Zivilsenats - Senats für Landwirtschaftssachen -des Schleswig-Holstein!sehen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 9« April 1959 wird auf Kosten des Antragstellers, der die außergerichtlichen Kosten des Rechts-beschwerdeverfahrens der Antragsgegnerin zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. der Erblasser von seiner Ehefrau, seinen beiden Kindern Johannes Peter und Alma sowie seiner Enkelin Hella zu je lA beerbt worden ist, während Hoferbin die Enkelin Hella geworden istDie Antragsgegnerin ist auf Grund des Hoffolgezeugnisses am 16. Im Oktober 1958 hat der Antragsteller das gegenwärtige Verfahren eingeleitet mit dem Anträge, restzustellen, dsfi er nach dem Tode seines Vaters Hoferbe geworden sei, und das der Antragsgegnerin erteilte Hoffolgezeugnis einzuziehen. Der Erblasser habe in der Zeit von 19^5 bis kurz vor seinem Tode wiederholt gegenüber ihm und anderen Personen geäußert, er solle den Hof bekommen. (Antragsteller) habe,,seitk,sei^ier Spftülzelt auf dem Hof gearbeitet und diese Tätigkeit nur während seiner Einberufung zur Wehrmacht und wegen eines Streites im Sommer 19*+7 unterbrochen. Der Erblasser sei nicht entschlossen gewesen, dem Antragsteller den Hof zukommen zu lassen. Der Erblasser habe auch nicht ohne Grund davon abgesehen, den Antragsteller durch Testament zu dem Hoferben zu bestimmen; denn er habe sich mit der Ehefrau des Antragstellers nicht vertragen können. Als ihre Mutter wegen eines Streites mit der Ehefrau des Antragstellers geäußert habe, sie wolle den Hof verlassen, habe der Erblasser erwidert: "Nein, ihr bleibt auf dem Hof, dann müssen die anderen gehen". Der Erblasser habe noch am Tage vor seinem Tode eine Frage seiner Nachbarin, ob er denn alles geregelt habe, verneint und erklärt, er wisse nicht, was er tun solle, seine Erben müßten sich um den Hof schlagen. Der Erblasser habe seine Meinung mehrfach geändert, den Hof aber nicht dem Antragsteller fest versprochen. Das Oberlandesgericht geht bei der Beurteilung des Sachverhalts aus von der Rechtsprechung des Senats Uber die formlose Hoferbenbestimmung, insbesondere von den ln dem angefochtenen Beschluß und in der RechtsbeschwerdebegrUndung angeführten Entscheidungen vom 16. Der Senat hat weiter zu dem Ausdruck gebracht, daß an - die Wirksamkeit einer formlosen Hoferbenbestimmung strenge Anforderungen zu stellen seien und eine Bindung des Erblassers1 nur zu bejahen sei, wenn die Verneinung einer vertraglichen Bindung das Rechtsempfinden vor allem in bäuerlichen Kreisen erheblich verletzen und zu einem schlechthin untragbaren Ergebnis führen würde. 1. Das 'Oberlandesgericht hält die Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer formlosen Vereinbarung über die Hofnachfolge des Antragstellers nicht für gegeben und führt dazu aus: Der Erblasser habe ursprünglich seinen ältesten Sohn ffeiprjcfr Thomas, den Vater der Antragsgegnerin, der auch der gesetzliche Anerbe nach dem Reichserbhofgesetz gewesen sei und im Jahre 19*+2 auf dem Hof eine Familie gegründet habe, zu dem Hoferben ausersehen. Ais der Erblasser im Internierungslager die Nachricht vom Tode seines Sohnes erhalten habe, sei er sich zunächst noch nicht Uber die künftige Hoffolge im klaren gewesen. Nach Aussage der Ehefrau des Antragstellers habe der Vater damals geäußert: ’’Wer auf dem Hof arbeitet, bekommt ihn auch“. Es sei, so führt das Oberlandesgericht fort, in der Tat anzunehmen, daß damals der Erblasser dem Antragsteller den Hof versprochen habe, weil sonst die Rückkehr des Antragstellers auf