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BGH · V BLw 32/52

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V BLw 32/52

Juli 1923 (§3 desselben) Jeder für seinen Anteil am Hof nebst Inventar zu alleinigen Erben ihre am gegenwärtigen Verfahren beteiligten acht Neffen und Nichten*eingesetzt$ an die Stelle der verstorbenen Nichte, Ehefrau TpflpPHB^ (ursprüngliche Antragsgegnerin zu 2) sind während des Verfahrens deren Kinder getreten. Im Erbvertrag (§ *4) haben sie bestimmt, daß die drei Geschwister GBB (Antragsteller, zu 2 bis 4; im Nachfolgenden als Erbengemeinschaft I bezeichnet) zusammen die Stammstelle, d.h. die Wohn- und Wirtschaftsgebäude mit, den um dieselben belegenen Ländereien von rund 23 ha sowie mit der Moorparzelle und die übrigen Neffen und Nichten (die Antragsgegner; im Nachfolgenden als Erbeisgemeinschaft II bezeichnet) Im § 9 des Erbvertrages ist der Antragsteller zu 2, damals Gerichtsreferndar, zu dem Testamentsvollstrecker ernannt und dabei bestimmt worden, daß er b.ei Zwistigkeiten mit den Erben nicht aus dem Amte entlassen werden solle, daß er ferner auch Verfügung zu seinen Gunsten vornehmen könne und von den im K § 2217 BGB aufgeführten Verpflichtungen befreit werde. Seit dem Tode des letzten der Erblasser (1945) bewirtschaftet der Antragsteller zu 3 den Hof für die Erbengemeinschaft I. Mai 1946 haben, die Mitglieder der Erbengemeinschaft II eine Auseinandersetzung über das Eigentum an den nicht arrondierten Ländereien unter sich vereinbart; Jedem der fünf Miterben" sollen danach im Vertrag näher beschriebene Flächen von etwa 4 ha Zufällen. Die Mitglieder der Erbengemeinschaft I haben durch notarielle Erklärungen vom 23. Seit Ende 1947 / Anfang 1948 betreiben die Mitglieder der Erbengemeinschaft II ihre Eintragung als Eigentümer der für sie nach dem Vertrage bestimmten Grundstücksflächen im Grundbuch. (den Stammhof und die nicht arrondierten Ländereien) auf den Antragsteller zu 3 auf Grund von Art VI Nr .17 BrMilRegVO Nr 84 zu übertragen. Im Termin vor dem Amtsgericht vom 19 o Dezember 1950 hat der Testamentsvollstrecker seinen Zuweisungsantrag zurückgenpmmen und beantragt, einen von ihm inzwischen am 18. Das Amtsgericht hat die Genehmigung des Vertrages vom 5. Mai 1946 versagt und die Entscheidung über den Antrag auf Genehmigung des Obergabevertrages vom 18. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegner hat ,das Oberlandesgericht nach Einholung eingehender Stellungnahmen des Kreislandwirtschafteamts den Vertrag vom 5. Mai 1946 nicht in Erage, sondern eine von Miterben vereinbarte Teilauseinandersetzung über zur Miterbengemeinschaft gehörige Grundstücke (Schiegelberger aaO Vorbem 1 u 2 vor § 86 EGG; Palandt aaO), die zur Rechtswirksamkeit der Genehmigung nach den Vorschriften über den Verkehr mit landwirtschaftlichen Bie Genehmigungserteilung durch das Beschwerdegericht ist» worauf.die Rechtsbeschwerdegegner mit Recht hinweisen» von den Antragstellern mit der Rechtsbeschwerde nur anfechtbar. Bas Erfordernis einer Genehmigung im Grundstücksverkehr stellt eine öffentlich-rechtliche Verfügungsbeschränkung des Eigentümers (der Eigentümer) dar; durch die Genehmigungserteilung wird diese Verfügungsbeschränkung beseitigt» also die Rechtslage dör Eigentümer verbessert» nicht aber geschmälert (Beschluß des erkennenden Senats vom 13. Bie privaten Rechte der am Genehmigungsverfahren Beteiligten sind nicht Gegenstand des Genehmigungsverfahrens, sie sind daher grundsätzlich im Genehmigungsverfahren auf ihre Rechtswirksamkeit nicht zu prüfen und bleiben durch die Erteilung einer Genehmigung in ihrem Bestände unberührt; durch die Erteilung der Genehmigung wird lediglich den Beteiligten der Weg eröffnet, ihre privatreoht-lichen Ansprüche zu verwirklichen, während bei Versagung der Genehmigung diese Ansprüche engdültig unwirksam werden. Da somit weder die Mitglieder der Erbengemeinschaft I, noch der Testamentsvollstrecker als solcher in einem Recht durch, die Genehmigungsentscheidung des Beschwerdegerichts unmittelbar beeinträchtigt sind, mußten die Rechtsbeschwerden der Antragsteller ohne SachprUfung als unzulässig verworfen werden.,

