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BGH

Gericht: BGH

- vertreten durch Rechtsanwalt wegen Feststellung des Rechts auf Verwaltung und Nutznies sung am Hof hat der V. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 4» März 1953 werden auf Kosten der Antragsgegner als unzulässig verworfen, die der Antragstellerin auch die ihr außerhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandenen Kosten zu erstatten haben. Hermann K30B0 übertrug den Hof durclh Vertrag vom 18» November 1942 auf seinen Sohn Franz, der im Jahre 1944 während eines Urlaubs die Antragstellerin heiratete. In dem ersten (notariellen) Testament hat der Erblasser erklärt,daß seine Kinder vom elterlichen Vermögen abgefunden seien, und bestimmt, daB der Hof und sein sonstiges Vermögen nach seinem Tode, soweit dies gesetzlich zulässig sei, an die Antragstellern fallen solle * Für den Fall; daß diese aus gesetzlichen Gründen nicht Hofnachfolgerin werden könne, setzte der Erblasser sein Enkelkind Bernhard ei- nen Sohn der Antragsgegnerin zu 2), zu dem Hoferben ein, bestimmte jedoch, daß die Antragstellerin in diesem Palle, soweit es gesetzlich zulässig sei, lebenslänglich Nießbrauch und Verwaltung am Hofe haben solle - - In dem zweiten (privatschriftlichen) Testament setzte der Erblasser die Antragstellerin als Hoferbin ein; er erklärte, daß sich diese Erbeinsetzung auch auf seinen sonstigen Nachlaß erstrecken solle* Seit dem Tode des Hermann besteht zwischen den Abkömmlingen des Erblassers einerseits und der Antragstellerin andererseits Streit Uber die Hechtsnachfolge in den Hof.Im Dezember1950 hat die Antragstellerin bei dem Land-wirtbchaftsgericht beantragt, die Zustimmung zu ihrer Einset zung als Hoferbin zu erteilen und festzustellen, daß sie Hoferbin geworden sei; hilfsweise hat sie um die Feststellung gebeten, daß sie Vorerbin geworden sei oder ihr zu dem xiindesten ein lebenslängliches Verwaltungs- und Nutznies-sungsrecht am Hofe zustehe« Die Antregsgegner sind diesen Anträgen entgegengetreten und.haben den Standpunkt eingenommen, daß der Antragsgegner zu 1) .gesetzlicher Hoferbe geworden sei« Das Amtsgericht hat der Erbeinsetzung der Antragstellerin zugestimmt und festgestellt, daß sie Hoferbin geworden ist. Die sofortigen Beschwerden der beiden Antragsgegnerinnen hat das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen; auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners hat es unter Aufhebung der Entscheidung des Amtsgerichts die Anträge der Antragstellerin zurUckgewiesen und festgestellt, daß der Antragsgegner zu 1 ) Hoferbe geworden ist. i)ie Antragstellerin hat diese Entscheidung mit der Äechtsbeschwerde angegriffen und beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, ihre Einsetzung zur Hoferbin Der erkennende Senat hat die Rechtsbeschwerde zuriickgewiesen, soweit durch die Besc merdeentScheidung die Hauptanträge der Antragstellerin auf Zustimmung zu ihrer Einsetzung als Hoferbin und auf Feststellung, daß sie Hoferbin geworden sei, abgewiesen worden sind und festgestellt worden ist, daß der Antragsgegner zu 1) Hoferbe geworden ist« Hinsichtlich des Antrages der Antragstellerin auf Feststellung ihres lebenslänglichen Verwaltungs- und Nutznießungsrecnts am Hofe hat der Senat die Entscheidung des Beschwerdegerichts aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Dieses hat sodann festgestellt, daß die Antragstellerin gegen den Antragsgegner zu 1) einen Anspruch auf Bestellung des Nießbrauchs auf Lebenszeit an dem Hofe hat. Hiergegen richten sich die Rechtsbeschwerden der Antragsgegner, mit denen sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückweisung des Antrages auf Feststellung des Anspruchs auf Bestellung eines lebenslänglichen Nießbrauchs erstreben.

