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BGH

Gericht: BGH

wegen Feststellung des Hoferhen nach dem am 23* November 1944 gefallenen Bauern Hermann Hinrich in hat der V. "Und wenn es doch nun so sein sollte, das ich nicht wiederkomme dann soll Erna den Hof haben aber nicht Grete: Es grüßt Euch Hermann". November 1949 hat das Amtsgericht Stade zunächst Claus S(|p als Pfleger der Erna bestellt mit dem Wii’kungskreis, alle erforderlichen Maßnahmen zur Erlangung eines Hoffolgezeugnisses zu ergreifen, Durch Beschluß vom 28. Margarete hat sich diesem Antrag angeschlossen und Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses für Erna Mi beantragt. August 1949 wurde der Antrag der Erna auf Ausstellung eines Hoffolgezeugnisses zurückgewiesen und festgestellt, daß Margarete Hoferbin sei. Das 3eschwerdegerieht stellte fest, daß der Brief des Erblassers vom 30. Juli 1944 in formeller Hinsicht den Erfordernissen des Testaments entspreche und auch inhaltlich eine Verfügung von Todes wegen darstelle. Mit der Hechtsbeschwerde erstrebt die AntragS;-gegnerin die Aufhebung des Beschlusses des Beschwerdegerichts und die Feststellung, daß sie selbst Hoferbin nach ihrem Bruder ist. Das Oberlandesgericht hat mit Hecht festge-stellt,’ daß der Brief des Erblassers vom 30. Juli 1944 in formeller Hinsicht den Erfordernissen eines Militärtestaments im Sinne des § 3 des Gesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit und andere Hechtsangelegenheiten in der Wehrmacht vom 24. Hach dieser Be-Stimmung war ein vom Erblasser eigenhändig geschriebenes, aber nicht unterschriebenes und ein von anderer Hand hergestelltes, aber vom Erblasser unterschriebenes Militärtestament gültig, wenn mit Sicherheit anzunehmen ist, daß das Testament den letzten Willen des Erblassers zuverlässig wiedergibt. Das Oberlandesgericht stellt ferner fest, daß der Brief des Erblassers auch inhaltlich eiile 7ei\?ügung von Todes wegen darstellt. Es wendet sich gegen die Auffassung des Amtsgerichts, daß der Erblasser nur einem gewissen Ärger über die Schwester Grete habe Luft machen wollen. Es könnte nun dem Erblasser nicht zu dem Vorwurf gemacht werden, wenn er eine letztwillige Verfügung getroffen hat, ohne daß er vorher mit seinen Angehörigen sich beraten hat. Jedenfalls kann der Umstand, daß er eine weniger feierliche^ Form wählte, die ihm nach dem Gesetz zur’Verfüg'- ’;;-gung stand, nicht benutzt werden, um an der Ernsthaftigkeit seines Willens zu zweifeln. Der'Einwand, er sei in Königsdahlum bei einem Bauern im Quartier gewesen, habe sieh also in bäuerlicher Umgebung unter verhältnismäßig günstigen Lebensverhältnissen - ja, wie die Rechtsbeschwerde sagt, in einer geradezu günstigen Position - befunden, und es sei auffallend, daß ihm ausgerechnet hier Gedanken an den Tod gekommen seien, ist nicht recht, verständlich. Abwegig ist auch der Hinweis, daß es möglich sei, daß im Kähmen des militärischen Unterrichts auch die Frage erörtert worden sei, in welcher Form ein Militärtestaraent habe errichtet werden können, denn der Erblasser hat ja gerade eine' Form gewählt) die das Gesetz Soldaten für letztwillige Verfügungen, Im übrigen ist es belanglos, ob der Erblasser über, die ihm zur VPrfügun^ den Testamentsformen genau Bescheid \mßte.';^Der^Zweck des Gesetzes vom 24. •ständig gewürdigt, wenn es zu dem Ergebnis kommt, daß die Erbeinsetzung der Schwester Erna nicht der Ausdruck einer gelegentlichen Verärgerung über die Sch7/ester Grete, sondern ein ganz überlegter Akt sei*. Es ist nicht nötig, daß zwischen dem Erblasser und der Schwester Grete oder der Mutte* und Grete .ein offenes Zerwürfnis bestand, -um die Bevorzugung der Jüngeren Schwester zu erklären. Juli 1944 zu dem Ausdruck kommt., und der sich , un-./mittelbar anschließenden Bestimmung, daß Erna den Hof bekommen solle und nicht Grete, ein innerer Zu- Daß eine gewisse Spannung mit Grete bestand, zeigt der Streit zwischen der Butter und Grete während des Urlaubs, in den der Erblasser mit einem rauhen *7ort eingegriffen hat. kann aus dem Brief an Erna .vom 13.- August 1944 geschlossen werden, in dem der Erblasser schrieb: "Ich habe Grete mal einen deutlichen-Brief ,hingesetstw. Das Beschwerdegericht tut dies auch nicht, es wertet nur die Tatsache, daß der Erblasser der Schwester. Es nimmt dabei an, daß • der Erblasser auf einen Brief anspielen will, den er der Schwester Grete geschrieben hat'. Daß andere Personen sich nicht erklären können, " wie der Erblasser zu der Erbeinsetzung der Jüngeren Schwester kam und ihm einen solchen Schritt nicht zugetraut haben, ist ohne Belang. 3s geht jedenfalls nicht an, nachträglich zu prüfen, ob der Erblasser hinreichenden Grund hatte, seine jüngere Schwester zu bevorzugen, und je nach dem zu ent?-scheiden, ob' seine an sich durchaus klare und ein-. Die Peststellung , des Oberlandesgerichts, daß der Brief des Erblassers auch inhaltlich eine Verfügung von Todes wegen darstellt, ist somit ohne Bechtsirrtum zustan-degekomaen.

