 1959» V ER 122/57)» bedarf es nicht, weil der Vergleich, dessen Rechtswirksamkeit streitig ist, im Verfahren erster In- 0 stanz abgeschlossen worden 1st. Für die Entscheidung über die Wirksamkeit des Vergleichs wäre zwar, veil es sich um einen Streit über den Inhalt eines Pachtvertrages handelt, das Prozeßgericht zuständig gewesen. Nach § 13 Abs. 1 LwVG konnte jedoch, wie das im vorliegenden Fall geschehen ist, für die Entscheidung Über die Gültigkeit des Vergleichs durch unanfechtbaren Beschluß die Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts begründet werden, das, falls es die Wirksamkeit des Vergleichs bejahte, einie' sachliche Entscheidung Uber den Pachterhöhungsantrag abzulehnen und, wenn es den Vergleich für unwirksam hielt, über den Pachterhöhungsantrag zu entscheiden hatte. Es ist deshalb im Ergebnis gleichgültig, ob das Amtsgericht .den Antrag des Pächters auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung zwecks Feststellung der Nichtigkeit des Vergleichs und Ablehnung der Pachtzinserhöhung als Antrag auf Fortsetzung des bisherigen Verfahrens oder als Antrag auf Einleitung eines neuen«Verfahrens behandelt hat, weil in jedem Fall die Zuständigkeit des Amtsgerichts gegeben ist und den Beteiligten durch die Fortsetzung des Verfahrens auch keine Instanz verloren geht. b t •i a l i • "iY i 2. Gegenstand der Prüfung im'Hechtsbeschwerdeverfahren ist allein die-Frage der Wirksamkeit des Vergleichs. ** * a) Das Oberlandesgericht' hält den Vergleich für gültig. Es führt dazu ausdaß'zwar ein sog. KalkulationsIrrtum die Anfechtung des Vergleichs rechtfertigen könne, daß jedoch eine Ausnahme■darin gelte, wenn der Irrtum einen Punkt betreffe, über den die Beteiligten sich gestritten hätten, und gerade dieser Punkt durch den Vergleich seine Erledigung habe finden sollen. Ein solcher Fall liege hier vor; denn die Beteiligten hätten sich über die Höhe des Pachtzinses gestritten. Dieser k! • \ . W. j vt Streit habe durch den Vergleich beendet werden sollen, und nur auf die Höhe des Pachtzinses habe sich der Berechnungsirrtum des Pächters bezogen. Infolgedessen sei schon nach dem eigenen Vorbringen des Pächters die Anfechtung nicht begründet. Auf die Frage? ob die Anfechtung rechtzeitig erklärt sei, komme es somit nicht an. Auch auf die Darstellung der Verpächter, der Pächter habe letzten Sudes eingesehen, daß die Pachterhöhiing bei Annahme des Vergleichs tatsächlich über 1 300 DH liege, und der Pächter habe aus ganz anderen Gründen dann schließlich seine Zustimmung gegeben, brauche deshalb nicht eingegangen zu werden. Eine Partei könne sich allerdings auf einen Vergleich nicht berufen, wenn das Festhalten am Vergleich gegen Treu und Glauben verstoße. Die Tatsache, daß von seiten des Gerichts davon gesprochen worden sei, bei Annahme des Vergleichs werde sich der Pachtzins praktisch nur um 1 300 EM erhöhen, könne die Annahme, daß die Verpächter arglistig handelten, wenn sie am Vergleich festhielten, nur dann rechtfertigen, wenn die Verpächter der unrichtigen Berechnung des Gerichts ausdrücklich zugestimmt hätten. Dies werde jedoch von den Verpächtern bestritten. Das Gegenteil lasse sich nicht feststellen. b) Gegen die Beurteilung des Sachverhalts durch das Beschwerdegericht bestehen insoweit Bedenken, als das Vorbringen des Pächters in dem angefochtenen Beschluß nicht erschöpfend gewürdigt worden ist. Die Vorschrift des § 779 Abs. 1 BGB, wonach ein Vergleich unwirksam ist, wenn der hach seinem Inhalt als feststehend zugrunde gelegte. Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewißheit bei Kennnt-nis der Sachlage nicht entstanden sein würde, findet allerdings auf den vorliegenden Fall keine Anwendung, weil ein beiderseitiger Irrtum, der zur Unwirksamkeit des Vergleichs führen würde, nach dem Vorbringen der Beteiligten nicht in Betracht kommt. Hin sogenannter Kalkulations- oder Berechnungsirrtum ist grundsätzlich der Anfechtung nach § 119 BGB entzogen, weil es sich um einen unbeachtlichen Irrtum im Beweggrund handelt. Dieser Grundsatz gilt jedoch nach der vom.Heichs-gericht in ständiger. Rechtsprechung (vgl. RGZ 6*f, 266, 2685 90, 268, 272; 101, .107, 108; 1Ö5, 4o6).l62, 198, 201) vertretenen Auffassung dann nicht, wenn die Berechnung zu dem Gegenstand der Vergleichsverhandlungen gemacht wurde, es sei denn, daß der Irrtum, sich auf.einen Punkt bezog, der gerade durch den Vergleich seine Erledigung finden sollte, während ein die Anfechtung rechtfertigender Irrtum vorliegt, wenn ein Beteiligter für den anderen erkennbar von einer bestimmten Berechnung ausgegangen ist und diese sich nachträglich als unrichtig erweist. Von dieser Rechtsprechung geht auch das Oberlandesgericht aus. Das,Beschwerdegericht wird jedoch dem Vobringen des Pächters nicht gerecht, wenn es den Irrtum des Pächters aus dem Grunde, als unbeachtlich bezeichnet, weil der Irrtum sich auf die.Pachtzinserhöhung bezogen habe und der Streit hierüber durch*.den Vergleich habe erledigt werden sollen. Es ist z#ar,richtig* daß die Pachtzinserhöhung den Gegenstand des Stit*eites bildete, der durch den Vergleich bei-gelegt' werden sollteDie Tatsache? daß die Beteiligten sich gerade über die Pädhterhöhung gestritten und hierüber nach längerer Verhandlung einen Vergleich geschlossen haben, braucht, jedoch-der Annahme, daß der Pächter, wenn er sich über das Ausmaß der'Pachterhöhung nicht klar war, sich in einem beachtlichen Irrtum befunden habe, nicht entgegenzustehen, wenn auch die Vereinbarung eines höheren Pachtzinses hatur gemäß den Umfang der''Pächterhöhung in sich schließt. Nach dem Vorbringen der Beteiligten ist bei den Vergleichsverhandlungen, <¥ wie das Oberlandesgericht unterstellt, die Frage, welche Mehrbelastung für den Pächter gegenüber den bisherigen Pachtleistungen bei Annahme des Vergleichs sich ergeben würde, erörtert worden. Nach der Darstellung des Pächters hat jedoch das Bauerngericht nicht etwa, wie das. Beschwerdegericht ausführt, lediglich davon gesprochen, daß bei Annahme des Vergleichs der Pachtzins sich praktisch nur um 1 300 DM erhöhen würde, vielmehr haben sowohl der Vorsitzende wie auch die Beisitzer angeblich dem Pächter wiederholt versichert, daß die Pachterhöhung nur 1 300 DM ausmache, während sie in Wirklichkeit fast 3 000 DM betrug. Der Pächter hatte allerdings schon in erster Instanz vor Abschluß des Vergleichs im Schriftsatz vom 1. Mai 1956 seine bisherigen Pachtleistungen, wobei er auch die Beiträge zur Berufsgenossenschaft und Familienausgleichskasse eingesetzt hatte, auf insgesamt 3 51^ DM beziffert. Wenn demgegenüber der Barpachtpreis von ursprünglich 2 000 DM auf 6 000 erhöht wurde und die Nebenleistungen im wesentlichen in Wegfall kamen, so Mußte an sich nicht nur für das Gericht, sondern auch für die Beteiligten der Umfang der Pachterhöhung » # erkennbar sein. Dieser Gesichtspunkt schließt jedoch die Möglichkeit nicht aus, daß* der Pächter beim Abschluß des Vergleichs, soweit es siöh darum handelte, welche Mehrleistungen der Pächter gegenüber den bisherigen'Leistungen zu übernehmen hatte, sich über das Ausmaß der Pachterhöhung nicht klar gewesen ist, zu demal da auch dem Bauerngericht