Zitierte Normen: § 42 LVO § 22 KostO
HoflebenslänglichAntragsgegnerunzulässigHermann

Volltext der Entscheidung

IMP. 32/51
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Beschlaß In der Landwirtschaftssache
1.	des Arbeiters and Landwirts Heinrich	in	Ni
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2.	der Ehefrau Anna SflBHIB geb. ESH in £ tf
3* der Ehefrau Maria KrflB geb.	in	St.	a'
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Antragsgegner, Beschwerde- and Recht sbeschwerdef (ihrer,
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- vertreten durch Rechtsanwalt
 gegen
die Witwe Hedwig KflU geb. VMI in	ver-
treten durch ihren Pfleger, den Sclireinermeister Heinrich in S!----------

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Antragstellerin, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdegegnerin,
- vertreten durch Rechtsanwalt
 wegen Feststellung des Rechts auf Verwaltung und Nutznies sung am Hof
 hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat fUr Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 17* Dezember 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. fasche sowie der Bundesrichter Dr. Hiickinghaus und Dr. Piepenbrock beschlossen:
Die Rechtsbeschwerden gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 4» März 1953 werden auf Kosten der Antragsgegner als unzulässig verworfen, die der Antragstellerin auch die ihr außerhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandenen Kosten zu erstatten haben.
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Der am 8« Oktober 1948 verstorbene Bauer Hermann war Eigentümer des im Grundbuch von NmHB Band §5 B3att •59 verzeichneten Hofes von 19,34,83 ha mit einem Einheitswert von 13700,- DM. Die Besitzung war früher Erbhof und ist jetzt ein Hof im Sinne der Höfeordnung,
 Hermann 100^ war dreimal verheiratet. Aus seiner ersten Ehe sind sieben Kinder hervorgegangen, von denen vier vor dem Vater unverheiratet und kinderlos verstorben sind; ältester Sohn aus dieser Ehe ist der Sohn Heinrich (Antragsgegner zu 1)| aus dieser Ehe stammt auch die Antragsgegnerin zu 2), Aus der zweiten Ehe sind vier Kinder hervorgegangen, von denen allein no'ch die Antragsgegnerin zu 3) lebt.. Der Sohn Eranz war das älteste Kind aus dieser Ehe. Er ist am 17. März 1946 in russischer Kriegsgefangenschaft gestorben. Die dritte Ehe ist kinderlos geblieben;
die dritte Ehefrau ist im Oktober 1947 verstorben.
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Hermann K30B0 übertrug den Hof durclh Vertrag vom 18» November 1942 auf seinen Sohn Franz, der im Jahre 1944 während eines Urlaubs die Antragstellerin heiratete. Nach seinem Tode fiel der Hof wieder seinem Vater Hermann Kflü an, der im Jahre 1948 erneut als Eigentümer der Besitzung im Grundbuch eingetragen wurde,
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Hermann E||Phat nach dem Tode seines Sohnes Franz zwei letztwillige Verfügungen getroffen. In dem ersten (notariellen) Testament hat der Erblasser erklärt,daß seine Kinder vom elterlichen Vermögen abgefunden seien, und bestimmt, daB der Hof und sein sonstiges Vermögen nach seinem Tode, soweit dies gesetzlich zulässig sei, an die Antragstellern fallen solle * Für den Fall; daß diese aus
 gesetzlichen Gründen nicht Hofnachfolgerin werden könne, setzte der Erblasser sein Enkelkind Bernhard	ei-
nen Sohn der Antragsgegnerin zu 2), zu dem Hoferben ein, bestimmte jedoch, daß die Antragstellerin in diesem Palle, soweit es gesetzlich zulässig sei, lebenslänglich Nießbrauch und Verwaltung am Hofe haben solle - - In dem zweiten (privatschriftlichen) Testament setzte der Erblasser die Antragstellerin als Hoferbin ein; er erklärte, daß sich diese Erbeinsetzung auch auf seinen sonstigen Nachlaß erstrecken solle*
Seit dem Tode des Hermann	besteht	zwischen	den
 Abkömmlingen des Erblassers einerseits und der Antragstellerin andererseits Streit Uber die Hechtsnachfolge in den Hof. Im Dezember1950 hat die Antragstellerin bei dem Land-wirtbchaftsgericht beantragt, die Zustimmung zu ihrer Einset zung als Hoferbin zu erteilen und festzustellen, daß sie Hoferbin geworden sei; hilfsweise hat sie um die Feststellung gebeten, daß sie Vorerbin geworden sei oder ihr zu dem xiindesten ein lebenslängliches Verwaltungs- und Nutznies-sungsrecht am Hofe zustehe« Die Antregsgegner sind diesen Anträgen entgegengetreten und.haben den Standpunkt eingenommen, daß der Antragsgegner zu 1) .gesetzlicher Hoferbe geworden sei«
Das Amtsgericht hat der Erbeinsetzung der Antragstellerin zugestimmt und festgestellt, daß sie Hoferbin geworden ist. Die sofortigen Beschwerden der beiden Antragsgegnerinnen hat das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen; auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners hat es unter Aufhebung der Entscheidung des Amtsgerichts die Anträge der Antragstellerin zurUckgewiesen und festgestellt, daß der Antragsgegner zu 1 ) Hoferbe geworden ist.
- 4- -
i)ie Antragstellerin hat diese Entscheidung mit der
 Äechtsbeschwerde angegriffen und beantragt, unter Aufhebung
 des angefochtenen Beschlusses, ihre Einsetzung zur Hoferbin
<su genehmigen, notfalls ihr das Recht auf lebenslängliche
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Verwaltung und Nutznießung zuzusprechen. Der erkennende Senat hat die Rechtsbeschwerde zuriickgewiesen, soweit durch die Besc merdeentScheidung die Hauptanträge der Antragstellerin auf Zustimmung zu ihrer Einsetzung als Hoferbin und auf Feststellung, daß sie Hoferbin geworden sei, abgewiesen worden sind und festgestellt worden ist, daß der Antragsgegner zu 1) Hoferbe geworden ist« Hinsichtlich des Antrages der Antragstellerin auf Feststellung ihres lebenslänglichen Verwaltungs- und Nutznießungsrecnts am Hofe hat der Senat die Entscheidung des Beschwerdegerichts aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Dieses hat sodann festgestellt, daß die Antragstellerin gegen den Antragsgegner zu 1) einen Anspruch auf Bestellung des Nießbrauchs auf Lebenszeit an dem Hofe hat.
Hiergegen richten sich die Rechtsbeschwerden der Antragsgegner, mit denen sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückweisung des Antrages auf Feststellung des Anspruchs auf Bestellung eines lebenslänglichen Nießbrauchs erstreben. Die Antragstellerin hat um Zurückweisung der Rechtsmittel gebeten.
Die Rechtsbeschwerden sind unzulässig.
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Nach § 56 des am 1. Oktober 1953 in Kraft getretenen Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschafts-sachen vom 21. Juli 1953 - BVG - richtet sich die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen die vor Inkrafttreten des Gesetzes erlassenen Entscheidungen nach den bisher geltenden
 
