II- Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners zu 2 gegen den Beschluß des Senats für Landv/irtschafts-sachen des Oberlandesgerichts in Celle vom 7» März 1955 wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Verwerfung seiner Beschwerde richtet. habe, der auf Grund des Übergabevertrages kein Geldansprach: sondern nur ein Naturalanspruch zustehe, und daß auch die Voraussetzungen für einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung oder Geschäftsführung ohne Auftrag nicht gegeben seien. Hiergegen haben beide Parteien sofortige Ue-schwerde eingelegt» Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde des Antragsgegners zu 2 als unzulässig verworfen, die Beschwerde der Antragsgegnerin zu 1 zurückgev/iesen und auf die Beschwerde des Antragstellers unter Abweisung des weitergehenden Antrages die Antragsgegnerin zu 1 verurteilt an den Antragsteller 1080 DM (= 30 DM monatlich für die Zeit vom 1. schwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs 2 Nr 1 LwVG bezeichneten Gerichte abgewichen ist und der Beschluß auf dieser Abweichung beruht, oder soweit es sich um die Unzulässigkeit des Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten oder um die Unzulässigkeit der Beschwerde handelt (§24 Abs 2 Nr 2), Im letzteren Pall ist die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung auf die Präge der* Unzulässigkeit der Beschwerde beschränkt (vgl Beschluß des erkennenden Senats vom 5* Oktober 1954? V BLw 45/54, BGII2 15, 5 - RechtdLandw 1954, 351)- Der Antragsgegner zu 2 ist dadurch, daß das Amtsgericht den Duldungsantrag abgc— wiesen und die Antragsgegnerin zu 1 zur Zahlung verurteilt hat, nicht beschwert- Das Oberlandesgericht hat deshalb die Beschwerde des Ehemannes mangels einer die Beschwerdebereeh-tigung voraussetzenden Rechtsbeeinträchtigung (§9 LwVG in Verbindung mit § 20 Abs 1 FGG) zu Recht als unzulässig verworfen, so daß die Rechtsbeschwerde insoweit als unbegründet zurückzuweisen war- a) Das Oberlandesgericht geht davon aus, .daß die Antragsgegnerin zu 1 auf Grund der Vermögensübernahme in demselben Umfange wie zuvor ihr Vater zur Entrichtung der auf Grund des Übergab ever träges der Dora zustehenden Leistungen verpflichtet seie Es führt dann weiter aus: Zu den Ansprüchen eines Unterstützten, die der Fürsorgeverband auf sich überleiten könne, gehörten nicht nur gesetzliche Unterhaltsansprüche, sondern auch Unterhaltsansprüche vertraglicher Art und damit auch Ansprüche aus einem Altenteilsvertrag- Für den Übergang des Anspruchs sei entscheidend, daß nach dem Übergabevertrag ein Unterhai beanspruch '‘auf” oder "von" der Hof stelle zustehe- Vielmehr folge aus den Sinn und Zweck der Vorschrift des § 21 a der Fürsorgepflichfc-verordnung, daß der Fürsorgeverband die dem Hilfsbedürftigen gegen den Dritten zustehenden Ansprüche so geltend machen könne, wie es zu dem Ersatz seiner Leistungen erforderlich sei. Das Oberlandesgericht hat sodann unter Berücksichtigung der durch die Anstslt Unterbringung der Dora erzielten Ersparnisse sowie der Leistungsfähigkeit des Hofes und der Preisentwicklung den von der Antragsgegnerin zu 1 vom 1C April 1952 ab zu zahlenden Betrag auf 30 DM monatlich bemessen, b) Die Antragsgegner halten die Rechtsbeschwerde für zulässig, weil das Beschwerdegericht von dem Beschluß des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 29» Juli 1954 (NdsRpfl 19^4: 200 = RechtdLandw 1954, 286) abgewichen sei. Wenn aber das der Dora H^|Up zustehende Recht einem Heimat-zufluchtsrecht gleichzustellen sei, dann stehe es der Dora persönlich zu und könne auch nicht in einen Geldan-spruch umgewandelt werden, so daß der angefochtene Beschluß von der angeführten Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg abweicheo c) Die Ausführungen der Rechtsbeschwerde sind nichc geeignet, die Zulässigkeit