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BGH

Gericht: BGH

rund 8,5 ha umfassenden Hofes» Bei dieser Besitzung handelt es sich um ein Rentengut, das im Jahre 1931 im wesentlichen mit öffentlichen Mitteln geschaffen worden ist» Der Bauer Jürgen JdBHBBI und seine Ehefrau sind 72 Jahre alt. Hiergegen richtet sich die von dem Oberlandesgericht nicht zugelassene Hechtsbeschwerde des Käufers, mit der er die Genehmigung des Vertrages erstrebt. Das Oberlandesgericht hat die Versagung der Genehmigung durch das Amtsgericht gebilligt, weil die Veräußerung des Hofes zu einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung führen würde, die es dann für gegeben hält, wenn der Erwerb nach den ganzen Umständen, insbesondere bei Berücksichtigung des großen Bandbedarfs, eine ungesunde Erscheinung darstellt»'Es ist der Ansicht, daß der Erwerb des Hofes durch den erst neunjährigen Käufer eine ungesunde Erscheinung dar- Der Hof reiche zu einer Selbständigen Existenzgrundlage für eine bäuerliche Familie aus» Zahlreiche zweite Bauernsöhne und ostvertriebene Bauemfamilien warteten auf eine Gelegenheit, sich auf einer solchen Besitzung eine selbständige Existenz zu gründen» Es könne nicht fraglich sein, daß der Eigentümer den Hof an Interessenten aus diesen Kreisen zu annehmbaren Bedingungen veräußern könne» Der Wunsch des Bauern Westphal, den Hof vorsorgend für einen seiner vier Söhne zu erwerben, sei zwar verständlich, doch könne die Frage, ob eine Grundstücksveräußerung eine ungesunde Verteilung der. Bodennutzung darstelle, nur nach den derzeitigen Verhältnissen und der derzeitigen Bedarfslage beurteilt werden» Die Veräußerung eines Hofes an einen neunjährigen zur Sicherung' eines in 15 oder 20 Jahren etwa eintretenden Bedürfnisses • sei in einer Zeit, in der zahlreiche andere Bewerber auf die Möglichkeit, der Gründung einer selbständigen Existenz warteten, eine ungesunde Erscheinung» Zudem sei aicht völlig ' gewiß, daß Dietrich überhaupt Bauer werde» Bis zu ' Br habe also eine ausreichende Existenz und bedürfe keiner Landzulage« Schließlich könne auch nicht unberücksichtigt bleiben, daß der Hof des Veräußerers überwiegend mit öffentlichen Mitteln geschaffen worden sei. Wenn der Erwerber des Hofes nicht bereits mehrere erwachsene Kinder mitbringe, dürfte die Abtrennung einer angemessenen Altenteilswohnung für den bisherigen Eigentümer und seine Ehefrau keine großen Schwierigkeiten machen« Der Antragsteller behauptet, .das Oberlandesgeriefct habe die Rechtsbeschwerde zulassen v/ollen, weil es seine Auffassung geteilt habe, daß sich die Grundsätze für eine gesunde Verteilung der Bodennutzung und eine sinnvolle Ausnutzung vorhandener bäuerlicher Existenzgrundlagen in den letzten Jahren entscheidend geändert hätten. Br führt aus: Während in den ersten Jahren nach dem Kriege das Bestreben bestanden habe, möglichst viele Existenzgrundlagen bäuerlicher Art zur Unterbringung der aus dem Osten herein-strömenden Landbevölkerung zu schaffen, habe sich in den letzten Jahren die Erkenntnis durchgesetzt, daß es nicht im Interesse der Allgemeinheit liege, möglichst viele bäuerliche Existenzgrundlagen zu schaffen, sondern darauf ankomme\ daß die Existenz des Bauern auf den gebildeten .Landstellen durch eine ausreichende Ackerfläche auch wirklich gesichert sei. gen zu übernehmen und außerdem eine Rente an den gegenwärtigen Eigentümer und seine Ehefrau zur Sicherung ihres Lebensbedarfs zu zahlen« Auch seien die Gebäude der Hof st eile viel zu klein; um in ihnen außer «dem Verkäufer und seiner Ehefrau auch noch