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BGH

Gericht: BGH

August 1919, BGBl III 2531-1, §§ 6, 10; IwVG § 22; FGG § 20 Hebt das LandwirtSchaftsgericht im Einwendungsverfahren (§ 10 RSG) die Mitteilung der Genehmigungsbehörde über die Ausübung des Vorkaufsrechtes (§21 GrdstVG) auf, so ist das vorkaufsberechtigte Sicdlungsunternehmen beschwerdeberechtigt. Im Rahmen eines Einwendungsverfahrens (§ 10 RSG) steht den Landwirtschaftsgerichten auch die Prüfung der Frage zu, ob die Vorkaufsrechtsausübung aus verfahrensrechtlichen Gründen (z.B. wegen Zurücknahme des Genehmigungsantrages) rechtsv/irk-sam ist. Die Vertragsteile können ihren Genehmigungsantrag im Genehmigungsverfahren ohne Zustimmung des vorkaufsbereehtig-ten Siedlungsunternehmens bis zu dem Zugang der Mitteilung über die Ausübung des Vorkaufsrechtes (§ 21 GrdstVG) zurücknehmen. Juli 1962 an den Metzgermeister Ernst RBHBl (Beteiligter zu 4) ein zu seinem Hof gehörendes etwa 15 Bis 18 Morgen großes Weidegrundstück, dessen genaue örtliche Lage in der Vertragsurkunde (§ 5) beschrieben ist, zu dem Preis von 900 DM pro Morgen; die Auflassung sollte alsbald nach durchgeführter Vermessung erfolgen. Gleichzeitig eröffnete die Genehmigungobehörde dem Notar als dem Vertreter der Vertragsteile durch Zwischenbescheid nach § 6 Abs. 1 Satz 2 GrdstVG, daß eine Erklärung über die Ausübung des Vorkaufsrechtes herbeigeführt werde, so daß sich die Frist des § 6 Abs. 1 GrdstVG auf drei Monate verlängere. September 1962 über die Siedlungsbehörde der Genehmigungsbehörde erklärte, daß sie das Vorkaufsrecht ausübe. Am 17- September 1963 traf ferner gleichzeitig mit der Vorkaufsrechtserklärung der Rechtsbeschwerdeführerin bei der Genehmigungsbehörde ein Schreiben des Notars ein, wonach er den Genohmigungsantrag für die Beteiligten zu 3 und 4 zurückziehe . September 1962 gemäß § 6 RSG dem Notar mit, daß die Beteiligte zu 1 durch Schreiben vom 12. Sie vertreten die Auffassung, durch die Aufhebung des Vertrages und die Zurücknahme des Genehmigungsantrages sei das Genehmigungsverfahren beendet worden, sodaß für die Ausübung des Vorkaufsrechtes kein Raum mehr gewesen sei. September 1962 festgestellt, daß das Vorkaufsrecht nicht wirksam ausgeübt worden sei,und das Genehmigungsverfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Beteiligte zu 1 ihren Antrag auf Zurückweisung der Einwendungen der Beteiligten au 3 und 4 gegen den Bescheid vom 24. Das ergibt sich zwar nicht schon aus der Tatsache, daß sie in den Verfahren vor* dem Landwirtschaftsund dem Beschwerdegericht als Beteiligte zugezogen war und Anträge gestellt hat, die keinen Erfolg hatten. Das Vorkaufsrecht entsteht nach dem .Reichssiedlungsgesetz vielmehr erst, wenn in einem Veräußerungsfall die Genehmigungsbehörde Versagungsgründe nach § 9 GrdstVG als gegeben erachtet und über § 12 GrdstVG die Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 6 E8G ermöglicht hat. Zustandekommen des Vorkaufsrechtes; sie kann auch dessen Entstehen verhindern (z.B. dadurch, daß sie den Zwischenbescheid nach § 6 Abs. 1 GrdstVG nicht erteilt, oder die hier und in § 6 Abs. 2 RSG vorgesehenen Fristen nicht wahrt oder nicht nach § 12 GrdstVG verfährt), ohne daß das Siedlungsunternehmen die Möglichkeit einer Anfechtung des Bescheides der Genehmigungsbehörde hätte . Daß dieses Recht durch Einwendungen im Rahmen des § 10 RSG ausgeräumt werden konnte, ist für die Frage der Beschwer nicht entscheidend. Y/ie noch darzulegen sein wird, können die Vertragsteile nach Zugang des Bescheides der Genehmigungsbehörde, der die Mitteilung der Vorkaufsrechtsausübung enthält, den Genehmigungsanträg mit Wirkung gegen den Vorkaufsberechtigten nur noch mit dessen Zustimmung zurücknehmen. Nach der im Schrifttum herrschenden Auffassung können sie von diesem Zeitpunkt an den Vertrag auch nicht mehr zu dem Nachteil des Vorkaufsberechtigten aufheben oder abändern (Herminghausen, Beiträge zu dem Grundstückverkehrsgesetz S. Wenn in einem Verfahren nach § 10 RSG durch eine Entscheidung der Landwirtschaftsgerichte der vertragsgemäßen Veräußerung zur Durchführung verholfen wird (sei es, weil die Veräußerung keiner Genehmigung bedürfe, sei es, weil die Genehmigung nicht zu versagen sei), wird sonach in eine Rechtsstellung des Vorkauf sberechtigten eingegriffen, der die Rechtsnatur einer Anwartschaft zuerkannt und deren Verletzung als Rechtobeein-trächtigung im Sinne des § 20 FGG angesehen werden muß (vgl. vorkaufsberechtigte Siedlungsunternehmen, auch wenn es bis dahin im Einwendungsverfahren (§ 10 RSG) nicht als Beteiligter behandelt worden war, beschwerdeberechtigt, wenn, wie in vorliegenden Palle, das landwirtschaftsgericht den Bescheid der Genohmigungsbehörde (§21 GrdstVG) aufhebt und damit dem Siedlungsunternehraen die bisherige Rechtsstellung nimmt (vgl. Es handle sich allerdings um ein Verfahren nach § 10 RSG, wonach die Vertragsparteien das Vorkaufsrecht nur mit bestimmten Einv/endungen bekämpfen könnten; das Landwirtschaftsgericht sei aber darüber hinaus gemäß § 1 Nr. 3 LwVG auch zuständig, über die Wirksamkeit einer Vorkaufsrechtsausübung zu entscheiden, wenn das Veräußerungsgeschäft inzwischen aufgehoben und der Genehmigungsantrag zurückgenommen worden sei. Die Ansicht von Lange (aaO.