des Rechtsmittels zu begründen, Voraussetzung für die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwer-de im Palle des § 24 Abs 2 Nr 1 LwVG ist, daß das Beschwerde-gericht in der Beurteilung einer Rechtsfrage von einer Entscheidung eines der angeführten Gerichte abgewichen ist,. Es mag dahingestellt bleiben, ob damit auch schon die Präge beantwortet ist, ob auch dann, wenn der Berechtigte das Heimatzufluchtsrecht lediglich aus in seiner Person liegenden Gründen nicht selbst ausüben kann, eine Umwandlung in eine Geldrente möglich ist,. Bei Bejahung dieser Frage würde, wenn das Leibzuchtsrecht der Dora HfllHH einem Heimat zufluchtsrecht gleichzusetzen wäre, die Zulässigkeit der Bechi;s-beschv/erde mit Rücksicht auf den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 11, Dezember 1951 auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg nicht gestützt werden können. Aber au;h wenn man davon ausgeht, daß die Frage, ob das Heimetzufluohrs-recht in einem Fall, in dem der Berechtigte aus persönlichen Gründen dieses Recht nicht selbst in Anspruch nehmen kann, durch den Beschluß des erkennenden Senats vom 11. Dezember 1951 noch nicht entschieden und deshalb die Frage der Abweichung auf Grund der Entscheidung des Oberlandesgerlchts 01 • denburg zu beurteilen ist, liegt eine Abweichung im Sinne des § 24 Abs 2 Nr 1 LwVG nicht vor; denn das Leibsuchtsrecht der Dora Hartmann und das Heimatzufluchtsrecht des Reichserk— hofgesetzes sind zwei grundverschiedene Rechte« Bei der Frage der Umwandlungsmöglichkeit dieser Rechte handelt es sich deshalb nicht um die gleiche Rechtsfrage, Das Heimatzufluchtsrecht ist erst durch das Reichserbhofgesetz begründet worden. keinen Erfolg mehr versprechen (vgl Wöhrmann, Das Reichserbhof- 1 recht, 3o Aufl REG § 30 Anm 16; Beschluß des erkennenden Senat• vom 11, Dezember 1951, V BLw 81/50, RechtdLandw 1952, 105 /T027) • Der Berechtigte kann deshalb nur bescheidene Ansprüche stellen, wobei vor allem auch die Leistungsfähigkeit des Hofes zu berücksichtigen ist,. Das Heimatzufluchtsrecht hat zwar den Charakter eines UnterhaltsanSpruchs, kann aber gleichwohl nicht in einen allgemeinen Anspruch auf Unterhalt umgewandelt werden (REHG 5? Während auf Grund des Heimatzufluchtsrechts von vornherein nur bescheidene Ansprüche gestellt werden können, sind Art und Umfang der Leibzuchtsleistungen, soweit sie nicht vertraglich festgelegt sind, nach den Verhältnissen des einzelnen Palles zu bemessen, so daß die Ansprüche aus der Leibzucht die auf Grund des Heimatzufluchtsrechts zu erbringenden Leistungen übersteigen könnenc Der Dora steht auf Grund des fJb ergab ever träges ohne weiteres ein lebenslängliches Unterhaltsrecht zu, dessen Geltendmachung - im Gegensatz zu dem Heimatzufluchtsrecht - von keinerlei Voraussetzungen, insbesondere nicht von dem Vorliegen einer Notlage, abhängig ist, Auch eine Verpflichtung zur Arbeitshilfe besteht für die Leibzuchtsberechtigte nicht,. Weise in Anspruch genommen wird, nach Art 15 § 9 Pi*40if.O an Stelle der Naturalleistungen eine Geldrente gefordert werden kann,, während für das Heimatzufluchtsrecht - abgesehen von der nach § 59 Abs 1 LVO bestehenden Möglichkeit: der Abänderung oder Umwandlung dieses Rechts - ausdrückliche Vorschriften darüber fehlen, ob und unter welchen Voraussetzungen an Stelle des Heimatzufluchtsrechts eine Geldrente verlangt werden kann (vgl dazu REHG 5, 241 und den oben angeführten Beschluß des erkennenden Senats vom 11« Dezember 1951)- Für die Annahme der Rechtsbeschwerde, die Vertragschließenden hätten der Dora HfUHP nur ein dem Heimatzu-fluchtsrecht entsprechendes Recht einräumen wollen, liege'» keine Anhaltspunkte vor- Abgesehen davon, daß den Beteiligten der Begriff des Heimatzufluchtsrechts bei der Bestellung der Leibzucht nicht bekannt war, sind Inhalt und Umfang beider