den Hof kaum verständlich gewesen wä$e. Dies rechtfertige i aber noch nicht die Annahme einer formlos wirksamen Vereinbarung Uber die Hofnachfolge- Der Antragsteller habe sich vor seiner Heirat noch nicht darauf eingestellt, daß er Hof-erbe werde- Noch bei seiner Heirat im Jahre 19^ habe er nicht damit rechnen können, daß er den Hof bekommen werde, weil damals sein älterer Bruder noch gelebt und dessen Ehefrau sich mit ihrer Tochter, der Antragsgegnerin, auf dem Hof befunden habe, während die Ehefrau des Antragstellers noch in ihrer oberschlesischen Heimat geblieben und erst im Jahre 19^5 als Vertriebene auf den Hof gekommen seiDer Antragsteller habe bei der Rückkehr auf den Hof im.;Juni 19^5 und auch bis zu dem Jahre 19*+7 noch nicht annehmen können, daß er Hof er be werde, weil die Nachricht vom Tode seines Bruders erst im Herbst 19^5 auf den Hof gelangt sei und der Vater sich bis zu dem Jahre 19^7 in Internierungshaft befunden habe-Der Streit mit dem Vater im Sommer 19^7Jiäbe etwaige Hoffnungen des Antragstellers auf den Hof nur vernichten können. Von der Beilegung des Streites bis zu dem Tode des Vaters, also während eines Zeitraumes von reichlich Jahren, habe allerdings der Antragsteller wohl auf dem Hof gearbeitet in der berechtigten Annahme, er werde der Hoferbe seihEr möge auch für seine Arbeit auf dem Hof keinen Barlohn bekommen haben. Das reiche aber nicht aus, um eine formlose HoferbenbeStimmung als wirksam erscheinen zu lassenEs sei nicht erkennbar, daß gerade die vierjährige Arbeit auf dem Hof das Fortkommen des Antragstellers wesentlich erschwert hätte. Der Antragsteller sei beim Tode des Vaters mit 37 Jahren noch nicht zu alt gewesen, um etwa eine Verwalterstelle anzunehmen, einen Hof zu pachten oder Maurer zu werden. seiner Lebensgestaltung sich auf eine spätere Übernahme des Hofes einstellen konnte und eingestellt hat und dadurch hinsichtlich der Gründung einer Existenz beeinflußt worden ist, handelt es sich um eine dem Tatrichter obliegende Entscheidung» Die Zulässigkeit der Hecht sbe schwer de kann deshalb nicht darauf gestützt werden, daß ein ähnlicher Sachverhalt in einer Entscheidung eines der für die Abweichung in Betracht kommenden Gerichte anders gewürdigt worden sei. Infolgedessen kann auch auf das weitere Vorbringen der Rechtsbeschwerde, das sich lediglich gegen die Würdigung des Sachverhalts durch das Oberlandesgericht richtet, nicht eingegangen werden.
V 3Lw 11/59 Beschluß 2184 050 In der LandwirtschaftsSache des Landwirts Johannes Peter M( Kreis in Fl Antragstellers, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeführers, - vertreten durch Rechtsanwalt in S| gegen die, am Kreis die Witwe Kmma 19V} geborene Hella in gesetzlich vertreten durch geb. H^BV in F| ire Mutter, "1, Kreis Antragsgegnerin, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdegegnerin, - vertreten durch Rechtsanwalt Dr- in Hi weitere Beteiligte: Ehefrau Alma G< Ha ( BHMtraße wegen Feststellung des Hoferben in H hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes als Senat für LandwirtschaftsSachen in der Sitzung vom 18. Oktober I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche, der Bundesrichter Dr- HUckinghaüs und Dr. Piepenbrock sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer BrUckel und Schmidt beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats - Senats für Landwirtschaftssachen -des Schleswig-Holstein!sehen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 9« April 1959 wird auf Kosten des Antragstellers, der die außergerichtlichen Kosten des Rechts-beschwerdeverfahrens der Antragsgegnerin zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 8 050 EM festgesetzt. 