§ 12 An. 4 am Ende und § 27 Nr. 11 An. 3), im Rahmen des § 10 RSG sei ein besonderes Feststellungsverfahren zur allgemeinen Nachprüfung der Rechtswirksamkeit einer Vorkaufsrechtsausübung zulässig, ist denn auch durchweg auf Ablehnung gestoßen (Pikalo/Bendel, aaO S. Im vorliegenden Palle hängt indessen die Rechtswirksamkeit der Vorkaufsrechtsausübung auch von der Beantwortung der Präge ab, bis zu welchem Abschnitt des Genehmigungsverfahrens eine Rücknahme des Genehmigungsantrages mit Wirkung gegen den Vorkaufsberechtigten statthaft ist. Die Entscheidung über sie kann aus der Zuständigkeit der Genehmigungsbehörde wie des Landwirtschaftsgerichtsnicht herausgenommen und anderen Verfahren übertragen werden, ebenso wenig wie es den Vertragsteilen nicht verwehrt werden kann, im Genehmigungsverfahren geltend zu machen, der Notar sei zu Antragstellung von ihnen nicht bevollmächtigt worden, mangels eines Antrags sei daher das ganze Genehmigungsverfahren unzulässig. Insoweit hat die von den Landwirtschaftsgerichten im vorliegenden Palle getroffene Feststellung ihre Grundlage nicht im sachlichen Recht, besagt vielmehr, daß der Vorkaufsrechtsausübung Recht sv/irk-samkeit fehle, weil durch gültige Rücknahme des Genehraigungs-antrages dem Genehmigungsverfahren und damit auch der in diesem Verfahren erfolgten Vorkaufsrechtsausübung die Grundlage entzogen worden sei. Mit dieser Feststellung, die das Verfahren der Genehmigungsbehörde betrifft, haben die Landv/irt-ochaftsgerichte ihre Zuständigkeit im Rahmen des § 10 RSG nicht überschritten. Streitig sei, ob die Aufhebung des Vertrages noch bi3 zur rechtskräftigen Mitteilung über die Ausübung des Vorkaufsrechtes zulässig sei oder nur bis zu dem Zeitpunkt des Zugangs dieser Mitteilung an den Verkäufer (§21 GrdstVG). Jedenfalls seien Aufhebung des Vertrages und Rücknahme des Genehmigungsantrages zulässig, solange die genannte Mitteilung der Genehmigungsbehörde dem Vorkaufsberechtigten noch nicht zugegangen sei. Sie ist weder außerhalb eines Genehmigungsverfahrens möglich noch in einem zwar anhängigen, aber durch die Zurücknahme des Genehmigungsantrages in der Hauptsache erledigten Verfahren. Bern ist zuzustimmen, soweit die Zeitspanne vom Beginn des Genehmigungsverfahrens bis zu dem Zugang der Mitteilung der Genehmigungsbehörde (§21 GrdstVG) an den Käufer (Notar) in Betracht kommt. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die Vertragsteile jedenfalls in der Lage den Genehmigungsantrag zurückzunehmen, das Genehmigungsverfahren damit zu beenden und ein Vorkaufsrecht des Siedlungsunternehmens nicht entstehen zu lassen. Bie Mitteilung des § 21 GrdstVG nimmt zu dem Genehmigungsantrag Stellung, indem sie die Gründe aufführt, die nach Ansicht der Genehmigungsbehörde zur Versagung der Genehmigung führen müssten. Er bleibt also auch nach der Mitteilung der Genehmigungsbehörde (§21 RSG) im Verfahren und entfällt nicht, wie die Rechtsbeschwerde meint. Irrig ist auch deren Ansicht, die Rücknahme des Genehmigungsantrages könne keine Bedeutung haben, v/eil sich der Antrag nicht auf die Genehmigung de3 Rechtsverhältnisses zv/ischen Verkäufer und Vorkaufsberechtigtem beziehe. Von der ihm zugrunde liegenden Auffassung über das Bestehen von Versagungsgründen kann die Genehmigungsbehörde ira weiteren Verlauf des Genehmigungsverfahrens abgehen und muß es, wenn sie sich nachträglich von der Fehlerhaftigkeit ihrer bisherigen Auffassung überzeugt hat. Denn sie würde gegen ihre bessere Einsicht handeln, wenn sie den mit dem Zwischenbescheid beschrittenen Weg fortsetzen und ein Einwendungsverfahren (§ 10 RSG) herbeiführen würde, dessen für sie ungünstiger Ausgang von ihr vorauszusehen wäre. Die Auffassung, daß die Vertragsteile den Genehmigungsantrag bis zu dem rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens zurücknehmen können, wird, soweit ersichtlich, nur von Roemer, aaO S. Es kann weiter zugegeben werden, daß die Rechtsstellung des Siedlungsunternehmens nach Zustellung der Mitteilung über die Ausübung des Vorkaufsrechtes (§ 21 RSG) noch keine endgültige ist. Die Vertragsteile können jedoch im Rahmen des Genehmigungsverfahrens diese Rechtsstellung nur durch Einwendungen zu Fall bringen, die sich darauf gründen, daß die Veräußerung einer Genehmigung nicht bedarf oder die Genehmigung nach § 9 GrdstVG nicht zu versagen wäre. Diese Regelung verlöre ihren Sinn, wenn die Parteien ohne Rücksicht auf das Gegebensein von Einwendungen das Vorkaufsrecht schon dadurch zu Fall bringen könnten, daß sie nach Anrufung des Landwirtschaftsgerichts den Genehmigungsantrag zurücknehmen und damit die Vorkaufsrechtsausübung nachträglich gegenstandslos machen (vgl.