Rechte durchaus verschiedenB Selbst wenn die auf Grunci der Leibzucht zu erbringenden Leistungen sich decken sollten mit den Leistungen, die Dora fordej'n könnte wenn ihr ein Heimatzufluchtsrecht zustande, würden beide Rechte doch verschieden zu beurteilen sein. Eine Abweichung in der Beurteilung einer Rechtsfrage kann deshalb nicht darin erblickt werden, daß das Beschwerdegericht, soweit es sich um die Umwandlung des Leibzuchtsrechts in eine Geldrente und den Übergang dieses Anspruchs auf den Fürsorgeverband handelt, der vom Oberlandesgericht Oldenburg für das Heimatzufluchtsrecht vertretenen Auffassung nicht gefolgt ist«
Für das Nachschlagewerk! Nicht für die Amtliche Sammlung! Gesetz? LwVG § 24 Abs 2 Nr 1 Rechtssatz % Die unterschiedliche Beantwortung der beiden Fragen, ob das Heimatzufluchtsrecht des 'Reichs-erbhofgesetzes und ein Altenteil (Leibzuchls-recht) in eine Geldrente umgewandelt werden können,begründet die Abweichungsrechtsbeschwerde nicht, da es sich nicht um die gleiche Rechtsfrage handelt« Aktenzeichens V BLw 32/55 AG Winsen/Luhe Beschluß des BGH vom 11» Oktober 1955 OLG Gelle V BLw 32/55 _y B e c_ h,l_.u_ß In der Landwir tschaf tssaohe I. der Ehefrau Käthe Bfl^geb,. deren Ehemanns,des Landwirt s Willi B< Antragsgegner, Beschwerdeführer, Beschwerdegegner und Rechtsbeschwerdeführer, - vertreten durch Rechtsanwalt ^j/0 in - gegen den Landkreis Bezirksfürsorgeverband in vertreten durch den Kreistag, Antragsteller, Beschwerdeführer, Beschv/erdegegner und Rechtsbeschwerdegegner, vertreten in durch die Rechtsanwälte Dr, und f wegen eines Versorgungsanspruchs hat der V„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 11., Oktober 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr«, Tasche, der Bundesrichter Dr«, Hückinghaus und Dr0 Piepenbrock sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Buresch und Hachenberg beschlossen* I, Den Antragsgegnern wird das Armenrecht für die Rechtsbeschwerdeinstanz versagte II- Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners zu 2 gegen den Beschluß des Senats für Landv/irtschafts-sachen des Oberlandesgerichts in Celle vom 7» März 1955 wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Verwerfung seiner Beschwerde richtet. Im übrigen werden die Rechtsbeschwerden der An ■ tragsgegner gegen den vorgenannten Beschluß als unzulässig verworfen• Die Antragsgegner haben die Kosten des Hechtsbe • schwerdeverfahrens zu tragen und dem Antragsteller auch die außerordentlichen Kosten dieses Verfahrens zu erstatten« Der Geschäftswert für das Hechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2880 DM festgesetzt* G r_ ü n d e,; Io Die Antragsgegnerin zu 1 ist Eigentümerin der im Grundbuch von hBHB Bd IV Bl 181 eingetragenen landwirtschaf i, liehen Besitzung, die sie durch Übergabevertrag vom^i3 Januar 1949 von ihrem Vater« dem Landwirt Karl erwee ben hat und zusammen mit ihrem Ehemann (Antragsgegner zu :1) bewirtschaftet» Der Grundbesitz, der 9*8068 ha groß ist und einen Einheitswert von 10 000 DM hat, war Erbhof und ist jetzt Hof im Sinne der Höfeordnung, Der Vater der Antrags-gegnerin zu 1 hat die Besitzung auf Grund des Übergabevertrags vom 8o April 1919 von seiner Mutter übernommen, Er hat sich in diesem Vertrag verpflichtet, seiner schwachsinnigen Schwester Dora folgende Leibzucht zu gewähren.. d:u- in Abteilung II Nr 5 des Grundbuchs eingetragen ists "Die schwachsinnige Dora HflHIBI ist vom Annehmer auf der Stelle lebenslänglich zu unterhaltene Sie erhält Wohnung Kleidung Essen u0 Trinken und Behandlung in Krankheitsfällen *. , * •11 Dora HflBK die jetzt 59 Jahre alt ist und seit 1Q28 in verschiedenen Anstalten untergebracht war, befindet sich seit dem Jahre 1930 ununterbrochen in der Heil- und Pflegeanstalt in LQmBpo 1)1 e Kosten der Unterbringung, des Unterhalts und der Behandlung