Zitierte Normen: § 10 LVO
FeststellungGreteBriefErnaSchwesterErblasserBeschlußBrHermannTod

Volltext der Entscheidung

kö35 008

3 e s 3 h 1 u ß In der Landwirtschaftssache
 der Margarete LT(
in	Kreis
 Antragsgegnerin, Beschwerdegeg-nerin, Rechtsheschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Justizrat Br.
Kl
 gegen
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die minderjährige Erna	in	Kreis
 Antragstellerin, Beschwerdeführerin, Rechtsheschwerdegegnerin, gesetzlich vertreten durch ihren Pfleger, Rechtsanwalt Br. SHife in SflB»
wegen Feststellung des Hoferhen nach dem am 23* November 1944 gefallenen Bauern Hermann Hinrich	in
 hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für LandwirtsSachen in der Sitzung vom 9* Oktober 1951 unter Mitwirkung des Senatspräsidehten Prof. Br.Pritsch, der Bundesrichter Br. Tasche und Br. Öechßler und der Obersten Landwirtschaftsrichter Hesemann und Thee
 beschlossen:

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Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 14* Kürz 1950 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
0 r ü n d e :
I. Der am 28. Kai 1864 geborene Anbauer und Gastwirt Hermann	war Eigentümer	der Anbaustelle Haus Hr » in	(Kreis	S»»mit	einer
 Grundfläche von 10,5395 ha, die Erbhof war und heute einen Einheitsv/ert von 11.200 DM hat. Er hatte zwei Kinder, den am 21. Dezember 1890 geborenen, am 1. April 1932 gestorbenen Sohn Heinrich und die am 12. September 1894 geborene, inzwischen.ebenfalls verstorbene Tochter Emma, die mit dem Steinsetzer Claus 3« in	verheiratet war.
Der Sohn Heinrich v/ar mit Metageb. R^[|^ verheiratet. Aus dieser Ehe sind drei Kinder hervorgegangen: Hermann Hinrich, geboren am	1926,
Margarete, geboren am	1927»	Erna,	geboren am	1929.
Durch Erbhof-Übergabe- sowie lließbrauch- und Verwaltungsvertrag vom 1. April 1934 übertrug Hermann «» alt seinem zu dem Anerben bestimmten Enkel Hermann Hinrich den Hof zu dem Eigentum. Der Annehmer verpflichtete sich, eine Darlehensschuld von 600 RM zu übernehmen und der Tochter Emma S»|» 3.000 RM als Ausstattung zu zahlen, sowie dem Übergeber ein
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lebenslängliches Altenteil zu leisten. Der Verlobte der Hutter des Annehmers, Klaus G^^), mit dem sich diese bald darauf, am 2. Aprii 1934, verheiratete, erhielt das Recht, den Ilof als Nießbraucher und Verwalter bis 5. November 1956 su verwalten und zu nutzen. Er war verpflichtet, die Kinder aus der er- . sten Ehe seiner Trau su erziehen und die vorhandenen Schulden von 600 DM-und 3.000 EM ohne Ersatzanspruch su besahien. 'Er sollte nach Ablauf seiner Verwalterzeit Anspruch auf Altenteil haben; bei vorzeitigem Tod sollten seine Kinder eine Abfindung von 1.500 RU erhalten. Am 2. Juni 1934 wurde Hermann Hinrich
 als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen.
Am 23. Eetjruar 1944 ist er zur Wehrmacht eingesogen worden. Er kam nach seiner Ausbildung Ende Juli 1944 auf den Truppenübungsplatz	am	1.	August
1944 sum Eeldheör und ist am 23*. November 1944 in IfP gefallen. Seine gesetzlichen Erben waren seine Hutter und seine beiden Schwestern. Vom 7*Juli 1944 ab war er auf 14 Tage zu Hause im Urlaub. Als * er wieder zu seinem Truppenteil zurückgekehrt war, richtete er von	aus am 30. Juli 1944
an seinen Onkel Claus S^^^.und dessen Ehefrau, die Schwester seines Vaters, einen Brief, in dem es am Ende heißt:
"Und wenn es doch nun so sein sollte, das ich nicht wiederkomme dann soll Erna den Hof haben aber nicht Grete: Es grüßt Euch Hermann".