Zitierte Normen: § 10 RSG § 21 GrdstVG § 10 RSG § 6 GrdstVG § 6 RSG § 9 LwVG § 9 GrdstVG § 10 RSG § 20 FGG § 10 RSG § 21 GrdstVG § 10 RSG § 1 LwVG § 10 RSG § 21 GrdstVG § 506 BGB § 8 RSG § 21 GrdstVG § 10 RSG § 21 GrdstVG § 10 RSG § 6 GrdstVG § 10 RSG § 506 BGB § 21 RSG § 9 GrdstVG § 10 RSG § 86 FGG § 34 LwVG
GenehmigungsantragAuffassungRSGGenehmigungsbehördeGenehmigungGrdstVGVorkaufsrechtVorkaufsrechtsausübung

Volltext der Entscheidung

Nachs chlagewerk:	j	a
Amtliche Sammlung: ja
 GrdstVG §§ 6 Abs. 2, 12, 21; ReichssiedlungsG v. 11. August 1919, BGBl III 2531-1, §§ 6, 10; IwVG § 22; FGG § 20
Hebt das LandwirtSchaftsgericht im Einwendungsverfahren (§ 10 RSG) die Mitteilung der Genehmigungsbehörde über die Ausübung des Vorkaufsrechtes (§21 GrdstVG) auf, so ist das vorkaufsberechtigte Sicdlungsunternehmen beschwerdeberechtigt.
ReichssiedlungsG v. 11. August 1919, BGBl III 2531-1, §§ 6, 10; GrdstVG §§ 12, 21; IwVG § 1 Nr. 2 und 5
Im Rahmen eines Einwendungsverfahrens (§ 10 RSG) steht den Landwirtschaftsgerichten auch die Prüfung der Frage zu, ob die Vorkaufsrechtsausübung aus verfahrensrechtlichen Gründen (z.B. wegen Zurücknahme des Genehmigungsantrages) rechtsv/irk-sam ist.
GrdstVG §§ 6, 12, 21
Die Genehmigungsbehörde ist an ihre im Zwischenbescheid (§§ 6, 12 GrdstVG) vertretene Auffassung nicht gebunden.
Sie kann davon im weiteren Verlauf des Genehmigungsverfahrens abgehen.
GrdstVG §§ 6, 12, 21; ReichssiedlungsG v. 11, August 1919, BGBl III 2331-1, §§ 6, 10; LwVG §§ 9, H
Die Vertragsteile können ihren Genehmigungsantrag im Genehmigungsverfahren ohne Zustimmung des vorkaufsbereehtig-ten Siedlungsunternehmens bis zu dem Zugang der Mitteilung über die Ausübung des Vorkaufsrechtes (§ 21 GrdstVG) zurücknehmen.
BGH, Besohl, v. 4. Februar 1964 - V BLw 31/63 - OLG Hamm
AG Paderborn
 Beschluß
In der Landwirtschaftssache
 betreffend die Genehmigung des zwischen den Beteiligten Nr. 3 und 4 unterm 5- Juli 1962 abgeschlossenen Grundstückr-veräußerungsvertrages über ein landwirtschaftliches Grundstück
 Beteiligte:
1. Gemeinnützige Siedlungsgesellschaft ’'^■■J3^|^J”^Gesell-schaft mit beschränkter Haftung in	vVHHHM*
A vertreten durch ihren Geschäftsführer,
 Beschwerdeführerin und Rechtsbeschwerdeführerin,
- im Rechtsbeschwerdeverfahren vertreten durch Rechtsanwälte
 Bes chwerdeführer,
3.
Bauer Bernhard
 traße Ü,
4. Metzgermeister Ernst R| Straße
 Bad
Nr. 3 und 4 Antragsteller, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdegegner ,
- im Rechtsbeschwerdeverfahren vertreten durch Rechtsanwalt Notar Br. Min
 hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 4. Februar 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Tasche, der Bundesrichter Br. Augustin und Br. PiepenbroGk sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Brückel und Lindemann beschlossen:
Bie Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 18. Juli 1963 wird zurückgewiesen.
Bie Rechtsbeschwerdeführerin hat die gerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen und den Beteiligten zu 3 und 4 die diesen im Rechtsbeschwerdeverfahren erwachsenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Ber Geschäftswert wird für das Rechtsbeschv/erdever-fahren auf 13 500 BM festgesetzt.
2
Gründe :
I.
Der Bauer Bernhard KBHB (Beteiligter zu 3) verkaufte durch notariellen Vertrag vom 5. Juli 1962 an den Metzgermeister Ernst RBHBl (Beteiligter zu 4) ein zu seinem Hof gehörendes etwa 15 Bis 18 Morgen großes Weidegrundstück, dessen genaue örtliche Lage in der Vertragsurkunde (§ 5) beschrieben ist, zu dem Preis von 900 DM pro Morgen; die Auflassung sollte alsbald nach durchgeführter Vermessung erfolgen.