trägt der Antragsteller« Im Jahre 1928 verlangte der Antragsteller vom Vater der Antrags gegnerin zu 1 auf Grund des § 21 der FürsorgepfliehtveroTM-nung vom 13^ Februar 1924 (RGBl 1, 100) im Wege der Klage ' vom 20, Februar 1928 ab die Zahlung eines Unkostenbeitrageu von 360 EM jährliche Das Amtsgericht wies die Klage ab mit der Begründung, daß der Fürsorgeverband keine weitergehenden Ansprüche geltend machen könne, als Dora p selbsi; habe, der auf Grund des Übergabevertrages kein Geldansprach: sondern nur ein Naturalanspruch zustehe, und daß auch die Voraussetzungen für einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung oder Geschäftsführung ohne Auftrag nicht gegeben seien. Am 31• August 1938 stellte der Antragsteller dem Vater der Antragsgegnerin zu 1 eine schriftliche Übergangsanzeige nach § 21 a der Ftirsorgepflichtverordnung in der Fassung der 2, Notverordnung vom 5, Juni 193'' (RGBl I. 379, 306) zu» Am 27, Oktober 1952 wiederholte er die Zustellung dieser Anzeige an die Antragsgegnerin za 1, Im November 1952 erhob der Antragsteller gegen die Antragsgegnerin zu 1 vor dem Amtsgericht als Prozeßgerichr Klage auf Zahlung einer vom 1 * Oktober 1948 ab zu entrichtenden vierteljährlichen Rente von 210 DLL, hilfsweise auf Lieferung von Lebensmitteln und Kleidungsstücken. Das Anita-gericht verurteilte die Antragsgegnerin zu 1 zur Lieferung von Lebensmitteln, Kleidungsstücken und Schuhen sowie zur Zahlung eines Betrages von 540 DM (- monatlich 10 DM für die Zeit vom 1« Oktober 1948 bis zu dem 31. März 1953) und den Antragsgegner zu 2 zur Duldung der Zwangsvollstreckung in das eingebrachte Gut seiner Ehefrau, Das Landgericht hob auf die Berufung der Antragsgegner das Urteil auf und verwies die Sache an das Landwirtschaftsgericht. Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat die Antragsgegnerin zu 1 zur Zahlung eines Betrages von i020 DM verurteilt und den weitergehenden Antrag des Antragstellers abgewiesen. Hiergegen haben beide Parteien sofortige Ue-schwerde eingelegt» Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde des Antragsgegners zu 2 als unzulässig verworfen, die Beschwerde der Antragsgegnerin zu 1 zurückgev/iesen und auf die Beschwerde des Antragstellers unter Abweisung des weitergehenden Antrages die Antragsgegnerin zu 1 verurteilt an den Antragsteller 1080 DM (= 30 DM monatlich für die Zeit vom 1. April 1952 bis zu dem 31» März 1955) und vom 1, April 1955 ab monatlich im voraus 30 DM zu zahlen, solange sich Dora in Anstaltspflege befindet.. Den Antragsgegner zu 2 hat es verurteilt, wegen dieser Ansprüche die Zwangsvollstreckung in das eingebrachte Gut seiner Ehefrau zu dulden«. Hiergegen richten sich die Rechtsbeschwerden der Antrags^ gegner, mit denen sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückweisung der Anträge des Antragstellers erstreben. Der Antragsteller bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. II» I. Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners zu 2 ist, soweit sie sich gegen die Verwerfung seiner Beschwerde richtet, zwar zulässig, aber nicht begründet» Nach § 24 Lv/VG findet gegen die in der Hauptsache erlassenen Beschlüsse des Oberlandesgerichts die Rechtsbeschwerde, sofern sie nicht vom Oberlandesgericht zugelassen ist (§ 24 Abs 1),. nur statt, wenn das Oberlandesgericht von einer in der Be- 9 schwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs 2 Nr 1 LwVG bezeichneten Gerichte abgewichen ist und der Beschluß auf dieser Abweichung beruht, oder soweit es sich um die Unzulässigkeit des Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten oder um die Unzulässigkeit der Beschwerde i handelt (§24 Abs 2 Nr 2), Im letzteren Pall ist die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung auf die Präge der* Unzulässigkeit der Beschwerde beschränkt (vgl Beschluß des