die Familie eines Pächters unterzubringen; Eie Auffassung des Beschwerdegerichts sei daher falsch',* daß die Hofstelle eine Existenzgrundlage für ein junges und tüchtiges Bauemehepaar biete und das Wohnhaus neben dessen Unterbringung auch noch die Abtrennung ;einer Ältenteilswohnung ermögliche* Eas Beschwerdegericht habe danach gegen die grundsätzliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verstoßen, daß in jedem Ein- zelfalle in erster.Linie geprüft werden müsse; ob die Aufrechterhaltung der Hofstelle bei der bestehenden Belastung unter Übernahme eines Altenteils überhaupt tragbar sei« Jeder Sachverständige werde bestätigen, daß unter den gegebenen Bedingungen, der Versuch einer Veräußerung oder einer Verpachtung des Hofes von vornherein scheitern müsse« Sie hätten auch das gesamte lebende und tote Inventar bereits veräußert« Eer Kaufvertrag vom 20« August 1956 stelle daher die einzige Lösung dar, welche die Eheleute akzeptieren könnten; denn er garantiere die Aufrechterhaltung ihrer Existenz in dem gegenwärtigen Rahmen, nehme ihnen die auf der Landstelle eingetragenen Verbindlichkeiten von 16 000 Etf ab und führe zur Herstellung einer wirklich ausreichenden ^Ackernabrung , indem der Erwerber von seinem Vater im Wege der Erbabfindung Ländereien erhalten werde, die über den Umfang der Rentengutsstelle hinausgehen würden« Bas Alter des Erwerbers dürfte kein Hinderungsgrund für die Übertragung sein, weil dieser nach seiner Herkunft und' nach den Verhältnissen, unter denen er aufwachse, sicher einmal Bauer werden würde, der dann eine dem allgemeinen Interesse entsprechende wirkliche bäuerliche Existenzgrundlage erhalten werde« Ber Antragsteller macht weiter geltend, daß die Entscheidung des Oberlandesgerichts gegen das im Grundgesetz verankerte freie Bestimmungsrecht verstoße, nach dem die Eheleute JcdHHfczu ihren Lebzeiten über ihr Eigentum zur Sicherung ihrer eigenen Existenz nach ihrem Ermessen verfügen könnten. Dezember 1952 (7 WLw 133/52) und vom 13* Mai 1953 (RdL 1953,221) sowie auf die höchstrichterliche Rechtsprechung in Landwirtschaftssachen, nach welcher der tiofeigentümer nicht gehindert werden könne, seinen Hof zu Lebzeiten zu verkaufen. Darüber hinaus ist nach äer Entscheidung des Senats vom 5- Oktober 1954 (V BLw 45/54, BGrHZ 15, 5, TOT = RdL 1954, 331 = JOT 1954, 1188 =: JZ .1955, 123 - IM Nr. 2 zu § 24 LwVGr) erforderlich, daß auch die von der angefochtenen und der angezogenen Entscheidung verschieden beantwortete Rechtsfrage bezeichnet und weiter dargelegt wird, inwiefern beide Entscheidungen diese Rechts frage abweichend beantworten und wieso die angefochtene Entschelidung auf dieser Abweichung beruht. dung also keineswegs gesagt, daß es im freien Belieben des Eigentümers stehe, an wen er sein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück veräußern wolle, sondern hat den Verkauf an einen Nichtlandwirt lediglich deshalb genehmigt, weil kein Band- und Forstwirt zu dem Erwerb der Waldparzelle bereit war. Damit hat es unzweideutig zu dem Ausdruck gebracht daß die Veräußerung an einen Berufsfremden nicht genehmigt werden könne, wenn Kaufinteressenten aus den Kreisen der Landwirtschaft vorhanden seien. Es hat die Ansicht vertreten, daß der Bauer JoflMHB die Mög^ lichkeit habe, seinen Hof zu angemessenen Bedingungen an andere Interessenten zu veräußern, bei denen der Versagungsgrund der ungesunden Verteilung der Bodennutzung nicht in Betracht kommen würde. Das Oberlandesgericht hat also nur den zur Genehmigung vorgelegten Vertrag beanstandet, nicht aber dem