* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Oktober I960 werden auf Kosten der Antragstellerinnen, die den Antrags-gegnern die außergerichtlichen Kosten des Rechts-beschwerdeverfahrens zu erstatten haben, als unzulässig verworfen. Februar 1958 verstorbene Landwirt Otto war Eigentümer des im Grundbuch von Band Blatt 470 eingetragenen Hofes, der 5,0834 ha groß ist und einen Einheitswert von 11 600 DM hat. , der Schmied der noch Die Kinder des Erblassers Otto B^PP sind auf dem Hof aufgewachsen. Die Tochter Marie zog im Jahre 1931 nach ihrer Eheschließung nach R^|P auf den Hof ihres Ehemannes, der von ihrem väterlichen Hof etwa 5 bis 7 km entfernt liegt. In demselben Jahr zog die Antragstellerin zu 1 nach ihrer Eheschließung auf den Hof ihres Ehemannes in S^f^, der etwa 17 km von B^^|p|p entfernt ist. sung in dem landwirtschaftlichen Betrieb seines Großvaters nitarbeitete und auch zwei Wintersemester auf Kosten des Erblassers die landwirtschaftliche Schule besuchte. September 1968 verpachtet und das gesamte Inventar veräußert hatte, wieder auf den väterlichen Hof, auf dem sie noch jetzt mit ihrer Tochter lebt. Sie haben die Wirtschaftsfähigkeit der Antragstellerin zu 1 bestritten und im übrigen geltend gemacht, der Erblasser habe seinem Enkel Heinrich seit 1945 immer wieder den Hof versprochen und ihn auch sonst als künftigen Hoferben behandelt. Die Witwe Anna F^||^P behauptet dagegen, seit dem Tode ihres Bruders habe der Vater ihr wiederholt gesagt, sie solle den Hof erben. Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat mit der Begründung, daß eine formlos bindende Bestimmung des Antragsgegners zu 1 zu dem Hoferben nicht yorliege und die Antragstellern zu 1 im Zeitpunkt des Erbfalles nicht v/irtschaftsfähig gewesen sei, festgestellt, daß nach dem Tode des Erblassers seine Enkelin Anna F^J^ (Antragstellerin zu 2) Hoferbin geworden sei. Ein im Beschwerdeverfahren geschlossener Vergleich, in dem der Antragsgegner zu 1 die Antragstellerin zu 2 gegen Abtrennung von drei unbebauten Grundstücken als Hoferbin anerkannte und die sofortige Beschwerde zurücknahm, ist nicht wirksam geworden, weil die Witwe- Anna F^|^ sich geweigert hat, die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung des Vergleichs dem Antragsgegner zu 1 mitzuteilen. Das Oberlandesgericht hat unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses festgestellt, daß nach dem Tode des Erblassers dessen Tochter, die Ehefrau Marie 3^00^9 Hoferbin geworden ist. Ba das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und auch keiner der Fülle des § 24 Abs. 2 Nr. 2 IwVG vorliegt, findet die Rechtsbeschwerde nur statt, wenn das Oberlandesgericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeich-neten Gerichte abgewichen ist und der Beschluß auf der Abweichung beruht. 1. Bas Oberlandesgericht geht davon aus, daß die Witwe Anna FflP als Hoferbin ausscheide, weil sie den ihre Wirtschaftsunfähigkeit feststellenden Beschluß des Landwirtschaftsgerichts nicht angefochten habe. Bas'Beschwerdegericht ist der Auffassung, daß auch die Tochter der Witwe nicht Hoferbin geworden sei. Bie Hoferbfolge eines Kindes könne danach nur anerkannt werden, wenn im Zeitpunkt des Erbfalles die Annahme gerechtfertigt gewesen sei, daß das Kind nach Neigung und Einfluß durch die Umwelt in die landwirtschaftliche Berufstätigkeit hineinwachsen werde. die Hoferbfolge eines Kindes nur dann bejaht werden, wenn positiv festgestellt werde, daß bestimmte Umstände für ein späteres Hineinwachsen