erkennenden Senats vom 5* Oktober 1954? V BLw 45/54, BGII2 15, 5 - RechtdLandw 1954, 351)- Der Antragsgegner zu 2 ist dadurch, daß das Amtsgericht den Duldungsantrag abgc— wiesen und die Antragsgegnerin zu 1 zur Zahlung verurteilt hat, nicht beschwert- Das Oberlandesgericht hat deshalb die Beschwerde des Ehemannes mangels einer die Beschwerdebereeh-tigung voraussetzenden Rechtsbeeinträchtigung (§9 LwVG in Verbindung mit § 20 Abs 1 FGG) zu Recht als unzulässig verworfen, so daß die Rechtsbeschwerde insoweit als unbegründet zurückzuweisen war- 2c Im übrigen würde die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners zu 2 wie auch der Antragsgegnerin zu 1da sie vorn Oberlandesgericht nicht zugelassen ist und es sich auch nicht um die Unzulässigkeit des Verfahrens vor der* order.t -liehen Gerichten oder um die Unzulässigkeit der Beschwerde handelt, nur unter dem Gesichtspunkt der Abweichung im ?inne des § 24 Abs 2 Nr 1 LwVG statthaft sein.- a) Das Oberlandesgericht geht davon aus, .daß die Antragsgegnerin zu 1 auf Grund der Vermögensübernahme in demselben Umfange wie zuvor ihr Vater zur Entrichtung der auf Grund des Übergab ever träges der Dora zustehenden Leistungen verpflichtet seie Es führt dann weiter aus: Zu den Ansprüchen eines Unterstützten, die der Fürsorgeverband auf sich überleiten könne, gehörten nicht nur gesetzliche Unterhaltsansprüche, sondern auch Unterhaltsansprüche vertraglicher Art und damit auch Ansprüche aus einem Altenteilsvertrag- Für den Übergang des Anspruchs sei entscheidend, daß 6 er der Fürsorgeunterstützung insofern gleichartig sei.. />,!.■» er der Deckung des Lebensbedarfs des Berechtigten diene.-solleo Es komme deshalb nicht darauf any ob der Dora K^p- nach dem Übergabevertrag ein Unterhai beanspruch '‘auf” oder "von" der Hof stelle zustehe- Vielmehr folge aus den Sinn und Zweck der Vorschrift des § 21 a der Fürsorgepflichfc-verordnung, daß der Fürsorgeverband die dem Hilfsbedürftigen gegen den Dritten zustehenden Ansprüche so geltend machen könne, wie es zu dem Ersatz seiner Leistungen erforderlich sei. so daß er an Stelle des einem Altenteiler sustehenden Natu-ra'lanspruchs eine Geldleistung fordern könne. Das im § 30 Abs 3 REG vorgesehene Heimatzufluchtsrecht könne nicht zu dem Vergleich herangezögen werden, weil es wegen seiner höchstpersönlichen Natur nicht auf den Fürsorgeverband übergehen könne (REHG 5* 241), Anders verhalte es sich mit einem Albenteilsrecht, das, wie sich aus Art 15 PrAGBGB ergebe, in ein Baraltenteil übergeleitet werden könne. Das Oberlandesgericht hat sodann unter Berücksichtigung der durch die Anstslt Unterbringung der Dora erzielten Ersparnisse sowie der Leistungsfähigkeit des Hofes und der Preisentwicklung den von der Antragsgegnerin zu 1 vom 1C April 1952 ab zu zahlenden Betrag auf 30 DM monatlich bemessen, b) Die Antragsgegner halten die Rechtsbeschwerde für zulässig, weil das Beschwerdegericht von dem Beschluß des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 29» Juli 1954 (NdsRpfl 19^4: 200 = RechtdLandw 1954, 286) abgewichen sei. Sie machen geltend, die vorgenannte Entscheidung beziehe sich zwar •'auf das Heimatzufluchtsrecht des Reichserbhofgesetzes, Das als Leibzucht be zeichnete Recht der Dora H^H^ umfasse aber ebenso wie das Heimatzufluchtsrecht einen reinen Naturalanspruch, der nur auf die Gewährung von Unterkunft, Verpflegung unO sonstigen lebensnotwendigen Bedürfnissen auf dem Hof gerich-tet sei. Ein Mehr gegenüber dem Heimatzufluchtsrecht hätten die Vertragschließenden der Dora auf keinen Poll lu~ billigen wollen. Wenn man das Recht als Leibzucht bezeichnen habe, so sei das geschehen, weil bei der Bestellung dieses Rechts im Jahre 1919 der Begriff des Heiraatzufluchtsrechto im Sinne des Reichserbhofgesetzes noch nicht bekannt gewesen sei. Wenn aber das der Dora H^|Up