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BGH · V BIat 51/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V BIat 51/62

Mai 1962 verzichteten die Schwestern des Antragstellers für sich und ihre Nachkommen unwiderruflich auf den als Anordnung der Nacherb-schaft aufgefaßten Anfall des Hofes an sie bei kinderloser Ehe des Antragstellers; den Verzicht nahm der Antragsteller in dieser Urkunde an. Er hat, gestützt auf die beiden Testamente und den Verzicht seiner Schwestern, die Erteilung eines Erbscheins mit Hoffolgezeugnis beantragt des Inhalts, daß er Erbe de3 Hofes, Erben des hoffreien Nachlasses seine Mutter zu 1/4 und die vier Kinder des Erblassers zu je 3/16 geworden seien. Mai 1962, daß der beantragte Erbschein nicht erteilt werden könne, da zur Wirksamkeit der Übertragung der Nacherbenrechte auf den Vorerben die möglichen Nachkömmlinge der Schwestern als Ersatznacherben zustimmen müßten, und zwar durch einen für sie noch zu bestellenden Pfleger. Die Beschwerde des Antragstellers gegen diesen Vorbescheid hat das Oberlandesgericht mit dem angefochtenen Beschluß zurückgewiesen. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Rechtebeschwerde verfolgt der Antragsteller seinen bisherigen Antrag weiter, er bittet, den angefochtenen Beschluß aufzuhoben und das Amtsgericht anzuweisen, von seinen Bedenken gegen die Ausstellung des Erbscheins abzusehen. Das bedeutet, daß e3 insoweit bei den allgemeinen Vorschriften des Gesetzes über Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sein Bewenden hat, also nicht nur, v/io es § 22 LwVG vorsieht, in der Hauptsache erlassene Beschlüsse des Amtsgerichtes mit Beschwerde anfechtbar sind, sondern auch Verfügungen des Amtsgerichtes, durch die das Recht des Beschwerdeführers beeinträchtigt wurde (§§ 19, 20 EGG). BGHZ 20, 255), so muß dies erst recht gelten, wenn das Landwirtschaftsgericht (Nachlaßrichter) dem Antragsteller eröffnet, daß der beantragte Erbschein mit Hoffolgezeugnis aus rechtlichen Erwägungen nicht erteilt werden könne,die.eingehend dargelegt werden. Mit Recht ist deshalb das Beschwerdegericht davon ausgegangen, daß gegen diese Verfügung die einfache Beschwerde des § 19 EGG gegeben war. a) Mit Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist die Auffassung des Beschwerdegerichtes, der Erblasser habe den Antragsteller zu dem Vorerben, dessen Geschwister zu Ilacherben bestellt. Es handelt sich um eine bedingte Nacherbeneinset-zung; die Geschwister sollen Nacherben nur werden, wenn sich beim Tode des Antragstellers ergibt, daß er kinderlos verstorben ist. Die Rechtsbeschwerde hat hiergegen auch keine Bedenken erhoben; der Antragsteller und seine Geschwister gehen selbst von der Nacherbeneinsetzung aus. Das Gesetz selbst (§ 2069 BGB) gibt aber eine Auslegungsregel für den Fall, daß ein Erblasser seine Abkömmlinge bedenkt, worunter auch die Einsetzung zu Nacherben fällt (BGHZ 33, 61). c) Der Ersatznacherbe hat, wie der Rechtsbeschwerde einzuräumen ist, nicht die Rechte des Nacherben. Zum Vorerben und Nächerben bestehen keine rechtlichen Beziehungen, insbesondere hat der Ersatznacherbe nicht das Recht zur Mitwirkung bei Geschäften des Vorerben. Er leitet aber seine Stellung nicht vom Nacherben, sondern vom Erblasser ab, der mit der Ersatz-nacherbenberufung dem Vorerben eine weitere Beschränkung