Der Vertrag wurde der Landwirtschaftsbehörde am 11. Juli 1962 zur Genehmigung vorgelegt 1 Sie gab den Abschluß des Vertrages mit Schreiben vom 20. Juli 1962 dem Amt für Flurbereinigung und Siedlung (Siedlungsbehörde) in	zur	Herbei-
führung einer Erklärung über die Ausübung des Vorkaufsrechtes gemäß § 12 GrdstGV bekannt und bemerkte hierzu, der Genehmigung stehe nach Ansicht der Genehmigungsbehörde der Versagungsgrund des § 9 Ab3. 1 Nr. 1 GrdstVG (ungesunde Verteilung von Grund und Boden) entgegen. Gleichzeitig eröffnete die Genehmigungobehörde dem Notar als dem Vertreter der Vertragsteile durch Zwischenbescheid nach § 6 Abs. 1 Satz 2 GrdstVG, daß eine Erklärung über die Ausübung des Vorkaufsrechtes herbeigeführt werde, so daß sich die Frist des § 6 Abs. 1 GrdstVG auf drei Monate verlängere. Die Siedlungsbehörde bat daraufhin am 26. Juli 1962 die Rechtsbeschwerdeführerin (Beteiligte zu 1) um Abgabe einer Erklärung über die Ausübung des Vorkaufsrechts, worauf letztere unterm 11. September 1962 eine Ortsbesichtigung vornahm und mit Schreiben vom 12. September 1962 über die Siedlungsbehörde der Genehmigungsbehörde erklärte, daß sie das Vorkaufsrecht ausübe. Dieses Schreiben traf am 17. September 1962 bei der Gsnehmigungsbehörde ein. Zwischenzeitlich, nämlich am 12. September 1962, hatten aber die Vertragsteile durch notarielle Erklärungen den Vertrag vom 5* Juli 1962 aufgehoben,
 davon gab der Notar am 13- September 1962 unter Übersendung der notariellen Erklärungen der Genehmigungsbehörde Kenntnis. Am 17- September 1963 traf ferner gleichzeitig mit der Vorkaufsrechtserklärung der Rechtsbeschwerdeführerin bei der Genehmigungsbehörde ein Schreiben des Notars ein, wonach er den Genohmigungsantrag für die Beteiligten zu 3 und 4 zurückziehe .
Die Genehmigungsbehörde teilte nunmehr mit Bescheid vom 24. September 1962 gemäß § 6 RSG dem Notar mit, daß die Beteiligte zu 1 durch Schreiben vom 12. September 1962 die Ausübung des Vorkaufsrechtes erklärt habe, und legte in der Begründung dieses Bescheides dar, aus welchen Gründen die Genehmigung des Veräußerungsvertrages vom 5- Juli 1962 hätte versagt werden müssen. Gegen diesen Bescheid haben die Beteiligten zu 3 und 4 Antrag auf gerichtliche Entscheidung beim Land-v/irtschaftsgericht gestellt und um Aufhebung des Bescheides von 24. September 1962 gebeten. Sie vertreten die Auffassung, durch die Aufhebung des Vertrages und die Zurücknahme des Genehmigungsantrages sei das Genehmigungsverfahren beendet worden, sodaß für die Ausübung des Vorkaufsrechtes kein Raum mehr gewesen sei. Überdies benötige der Verkäufer die streitige Parzelle dringend selbst} auch der Käufer habe großen Bedarf; er habe das Grundstück schon seit 10 Jahren in Pacht, um sein Vieh dort unterbringen-jzu können. Der Versagungsgrund der ungesunden Verteilung von Grund und Boden sei nicht gegeben. Die Beteiligten zu 1 und 2 sind diesem Antrag ehtgegen-getreten; sie sind der Auffassung, die iandwirtschaftsge-richte könnten die Frage der Rechtsgültigkeit einer Vorkaufsrechtsausübung nicht nachprüfen; das sei Sache der "ordentlichen" Gerichte. Überdies sei das Vorkaufsrecht ordnungsgemäß und wirksam ausgeübt worden. Die Aufhebung des Kaufvertrages und die Zurücknahme des Genehmigungsantrages hätten im vorliegenden Falle keine Bedeutung erlangt. Der Versagungsgrund der ungesunden Verteilung von Grund und Boden sei gegeben.
4 -
Das Landwirtschaftsgericht hat unter Aufhebung des Bescheides vom 24. September 1962 festgestellt, daß das Vorkaufsrecht nicht wirksam ausgeübt worden sei,und das Genehmigungsverfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Die sofortigen Beschwerden der Beteiligten zu 1 und 2 hatten keinen Erfolg.
Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Beteiligte zu 1 ihren Antrag auf Zurückweisung der Einwendungen der Beteiligten au 3 und 4 gegen den Bescheid vom 24. September 1962 weiter; die -Beteiligten zu 3 und 4 haben um Zurückweisung des Rechtsmittels gebeten.
II.
