Zwischen den Erwerbern der oben genannten vier Erbhöfe und der Nachlaßpflegerin war nach dem Inkrafttreten der Höfeordnung streitig geworden, ob die zur Zeit der Geltung des Reichserbhofgesetzes abgegebenen Wahlerklärungen noch wirksam seien, oder ob die Höfe noch zu dem Nachlaß der Erblasserin gehörten. Durch Beschluss des Obersten Gerichtshofes für die Britische Zone vom 13-September 1950 (11-BLw 63 bis 65/49) ist entschieden worden, daß die für die vier Höfe abgegebenen Wahlerklärungen auch jetzt wirksam sind und jeder Miterbe das Eigentum an dem von ihm gewählten Hof erworben hat« gelegte sofortige Beschwerde ist noch nicht entschieden« Durch einen weiteren Beschluss hat das Amtsgericht auf den Antrag der Hachlasspflegerin festgestellt, daß der Antragsgegner verpflichtet sei, das Inventar, das er von dem Hof OlflHHB-lH-HiHB mitgenommen habe, für den zukünftigen Hoferben wieder zur Verfügung zu stellen. Damit sei auch das zu dem Hof gehörende Inventar als Zubehör Eigentum der Erbengemeinschaft geworden» Das Inventar habe) die Zubehöreigenschaft nicht dadurch verloren, daß es vom Antragsgegner vom Hof entfernt und auf den von ihm bewirt-] schäfteten Hof gebracht worden sei, da es sich hierbei nur um eine vorübergehende Abtrennung vom Hof handele. Der Pfleger habe, wie die seit dem Jahre 1941] geführten Verhandlungen ergäben, stets die Absicht gehabt,l das Inventar für den noch zu ermittelnden Anerben des Hofes zu erhalten. Er habe diese Absicht auch dem Antrags-] gegner zu erkennen gegeben, der sich darüber klar gewesen sei, daß er nicht frei über das Inventar habe verfügen können. Der Rechtsbeschwerdeführer vertritt die Auffassung; daß er heute noch Eigentümer des Hofes OlflHB-Hil und somit auch Eigentümer des Inventars* sei. Er habe durch] die Übernahme des Hofes HaflBHBIBh das Eigentum an dem Hof OlMBB-NiBBBl nicht verloren, da als weiterer Austauschhof noch der Hof RflBB^^Bund außerdem der Hach-I In der Folgezeit hätten jedoch sowohl der Antragsgegner wie auch der Pfleger, als sich herausgestellt habe, daß niemand wegen der Überschuldung den Hof 01(|HIHMTiflHflHI wählte, das Inventar des Hofes als im Eigentum des Antragsgegners stehend angesehen. Zwischen dem Antragsgegner und dem Pfleger habe, wie sich aus den Verhandlungen über die Bezahlung des Inventars ergebe, Einigkeit darüber bestanden, daß der Antragsgegner das mitgenommene Inventar behalten und bezahlen solle. Wenn der Antragsgegner, wie er meint, Eigentümer des Hofes geblieben ist, dann hat er auch das Eigentum an dem Inventar, soweit es ihm gehörte, behalten. Wenn der Antragsgegner dagegen durch die Übernahme des Hofes HaflHBi das Eigentum an seinem bis-herigen eigenen Hof verloren hat, dann ist er auch nicht mehr Eigentümer des zu dem Hof gehörenden Inventars, es sei denn, daß er das Zubehör inzwischen zu Eigentum erworben hat« Biese Vorschrift ist in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Reichserbhofgerichts (vgl REHG 3, 433/434; 4, 231/232; 6, 57 /ü5/) dahin auszulegen, daß der einen Erbhof besitzende Anerbenberechtigte nicht schlechthin als Anerbe ausfiel, sondern so lange als Anerbe galt, bis die Möglichkeit des Austausches des Hofes auf Grund des § 22 REG durch Ablauf der Erklärungsfrist aufgehört hatte und er damit endgültig als Anerbe ausschied (vgl OGHZ 2, 114 /I237 und die Beschlüsse des Senats vom. Badurch, daß der Antragsgegner den von der Erblasserin hinterlas-senen Hof Ha^mB Übernahm, fiel das Eigentum an seinem eigenen Hof gemäß § 22 Abs 3 REG dem nächstberufenen Anerben der Erblasserin an. Mit der Abgabe der Übernahmeerklärungen gemäß § 22 Abs 2 REG verloren jedoch die Anerben, wie bereits in dem oben erwähnten Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 13. Ein Eigentumserwerb an dem Hof OlBHHfc-RiflHk dklst auch auf Grund der Vorschrift