Hofeigentümer das Hecht abgesprochen, seinen Hof überhaupt zu veräußern.' Dieses hat in seinem Beschluß vom 1- Dezember 1952 zu dem Ausdruck gebracht, daß der Versagungsgrund der ungesunden Verteilung der "Bodennutzung jedenfalls nicht dazu führen dürfe, dem Eigentümer die Veräußerung unmöglich zu machen, Bas Ober- * landesgericht Celle würde also dem Kaufverträge die Genehmigung versagt haben, wenn .es hätte feststellen können, daß ein Verkauf der Däaaelle an solche Landv/irte mög-lieh sei, die weit dringender auf ;eine!rKiggder\verb angewiesen seien als der Käufer - Das Oberlande^Rg>>>Mu=i?^^at dg-mit in jener Entscheidung keinen anderen Recht sstandpunkr^ eingenommen als das Beschv/erdegericht im vorliegenden Palle. Das Oberlandesgericht Celle hat in dieser Entscheidung festgestellt, daß die verkaufte Weide niGht nur für den* Hof des Veräußerers* entbehrlich sei, sondein sich auch trotz des Bestehens zahlreicher Kleinbetriebe, die eine Auffüllung vertragen könnten, bisher kein Landwirt gefunden habe, der zu einem Erwerb der Auch in dieser Entscheidung hat also das Oberlandesgericht Celle den Standpunkt vertreten, daß dem Eigentümer der Verkauf nicht unmöglich gemacht werden dürfe, daß der Vertrag aber Da das Beschwerdegericht im vorliegenden Palle dem Verkäufer das Hecht zur Veräußerung seines Hofes nicht abspricht, sondern sich nur gegen einen Erwerb richtet, der nacji seiner Auffassung zu einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung führt, kann von einer Abweichung der Auffassungen beider Berichte keine Hede sein- Hach alledem hat das Beschwerdegericht keinen* anderen Hechtsstandpunkt eingenommen, als die Oberlandesge- ( richte Hamm und Celle in den angezogenen Entscheidungen, Abweichungen im Sinne des $ 24 Abs. 2 Hr. 1 LwVG liegen .danach nicht vor.

Zitierte Normen: § 24 LwVG
HofOberlandesgerichtVeräußerungBeschwerdegerichtExistenzBauerEigentümer

Volltext der Entscheidung

7 BI» 32/57
23(54 0:C
Beschluß o In der Landwirtschaftssache
 des minderjährigen Dietrich	gesetzlich	vertreten
 durch seinen Vater Walter	und seine Mutter Anita
 WflHHB geborene BBBBR beide in	Kreis	St
* '	Antragstellers, Beschwerde- und
 Be cht sb e s chwerde führers ?
- vertreten durch Rechtsanwalt
 weiterer Beteiligter?
Bauer Jürgen JcMMMBpin
 wegen Genehmigung eines Kaufvertrages
 hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 8. Oktober 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche, der Bundesrichter Dr. Bückinghaus und Dr. Piepenbrock sowie der landwirtschaftliehen Beisitzer WHI und beschlossen?
1. Die Rechtsbeschwerde gegen den. Beschluß des 3- Zivilsenats - Senats für LandwirtschÄfts-Sachen - des Schleswig-Holstejnischen Oberlan-desge^ichts in Schleswig vom 16. April 1957 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig .verworfen.	...
II« Der Geschäftswert wird für die Reöhtsbeschwerde instate auf 37.200 - 38.000 DK festgesetzt.
2 -
gründe ?
I.
Der Bauer Jürgen JcflBHMBP in IBMMMUist Eigentümer des im Grundbuch von MMflHBH Band 2 Blatt eingetragenen? rund 8,5 ha umfassenden Hofes» Bei dieser Besitzung handelt es sich um ein Rentengut, das im Jahre 1931 im wesentlichen mit öffentlichen Mitteln geschaffen worden ist» Der Bauer Jürgen JdBHBBI und seine Ehefrau sind 72 Jahre alt. Die Eheleute JoBHHRi haben drei Töchter und einen Sohn, die in den Jahren 1908 bis 1922 geboren sind. Der Sohn ist nach den Angaben des Vaters dem Trünke ergeben und nicht Wirtschaftsfähig. Die Töchter sind frühzeitig zur Stadt abgewandert und haben angeblich keine Beziehungen zur Landwirtschaft.