1. Die Rechtsbeschwerde ist rechtzeitig und formgerecht eingelegt und begründet worden. Die Beteiligte zu 1 ist auch beschwerdeberechtigt. Das ergibt sich zwar nicht schon aus der Tatsache, daß sie in den Verfahren vor* dem Landwirtschaftsund dem Beschwerdegericht als Beteiligte zugezogen war und Anträge gestellt hat, die keinen Erfolg hatten. Die Beschwerdeberechtigung ist vielmehr nur gegeben, wenn die Beteiligte zu 1 durch den angefochtenen Beschluß in ihrem Recht beeinträchtigt worden ist (§§ 9 LwVG, 20 EGG; BGHZ 1, 343 - RdL 1951, 191; 1952, 322/3; 1953, 54 Nr. 25). Das ist hier der Pall. Das von ihr beanspruchte Vorkaufsrecht erwächst nicht unmittelbar aus dem Reichssiedlungsgesetz, wie dies etwa zugunsten der Gemeinden im Bundesbaugesetz geschieht. Das Vorkaufsrecht entsteht nach dem .Reichssiedlungsgesetz vielmehr erst, wenn in einem Veräußerungsfall die Genehmigungsbehörde Versagungsgründe nach § 9 GrdstVG als gegeben erachtet und über § 12 GrdstVG die Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 6 E8G ermöglicht hat. Die Genehmigungsbehörde schafft daher erst das
 
Zustandekommen des Vorkaufsrechtes; sie kann auch dessen Entstehen verhindern (z.B. dadurch, daß sie den Zwischenbescheid nach § 6 Abs. 1 GrdstVG nicht erteilt, oder die hier und in § 6 Abs. 2 RSG vorgesehenen Fristen nicht wahrt oder nicht nach § 12 GrdstVG verfährt), ohne daß das Siedlungsunternehmen die Möglichkeit einer Anfechtung des Bescheides der Genehmigungsbehörde hätte . Erst durch den Bescheid der Genehmigungsbehörde vom 24. September 1962 war. sonach das Vorkaufsrecht für die Beteiligte zu 1 gegeben. Daß dieses Recht durch Einwendungen im Rahmen des § 10 RSG ausgeräumt werden konnte, ist für die Frage der Beschwer nicht entscheidend.
Nach § 6 Abs. 1 Satz 3 zweiter Halbsatz RSG gilt für das durch die Vorkaufsausübung begründete Rechtsverhältnis zwischen dem Verkäufer und dem Verkaufsberechtigten die Veräußerung als genehmigt. Y/ie noch darzulegen sein wird, können die Vertragsteile nach Zugang des Bescheides der Genehmigungsbehörde, der die Mitteilung der Vorkaufsrechtsausübung enthält, den Genehmigungsanträg mit Wirkung gegen den Vorkaufsberechtigten nur noch mit dessen Zustimmung zurücknehmen. Nach der im Schrifttum herrschenden Auffassung können sie von diesem Zeitpunkt an den Vertrag auch nicht mehr zu dem Nachteil des Vorkaufsberechtigten aufheben oder abändern (Herminghausen, Beiträge zu dem Grundstückverkehrsgesetz S. 99 E I). Das Rechtsverhältnis zwischen Verkäufer und Siedlungsünternehmen hat sich also schon weitgehend einem endgültigen Abschluß genähert. Wenn in einem Verfahren nach § 10 RSG durch eine Entscheidung der Landwirtschaftsgerichte der vertragsgemäßen Veräußerung zur Durchführung verholfen wird (sei es, weil die Veräußerung keiner Genehmigung bedürfe, sei es, weil die Genehmigung nicht zu versagen sei), wird sonach in eine Rechtsstellung des Vorkauf sberechtigten eingegriffen, der die Rechtsnatur einer Anwartschaft zuerkannt und deren Verletzung als Rechtobeein-trächtigung im Sinne des § 20 FGG angesehen werden muß (vgl. Pritsch, LwVG § 22 II bß 1 S 284). Entgegen Pikalo/Bendel, Grundstückverkehrsgesetz S. 1180 Anm. 4 B a.E.)ist daher das
 
vorkaufsberechtigte Siedlungsunternehmen, auch wenn es bis dahin im Einwendungsverfahren (§ 10 RSG) nicht als Beteiligter behandelt worden war, beschwerdeberechtigt, wenn, wie in vorliegenden Palle, das landwirtschaftsgericht den Bescheid der Genohmigungsbehörde (§21 GrdstVG) aufhebt und damit dem Siedlungsunternehraen die bisherige Rechtsstellung nimmt (vgl. ■ Beschlüsse des Senats vom 22. September 1953, V BLw 38/53 S. 19 ff und vom 27- April 1954, V BLw 85/53). Diese Auffassung wird auch von Roemer, Mitteilungen der Rheinischen Notarkammer 1963, 457, 482 a vertreten. Dabei kann offen bleiben, ob das vorkaufsberechtigte Siedlungsunternehmen im Verfahren nach § 10 RSG stets beizuziehen ist (vgl. dazu Lange, GrdstVG S. 316 Anra. 2 a.E.; 'freutlein/Crusius, Kommentar zu dem Grundstückverkehrsgesetz S. 174; Bergmann, SchlHAnz 1961, 311, 317 c mit Pußn. 95; Herminghausen, aaO S. 117 III b).
2.	Das Beschwerdegericht führt zur Zulässigkeit der Feststellung, das Vorkaufsrecht sei nicht wirksam ausgeübt, folgendes aus:
Es handle sich allerdings um ein Verfahren nach § 10 RSG, wonach die Vertragsparteien das Vorkaufsrecht nur mit bestimmten Einv/endungen bekämpfen könnten; das Landwirtschaftsgericht sei aber darüber hinaus gemäß § 1 Nr. 3 LwVG auch zuständig, über die Wirksamkeit einer Vorkaufsrechtsausübung zu entscheiden, wenn das Veräußerungsgeschäft inzwischen aufgehoben und der Genehmigungsantrag zurückgenommen worden sei. Hierbei gehe es um das von der Genehmigungsbehörde zu beachtende Verfahren; dessen Nachprüfung falle in die Zuständigkeit des Landwirtschafts-gerichts.