des § 23 Abs 3 REG nicht eingetreten, weil während der Geltung des Reichserbhofrechts keine wirksame Wahlerklärung abgegeben wurde. Durch diese Bestimmungen sollte verhinderx werden, daB jemand durch Erbgang mehrere Erbhöfe erhielt« Dies kommt in dem Ralle, daB der Anerbe, der bereits einen Erbhof hatte, von seinem Austauschrecht Gebrauch machte und somit den Erbhof des Erblassers zu Eigentum erwarb, in der Vorschrift des § 22 Abs 3 REG zu dem Ausdruck, wonach mit der Abgabe der Übernahmeerklärung das Eigentum an dem eigenen Hof kraft Gesetzes dem nächstberufenen Anerben anfiel. das Eigentum an seinem Hof dann behalten habe, wenn der kraft Gesetzes eintretende Anfall an den nächstberufenen Anerben nicht erfolgt oder auch eine Wahlerklärung nach § 23 REG nicht abgegeben war. Dies gilt nicht nur für den Fall, daß der Anerbe bis zu dem Inkrafttreten der Höfeordnung von einem ihm nach § 23 Abs 2 REG zustehenden Obernahmerecht keinen Gebrauch gemacht hatte und die sechswöchige Frist zur Ausübung dieses Rechts (unter Berücksichtigung der Hemmungsvorschriften) beim Inkrafttreten der Höfeordnung noch nicht abgelaufen war (vgl die il! oben angeführten Beschlüsse des Senats vom 110 März und 8«Juli 1952), sondern muß auch dann angenommen werden, wenn bei Vererbung mehrerer Erbhöfe beim Inkrafttreten der Höfeordnung eine Wahlerklärung nach § 23 REG- noch nicht abgegeben war. Die Vererbung des Hofes OlMHBp-N3-4HMI regelt sich somit nach der Vorschrift des § 9 HÖfeO, wonach die als Hof erben Berufenen Inder Reihenfolge ihrer ^ Berufung je einen Hof wählen können und jeder Hoferbenberechtigte das Eigentum an dem ihm zufallenden Hof rückwirkend vom Tode der Erblasserin an erwirbt. Was Zubehör des Hofes war, ergibt sich aus der fast’wörtlich mit § 8 Abs 1 REG übereinstimmenden Vorschrift des § 3 HÖfeO, wonach das Hofeszubehör insbesondere das auf dem Hof für die Bewirtschaftung vorhandene Vieh, Wirtschafts- und Hausgerät, den vorhandenen Düngerund die für die Bewirtschaftung bis zur nächsten Ernte dienenden Vorräte an landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Betriebsmittel umfaßt. Da der frühere Erbhof OlflBMB-HiflHBi nach .§ 19 Abs?l HöfeO seit dem 24» April 1947 als Hof im Sinne der Höfeordnung gilt, ist auch das Inventar, das auf dem Hof OlflHBB-NiflHHB vorhanden war, Zubehör des Hofes geworden, soweit es unter § 3 HöfeO- fällt. c) Die Annahme des Oberlandesgerichts, das Inventar •habe die Zubehöreigenschaft nicht dadurch verloren, daß der Antragsgegner es vom, Hof entfernt und auf den von ihm bewiitsrhafteten Hof gebracht habe, ist nicht zu beanstanden* Zur Zeit der Geltung des Reichserbhofgesetzes konnte der Hofeigentümer ohne Genehmigung des Anerbengerichts über das HofZubehör nicht verfügen, es sei denn, daß die Verfügung im Rahmen einer ordnungsmäßigen Wirtschaftsführung erfolgte (§ 37tAbs 1 u 2 REG)• Das Zubehör vererbte sich zusammen mit dem Erbhof ungeteilt auf den Anerben (§ IS REG*)- Auch nach Höferecht geht das Zubehör eines Hofes kraft Gesetzes zusammen mit dem Hof auf den Hoferben über (§4 HöfeO). Die Entscheidung hängt somit davon ab, ob zwischem dem Pfleger und dem Antragsgegner eine Vereinbarung zustande gekommen ist, durch die der Antragsgegner das Eigentum an dem zu dem Hof OlflBMB-NiflBIHB gehörenden Inventar erworben hat. Das Oberlandesgericht hat .auf Grund des Inhalts der Pflegschaftsakten festgestellt, daß der Pfleger die Absicht gehabt habe, das Inventar für den noch zu ermittelnden Erben des Hofes OlUHHKNifliHHB zu erhalten und daß dies auch dem Antragsgegner bekannt gewesen sei. Der Pfleger sei sich auch bewußt gewesen, daß er nicht frei über das Inventar habe verfügen können. Darin liegt zugleich die Feststellung, daß eine Vereinbarung über die Veräußerung des Inventars an den Antragsgegner nicht zustande gekommen ist. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, daß der Bestand des Inventars in der Zeit zwischen dem Erbfall und der Abgabe der Wahlerklärung jedenfalls wertmäßig sich nicht verändert hat, zu demal da die Beteiligten hierzu nichts vorgetragen haben. Die Feststellung des Beschwerdegerichts.daß das zur Zeit der Abgabe der Wahlerklärung des Antragsgegners auf dem Hof OlflBHB-NiflHIHI Vorhand ene Inventar und die Ersatzstücke dieses Inventars Zubehör des Hofes 01
