Mai 1964 wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die der Antragstellerin die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Ihrem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Fristversäumung nach §§26 Abs. 5 LwVG, 22 Abs. 2 FGG kann nicht entsprochen werden. Zu diesem Zeitpunkt war die vom Gesetz für den Antrag bestimmte Frist von zwei Wochen verstrichen. Sofern der Beschwerdeführer oder sein Vertreter bei Anwendung der von ihm zu verlangenden erhöhten Sorgfalt erkennen muß, daß die Frist versäumt ist, entfällt das Hindernis im Sinne des § 22 Abs. 2 FGG (LM ZPO § 232 Nr. 27). Es kann dahingestellt bleiben, ob der Bevollmächtigte der Antragsgegnerin nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses selbst die Notierung der Beschwerdefrist hätte vornehmen und dafür Sorge tragen müssen, daß die Akten rechtzeitig vor Ablauf der Frist vorgelegt werden (vgl. Dabei hätte er bemerken müssen, daß der Beschluß am 9* Juli zugestellt und die Frist abgelaufen war. Die Frist des § 22 Abs. 2 FGG ist sonach nicht unverschuldet versäumt worden. Eine Y/iedereinaetzung gegen die Versäumung der Frist des § 22 Abs. 2 FGG kommt wie im Falle des § 234 ZPO nicht in Betracht (BGHZ 7, 196).
V BIjW 31/64 2186 007 Beschluß dor Witwe Martha . V< in der Landwirtschaftssache R | gob« M( in Hi reuse Antragsgegnerin und Rechtsbeschwerdeführerin , - vertreten durch die Rechtsanwälte Br in MI und gegen die Witwe Lina B , S geb in H| Straße Antragstellerin und Rechtsbeschwerdegegnerin, - vertret Br. ch die Rechtsanwälte in MI und hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftosachen in der Sitzung vom 20. Oktober 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin, der Bundesrichter Br. Piepenbrock und Br. Grell sowie der land wirtschaftlichen Beisitzer Lechler und Schulz beschlossen: Die Rechtebeschwerde gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichte Hamm vom 8. Mai 1964 wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die der Antragstellerin die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Ber Geschäft sv/ert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5 000 DM festgesetzt. 2 Gründe: "Oie Antragsgegnerin hat gegen den vorbezeichneten Beschluß am 12. August 1964 Rechtsbeschwerde eingelegt. "Da ihr der Beschluß am 9. Juli 1964 (Bl. 183 GA) zugestellt worden ist, war die Beschwerdefrist am 12. August 1964 bereits verstrichen (§ 25 LwVG). Ihrem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Fristversäumung nach §§26 Abs. 5 LwVG, 22 Abs. 2 FGG kann nicht entsprochen werden. Sie hat das Gesuch mit den Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, am 22. September 1964 gestellt. Zu diesem Zeitpunkt war die vom Gesetz für den Antrag bestimmte Frist von zwei Wochen verstrichen. Me Frist beginnt nämlich zu laufen, wenn das ihrer Wahrung entgegenstehende Hindernis tatsächlich aufhört zu bestehen oder wenn sein Weiterbestehen nicht mehr als unverschuldet angesehen werden kann. Sofern der Beschwerdeführer oder sein Vertreter bei Anwendung der von ihm zu verlangenden erhöhten Sorgfalt erkennen muß, daß die Frist versäumt ist, entfällt das Hindernis im Sinne des § 22 Abs. 2 FGG (LM ZPO § 232 Nr. 27). Es kann dahingestellt bleiben, ob der Bevollmächtigte der Antragsgegnerin nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses selbst die Notierung der Beschwerdefrist hätte vornehmen und dafür Sorge tragen müssen, daß die Akten rechtzeitig vor Ablauf der Frist vorgelegt werden (vgl. zu dieser Frage BGH MDH 1962, 290). Der Vertreter der Antragsgegnerin hat die Beschv/erdeschrift am 11. August 1964 an Hand der Akten abgofaßt. Dabei hätte er bemerken müssen, daß der Beschluß am 9* Juli zugestellt und die Frist abgelaufen war. Aber selbst vom Boden seines eigenen Vortrags in der Beschwerdeschrift (als Zustellungsdatum wird dort fälschlicherweise der 14- Juni 1964 angegeben) hätte er erkennen müssen, daß danach die Frist längst verstrichen war, und damit Anlaß gehabt, die Zustellung eingehend zu prüfen, ^abei hätte er festgestellt, daß die Zustellung bereits am 9- Juli erfolgt war, und mit der Beschwerdeeinlegung um die Wiedereinsetzung fristgerecht nachsuchen müssen. Er kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, daß ihm die aufgezeigten Versehen infolge Arbeitsüberlastung unterlaufen seien. Die als Ursache dafür angegebene Erkrankung des Rechtsanwalts Dr. währte bereits seit Anfang August, so daß zur Zeit der Abfassung der Beschwerde schrift für Abhilfe gesorgt sein konnte. Der vorher festgemachte Jahresurlaub des Bürovorstehers durfte bei richtiger Organisation ohnehin zu keiner Störung des Geschäftsbetriebs führen. Die Frist des § 22 Abs. 2 FGG ist sonach nicht unverschuldet versäumt worden. Eine Y/iedereinaetzung gegen die Versäumung der Frist des § 22 Abs. 2 FGG kommt wie im Falle des § 234 ZPO nicht in Betracht (BGHZ 7, 196). ü Die Rechtsbeschwerdo muß hiernach als unzulässig verworfen werden (§§ 27 LwVG, 554 a Abs„ 1 ZPO)o Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 34, 44, 45, 36 LwVGo Dr. Augustin Dr. Piepenbrock Dr. Grell