Juli 1927 gestorbene Landwirt Wilhelm in - im folgenden als Erblasser bezeichnet - war Eigentümer des im Grundbuch von Ed • Bl 29 eingetragenen Hofs, der damals etwa 48 Morgen gross war, jetzt etwa 45 Morgen umfasst, Each dem Tode des Erblassers am 2« Juli 1927 übernahm Heinrich der in kinderloser Ehe verheiratet war, den Hof a Er wurde als Eigentümer eingetragen; in Abt II des Grundbuchs ist die Anordnung der Hacherbschaft nach Hassgabe des Testaments vermerkt. April 1949 stritten sich die Brüder Friedrich und Wilhelm darüber, wer Eacherbe ist,» Der Antragsteller beantragte die Ausstellung eines Eoffolgezeug-nisses, dass er nach dem Tode des Heinrich St< des Hofes geworden sei« Er hat dazu vorgetragen, sein Bruder Friedrich sei bereits unter der Geltung des Reichserbhofgesetses als Nacherbe ausgeschieden, weil er Eigentümer eines Lofes gewesen sei. Abgesehen hiervon müsse auch das Testament des Erblassers dahin ausgelegt werden, dass der Hof an einen Sohn der Frau falle, der selbst noch keinen Eof habe. ( Zu Missverständnissen kann es aber führen, wenn dabei sowohl in dem Beschluss des Beschwerdegerichts wie von der Rechtsbeschwerde davon gesprochen wird, die Erbfolge sei bei Inkrafttreten der Höfeordnung noch nicht geregelt gewesen. Pem Beschv/erdegericht ist auch darin beizustimmen, dass der Umstand, dass der Antragsteller während der Gültigkeit des Reichs -erbhofgesetzes als voraussichtlicher Anerbe des Hofes angesehen worden ist, da der zunächst berufene Anerbe, der Antragsgegner, schon einen Erbhof hatte, dem Antragsteller keine unentziehbare Anwartschaft auf den Hof gegeben hat. Es ist auch ohne Bedeutung, dass die nach der damaligen Rechtslage richtige Auffassung, der Antragsteller sei voraussichtlicher Anerbe, in früheren Entscheidungen des Anerbengerichts zu dem Ausdruck gekommen ist. Nach diesem sollte, wenn der Vorerbe Heinrich ohne Leibeserben sterben sollte, einer von den Söhnen der Schwester des Erblassers, Frau Sch^B-SBBBB? Bas Beschwerdegericht führt aus, da in dem Testament kein bestimmter Sohn der Frau Scl^H XBBHB als Nacherbe bezeichnet sei* bedürfe das Testament der ergänzenden Auslegung« Die Rechtsbeschwerde lehnt diese Auffassung nicht grundsätzlich ab, meint aber, das Be-schperdegericht sei einerseits über die Grenzen der Auslegung hinausgegangen und habe willkürlich etwas in das Testament hineininterpretiert, was nicht darin stehe, andererseits habe es Fingerzeige, die das Testament für seine Auslegung .gegeben .habe, nicht ‘.brachtet. Ziel der Auslegung einer Willenserklärung ist die Erforschung des wirklichen 7»rillens, wie er in der Erklärung seinen Ausdruck gefunden hat« Für die Auslegung letztwilliger Verfügungen besteht aber ein etwas weiterer Spielraum als bei Rechtsgeschäften unter Lebenden« i)as Bürgerliche Gesetzbuch gibt für einzelne Fälle Auslegungsregeln, so hinsichtlich des Personenkreises, in dem ein durch Testament Bedachter gefunden werden soll, in den §§ 2067 bis 2071 BGB. über die Person des Erben durch Auslegung zu ermitteln, was nach der Willensrichtung des Erblassers zu der Zeit, da die Verfügung von ihm getroffen wurde, als von ihm gewollt anzusehen ist« Es ist im Sinne des Erblassers auch eine ergänzende Auslegung möglich, durch die, wenn* eine unmittelbare Willenskundgebung fehlt, der Uillens-inhalt aus der Erklärung im ganzen und aus allen -auch ausserhalb der Erklärung liegenden, aber - für den Willen des Erklärenden schlüssigen Tatsachen vervollständigt und der so vervollständigte Willensinhalt zur Geltung gebracht werden darf (vgl RGZ 99, 82 . Sr hat dabei zweifellos nicht nur an die zur Zeit der Errichtung des Testaments bereits vorhandenen Neffen gedacht, sondern mit der ?