Zitierte Normen: § 2217 BGB § 1 LVO
AntragsgegnerGenehmigungTestamentsvollstreckerErbengemeinschaftNrRechtsbeschwerdeErbe

Volltext der Entscheidung

V BLw 32/52
2348 04Ö
B e s e h 1 u B In der Landwirtschaftssache
1.
2.
3.
4.
Antragssteller (zugleich Antragsgegner), Beschwerde gegner und Rechtsbeschwerdeführer,
- vertreten durch Rechtsanwalt
 gegen.
1.
2.
a)
b j
c)
d.)
e)
3.
4o
5.
Antragsgegner (zugleich Antragsteller), Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdegegner,
- zu 1 bis 5 vertreten durch Rechtsanwalt wegen Genehmigung einer Erbauseinandersetzung
*
hat der V, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 14. Oktober 1952 unter. Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Br. Pritsch, der Bundesrichter Br. Hückinghaus und Br. Tasche sowie der
 Obersten Landwirtschaftsrichter Frintrop und Berger
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beschlossen:
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, Die R&chtsbeschwerden der Antragsteller gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom-11. Dezember 1952 werden als unzulässig verworfen.
Die Antragsteller haben die Gerichtskosten des Rechts-beschwerdeVerfahrens zu tragen und.auch die den Antragsgegnern außerhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandenen -Kosten zu erstatten, und zwar ..der Antragsteller zu 1) in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker zu 3/6 und die*Antragsteller zu 2) bis 4) zu Je 1/6.
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Die Geschwister Johann, Catharine, Hermann und Heinrich Gpp^ in	denen	nach	dem	Ausscheiden
 ihrer Schwester Helene (infolge Verheiratung im Jahre 1901) aus der Gemeinschaft der ihnen vom Vater,* dem Kätner Martin G^pP überkommene, 44,71 ha große Hof (Grundbuch Bd # Bl 58 von HpppPBM zu einem Bruchteil von Je Y4 gehörte und die in den Jahren 1924 bis 1545 Unverehelicht und kinderlos verstorben sind, haben durch Erbvertrag vom 18. Juli 1923 (§3 desselben) Jeder für seinen Anteil am Hof nebst Inventar zu alleinigen Erben ihre am gegenwärtigen Verfahren beteiligten acht Neffen und Nichten*eingesetzt$ an die Stelle der verstorbenen Nichte, Ehefrau TpflpPHB^ (ursprüngliche Antragsgegnerin zu 2) sind während des Verfahrens deren Kinder getreten. Im Erbvertrag (§ *4) haben sie bestimmt, daß die drei Geschwister GBB (Antragsteller, zu 2 bis 4; im Nachfolgenden als Erbengemeinschaft I bezeichnet) zusammen die Stammstelle, d.h. die Wohn- und Wirtschaftsgebäude mit, den um dieselben belegenen Ländereien von rund 23 ha sowie mit der Moorparzelle und die übrigen Neffen und Nichten (die Antragsgegner; im Nachfolgenden als Erbeisgemeinschaft II bezeichnet)
"die restlichen Ländereien sich. teilen" sollten. Die Erben