auferlegt hat. Über das sich so abzeichnende Anwartschaftorecht des Ersatznacherben kann der Nacherbe nicht mitverfügen, wenn er seine Anwartschaft auf den Vorerben überträgt, um ihm die Stellung eines Vollerben zu verschaffen. Denn der Ersatznacherbe leitet seine Stellung vom Erblasser ab und nicht von Nacherben; niemand kann aber mehr Rechte übertragen als er selbst hat. Die Übertragung der Nacherbschaft berührt das Anwartschaftsrecht des Ersatznacherben nicht (KG JY/ 1937, 1553; 1938, 31 18); ein im Grundbuch eingetragener Nach- Sollte der Antragsteller von den Beschränkungen der Nacherbschaft völlig befreit und ihm die Stellung eines Vollerben verschafft werden, so genügte es mithin nicht, wenn ihm seine Schwestern als Nacherben ihre Anwartschafts-rechte übertrugen. Bann werden die Ersatznacherben Nach erben und nicht etwa, der Regel des § 2108 Abs. 2 BGB gemäß, die Erben der Nacherben. Aus dem Testament ergibt sich nämlich ein diese Auslegungsregel ausschließender Wille des Erblassers, den Hof nur an seine Leibeserben gelangen zu lassen (vgl. Daß ein Erblasser einen Nacherben für den Hof ein-setzen kann, ergibt sich aus § 16 Abs. 2 HöfeO, der vorsieht, daß dem Hoferben Beschränkungen auferlegt werden dürfen (Lange/Wulff, HöfeO 5. Da aber im vorliegenden Fall der Erblasser in seinem Testament Hoferbfolge gemäß der gesetzlichen Erbfolge angeordnet hat, bestimmt sich die Erbfolge nach seinem Willen für.den Hof nach der Höfeordnung (§§ 5 und 6 HöfeO), wonach eben nur immer ein einzelner Hoferbe werden kann. Wer nun im einzelnen Falle Nacherbe oder Ersatznacherbo ist, braucht hier nicht näher erörtert zu werden; von Bedeutung ist nur, daß nach dem Höferecht die Ersatznacherbenberufung zulässig ist, wenn sie sich im einzelnen Falle nach der Höfeordnung bestimmen soll.

Zitierte Normen: § 20 LwVG § 2096 BGB § 16 HoefeO
HofBGBRechtErsatznacherbeNacherbenErblasserErsatznacherbenTestamentRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

I
V BIat 51/62
2207 003
Beschluß
 In der Landwirtschaft3Sache
 betreffend die von dem Landwirt Friedrich	ju:
in	bei	beantragte	Erteilung	eines Erbscheins
 mit Hoffolgezeugnis nach dem am 30. August 1961 verstorbenen Landwirt Friedrich Rflfllife sen. in	bei Hl
 Beteiligter?
Landwirt Friedrich R bei HflIBB» AflB Di
 jun. in Bi
 Antragsteller, Beschv/erde und Rechtsbeschwerdeführer,
- vertreten durch Rechtsanwalt W.	in	V|
v/eg
 hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 12. Februar 1963 unter Mitwirkung des Senatopräsidenten Dr. Tasche, der Bundes-richter Br. Augustin und Br. Piepenbrock sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Bröckel und Carstensen beschlossen;
Bio Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 3. Ferienzivilsenats (als Senat für Landwirtschaftssachen) des Oberlandesgerichts in Celle vom 10. September 1962 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers zurückgewiesen.
Ber Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 3 000 BM festgesetzt.
2
Gründe s
I.
Der Vater des bisher nicht verheirateten Antragstellers, Landwirt Friedrich	sen.,	verstarb	am	30. August 1961
im Alter von 60 Jahren; er war Eigentümer eines 16,6694 ha großen Hofes in	dessen	Einheitswert 34 300 DU
beträgt. Er hinterließ bei seinem Tode außer seiner Witwe Sophie 4 Kinder (Elisabeth, Antragsteller, Ilse,Marlen).