bei der Erörterung der Frage, in welchem Umfang die bisherigen Pachtleistungen durch denVergleich dines Erhöhung erfahren würden, ein Irrtum unterlaufen ist. Dieser Irrtum ist hach der dienst liehen Äußerung des Vorsitzenden des Landwirtschaftsgerichts (vgl. dazu auch die handschriftliche Berechnung Bl. 9 GA) dadurch veranlaßt. worden, daß der Vorsitzende irrigerweise von dem Barpachtzins von 6 000 DK Nebenleistungen in Höhe von 0 1 V$2 DM abgezogen, den verbleibenden Betrag von k 8V8 DM den vom Pächter angegebenen bisherigen Pachtleistungen von 3 51^ DM gegenübergestellt und danaeh eine Pachterhöhung von 1 3W DM errechnet hat. Wenn daraufhin der Pächter den Verpächtern erkennbar auf die Versicherungen des Gerichts, daß die Pachterhöhung bei Annahme des Vergleichs nur 1 300 DM betrage, vertraut und infolgedessen lediglich Erwägungen darüber angestellt hat, ob eine Erhöhung seiner bisherigen Pachtleistungen um 1 300 DM für ihn tragbar sei, so handelt es sich nicht etwa um einen internen (unbeachtlichen) Irrtum im Be-weggrunde. Es wäre deshalb eine Stellungnahme zu dem Vorbringen des Pächters erforderlich gewesen,’zu demal da auch das Amtsgericht im Beschluß vom ?. Dezember 19?6 ausgeführt hat, die irrige Berechnung des Umfangs der. Pachterhöhung von seiten des Gerichts habe bei den Vergleichsverhandlühgen entscheidende Bedeutung gehabt und sei (für die Verpächter) erkennbar Voraussetzung für das Zustandekommen des Vergleichs gev/esen. Das Amtsgericht ist auch in der Begründung des nach dem Abschluß des Vergleichs verkündeten Beschlusses über die Festsetzung des Geschäftswertes irrtümlich davon ausgegangen, die Verpächter hätten eine Pachterhöhung um 1 3¥f DM beantragt. Es trifft nicht zu, daß, wie die Verpächter meinen, das Vorbringen des Antragsgegners widerspruchsvoll sei. Ein Widerspruch würde allerdings vorliegen, wenn der Pächter bei den Vergleichsverhandlimgeri sich der Tatsache bewußt gewesen ist, daß er bisher insgesamt nur 3 1?2 oder 3 5lk- DM aufzubringen hatte, oder wenn*er beim Abschluß des Vergleichs etwa davon ausgegangen wäre, er brauche nur h 8W DM'zu zahlen. Eine solche Behauptung hat der Pächter jedoch nicht aufgestellt. Er hat vielmehr vorgetragen, er habe den Rechenfehler des Gerichts nicht so schnell .darlegen können, weil der Vorsitzen-r de und die Beisitzer ihm Immer wieder gesagt hätten, es handele sich nur um pine Pachterhöhung von 1 *300 DM, und der . »i» ff f- Iv* •», A, Vorsitzende dabei noch bemerkt habe, er (Pächter) könne nur nicht rechnen. Da alle Anwesenden auf ihn eingeredet hätten, habe er dem Vergleich und damit nur einer Erhöhung der Pachtleistungen um 1 300 DM zugestimmt. Bei der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts wird zu prüfen sein, ob das Vorbringen des Pächters, wenn es sich als richtig erweist, entsprechend der Hechtsauffassung des Reichs-gerichts über den sogenannten Kalkulationsirrtum unter dem Gesichtspunkt der Anfechtung des Vergleichs zu beurteilen ist oder ob etwa eine Anwendung des in der Hechtslehre und Rechtsprechung entwickelten Begriffs des Fehlens der Geschäftsgrundlage in Betracht kömmt, wonach bei der Beurteilung der Rechtsfolgen eines Rechtsgeschäfts in weitem Umfang auch eine Berücksichtigung irrtümlicher Vorstellungen eines Beteiligten über das Vorhandensein bestimmter Umstände zulässig ist (vgl. BGH vom 21. Februar 1952, IV ZR 103/51 LM BGB § 779 Nr. 2 sowie Urteil vom 22. Oktober 1958, V ZR 15V57* Larenz, Geschäftsgrundlage und Vertragserfüllung 2. Aufl. S. 28 ff; Enneccerus/Nipperdey., Lehrbuch des bürgerlichen