hat seinen Hof'durch
 Der Bauer Jürgen Jol notariellen Vertrag vom 20. August 1956 (UrkR Nr.BR/56 des Notars Dr„ SchMRHP ia AlRRRR) an den am 13« Mai 1947 geborenen Dietrich	in	IBRflRpt
 veräußert. Als Gegenleistung hat der ^rwerber die eingetragenen Belastungen, die sich einschließlich einer Hypo-thekengev/innabgabe von 14 328,86 DM auf etwa 16 000 DM belaufen, übernommen. Ferner hat er sich verpflichtet, dem Veräußerer und seiner Ehefrau lebenslänglich die bisher benutzten Wohnräume des Hofes, einen Schweinestall und, ein Stück Gartenland unentgeltlich zur Verfügung zu «teilen, ihnen eine Rente von 200 DM monatlich zu. zahlen und ihnen jährlich 20 Zentner Speisekartoffeln zu liefern;
Der Erwerber des Hofes ist der Zweitälteste vön vier minderjährigen Söhnen des Bauern Walt.er WRBMPfcin
 MfljpHP» Walter	ist	Eigentümer	einer in der
 Nachbarschaft des verkauften Hofes liegenden Besitzung von rund 63 ha» Zu dieser Besitzung gehören zwei Hof stellen, doch v/ird der Betrieb einheitlich von einer der beiden Stellen aus bewirtschaftet, Walter	hat	die
 Absicht, den Hof JoflHHt von seiner Besitzung aus mitzubewirtschaften, bis sein Sohn Dietrich erwachsen ist» Er will die Eandstelle bei der Übernahme durch diesen Sohn durch Abzweigung von Bindereien seines eigenen Betriebes vergrößern.
Die Kreislandwirtschaftsbehörde hat die nachgesuchte Genehmigung des Kaufvertrages abgelehnt, weil der Vertrag zu einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung führen würde•
Der Käufer hat gegen diesen Bescheid auf gerichtliche Entscheidung angetragen. Das Amtsgericht (Landwirtschaft sgericht) hat dem Vertrage aus- demselben Grunde die Genehmigung versagt wie die Landwirtschaftsbehörde,
 Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde des Käufers zurückgewiesen..
Hiergegen richtet sich die von dem Oberlandesgericht nicht zugelassene Hechtsbeschwerde des Käufers, mit der er die Genehmigung des Vertrages erstrebt.
II •
Das BesehwerdWgerioht hat den-Vertrag vom 20. August 1956 43*8 Kaufvertrag* also als reines Hecht ege schüft unter Lebenden, angesehen, weil es dem Hofeigentümer nicht um die Regelüng der Hoferbfolge zu tun gewesen sei. Es hat des-

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halb das Erfordernis einer gerichtlichen Zustimmung nach § 7 Abs. 2 HöfeO verneint und die Frage auf sich beruhen lassen, ob die Abkömmlinge des Veräußerers nicht Wirtschaft sfähig- sind»
Das Oberlandesgericht hat die Versagung der Genehmigung durch das Amtsgericht gebilligt, weil die Veräußerung des Hofes zu einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung führen würde, die es dann für gegeben hält, wenn der Erwerb nach den ganzen Umständen, insbesondere bei Berücksichtigung des großen Bandbedarfs, eine ungesunde Erscheinung
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darstellt»'Es ist der Ansicht, daß der Erwerb des Hofes durch den erst neunjährigen Käufer eine ungesunde Erscheinung dar-
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stellen würde» Hierzu hat das Beschwerdegericht ausgeführt«
Der Hof reiche zu einer Selbständigen Existenzgrundlage für eine bäuerliche Familie aus» Zahlreiche zweite Bauernsöhne und ostvertriebene Bauemfamilien warteten auf eine Gelegenheit, sich auf einer solchen Besitzung eine selbständige Existenz zu gründen» Es könne nicht fraglich sein, daß der Eigentümer den Hof an Interessenten aus diesen Kreisen zu annehmbaren Bedingungen veräußern könne» Der Wunsch des Bauern Westphal, den Hof vorsorgend für einen seiner vier Söhne zu erwerben, sei zwar verständlich, doch könne die Frage, ob eine Grundstücksveräußerung eine ungesunde Verteilung der. Bodennutzung darstelle, nur nach den derzeitigen Verhältnissen und der derzeitigen Bedarfslage beurteilt werden» Die Veräußerung eines Hofes an einen neunjährigen zur Sicherung' eines in 15 oder 20 Jahren etwa eintretenden Bedürfnisses • sei in einer Zeit, in der zahlreiche andere Bewerber auf die Möglichkeit, der Gründung einer selbständigen Existenz warteten, eine ungesunde Erscheinung» Zudem sei aicht völlig ' gewiß, daß Dietrich	überhaupt Bauer werde» Bis zu '
seiner etwaigen Verselbständigung würde der Bauer Walter .