zustehende Recht einem Heimat-zufluchtsrecht gleichzustellen sei, dann stehe es der Dora persönlich zu und könne auch nicht in einen Geldan-spruch umgewandelt werden, so daß der angefochtene Beschluß von der angeführten Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg abweicheo c) Die Ausführungen der Rechtsbeschwerde sind nichc geeignet, die Zulässigkeit des Rechtsmittels zu begründen, Voraussetzung für die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwer-de im Palle des § 24 Abs 2 Nr 1 LwVG ist, daß das Beschwerde-gericht in der Beurteilung einer Rechtsfrage von einer Entscheidung eines der angeführten Gerichte abgewichen ist,. Daß es sich um die abweichende Entscheidung einer Rechtsfrage handeln muß, ergibt sich ohne weiteres daraus, daß die Rechtsbeschwerde nur auf eine Geset;;esverletzung ge stützt werden kann (§27 LwVG) und das Rechtsbeschwerüege-richt somit nur die Möglichkeit hat, die Entscheidungen des Beschwerdegerichts auf eine Rechtsverletzung hin nachzuprüfen Die Rechtsverletzung allein vermag jedoch die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde noch nicht zu begründen.. Die Präge, ob eine Gesetzesverletzung vorliegt, kann überhaupt erst geprüft werden, wenn die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gemäß § 24 LwVG feststehtc Die Abweichungsrechtsbeschwerde ist nur dann gegeben, wenn das Beschv/erdegericht eine bestimmte Rechts- frage abweichend beantwortet hat. Dagegen genügt es nicht, wenn ähnliche oder gleiche Tatbestände eine unterschiedliche rechtliche Beurteilung erfahren haben (vgl Beschluß des erkennenden Senats vom 5> Juli 1955 ^ V BLw 79/54, RechtdLnniw 1955:. 251 ). Es ist zwar nicht erforderlich, daß dem angefochtenen Beschluß und der Entscheidung, von der das Beschwerdegericht abgewichen ist, dieselbe Gesetzesvorschrift zugrunde liegt. Es muß sich aber um die gleiche Rechtsfrage handeln die auch bei Verschiedenheit der in Betracht kommenden Gesetze gegeben sein kann (vgl BGHZ 7, 339 /341/342/; 9;, ivg ßsi7). Die von der Rechtsbeschwerde angeführte Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg behandelt die Präge, ob das Heimatzufluchtsrecht, wenn der Berechtigte aus in seiner Person liegenden Gründen nicht in der Lage ist, auf dem Hof zu wohnen und dort die Leistungen in Anspruch zu nehmen, in eine Geldrente umgewandelt werden und ob dieser Anspruch auf den Pürsorgeverband übergehen kann«, Das Oberlandesgericht Oldenburg hat diese Präge mit dem Hinweis auf den höchstpersönlichen Charakter des einen reinen Naturalanspruch begründenden Heimatzufluchtsrechts verneint, während das Beschwerdegericht die Möglichkeit der Umwandlung des der Dora H^Bi zustehenden Leibzuchtsrechts in eine Geldrente und den Übergang dieses Anspruchs auf den Pürsorgeverband bejaht hat« Das Beschwerdegericht würde danach von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg ab gewichen sein, wenn, wie die Rechtsbeschwerde meint, das Leibzuchtsrecht der Dora Hartmann einem Heimatzufluchtsrecht gleichzusetzen wäre« Eine abweichende Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts kommt allerdings für die Präge der Abweichung im Sinne des § 24 Abs 2 Nr 1 LwVG dann nicht in Betracht bereits eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu der betreffenden Rechtsfrage vorliegt (vgl Beschluß des erkenne»:!:^ Senats vom 7« Dezember 1954, V BLw 48/54, RechtdLondw 1955, 75). Der Bundesgerichtshof hat im Beschluß vom M Dezember 1951 (V BLw 81/50, RechtdLandw 1952, 105 die Umwand- lung des Heimatzufluchtsrechts in eine Geldrento bei einer Verpachtung des Hofes auf Grund des § 59 Abs 1 LVO für luiIüs-sig erklärt. Es mag dahingestellt bleiben, ob damit auch schon die Präge beantwortet ist, ob auch dann, wenn der Berechtigte das Heimatzufluchtsrecht lediglich aus in seiner Person liegenden Gründen nicht selbst