2 Grunde : I. Der am 12. November 1951 verstorbene Bauer Friedrich Thomas MBBHB war Eigentümer des im Grundbuch von H< 01^0 Band 0 Bl. 183 eingetragenen Hofes in Größe von 15)6813 ha. Zum Hof gehört je ein Miteigentumsanteil zur Hälfte an dem im Grundbuch von £3^^^ Band BP • 66 verzeichneten Grundbesitz von 7,2^08 ha und den ira Grundbuch von Band 0 Bl. 1110 eingetragenen Grundstücken von 1)7790 ha. Der Erblasser war verheiratet mit Margarethe Christina M< die am 15* Juni 1955 ver- storben ist. Aus der Ehe sind drei Kinder hervorgegangen: 1« Heinrjch Thomas M^BHB, geb. ^m00l00 1913) der am 27- April 19^5 an den Folgen einer Kriegsverwundung gestorben ist. Er war seit 19^2 mit Emma geb. H^PP verheiratet und hat eine am 8. Januar 19^3 geborene Tochter namens Hella (Antragsgegnerin) hinterlassen; 2. Johannes Peter MBpH^ (Antragsteller), geb. am 00^0 19p* - Er. ist seit l^U- mit Anni M^BPP* geb. Jp^p verheiratet. Aus der Ehe stammen zwei in den Jahren 19^5 und 19^9 geborene Töchter; 3. Alma G^P geb. MPPNP, geb. am^H^BP^ 1922. Eine Verfügung von Todes wegen hat nicht hinterlassen. Thomas Mi Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat auf Antrag der Mutter der Antragsgegnerin am 28. Mai. 1952 die Erteilung eines Erbscheins und Hoffolgezeugnisses beschlossen, wonach der Erblasser von seiner Ehefrau, seinen beiden Kindern Johannes Peter und Alma sowie seiner Enkelin Hella zu je lA beerbt worden ist, während Hoferbin die Enkelin Hella geworden istDie Antragsgegnerin ist auf Grund des Hoffolgezeugnisses am 16. Dezember 195*2 als Eigentumerin des Hofes im Grundbuch eingetragen worden* Durch einen vom Vormundschaft sgericht genehmigten Vertrag vom 23« Dezember 195*2 hat die Antragsgegner in den Hof für die Zeit vom 1. Januar 1953 bis zu dem 31. Dezember 196*+ für 2 000 DM jährlich an den Antragsteller verpachtet* Im Oktober 1958 hat der Antragsteller das gegenwärtige Verfahren eingeleitet mit dem Anträge, restzustellen, dsfi er nach dem Tode seines Vaters Hoferbe geworden sei, und das der Antragsgegnerin erteilte Hoffolgezeugnis einzuziehen. Zur Begründung macht er geltend, das Hoffolgezeugnis sei unrichtig. Er sei als einziger zur Zeit des Erbfalles noch lebender Sohn auf Grund einer formlosen letztlichen Verfügung seines Vaters Hoferbe geworden. Der Erblasser habe in der Zeit von 19^5 bis kurz vor seinem Tode wiederholt gegenüber ihm und anderen Personen geäußert, er solle den Hof bekommen. Er (Antragsteller) habe,,seitk,sei^ier Spftülzelt auf dem Hof gearbeitet und diese Tätigkeit nur während seiner Einberufung zur Wehrmacht und wegen eines Streites im Sommer 19*+7 unterbrochen. Nach diesem Streit habe der Vater ihn gebeten, die Arbeit auf dem Hof wieder aufzunehmen. Er (Antragsteller) habe erwidert, das habe nur Sinn, wenn er den Hof auch später übernehmen könne. Er habe nämlich damals auf einem Hof in Verwalter werden können mit der Aussicht, den Hof später zu pachten oder zu kaufen. Im Jahre 1952 habe er bei dem Maurer und Zimmermaim Thomas MffP als Hilfsmaurer eintreten und dann nach zwei Jahren die Gesellenprüfung able- - if - gen Können. Nachdem sein Vater erklärt habe, wer auf dem Hof arbeite, bekomme ihn auch, habe er die Arbeit auf dem Hof wieder aufgenommen. Er habe somit ein erhebliches Opfer gebracht, weil er infolge der Zusage des Vaters von der Gründung einer anderen Existenz abgesehen habe. Für seine Arbeit