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die \7irtschaftsgcbäude des Hofes und das zugehörige Land nutzen» Walter	bewirtschafte	aber be-
reits eine Besitzung mit 2 Hofstellen und über 60 ha Land. Br habe also eine ausreichende Existenz und bedürfe keiner Landzulage« Schließlich könne auch nicht unberücksichtigt bleiben, daß der Hof des Veräußerers überwiegend mit öffentlichen Mitteln geschaffen worden sei. Zweck dieser Aufwendungen der Allgemeinheit sei es gewesen; einer bäuerlichen Familie eine dauernde Existenzgrundlage zu verschaffen. Mit diesem Zv/eck sei es nicht vereinbar, das Rentengut einem Kinde zu übertragen, das wohl nicht vor Ablauf von 15 bis 20 Jahren eine Familie gründen werde. Gegenüber diesem Interesse der Allgemeinheit an einer gesunden Verteilung der Bodennutzung und einer sinnvollen Ausnutzung vorhandener bäuerlicher Existenzgrundlagen müßten die Wünsche des Hofeigentümers zurücktreten» Im übrigen könne1. nicht anerkannt werden, daß der mit dem Vertrage vom 20. August 1956 beschrittene Weg der einzige sei, der dem Hofeigenttimer und seiner Ehefrau eine angemessene Altersversorgung sichere und ihnen ermögliche, bis zu ihrem Le-
.bensende auf dem Hofe wohnen zu bleiben« Der Hof habe den „ \
jetzigen Eigentümer, seine Ehefrau und vier Kinder ernährt« Er würde auch, wenn ein junges und tüchtiges Bauernehepaar, das etwas Eigenkapital besitze oder lastenausgleichsberechtigt sei,, ihn bewirtschafte, ein seinen Verhältnissen angemessenes Altenteil für den Eigentümer und seine Ehefrau abwerfen. An Wohnräumen weise das Erdgeschoß des Hofgebäudes 5 mittelgroße Stuben und eine Y/ohnküche auf« Auf dem Boden befinde sich eine Kammer« Ein zweiter Raum könne dort notfalls ausgebaut werden. Wenn der Erwerber des Hofes nicht bereits mehrere erwachsene Kinder mitbringe, dürfte die Abtrennung einer angemessenen Altenteilswohnung für den bisherigen Eigentümer und seine Ehefrau keine großen Schwierigkeiten machen«
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Der Antragsteller rUgt Verletzung formellen und ma- * -teriellpn Rechts.
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 Ri ne verfahrensrechtliche Gesetzesverletzung sieht er darin, daß das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde
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nicht zugelassen habe, obwohl der Vorsitzende des Senats *
in der mündlichen Verhandlung zu dem Ausdruck gebracht habe,
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daß das Gericht dieses Rechtsmittel wegen der grundsätz- '
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liehen Bedeutung der zu treffenden Entscheidung zulassen
 werde. Der Antragsteller weist darauf-hin, daß sein Verfahrens-
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bevollmächtigter angesichts dieser. Erklärung an der der mündlichen Verhandlung folgenden Hofbesichtigung .nicht teil-^ genommen habe«.
Der Antragsteller behauptet, .das Oberlandesgeriefct habe die Rechtsbeschwerde zulassen v/ollen, weil es seine Auffassung geteilt habe, daß sich die Grundsätze für eine gesunde Verteilung der Bodennutzung und eine sinnvolle Ausnutzung vorhandener bäuerlicher Existenzgrundlagen in den letzten Jahren entscheidend geändert hätten. Br führt aus: Während in den ersten Jahren nach dem Kriege das Bestreben bestanden habe, möglichst viele Existenzgrundlagen bäuerlicher Art zur Unterbringung der aus dem Osten herein-strömenden Landbevölkerung zu schaffen, habe sich in den letzten Jahren die Erkenntnis durchgesetzt, daß es nicht im Interesse der Allgemeinheit liege, möglichst viele bäuerliche Existenzgrundlagen zu schaffen, sondern darauf ankomme\ daß die Existenz des Bauern auf den gebildeten .Landstellen durch eine ausreichende Ackerfläche auch wirklich gesichert sei. Der Antragsteller meint, der Hof des Bauern Jo^HH^könne nicht verpachtet werden, weil er zu klein sei, um zwei Familien eine Existenz zu bieten? zu demal da die Belastungen sich auf mehr als 16 OOO TM beliefen, so daß kein Pächter in der Lage sei, diese Belastun-
 