2369 079 31/5? •72 Beschluss In der Landwirtschaftssache des Bauern Karl AflH in Antragsgegners, Beschwerde-, und Rechtsbeschwerdeführers - vertreten durch Rechtsanwalt gegen die unverehelichte Johanne BVVMB in AflBBNtraße Mki als Hachlaßpflegerin über den Eachlaß der Witwe Mathilde HHÜ aus Antragstellerin, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdegegnerin, - vertreten durch die Rechtsanwälte weitere Beteiligte: 1 o der Zahnarzt Br„Hermann aWI in H« ^■Mstraße V|, vertreten durch die Rechtsanwälte 2» der Bauer Johann Hinrich aMB in W vertreten durch die Rechtsanwälte 3* die Ehefrau Mathilde K( geh. a| vertreten durch die Rechtsanwälte 4. di^Bhefraj^Iathilde CH 5. die Ehefrau Frieda Sc 6. die Ehefrau Marie geb. Ai in KJ in Sl t V\ 7* die Ehefrau Hanna FMHHBstraße Q, 8. die Witwe Elsa RfBHBpstrafie 9. die unverehelichte Mathilde (BHHMB), 10. der Landwirt Gerd in 0| se A 11o die unverehelichte Martha A^HPstraße 12. der Ministerialdirektor a„B. Br* OMI, in Ohj Istras- in 01 m zu 1 bis 11 als Miterben, zu 12 als Pfleger für den Hof OlflBHBMTil wegen Feststellung der Zubehöreigenschaft des früheren Inventars des Hofes OlflHHB-NiMHHI i • . hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 22,September 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten BreTasche, der Bundesrichter Br.Hückinghaus und Dr.Piepenbrock sowie der Obersten Landwirtschaftsrichter Berger und Filter beschlössen Die Hechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom‘5. März 1953 wird auf Kosten des Hechtsbeschwerdeführers zurückgewiesen, Außerhalb des HechtsbeschwerdeVerfahrens entstandene* Kosten sind nicht zu erstatten. it Gründe 2 Io Am 10» Dezember 1958 verstarb in OflHHHi Witwe Mathilde HflB|geb. AflBV» Beim Tode der Erblasserin'' waren an erbberechtigten Verwandten nur Nachkommen ihres Bruders Hinrich Georg (geboren 1852, gestorben 1928), ihres Bruders Friedrich AflHB (geboren 1856, gestorben 1957) und ihrer Schwester Johanne BSHBBf geb. AflBP (geboren 1862, gestorben 1956) vorhanden. Hinrich Georg AiflHHB hat vier Söhne namens Hinrich Eduard, Hermann, Earl (Antragsgegner) und Johann sowie drei Töchter namens Anna, Marie und Mathilde hinterlassen- Von Friedrich Al __________________ stammen außer drei Töchtern die beiden Söhne Johann Hinrich und Dr.Emil AiMHB, der im Jahre 1955 verstorben und aus dessen Ehe ein Sohn namens Jürgen (geboren am ■■■■■■I 1952) hervor gegangen ist. Johanne BtBBHMBgeb. AHB hatte drei Töchter namens Emma, Martha und Johanne (Antragstellerin). Zum Nachlaß der Erblasserin gehörten die fünf Erbhöfe AlMH und Diese Höfe liegen in den Amtsge- richtsbezirken BrflB? EflBHB und NflHHIB, in denen Jüngstenrecht gilt. Von den Erbhöfen haben Jürgen Al den Hof Iflh Johann AflHi den MtfHHBhof, Karl (Antragsgegner) den Hof HaHBB und Hinrich Eduard AMI den Hof 01MBB-A1MHBI gemäß § 25 REG gewählt Sie sind in den Jahren 1959 bis 1945» nachdem ihnen Hof- ■ folgezeugnisse erteilt waren, als Eigentümer dieser Höfe in die Grundbücher eingetragen worden. 