- 4 ~
Dieser Brief ist vom Amtsgericht Stade am 19. 2!ovember 1948 als Verfügung von Todes wegen eröffnet worden. Durch Beschluß vom 19. November 1949 hat das Amtsgericht Stade zunächst Claus S(|p als Pfleger der Erna	bestellt	mit
 dem Wii’kungskreis, alle erforderlichen Maßnahmen zur Erlangung eines Hoffolgezeugnisses zu ergreifen, Durch Beschluß vom 28. Mai 1949 wurde Hechtsanwalt Dr.	in	als	neuer	Pfleger bestellt.
Der Pfleger hat beim Amtsgericht Stade am 1. Februar 1949 den Antrag auf Ausstellung eines Hoffolgezeugnisses gestellt. Im Laufe des Verfahrens wurde ferner beantragt, im Wege des Feststellungsverfahrens zu entscheiden, wer nach dem Tode des Hermann Hof erbe geworden ist. Margarete hat sich diesem Antrag angeschlossen und Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses für Erna Mi
 beantragt.
Durch Beschluß des Amtsgerichts Stade vom 31. August 1949 wurde der Antrag der Erna auf Ausstellung eines Hoffolgezeugnisses zurückgewiesen und festgestellt, daß Margarete Hoferbin sei.
Auf sofortige Beschwerde der Erna	hat
 der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch Beschluß vom 14. März 1950 den angefochtenen Beschluß aufgehoben und festgestellt, daß Erna Hoferbin nach ihrem Bruder ist. Der Antrag der Erna	auf
 Erteilung eines Hoffolgezeugnisses wurde zurückge-
-5 -
wiesen. Das 3eschwerdegerieht stellte fest, daß der Brief des Erblassers vom 30. Juli 1944 in formeller Hinsicht den Erfordernissen des Testaments entspreche und auch inhaltlich eine Verfügung von Todes wegen darstelle. Somit sei die Schwester Erna wirk- * ssm zur Hoferbin eingesetzt. Diese Feststellung ha- * be die Wirkung eines Urteils, das das Erbrecht der Erna	feststelle.	Die	Ausstellung	eines
 Eoffolgezeurnisses sei daneben nicht mehr erforderlich, es fehle insofern ein Hechtsschutzbedürfnis.
f	.	..
Mit der Hechtsbeschwerde erstrebt die AntragS;-gegnerin die Aufhebung des Beschlusses des Beschwerdegerichts und die Feststellung, daß sie selbst Hoferbin nach ihrem Bruder ist.
Die Antragstellerin beantragt Zurückweisung der Hechtsbe3chv/erde.
II. Das Oberlandesgericht hat mit Hecht festge-stellt,’ daß der Brief des Erblassers vom 30. Juli 1944 in formeller Hinsicht den Erfordernissen eines Militärtestaments im Sinne des § 3 des Gesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit und andere Hechtsangelegenheiten in der Wehrmacht vom 24. April 1934 (EGB1 I 335 - im folgenden: MilFreiwGG) entspricht.
Der Erblasser könnte nach dieser Bestimmung gültig ein eigenhändiges Testament errichten, obwohl er minderjährig war. Der Brief 'geht sogar über die Mindestmaß f orderungen hinaus, die nach § 3a MilFreiwGG in der Fassung der 5- Ergänzungsverordnung vom 6. September 1945 (HGB1 I 537) an ein L'ilitär-testament gestellt werden müssen. Hach dieser Be-Stimmung war ein vom Erblasser eigenhändig geschriebenes, aber nicht unterschriebenes und ein von anderer Hand hergestelltes, aber vom Erblasser unterschriebenes Militärtestament gültig, wenn mit Sicherheit anzunehmen ist, daß das Testament den letzten Willen des Erblassers zuverlässig wiedergibt. €
Das Oberlandesgericht stellt ferner fest, daß der Brief des Erblassers auch inhaltlich eiile 7ei\?ügung von Todes wegen darstellt. Damit soll gesagt werden, daß auch die Ernsthaftigkeit des letzten Willens gegeben ist, daß das Testament, wie es in § 3 a MilFreiwGG heißt, den letzten Willen des Erblassers zuverlässig wiedergibt.
Das Oberlandesgericht hat diese Feststellung eingehend begründet. Es wendet sich gegen die Auffassung des Amtsgerichts, daß der Erblasser nur einem gewissen Ärger über die Schwester Grete habe Luft machen wollen.
Die Einwendungen der Hechtsbeschwerde gegen diese Feststellung sind nicht begründet.
Es ist richtig, daß der Erblasser seine Angelegenheiten in seinem letzten Urlaub hätte regeln können. Das hatte er aus irgendwelchen Gründen nicht getan. Vielleicht mußte er die Erleb-
rr