gen zu übernehmen und außerdem eine Rente an den gegenwärtigen Eigentümer und seine Ehefrau zur Sicherung ihres Lebensbedarfs zu zahlen« Auch seien die Gebäude der Hof st eile viel zu klein; um in ihnen außer «dem Verkäufer und seiner Ehefrau auch noch die Familie eines Pächters unterzubringen; Eie Auffassung des Beschwerdegerichts sei daher falsch',* daß die Hofstelle eine Existenzgrundlage für ein junges und tüchtiges Bauemehepaar biete und das Wohnhaus neben dessen Unterbringung auch noch die Abtrennung ;einer Ältenteilswohnung ermögliche* Eas Beschwerdegericht habe danach gegen die grundsätzliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verstoßen, daß in jedem Ein-
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zelfalle in erster.Linie geprüft werden müsse; ob die Aufrechterhaltung der Hofstelle bei der bestehenden Belastung unter Übernahme eines Altenteils überhaupt tragbar sei« Jeder Sachverständige werde bestätigen, daß unter den gegebenen Bedingungen, der Versuch einer Veräußerung oder einer Verpachtung des Hofes von vornherein scheitern müsse«
Eer Antragsteller bringt zur Begründung der Rechtsbeschwerde weiter vors Eie Eheleute JdflHHMMl seien zur Bewirtschaftung ihres Anwesens nicht mehr in der Lage. Sie hätten auch das gesamte lebende und tote Inventar bereits veräußert« Eer Kaufvertrag vom 20« August 1956 stelle daher die einzige Lösung dar, welche die Eheleute akzeptieren könnten; denn er garantiere die Aufrechterhaltung ihrer Existenz in dem gegenwärtigen Rahmen, nehme ihnen die auf der Landstelle eingetragenen Verbindlichkeiten von 16 000 Etf ab und führe zur Herstellung einer wirklich ausreichenden ^Ackernabrung , indem der Erwerber von seinem Vater im Wege der Erbabfindung Ländereien erhalten werde, die über den Umfang der Rentengutsstelle hinausgehen würden«
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Bas Alter des Erwerbers dürfte kein Hinderungsgrund für die Übertragung sein, weil dieser nach seiner Herkunft und' nach den Verhältnissen, unter denen er aufwachse, sicher einmal Bauer werden würde, der dann eine dem allgemeinen Interesse entsprechende wirkliche bäuerliche Existenzgrundlage erhalten werde«
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Ber Antragsteller macht weiter geltend, daß die Entscheidung des Oberlandesgerichts gegen das im Grundgesetz verankerte freie Bestimmungsrecht verstoße, nach dem die Eheleute JcdHHfczu ihren Lebzeiten über ihr Eigentum zur Sicherung ihrer eigenen Existenz nach ihrem Ermessen verfügen könnten. Er verweist auf die Entscheidung des Oberland©sgerichts Hamm vom 22. Oktober 1952 (J18B1, HRW 1953, 19) sowie auf die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Celle vom 1. Dezember 1952 (7 WLw 133/52) und vom 13* Mai 1953 (RdL 1953,221) sowie auf die höchstrichterliche Rechtsprechung in Landwirtschaftssachen, nach welcher der tiofeigentümer nicht gehindert werden könne, seinen Hof zu Lebzeiten zu verkaufen. Hach der Ansicht des Antragstellers hat die Landwiztschaftsbehörde lediglich zu prüfen,- ob die Bedingungen des Vertrages vom Standpunkt der Allgemeinheit aus und unter Berücksichtigung' der ge-, gebenen Verhältnisse tragbar sind.
III.
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Die .Rechtsbeschwerde ist unzulässig.