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Vorschriften Es kommen daher im vorliegenden Palle noch die Bestimmungen der Verordnung Iber die Hechtsbeschwerde in Landwirtschaftssachen vom 15* Oktober 1948 zur Anwendung» nach denen die Rechtsbeschwerde nur stattfindet, wenn sie in der Entscheidung des Oberlandesgerichts zugelassen ist oder der Wert des Boschwerdegegenstandes 6000»- DM Ubersteigt, sofern es 'sich nicht um die hier nicht gegebenen Fragen der Unzulässigkeit des Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten oder die Unzulässigkeit der Beschwerde handelt»
Las Oberlandesgericht hat die Hechtsbeschwerde nicht zugelassen. Sie könnte danach nur zulässig sein» wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 6000»- DM abersteigen würde. Las ist indessen nicht der Fall« Für die Berechnung des Wertes des Beschwerdegegenstandes kommen nach § 2 Abs 4 LVR die Vorschriften des § 44 LVO zur Anwendung. Dieser enthält keine einschlägigen Vorschriften. Es greifen daher gemäß § 42 LVO die Bestimmungen d.er Kostenordnung Platz. La es sich hier um die Bestellung eines Nießbrauchs handelt, d.h. um die Begründung einer dauernden Nutzung, ist für die Wertberechnung § 22 KostO maßgebend, der von dem einjährigen Bezugswert des Hechts eusgeht. Der Einheitswert des Hofes beträgt 13700,- DM. Der einjährige Bezugswert beläuft sich danach auf den 18. Teil dieser Summe, also auf 761,- DM.
Die Antragstellerin ist mit dem Antragsgegner, dem Verpflichteten, im zweiten Grade verschwägert.:. Nach § 22 **bs 3 KostO beträgt daher der Geschiiftswert und damit der Beschwerdewert höchstens des Fünffache des einjährigen Bezugs. Im vorliegenden Falle beläuft sich der Beschwerdewert danach auf 5 x 761 = 3805,- DM. Der im § 2 Abs 1 LVR vorgeschriebene Wert des Beschwerdegegenstands ist also nicht erreicht. Die Hechtsbeschwerden mußten daher nach § 9 LVR als unzulässig verworfen werden»
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Me Kostenentscheidung beruht auf $ 59 DVCr, § 10 LVH,
§§ 42, 43, 50 LVOt Da die Hechtsbeschwerden unzulässig sind, erschien es angemessen, den Antragsgegnern auch die der Antrag' stellerin außerhalb des Hechtsbeschwerdeverfahrens entstandenen Kosten aufzuerlegen.
i)r. Tasche Dr. Hückinghaus Dr. Piepenbrook