hisse dieses letzten Urlaubs erst innerlich verarbeiten, ehe er sich zu einem Entschluß durchringen konnte. Vielleicht hat der i?jährige junge Kann sich.gescheut, in diesen-Urlaubstagen ein formelles .Testament aufnehmen zu iassen. Die Beschwerdeführerin sagt, er habe sich daheim im Kreise seiner Angehörigen und Bekannten befunden, die ihm in jeder Hinsicht mit Hat und Tat zur Seite stehen konnten. Vielleicht hat er diese Beratung gerade
 vermeiden wollen, denn dadurch hätte er die Gegen-< . .
Sätze in der Familie geradezu aufgewühlt, er hätte
 damit rechnen müssen, daß die benachteiligte Schwester und sonstige Verwandte sich seinem Vorhaben v/idersetzen würden und daß der in der Familie hervorgerufene Streit sich weiter auswirken würde, auch wenn er gesund aus dem Krieg heimkommen sollte, und wenn er, ohne anderen etwas zu sagen, zu dem Hotar gegangen wäre, so wäre das wahrscheinlich nicht verborgen geblieben, und der Streit innerhalb der Familie wäre auch so ausgebrochen. Es könnte nun dem Erblasser nicht zu dem Vorwurf gemacht werden, wenn er eine letztwillige Verfügung getroffen hat, ohne daß er vorher mit seinen Angehörigen sich beraten hat. Jedenfalls kann der Umstand, daß er eine weniger feierliche^ Form wählte, die ihm nach dem Gesetz zur’Verfüg'- ’;;-gung stand, nicht benutzt werden, um an der Ernsthaftigkeit seines Willens zu zweifeln.
Der'Einwand, er sei in Königsdahlum bei einem Bauern im Quartier gewesen, habe sieh also in bäuerlicher Umgebung unter verhältnismäßig günstigen Lebensverhältnissen - ja, wie die Rechtsbeschwerde sagt, in einer geradezu günstigen Position - befunden, und es sei auffallend, daß ihm ausgerechnet hier Gedanken an den Tod gekommen seien, ist nicht recht, verständlich. Der Erblasser kam laut seinem
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Wehrpass zwei Tage, nachdem er diesen Brief ge-r . schrieben hatte, zu dem Feldheer und weist im Brief selbst auf die Möglichkeit eines Soldatentodes hin. Abwegig ist auch der Hinweis, daß es möglich sei, daß im Kähmen des militärischen Unterrichts auch die Frage erörtert worden sei, in welcher Form ein Militärtestaraent habe errichtet werden können, denn der Erblasser hat ja gerade eine' Form gewählt) die
 das Gesetz Soldaten für letztwillige Verfügungen,
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zur Verfügung stellte. Im übrigen ist es belanglos, ob der Erblasser über, die ihm zur VPrfügun^ den Testamentsformen genau Bescheid \mßte.';^Der^Zweck des Gesetzes vom 24. April 1934 und noch mehr der 5. Ergänzungsverordnung dazu vom 6. September 1943 war gerade der, die durch Formvorschriften herbeigeführten Erschwerungen, soweit dies überhaupt erträglich war, zu beseitigen, damit der' ernsthafte -Wille des Testators,wenn irgend möglich, aufrecht erhalten werden könnte. Es spricht nun nichts dafür, daß der Erblasser in diesem.Brief seinen letz-
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ten Willen noch nicht endgültig ausdräcken, sondern auf einen erst später au errichtenden Testamentsakt hinweisen wollte* Wann er später eine andere, bessere Gelegenheit hätte haben sollen, ist. nicht ersichtlich. Gerade der Umstand,, daß er seinem Önkel und
• *.
seiner Tante sonst nicht schrieb, obwohl er mit ihnen auf vertrautem Puße stand, spricht dafür, daß er
 es ernsthaft meinte, wenn er ihnen mit Worten, die ♦ * * *