In einem privatschriftlichen Testament vom 24- Juli 1954 nebst Nachtragstestament vom 4. September 1959 hatte der Va-ter	den	Antragsteller zu dem Hof erben bestimmt; bis zu
 dessen vollendeten 30. Lebensjahr (24. Februar 1963) sollte die Mutter den vollen Nießbrauch am Hofe haben. Das Testament vom 24. Juli 1954 enthält noch folgende Bestimmung"s.
"Sollte der Hofeserbe ohne eigene Kinder versterben, so vererbt sich der Hof nicht an den überlebenden Ehegatten, sondern an meine Kinder gemäß der gesetz-liehen Erbfolge."
Zu notarieller Urkunde vom 8. Mai 1962 verzichteten die Schwestern des Antragstellers für sich und ihre Nachkommen unwiderruflich auf den als Anordnung der Nacherb-schaft aufgefaßten Anfall des Hofes an sie bei kinderloser Ehe des Antragstellers; den Verzicht nahm der Antragsteller in dieser Urkunde an. Er hat, gestützt auf die beiden Testamente und den Verzicht seiner Schwestern, die Erteilung eines Erbscheins mit Hoffolgezeugnis beantragt des Inhalts, daß er Erbe de3 Hofes, Erben des hoffreien Nachlasses seine Mutter zu 1/4 und die vier Kinder des Erblassers zu je 3/16 geworden seien.
Das Amtsgericht (Vorsitzender des Landwirtschaftsgerichts) eröffnete jedoch dem Antragsteller mit Vorbescheid
 vom 23. Mai 1962, daß der beantragte Erbschein nicht erteilt werden könne, da zur Wirksamkeit der Übertragung der Nacherbenrechte auf den Vorerben die möglichen Nachkömmlinge der Schwestern als Ersatznacherben zustimmen müßten, und zwar durch einen für sie noch zu bestellenden Pfleger. Die Beschwerde des Antragstellers gegen diesen Vorbescheid hat das Oberlandesgericht mit dem angefochtenen Beschluß zurückgewiesen. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Rechtebeschwerde verfolgt der Antragsteller seinen bisherigen Antrag weiter, er bittet, den angefochtenen Beschluß aufzuhoben und das Amtsgericht anzuweisen, von seinen Bedenken gegen die Ausstellung des Erbscheins abzusehen.
II.
1.	Die Rpchtsbeschwerde ist zugelassen; sie ist form-und fristgerecht eingereicht und begründet worden. Der Antragsteller ist durch die angefochtene Entscheidung auch beschwert; denn seinem Antrag ist nicht stattgegeben worden. An der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ändert auch der Umstand nichts, .daß der angefochtene Bescheid nicht
 auf Grund einer sofortigen, sondern einer einfachen Beschwerde ergangen ist; denn nach § 20 Abs. 3 LwVG können die Länder bestimmen, daß gegen Entscheidungen des Amtsgerichts, wenn es 3ich um die Erteilung eines Erbscheins handelt, die einfache Beschwerde gegeben ist; das ist nach dem niedersächsischen Landesgesetz vom 19- Dezember 1955 (GVB1 1955 S. 291) für das Land Niedersachsen geschehen.
