Oktober 1980 wird auf Kosten des Beteiligten zu 2, der der Beteiligten zu 1 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 hat das Oberlandesgericht den Beteiligten zu 2 antragsgemäß verurteilt. 1. Soweit sie die Zulassung des Rechtsmittels gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichtes begehrt, verkennt sie, daß das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in LandwirtSchaftsSachen (LwVG) eine Zulassung der Rechtsbeschwerde durch den Bundesgerichtshof oder eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht vorsieht. Eine vom Beschwerdegericht nicht zugelassene Rechtsbeschwerde ist daher nur statthaft, wenn die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 LwVG erfüllt sind. a) Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 als zulässig und begründet angesehen. Die Rechtsbeschwerde ist mithin nicht nach § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG statthaft. b) Die Rechtsbeschwerde wäre daher nur dann zulässig, wenn das Beschwerdegericht bei der Beantwortung einer bestimmten Rechtsfrage von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der angefochtene Beschluß auf der Abweichung beruhte (vgl. Die Rechtsbeschwerde mußte folglich ohne sachliche Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses als unzulässig verworfen werden.
BUNDESGERICHTSHOF V BL» 11/80 BESCHLUSS in der LandwirtSchaftsSache betreffend die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit und einer Reallast Antragstellerin und Rechtsbeschwerdegegnerin, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. HB, Hans PflHund Klaus HaHHI, VflBBstraße H, - 2. Wilhelm Haus Nr. #, 0T. Antragsgegner und Rechtsbeschwerdeführer, - vertreten durch die Rechtsanwälte J. KHIHiHMl und W. HeflBK 2 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes als Senat für Landwirtschaftssachen hat am 13. Mai 1981 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Prof. Dr. Hagen und Linden - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats - Senat für Landwirt Schafts Sachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 16. Oktober 1980 wird auf Kosten des Beteiligten zu 2, der der Beteiligten zu 1 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 9.000 DM festgesetzt. Gründe I. Die Beteiligten sind Geschwister. Der Beteiligte zu 2 ist Eigentümer des im Grundbuch von Groß-DflHi Blatt 8 verzeichneten GrundbeSitzes, für den bis zu dem 14. März 1978 ein Hofvermerk eingetragen war. Er hatte den Grundbesitz im Jahr 1959 von seinem Vater übergeben erhalten. In dem Übergäbevertrag ist u.a. vereinbart, daß der Beteiligte zu 2 verpflichtet ist, der Beteiligten zu 1 ein Wohn- und Unterhaltsrecht auf dem Hof sowie ein monatliches Taschengeld zu gewähren. Die Beteiligte zu 1 begehrt vom Beteiligten zu 2 Einwilligung in die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit bezüglich des Wohnrechtes und einer Reallast bezüglich des monatlichen Taschengeldes. Das Landwirtschaftsgericht hat den Antrag abgelehnt. Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 hat das Oberlandesgericht den Beteiligten zu 2 antragsgemäß verurteilt. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig: 1. Soweit sie die Zulassung des Rechtsmittels gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichtes begehrt, verkennt sie, daß das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in LandwirtSchaftsSachen (LwVG) eine Zulassung der Rechtsbeschwerde durch den Bundesgerichtshof oder eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht vorsieht. Eine vom Beschwerdegericht nicht zugelassene Rechtsbeschwerde ist daher nur statthaft, wenn die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 LwVG erfüllt sind. 2. Diese Voraussetzungen sind hier aber nicht ge geben: a) Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 als zulässig und begründet angesehen. Woraus der Rechtsbeschwerdeführer entnimmt, das Beschwerdegericht habe die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde ausgesprochen, ist nicht ersichtlich. Die Rechtsbeschwerde ist mithin nicht nach § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG statthaft. b) Die Rechtsbeschwerde wäre daher nur dann zulässig, wenn das Beschwerdegericht bei der Beantwortung einer bestimmten Rechtsfrage von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der angefochtene Beschluß auf der Abweichung beruhte (vgl. BGHZ 15, 5, 9 f). Diesen Anforderungen wird die Begründung der Rechtsbeschwerde nicht gerecht. In ihr werden überhaupt keine Vergleichsentscheidungen benannt. Es fehlt mithin an der Darlegung einer Abweichung der angefochtenen Entscheidung von einer Vergleichsentscheidung. Die Rechtsbeschwerde mußte folglich ohne sachliche Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses als unzulässig verworfen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Hill Hagen Linden