Das Oberlandesgericht.hat das Rechtsmittel nicht zügelassen.' Einer der Fälle des § 24 Aba«. 2* Hr.. 2 LWVG liegt nicht vor. Bie Rechtsbeschwerde könnte danach nur zulässig sein, wenn das Beschwerdegericht in einer Rechtsfrage. von einer Entscheidung eines der in $ 24 Abs« 2 n * Hr. 1 LwVG bezeichnten Gerichte abgewichen wäre und sei-
 
ne Entscheidung auf dieser .Abweichung beruhen würde. Der Antragsteller^ der sich über die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht ausdrücklich ausgesprochen hat, nimmt offenbar an, daß die Voraussetzungen der letztgenannten Vorschrift hier-gegeben seien. Das ist indessen nicht der Pall
 Soweit der Antragsteller dem Beschwerdegerioht ganz allgemein vorwirft, gegen die grundsätzliche Rechtsprechung &es Bundesgerichtshofs verstoßen zu haben, und auf die höchstrichterliche Rechtsprechung in Landwirtschaftssachen hinweist, entsprechen seine Ausführungen nicht den Anforderungen, die an die Begründung der Abweichungsrechtsbeschwerde zu stellen sind. Rach der Entscheidung des erkennenden Senats vom 7* Juli 1954 ( V BLw 53/54, RdL 1954, 246 » IM Nr. 1 zu § 24 LwVG) bedarf es der genauen Angabe der Entscheidung, von der das Beschwerdegericht abgewichen sein soll. Das hat entweder in der Weise* zu geschehen, daß sie mit Datum und Aktenzeichen angegeben wird, so daß sie ohne weiteres angefordert werden kann, oder die Stelle bezeichnet wird, an der die Entscheidung, wenn sie veröffentlicht wurde, abgedruckt ist. Darüber hinaus ist nach äer Entscheidung des Senats vom 5- Oktober 1954 (V BLw 45/54, BGrHZ 15, 5, TOT = RdL 1954, 331 = JOT 1954, 1188 =: JZ .1955, 123 - IM Nr. 2 zu § 24 LwVGr) erforderlich, daß auch die von der angefochtenen und der angezogenen Entscheidung verschieden beantwortete Rechtsfrage bezeichnet und weiter dargelegt wird, inwiefern beide Entscheidungen diese Rechts frage abweichend beantworten und wieso die angefochtene Entschelidung auf dieser Abweichung beruht. Die allgemeinen Hinweise des Antragstellers auf die Rechtsprechung reichen danach glicht aus, die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde darzutun (vgl. auch Beschluß des erkennenden Senats vom
5. Juli* 1955, V BLw 13/55).
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Der Antragsteller will die Zulässigkeit der Rechtste schwerde offensichtlich auch aus einer Abweichung der Desohwerdeentscheidung von den von ihm angeführten .Entscheidungen der Oberlandesgerichte Hamm und Celle herleiten. Dabei ist er nicht so verfahren, wie er es nach der oben angezögenen Entscheidung des erkennenden Senats
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vom 5* Oktober 1954 (V BLw 45/54) hätte tun müssen.
Seine Darlegungen lassen aber immerhin erkennen, daß er der Auffassung ist, das Beschwerdegericht spreche dem HofeigenttimSer das. Recht ab, zu seinen Lebzeiten Über den Hof nach seinem Belieben zu verfügen, während die Oberlande sgerichte Hamm und Celle dem Hofeigentümer dieses Recht zuerkannt hätten. Dieser Ansicht kann nicht beigetreten werden.
Das Oberlandesgericht Hamm hat sich in dem Beschluß ;vom;22. Oktober 1952, in dem es sich um die Veräußerung einer Waldparzelle an einen Kaufmann handelte, dahin ausgesprochen, daß dem Grundstückseigentümer, der durch seine wirtschaftlichen Verhältnisse zu dem Verkauf
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des Grundstücks gezwungen sei, die Veräußerung nicht unmöglich gejocht werden dürfe. Es hat jedoch die Veräußerung eines1land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücks an einen berufsfremden Erwerber nur dann als gerechtfer-
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tigt angesehen, wenn keine geeigneten Kauf int eressenten aus dem Kreise der Land- und Forstwirte vorhanden sind.
In dem vonj ihm entschiedenen Falle fehlte es an Erwerbswilligen aps diesen Kreisen; lediglich ein weiterer Hicht-landwirt, der bereits 10 Morgen Wald besaß, interessierte sich für djen Ankauf der Waldparzelle. Das Oberlandesgericht hat unter jdiesen Umständen den mit dem Kaufmann geschlossenen Kaufvertrag genehmigt.» Es hat in dieser Entschei-
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dung also keineswegs gesagt, daß es im freien Belieben des Eigentümers stehe, an wen er sein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück veräußern wolle, sondern hat den Verkauf an einen Nichtlandwirt lediglich deshalb genehmigt, weil kein Band- und Forstwirt zu dem Erwerb der Waldparzelle bereit war. Damit hat es unzweideutig zu dem Ausdruck gebracht daß die Veräußerung an einen Berufsfremden nicht genehmigt werden könne, wenn Kaufinteressenten aus den Kreisen der
 Landwirtschaft vorhanden seien. Es hat also dem Grundstücks
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eigentümer gerade nicht das Hecht zuerkannt, ein land-oder forstwirtschaftliches. Grundstück ganz nach seinem Belieben an einen ihm genehmen Interessenten zu verkaufen.