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gemeinschaft I sollte yon dem landwirtschaftlichen lebenden und toten Inventar soviel erhalten, als für die Bewirtschaftung der Stammstelle angemessen erscheine; das überschießen-de Inventar aber sollte der Erbengemeinschaft II zufallen.
Zum Ausgleich 'dafür, daß die Erbengemeinschaft I die Stammstelle erhalte, sollte für die Erbengemeinschaft II auf die Staromstelle eine 'wertbeständige Roggenwerthypothek in Höhe des Gegenwerts von 5000. GM eingetragen werden. In § 5 des Erbvertrages heißt es?
"Bezüglich der den drei Geschwistern G^fP zufallenden Stammstelle bestimmen wir ferner, daß keiner dieser drei Erben die Aufhebung der Gemeinschaft durch Verkauf bewirken kann. Falls einer seinen Anteil verlangen sollte, kann er nur Abfindung in Geld verlangen, entsprechend dem jeweiligen wirklichen Werte des Grundstücks. Basselbe gilt analog für die den übrigen Erben zugefallenen Ländereien."
Im § 9 des Erbvertrages ist der Antragsteller zu 2, damals Gerichtsreferndar, zu dem Testamentsvollstrecker ernannt und dabei bestimmt worden, daß er b.ei Zwistigkeiten mit den Erben nicht aus dem Amte entlassen werden solle, daß er ferner auch Verfügung zu seinen Gunsten vornehmen könne und von den im K § 2217 BGB aufgeführten Verpflichtungen befreit werde.
Ber Antragsteller zu 2 hat*, im Jahre 1942 das Amt als Testamentsvollstrecker angenommen. Seit dem Tode des letzten der Erblasser (1945) bewirtschaftet der Antragsteller zu 3 den Hof für die Erbengemeinschaft I. Die Mitglieder der Erbengemeinschaft II haben die Nutzung der ihnen zugedachten .Ländereien (der sogenannten/.nicht arrondierten) eingeräumt erhalten; sie nutzen diese teils selbst,•teils durch Verpäch-
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tung an Fremde,<;n£chdem einige Mitglieder dieser Erbengemeinschaft ihre Grundstücksanteile eine Zeitlang'«#n \den Stammhof verpachtet hatten* Im Grundbuch stehen noch.die Geschwister Johann, Hermann, Katharina und Heinrich G^pKzu 3e V4 eingetragen«