Rechts, Allg. Teil 2. Halbband lh. Aufl. § 177? Staudinger BGB 11. Aufl § 119 Anm. 52, 53> 58). Das Beschwerdegericht hat zwar die Frage, ob bei einem etwaigen Irrtum des Pächters Uber den Umfang der Pachterhöhung ein Festhalten am Vergleich gegen Treu und Glauben verstoßen würde und deshalb als arglistig zu bezeichnen wäre, verneint, weil nicht festgestellt werden könne, daß die Verpächter der unrichtigen Berechnung des Bauern gerichts ausdrücklich zugestimmt hätten. Auf eine solche ausdrückliche Zustimmung kommt es jedoch nicht an. Entscheidend ist vielmehr, ob die Verpächter erkannt haben, daß der Pächter, als er dem Vergleich zustimmte, vdn einer Erhöhung der * t > Pachtleistungen um nur 1 300 DM aüsging, und die Verpächter dieser Auffassung nicht widersprochen haben. Im Gegensatz zur Anfechtung, die, wenn sie begründet ist, die Dichtigkeit des - Ik - K- V ' 4F > * * . ' i* t*4 * ** *v * • A ; C\- V ' < £1 * 4 V fc i»* ;t Vergleichs zur Folge hat (§ 1**2 Abs. 1 BGB), so daß über den Pachterhöhungsantrag der Verpächter unter Berücksichtigung des weiteren Vorbringens im.Beschwerdeverfahren zu entschei- > »* , * ' den wäre, führt eine Berufung auf das Fehlen der Geschäftsgrundlage nicht zur Unwirksamkeit des Vergleichs; vielmehr würde das Gericht gemäß § 2h2 BGB die Pachtleistungen anderweitig festzusetzen haben,.um ein mit Treu und Glauben zu vereinbarendes Ergebnis zu erzielen, das möglicherweise mit dem Ergebnis, das eine Entscheidung über den Pachterhöhungs- -antrag haben würde, übereinstimmen wird. Von einem im Ginne der Anfechtung oder des Fehlens der Geschäftsgrundlage beachtlichen Irrtum des Pächters könnte allerdings dann keine Hede sein, wenn, wie die Verpächter vorgetragen haben, nach der Unterbrechung und der Wiederaufnahme der VergleichsVerhandlungen der Pächter von sich aus erklärt hat, der Unterschied zwischen den bisherigen und den im Vergleich vorgesehenen Pachtleistungen sei wesentlich größer als 1 300.DM, wenn der Vertreter der Verpächter dieser Erklärung ausdrücklich zugestimmt hat mit dem Bemerken, • * • ■ die ganze Rechnerei interessiere seine Auftraggeber nicht im . geringsten, und der Aritragsgegner dann schließlich, nachdem über die Drainage eine.Einigung erzielt war, aus ganz anderen Gründen dem Vergleich Zugestimmt hat. Der Irrtum des Pächters wäre jedenfalls filr ^den: Abschluß des Vergleichs nicht ursächlich, wprücilder Pächter zur Annahme des Vergleichs dadurch veranlaßt worden ist , daß ddr Vertreter.;dp?« Antbagntelleriiuibh erklärt:, hät^.der für das hinzugepachtete Land entrichtete Pachtzins müsse- umgerechnet auf das Gut der Antragstellerinnen ohne Berücksichtigung der Gebäulichkeiten - einen jährlichen Pachtzins vbn B' ßÖO DK begeben?"und darauf der Vorsitzende des Bauerngerichts dem Pächter'die Annahme des Vergleichs empfohlen hat mit dem Hinweis,, die Bphäuptung der Antragstel- lerinnen, der Antragsgegner habe erhebliche Flächen au einem Pachtzins von 150 DM je Hektar hinzugepachtet, könne für die Entscheidung von Bedeutung sein. 3. Der Sachverhalt bedarf somit nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen einer weiteren Aufklärung und nochmaligen Prüfung. Dabei wird auch zu klären sein, ob die Antragstellerinnen in ungeteilter Erbengemeinschaft oder in fortgesetzter allgemeiner Gütergemeinschaft leben. Die Sache mußte deshalb unter Aufhebung des. angefochtenen Beschlusses zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen werden, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu Übertragen war. Dr. Tasche Dr. Kückinghaus Dr. Piepenbrock