2.	Von der Rechtsbeschwerde werden die Ausführungen des Beschwerdegerichts über die Zulässigkeit der Beschwerde nicht angegriffen. Sie sind jedoch von Amts wegen zu überprüfen; Bedenken ergeben sich dabei nicht. Nach Art. II § 5 des erwähnten niedersächsischen Ausführungsgesetzes ist in
 
—f-
Verfahren über die Erteilung von Erbacheinen mit Hoffolgezeugnis § 22 LwVG nicht anzuvvenden. Das bedeutet, daß e3 insoweit bei den allgemeinen Vorschriften des Gesetzes über Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sein Bewenden hat, also nicht nur, v/io es § 22 LwVG vorsieht, in der Hauptsache erlassene Beschlüsse des Amtsgerichtes mit Beschwerde anfechtbar sind, sondern auch Verfügungen des Amtsgerichtes, durch die das Recht des Beschwerdeführers beeinträchtigt wurde (§§ 19, 20 EGG). Wenn aber schon die Ankündigung eines Nachlaßrichters, er werde demnächst einen Erbschein eines bestimmten Inhaltes erteilen,
I	als	beschwerdefähige Verfügung im Sinne des § 19 EGG anzuschcn
 ist (vgl. BGHZ 20, 255), so muß dies erst recht gelten, wenn das Landwirtschaftsgericht (Nachlaßrichter) dem Antragsteller eröffnet, daß der beantragte Erbschein mit Hoffolgezeugnis aus rechtlichen Erwägungen nicht erteilt werden könne,die.eingehend dargelegt werden. So verhält es sich mit dem Schreiben des Landwirtschaftsgerichts Hannover vom 25. Mai 1962 (Bl. 15 GA). Mit Recht ist deshalb das Beschwerdegericht davon ausgegangen, daß gegen diese Verfügung die einfache Beschwerde des § 19 EGG gegeben war.
5. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch nicht begründet.
a)	Mit Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist die Auffassung des Beschwerdegerichtes, der Erblasser habe den Antragsteller zu dem Vorerben, dessen Geschwister zu Ilacherben bestellt. Es handelt sich um eine bedingte Nacherbeneinset-zung; die Geschwister sollen Nacherben nur werden, wenn sich beim Tode des Antragstellers ergibt, daß er kinderlos verstorben ist. Eine Nachcrbeneinoetzung unter Bedingung ist zulässig (Soergel/Siebert, BGB 9. Aufl. § 2100 Bern. 5;
OLG Braunschweig 50, 197). Die Rechtsbeschwerde hat hiergegen auch keine Bedenken erhoben; der Antragsteller und seine Geschwister gehen selbst von der Nacherbeneinsetzung aus.
K
b)	Amtsgericht und Beschwerdegericht sind der Auffassung, daß die Nachkömmlinge der (bedingten) Nacherben als Ersatznacherben berufen sind. Dagegen lassen sich rechtli-che Bedenken nicht erheben. Wie für einen Erben, so kann auch für einen Nacherben ein Ersatzerbe (Ersatznacherbe) bestellt werden. Er muß zur Zeit de3 Nacherbfalles erzeugt sein. Es fragt sich nun, ob im vorliegenden Falle der Erblasser eine solche Bestimmung getroffen hat. Das konnte ausdrücklich geschehen (§ 2096 BGB), aber auch stillschweigend. Der Hechtsbeschwerde ist zuzugebeni daß der Wortlaut der Testament sklausel die Abkömmlinge der Nacherben nicht erwähnt, auch das Y/ort Ersatznacherbe nicht enthält. Das Gesetz selbst (§ 2069 BGB) gibt aber eine Auslegungsregel für
 den Fall, daß ein Erblasser seine Abkömmlinge bedenkt, worunter auch die Einsetzung zu Nacherben fällt (BGHZ 33, 61). In diesem Falle ist im Zweifel anzunehmen, daß er die Abkömmlinge der Bedachten zu Ersatz-(Nach-)erben bestimmt hat. Die Rechtsbeschwerde meint zwar, der Erblasser habe ersichtlich nur seine eigenen Kinder und nicht auch seine Enkel bedenken wollen. Das Beschwerdegericht hat jedoch keine Anhaltspunkte für einen der gesetzlichen Auslegungsregcl entgegenstehenden Willen des Erblassers angeführt. Y/enn die Rechtsbeschwerde hierfür auf die Schwierigkeiten verweist, die den Antragsteller aus der Annahme der Ersatznacherbenbestellung erwachsen, so sind das nachträgliche Erwägungen. Daß sie der Erblasser angestellt und deshalb nur seine Kinder und nicht auch deren Abkömmlinge bedacht hat, hat das Beschwerdegericht nicht festgestellt. An die Auslegung des Testamentes durch das Beschwerdegericht ist aber der Senat gebunden, weshalb die Zulassung der Rechtsbeschwerde in vorliegenden Falle wenig sinnvoll erscheinen mag.