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Durch Vertrag vor dem Notar Dr. Fj0J|PP in	^r“'
kundenrolle Nr 107/46) vom 5. Mai 1946 haben, die Mitglieder der Erbengemeinschaft II eine Auseinandersetzung über das Eigentum an den nicht arrondierten Ländereien unter sich vereinbart; Jedem der fünf Miterben" sollen danach im Vertrag näher beschriebene Flächen von etwa 4 ha Zufällen. Die Mitglieder der Erbengemeinschaft I haben durch notarielle Erklärungen vom 23. Februar, 28. März und 5. April 1947 die in dem Auseinandersetzungsvertrage vom 5. Mai 1946 Genannten persönlich bevollmächtigt, die an sie fallenden Parzellen an sich selbst aufzulassen. Seit Ende 1947 / Anfang 1948 betreiben die Mitglieder der Erbengemeinschaft II ihre Eintragung als Eigentümer
 der für sie nach dem Vertrage bestimmten Grundstücksflächen im Grundbuch. Das Grundbuchamt hat die Eintragung abgelehnt wegen Fehlens der erforderlichen Grundstücksverkehrsgenehmigung«
Im Januar 1949 hat Walter G^^^. aas Testamentsvollstrecker das gegenwärtige Verfahren vor dem Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) in Gang gebracht mit dem Antrag, die gesamte Besitzung
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(den Stammhof und die nicht arrondierten Ländereien) auf den Antragsteller zu 3 auf Grund von Art VI Nr .17 BrMilRegVO Nr 84 zu übertragen. Die Mitglieder der Erbengemeinschaft II sind diesem Antrag entgegengetreten. Im Termin vor dem Amtsgericht vom 19 o Dezember 1950 hat der Testamentsvollstrecker seinen Zuweisungsantrag zurückgenpmmen und beantragt, einen von ihm inzwischen am 18. September 1950 mit dem Antragsteller zu 3 über die gesamte Besitzung vor dem Notar	in	(Urkunden-
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rolle Nr 512/50) abgeschlossenen übergabeverträg zu genehmigen. .Die Antragsgegner haben in diesem Termin‘um Genehmigung des Vertrages vom 5. Mai 1946 zuzüglich der Zustimmungserklärungen' der Mitglieder der Erbengemeinschaft I gebeten.
Das Amtsgericht hat die Genehmigung des Vertrages vom 5. Mai 1946 versagt und die Entscheidung über den Antrag auf Genehmigung des Obergabevertrages vom 18. September 1950 ausgesetzt bis zur Entscheidung über die Erage, ob der Testamentsvollstrecker noch im Amte sei. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegner hat ,das Oberlandesgericht nach Einholung eingehender Stellungnahmen des Kreislandwirtschafteamts den Vertrag vom 5. Mai 1946 genehmigt. Mit der Rechtsbeschwerde erstreben die Antragsteller eine Wiederherstellung des Beschlusses des Amtsgerichts. Die Antragsgegner bitten um Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.
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iffe Rechtsbeschwerde verkennt die Rechtsnatur des von den Antragsgegnern betriebenen Verfahrens auf Genehmigung des Ver- * trags vom 5. Mai 1946, wenn sie annimmt, es handle sich dabei, um ein Erbauseinandersetzungsverfahren gen&ö § 1 Buchst b LVO. Eine vom Gericht zu vermittelnde Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft nach §§ 86 ff EGG (Schlegelberger,. EGG 6. Aufl § 86 Anm 1; palanät, § 2042 Bern 2, 3, 5a; Lange-Wulff, Höfeord-nung, Bern 350) und damit auch ein Zuweisungsverfahren nach Art VI Nr 17 BrMilRegVO Nr 84 steht bei dem Vertrage vom 5. Mai 1946 nicht in Erage, sondern eine von Miterben vereinbarte Teilauseinandersetzung über zur Miterbengemeinschaft gehörige Grundstücke (Schiegelberger aaO Vorbem 1 u 2 vor § 86 EGG; Palandt aaO), die zur Rechtswirksamkeit der Genehmigung nach den Vorschriften über den Verkehr mit landwirtschaftlichen
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Grund stücken bedarf (Art IV ERG Hr 45; Art III BrMilRegVO Nr 84). Bas Beschverdegericht hat diese Rechtslage Nichtig erkannt. Bie ■Ausführungen dor Rechtsbeschwerde hierzu geben keinen Anlaß zu einer weiteren.Stellungnahme.
Bie Genehmigungserteilung durch das Beschwerdegericht ist» worauf.die Rechtsbeschwerdegegner mit Recht hinweisen» von den Antragstellern mit der Rechtsbeschwerde nur anfechtbar. wenn sie durch die Beschwerdeentscheidung in einem Recht unmittelbar beeinträchtigt sind (§1 Abs 2 LVR in Verbindung mit § 23 Abs 2 LVO); Baran fehlt es. Bas Erfordernis einer Genehmigung im Grundstücksverkehr stellt eine öffentlich-rechtliche Verfügungsbeschränkung des Eigentümers (der Eigentümer) dar; durch die Genehmigungserteilung wird diese Verfügungsbeschränkung beseitigt» also die Rechtslage dör Eigentümer verbessert» nicht aber geschmälert (Beschluß des erkennenden Senats vom 13. März 1951, V BLw 10^50; BGHS 1, 267 ßtä? = RechtdLandw 1951» 189 = BNotZ 1951, 345). Bie privaten Rechte der am Genehmigungsverfahren Beteiligten sind nicht Gegenstand des Genehmigungsverfahrens, sie sind daher grundsätzlich im Genehmigungsverfahren auf ihre Rechtswirksamkeit nicht zu prüfen und bleiben durch die Erteilung einer Genehmigung in ihrem Bestände unberührt; durch die Erteilung der Genehmigung wird lediglich den Beteiligten der Weg eröffnet, ihre privatreoht-lichen Ansprüche zu verwirklichen, während bei Versagung der Genehmigung diese Ansprüche engdültig unwirksam werden. Alles das hat das Beschwerdegericht eingehend und zutreffend dargelegt. Auch hierzu erübrigt sich daher eine weitere Stellungnahme durch das Rechtsbeschwerdegericht.. Auch ein Verfahrensverstoß , der eine Rechtsbeeinträchtigung der Antragsteller darsteilen könnte (vgl Beschluß des erkennenden Senats vom 3. April 1951', BGHZ 1, 352; weiter Beschluß vom 19. Februar 1952,
 
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V BLw 14/51» RechtdLandw 1952, 132 /T33 unter II 2 17), kann dem Beschwerdegericht nicht zu^ Last, gelegt werden.
Da somit weder die Mitglieder der Erbengemeinschaft I, noch der Testamentsvollstrecker als solcher in einem Recht durch, die Genehmigungsentscheidung des Beschwerdegerichts unmittelbar beeinträchtigt sind, mußten die Rechtsbeschwerden der Antragsteller ohne SachprUfung als unzulässig verworfen werden., ,	-	t	*
Die Kostenentscheidung beruht auf § 10 LVR in Verbindung mit §§ 42, 43, 50 und 51 LVO. Bei der Kostenverteilung war zu ]	berücksichtigen,	daß	der Antragsteller zu2 nicht nur persön-
J	lieh,	sondern	auch	als	Testamentsvollstrecker (als Antragstel-
 ler zu 1) am Verfahren beteiligt ist (vgl entsprechend für den Zivilprozeß Stein-Jonas-Schönke, Vorbem II 2 vor § 91;
■	Palandt	§	2212	Bern	1).
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