1 x 'i Johann A4HHH war zur Zeit des Erbfalles Eigentümer des Erbhofes RflHHIV’ der Antragsgegner Eigentümer des Erbhofes OlBHHB-NMHHHH- Diese Höfe wurden von ihnen bei der Übernahme der zu dem Nachlaß gehörenden Höfe für die nächstberufenen Anerben zur Verfügung gestellt. Die Antrag steilerin ist am 15. Februar 1947 als Nachlasspflegerin für den gesamten Nachlass der Witwe Mathilde HBHHB bestellt worden (VI 64/47 AG Oldenburg). Außerdem ist eine Pflegschaft für den noch nicht ermittelten Erben des Hofes OlflHHB-NiMHBl angeordnet (A VIII 2630 AG Elsfleth), Pfleger ist seit dem 18. April 1941 der Ministerialdirektor a.D. Dr.MflHBHB in 0 Zwischen den Erwerbern der oben genannten vier Erbhöfe und der Nachlaßpflegerin war nach dem Inkrafttreten der Höfeordnung streitig geworden, ob die zur Zeit der Geltung des Reichserbhofgesetzes abgegebenen Wahlerklärungen noch wirksam seien, oder ob die Höfe noch zu dem Nachlaß der Erblasserin gehörten. Durch Beschluss des Obersten Gerichtshofes für die Britische Zone vom 13-September 1950 (11-BLw 63 bis 65/49) ist entschieden worden, daß die für die vier Höfe abgegebenen Wahlerklärungen auch jetzt wirksam sind und jeder Miterbe das Eigentum an dem von ihm gewählten Hof erworben hat« Der Antragsgegner hatte, als er von seinem bisherigen Hof OlflHB-NiflHü abzog, um den Hof Hai zu übernehmen, das auf dem Hof OlflHHH-Ni befindliche lebende und tote- Inventar auf den Hof Hi gebracht • Das Inventar ist in der von der früheren Kreisbauernschaft VMHB in Br|B angefertigten Aufstellung vom 19« April 1944 enthalten, die sich bei den Pflegschaftsakten A VIII 2630 AG eBHB befindet. Die S' Kreisbauernschaft hat den Wert des Inventars auf 15 675 BM geschätzt« Der Hof ist von dem für den zukünftigen Hoferben bestellten Pfleger an einen Landwirt verpachtet, der selbst über ausreichendes Inventar verfügte« In dem gegenwärtigen Verfahren hat das Amtsgericht (LandwirtSchaftsgericht) zunächst festgestellt, daß die Ehefrau Marie KHHBB geb«. aHB Hoferbin des Hofes OlflHBHhKiflHHi geworden sei. Über die hiergegen ein- 4 m gelegte sofortige Beschwerde ist noch nicht entschieden« Durch einen weiteren Beschluss hat das Amtsgericht auf den Antrag der Hachlasspflegerin festgestellt, daß der Antragsgegner verpflichtet sei, das Inventar, das er von dem Hof OlflHHB-lH-HiHB mitgenommen habe, für den zukünftigen Hoferben wieder zur Verfügung zu stellen. Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde des Antragsgegners hat das Oberlandesgericht mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß festgestellt wird, daß das zur Zeit der Abgabe der Wahlerklärung des Beschwerdeführers auf dem Hof OlflÜ MH-WiMHHI vorhandene Inventar und die Ersatzstücke dieses Inventars Zubehör des Hofes OlflHBP-tfifBMH sind« Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners, mit der er die Zurückweisung des Peststellungsantrages erstrebt« Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. 1. Das Oberlandesgericht geht davon aus, daß mit der II HB durch den Antragsgegner Ni(HHH) in das Eigentum Damit sei auch das zu dem Hof gehörende Inventar als Zubehör Eigentum der Erbengemeinschaft geworden» Das Inventar habe) die Zubehöreigenschaft nicht dadurch verloren, daß es vom Antragsgegner vom Hof entfernt und auf den von ihm bewirt-] schäfteten Hof gebracht worden sei, da es sich hierbei nur um eine vorübergehende Abtrennung vom Hof handele. Der Pfleger habe, wie die seit dem Jahre 1941] geführten Verhandlungen ergäben, stets die Absicht gehabt,l das Inventar für den noch zu ermittelnden Anerben des Hofes zu erhalten. Er habe diese Absicht auch dem Antrags-] gegner zu erkennen gegeben, der sich darüber klar gewesen sei, daß er nicht frei über das Inventar habe verfügen können. Daß der Antragsgegner inzwischen tatsächlich seit mehr als zehn Jahren mit diesem Inventar auf seinem Hof wirtschafte, könne an der bestehenden Rechtslage nichts ändern, zu demal da die Verhandlungen, die der Wahrung der Rechte der Erbengemeinschaft bzw. des künftigen Anerben des Hofes dienen sollten, niemals abgebrochen worden seien. Das Eigentum der.Erbengemeinschaftt an dem Zubehör des Hofes