c)	Der Ersatznacherbe hat, wie der Rechtsbeschwerde einzuräumen ist, nicht die Rechte des Nacherben. Seine Stellung ist wesentlich schwächer und von Gesetz dürftig auege-
 
staltet, wenn immerhin § 2099 BGB von !,dem Recht” des Ersatzerben spricht. Er erlangt die Rechtsstellung des Nacherben erst auf Grund des Wegfalls des erstberufenen Nacherben. Zum Vorerben und Nächerben bestehen keine rechtlichen Beziehungen, insbesondere hat der Ersatznacherbe nicht das Recht zur Mitwirkung bei Geschäften des Vorerben. Er ist eben nur hilfsweise, für den Ausfall, berufen und hat deshalb auf den Nachlaß selbst keinen Einfluß, solange er nicht Nacherbe geworden ist; namentlich steht ihm kein Verwaltungsrecht zu. Er leitet aber seine Stellung nicht vom Nacherben, sondern vom Erblasser ab, der mit der Ersatz-nacherbenberufung dem Vorerben eine weitere Beschränkung auferlegt hat. Der Ersatznacherbe muß in den Erbschein auf-genommon werden ohne Rücksicht darauf, ob es sich um eine ausdrücklich (§ 2096 BGB) oder eine stillschweigend (§ 2069 BGB) angeordnete Ersatznacherbschaft handelt (RG2 142, 171, 173); er muß im Grundbuch hinsichtlich des Grundbesitzes eingetragen werden, der der Vorerbschaft unterliegt (OLG Köln NJW 1955, 633; KGJ 49, 81). Das bedingte Recht auf den künftigen Anfall der Nacherbschaft ist vererblich und übertragbar (BayObLGZ I960, 407, 410; Palandt, BGB 22. Aufl. § 2102 Anm. 3).
Über das sich so abzeichnende Anwartschaftorecht des Ersatznacherben kann der Nacherbe nicht mitverfügen, wenn er seine Anwartschaft auf den Vorerben überträgt, um ihm die Stellung eines Vollerben zu verschaffen. Denn der Ersatznacherbe leitet seine Stellung vom Erblasser ab und nicht von Nacherben; niemand kann aber mehr Rechte übertragen als er selbst hat. Die Übertragung der Nacherbschaft berührt das Anwartschaftsrecht des Ersatznacherben nicht (KG JY/ 1937,
 1553; 1938, 31	18);	ein	im Grundbuch eingetragener Nach-
erbenvermerk v/ird mit der Übertragung der Nacherbschaft
 
nicht hinfällig, wenn ein Ersatznacherbe bestellt ist (OLG Hamm JMNW 1953, 80).
Sollte der Antragsteller von den Beschränkungen der Nacherbschaft völlig befreit und ihm die Stellung eines Vollerben verschafft werden, so genügte es mithin nicht, wenn ihm seine Schwestern als Nacherben ihre Anwartschafts-rechte übertrugen. Es blieb das Anwartschaftsrecht der Er-satznacherben bestehen. Lies kann Bedeutung erlangen, wenn etwa die Nacherben nach Übertragung der Nacherbschaft, aber vor Anfall der Nacherbschaft sterben sollten. Bann werden die Ersatznacherben Nach erben und nicht etwa, der Regel des § 2108 Abs. 2 BGB gemäß, die Erben der Nacherben. Aus dem Testament ergibt sich nämlich ein diese Auslegungsregel ausschließender Wille des Erblassers, den Hof nur an seine Leibeserben gelangen zu lassen (vgl. die zur Veröffentlichung bestimmte Entscheidung des Senats vom 23. Januar 1963, V ZR 82/61). Dabei kann dahinstehen, ob überhaupt § 2108 Abs. 2 BGB im Höferecht Anwendung finden kann (verneinend Wöhrmann RdL I960, 225, 227)'.