in die landwirtschaftliche Tätigkeit vorhanden seien. Sie habe nach dem Tode ihres Mannes in der Bewirtschaftung des Hofes versagt, so daß die Landwirtschaftsbehörde die Einleitung von Zwangsmaßnahmen angedroht und auch das Vormundschaftsgericht erwogen habe, ihr das Hecht der Verwaltung und Nutznießung am Vermögen ihrer Tochter zu entziehen. Auf Brängen der Landwirtschaftsbehörde habe sich die Antragstellerin zu 1 schließlich zur freiwilligen Verpachtung des Hofes entschlossen. Unter diesen Umständen könne die Hoferbfolge der Tochter nicht anerkannt werden. Im Gegensatz zu anderen Kindern, die in einem regelrechten bäuerlichen Betrieb aufwachsen, sei bei diesem Kind bei Eintritt des Erbfalles nicht anzunehmen gewesen, daß es im täglichen Umgang mit dem Leiter eines bäuerlichen Betriebes allmählich . in die landwirtschaftliche Tätigkeit eingeführt würdei Bei der bäuerlichen Unfähigkeit der Witwe F^f^ sei bei Eintritt des Erbfalles nicht zu erwarten gewesen, daß die Mutter dafür sorgen würde, daß ihr Kind auf andere Weise die für die und Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs für die Britische I Zone Bezug genommen, von denen das Beschwerdegericht abge- I Ist nämlich eine Rechtsfrage bereits durch den Bundesgerichtshof entschieden, so kommt es für die Frage der Abweichung allein auf eine Abweichung von seiner Entscheidung an (vgl. wenn die Annahme gerechtfertigt ist, daß das Kind nach Neigung und Einfluß durch die Umwelt in die landwirtschaftliche Berufstätigkeit hineinwachsen Werde. wie in der Rechtsbeschwerdebegrüri-dung ausgeführt wird, nach den angeführten Entscheidungen "mangelnde Wirtschaf tsfähigkeit11 bei einem Kinde nur bei bleibenden geistigen oder körperlichen Gebrechen, die das Kind auch nach dem Heranwachsen für die Landwirtschaft ungeeignet machen würden? Es hat in Übereinstimmung mit den Grundsätzen dieser Rechtsprechung die Frage, ob bei der Antragstellerin zu 2 allein mangelnde Altersreife der Grund ihrer Wirtschaftsunfähigkeit ist? daß das Kind nach Neigung und Einfluß durch die Umwelt in die landwirtschaftliche Berufstätigkeit hineinwachsen werde. Eine Abweichung kann auch nicht darin erblickt werden, daß das Oberlandesgericht keine negative Feststellung in dem Sinne getroffen hat, die Antragstellerin zu 2 werde die zur Wirtschaftsführung erforderlichen Eigenschaften später nicht erwerben. Vielmehr deckt sich die Auffassung des -Beschwerdegerichts, daß die Hoferb-folge eines Kindes nur dann bejaht werden könne, wenn positiv festgestellt werde, daß bestimmte Umstände für ein späteres Hineinwachsen in die landwirtschaftliche Berufstätigkeit gegeben seien, und daß, wenn sich dies nicht festeteilen lasse, das Kind als Hof erbe ausscheide, mit der Rechtsprechung des entscheidenden Senats. Ob die tatsächliche Y/ürdigung des Sachverhalts durch das Oberlandesgericht etwa rechtlich zu beanstanden wäre, könnte nur bei Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde geprüft werden.

Zitierte Normen: § 24 LwVG § 6 HoefeO § 24 LwVG
HofKindTochterAntragsgegnerErblasserBeschlußRechtsbeschwerdenAnna

Volltext der Entscheidung

VJBLWJ51/60
2183 007
Beschluß
 In der LandwirtSchaftssache
1.	der V/itwe Anna F
Nr.	^
2.	der minderjährigen Anna FflHHUB in B^^IBfcNr. 0, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, die Beteiligte zu 1 ,
geh
 in Bl
 Antragstellerinnen, Beschwerdegegnerinnen und Rechtsbeschwerdeführerinnen,
- vertreten durch die Rechtsanwälte Br. J.	in
G.
und
 gegen
1. den Landwirt Heinrich Nr.
