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BGH · V BLw 31/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V BLw 31/79

November 1979 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Prof, Dr. Hagen und Linden - nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - Der Beteiligte zu 1 hat den Beteiligten zu 2 und 3 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1 hat das Oberlandesgericht durch Beschluß vom 10. Der Beteiligte zu 1 beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen. Die Beteiligten zu 2 und 3 beantragen, das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen. Da die Rechtsbeschwerde vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§ 24 Abs. 1 LwVG), wäre sie nur statthaft, wenn es sich entweder um die Unzulässigkeit der Beschwerde handelte (§24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG) oder das Oberlandesgericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der Beschluß auf der Abweichung beruhte. Die Abweichungsrechtsbeschwerde ist unzulässig, wenn ihre Voraussetzungen nicht bis zu dem Ablauf der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist dargetan worden sind (BGH Beschluß vom 8. Juni 1979 beim Bundesgerichtshof eingegangen ist, lief die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde bis zu dem 30. Innerhalb dieser Frist hat der Beteiligte zu 1 zur Begründung der Rechtsbeschwerde lediglich einen Schriftsatz eingereicht, in dem nur eine Verfahrensrüge erhoben worden ist; dagegen fehlt es an jeglicher Darlegung, von welchen Vergleichsentscheidungen der angefochtene Beschluß abgewichen sei. August 1979 - mithin verspätet - bei Gericht eingegangenen Schriftsatz hat der Beteiligte zu 1 zwei Entscheidungen benannt, von denen seiner Meinung nach das Beschwerdegericht abgewichen ist. Nach alledem ist die Rechtsbeschwerde ohne weitere Nachprüfung der sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen und ohne sachliche Überprüfung des angefochtenen Beschlusses als unzulässig zu verwerfen.

Zitierte Normen: § 20 LwVG
BeteiligtebeteiligtLwVGGenehmigungBeschlußunzulässigSchriftsatzRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
V BLw 31/79 BESCHLUSS
in der Landwirtschaftssache
 betreffend die Genehmigung eines Grundstückskaufvertrages
1.	Kaufmann Bruno
SMMB-Bf
*
Käufer, Antragsteller und Rechtsbeschwerdeführer,
- vertreten durch die Rechtsanwälte
 und
2.	Versicherungskaufmann Bernhard Sl Istraße fl.
3.	Ehefrau Reglindis S fStraß efl. Hl
 geb. H|
zu 2 und 3 Verkäufer und Rechtsbeschwerdegegner,
- vertreten durch dii Rechtsanwälte Dr.
und
2
Der V» Zivilsenat des Bundesgerichtshofes als Senat für LandwirtschaftsSachen hat am 22. November 1979 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Prof, Dr. Hagen und Linden - nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen?
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats - Landwirtschaftssenat - des Oberlandesgerichts Hamm vom 10. Mai 1979 wird auf Kosten des Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen.
Der Beteiligte zu 1 hat den Beteiligten zu 2 und 3 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 40 000 DM festgesetzt.
G r ü n d e
I.
Der Beteiligte zu 1 kaufte durch notariellen Kaufvertrag vom 12. November 1974 von den Beteiligten zu 2 und 3 ein 1,75 ha großes landwirtschaftlich genutztes Grundstück in der Gemarkung	zu dem	Preise	von
40 000 DM. Nachdem ein erstes Genehmigungsverfahren er-
3
folglos geblieben war, hat der Beteiligte zu 1 den Vertrag erneut der Landwirtschaftsbehörde zur Genehmigung nach dem Grundstückverkehrsgesetz vorgelegt. Die Landwirt schaftsbehörde hat dem Vertrage wiederum die Genehmigung versagt. Den Antrag des Beteiligten zu 1 auf gerichtliche Entscheidung hat das Landwirtschaftsgericht zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1 hat das Oberlandesgericht durch Beschluß vom 10. Mai 1979 zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß, der ihm am 1. Juni 1979 zugestellt worden ist, wendet sich der Beteiligte zu 1 mit seiner am 30. Juni 1979 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Rechtsbeschwerde. Er hat das Rechtsmittel durch einen am 13. Juli 1979 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Ein ergänzender Schriftsatz des Beteiligten zu 1 ist am 22. August 1979 beim Bundesgerichtshof eingegangen.
Der Beteiligte zu 1 beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen. Die Beteiligten zu 2 und 3 beantragen, das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen.
Da die Rechtsbeschwerde vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§ 24 Abs. 1 LwVG), wäre sie nur statthaft, wenn es sich entweder um die Unzulässigkeit der Beschwerde handelte (§24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG) oder das Oberlandesgericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der Beschluß auf der Abweichung beruhte. Keine dieser Voraussetzungen ist hier gegeben. Insbesondere hat der Beteiligte zu 1 innerhalb der vorgeschriebenen Frist die Voraussetzungen für die Statthaftigkeit der Abweichungsrechtsbeschwerde nicht dargetan.
Die Abweichungsrechtsbeschwerde ist unzulässig, wenn ihre Voraussetzungen nicht bis zu dem Ablauf der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist dargetan worden sind (BGH Beschluß vom 8. März 1956, V BLw 1/56, RdL 1956,
172; BGH Beschluß vom 7. Juli 1954, V BLw 33/54, LM LwVG § 24 Nr. 1; Pritsch, RdL 1959, 172, 177 m.w.N.; Barnstedt, LwVG, 2. Aufl. § 24 Rdn. 9; Wöhrmann/Herminghausen, LwVG § 24 Rdn. 16). Da die Rechtsbeschwerde am 30. Juni 1979 beim Bundesgerichtshof eingegangen ist, lief die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde bis zu dem 30. Juli 1979 (§ 26 Abs. 2 LwVG). Innerhalb dieser Frist hat der Beteiligte zu 1 zur Begründung der Rechtsbeschwerde lediglich einen Schriftsatz eingereicht, in dem nur eine Verfahrensrüge erhoben worden ist; dagegen fehlt es an jeglicher Darlegung, von welchen Vergleichsentscheidungen der angefochtene Beschluß abgewichen sei. Erst in einem
 
am 22. August 1979 - mithin verspätet - bei Gericht eingegangenen Schriftsatz hat der Beteiligte zu 1 zwei Entscheidungen benannt, von denen seiner Meinung nach das Beschwerdegericht abgewichen ist. Dieses nachträgliche Vorbringen wäre, selbst wenn es im übrigen den an die Begründung einer Abweichungsrechtsbeschwerde zu stellenden Anforderungen genügte, nicht mehr geeignet gewesen, die im Zeitpunkt des Ablaufs der Begründungsfrist unzulässig gewordene Rechtsbeschwerde nachträglich wieder zulässig zu machen.
Nach alledem ist die Rechtsbeschwerde ohne weitere Nachprüfung der sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen und ohne sachliche Überprüfung des angefochtenen Beschlusses als unzulässig zu verwerfen.
Hill
 
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.
Hagen	Linden