Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat als Senat ftir Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 30* November 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin, der Bundesrichter Br« Piepenbrock und Br, Grell sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Caratensen und Schmidt beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsteller wird der Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen beim Oberlandesgericht Stuttgart vom 16. Das Landwirtschaftsamt hat dem Kaufvertrag die Genehmigung aus dem Gesichtspunkt der ungesunden Verteilung von Grund und Boden versagt. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig, weil das Beschwerdegericht, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt, von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs abgewichen ist. 30/64, Rdl» 1964, 320) und 28« Oktober 1965 (V BLw 16/65, RdL 1966, 38) bedeutet die Veräußerung eines landwirtschaftlichen Grundstücks an einen Landwirt im Nebenberuf in der Regel eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG, wenn hauptberufliche Landwirte, deren Betriebe einer Aufstockung bedürfen, gewillt und in der Lage sind, das Grundstück zu erwerben. Bas Beschwerdegericht hebt zwar nicht ausdrücklich hervor, daß es sich bei dem an dem Erwerb des Grundstücks interessierten hauptberuflichen Landwirt um den Inhaber eines aufstockungsbedürftigen Betriebes handeln müsse. b) Mit Recht macht die Rechtsbeschwerde geltend, das Beschwerdegericht sei von dem Beschluß des Senats vom 12. Bas Oberlandesgericht stellt bei der Wiedergabe des Sachverhalts zwar fest, daß die hauptberuflichen Landwirte Hans H^Hiund Otto Kfl|| bereit seien, das Grundstück zu dem Preise von 10 000 BM zu erwerben. Ber Senat hat dazu ausgeführt, die Frage der Erwerbsbereitschaft hauptberuflicher Landwirte erfordere eine zuverlässige und sorgfältige Prüfung. Er hat jedoch weitere Ermittlungen und die Feststellung der Erwerbsbereitschaft in einem konkreten Einzelfall nicht für erforderlich gehalten, weil das Oberlandesgericht das Kaufinteresse von Landwirten als gerichtsbekannt festgestellt und dabei zu dem Ausdruck gebracht hatte, daß sowohl die richterlichen Mitglieder des Senats wie auch die landwirtschaftlichen Beisitzer mit den örtlichen Verhältnissen vertraut seien. Die Begründung des angefochtenen Beschlusses läßt jedoch nicht erkennen, ob das Beschwerdegericht bei der Anwendung der Grundsätze dieser Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall sich der Tatsache bewußt gewesen ist, daß die Bevorzugung eines hauptberuflichen Landwirts gegenüber einem Landwirt im Nebenberuf nur dann gerechtfertigt ist, wenn der Betrieb des hauptberuflichen Landwirts einer Aufstockung bedarf» Der Wortlaut der Begründung deutet darauf hin, daß das Oberlandesgericht allein das Vorhandensein eines an dem Erwerb des Grundstücks interessierten Landwirts für ausreichend gehalten hat, die Versagung der Genehmigung zu rechtfertigen, unabhängig davon ob es sich bei dem Erwerbsinteressenten um den Inhaber eines landzulagebedürftigen Betriebes handelt oder nicht. Die Entscheidung hängt davon ab, ob ein hauptberuflicher Landwirt vorhanden ist, dessen Betrieb einer Aufstockung bedarf, und ob er auch gewillt und in der Lage ist, den mit dem Käufer vereinbarten Kaufpreis zu zahlen (Beschluß des Senats vom 25* Mai 1966, V BLw 4/66, BGHZ 45, 279 - RdL 1966, 204). Bas Oberlandesgericht hat das Erwerbsinteresse der Landwirte Hans Hering und Otto KJHBaußer Betracht gelassen, weil ein Kauf-interesse dieser Landwirte von den Antragstellern bestritten wurde. Gegen die Annahme des Beschwerdegerichts, daß, weil in dem ursprünglichen Versteigerungstermin (Mitte April 1966) Landwirte in großer Zahl erschienen seien, irgend ein anderer hauptberuflicher Landwirt an dem Erwerb des Grundstücks interessiert sei, bestehen Bedenken, weil in der Auskunft des Bürgermeisteramts Stockheim vom 3. Daß noch weitere Interessenten, die das Grundstück zu dem Preise von 10 000 DM kaufen wollen, vorhanden sind, ist nicht eindeutig festgestellt. Die Präge, ob ein an dem Erwerb des Grundstücks interessierter hauptberuflicher Landwirt mit einem aufstockungsbedürftigen Betrieb bereit und in der Lage ist, das Grundstück zu dem vereinbarten Preis zu kaufen, bedarf deshalb einer erneuten tatrichterlichen Prüfung. Sollte diese Prüfung ergeben, daß solche Kaufbewerber vorhanden sind, so kommt es nur noch darauf an, ob für einen Erwerb des Grundstücks durch die Antragsteller besondere Gründe vorliegen, die eine Bevorzugung des haupt beruflichen Landwirts nicht als gerechtfertigt erscheinen lassen (vgl.
2067 087 BUNDESGERICHTSHOF y Biw 51/67 BESCHLUSS in der Landwirtschaftssache betreffend die Genehmigung des Grundstückskaufvertrages vom 4. Mai 1966 SfSSilißSSi 1• der Arbeiter Alois K 2. dessen Ehefrau Frieda K beide wohnhaft in geb. K ,Sl zu 1 und 2 Verkäufer, 3. der Metzgermeister und Weingärtner Eugen K 4« dessen Ehefrau Annemarie K flHHIB geb. beide wohnhaft in S Antragsteller, Beschwerde*- und Rechts-besehwerdeführer (Käufer), - vertreten durch Rechtsanwalt Br. in Ki 5. das Regierungspräsidium Nordwürttemberg in S Istraße HB, - vertreten durch Rechtsanwälte 3>r. Br. Br. und 2 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat als Senat ftir Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 30* November 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin, der Bundesrichter Br« Piepenbrock und Br, Grell sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Caratensen und Schmidt beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsteller wird der Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen beim Oberlandesgericht Stuttgart vom 16. Juni 1966 aufgehoben. Bie Sache wird zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Gerichtskosten werden für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt. Ber Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 10 000 BM festgesetzt. Gründe : *—■ » ■ ■» mimmm um ■ ■ ■ ■ ■! i «— I. Bie Beteiligten zu 1 und 2 haben durch Vertrag vom 4. Mai 1966 ein Grundstück in Größe von 14,70 a zu dem Preise von 10 000 BM an die Beteiligten zu 3 und 4 (Antragsteller) verkauft. Es handelt sich um einen bestockten Weinberg in bester Lage. - 3 ~ Der Beteiligte zu 3 hat bis vor kurzem eine von den Eltern übernommene Metzgerei betrieben, zuletzt mit einem Gesellen und einem Lehrling. Die Umsätze lagen in den letzten Jahren - vor allem wegen Großlieferungen an die ScflHt-Gaststätte in der sflHHHl * zwischen 216 000 DM und 330 000 DM. Die Mutter des Beteiligten zu 3, die mit dessen Schwester den Verkauf im Laden besorgt, unterhält mit den Antragstellern noch eine Gastwirtschaft. Die Antragsteller bewirtschaften außerdem 1,51 ha Weinberge, 1,1 ha Baumstücke, 72 a Acker und 24 a Wiesen- und Gartenland. Hiervon gehören ihnen selbst 3 ha, während die restlichen 57 a Eigentum der Mutter sind. Letztere hat weitere 2 ha, die sich in der Umlegung befinden, verpachtet, weil sie selbst die Grundstücke -nicht mehr bewirtschaften kann. Der erzeugte Wein wird Überwiegend in der auf den Hamen der Mutter angemeldeten Gastwirtschaft ausgeschenkt. Die Antragsteller halten zur Zeit 6 Schweine und 1 Pferd. Den Jahresgewinn aus der Landwirtschaft hat das Amtsgericht auf Grund der Angaben der Antragsteller auf 12 000 bis 15 000 DM geschätzt, abzüglich 6 000 DM Aufwendungen für einen . landwirtschaftlichen Arbeiter. Die Käufer haben vorgetragen, der Jahresumsatz der Metzgerei sei, nachdem die Lieferungen an die Sl ■■■I Gaststätte im November 1966 eingestellt worden seien, erheblich zurückgegangen und werde künftig nur noch 80 000 bis 100 000 DM betragen. Beide Antragsteller seien überwiegend in der Landwirtschaft tätig, auf deren Erträgnisse und Vergrößerung sie zur Sicherung ihrer Existenz angewiesen seien. Es sei mit Sicherheit anzunehmen, daß r t der Beteiligte zu 3, der seinen Metzgereibetrieb gewerbepolizeilich abgemeldet habe und den Unterhalt für sich und seine Familie ausschließlich aus der Landwirtschaft ziehe, demnächst auch den Grundbesitz seiner Mutter bekommen werde, weil seine Geschwister auswärts verheiratet seien. Das Landwirtschaftsamt hat dem Kaufvertrag die Genehmigung aus dem Gesichtspunkt der ungesunden Verteilung von Grund und Boden versagt. Hiergegen haben die Käufer Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat den Bescheid der Genehmigungsbehörde bestätigt, das Oberlandesgericht die sofortige Beschwerde der Käufer zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgen die Käufer den Antrag auf Genehmigung des Vertrages weiter. Das RegierungsPräsidium Kordwürttemberg hat beantragt, das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise die Sache an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen. II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig, weil das Beschwerdegericht, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt, von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs abgewichen ist. a) Nach der ständigen vom Bundesverfassungsgericht (RdL 1967, 95) gebilligten Rechtsprechung des Senats, insbesondere auch den von der Rechtsbeschwerde eingeführten Entscheidungen vom 20. Oktober 1964 (V BLw 30/64, Rdl» 1964, 320) und 28« Oktober 1965 (V BLw 16/65, RdL 1966, 38) bedeutet die Veräußerung eines landwirtschaftlichen Grundstücks an einen Landwirt im Nebenberuf in der Regel eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG, wenn hauptberufliche Landwirte, deren Betriebe einer Aufstockung bedürfen, gewillt und in der Lage sind, das Grundstück zu erwerben. Bas Beschwerdegericht hebt zwar nicht ausdrücklich hervor, daß es sich bei dem an dem Erwerb des Grundstücks interessierten hauptberuflichen Landwirt um den Inhaber eines aufstockungsbedürftigen Betriebes handeln müsse. Es geht jedoch offensichtlich von dieser Voraussetzung aus. Bas Beschwerdegericht führt nämlich aus, daß die Allgemeinheit vordringlich an der Schaffung und Konsolidierung rentabler und gut arrondierter Familienbetriebe interessiert sei. Außerdem verweist es dazu auf den Beschluß des Senats vom 28. Oktober 1965- Bie Auslegung des § 9 Abs. 1 Nr. 1 LwVG durch das Oberlandesgericht steht danach im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats. b) Mit Recht macht die Rechtsbeschwerde geltend, das Beschwerdegericht sei von dem Beschluß des Senats vom 12. November 1957 (V BLw 30/57, RdL 1958, 12) abgewichen. Bas Oberlandesgericht stellt bei der Wiedergabe des Sachverhalts zwar fest, daß die hauptberuflichen Landwirte Hans H^Hiund Otto Kfl|| bereit seien, das Grundstück zu dem Preise von 10 000 BM zu erwerben. Es führt jedoch in der Begründung der Entscheidung aus, auf das von den Käufern bezweifelte Kaufinteresse gerade der beiden genannten Landwirte komme es nicht an. Aus der Behauptung, Otto KflHBsei nur vorgeschoben, den Weinberg solle in Wirklichkeit ein ganz anderer bekommen, folgert das Beschwerdegericht, daß auch den Antragstellern das Erwerbsinteresse von seiten irgend eines hauptberuflichen Landwirts durchaus bekannt sei. Im übrigen werde, so meint das Oberlandesgericht, das Vorhandensein eines solchen Interessenten schon dadurch bewiesen, daß in dem für dieses Grundstück ursprünglich bekanntgemachten Versteigerungstermin Landwirte in großer Zahl erschienen seien. In dem der Entscheidung vom 12. November 1957 zugrunde liegenden Pall war der Veräußerung eines land-wirtschaftlichen Grundstücks an eine Kirchengemeinde die Genehmigung mit Rücksicht auf das Erwerbsinter-esse hauptberuflicher Landwirte versagt worden. Bas Beschwerdegericht hatte die Erwerbsbereitschaft auf-stockungsbedürftiger selbstwirtschaftender Landwirte als gerichtsbekannt festgestellt. Ber Senat hat dazu ausgeführt, die Frage der Erwerbsbereitschaft hauptberuflicher Landwirte erfordere eine zuverlässige