an seinem Willen keinen Zweifel ließen,.eine so wichtige Anordnung übermittelte,, die er. seiner Kutter trots oder gerade wegen seiner Liebe zu ihr
• •
nicht übersenden wollte.
. Lern Oberlandesgericht kann auch nicht, vörgewor-fen werden, es habe das Beweisergebnis nicht voll- . •ständig gewürdigt, wenn es zu dem Ergebnis kommt, daß die Erbeinsetzung der Schwester Erna nicht der Ausdruck einer gelegentlichen Verärgerung über die Sch7/ester Grete, sondern ein ganz überlegter Akt sei*. Es ist nicht nötig, daß zwischen dem Erblasser und der Schwester Grete oder der Mutte* und Grete .ein offenes Zerwürfnis bestand, -um die Bevorzugung der Jüngeren Schwester zu erklären. Aber offensicht-• lieh muß zwischen der Entrüstung über das Verhalten des Großvaters (HOpatt), dem Ausdruck der innigen ‘Zuneigung zu seiner Mutter, die in dem 3rief vom 30. Juli 1944 zu dem Ausdruck kommt., und der sich , un-./mittelbar anschließenden Bestimmung, daß Erna den Hof bekommen solle und nicht Grete, ein innerer Zu-
sammenhang bestellen. Daß eine gewisse Spannung mit Grete bestand, zeigt der Streit zwischen der Butter und Grete während des Urlaubs, in den der Erblasser mit einem rauhen *7ort eingegriffen hat. Die Hutter . nimmt auch an, der Erblasser habe gemerkt, dass sie sich mit der älteren Tochter schlechter verstanden habe als mit der jüngeren. Daß diese Stimmung nachgewirkt hat., kann aus dem Brief an Erna .vom 13.- August 1944 geschlossen werden, in dem der Erblasser schrieb: "Ich habe Grete mal einen deutlichen-Brief ,hingesetstw. Über diesen Brief ist nichts bekannt^ Grete bestreitet, einen solchen Brief bekommen’zu J haben. Es ist richtig,, daß, so lange derftiniialt dieses Briefes nicht feststeht,' aus ihm Folgerungen nicht gezogen werden können. Das Beschwerdegericht tut dies auch nicht, es wertet nur die Tatsache, daß der Erblasser der Schwester. Erna von einem solchen Brief geschrieben hat. Es nimmt dabei an, daß • der Erblasser auf einen Brief anspielen will, den er der Schwester Grete geschrieben hat'. Der Hinweis wäre aber von derselben Bedeutung-9 wenn er damit gerade den Brief vom 30. Juli gemeint hätte, über dessen Bedeutung für Grete er sich klar war.
Daß andere Personen sich nicht erklären können, " wie der Erblasser zu der Erbeinsetzung der Jüngeren Schwester kam und ihm einen solchen Schritt nicht zugetraut haben, ist ohne Belang. Sie haben ihm vielleicht auch nicht zugetraut, daß er überhaupt .
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* solch einen Brief schreiben würde. 3s geht jedenfalls nicht an, nachträglich zu prüfen, ob der Erblasser hinreichenden Grund hatte, seine jüngere Schwester zu bevorzugen, und je nach dem zu ent?-scheiden, ob' seine an sich durchaus klare und ein-. deutige Erklärung in dem Brief vom 3Ö. Juli 1944 ernsthaCt.gemeint war oder nicht. Die Peststellung , des Oberlandesgerichts, daß der Brief des Erblassers auch inhaltlich eine Verfügung von Todes wegen darstellt, ist somit ohne Bechtsirrtum zustan-degekomaen. Die Bechtsbeschwerde ist daher als unbegründet zurüchzuweisen.
III. Die Entscheidung über die. Kosten beruht auf
§ 10 L73 in Verb mit §§ 42, 43, 5Q und 51 LVO. Es « * *
besteht kein Anlaß anzuordneua, daß die der Antrag-stellerih außerhalb des. Verfahrens entstandenen kosten,^erstattet werden.
* * ♦ *
Dr. Pritsch . Dr. Tasche Dr. Oechßler