Hierzu ist zu bemerken:
Die Frage der rechtswirksamen Aufhebung eines Veräußerungs-, Vertrages und der damit zusammenhängenden Wirksamkeit einer Vorkauf srechtsau8Übung ist, wie auch sonst die Frage der Rechtsgültigkeit und Rechtsbeständigkeit eines Vertrages, im Genehmigung«?-
verfahren nicht zu prüfen, es sei denn, es handle sich um eine offensichtliche Nichtigkeit (des Vertrages, hier der Vertragsaufhebung). Die Ansicht von Lange (aaO.§ 12 Anm. 4 am Ende und § 27 Nr. 11 Anm. 3), im Rahmen des § 10 RSG sei ein besonderes Feststellungsverfahren zur allgemeinen Nachprüfung der Rechtswirksamkeit einer Vorkaufsrechtsausübung zulässig, ist denn auch durchweg auf Ablehnung gestoßen (Pikalo/Bendel, aaO S. 1181 Anm. 5 d; Vorwerk/von Spreckelsen, GrdstVG S. 554 Anm. 148; V/Öhrmanh, GrdstVG S. 118 Anm. "27; Trcutlein/Crusius, aaO S. 174 Anm. b; Herminghausen aaO S. 118 Anm. IV 8 und 8. 123 J; Roeraer aaO S. 484 mit Fußnote 2). Im vorliegenden Palle hängt indessen die Rechtswirksamkeit der Vorkaufsrechtsausübung auch von der Beantwortung der Präge ab, bis zu welchem Abschnitt des Genehmigungsverfahrens eine Rücknahme des Genehmigungsantrages mit Wirkung gegen den Vorkaufsberechtigten statthaft ist. Diese Präge ist eine solche des Genehmigungsverfahrens. Die Entscheidung über sie kann aus der Zuständigkeit der Genehmigungsbehörde wie des Landwirtschaftsgerichtsnicht herausgenommen und anderen Verfahren übertragen werden, ebenso wenig wie es den Vertragsteilen nicht verwehrt werden kann, im Genehmigungsverfahren geltend zu machen, der Notar sei zu Antragstellung von ihnen nicht bevollmächtigt worden, mangels eines Antrags sei daher das ganze Genehmigungsverfahren unzulässig. Insoweit hat die von den Landwirtschaftsgerichten im vorliegenden Palle getroffene Feststellung ihre Grundlage nicht im sachlichen Recht, besagt vielmehr, daß der Vorkaufsrechtsausübung Recht sv/irk-samkeit fehle, weil durch gültige Rücknahme des Genehraigungs-antrages dem Genehmigungsverfahren und damit auch der in diesem Verfahren erfolgten Vorkaufsrechtsausübung die Grundlage entzogen worden sei. Mit dieser Feststellung, die das Verfahren der Genehmigungsbehörde betrifft, haben die Landv/irt-ochaftsgerichte ihre Zuständigkeit im Rahmen des § 10 RSG nicht überschritten.
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3.	Zur Begründung seiner Auffassung, die Ausübung des Vorkaufsrechtes sei nicht wirksam, führt das Beschwerdegericht aus:
Vor Inkrafttreten des Grundstückverkehrsgesetzes sei die Aufhebung des Vertrages nach Erteilung der behördlichen Genehmigungen dem gemeinnützigen Siedlungsunternehmen als Vorkaufsberechtigtem gegenüber unwirksam gewesen. Im genannten Gesetz sei die Ausübung des Vorkaufsrechtes mit dem Genehmigungsverfahren gekoppelt worden. Das Vorkaufsrecht könne nun aüsge-übt werden, sobald der Kaufvertrag dem Siedlungsunternehmen seitens der Siedlungsbehörde zwecks Ausübung des Vorkaufsrechtes vorgelegt worden sei. Streitig sei, ob die Aufhebung des Vertrages noch bi3 zur rechtskräftigen Mitteilung über die Ausübung des Vorkaufsrechtes zulässig sei oder nur bis zu dem Zeitpunkt des Zugangs dieser Mitteilung an den Verkäufer (§21 GrdstVG). Jedenfalls seien Aufhebung des Vertrages und Rücknahme des Genehmigungsantrages zulässig, solange die genannte Mitteilung der Genehmigungsbehörde dem Vorkaufsberechtigten noch nicht zugegangen sei. § 506 BGB komme nicht zur Anwendung. Der Grundsatz, eine Bindung bestehe solange nicht, als die erforderlichen behördlichen Genehmigungen noch nicht vorlägen, bestehe mit der Maßgabe weiter, daß nur das Pehlen der Genehmigung nach dem Grundstückverkehrsgesetz die Bindung nicht cintreten lasse. Durch die Neufassung des § 8 RSG sei nicht etwa die Bindung der Vertragsparteien gegenüber dem Siedlungsunternehmen zeitlich vorverlegt worden. Eine Genehmigung könne nicht mehr erfolgen, wenn das Genehmigungsverfahren durch Rücknahme des Antrags oder durch Aufhebung des Veräußerungsvertrages vorher seine Erledigung gefunden habe.