Antragsgegner, Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerde-»
gegner,
 die Ehefrau Marie R^HHB^ geb.	in
 RfHB Nr. MB,
Antragsgegnerin, Anschlußbeschwerdeführerin und Rechtsbeschwerdegegnerin,
- zu 1 und und
 vertreten durch die Rechtsanwälte Br. in Bl
 wegen Feststellung des Hoferben
 hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 5. Bezember 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Tasche, der Bundesrichter Br. Hückinghaus und Br. Piepenbrock sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Peldmann und Brückel beschlossen:
Bie Rechtsbeschwerden gegen den Beschluß des Senats für LandwirtschaftsSachen des Oberlandesgerichts in Celle vom 18. Oktober I960 werden auf Kosten der Antragstellerinnen, die den Antrags-gegnern die außergerichtlichen Kosten des Rechts-beschwerdeverfahrens zu erstatten haben, als unzulässig verworfen.
Ber Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 11 600 BM festgesetzt.
/
 
Cr r ü n d e :
Der am 27. Februar 1958 verstorbene Landwirt Otto war Eigentümer des im Grundbuch von Band Blatt 470 eingetragenen Hofes, der 5,0834 ha groß ist und einen Einheitswert von 11 600 DM hat. Aus der Ehe des Erblassers mit Marie B^H^ geb. die am 13« April 1958 verstorben ist, sind drei Kinder hervorgegangens
 Io der am	1905 geborene Sohn Konrad, der
 am 19. Juli 1944 als Soldat gefallen ist;
2.	die anifimil^ 1906 geborene Tochter Anna
(Antragstellerin zu 1), die am 23. Mai 1939 den Landwirt Ernst Ff|B^ geheiratet hat. Dieser war Eigentümer eines Hofes in S^^H^ in Größe von 6,3185 ha mit einem Einheitswert von 12 500 DM. Ernst	starb	am	21.	September	1949.	Hof	erbe
 wurde sein einziges Kind, die am	194-7
geborene Tochter Anna (Antragstellerin zu 2);
3.	die am^HHIHH^ 1910 geborene Tochter Marie
(Antragsgegnerin zu 2), die seit dem 9. April 1931 mit dem Landwirt Heinrich B^Ü|^verheiratet ist. Dieser ist Eigentümer eines Hofes in Größe von etwa 12 ha mit einem Einheitsv/ert von 21 100 DM. Die Eheleute	haben vier Kinder:
a)	Marie, geboren am	1931,	seit	1956
mit einem Schneidermeister verheiratet,
b)	Heinrich (Antragsgegner zu 1), geboren am 1933, von Beruf Landwirt,
 
\i
j
ij
c)
d)
Helmut, geboren	1941
ist,
 Günter, geboren am	1950,
die Volksschule besucht.
, der Schmied der noch
 Die Kinder des Erblassers Otto B^PP sind auf dem Hof aufgewachsen. Die Tochter Marie zog im Jahre 1931 nach ihrer Eheschließung nach R^|P auf den Hof ihres Ehemannes, der von ihrem väterlichen Hof etwa 5 bis 7 km entfernt liegt. Ihr Sohn Heinrich kam im Jahre 1934 im Alter von 9 Monaten auf den Hof ihres Vaters und blieb dort bis zu dem Jahre 1939«
In demselben Jahr zog die Antragstellerin zu 1 nach ihrer Eheschließung auf den Hof ihres Ehemannes in S^f^, der etwa 17 km von B^^|p|p entfernt ist. Nachdem Konrad Bpj|P gefallen war, holte der Erblasser im Jahre 1945 seinen Enkel Heinrich	wieder	zu Sich, der nach der Schulentlas-
sung in dem landwirtschaftlichen Betrieb seines Großvaters nitarbeitete und auch zwei Wintersemester auf Kosten des Erblassers die landwirtschaftliche Schule besuchte. Mit Wirkung vom 1. Oktober 1956 verpachtete ihm der Erblasser den Hof auf 10 Jahre.
Die Tochter Anna des Erblassers übernahm nach dem Tode ihres Ehemannes zunächst die Bewirtschaftung des Hofes in S^pPfe. Am 21. Dezember 1956 zog sie, nachdem sie den Hof für die Zeit vom 1. Oktober 1956 bis zu dem 30. September 1968 verpachtet und das gesamte Inventar veräußert hatte, wieder auf den väterlichen Hof, auf dem sie noch jetzt mit ihrer Tochter lebt.