Es bedurfte mithin zur Ausstellung des vom Antragsteller begehrten Hoffolgezeugnisses der Übertragung dec Anwart-schaftsrechtes der Ersatznacherben, zu demindest deren Zustimmung zu dem Verzicht der Nacherben (Staudinger/Seybold, BGB,
11. Aufl. Bern. 5 vor 2100; Palandt aaO § 2102 Anm. 3; Soergel/Siebert, aaO § 2096 Anm. 3; LG Duisburg NJ\7 I960,
1205 und dazu Kempf NJ\7 1961, 1797). Diese Erklärungen konnten die Nacherben für die Ersatznacherben nicht abgeben, wenngleich ihnen, wenn die Ersatznacherben schon erzeugt wären, nach § 1912 S. 2 BGB das Pürsorgerccht zustehen könnte. Eine entsprechende Regelung sieht nämlich § 1913 BGB für noch nicht Erzeugte nicht vor (Palandt aaO § 1913 Anm. 2). Pür sie kann nur ein vom Vormundschaftcgericht bestellter Pfleger han-
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dein- Das ist bisher nicht geschehen, v/eshalb mit Hecht dem Antrag auf Ausstellung eines Hoffolgezeugnisses nicht stattgegeben würde. Dabei mag mit der Rechtsbeschv/erde davon auszugehen sein, daß die Abgabe solcher Erklärungen im Interesse des Hofes gelegen wäre und auch dem Willen des Erblassers entsprechen würde.
d)	Zu prüfen bleibt noch, ob das hier anzuwendende Höferecht, was den in Betracht kommenden Hof des Erblassers anlangt, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung der Sachlage nötigt. Das ist zu verneinen.
Daß ein Erblasser einen Nacherben für den Hof ein-setzen kann, ergibt sich aus § 16 Abs. 2 HöfeO, der vorsieht, daß dem Hoferben Beschränkungen auferlegt werden dürfen (Lange/Wulff, HöfeO 5. Aufl. Randbem. 213; Wöhrmann aaO). Das kann auch unter der Bedingung geschehen, daß der Hoferbe ohne Nacherben stirbt. Für die Einsetzung eines Ersatznacherben gilt nichts anderes. Allerdings kann Hoferbe (Vor- oder Nacherbo) immer nur einer, mehrere können nicht gleichzeitig Hoferben sein. Das gilt ebenso für Ersatznacherben. Da aber im vorliegenden Fall der Erblasser in seinem Testament Hoferbfolge gemäß der gesetzlichen Erbfolge angeordnet hat, bestimmt sich die Erbfolge nach seinem Willen für.den Hof nach der Höfeordnung (§§ 5 und 6 HöfeO), wonach eben nur immer ein einzelner Hoferbe werden kann. Das muß ebenso für die Nacherben v/ie für die Ersatznacherben gelten (vgl. OGHZ 2, 175, 179). Wer nun im einzelnen Falle Nacherbe oder Ersatznacherbo ist, braucht hier nicht näher erörtert zu werden; von Bedeutung ist nur, daß nach dem Höferecht die Ersatznacherbenberufung zulässig ist, wenn sie sich im einzelnen Falle nach der Höfeordnung bestimmen soll.
Nach allem erweist sich die Rechtsbeschwerde als unbegründet . Sie muß daher kostenpflichtig zurückgewiesen werden.
Dr. Tasche	Dr. Augustin	Dr.	Piepenbrock
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