Gegen diese Ausführungen richtet sich der Hauptangriff der Rcchtsbeschwerde. Sobald die Siedlungsbehörde, so wird ausgeführt, den ihr nach § 12 GrdstVG vorgelegten Kaufvertrag dem Siedlungsunternehmen mitgeteilt habe, trete die
 
Bindung der Vertragsparteien ein. Nur eine solche Auslegung des Gesetzes werde der Interessenlage aller Beteiligten gerecht. Bas Siedlungsunternehmen könne den ihm vom Gesetz erteilten Auftrag nur ausführen, wenn es nun nicht mehr zu befürchten habe, daß die Vertragsparteien auf den Ablauf dos Verfahrens noch Einfluß nehmen könnten. Mit dieser, soweit ersichtlich nur von Köhler, Zeitschrift für das Notariat in Baden-Württemberg 1963, 104, 112 II 1 vertretenen Auffassung (vgl. Lange aaO S. 197, 205; Pikalo/Bendel, aaO'jf'1159, 1162; V/öhrmann, GrdstVG S. 115 Anm. 21 S. 355 Anm. 1; Herminghausen aaO S. 99 mit Fußnote 606; Haegele, Die Beschränkungen im Grundstückverkohrsrccht 1962 Nr. 243 mit Nr. 398) kann sich der Senat nicht befassen, soweit sie sich auf die Aufhebung eines Veräußerungsvertrages bezieht. In die Zuständigkeit der LandwirtSchaftsgerichte fällt, wie zu Nr. 2 ausgeführt wurde, nur die Prüfung, welche Bedeutung der Rücknahme des Genehmigungsantrages zukommt. Dazu ist zu sagen:
Die Koppelung des Genehmigungsverfahrens mit der Ausübung dos Vorkaufsrechtes, die das Grundstückverkehrsgesetz vorgenom-mon hat, hat zur Folge, daß die Ausübung dieses Rechtes nur im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens stattfinden kann. Sie ist weder außerhalb eines Genehmigungsverfahrens möglich noch in einem zwar anhängigen, aber durch die Zurücknahme des Genehmigungsantrages in der Hauptsache erledigten Verfahren. Sobald die Rücknahme des Antrages wirksam erklärt ist, ist für eine Vorkaufsausübung kein Raum mehr (BGH RdL 1959, 159). Eine trotzdem erfolgte Mitteilung der Vorkaufsrechtsausübung (§21 GrdstVG) erlangt keine rechtliche Bedeutung und ist im Einwendungsverfahren (§ 10 RSG) aufzuheben.
Grundsätzlich kann ein Genehmigungsantrag in jeder Stufe des Genehmigungsverfahrens, also noch in den RechtsmittelZügen des Verfahrens vor den Landwirtschaftsgerichten zurückgenommen
- in
v/erden (Vorwerk/von Spreckelsen, aaO § 3 Anm. 38), hier allerdings unter der Voraussetzung, daß das Rechtsmittel an sich statthaft ist (BGH RdL 1959, 159 = NJW 1959, 1323). Bas gilt nach übereinstimmender Auffassung im Schrifttum ( Lange aaO S. 206; Pikalo/Bendel aaO S.425 Anm. d; Herminghausen aaO S. 199; Treutlein/Crusius aaO S. 21; Roemer aaO S. 490; Schönheit, Mitteilungen der Rheinischen Notarkammer 1961, 952) auch für das mit der Ausübung des Vorkaufsrechts gekoppelte Genehmi?--. gungsverfahren. Bern ist zuzustimmen, soweit die Zeitspanne vom Beginn des Genehmigungsverfahrens bis zu dem Zugang der Mitteilung der Genehmigungsbehörde (§21 GrdstVG) an den Käufer (Notar) in Betracht kommt. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die Vertragsteile jedenfalls in der Lage den Genehmigungsantrag zurückzunehmen, das Genehmigungsverfahren damit zu beenden und ein Vorkaufsrecht des Siedlungsunternehmens nicht entstehen zu lassen. Baß dadurch die nutzbringende Tätigkeit eines Siedlungsunternehmens gestört werden kann, zwingt nicht schon zu einer andern Auslegung des Gesetzes. Wenn die Rechtsbeschwerde dagegen ins Feld führt, die Rücknahme habe keine Bedeutung, v/eil im Ralle des. § 21 GrdstVG über den Genehmigungsantrag gar nicht entschieden werde, so trifft dies nicht den Kern der Sache. Bie Mitteilung des § 21 GrdstVG nimmt zu dem Genehmigungsantrag Stellung, indem sie die Gründe aufführt, die nach Ansicht der Genehmigungsbehörde zur Versagung der Genehmigung führen müssten. Liegt kein Antrag mehr vor, v/eil er zurückgenommen ist, so entfällt auch die Stellungnahme der Genehmigungsbehörde zu dem fraglichen Versagungsgrunde. Haben die Vertragsteile mit Einwendungen (§ 10 RSG) Erfolg, so ist dem Genehmigungsantrag stattzugeben. Er bleibt also auch nach der Mitteilung der Genehmigungsbehörde (§21 RSG) im Verfahren und entfällt nicht, wie die Rechtsbeschwerde meint. Irrig ist auch deren Ansicht, die Rücknahme des Genehmigungsantrages könne keine Bedeutung haben, v/eil sich der Antrag nicht auf die Genehmigung de3 Rechtsverhältnisses zv/ischen Verkäufer und Vorkaufsberechtigtem beziehe. Sie übersieht dabei, daß die Vorkaufsrechtsausübung auf den Antrag, den Veräußerungs-
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vertrag zu genehmigen, aufhaut; ohne diesen Antrag kann kein Genehmigungsverfahren eingeleitet und daran die Vorkaufsrecht sausiibung angeschlossen werden.