Die Witwe Anna	die	zunächst	die	Erteilung
 eines Hoffolgezeugnisses des Inhalts erbeten hatte, daß sie den Hof in Bp|^PP geerbt habe, hat nach Überleitung des Verfahrens in ein Peststellungsverfahren beantragt,
r,
 
festzustellen, daß sie als älteste Tochter des Erblassers, hilfsv/eise ihre Tochter Anna Hoferbin geworden sei. Die Antragsgegner haben diesem Anträge widersprochen und ihrerseits die Feststellung der Hoferbfolge beantragt. Sie haben die Wirtschaftsfähigkeit der Antragstellerin zu 1 bestritten und im übrigen geltend gemacht, der Erblasser habe seinem Enkel Heinrich seit 1945 immer wieder den Hof versprochen und ihn auch sonst als künftigen Hoferben behandelt. Die Witwe Anna F^||^P behauptet dagegen, seit dem Tode ihres Bruders habe der Vater ihr wiederholt gesagt, sie solle den Hof erben.
Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat mit der Begründung, daß eine formlos bindende Bestimmung des Antragsgegners zu 1 zu dem Hoferben nicht yorliege und die Antragstellern zu 1 im Zeitpunkt des Erbfalles nicht v/irtschaftsfähig gewesen sei, festgestellt, daß nach dem Tode des Erblassers seine Enkelin Anna F^J^ (Antragstellerin zu 2) Hoferbin geworden sei. Hiergegen haben der Antragsgegner zu 1 sofortige Beschwerde und die Antragsgegnerin zu 2 Anschlußbeschwerde eingelegt. Beide haben die Feststellung der Hoferbfolge der Antragsgegnerin zu 2, hilfsweise die Feststellung der Hofnachfölge des Antragsgegners zu 1 beantragt. Ein im Beschwerdeverfahren geschlossener Vergleich, in dem der Antragsgegner zu 1 die Antragstellerin zu 2 gegen Abtrennung von drei unbebauten Grundstücken als Hoferbin anerkannte und die sofortige Beschwerde zurücknahm, ist nicht wirksam geworden, weil die Witwe- Anna F^|^ sich geweigert hat, die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung des Vergleichs dem Antragsgegner zu 1 mitzuteilen. Das Oberlandesgericht hat unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses festgestellt, daß nach dem Tode des Erblassers dessen Tochter, die Ehefrau Marie 3^00^9 Hoferbin geworden ist. Hiergegen richten sich die Rechtsbeschwerden der Antragstellerinnen mit dem
 
Anträge, die Beschwerde und die Anschlußbeschwerde zurückzuweisen. Die Antragsgegner haben gebeten, die Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen.
II.
Die Rechtsbeschwerden sind unzulässig.
Ba das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und auch keiner der Fülle des § 24 Abs. 2 Nr. 2 IwVG vorliegt, findet die Rechtsbeschwerde nur statt, wenn das Oberlandesgericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeich-neten Gerichte abgewichen ist und der Beschluß auf der Abweichung beruht.
1. Bas Oberlandesgericht geht davon aus, daß die Witwe Anna FflP als Hoferbin ausscheide, weil sie den ihre Wirtschaftsunfähigkeit feststellenden Beschluß des Landwirtschaftsgerichts nicht angefochten habe. Bas'Beschwerdegericht ist der Auffassung, daß auch die Tochter der Witwe	nicht
 Hoferbin geworden sei. Es führt dazu aus: Bie Entscheidung	%
über die Hofnachfolge der Antragstellerin zu 2 hänge davon ab, ob allein mangelnde Ältersreife der Grund ihrer Wirtschafttsunfähigkeit sei. Bie Hoferbfolge eines Kindes könne danach nur anerkannt werden, wenn im Zeitpunkt des Erbfalles die Annahme gerechtfertigt gewesen sei, daß das Kind nach Neigung und Einfluß durch die Umwelt in die landwirtschaftliche Berufstätigkeit hineinwachsen werde. Eine negative Feststellung in dem Sinne, daß ein Kind die zur Wirtsch^fts-fähigkeit erforderlichen Eigenschaften mit Sicherheit später nicht erwerben werde, sei nicht erforderlich. Vielmehr könne
 
"A