auf dem Hof habe er keinen Barlohn erhalten. Der Hof habe dadurch einen Lohn von wenigstens 20C DM monatlich gespart. Dabei sei die Arbeit seiner Ehefrau noch nicht berücksichtigt. Die Antragsgegnerin hat dem Begehren des Antragstellers widersprochen. Sie Mit die Anträge mit Hücksieht auf die rechtskräftige Erteilung des Hoffoigezeugnisses für unzulässig, im Übrigen auch für unbegründet und macht dazu geltend: Der Erblasser sei nicht entschlossen gewesen, dem Antragsteller den Hof zukommen zu lassen. Ihr Vater, der älteste Sohn des Erblassers, sei von jeher als Hoferbe vorgesehen gewesen* Er habe zusammen mit seinem Vater den Hof bewirtschaftet. Der Erblasser habe auch nicht ohne Grund davon abgesehen, den Antragsteller durch Testament zu dem Hoferben zu bestimmen; denn er habe sich mit der Ehefrau des Antragstellers nicht vertragen können. Er habe demgemäß hach dem Kriege wiederholt erklärt, es sei am besten, wenn sie (Antragsgegnerin) Hoferbin werde, damit sie ihre Heimat behalte. Als ihre Mutter wegen eines Streites mit der Ehefrau des Antragstellers geäußert habe, sie wolle den Hof verlassen, habe der Erblasser erwidert: "Nein, ihr bleibt auf dem Hof, dann müssen die anderen gehen". Der Erblasser habe noch am Tage vor seinem Tode eine Frage seiner Nachbarin, ob er denn alles geregelt habe, verneint und erklärt, er wisse nicht, was er tun solle, seine Erben müßten sich um den Hof schlagen. Der Erblasser habe seine Meinung mehrfach geändert, den Hof aber nicht dem Antragsteller fest versprochen. Der Antragsteller habe auch keinesfalls erhebliche Opfer für den Hof gebracht, sondern diesen sogar billig gepachtet. Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht> hat die Anträge des Antragstellers zurUckgewiesen.- Die sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller seine bisherigen Anträge weiter* Die Antragsgegnerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. II. - I | Die Rechtsbeschwerde ist, da sie vom Oberlandesgericht \ nicht zugelassen ist (§ 2b Abs. 1 LwVGj-ünd auch keiner der \ Fälle des § 2k Abö; 2 Nr. 2 LwVG vorliegt, nur zulässig, wenn das Oberlandesgericht von einer in der Rechtsbeschwer-debegründung angeführten Entscheidung eines der in § 2k Abs. 2 1 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte abgewicheh ist und der Beschluß auf der Abweichung beruht. Diese Voraussetzungen liegen entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht vor. Die Antragsgegnerin ist als einziges Kind des verstorbenen ältesten Sohnes des Erblassers die zunächst berufene gesetzliche Hoferbin. Der Antragsteller kann deshalb mangels einer formgültigen letztlichen Verfügung des "Erblassers nur dann Erbe des Hofes geworden sein, wdriri er in formloser, aber wirksamer Weise tum Hof erben bestimmt worden ist. Das Oberlandesgericht geht bei der Beurteilung des Sachverhalts aus von der Rechtsprechung des Senats Uber die formlose Hoferbenbestimmung, insbesondere von den ln dem angefochtenen Beschluß und in der RechtsbeschwerdebegrUndung angeführten Entscheidungen vom 16. Februar 195** (V BLw 60/53, BGHZ 12, 286 = RdL 195**, 153), 9- Februar 1955 (V BLw 59/51*, RdL 1955, 109) und 5. Februar 1957 (V BLw 37/56, BGHZ 23, 2*f9 = RdL 1957, 96). Hiernach kann darin, daß der Hofeigentümer durch Art, Umfang und Dauer der Beschäftigung eines Abkömmlings auf dem Hof zu erkennen gegeben hat, daß dieser den Hof übernehmen solle, und der Abkömmling sich hierauf eingestellt hat, eine Vereinbarung über die künftige Hofnachfolge dieseö Abkömmlings und zugleich