sei auch nach der Aufhebung des Reichserbhofgesetzes und dem Inkrafttreten der Höfeordnung bestehen geblieben. Unerheblich sei,, ob die vom Antragsgegner mitgenommenen Inventarstücke noch jetzt vorhanden seien. Tiere, die von den früher vorhandenen Tieren stammten, und Ersatzstücke seien an die Stelle der früher vorhandenen Stücke getreten und damit Zubehör des Hofes geworden. nt < 2. Der Rechtsbeschwerdeführer vertritt die Auffassung; daß er heute noch Eigentümer des Hofes OlflHB-Hil und somit auch Eigentümer des Inventars* sei. Er habe durch] die Übernahme des Hofes HaflBHBIBh das Eigentum an dem Hof OlMBB-NiBBBl nicht verloren, da als weiterer Austauschhof noch der Hof RflBB^^Bund außerdem der Hach-I *1 ;*• < < laßhof vorhanden seien, die nächstberufenen An- erben aber zur Zeit der Geltung des Reichserbhofgesetzes Wahlerklärungen gemäß § 23 REG nicht abgegeben hätten. Der Hof OlflBHB-NiffHflB sei deshalb auf keinen Anerben Ubergegangen und sein Eigentum geblieben. Das auf dem Hof befindliche Inventar, das er im lahre 1941 nach Ha mitgenommen habe, sei zunächst äls Inventar von 0 angesehen worden. Auch der Pfleger habe das Inventar als Eigentum des demnächst diesen Hof wählenden Anerben betrachtet. In der Folgezeit hätten jedoch sowohl der Antragsgegner wie auch der Pfleger, als sich herausgestellt habe, daß niemand wegen der Überschuldung den Hof 01(|HIHMTiflHflHI wählte, das Inventar des Hofes als im Eigentum des Antragsgegners stehend angesehen. Sie hätten lediglich, weil über die Eigentumsfrage noch keine bindende Entscheidung Vorgelegen habe, sich für verpflichtet ge- . halten, der nach der Gesetzeslage theoretisch noch bestehenden Möglichkeit, daß doch noch jemand den Hof OlflBl wählen sollte, mit einigen formellen Handlungen gerecht zu werden. Andernfalls wäre es nicht zu ver-stehen, daß der Pfleger*, nachdem er am 10. November 1941 zur Sicherstellung des Inventars aufgefordert worden sei, erst im April 1944 eine Schätzung des Inventars veranlaßt habe. Die vom Pfleger behauptete Vereinbarung vom 14.März 1945, wonach der Antragsgegner einen Teil des toten Inven- * tars hätte herausgeben sollen, was .tatsächlich nie geschehen sei, während der Rest beim Antragsgegner Min Pflege” . bleiben sollte, könne nur formelle Bedeutung haben. Zwischen dem Antragsgegner und dem Pfleger habe, wie sich aus den Verhandlungen über die Bezahlung des Inventars ergebe, Einigkeit darüber bestanden, daß der Antragsgegner das mitgenommene Inventar behalten und bezahlen solle. Lediglich-. über die Höhe des zu zahlenden Betrages sei eine Einigung * * nicht zustande gekommen. Offenbar habe der Pfleger die vorliegende Schätzung, die sich auf 15 000 HM belaufen habe, noch nicht als endgültigen Kaufpreis zugrunde legen, sondern zunächst die Angemessenheit des Kaufpreises anderweitig nachprüfen wollen. Notfalls müßte der heute angemessene Kaufpreis ermittelt und im Verhältnis 10 s 1 abgewertet vom Übernehmer bezahlt werden. 3. Die Entscheidung der Frage, wer Eigentümer des auf dem Hof OlflBHBMttMHHi vorhanden gewesenen Inventars ist, steht im Zusammenhang mit der Beantwortung der Frage, ob der Antragsgegner noch Eigentümer des Hofes OlflBHBhNiCBHB ist. Wenn der Antragsgegner, wie er meint, Eigentümer des Hofes geblieben ist, dann hat er auch das Eigentum an dem Inventar, soweit es ihm gehörte, behalten. Das Inventar ist dann auch Zubehör des Hofes geblieben. Wenn der Antragsgegner dagegen durch die Übernahme des Hofes HaflHBi das Eigentum an seinem bis-herigen eigenen Hof verloren hat, dann ist er auch nicht mehr Eigentümer des zu dem Hof gehörenden Inventars, es sei denn, daß er das Zubehör inzwischen zu Eigentum erworben hat« a) Die Auffassung des Antragsgegners, daß er noch Eigentümer des Hofes ÖillHIBkNiMHiH sei, ist unzutreffend. Da der Erbfall vor dem Inkrafttreten