ausüben kann, eine Umwandlung in eine Geldrente möglich ist,. Bei Bejahung dieser Frage würde, wenn das Leibzuchtsrecht der Dora HfllHH einem Heimat zufluchtsrecht gleichzusetzen wäre, die Zulässigkeit der Bechi;s-beschv/erde mit Rücksicht auf den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 11, Dezember 1951 auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg nicht gestützt werden können. Aber au;h wenn man davon ausgeht, daß die Frage, ob das Heimetzufluohrs-recht in einem Fall, in dem der Berechtigte aus persönlichen Gründen dieses Recht nicht selbst in Anspruch nehmen kann, durch den Beschluß des erkennenden Senats vom 11. Dezember 1951 noch nicht entschieden und deshalb die Frage der Abweichung auf Grund der Entscheidung des Oberlandesgerlchts 01 • denburg zu beurteilen ist, liegt eine Abweichung im Sinne des § 24 Abs 2 Nr 1 LwVG nicht vor; denn das Leibsuchtsrecht der Dora Hartmann und das Heimatzufluchtsrecht des Reichserk— hofgesetzes sind zwei grundverschiedene Rechte« Bei der Frage der Umwandlungsmöglichkeit dieser Rechte handelt es sich deshalb nicht um die gleiche Rechtsfrage, Das Heimatzufluchtsrecht ist erst durch das Reichserbhofgesetz begründet worden. Nach § 30 Abs 3 REG können AbkÖmm- 10 - linge, wenn sie unverschuldet in Not geraten, gegen Leistung angemessener Arbeitshilfe auf dem Hof Zuflucht suchen (:,’e:L:nat-Zuflucht) Den weichenden Erben sollte damit, wie das Reichs-erbhofgericht (REHG 2. 110 /T14/; 5? 241 ^46/) ausgesprochen hat, das beruhigende Gefühl gegeben werden., daß sie im Falle unverschuldeter Not stets auf der väterlichen Scholle eine Zufluchtsstätte und Arbeit und Brot finden würden. Das Heimat-zufluchtsrecht entstand kraft Gesetzes mit dem Erbfall. Seine Geltendmachung ist jedoch von dem Eintritt einer unverschuldeten Notlage abhängig. Es umfaßt die Gewährung von Wohnung und Unterhalt auf dem Hof, ist also auf Naturalleistungen gerichtet, wogegen der Berechtigte zu angemessener Arbeitshilfe auf dem Hof verpflichtet ist, die naturgemäß bei Arbeits] Unfähigkeit des Zufluchtsuchenden entfällt. Nach dem Sinn und.. Zweck des Gesetzes soll das Heimatzufluchtsrecht nur als letz« Reserve in Anspruch genommen werden, wenn alle anderen LnUel j und Wege, den Unterhalt aus eigener Kraft zu bestreiten., keinen Erfolg mehr versprechen (vgl Wöhrmann, Das Reichserbhof- 1 recht, 3o Aufl REG § 30 Anm 16; Beschluß des erkennenden Senat• vom 11, Dezember 1951, V BLw 81/50, RechtdLandw 1952, 105 /T027) • Der Berechtigte kann deshalb nur bescheidene Ansprüche stellen, wobei vor allem auch die Leistungsfähigkeit des Hofes zu berücksichtigen ist,. Das Heimatzufluchtsrecht hat zwar den Charakter eines UnterhaltsanSpruchs, kann aber gleichwohl nicht in einen allgemeinen Anspruch auf Unterhalt umgewandelt werden (REHG 5? 241 /J?46/47J)« Das Leibzuchtsrecht der Dora H^HH^ beruht auf* einem Vertrag, Es ist bereits im Jahre 1919 begründet worden, als der Begriff des Heimatzufluclitsrechts noch unbekannt war-Die Leibzucht der Dora umfaßt die. Gewährung von Wohnung und Unterhalt auf dem Hof, ist also ebenfalls auf 11 Naturalleistungen gerichtet, deren Art und Umfang im e.i nzel-nen nicht festgelegt sind, sich aber aus dem Bedürfnissen der Berechtigten und der Leistungsfähigkeit des Hofes erg-.