Der Zwischenbescheid der Genehmigungsbehörde (§§ 6, 12 GrdstVG), dem die Rechtsbeschwerde in diesem Zusammenhang entscheidende Bedeutung beimessen will, ist eine verfahrensleitende Verfügung der Behörde. Er ist der Anfechtung durch die Beteiligten entzogen. Von der ihm zugrunde liegenden Auffassung über das Bestehen von Versagungsgründen kann die Genehmigungsbehörde ira weiteren Verlauf des Genehmigungsverfahrens abgehen und muß es, wenn sie sich nachträglich von der Fehlerhaftigkeit ihrer bisherigen Auffassung überzeugt hat. Denn sie würde gegen ihre bessere Einsicht handeln, wenn sie den mit dem Zwischenbescheid beschrittenen Weg fortsetzen und ein Einwendungsverfahren (§ 10 RSG) herbeiführen würde, dessen für sie ungünstiger Ausgang von ihr vorauszusehen wäre. Maßgebend ist also allein die mit der Mitteilung (§21 RSG) getroffene Entscheidung. Die Meinung der Rechtsbeschwerde, die Genehmigungsbehörde habe nach Absendung des Zwischenbescheides keinerlei Möglichkeit mehr, auf den Fortgang des Verfahrens einzuwirken-, ist mithin irrig. Dann entfällt aber auch ihre Schlußfolgerung, die dahin geht, schon mit der Absendung dieses Zwischenbescheides entfalle für die Vertragsteile die Möglichkeit, den Genehmigungsan-trag zurückzunehmen. Der hier vertretenen Auffassung steht auch nicht der Umstand entgegen, daß über den Genehmigungs-antrag nicht förmlich entschieden wird, das Verfahren insoweit ohne behördlichen Versagungsbescheid endet. All dies berührt nämlich das grundsätzlich freie Rücknahmerecht der Vertragsteile nicht.
Diesem Recht ist jedoch für Verfahren der vorliegenden Art eine zeitliche Grenze gesetzt; es erstreckt sich hier
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nicht bis zu dem rechtskräftigen Abschluß des Genehmigungsverfahrens . Der Senat hat zwar in seinem oft zitierten Urteil BGHZ 14, 1,3= NJW 1954, 1442 von einer jederzeitigen Rücknahmemöglichkeit gesprochen. Diese Entscheidung ist jedoch auf einer anderen gesetzlichen Grundlage ergangen und kann deshalb bei der Anwendung des Grundstückverkehrsgesetzes nicht herangezogen werden. Die Auffassung, daß die Vertragsteile den Genehmigungsantrag bis zu dem rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens zurücknehmen können, wird, soweit ersichtlich, nur von Roemer, aaO S. 490 näher begründet. Ihm ist zuzugeben, daß § 506 BGB hier nicht zur Anwendung kommen kann, weil der Genehmigungsantrag eine verfahrensrechtliche Handlung darstellt und keine vertragliche Vereinbarung ist. Es kann weiter zugegeben werden, daß die Rechtsstellung des Siedlungsunternehmens nach Zustellung der Mitteilung über die Ausübung des Vorkaufsrechtes (§ 21 RSG) noch keine endgültige ist. Sie kann im Einwendungsverfahren oder durch Versagung einer etwa sonst erforderlichen (devisenrechtlichen, vormundschaftsgerichtlichen usw.) Genehmigung wieder beseitigt werden. Die Vertragsteile können jedoch im Rahmen des Genehmigungsverfahrens diese Rechtsstellung nur durch Einwendungen zu Fall bringen, die sich darauf gründen, daß die Veräußerung einer Genehmigung nicht bedarf oder die Genehmigung nach § 9 GrdstVG nicht zu versagen wäre. Das Gesetz läßt sonach Einwendungen "gegen das Vorkaufsrecht" (§ 10 RSG) nur in dieser Begrenzung zu. Diese Regelung verlöre ihren Sinn, wenn die Parteien ohne Rücksicht auf das Gegebensein von Einwendungen das Vorkaufsrecht schon dadurch zu Fall bringen könnten, daß sie nach Anrufung des Landwirtschaftsgerichts den Genehmigungsantrag zurücknehmen und damit die Vorkaufsrechtsausübung nachträglich gegenstandslos machen (vgl. für den Fall des § 86 FGG Schlegelberger, FGG, 2. Aufl. § 86 Anm. 18, der die Zurücknahme des Antrages nicht zulassen will, wenn erworbene Rechte der übrigen Beteiligten entgegenstehen). Mit dem Zugang der Mitteilung über die Vorkaufsrechtsausübung muß daher für die
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Yertragsteile die Möglichkeit wegfallen den Genehmigungsantrag mit Wirkung gegen den Vorkaufsberechtigten zurückzunehmen. Die Rücknahme gewinnt nur noch insofern Bedeutung, als die Sinwen-dungen begründet sind; in diesem Palle ist das Genehmigungsverfahren in der Hauptsache erledigt. Sind die Einwendungen unbegründet, so scheitert die Zurückweisung des Rechtsmittels nicht daran, daß der Genehmigungsantrag im Einwendungsverfahren zurückgenommen wurde»
Im vorliegenden Palle ist die Rücknahme vor dem Zugang der Mitteilung über die Vorkaufsrechtsausübung erklärt worden. Sie ist deshalb nach den vorstehenden Ausführungen rechtswirksam. Sie hat das Genehmigungsverfahren in der Hauptsache erledigt, für eine Vorkaufsrechtsausübung v/ar nunmehr kein Raum mehr. Mit Recht haben die Landwirtschaftsgerichte daher den Bescheid der Genehmigungsbehörde vom 24. September 1962 aufgehoben und die Hauptsache für erledigt erklärt. Damit erweist sich die Rechtsbeschwerde als unbegründet; sie war auf Kosten der Rechtsbeschwerdeführerin zurückzuweisen. Die Kostenentschei-
dung beruht auf §§ 34, 44, 45 LwVG. Für die Festsetzung des Gcochäftswcrtes war der Kaufpreis der veräußerten Grundstücke maßgebend.
Dr. Tasche
 Dr. Augustin
 Dr. Piepenbrock