der Höfeordnung eingetreten ist,' kommen auf ihn grundsätzlich gemäß § 58 Abs 1 IVO die bisher geltenden Bestimmungen, also die Vorschriften des Reichserbhofgesetzes, zur Anwendung, es sei denn, daß einer der Ausnahmefälle des § 58 Abs 2 IVO vorliegt, in denen die Höfeordnung Anwendung findet. Nach § 22 Abs 1 HEG- schied als Anerbe aus, wer bereits einen Erbhof hatte. Dies trat jedoch nicht ein, wenn der Anerbe innerhalb sechs Wochen nach dem Zeitpunkt» in dem er von dem Erbfall Kenntnis erlangt hatte, dem Anerbengericht gegenüber in öffentlich beglaubigter Form oder zu Niederschrift der Geschäftsstelle erklärte, daß er den anfallenden Hof übernehme (§22 Abs 2 REG). Biese Vorschrift ist in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Reichserbhofgerichts (vgl REHG 3, 433/434; 4, 231/232; 6, 57 /ü5/) dahin auszulegen, daß der einen Erbhof besitzende Anerbenberechtigte nicht schlechthin als Anerbe ausfiel, sondern so lange als Anerbe galt, bis die Möglichkeit des Austausches des Hofes auf Grund des § 22 REG durch Ablauf der Erklärungsfrist aufgehört hatte und er damit endgültig als Anerbe ausschied (vgl OGHZ 2, 114 /I237 und die Beschlüsse des Senats vom. 11. März 1952, V BIw 49/51, und vom 8. Juli 1952, V Blw 113/51). Badurch, daß der Antragsgegner den von der Erblasserin hinterlas-senen Hof Ha^mB Übernahm, fiel das Eigentum an seinem eigenen Hof gemäß § 22 Abs 3 REG dem nächstberufenen Anerben der Erblasserin an. Bieser Anfall ist jedoch nicht eingetreten, weil -außer dem Hof noch der von Johann Afl|| stammende Austauschhof RBtlBiB und der zu dem Nachlass der Erblasserin gehörende Hof NJB BV vorhanden waren. Nach § 23 Abs 1 REG konnten, wenn der Bauer mehrere Erbhöfe hinterliess, die als Anerben Berufenen in der Reihenfolge ihrer Berufung je einen Erbhof auswählen, so daß niemand mehr als einen Erbhof bekam. Jeder Anerbenberechtigte erwarb das Eigentum an dem von ihm gewählten Hof mit der Vollziehung der Wahl (§23 Abs 3 REG). Bie beiden Austauschhöfe OlBBIV-NiflBBI und RBHBfe stammen zwar nicht von der Erblasserin. Mit der Abgabe der Übernahmeerklärungen gemäß § 22 Abs 2 REG verloren jedoch die Anerben, wie bereits in dem oben erwähnten Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 13. September 1950 ausgeführt ist, das Eigentum an ihren eigenen Höfen, die nunmehr für die nachfolgenden Wahlberechtigten mit zur Wahl standen, wie wenn sie von der Erblasserin hinter-lassene Höfe gewesen wären. Durch die Übernahme der angefallenen Höfe entstand daher für die Nächstberufenen kraft Gesetzes ein Wahlrecht nach der Reihenfolge ihrer Berufung, so daB der hinterlassene Hof und die eige- nen Höfe der Übernehmenden nebeneinander zur Wahl standen (so auch Dölle, Lehrbuch des Reichserbhof rechts, 2.Aufl S 318). Ein Eigentumserwerb an dem Hof OlBHHfc-RiflHk dklst auch auf Grund der Vorschrift des § 23 Abs 3 REG nicht eingetreten, weil während der Geltung des Reichserbhofrechts keine wirksame Wahlerklärung abgegeben wurde. Dieser Umstand steht jedoch der Annahme, daB der Antragsgegner mit der Übernahme des HoJfes HaflHHBHB das Eigentum an seinem Hof verloren habe, nichtl entgegen. § 22 REG betraf den Austausch eines Erbhofs durch den Anerben, während § 23 REG die Vererbung mehrerer Erbhöfe regelte. Durch diese Bestimmungen sollte verhinderx werden, daB jemand durch Erbgang mehrere Erbhöfe erhielt« Dies kommt in dem Ralle, daB der Anerbe, der bereits einen Erbhof hatte, von seinem Austauschrecht Gebrauch machte und somit den Erbhof des Erblassers zu Eigentum erwarb, in der Vorschrift des § 22 Abs 3 REG zu dem Ausdruck, wonach mit der Abgabe der Übernahmeerklärung das Eigentum an dem eigenen Hof kraft Gesetzes dem nächstberufenen Anerben anfiel. Für den Fall, daB sich mehrere Erbhöfe in dem Nachlass befanden, war durch das im § 23 REG geregelte