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BGH · V BLw 31/78

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V BLw 31/78

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes als Senat für LandwirtschaftsSachen hat am 20. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 2. Gründe Durch den angefochtenen Beschluß ist die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen einen Beschluß des Landwirtschaftsgerichts - ohne Zulassung der Rechtsbeschwerde -als unbegründet zurückgewiesen worden. haftigkeit einer - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde von den besonderen Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 LwVG abhängig.

Zitierte Normen: § 20 LwVG
gerichtlichLwVGBeschlußunzulässigRechtsbeschwerdeLandwirtschaftssachen

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
V BLw 31/78 BESCHLUSS
in der Landwirtschaftssache
 betreffend gerichtliche Entscheidung über Einwendungen gegen ein gesetzliches Vorkaufsrecht
 Beteiligte:
1. Franziska und Alfons
>, Haus Nr.
Antragsteller und Rechtsbeschwerde führer,
 Antragsgegner und Rechtsbeschwerdegegner
2
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes als Senat für LandwirtschaftsSachen hat am 20. Dezember 1978 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Prof. Dr. Hagen und Linden
- gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 14. Juni 1978 wird auf Kosten der Rechtsbeschwerdeführer als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 65 000 DM festgesetzt.
Gründe
 Durch den angefochtenen Beschluß ist die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen einen Beschluß des Landwirtschaftsgerichts - ohne Zulassung der Rechtsbeschwerde -als unbegründet zurückgewiesen worden.
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Sie stützt sich darauf, daß das Beschwerdegericht trotz rechtsgrundsätzlicher Bedeutung der Sache die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen habe. Das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen (LwVG) sieht jedoch eine Nichtzu-lassungsbeschwerde nicht vor, sondern macht die Statt-
 
haftigkeit einer - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde von den besonderen Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 LwVG abhängig. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Weder handelt es sich um eine Abweichungsrechtsbeschwerde (§24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG), noch geht es um die Unzulässigkeit der (ersten) sofortigen Beschwerde (§24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG).
Hill
 Hagen
Linden