seine Bestimmung zu dem Hoferben liegen« An eine solche regelmäßig wegen Formmangels nichtige Vereinbarung, die sich je nach Lage des Falles als formloser tjbergabevertrag, Übergabevorvertrag oder Erbvertrag darstellt, kann der Hofeigentümer nach Treu und Glauben gebunden sein. Der Senat hat weiter zu dem Ausdruck gebracht, daß an - die Wirksamkeit einer formlosen Hoferbenbestimmung strenge Anforderungen zu stellen seien und eine Bindung des Erblassers1 nur zu bejahen sei, wenn die Verneinung einer vertraglichen Bindung das Rechtsempfinden vor allem in bäuerlichen Kreisen erheblich verletzen und zu einem schlechthin untragbaren Ergebnis führen würde. 1. Das 'Oberlandesgericht hält die Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer formlosen Vereinbarung über die Hofnachfolge des Antragstellers nicht für gegeben und führt dazu aus: Der Erblasser habe ursprünglich seinen ältesten Sohn ffeiprjcfr Thomas, den Vater der Antragsgegnerin, der auch der gesetzliche Anerbe nach dem Reichserbhofgesetz gewesen sei und im Jahre 19*+2 auf dem Hof eine Familie gegründet habe, zu dem Hoferben ausersehen. Ais der Erblasser im Internierungslager die Nachricht vom Tode seines Sohnes erhalten habe, sei er sich zunächst noch nicht Uber die künftige Hoffolge im klaren gewesen. Kurz nach seiner Entlassung im Sommer 19li-7 sei es zwischen ihm und dem Antragsteller zu einem Streit gekommen. Der Antragsteller habe daraufhin etwa 2 Wochen lang auf einem anderen Hof gearbeitet und sei entschlossen gewesen, vom väterlichen Hof fortzugehen. Er und seine Ehefrau hätten dann aber doch die Arbeit auf dem Hof wiäder aufgenommexi. Nach Aussage der Ehefrau des Antragstellers habe der Vater damals geäußert: ’’Wer auf dem Hof arbeitet, bekommt ihn auch“. Es sei, so führt das Oberlandesgericht fort, in der Tat anzunehmen, daß damals der Erblasser dem Antragsteller den Hof versprochen habe, weil sonst die Rückkehr des Antragstellers auf den Hof kaum verständlich gewesen wä$e. Dies rechtfertige i aber noch nicht die Annahme einer formlos wirksamen Vereinbarung Uber die Hofnachfolge- Der Antragsteller habe sich vor seiner Heirat noch nicht darauf eingestellt, daß er Hof-erbe werde- Noch bei seiner Heirat im Jahre 19^ habe er nicht damit rechnen können, daß er den Hof bekommen werde, weil damals sein älterer Bruder noch gelebt und dessen Ehefrau sich mit ihrer Tochter, der Antragsgegnerin, auf dem Hof befunden habe, während die Ehefrau des Antragstellers noch in ihrer oberschlesischen Heimat geblieben und erst im Jahre 19^5 als Vertriebene auf den Hof gekommen seiDer Antragsteller habe bei der Rückkehr auf den Hof im.;Juni 19^5 und auch bis zu dem Jahre 19*+7 noch nicht annehmen können, daß er Hof er be werde, weil die Nachricht vom Tode seines Bruders erst im Herbst 19^5 auf den Hof gelangt sei und der Vater ' ••• ’ SV- sich bis zu dem Jahre 19^7 in Internierungshaft befunden habe-Der Streit mit dem Vater im Sommer 19^7Jiäbe etwaige Hoffnungen des Antragstellers auf den Hof nur vernichten können. Von der Beilegung des Streites bis zu dem Tode des Vaters, also während eines Zeitraumes von reichlich Jahren, habe allerdings der Antragsteller wohl auf dem Hof gearbeitet in der berechtigten Annahme, er werde der Hoferbe seihEr möge auch für seine Arbeit auf dem Hof keinen Barlohn bekommen haben. Das reiche aber nicht aus, um eine formlose HoferbenbeStimmung als wirksam erscheinen zu lassenEs sei nicht erkennbar, daß gerade die vierjährige Arbeit auf dem Hof das Fortkommen des Antragstellers wesentlich erschwert hätte. Der Antragsteller sei beim Tode des Vaters mit 37 Jahren noch nicht zu alt gewesen, um etwa eine Verwalterstelle anzunehmen, einen Hof zu pachten oder Maurer zu werden. Er habe nach seinem eigenen Vortrag auch nicht etwa einen langjährigen und gefestigten Verwalterposten oder eine ähnliche Stellung aufgegeben, um auf dem Hof zu arbeiten. Im übrigen habe sein Tätigkeit auf i den Hof immerhin dazu geführt, daß er den Hof von der Antrags-gegnerin habe pachten können, während es bei der großen Nachfrage nach landwirtschaftlichen Pachtungeri in Schleswig-Holstein keineswegs sicher erscheine, daß der Antragsteller sonst Überhaupt eine gleichwertige Pachtung gefunden hätte. Der etwaige irrige Glaube des Erblassers, der Antragsteller sei sein gesetzlicher Hoferbe, könne nicht zur Annahme einer formlos gültigen HoferbenbeStimmung führen. Das Beschwerdegericht kommt danach zu dem Ergebnis, daß eine'wirksame Vereinbarung über die Hofnachfolge des Antragstellers nicht vorliegt. 2. Die Rechtsbeschwerde macht geltend, das Oberlandesgericht sei unbewußt von den angeführten Entscheidungen des Senats abgewichen. Sie erblickt diese AbwSichÜiig darin, daß das Beschwerdegericht die zugunsten des Beschwerdeführers bewiesenen Tatsachen nicht hinreichend beachtet und gewürdigt habe. Dabei verkennt jedoch die Rechtsbeschwerde den Sinn und die Bedeutung des § 2b Abs. 2 Nr. 1 LwVG. Die Abweichungsrechtsbeschwerde setzt eine unterschiedliche Beurteilung einer Rechtsfrage voraus. Sie ist deshalb nur dann gegeben, wenn das Oberlandesgericht eine Rechtsfrage anders beantwortet hat, als dies in einer Entscheidung eines der in § 2b Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte geschehen ist. Eine solche . Abweichung ist nicht geltend gemacht und auch nicht ersichtlich. Das Beschwerdegericht hat seiner Entscheidung die in der Rechtsprechung des Senats entwickelten Grundsätze Uber die formlose HoferbenbeStimmung zugrunde gelegt und anhand dieser Grundsätze das Vorbringen der Beteiligten gevriirdigt. Bei der Prüfung der Frage, ob eine formlose, aber als wirksam zu behandelnde Vereinbarung über die Hofnachfolge zustande gekommen ist, vor allem bei der Würdigung der etwaigen Erklärungen wie überhaupt des ganzen Verhaltens der Beteiligten, insbesondere auch bei der Frage, ob und inwieweit der Abkömmling in - Q seiner Lebensgestaltung sich auf eine spätere Übernahme des Hofes einstellen konnte und eingestellt hat und dadurch hinsichtlich der Gründung einer Existenz beeinflußt worden ist, handelt es sich um eine dem Tatrichter obliegende Entscheidung» Die Zulässigkeit der Hecht sbe schwer de kann deshalb nicht darauf gestützt werden, daß ein ähnlicher Sachverhalt in einer Entscheidung eines der für die Abweichung in Betracht kommenden Gerichte anders gewürdigt worden sei. Die Zulässigkeit des Hechtsmittels kann erst recht nicht damit begründet werden, daß das Beschwerdegericht den Sadhverhalt nicht richtig oder nicht erschöpfend gewürdigt habe. Ob insoweit eine Rechtsverletzung vorliegen würde, könnte erst bei Zulässigkeit des Rechtsmittels geprüft werden. Infolgedessen kann auch auf das weitere Vorbringen der Rechtsbeschwerde, das sich lediglich gegen die Würdigung des Sachverhalts durch das Oberlandesgericht richtet, nicht eingegangen werden. Die Hechtsbeschwerde mußte deshalb ohne sachliche Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung als unzulässig verworfen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 3^, Mf, *+5 LwVG. Dr. Tasche Dro Hückinghaus Dr. Piepenbrock