Wahlverfahren sichergestellt, daB niemand mehr als einen Erbhof bekam. Dem in diesen Bestimmungen zu dem Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers würde es zuwiderlaufen» wenn man annehmen wollte, daB der Anerbe, der seinen eigenen Hof mit dem angefallenen Hof ausgetauscht hatte, r l: 4t : s» Ixt . Mr ' * das Eigentum an seinem Hof dann behalten habe, wenn der kraft Gesetzes eintretende Anfall an den nächstberufenen Anerben nicht erfolgt oder auch eine Wahlerklärung nach § 23 REG nicht abgegeben war. Der Antragsgegner ist danach nicht mehr Eigentümer des Hofes Ol^BHB-NiflHHP» * • Das Reichserbhofgesetz enthält keine Bestimmung darüber, wem bei Vererbung mehrerer Erbhöfe bis zur Ausübung der Wahl gemäß § 23 REG das Eigentum an den Erbhöfen zu-stand. Der Oberste Gerichtshof hat in dem oben erwähnten Beschluss unter Hinweis auf Vogels (REG § 23 Anm 6) die Auffassung zu dem Ausdruck gebracht, daß bis zur Ausübung der Wahl die Erbhöfe im gemeinschaftlichen Eigentum sämtlicher Miterben ständen. Ob dieser auch von Baumecker (Handbuch des Großdeutschen Erbhofrechts, REG § 23 Anm 8) vertretenen Auffassung gefolgt werden kann, oder ob etwa, wie Dölle (aaO S 320) meint, die Erbhöfe zeitweilig herrenlos sind, weil ein Fall ruhender Erbschaften ohne Rückwirkung des Erbschaftserwerbs vorliege, mag dahingestellt bleiben. Die Tatsache,. daß der Antragsgegner das Eigentum an dem Hof OlMHHD-ffiflHHH verloren hat, wird dadurch nicht berührt. Die Vererbung des Hofes OlflHB-NiflHü richtet sich nach dem Höferecht. Hach § 58 Abs 2 Buchst a IVO unterliegt der Erbfall der Höfeordnung, wenn beim Inkrafttreten der Anerbe noch nicht feststand. Dies gilt nicht nur für den Fall, daß der Anerbe bis zu dem Inkrafttreten der Höfeordnung von einem ihm nach § 23 Abs 2 REG zustehenden Obernahmerecht keinen Gebrauch gemacht hatte und die sechswöchige Frist zur Ausübung dieses Rechts (unter Berücksichtigung der Hemmungsvorschriften) beim Inkrafttreten der Höfeordnung noch nicht abgelaufen war (vgl die il! oben angeführten Beschlüsse des Senats vom 110 März und 8«Juli 1952), sondern muß auch dann angenommen werden, wenn bei Vererbung mehrerer Erbhöfe beim Inkrafttreten der Höfeordnung eine Wahlerklärung nach § 23 REG- noch nicht abgegeben war. Die Vererbung des Hofes OlMHBp-N3-4HMI regelt sich somit nach der Vorschrift des § 9 HÖfeO, wonach die als Hof erben Berufenen Inder Reihenfolge ihrer ^ Berufung je einen Hof wählen können und jeder Hoferbenberechtigte das Eigentum an dem ihm zufallenden Hof rückwirkend vom Tode der Erblasserin an erwirbt. Die Frage, wer Hof erbe des Hofes OlflBHHMfiflHHI geworden ist, braucht im gegenwärtigen Verfahren nicht entschieden zu werden. b) Der Antragsgegner hat mit dem Eigentum an dem Hof OlflHHV-NiflHiB auch das Eigentum an dem Hofeszubehör verlören. Was Zubehör des Hofes war, ergibt sich aus der fast’wörtlich mit § 8 Abs 1 REG übereinstimmenden Vorschrift des § 3 HÖfeO, wonach das Hofeszubehör insbesondere das auf dem Hof für die Bewirtschaftung vorhandene Vieh, Wirtschafts- und Hausgerät, den vorhandenen Düngerund die für die Bewirtschaftung bis zur nächsten Ernte dienenden Vorräte an landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Betriebsmittel umfaßt. Da der frühere Erbhof OlflBMB-HiflHBi nach .§ 19 Abs?l HöfeO seit dem 24» April 1947 als Hof im Sinne der Höfeordnung gilt, ist auch das Inventar, das auf dem Hof OlflHBB-NiflHHB vorhanden war, Zubehör des Hofes geworden, soweit es unter § 3 HöfeO- fällt. c) Die Annahme des Oberlandesgerichts, das Inventar •habe die Zubehöreigenschaft nicht dadurch verloren, daß der Antragsgegner es vom, Hof entfernt und auf den von IS 'll . «i I; ihm bewiitsrhafteten Hof gebracht habe, ist nicht zu beanstanden* Zur Zeit der Geltung des Reichserbhofgesetzes konnte der Hofeigentümer ohne Genehmigung des Anerbengerichts über das HofZubehör nicht verfügen, es sei denn, daß die Verfügung im Rahmen einer ordnungsmäßigen Wirtschaftsführung erfolgte (§ 37tAbs 1 u 2 REG)• Das Zubehör vererbte sich zusammen mit dem Erbhof ungeteilt auf den Anerben (§ IS REG*)- Auch nach Höferecht geht das Zubehör eines Hofes kraft Gesetzes zusammen mit dem Hof auf den Hoferben über (§4 HöfeO). Die aus dem Reichserbhofgesetz sich ergebenden Verfügungsbeschränkungen hinsichtlich des Hofzubehörs sind in die Höfeordnung nicht übernommen worden. Der Hofeigentümer kann vielmehr, abgesehen von der Befugnis der unteren Landwirtschaftsbe-hörde zu einem Eingreifen nach § 40 IVO und der Nachprüfung im Rahmen der Genehmigung einer Grundstücksveräußerung nach dem Kontrollratsgesetz Nr 45 und der Britschen Militärre-gierungsverordung Nr 84, frei über das HofZubehör verfügen. Das auf dem Hof OlflBB^-NiVHHi verhandene Inventar würde deshalb seine Zubehöreigenschaft verloren haben, wenn eine wirksame Veräußerung des Inventars erfolgt wäre. Die Entscheidung hängt somit davon ab, ob zwischem dem Pfleger und dem Antragsgegner eine Vereinbarung zustande gekommen ist, durch die der Antragsgegner das Eigentum an dem zu dem Hof OlflBMB-NiflBIHB gehörenden Inventar erworben hat. Eine solche Vereinbarung liegt jedoch nicht vor. Das Oberlandesgericht hat .auf Grund des Inhalts der Pflegschaftsakten festgestellt, daß der Pfleger die Absicht gehabt habe, das Inventar für den noch zu ermittelnden Erben des Hofes OlUHHKNifliHHB zu erhalten und daß dies auch dem Antragsgegner bekannt gewesen sei. Der Pfleger sei sich auch bewußt gewesen, daß er nicht frei über das Inventar habe verfügen können. Die A h * ««• * - U - Verhandlungen über die Rückgabe oder Bezahlung des Inventars seien nicht zu einem erfolgreichen Abschluss gebracht worden. Darin liegt zugleich die Feststellung, daß eine Vereinbarung über die Veräußerung des Inventars an den Antragsgegner nicht zustande gekommen ist. Was die Rechtsbeschwerde hiergegen vorbringt, stellt einen unzulässigen Angriff gegen tatrichterliche Feststellungen dar, an die das Rechtsbeschwerdegericht gebunden ist (§11 Abs 1 LVR), es sei denn, daß diese Feststellungen auf einer Gesetzesverletzung beruhen. Dies würde insbesondere dann der Fall sein, wenn das Beschwerdegericht den Sachverhalt nicht vollständig gewürdigt hätte oder die getroffenen Feststellungen sonst von Rechtsirrtum beeinflußt wären. Ein solcher Rechtsverstoss ist jedoch nicht ersichtlich. Gegen die Richtigkeit der bei den Pflegschaftsakten befindlichen Zusammenstellung des Inventars hat der Antragsgegner keine Einwendungen erhoben. Wegen des Zeitpunktes, für den die Feststellung der Zubehöreigenschaft erfolgt ist, könnten insofern Bedenken bestehen, als die getroffene Feststellung sich nicht auf den Zeitpunkt des Erbfalles, sondern die Zeit der Abgabe der Wahlerklärung durch den Antragsgegner bezieht. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, daß der Bestand des Inventars in der Zeit zwischen dem Erbfall und der Abgabe der Wahlerklärung jedenfalls wertmäßig sich nicht verändert hat, zu demal da die Beteiligten hierzu nichts vorgetragen haben. 4. Die Feststellung des Beschwerdegerichts.daß das zur Zeit der Abgabe der Wahlerklärung des Antragsgegners auf dem Hof OlflBHB-NiflHIHI Vorhand ene Inventar und die Ersatzstücke dieses Inventars Zubehör des Hofes 01 seien> läßt auch im übrigen keine Rechtsverletzung erkennen. Die Rechtsbeschwerde mußte deshalb als unbegründet zurückgewiesen werden.. -71 Die Kostenentscheidung beruht auf § 10 LVR in Verbindung mit §§ 42,43, 50 LVO. Ein Anlass, dem Rechtsbeschwer defUhrer auch außerhalb des Rechtsbeschwerdeverfah rens entstandene Kosten aufzuerlegen (§ 51 LVO), bestand nicht. Dr«Tasche Dr.Hückinghaus Dr. Piepenbro'ck 7% . £ V* . t £