£ög-lichkeit gerechnet, dass seine Schwester, die damals 29 Jahre alt war, noch weitere Söhne bekomme. Aus den §§ 2066 bis 2068 BOB ist nun zu entnehmen ,dass, wenn eine bestimmte Erbengruppe ohne nähere Bestimmung bedacht ist, diese Erben nach den Hegeln zu dem Zug kommen sollen, die für die gesetzliche Erbfolge gelten.Da das Bürgerliche Gesetzbuch von dem Grundsatz ausgeht, dass dem Erblasser gleich nahestehende Verwandte zu gleichen Teilen erben, kommen diese Bestimmungen naturgemäss zu dem Ergebnis, dass bei dem Pehlen einer näheren Bestimmung alle in Betracht kommenden Anwärter zu gleichen Teilen erben sollen. auf die gesetzliche Erbfolge ankommt, muss'aBer auch gelten, wenn nach gesetzlicher Bestimmung, z.B. nach den Grundsätzen der Höfeordnung, den Hof nur einer aus der vom Erblasser bezeichnten Gruppe bekommen soll« Danach wäre davon auszugehen, dass der Antragsgegner als der älteste der in Betracht kommenden Neffen als Nacherbe in Frage käme» Wenn das Beschwerdegericht annimmt, dass unter "nicht gut" nicht nur jemand gemeint ist, der sich nicht gut geführt hat, sondern auch einer, der für die Bewirtschaftung des Hofes nicht geeignet ist, so widerspricht dies weder dem Wortlaut noch den Denkgesetzen. Wfrt ist auch mehr als einer, dem nur die Wirtschaftsfähigkeit nicht abgesprochen werden kann. der Erblasser habe bei verschiedenen Gelegenheiten geäussert, dass der Antragsteller später als Nacherbe sein Nachfolger auf dem Hof sein werde. Der Rechtsbeschwerdeführer macht nun geltend, dass auch bei dem Antragsteller Umstände vorlägen, die ihn nach den Ansprüchen, die der Erblasser erkennbar an den Hofesnachfolger gestellt habe, für diese Stellung ungeeignet machten. Bruder LotiisH^||^H^, - der .eine, nicht standesgemässe Ehe geschlossen habe und deswegen vom Erblasser enterbt worden sei. Aber selbst wenn die Einwendungen dem Beschv/erdegericht vorgetragen worden wären, so könnte nicht gesagt werden, dass der Fall ebenso liege wie bei Louis Himmelmann. Denn der Erblasser hat diesem nicht nur vorgeworfen, dass er sich-glicht standesgemäss geführt habe - wobei nicht erkennbar ist, ob der Erblasser darunter eine angeblich nicht standesgemässe Ehe verstanden hat - sondern auch, dass Louis ihm mit Drohungen stets Ärgernisse gemacht habe. Dass dies zwischen dem Erblasser und dem Antragssteller der Fall gewesen sei, ist von dem Antragsgegner auch in diesem Rechtszug nicht vorgetragen worden. Y/as die Rechtsbeschwerde dagegen einwendet, ist neues tatsächliches Vorbringen, mit dem der Antragsgegner in diesem Rechtszug nach § A LVR nicht mehr gehört werden kann. Wenn das Beschwerdegericht weiter ausführt, dass der Antragsteller zu Lebzeiten des Erblassers und vollends des Vorerben Heinrich St^pHH^ Aushilfsarbeiten auf dem Hof aus geführt habe und dass der Vorerbe ebenfalls den Antragsteller als Hacherben angesehen habe, so ist dies für die Beurteilung des Willens des Erblassers zur Zeit der Errichtung des Testaments, wie das Beschwerdegericht für den letzten Punkt nicht verkennt, belanglos und kann zur Auslegung des Testaments nicht herangezogen werden* Es sind daher auch die Behauptungen und Beweisangebote, mit denen der Antragsgegner diese Pest;tellung des Beschuerdegerichts zu erschüttern sucht, nicht von Bedeutung, zu demal es sich um rein tatsächliche Behauptungen handelt» Oktober 1894 hat der Nacherbe an den Halbbruder des Erblassers Diedrich St^PM oder dessen £eibeserben 6.000 Mark, d.h. nach § 18 Abs 1 Ziff 3 UmstG 6.000 DM zu zahlen. Da der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren jedoch durch den