die Hoferbfolge eines Kindes nur dann bejaht werden, wenn positiv festgestellt werde, daß bestimmte Umstände für ein späteres Hineinwachsen in die landwirtschaftliche Tätigkeit vorhanden seien. Lasse sich das .nicht feststellen, so scheide das Kind als Hoferbe aus. Das Ober-lrndcsgericht stellt sodann auf Grund der Beweisaufnahme fest, daß die Antragstellerin zu 2 einen wenig intelligenten Eindruck mache. Der Einfluß der Mutter auf ihre Tochter sei nicht gut. Bie Witwe Anna	habe sich in der letzten
 Zeit vor dem Erbfall in der Landwirtschaft sehr schlecht bewährt. Sie habe nach dem Tode ihres Mannes in der Bewirtschaftung des Hofes versagt, so daß die Landwirtschaftsbehörde die Einleitung von Zwangsmaßnahmen angedroht und auch das Vormundschaftsgericht erwogen habe, ihr das Hecht der Verwaltung und Nutznießung am Vermögen ihrer Tochter zu entziehen. Auf Brängen der Landwirtschaftsbehörde habe sich die Antragstellerin zu 1 schließlich zur freiwilligen Verpachtung des Hofes entschlossen. Infolgedessen habe auch das Landwirtschaftsgericht ihre Wirtschaftsfähigkeit verneint. Unter diesen Umständen könne die Hoferbfolge der Tochter nicht anerkannt werden. Schon nach seinem bisherigen Entwicklungsstand verspreche das Kind wenig. In seiner jetzigen Umgebung könne es im günstigsten Falle lernen) wie man einen Garten und etwas Gemüseland bearbeite. Bas reiche aber bei weitem nicht aus, um dem Kinde die Fähigkeiten zu beschaffen, die zur Bewirtschaftung des Hofes erforderlich seien. Im Gegensatz zu anderen Kindern, die in einem regelrechten bäuerlichen Betrieb aufwachsen, sei bei diesem Kind bei Eintritt des Erbfalles nicht anzunehmen gewesen, daß es im täglichen Umgang mit dem Leiter eines bäuerlichen Betriebes allmählich . in die landwirtschaftliche Tätigkeit eingeführt würdei Bei der bäuerlichen Unfähigkeit der Witwe F^f^ sei bei Eintritt des Erbfalles nicht zu erwarten gewesen, daß die Mutter dafür sorgen würde, daß ihr Kind auf andere Weise die für die
- 7 ~
keine Bedenken beständen.	I
2. Die VorausSetzungen für die Zulässigkeit der	I
Rechtsbeschwerden gemäß § 24 Abs. 2 Nr.	1 LwVG	liegen nicht	I
vor. Die Abweichung im Sinne dieser Vorschrift	bedeutet,	I
daß das Beschv/erdegericht eine Rechtsfrage anders beant-	I
v/ortet hat, als dies von einem der in Betracht kommenden Gerichte geschehen ist. Es handelt sich im gegenwärtigen	I
Verfahren um die Auslegung des § 6 Abs.	5 Satz	2 HöfeO. Hier-	I
nach gilt die Vorschrift des § 6 Abs. 5	Satz 1	HöfeO, daß,	I
wer nicht wirtschaftsfähig ist, als Hoferbe ausscheidet,	I
dann nicht, wenn allein mangelnde Altersreife der Grund	I
der V/irtschaftsunfähigkeit ist. In der Rechtsbeschwerde-	I
begründung wird auf einen Beschluß des Oberlandesgerichts	I
Hamm vom 13. Juli 1948 (abgedruckt bei Kollmeyer, Samm-	I
lung von Entscheidungen agrarrechtlichen Inhalts Seite 110)	I
und Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs für die Britische I Zone Bezug genommen, von denen das Beschwerdegericht abge-	I
wichen sein soll. In Band 2 der Sammlung der Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone ist jedoch	I
ein Beschluß, der die Hofnachfelge eines Kindes betrifft,	|
nicht enthalten. Gemeint ist außer dem Beschluß vom 8.	I
Februar 1950 (OGHZ 49 1) offenbar die Entscheidung vom	I
28. September 1949 (OGHZ 3, 97 = RdL 1950, 92). Auf diese . I Entscheidungen, die sich mit der Auslegung des § 6 Abs. 5	I
Satz 2 HöfeO befassen, braucht jedoch nicht eingegangen	I
zu werden. Selbst wenn eine Abweichung^von diesen Ent- .	I
Scheidungen zu bejahen wäre, könnte die Zulässigkeit der	|
 
