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BGH

Gericht: BGH

Dieser Hof war damals an den Vater des jetzigen Pächters verpachtet, der.nach dem Tode seines Vatejrs in den Pachtvertrag eingetreten ist!* Der Pächter hat rechtzeitig vor Ablauf dieser Verlängerung erneutj um Pachtschütz nachgesucht, obwohl die vorausgegangene Vjerlängerung nur als eine angemessene Übergangszeit' gedachit \.ar, die dem Fächter Gelegenheit geben sollte, sich eine andere Existenz zu schaffen. Der Verpächter hat aligen Verlängerung des Vertrages widersprochen, icht hat den Pachtvertrag um ein Jahr bis Martl- auf die Beschwerde des Pächters das Pachtverhältnis, bis martini 1954 verlängert. Daraufhin hat der Pächter Bern Verpächter die Kosten des Ke clitsbe schwer de verfahrlegen. Abs 1- BVO ist über die Kosten des Verfahrens zugleich mit ider Entscheidung über die Hauptsache zu befin- * den. fahren sntstandenen Kosten (§ 50 LVO) zu entsprechen, da der, Verpächter das von ihn eingelegte Rechtsmittel zurückgjenoramen hat und es daher der Billigkeit entspricht, dass erj die von ihm veranlagten gerichtlichen Kosten trägt. Eer Pächter hat näalich eine Verlängerung des Vertragsverhältnisses um mehiere Jahre erstrebt, obwohl ihm in dem vorausge-ööngenen Verfahren nur noch eine Übergan£;sfrist von einem Jahre bewilligt worden war. Bei dieser Sachlage ist es verständlich, dass der Verpächter die Beschwei’deentscheidung mit der Rechtsbeschwerde angegriffen hat. Es würde danach unbillig sein, dem Verpächter auch die ausserhalb des Rechtebe schv^rdeverfahrens entstandenen Kosten des Pächters auf-

Zitierte Normen: § 3 LVO
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Volltext der Entscheidung

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V BLw .51/42
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! In der LandwirtscLaftssache
 des Bauern Wilhelm G(
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Verpächters und Antragsgegners, Be-schwerdeführers und Beschwerdegeg-ners sowie Kechtsbeschwerdeführers,
 vertreten 'durch Rechtsanwalt Dr*
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gegen
 den Landwirt Hermann B
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Pächter und Antragsteller, Beschwer degegner und Beschwerdeführer sowie Bechtsbeschv.erdegegner,
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vertreten 'durch Recht cam. alt Br*
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wegen Verlängerung eines Pachtvertrages
 hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 10* Juli 19152 un « uer Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Br. Pritsch sowie der Bundesrichter Br. Hückinghaus und Br. 5?asche beschlossen:
Bie Rosten des Kechtsbecchwerdeverfahrens werden dem Verpächter auferlegt. Bie dem | Pächter ausserhalb des Rechtsbeschv.erdever
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fahrens entstandenen Rosten sind nicht zu erstatten.
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Der Verpächter ist Eigentümer eines Hofes von rund 432 Morgen in HHHBP« Zu diesem Grundbesitz gehört ein Hof von etwa 76 morgen, den der Verpächter vor längerer Zeit als Ersatz für Gelände erhalten hat, das er für den Truppenübungsplatz HflBp»abtreten musste. Dieser Hof war damals an den Vater des jetzigen Pächters verpachtet, der.nach dem Tode seines Vatejrs in den Pachtvertrag eingetreten ist!*
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Der Verjpächter bemühte sich seit Jahren, den verpachte-
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ten Hof in ^igenbewirtschaftung zu nehmen, hatte damit aber keinen irfofLg. Zuletzt wurde das Pachtverhältnis durch gerichtliche [Entscheidung bis Martini 1951 verlängert.
Der Pächter hat rechtzeitig vor Ablauf dieser Verlängerung erneutj um Pachtschütz nachgesucht, obwohl die vorausgegangene Vjerlängerung nur als eine angemessene Übergangszeit' gedachit \.ar, die dem Fächter Gelegenheit geben sollte, sich eine andere Existenz zu schaffen. Der Verpächter hat aligen Verlängerung des Vertrages widersprochen, icht hat den Pachtvertrag um ein Jahr bis Martl-
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 ni 1952 verlängert. Gegen diese Entscheidung haben beide
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teien Beschwerde eingelegt. Das Cberlandesge-ie Beschwerde des Verpächters zurückgewiesen und
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auf die Beschwerde des Pächters das Pachtverhältnis, bis martini 1954 verlängert. .....
Der Verdachter hat diese Entscheidung mit der Rechtsbeschwerde angegriffen, dieses Rechtsmittel aber vor Ablauf der Begründungsjfrist zurückgenommen. Daraufhin hat der Pächter Bern Verpächter die Kosten des Ke clitsbe schwer de verfahrlegen.	V
ntrage konnte nur zu dem Teil entsprochen werden.
Abs 1- BVO ist über die Kosten des Verfahrens zugleich mit ider Entscheidung über die Hauptsache zu befin- * den. Im vorliegenden Palle kann infolge der Rücknahme der Äechtsbesclp.erde eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergehen. In derartigen Fällen bilden, wie de» erkennende Senat wiederholt ausgesprochen hat, die Kosten des Rechtsmittel-
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Verfahrens die Hauptsache in Sinne der §3 50, 51 LVO. Es ist jlanach in solchen Fällen eine selbständige Entscheidung über die kosten zulässig»
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 Inirage des Pächters war hinsichtlich der im Ver-
fahren sntstandenen Kosten (§ 50 LVO) zu entsprechen, da der, Verpächter das von ihn eingelegte Rechtsmittel zurückgjenoramen hat und es daher der Billigkeit entspricht, dass erj die von ihm veranlagten gerichtlichen Kosten trägt. [Dagegen bestand keine Veranlassung, dem Verpächter auch die dem Pächter ausserhslb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandenen Kosten aufzuerlegen. Eer Pächter hat näalich eine Verlängerung des Vertragsverhältnisses um mehiere Jahre erstrebt, obwohl ihm in dem vorausge-ööngenen Verfahren nur noch eine Übergan£;sfrist von einem Jahre bewilligt worden war. Er hat also ein Verfahren eingeleitet, von dem er sich nach den vorausgegangenen Entscheidungen keinen Erfolg versprechen konnte. Y.enn er gleichv/ohl sein Ziel erreicht hat, so beruht dies darauf, dass dss Beschv.erdegericht, was nicht zu erwarten war, einen seiner früheren Auffassung entgegengesetzten Standpunkt eingenommen hat. Bei dieser Sachlage ist es verständlich, dass der Verpächter die Beschwei’deentscheidung mit der Rechtsbeschwerde angegriffen hat. Es würde danach unbillig sein, dem Verpächter auch die ausserhalb des Rechtebe schv^rdeverfahrens entstandenen Kosten des Pächters auf-
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zuerlegen (§ 51 LVO).
Es war dkher, wie geschehen, zu beschliessen.
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