Vorsitzenden des Beschwerdegerichts festgesetzt worden ist, die Rechtsbeschwerde aber nach § 1 LVR nur gegen die in der Hauptsache ergangene Entscheidung des Oberlandesgerichts möglich ist, wäre das Rechtsbeschwerdegericht nicht in der Lage, den Geschäftswert für die Beschwerdeinstanz abzuändern und müsste einen dahin gehenden Antrag als unzulässig verwerfen. Der Senat geht daher davon aus, dass mit dem Antrag, den Geschäftswert auf 16.300 DM festzusetzen, nur die Festsetzung für das''Rechtsbeschwerdeverfahren gemeint ist, zu demal der Vorsitzende des Beschwerdegerichts nicht gehindert ist* seinen Beschluss nachträglich zu ändern und der Antrags«
233b 004 I J V BLw 31/50 /s B s c^h i 3L iL sjl In der Landwirtschaftssache des Landwirts Friedrich (tr. in B< Antragsgegners, Beschwerdegegpers und Rechtsbeschwerdeführers ,___________________________________ - vertreten durch Rechtsanwälte Br. ^^BBKund in B^BHi - gegen den Landwirt Wilhelm in BgP^8tr. 0ßßt Antragsteller, Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdegegner, - vertreten durch Rechtsanwalt in B< wegen Ausstellung eines Iloffolgezeugnisses hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für LandwirtschaftsSachen in der Sitzung vom 30» Oktober 1931 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof* Br »Pritsch, der Bundesrichter Br» Tasche und Br. Oechßler, sowie der Obersten Landwirtschaftsrichter Frintrop und Berk beschlossen: Bie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 8. läärz 1950 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen. Eine Erstattung der dem Antragsteller ausserhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandenen Kosten findet nicht statt« 4 G_r_ü n d e ^ I« Der am 2. Juli 1927 gestorbene Landwirt Wilhelm in - im folgenden als Erblasser bezeichnet - war Eigentümer des im Grundbuch von Ed • Bl 29 eingetragenen Hofs, der damals etwa 48 Morgen gross war, jetzt etwa 45 Morgen umfasst, 1934 in die Erbhöferolle eingetragen wurde und einen Einheitswert von 22.300 DM hat. . Wilhelm H( hatte zwei vollbärtige Geschwister, einen am 1859 geborenen Bruder Louis und eine 0111 1865 geborene, am 15. Januar 1921 gestorbene Schwester Maria Adeline. Diese war in erster.Ehe verheiratet mit dem am 28. Dezember 1904 gestorbenen Bauern Gustav der einen Hof mit etwa 45 ha besass. Aus dieser Ehe sind vier Kinder hervorgegangen: a) Friedrich Gustav, geboren am ^0HHfcl889 ~ der Antragsgegner. Er ist kinderlos verheiratet; ihm gehört der seit 1933 verpachtete Hof seines Vaters, b) Hedwig, geboren 1890, c) Gustav, geboren 1892, gest. am 30. März 1918, d) Wilhelm, geboren am 1896 - der Antragstel- ler. Er ist seit 1919 verheiratet und hat zv/ei Söhne und eine Tochter. Sein ältester Sohn Siegfried bewirtschaftet zur Zeit den Hof des Erblassers. Nach dem Tode ihres Ehemannes hatte Maria Adeline den am 3. März 1931 gestorbenen Landwirt Georg geheiratet, der ebenfalls einen Hof hatte. Aus dieser Ehe ist ein Sohn Heinrich B^m^ hervorgegangen, der in Russland vermisst, ist. Der Hof wird von Wilbärn S( als Pächter bewirtschaftet. Die Mutter des Erblassers war in 2. Ehe mit Diedrich StflHHfe verheiratet. Aus dieser Ehe gingen der am 8. April 1949 gestorbene Sohn Heinrich St^m^ft tmd ein Sohn Diedricli St^flHH^ hervor, der zwei Söhne, Fritz und Paul, hatte« Per Erblasser hat ein privatschriftliches Testament vom 25. Oktober 1894 folgenden Inhalts hinterlassen: n So will ich hiermit meinen gesammten Nachlasses festsetzen« t?enn ich ohne leibliche Erben sterben Soli, so setze ich zu dem Universalerbe mein Stiefbruder Heinerich St^^^fe gt* in meinen gesamten Nachlasses ein, soll ich verheiratlt sein, und leibliche Erben haben, so Erhält Er nach meinem Todte Heinerich so lange Er unverheirathte ist von meinen nächsten hinter bliebede alle Jährlich 1200 Hark, schreibe tausend und zweihundert Mark von meinem Hofe aus gezahlt nebst gute und freihe verpflegunge und guttes Essen in gesunden und kranken Tage, und 2 Zimmer kann Er sich auswählen im Hause zu wohnen, Soll ein gutes Reit Pferd muss für Ihn gehalten werd frei und in Vutter,* Soll ich sterben u. keine leibes Erben hinderlassen, so den bleibt Heinerich St^fJOl Universalerbe von meinem L'ofe, was ich Jetzt im besitze habe« Soll Heinerich St^^HBl verheirathte sein, und oder ohne leibes Erben Sterben, So erhält meinen . Schwester, Frau schulte in Einer von Ihren leibes Söhne oder Tochter, (wenn keine gute Söhne da sind) als Erbe Universal Erbe meine gesammten Nachlass von Heinerich St^|0fliP, im besitze hat, .sollen keine leibes Erben von meine Schwester Frau schulte KflH| vorhanden sein, so * > ** • X ' “ •/ ' soll mein Stiefbruder Diedrich St( in selber oder einer von seinen leiblichgen Erben, Universalerbe werden. Y/enn einer von Frau schilp K^BP in Stppp leibes Sohn oder Tochter (wenn Heinerich Stpppp keine leibes Erben nach sein Todt hat hinterläß) Universalerbe werden, so muß der leibes Sohn oder Tochter von meine Schwester Frau sc] KpB an mein Halbbruder Diedrich St( wenn er noch lebt, und oder wenn Er Todt ist, an seine leibes Erben 6000 Kark schreibe Sechstausen Hark zahlen, (und hui hBBBV^ wirth hier mit ganz ausgeschlossen, weil Er sich nicht Standes gemäß gefühert hatt, und mir mit Drohungen stet vrgernisse gemacht hat). m Diesen meinen letzten . illen habe ich eigenhändig zur Sicherung der Glaubwürdigkeit unterschrieben und versiegelt an den hiesigen Amtsgerichte gültich beidenselben niedergelegt. Wpp), d. 25« Oktober 1894» gez. L^pppl = Wilhelm IpBBHfc» Br 5." Each dem Tode des Erblassers am 2« Juli 1927 übernahm Heinrich der in kinderloser Ehe verheiratet war, den Hof a Er wurde als Eigentümer eingetragen; in Abt II des Grundbuchs ist die Anordnung der Hacherbschaft nach Hassgabe des Testaments vermerkt. Each dem Tode des Heinrich Stpp|p| am 8. April 1949 stritten sich die Brüder Friedrich und Wilhelm darüber, wer Eacherbe ist,» Der Antragsteller beantragte die Ausstellung eines Eoffolgezeug-nisses, dass er nach dem Tode des Heinrich St< auf Grund des Testaments des Erblassers ^Eigentümer J t ■ [ ; l * des Hofes geworden sei« Er hat dazu vorgetragen, sein Bruder Friedrich sei bereits unter der Geltung des Reichserbhofgesetses als Nacherbe ausgeschieden, weil er Eigentümer eines Lofes gewesen sei. Im übrigen sei die Frage, wer Nacherbe nach Heinrich ge- worden sei, durch den Beschluss des Anerbengerichts Hattingen vom 24. November 1939 entschieden worden« In einem Verfahren über die Genehmigung der Veräusse-rung einer Anzahl von Grundstücken sei der Antragsteller nämlich als Nacherbe hinzugezogen und seine Zustimmung als notwendig bezeichnet worden. Abgesehen hiervon müsse auch das Testament des Erblassers dahin ausgelegt werden, dass der Hof an einen Sohn der Frau falle, der selbst noch keinen Eof habe. Burch Beschluss des Amtsgerichts Hattingen vom 5« Juli 1949 wurde der Antrag auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses zurückgewiesen. Auf die Beschwerde des Antragstellers hat das Oberlandesgerieht in Hamm durch Beschluss vom 8« Härz 1950 den angefochtenen Beschluss aufgehoben* und das Amtsgericht Hattingen angewiesen, den Antragsteller das beantragte Hoffolge-zeugnis zu erteilen» Hit der Rechtsbeschwerde erstrebt der Antragsgegner 1« die Aufhebung des Beschlusses des Beschwerdegerichts und die Zurückweisung des Antrags des Antragstellers auf Erteilung eines iloffolge-zeugnisses, 2« die anderweitige Festsetzung des Geschäftswerts von 22.300 DIS auf 16.300-DH. 4 Per Antragsteller ist dem Antrag zul) entgegengetreten, ohne einen bestimmten Antrag zu stellen* II. Pie Rechtsbeschwerde konnte keinen Erfolg haben. Pas Beschv/erdegericht geht davon aus, dass auf den vorliegenden Pall nur die Ilöfeordnung Anwendung finden kann. Piese Auffassung ist richtig und wird von der Rechtsbeschwerde auch nicht angegriffen. ( Zu Missverständnissen kann es aber führen, wenn dabei sowohl in dem Beschluss des Beschwerdegerichts wie von der Rechtsbeschwerde davon gesprochen wird, die Erbfolge sei bei Inkrafttreten der Höfeordnung noch nicht geregelt gewesen. Per Begriff des "nichtgere-gelten Nachlasses", wie er in Art XII ERG Nr. 45 und in § 58 LVO verwendet ist, kommt nur für Erbfälle in Präge, die während der Geltung des Erbhofrechts eingetreten sind. Per Vorerbe ist aber erst am 8. 4« 1949 gestorben.) Pem Beschv/erdegericht ist auch darin beizustimmen, dass der Umstand, dass der Antragsteller während der Gültigkeit des Reichs -erbhofgesetzes als voraussichtlicher Anerbe des Hofes angesehen worden ist, da der zunächst berufene Anerbe, der Antragsgegner, schon einen Erbhof hatte, dem Antragsteller keine unentziehbare Anwartschaft auf den Hof gegeben hat. Es ist auch ohne Bedeutung, dass die nach der damaligen Rechtslage richtige Auffassung, der Antragsteller sei voraussichtlicher Anerbe, in früheren Entscheidungen des Anerbengerichts zu dem Ausdruck gekommen ist. Pür die Präge, wer Hacherbe geworden ist, ist vielmehr, wie das Beschv/erdegericht mit Recht hervorhebt, allein der Inhalt des Testaments des Erblassers vom 25* 10. 1894 massgebend. Nach diesem sollte, wenn der Vorerbe Heinrich ohne Leibeserben sterben sollte, einer von den Söhnen der Schwester des Erblassers, Frau Sch^B-SBBBB? oder eine ihrer Töchter, "wenn keine gute Söhne da sind", als Universalerbe den gesamten Nachlass bekommen, den der Vorerbe im Besitz hatte« Bas Beschwerdegericht führt aus, da in dem Testament kein bestimmter Sohn der Frau Scl^H XBBHB als Nacherbe bezeichnet sei* bedürfe das Testament der ergänzenden Auslegung« Die Rechtsbeschwerde lehnt diese Auffassung nicht grundsätzlich ab, meint aber, das Be-schperdegericht sei einerseits über die Grenzen der Auslegung hinausgegangen und habe willkürlich etwas in das Testament hineininterpretiert, was nicht darin stehe, andererseits habe es Fingerzeige, die das Testament für seine Auslegung .gegeben .habe, nicht ‘.brachtet. Ziel der Auslegung einer Willenserklärung ist die Erforschung des wirklichen 7»rillens, wie er in der Erklärung seinen Ausdruck gefunden hat« Für die Auslegung letztwilliger Verfügungen besteht aber ein etwas weiterer Spielraum als bei Rechtsgeschäften unter Lebenden« i)as Bürgerliche Gesetzbuch gibt für einzelne Fälle Auslegungsregeln, so hinsichtlich des Personenkreises, in dem ein durch Testament Bedachter gefunden werden soll, in den §§ 2067 bis 2071 BGB. In der durch diese Regeln gewiesenen Richtung ist auch in andern Fällen von Unklarheiten 41 über die Person des Erben durch Auslegung zu ermitteln, was nach der Willensrichtung des Erblassers zu der Zeit, da die Verfügung von ihm getroffen wurde, als von ihm gewollt anzusehen ist« Es ist im Sinne des Erblassers auch eine ergänzende Auslegung möglich, durch die, wenn* eine unmittelbare Willenskundgebung fehlt, der Uillens-inhalt aus der Erklärung im ganzen und aus allen -auch ausserhalb der Erklärung liegenden, aber - für den Willen des Erklärenden schlüssigen Tatsachen vervollständigt und der so vervollständigte Willensinhalt zur Geltung gebracht werden darf (vgl RGZ 99, 82 . Der Erblasser hat jedenfalls gewollt, dass einer der Söhne seiner Schwester Nacherbe werden soll. Sr hat dabei zweifellos nicht nur an die zur Zeit der Errichtung des Testaments bereits vorhandenen Neffen gedacht, sondern mit der ?