Rechtsbeschwerden hierauf nicht gestützt werden. Ist nämlich eine Rechtsfrage bereits durch den Bundesgerichtshof entschieden, so kommt es für die Frage der Abweichung allein auf eine Abweichung von seiner Entscheidung an (vgl. Beschluß des Senats vom 7. Dezember 1954? V BLw 48/54, RdL 1955? 75)* Der Bundesgerichtshof hat sich in der Auslegung des § 6 Abs. 5 Satz 2 HÖfeO der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone angeschlossen (vgl. z.B. Beschluß vom 15. Dezember 1953? V BLw 67/53 und die weiter dort angeführten Entscheidungen) und wiederholt ausgesprochen? daß mangelnde Altersreife dem Erfordernis der YfirtSchaftsfähigkeit nur dann nicht entgegensteht? wenn die Annahme gerechtfertigt ist, daß das Kind nach Neigung und Einfluß durch die Umwelt in die landwirtschaftliche Berufstätigkeit hineinwachsen Werde. Dabei ist das natürliche Hineinwachsen in diese Tätigkeit ohne Rücksicht auf den Erbfall als entscheidend bezeichnet worden. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das Beschwerdegericht von dieser Rechtsauffassung abgewichen sein soll. Im übrigen trifft es auch nicht zu? daß? wie in der Rechtsbeschwerdebegrüri-dung ausgeführt wird, nach den angeführten Entscheidungen "mangelnde Wirtschaf tsfähigkeit11 bei einem Kinde nur bei bleibenden geistigen oder körperlichen Gebrechen, die das Kind auch nach dem Heranwachsen für die Landwirtschaft ungeeignet machen würden? angenommen worden sei. Das Be-schv/erdegericht ist in seinen Rechtsausführungen der Rechtsprechung des entscheidenden Senats gefolgt. Es hat in Übereinstimmung mit den Grundsätzen dieser Rechtsprechung die Frage, ob bei der Antragstellerin zu 2 allein mangelnde Altersreife der Grund ihrer Wirtschaftsunfähigkeit ist? in der Richtung geprüft? ob die Annahme gerechtfertigt erscheint? daß das Kind nach Neigung und Einfluß durch die Umwelt in die landwirtschaftliche Berufstätigkeit hineinwachsen werde. Die Beantwortung dieser Frage ist ebenso wie
 
die Beurteilung der Wirtschaftsfähigkeit Sache der tatrichterlichen Würdigung. Die Ausführungen der Rechtsbeschwerdebegründung laufen darauf hinaus, daß sie den festgestellten Sachverhalt hinsichtlich der Präge, ob die Antragstellerin zu 2 nur wegen mangelnder Altersreife wirt-schaftsunfähig ist, anders gewürdigt wissen will, als dies seitens des Beschwerdegerichts geschehen ist. Die tatrichterliche Würdigung des Sachverhalts kommt jedoch für die Präge der Abweichung im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG nicht in Betracht. Eine Abweichung kann auch nicht darin erblickt werden, daß das Oberlandesgericht keine negative Feststellung in dem Sinne getroffen hat, die Antragstellerin zu 2 werde die zur Wirtschaftsführung erforderlichen Eigenschaften später nicht erwerben. Vielmehr deckt sich die Auffassung des -Beschwerdegerichts, daß die Hoferb-folge eines Kindes nur dann bejaht werden könne, wenn positiv festgestellt werde, daß bestimmte Umstände für ein späteres Hineinwachsen in die landwirtschaftliche Berufstätigkeit gegeben seien, und daß, wenn sich dies nicht festeteilen lasse, das Kind als Hof erbe ausscheide, mit der Rechtsprechung des entscheidenden Senats. Ob die tatsächliche Y/ürdigung des Sachverhalts durch das Oberlandesgericht etwa rechtlich zu beanstanden wäre, könnte nur bei Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde geprüft werden. Auf die weiteren Ausführungen der Rechtsbeschwerdebegründung kann deshalb nicht eingegangen werden.
10
3. Die Rechtsbeschwerden mußten somit ohne sachliche Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses als unzulässig verworfen werden.
Die KostenentScheidung beruht auf §§ 34, 44, 45 LwVCr.
Dr. Tasche	Dr.	Hückinghaus	Dr. Piepenbrock