-ben«, Der Inhalt des Leibzuchtsrechts deckt sich danach turn Teil mit dem Heimatzufluchtsrecht, geht aber im übrigen darüber hinaus. Während auf Grund des Heimatzufluchtsrechts von vornherein nur bescheidene Ansprüche gestellt werden können, sind Art und Umfang der Leibzuchtsleistungen, soweit sie nicht vertraglich festgelegt sind, nach den Verhältnissen des einzelnen Palles zu bemessen, so daß die Ansprüche aus der Leibzucht die auf Grund des Heimatzufluchtsrechts zu erbringenden Leistungen übersteigen könnenc Der Dora steht auf Grund des fJb ergab ever träges ohne weiteres ein lebenslängliches Unterhaltsrecht zu, dessen Geltendmachung - im Gegensatz zu dem Heimatzufluchtsrecht - von keinerlei Voraussetzungen, insbesondere nicht von dem Vorliegen einer Notlage, abhängig ist, Auch eine Verpflichtung zur Arbeitshilfe besteht für die Leibzuchtsberechtigte nicht,. Das Heimatzufluchtsrecht unterscheidet sich von anderen Versorgungsrechten, auch vom Leibzuchtsrecht,, vor allem dadurch, daß es nur für besondere unvorhergesehene und unvorhersehbare Fälle gedacht ist (REHG 2, 110 /Tl6J), Ob . wie das Reichserbhofgericht in der vorgenannten Entscheidung ausgeführt hat, das Heimatzufluchtsrecht mit Rücksicht auf seinen besonderen Charakter keiner vertraglichen Regelung unterliegt und deshalb auch ein im voraus erklärter Verzicht auf dieses Recht unwirksam ist (aA Vogels REG 4» Aufl § 30 Anm 58), mag dahingestellt bleiben. Für die Beurteilung der beiden Rechte ist schließlich auch von Bedeutung, daß, wenn da.s Leibzuchtsrecht aus in der Person des Berechtigten oder Verpflichteten liegenden Gründen nicht in der vereinbarten 12 - Weise in Anspruch genommen wird, nach Art 15 § 9 Pi*40if.O an Stelle der Naturalleistungen eine Geldrente gefordert werden kann,, während für das Heimatzufluchtsrecht - abgesehen von der nach § 59 Abs 1 LVO bestehenden Möglichkeit: der Abänderung oder Umwandlung dieses Rechts - ausdrückliche Vorschriften darüber fehlen, ob und unter welchen Voraussetzungen an Stelle des Heimatzufluchtsrechts eine Geldrente verlangt werden kann (vgl dazu REHG 5, 241 und den oben angeführten Beschluß des erkennenden Senats vom 11« Dezember 1951)- Für die Annahme der Rechtsbeschwerde, die Vertragschließenden hätten der Dora HfUHP nur ein dem Heimatzu-fluchtsrecht entsprechendes Recht einräumen wollen, liege'» keine Anhaltspunkte vor- Abgesehen davon, daß den Beteiligten der Begriff des Heimatzufluchtsrechts bei der Bestellung der Leibzucht nicht bekannt war, sind Inhalt und Umfang beider Rechte durchaus verschiedenB Selbst wenn die auf Grunci der Leibzucht zu erbringenden Leistungen sich decken sollten mit den Leistungen, die Dora fordej'n könnte wenn ihr ein Heimatzufluchtsrecht zustande, würden beide Rechte doch verschieden zu beurteilen sein. Eine Abweichung in der Beurteilung einer Rechtsfrage kann deshalb nicht darin erblickt werden, daß das Beschwerdegericht, soweit es sich um die Umwandlung des Leibzuchtsrechts in eine Geldrente und den Übergang dieses Anspruchs auf den Fürsorgeverband handelt, der vom Oberlandesgericht Oldenburg für das Heimatzufluchtsrecht vertretenen Auffassung nicht gefolgt ist« Woraus die Verurteilung des Antragsgegners zu 2) zur Duldung der Zwangsvollstreckung in das "eingebrachte Gut" seiner Ehefrau hergeleitet wird, ist nicht ersichtlich.. Wenn das Besehwerdegericht dabei von der Re ah fr sauf fas??.nny des Bundesgerichtshofs (vgl 3GHZ 10.. 266) abgewichen sol l sollte,, so könnte dies nicht berücksichtigt werden., weil die Rechtsbeschwerde auf diese Abweichung nicht gesttitivi. wird« Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin zu 1 und die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners zu 2, soweit sie sicn nicht gegen die Verwerfung seiner Beschwerde richtet., mußte somit ohne sachliche Prüfung der angefochtenen Entscheidung als unzulässig verworfen werden. Wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung war den Antragsgegnern auch das Armenrecht für die Rechtsbeschwerdeinstanz zu versagen (§ 9 LwVG- in Verbindung mit § U FCtCt und § 1H ZPOh H - Die Kostenent sehe id Ling beruht auf §§ 34.. 44, 43 Lv/VC- Dr; Tasche Dr. Hückinghaus Dr. Piepenbrc Im Beschluß vom 11, Oktober 1955 muß es auf Seite 2 in der 3« Zeile richtig heißeng nauch die außergerichtlichen Kosten dieses VerfahrensMo Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs