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BGH · V BLw 31/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V BLw 31/66

b) Das Vorkaufsrecht steht ihm auch dann zu, wenn bei einem Grundstückserwerb durch einen nebenberuflichen Landwirt kein sonstiger hauptberuflicher Landwirt als KaufInteressent vorhanden ist. Gleichzeitig teilte sie dem Notar den Wortlaut des Schreibens mit, in dem die Beteiligte zu 4) das Vorkaufsrecht ausübte. Auf die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde des Beteiligten zu ^i) hat das Oberlandesgericht den angefochtenen Beschluß geändei’t, die Einwenuungen des Antragstellers gegen die Ausübung des Vorkaufsrechts zurückgewiesen ; und die Rechtsbeschwerde zugelassen. A) Das Oberlandesgericht hat ausgeführt; Die Veräußerung an den Antragsteller bedeute eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens, Der Antragsteller arbeite im Betrieb seines Vaters. Der Vater habe in dem früheren Verfahren den Umsatz des auch den erwähnten Grundbesitz seiner Ehefrau umfassenden landwirtschaftlichen Gesamtbetriebs auf rd. Ein solcher für einen rein landwirtschaftlichen Betrieb der in Frage stehenden Größe unerreichbarer Umsatz sei indessen nur dadurch zu erklären, daß in der Hand des als besonders tüchtig bekannten Vaters Gewerbe und Landwirtschaft einander förderten. Der in diesem Gesamtbetrieb tätige Antragsteller sei daher nicht Landwirt im Hauptberuf.Für die Beurteilung des von ihm als Landwirt im Nebenberuf be- absichtigten Erwerbs sei zudem wesentlich, daß er bereits Eigentümer von 17,6074 ha landwirtschaftlicher Flächen ist, denen die Hofstelle fehlt, so daß eine selbständige bäuerliche Wirtschaft des Antragstellers zur Zeit gar nicht möglich sei. Der Antragsteller habe selbst nicht behauptet, daß mit dem Bau schon begonnen sei. Es sei auch nicht zu erwarten, daß der Antragsteller in Zukunft von den G-ebäuden des seinem Vater gehörenden sogenannten Wiesenhofes aus sein Land werde bewirtschaften können. Es sei nicht erforderlich, daß das Unternehmen einen Landwirt ’’habe”, der die Fläche käuflich erwerben wolle. Dafür, daß das Siedlungsunternehmen das auf Vorrat erworbene Land wirklich innerhalb angemessener Zeit zur Verbesserung der Agrarstruktur verwende, sorge schon hinreichend die zur Beaufsichtigung des gemeinnützigen Siedlungsunternehmens gemäß § 1 Abs. 2 R3G zuständige Verwaltungsbehörde. Die Rechtsbeschwerde beanstandet zunächst, daß das Oberlandesgericht den Antragsteller nicht als Landwirt im Hauptberuf angesehen hat. Grunustückverkehrsgesetz § 9 Anhang A Hdn. 73)* Vom Boden dieser Hechtsauffassung aus hat das Oberlandesgericht den schriftlichen Vortrag der Beteiligten in Verbindung mit dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung und insbesondere der Anhörung des Antragstellers gewürdigt. Las Ausmaß des Geschäftsganges in dem Lana-handelsgeschäft hat dem Oberlandesgericht die Überzeugung vermittelt, daß der Antragsteller als Prokurist seine Arbeitskraft überwiegend jenem gewerblichen Großbetrieb widmet und seine Existenz in erster Linie von dieser Berufstätigkeit abhängt. Demgegenüber hat das Beschwerdegericht der vom Antragsteller behaupteten landwirtschaftlichen Betätigung eine geringere Bedeutung beigemessen und im Rahmen dieser Erwägung such dem Umstand Rechnung getragen, daß seinen landwirtschaft lieh genutzten Flächen die Hofstelle fehlt und die Grund stücke offenbar zusammen mit den Ländereien der Familie Mody von deren Hofstelle aus bewirtschaftet werden. Wenn die Rechtsbeschwerde meint, es sollte bei enger Berufsverbunuenheit nicht nur der finanzielle Erfolg Haupt- und Nebenberuf bestimmen, sondern auch Intensität aer Tätigkeit und der Wille dessen, der einen Beruf ausübt, so ist darauf hinzuweisen, daß das Oberlandesgericht diesen Gedanken ersichtlich nicht außer acht gelassen, die Verhältnisse des Antragstellers aber in tatsächlicher Hinsicht anders gewürdigt hat als die Hechtsbeschwerde. Bas Oberlandesgericht war nicht gehalten, über seine Begründung hinaus sich damit auseinanderzusetzen, daß früher ein Landkaufvertrag des Antragstellers genehmigt worden ist. Insbesondere ist nicht festgestellt, unter welchen Bedingungen una für welche Zeit der Antragsteller über Wirtschaftsräume in den Gebäuden seines Vaters verfügt. Das Oberlandesgericht beurteilt insoweit die Verhältnisse unter Berücksichtigung aller Umstände im Rahmen der Prüfung, ob der Erwerb des Landes einen förderungswürdigen Betrieb stärken soll oder ungesund ist (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG), ersichtlich dahin, daß die Voraussetzungen für eine selbständige bäuerliche Bewirtschaftung durch den Antragsteller derzeit nicht gegeben sind. Entgegen der von der Rechtsbeschwerde vertretenen Ansicht hat das Oberlandesgericht auch sonst nicht den Standpunkt eingenommen, aaß der Begriff des Landwirts im Hauptberuf eine eigene bäuer liehe Wirtschaft bedinge. Es hat ferner nicht dem Antragsteller ein Versäumnis des Vaters beim Bau von Hofgebäuden zur Last gelegt. Dafür, daß das Beschwerdegericht den mündlichen Vortrag des Vaters des Antragstellers mißverstanden habe, bieten die Ausführungen im Beschwerdebeschluß keinen Anhalt. Nach § 4 R3G besteht das Vorkaufsrecht des Sied-lungsunternehmes nur dann, v/enn die Genehmigung einer Veräußerung gemäß § 9 GrdstVG nach Auffassung der Genehmigungsbehörde zu versagen wäre. Es hat den Antragsteller als Kaufmann im Nebenberuf angesehen, der mit dem Grunastücks-erwerb in Konkurrenz,zu Landwirten im Hauptberuf trete, die auf das verkaufte Land zur Aufstockung ihrer Betriebe angewiesen seien; Bewerber seien vorhanden. Damit war jedenfalls vom Eingang dieses Schreibens bei der Kreislandwirtschaftsbehörde, dem 9* November 1965, ab die Beteiligte zu 4) gleichzeitig auch als Konkurrentin im Sinne der Rechtsprechung zu § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG vorhanden, die den Versagungsgrund dann Platz greifen läßt, wenn dem Landwirt im Nebenberuf als Käufer ein Landwirt im Hauptberuf gegenübertritt, der das verkaufte Grundstück zur Aufstockung oaer Verbesserung seines Betriebes dringend benötigt. Der maßgebende Zeitpunkt, zu dem dargetan sein muß, daß ein am Erwerb interessierter Landwirt vorhanden ist, liegt im Zeitpunkt der Entscheidung über die Genehmigung in der Tatsacheninstanz (vgl. Als einem staatlich geförderten und anerkannten gemeinnützigen Siedlungsunternehmen ist ihr der Vorzug vor dem Käufer, der Landwirt im Nebenberuf ist, einzuräumen, damit sie ihrer Aufgabe gerecht werden kann, mit Hilfe der ihr gewährten staatlichen Unterstützung und der ihr zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel anstelle einzelner erwerbswürdiger Landwirte, die oft nicht über ausreichendes Kapital verfügen oder das in einem Kauf liegende Risiko scheuen, tätig zu werden { vgl» OLG Düsseldorf RdL M961, 68, 70; Wöhrmann, aaO § 9 Anhang a Rdn. 38). Das Siedlungsunterneh-men,muß in der Lage sein, um Betriebe hauptberuflicher Landwirte durch die Zuführung gekauften Landes zu stärken, in deren und damit im allgemeinen Interesse selbst als Kaufbewerber aufzutreten (vgl. 429)* Es gibt aber keinen überzeugenden Grund für eine unterschiedliche Behandlung des Siedlungs-unternehraens in einem Pall v/ie dem vorliegenden und jenen Fällen, in denen ein Vorkaufsrecht mangels der sonstigen Voraussetzungen des § 4 RSG, zu dem Beispiel infolge Nichterreichung der Mindestgröße, nicht besteht und das Siedlungsunternehmen von Rechtsprechung und Schrifttum als Kaufinteressent zugelassen wird. Diese Stellung ist dem gemeinnützigen Siedlungs-unternehmen grundsätzlich auch dann zuzuerkennen, wenn es das Kaufgrundstück als Vorrats- oder Ersatzland zur Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur erwerben will (vgl. Dafür, daß hier das Siedlungsunternehmen willkürlich und unter Mißachtung der ihm gestellten Aufgabe vorgegangen wäre, liegt kein Anhalt vor, insbesondere hat der Antragsteller insoweit nichts vorgetragen. Die von der Rechtsbeschwerde angeführte Entscheidung des Senats vom 20. Lurch eine solche Auflage könnte nicht das der Genehmigung entgegenstehende Hauptbedenken ausgeräumt werden, daß der Antragsteller nur Landwirt irn Nebenberuf und nicht ein solcher im Hauptberuf ist.

Zitierte Normen: § 9 GrdstVG § 10 RSG § 9 GrdstVG § 4 RSG § 10 GrdstVG § 34 LwVG
LandwirtbeteiligtVaterOberlandesgerichtSiedlungsunternehmenVorkaufsrechtRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

i -
Nachschlagewerk:	3a
BGHZ	:	nein
________________________ (
GrdstVG § 9 Abs. 1 Nr.]iReichssiedlungsG § 4
a)	Das gemeinnützige Siedlungsunternehmen ist regelmäßig einem hauptberuflichen Landwirt gleichzustellen.
b)	Das Vorkaufsrecht steht ihm auch dann zu, wenn bei einem Grundstückserwerb durch einen nebenberuflichen Landwirt kein sonstiger hauptberuflicher Landwirt als KaufInteressent vorhanden ist.
BGH, Beschl. v. 31- Januar I967 _ V BLw 31/66 - OLG Schleswig
 Oldenburg i. H.
BUNDESGERICHTSHOF
Oa_2i£S	BESCHLUSS
in der Landwirtschaftssache
 betreffend die Genehmigung des am 23. September !965 (UR !82/65 des Notars Manfred	in	OHHBBKHoI
stein) geschlossenen Grundstückskaufvertrages *
Beteiligte:
']. Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Porsten des Landes Schleswig-Holstein in
 Dun.
Beschwerdeführer,
2. Prokurist und Landwirt Carl Friedrich M( in OflBHB/Holstein,
 Antragsteller, Beschwerdegegne und Rechtsbeschwerdeführer,
 vertreten durch Rechtsanwälte Br. Manfred BflHB in Ofl^H^B^Holstein -
und
3* Stadt	in	Holstein,	vertreten	durch den
 Magistrat, dieser vertreten durch den Bürgermeister,
4.	Schleswig-Holsteinische Landgesellschaft mbH in
[, vertreten durch die Geschäftsführer,
5.	Deutsche Bauernsiedlung GmbH, Zweigstelle Kj Se^BH^B Straße
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Der V. Zivilsenat de3 Bundesgerichtshofs hat als Benat für Landwirtschaftssachen in aer Sitzung vom 31 •' Januar 196? unter Mitwirkung aes Senatspräsidenten Br. Augustin, der Bundesrichter Dr. Piepenbrock und Br. Breil sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Filter und Garstensen
 beschlossen;
Bie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 11. Oktober 1966 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Ber Geschäftswert wird für das Rechtsbeschwerdevei1-fahren auf 52 288 BM festgesetzt.
Gründe ;
I.
Bie Beteiligte zu 3) erwarb durch Vertrag vom 18. April 1963 den in ihrem Gebiet gelegenen etwa 100 ha umfassenden Kuhhof. Bie Kreislandwirtschaftsbehörde genehmigte den Vertrag unter der Auflage, daß die Erwerberin bis zu dem 30. Juni 1966 die Ländereien der Landwirtschaft wieder zuführe, soweit sie für Zwecke der Stadtplanung nicht benötigt würden. Im Hinblick auf diese Auflage
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verkaufte die Beteiligte zu 3) durch Vertrag vom 23. September 1965 von aen. im Grundbuch von OHH~ ■H in Holstein Band Blatt (HB eingetragenen Flurstück 43/2 der Flur 14 ein im Vertrag näher beschriebenes noch zu vermessendes Trennstück von 6,68 ha für 52 288 DM an den Beteiligten zu 2). Burch Bescheid vom 10. November 1965 erklärte die Kreislandwirtschaf tsbehörde, die Genehmigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG hätte versagt werden müssen; das Vorkaufsrecht werde ausgeübt. Gleichzeitig teilte sie dem Notar den Wortlaut des Schreibens mit, in dem die Beteiligte zu 4) das Vorkaufsrecht ausübte.
her Beteiligte zu 2) hat um gerichtliche Entschei-l dungi nachgesucht. Das Landwirtschaftsgericht hat durch Beschluß vom 16. Februar 1966 den Bescheid der Kreislandwirtschaft sbehörde vom 23. September 1965 aufgehoben una den Kaufvertrag genehmigt.
Auf die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde des Beteiligten zu ^i) hat das Oberlandesgericht den angefochtenen Beschluß geändei’t, die Einwenuungen des Antragstellers gegen die Ausübung des Vorkaufsrechts zurückgewiesen ; und die Rechtsbeschwerde zugelassen.
Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragstellers, mit der er weiterhin die Genehmigung aes Kaufvertrags erstrebt.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 24 Abs. 1 LwVG zu-
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lässig, aber nicht begründet. Die Entscheidung über die Einwendungen, die der Rechtsbeschwerdeführer gegen das siedlungsrechtliche Vorkaufsrecht erhoben hat, hängt nach §§ 4, 6, 10 RSG davon ab, ob ein Versagungsgrund nach § 9 GrdstVG vorliegt.
A) Das Oberlandesgericht hat ausgeführt; Die Veräußerung an den Antragsteller bedeute eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens, Der Antragsteller arbeite im Betrieb seines Vaters. Dieser sei überwiegend Kaufmann. Er habe in einem früheren Verfahren seinen geschäftlichen Umsatz auf rd. 6 000 000 DM jährlich angegeben. Allerdings sei er auch Landwirt. Ihm gehöre ein Hof in aer Größe von 46,0178 ha. Daneben habe der Vater Ländereien von knapp 200 ha gepachtet. Ferner sei die Ehefrau des Vaters Eigentümerin von Weiden in der Größe von zusammen 8,8799 ha. Der Vater habe in dem früheren Verfahren den Umsatz des auch den erwähnten Grundbesitz seiner Ehefrau umfassenden landwirtschaftlichen Gesamtbetriebs auf rd. 3 000 000 DM jährlich beziffert. Ein solcher für einen rein landwirtschaftlichen Betrieb der in Frage stehenden Größe unerreichbarer Umsatz sei indessen nur dadurch zu erklären, daß in der Hand des als besonders tüchtig bekannten Vaters Gewerbe und Landwirtschaft einander förderten. Das Gewerbe des Vaters bestehe in einem im ganzen Lande bekannten Landhandelsgeschäft. Dieses bilde den Kern des Gesaratunternehmens, das in Schleswig-Holstein in erster Linie als gewerblicher Betrieb gewertet werde. Der in diesem Gesamtbetrieb tätige Antragsteller sei daher nicht Landwirt im Hauptberuf. Für die Beurteilung des von ihm als Landwirt im Nebenberuf be-
 
absichtigten Erwerbs sei zudem wesentlich, daß er bereits Eigentümer von 17,6074 ha landwirtschaftlicher Flächen ist, denen die Hofstelle fehlt, so daß eine selbständige bäuerliche Wirtschaft des Antragstellers zur Zeit gar nicht möglich sei. Ob sich das in Zukunft durch den Bau von Hofgebäuaen ändern werde, bleibe unsicher. Der Antragsteller habe selbst nicht behauptet, daß mit dem Bau schon begonnen sei. Hach der Mitteilung des Vertreters der Lanawirtschaftsbe-hörde habe schon im Jahre 1949 der Vater des Antragstellers aen Bau von Hofgebäuden zugesagt, ohne daß in dieser Richtung bisher etwas geschehen sei. Es sei auch nicht zu erwarten, daß der Antragsteller in Zukunft von den G-ebäuden des seinem Vater gehörenden sogenannten Wiesenhofes aus sein Land werde bewirtschaften können. Denn der Vater wolle dem Bruaer des Antragstellers den Wiesenhof zuwenden. Hiernach sei zu befürchten, daß die verkaufte Fläche bei dem Antragsteller endgültig ’’loses Land” werde.
Es Könne dahinstehen, ob ein bestimmter hauptberuflicher Bauer zu dem Erwerbe bereit sei. Ausschlaggebend 3ei, daß die Beteiligte zu 4), die als gemeinnütziges Siedlungsunternehmen aas Vorkaufsrecht ausgeübt und ihre Rechte an die Beteiligte zu ö) abgetreten habe, einem hauptberuflichen Landwirt gleichzusetzen sei. Diese Gleichstellung sei in der Rechtsprechung zu § 9 Abs. 1 Hr. 1 GrdstVG anerkannt, wenn ein solches Siedlungsunternehmen als Kaufbewerben auftrete. Es sei nicht erforderlich, daß das Unternehmen einen Landwirt ’’habe”, der die Fläche käuflich erwerben wolle. Entsprechendes
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müsse auch dann gelten, wenn ein gemeinnütziges Siedlungsunternehmen ein gesetzliches Vorkaufsrecht ausgeübt habe. 3s sei kein Grund erkennbar, der es recht-fertigen könnte, das gemeinnützige Sieüiungsunterneh-men beim Kauf dem hauptberuflichen erwerbswilligen Landwirt gleichzustellen und diese Gleichstellung beim Vorkauf zu verneinen. Dafür, daß das Siedlungsunternehmen das auf Vorrat erworbene Land wirklich innerhalb angemessener Zeit zur Verbesserung der Agrarstruktur verwende, sorge schon hinreichend die zur Beaufsichtigung des gemeinnützigen Siedlungsunternehmens gemäß § 1 Abs. 2 R3G zuständige Verwaltungsbehörde. Gerade in den Pallen des Erwerbs durch Vorkaufsrechtsausübung schaffe § 9 H3G noch eine zusätzliche Gewähr.
f!B) Die dagegen gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerde haben keinen Erfolg.
1. Die Rechtsbeschwerde beanstandet zunächst, daß das Oberlandesgericht den Antragsteller nicht als Landwirt im Hauptberuf angesehen hat. Ihr ist insoweit zuzugeben, d8ß es letztlich nicht darauf ankommt, welche Tätigkeit der Vater des Antragstellers ausübt, sondern auf die Präge, ob er, der Antragsteller, angesichts seiner Tätigkeit im Geschäft des Vaters als Landwirt im Hauptberuf oder als solcher im Nebenberuf anzusprechen ist. Diesen Gesichtspunkt hat das Oberlandesgericht aber nicht verkannt.
Es ist rechtsirrtumsfrei davon ausgegangen, daß auch der Landwirt im Nebenberuf Landwirt ist, außer der
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Landwirtschaft aber noch einem anderen Beruf nachgeht und infolgedessen sein Fortkommen in erster Linie von der Ausübung des anderen Berufs und nur zusätzlich vom Betrieb der Landwirtschaft abhängt (vgl. Y/öhrmsnn. Grunustückverkehrsgesetz § 9 Anhang A Hdn. 73)* Vom Boden dieser Hechtsauffassung aus hat das Oberlandesgericht den schriftlichen Vortrag der Beteiligten in Verbindung mit dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung und insbesondere der Anhörung des Antragstellers gewürdigt. Ler Antragsteller ist im väterlichen Geschäft, wie er selbst vorgetragen hat, kaufmännisch tätig und besitzt Prokura. Las Landhandelsgeschäft des Vaters bildet nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts den Kern seines Gesamtunternehmens, das in erster Linie gewerblicher Betrieb mit hohem Umsatz ist. Außer seiner Tätigkeit im Geschäft des Vaters übt der Antragsteller, wie er im 2. Rechtszug angegeben hat, auch Öen landwirtschaftlichen Beruf aus. Las Ausmaß des Geschäftsganges in dem Lana-handelsgeschäft hat dem Oberlandesgericht die Überzeugung vermittelt, daß der Antragsteller als Prokurist seine Arbeitskraft überwiegend jenem gewerblichen Großbetrieb widmet und seine Existenz in erster Linie von dieser Berufstätigkeit abhängt. Demgegenüber hat das Beschwerdegericht der vom Antragsteller behaupteten landwirtschaftlichen Betätigung eine geringere Bedeutung beigemessen und im Rahmen dieser Erwägung such dem Umstand Rechnung getragen, daß seinen landwirtschaft lieh genutzten Flächen die Hofstelle fehlt und die Grund stücke offenbar zusammen mit den Ländereien der Familie Mody von deren Hofstelle aus bewirtschaftet werden. Die-
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se tatrichterliche Y/ürdigung ist aus Hechtsgründen nicht zu beanstanden. Wenn die Rechtsbeschwerde meint, es sollte bei enger Berufsverbunuenheit nicht nur der finanzielle Erfolg Haupt- und Nebenberuf bestimmen, sondern auch Intensität aer Tätigkeit und der Wille dessen, der einen Beruf ausübt, so ist darauf hinzuweisen, daß das Oberlandesgericht diesen Gedanken ersichtlich nicht außer acht gelassen, die Verhältnisse des Antragstellers aber in tatsächlicher Hinsicht anders gewürdigt hat als die Hechtsbeschwerde. Bas Oberlandesgericht war nicht gehalten, über seine Begründung hinaus sich damit auseinanderzusetzen, daß früher ein Landkaufvertrag des Antragstellers genehmigt worden ist. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß aus der Genehmigung vorangegangener Landankäufe kein durchschlagender Grund für die Genehmigung weiteren Landerwerbs herzuleiten ist (vgl. Beschluß des Senats vom 10. Juli 1962 - V BLw 42/61, RdL 1962, 263, 26p). Las Beschwerdegericht ist auf Grund seiner eigenen Erhebungen zu der Überzeugung gelangt, daß der Antragsteller kein Landwirt im Hauptberuf ist. Lie von ihm gegebene Begründung trägt dieses Ergebnis. Ein Verfahrensverstoß liegt nicht vor. Es hat insbesondere seine Aufklärungspflicht nicht verletzt.
Vergeblich wirft die Rechtsbesehwerde dem Beschwerdegericht einen LenkfeÜtler insofern vor, als es einerseits ausführe, uaß aem Grundbesitz des Antragstellers die Hofstelle fehle und deshalb eine selbständige bäuerliche Wirtschaft des Antragstellers gar nicht möglich sei, andererseits aber feststelle, daß dem Rechtsbeschwerde-
 
führer Wirtschaftsräume in den Gebäuden seines Vaters zur Verfügung ständen. Die letztgenannte Feststellung enthält der angefochtene Beschluß nicht. Insbesondere ist nicht festgestellt, unter welchen Bedingungen una für welche Zeit der Antragsteller über Wirtschaftsräume in den Gebäuden seines Vaters verfügt. Auch die Rechtsbeschwerde verhält sich hierüber nicht. Das Oberlandesgericht beurteilt insoweit die Verhältnisse unter Berücksichtigung aller Umstände im Rahmen der Prüfung, ob der Erwerb des Landes einen förderungswürdigen Betrieb stärken soll oder ungesund ist (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG), ersichtlich dahin, daß die Voraussetzungen für eine selbständige bäuerliche Bewirtschaftung durch den Antragsteller derzeit nicht gegeben sind.
Auch eine künftige selbständige Bewirtschaftung sieht der Tatrichter als unsicher an. Seine Feststellungen sind ohne Verfahrensverstoß getroffen und seine Folgerungen frei von Widerspruch. Entgegen der von der Rechtsbeschwerde vertretenen Ansicht hat das Oberlandesgericht auch sonst nicht den Standpunkt eingenommen, aaß der Begriff des Landwirts im Hauptberuf eine eigene bäuer liehe Wirtschaft bedinge. Es hat ferner nicht dem Antragsteller ein Versäumnis des Vaters beim Bau von Hofgebäuden zur Last gelegt. Die Tatsache, daß die Ländereien des Antragstellers ursprünglich Hofgebäude hatten, und die vorausgegangene Entwicklung der Bewirtschaftung seines Grundbesitzes konnte das Oberlandesgericht ohne Rechtsverstoß unerortert lassen. Dafür, daß das Beschwerdegericht den mündlichen Vortrag des Vaters des Antragstellers mißverstanden habe, bieten die Ausführungen im Beschwerdebeschluß keinen Anhalt.
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2. Lie Rechtsbeschwerde rügt weiterhin, daß das Beschwerdegericht hier das Siedlungsunternehmen /ftinem erwerbsvvilligen hauptberuflichen Landwirt gleichgestellt hat.
Las Vorbringen greift nicht durch.
Nach § 4 R3G besteht das Vorkaufsrecht des Sied-lungsunternehmes nur dann, v/enn die Genehmigung einer Veräußerung gemäß § 9 GrdstVG nach Auffassung der Genehmigungsbehörde zu versagen wäre. Lie Frage, ob die Auffassung im Einzelfall richtig ist, unterliegt in diesem Stadium des Verfahrens noch nicht der Nachprüfung aurch das Gericht; § 10 RSG ist noch nicht anwendbar.
Auch die Genehmigungsbehörde selbst ist an ihre Auffassung nicht gebunden (vgl. Beschluß des Senats vom 4. Februar 1964 - V BLw 31/63, RdL 1964, 122, 124).
Hier hatte die Genehmigungsbehörde, wie sich aus ihrem Zwischenbescheid una dem Schreiben an das kulturamt Kiel vom 30. September 1965 ergibt, die Überzeugung gewonnen, daß die Veräußerung "wegen ungesunder Bodenverteilung" zu versagen wäre. Es hat den Antragsteller als Kaufmann im Nebenberuf angesehen, der mit dem Grunastücks-erwerb in Konkurrenz,zu Landwirten im Hauptberuf trete, die auf das verkaufte Land zur Aufstockung ihrer Betriebe angewiesen seien; Bewerber seien vorhanden. Lie Genehmigungsbehörde hat pflichtgemäß eine Erklärung der vorkaufsberechtigten Steile Uber die Ausübung des Vorkaufsrechts herbeigeführt. Lie zuständige Schleswig-Holsteinische Landgesellschaft hat mit Schreiben vom 2. November 1965 erklärt, sie übe das Voi’kaufsrecht aus.
 
Damit war jedenfalls vom Eingang dieses Schreibens bei der Kreislandwirtschaftsbehörde, dem 9* November 1965, ab die Beteiligte zu 4) gleichzeitig auch als Konkurrentin im Sinne der Rechtsprechung zu § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG vorhanden, die den Versagungsgrund dann Platz greifen läßt, wenn dem Landwirt im Nebenberuf als Käufer ein Landwirt im Hauptberuf gegenübertritt, der das verkaufte Grundstück zur Aufstockung oaer Verbesserung seines Betriebes dringend benötigt. Der maßgebende Zeitpunkt, zu dem dargetan sein muß, daß ein am Erwerb interessierter Landwirt vorhanden ist, liegt im Zeitpunkt der Entscheidung über die Genehmigung in der Tatsacheninstanz (vgl.
Beschluß des Senats vom 28. Oktober 1965 - V BLw 19/65»
So 19; in BGHZ 44, 202 ff insoweit nicht abgedruckt).
Die Beteiligte zu 4) galt deshalb als Konkurrentin, weil ein gemeinnütziges Siedlungsunternehmen regelmässig einem hauptberuflichen Lanawirt gleichzustellen ist (vgl. Beschluß des Senats vom 26. Mai 1964 - V BLw 15/63»
S. 7; Wöhrmann asO § 9 Anhang A Rdn. 38). Solche Rechtsanwendung entspricht der Zielsetzung des gesetzlichen Versagungsgrundes. Durch ihn soll eine Veräußerung vor allem dann verhindert werden, wenn ein agrarstrukturell vordringlicher Landbedarf anderer Personen besteht (vgl. Beschluß vom 28. Oktober 1965 aaO). Eine gemeinnützige Siedlungsgesellschaft wie die Beteiligte zu 4) hat im allgemeinen ein berücksichtigenswertes Interesse am Aufkauf landwirtschaftlicher Grundstücke zur Verbesserung der Agrarstruktur. Der überwiegende Teil der Ländereien für Siedlungszwecke wird im Wege des frei-hänörlgen Ankaufs erv/orben (vgl. Wöhrmann aaO § 27 1. Rdn.3)«
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Als einem staatlich geförderten und anerkannten gemeinnützigen Siedlungsunternehmen ist ihr der Vorzug vor dem Käufer, der Landwirt im Nebenberuf ist, einzuräumen, damit sie ihrer Aufgabe gerecht werden kann, mit Hilfe der ihr gewährten staatlichen Unterstützung und der ihr zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel anstelle einzelner erwerbswürdiger Landwirte, die oft nicht über ausreichendes Kapital verfügen oder das in einem Kauf liegende Risiko scheuen, tätig zu werden { vgl» OLG Düsseldorf RdL M961, 68, 70; Wöhrmann, aaO § 9 Anhang a Rdn. 38). Das Siedlungsunterneh-men,muß in der Lage sein, um Betriebe hauptberuflicher Landwirte durch die Zuführung gekauften Landes zu stärken, in deren und damit im allgemeinen Interesse selbst als Kaufbewerber aufzutreten (vgl. Ehrenforth, Reichssiedlungsgesetz und Grundstückverkehrsgesetz § 9 GrdstVG Anm. 2 b cc S. 429)* Es gibt aber keinen überzeugenden Grund für eine unterschiedliche Behandlung des Siedlungs-unternehraens in einem Pall v/ie dem vorliegenden und jenen Fällen, in denen ein Vorkaufsrecht mangels der sonstigen Voraussetzungen des § 4 RSG, zu dem Beispiel infolge Nichterreichung der Mindestgröße, nicht besteht und das Siedlungsunternehmen von Rechtsprechung und Schrifttum als Kaufinteressent zugelassen wird. Das Vorkaufsrecht wird vom Gesetzgeber zur Verbesserung der Agrarstruktur eingesetzt (vgl. Pikalo/Bendel, Grundstückverkehrsgesetz § 27 II 1 e bb). Daraus ergibt sich aber gerade die Absicht des Gesetzgebers, Grundstücksgeschäfte mit nicht hauptberuflich tätigen Landwirten nicht nur einzuschränken, sondern sie über Siedlungsunternehmen für die Verbesserung der Agrarstruktur nutzbar zu machen.
Diese Stellung ist dem gemeinnützigen Siedlungs-unternehmen grundsätzlich auch dann zuzuerkennen, wenn es das Kaufgrundstück als Vorrats- oder Ersatzland zur Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur erwerben will (vgl. OLG Düsseldorf aaO; ferner Beschluß de9 Senats vom 11. Juli 196“! - V BLw 32/60, RdL "961, 202). Einer mißbräuchlichen Ausnützung dieser Vorzugsstellung beugt, wie das Beschwerdegerieht zutreffend bemerkt, § 1 Abs. 2 RSG vor. Die Aufsicht über das Siedlungswesen sorgt dafür, daß das Vorratsland frist-und sachgerecht verwendet wird (vgl. hierzu Kahlke in RdL *962, V3, 114)* Das Sied lungs unternehmen braucht auch nicht darzulegen, wie es das Kaufgrundstück verwenden will, und insbesondere nicht anzugeben, welcher Betrieb damit aufgestockt oder verbessert werden soll. Dafür, daß hier das Siedlungsunternehmen willkürlich und unter Mißachtung der ihm gestellten Aufgabe vorgegangen wäre, liegt kein Anhalt vor, insbesondere hat der Antragsteller insoweit nichts vorgetragen. Die von der Rechtsbeschwerde angeführte Entscheidung des Senats vom 20. Oktober *964 - V BLw 30/64, RdL 1964, 320 steht dieser Rechtsauffassung nicht entgegen.
3. Ohne Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde schließlich, das Beschwerdegericht habe nicht geprüft, ob die Genehmigung unter einer Auflage (§ 10 GrdstVG) möglich wäre. Die Rechtsbeschv/erde meint, eine Auflage in dem Sinne, daß big»; zu einem bestimmten Zeitpunkt Wirtschafte*
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gebäude vorhanaen sein müssen, sei hier am Platze; sie würde die Befürchtung beseitigen, daß durch den Ankauf endgültig sogenanntes loses Land entstehen würde.
Die Rüge ist ebenfalls nicht stichhaltig. Lurch eine solche Auflage könnte nicht das der Genehmigung entgegenstehende Hauptbedenken ausgeräumt werden, daß der Antragsteller nur Landwirt irn Nebenberuf und nicht ein solcher im Hauptberuf ist. Er ist kaufmännisch tätig. Es ist nicht festgestellt, daß er diese Tätigkeit und die damit verbundene Stellung als Prokurist aufzugeben beabsichtigt. Lamit bliebe jenes Genehmigungshindernis trotz einer Auflage bestehen.
III.
Lie Rechtsbeschwerde muß hiernach als unbegrünuet zurückgewiesen werden.
Lie Kostenentscheidung beruht auf §§ 34, 44 LwVG.
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Lr. Augustin
 Lr. Piepenbrock
 jur. Grell