und sorgfältige Prüfung. Er hat jedoch weitere Ermittlungen und die Feststellung der Erwerbsbereitschaft in einem konkreten Einzelfall nicht für erforderlich gehalten, weil das Oberlandesgericht das Kaufinteresse von Landwirten als gerichtsbekannt festgestellt und dabei zu dem Ausdruck gebracht hatte, daß sowohl die richterlichen Mitglieder des Senats wie auch die landwirtschaftlichen Beisitzer mit den örtlichen Verhältnissen vertraut seien. Bas Beschwerdegericht geht zwar, wie bereits ausgeführt, von einer mit der Rechtsprechung des Senats über- einstimmenden Auslegung des § 9 Abs« 1 Nr. 1 GrdstVG aus. Die Begründung des angefochtenen Beschlusses läßt jedoch nicht erkennen, ob das Beschwerdegericht bei der Anwendung der Grundsätze dieser Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall sich der Tatsache bewußt gewesen ist, daß die Bevorzugung eines hauptberuflichen Landwirts gegenüber einem Landwirt im Nebenberuf nur dann gerechtfertigt ist, wenn der Betrieb des hauptberuflichen Landwirts einer Aufstockung bedarf» Der Wortlaut der Begründung deutet darauf hin, daß das Oberlandesgericht allein das Vorhandensein eines an dem Erwerb des Grundstücks interessierten Landwirts für ausreichend gehalten hat, die Versagung der Genehmigung zu rechtfertigen, unabhängig davon ob es sich bei dem Erwerbsinteressenten um den Inhaber eines landzulagebedürftigen Betriebes handelt oder nicht. Bei dieser Sachlage muß zugunsten des Rechtsbeschwerdeftihrers eine Abweichung im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bejaht werden. 2. Lie Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Die Entscheidung hängt davon ab, ob ein hauptberuflicher Landwirt vorhanden ist, dessen Betrieb einer Aufstockung bedarf, und ob er auch gewillt und in der Lage ist, den mit dem Käufer vereinbarten Kaufpreis zu zahlen (Beschluß des Senats vom 25* Mai 1966, V BLw 4/66, BGHZ 45, 279 - RdL 1966, 204). Bas Oberlandesgericht hat das Erwerbsinteresse der Landwirte Hans Hering und Otto KJHBaußer Betracht gelassen, weil ein Kauf-interesse dieser Landwirte von den Antragstellern bestritten wurde. Gegen die Annahme des Beschwerdegerichts, daß, weil in dem ursprünglichen Versteigerungstermin (Mitte April 1966) Landwirte in großer Zahl erschienen seien, irgend ein anderer hauptberuflicher Landwirt an dem Erwerb des Grundstücks interessiert sei, bestehen Bedenken, weil in der Auskunft des Bürgermeisteramts Stockheim vom 3. September 1966, die sich auf die Bekanntmachung vom 16, August 1966 stützt, durch die der Weinberg zu dem Verkauf ausgeschrieben wurde, nur die Landwirte Hans Otto K^HBals Kauf be Wer- ber genannt sind. Daß noch weitere Interessenten, die das Grundstück zu dem Preise von 10 000 DM kaufen wollen, vorhanden sind, ist nicht eindeutig festgestellt. Die Präge, ob ein an dem Erwerb des Grundstücks interessierter hauptberuflicher Landwirt mit einem aufstockungsbedürftigen Betrieb bereit und in der Lage ist, das Grundstück zu dem vereinbarten Preis zu kaufen, bedarf deshalb einer erneuten tatrichterlichen Prüfung. Sollte diese Prüfung ergeben, daß solche Kaufbewerber vorhanden sind, so kommt es nur noch darauf an, ob für einen Erwerb des Grundstücks durch die Antragsteller besondere Gründe vorliegen, die eine Bevorzugung des haupt beruflichen Landwirts nicht als gerechtfertigt erscheinen lassen (vgl. dazu den oben angeführten Beschluß des Senats vom 20. Oktober 1964). Sind dagegen aufstoekungs-bedürftige sowie erwerbswillige und zahlungsfähige Landwirte nicht vorhanden, so kann der Veräußerung die Geneh raigung nicht aus dem Gesichtspunkt der ungesunden Verteilung von Grund und Boden versagt werden. 3. Die Sache mußte deshalb unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zur anderweiten Prüfung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen werden. Die Kostenentseheidung beruht auf §§ 33, 34 LwVG in Verbindung mit § 131 KostO. Dr. Augustin Dr. Piepenbrock Dr. Grell