Das Oberlandesgericht hat es nur nicht für angängig ge-
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halten, dem auf die Veräußerung angewiesenen Eigentümer einen Verkauf unmöglich zu machen. Das Beschwerdegericht hat keinen hiervon abweichenden Standpunkt eingenommen. Es hat die Ansicht vertreten, daß der Bauer JoflMHB die Mög^ lichkeit habe, seinen Hof zu angemessenen Bedingungen an andere Interessenten zu veräußern, bei denen der Versagungsgrund der ungesunden Verteilung der Bodennutzung nicht in Betracht kommen würde. Das Oberlandesgericht hat also nur den zur Genehmigung vorgelegten Vertrag beanstandet, nicht aber dem Hofeigentümer das Hecht abgesprochen, seinen Hof überhaupt zu veräußern.' Das Beschwerdegericht hat. danach keine andere Hechtsansicht vertreten als das Ober-landedgericht Hamm in der angeführten Entscheidung.
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! Ebensowenig liegt eine Abweichung von den angezogenen Entscheidungen des Oberlandesgerichts Celle vor.
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Dieses hat in seinem Beschluß vom 1- Dezember 1952 zu dem Ausdruck gebracht, daß der Versagungsgrund der ungesunden Verteilung der "Bodennutzung jedenfalls nicht dazu führen dürfe, dem Eigentümer die Veräußerung unmöglich zu machen,
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und hat den Erwerb von 1,89 ha durch einen Landwirt und Bäckermeister gutgeheißen, der bereits 9>25 ha Land besaß,. Es hat diesen Eigentümsübergang gebilligt, weil sich die «Darstellung der Landwirtschaftsbehörde, daß zahlreiche kleine Landwirte in der Nachbarschaft dringend einer Aufstockung ihrer Betriebe bedürften und erwerbswillig seien, als unzutreffend erwiesen hatte. Bas Ober- * landesgericht Celle würde also dem Kaufverträge die Genehmigung versagt haben, wenn .es hätte feststellen können, daß ein Verkauf der Däaaelle an solche Landv/irte mög-lieh sei, die weit dringender auf ;eine!rKiggder\verb angewiesen seien als der Käufer - Das Oberlande^Rg>>>Mu=i?^^at dg-mit in jener Entscheidung keinen anderen Recht sstandpunkr^ eingenommen als das Beschv/erdegericht im vorliegenden Palle. Eine Abweichung liegt danach nicht vor.
Auah in der weiteren Entscheidung vom 13. Mai 1953 (RdL 1953,. 221) hat das Oberlandesgericht‘Celle keine von dem Beschwerdegericht abweichende Ansicht vertreten.
Es hat in jenem Beschluß den Erwerb landwirtschaftlich genutzter Grundstücke durch' eine Kirchengemeinde gebilligt und ist dabei davon ausgegangen, daß der Verkäufer Bargeld
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benötige, .das er sich nur durch eine Veräußerung von Land beschaffen könne. Das Oberlandesgericht Celle hat in dieser Entscheidung festgestellt, daß die verkaufte Weide niGht nur für den* Hof des Veräußerers* entbehrlich sei, sondein sich auch trotz des Bestehens zahlreicher Kleinbetriebe, die eine Auffüllung vertragen könnten, bisher kein Landwirt gefunden habe, der zu einem Erwerb der
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Darzelle zu angemessenen Bedingungen bereit sei. Auch in dieser Entscheidung hat also das Oberlandesgericht Celle den Standpunkt vertreten, daß dem Eigentümer der Verkauf nicht unmöglich gemacht werden dürfe, daß der Vertrag aber
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dann nicht zu genehmigen gewesen wäre, wenn Interessenten aus dem Kreise der Landwirtschaft vorhanden gewesen wären. Da das Beschwerdegericht im vorliegenden Palle dem Verkäufer das Hecht zur Veräußerung seines Hofes nicht abspricht, sondern sich nur gegen einen Erwerb richtet, der nacji seiner Auffassung zu einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung führt, kann von einer Abweichung der Auffassungen beider Berichte keine Hede sein-
Hach alledem hat das Beschwerdegericht keinen* anderen Hechtsstandpunkt eingenommen, als die Oberlandesge- ( richte Hamm und Celle in den angezogenen Entscheidungen, Abweichungen im Sinne des $ 24 Abs. 2 Hr. 1 LwVG liegen .danach nicht vor.
Die Hechtsbeschwende war daher als unzulässig zu verwerfen. Auf die sonstigen Rügen des Antragstellers konnte der.Senat infolgedessen nicht eingehen.
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« Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 54, 44 LwVG* Dr. fasche	Br.	Hückinghaus Br. Fiepenbrock
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