£ög-lichkeit gerechnet, dass seine Schwester, die damals 29 Jahre alt war, noch weitere Söhne bekomme. Sine Auswahl unter den Neffen hat er nicht getroffen. Aus den §§ 2066 bis 2068 BOB ist nun zu entnehmen ,dass, wenn eine bestimmte Erbengruppe ohne nähere Bestimmung bedacht ist, diese Erben nach den Hegeln zu dem Zug kommen sollen, die für die gesetzliche Erbfolge gelten.Da das Bürgerliche Gesetzbuch von dem Grundsatz ausgeht, dass dem Erblasser gleich nahestehende Verwandte zu gleichen Teilen erben, kommen diese Bestimmungen naturgemäss zu dem Ergebnis, dass bei dem Pehlen einer näheren Bestimmung alle in Betracht kommenden Anwärter zu gleichen Teilen erben sollen. Der Grundsatz, dass**ea. auf die gesetzliche Erbfolge ankommt, muss'aBer auch gelten, wenn nach gesetzlicher Bestimmung, z.B. nach den Grundsätzen der Höfeordnung, den Hof nur einer aus der vom Erblasser bezeichnten Gruppe bekommen soll« Danach wäre davon auszugehen, dass der Antragsgegner als der älteste der in Betracht kommenden Neffen als Nacherbe in Frage käme» Daraus, dass der Erblasser den Hof den Töchtern zuwandte, wenn Mkeine gute Söhne da sind1*, ist aber zu schliessen, dass nur "gute Söhne" den Hof bekommen sollen. Was der Erblasser unter "gut" versteht, sagt er allerdings nicht. Wenn das Beschwerdegericht annimmt, dass unter "nicht gut" nicht nur jemand gemeint ist, der sich nicht gut geführt hat, sondern auch einer, der für die Bewirtschaftung des Hofes nicht geeignet ist, so widerspricht dies weder dem Wortlaut noch den Denkgesetzen. Zweifelhaft könnte aber sein. ob man aus der Bezeichnung w guter Sohn w die Berechtigung ableiten kann, strengere Forderungen an die Fähigkeiten zu stellen als die Höfeordnung, die nur beim Fehlen der Wirtschaftsfähigkeit ein Ausscheiden als lioferbe vorschreibt* Lehnt man diese Auffassung ab, so hätte es aber einer besonderen Bezeichnung des Grundes, aus dem der zunächst berufene Nacherbe übergangen werden kann, nicht bedurft. Bin "guter" Wfrt ist auch mehr als einer, dem nur die Wirtschaftsfähigkeit nicht abgesprochen werden kann. Der Erblasser ist nun herangewachsen und lebte in einem Gebiet, in dem eine stolze, selbstbewusste Bauernschaft auf ihrer Scholle sass, einem Land, in dem man auf seinen Stand und seine Pflichten als Bauer etwas hielt» Er hat, wie. die mehrfachen Entwürfe zu seinem Testament zeigen, trotz seiner geringen Gewandtheit mit der Feder, gewissenhaft und verantwortungsbewusst darum gerungen, wie er am besten für seine Familie und seinen Hof sorgen könnte. Wenn daher das Beschwerdegericht einen strengen Hasstab angelegt und die Bestimmung des Testaments dahin ausgelegt hat, dass der Erblasser seinen Hof einem Nachfolger übergeben wollte, der ihn nach Väter Sitte selbst bewirtschaften will und kann, so kann darin kein Vers toss gegen gültige Auslegungsregeln gesehen werden, ebenso auch darin nicht, dass das Beschwerdegericht zu dem Ergebnis kommt, dass der Antragsgegner den danach zu stellenden Anforderungen nicht entspricht, da er bereits einen grossen Hof hat, dessen eigene Bewirtschaftung die volle Kraft eines Mannes erfordern würde, aber die Eigenbewirtschaftung dieses Hofes schon in verhältnismässig jungen Jahren im Jahre 1953 auf gegeben hat« u Das Beschwerdegericht hat auch festgestellt - und dies kann zur Auslegung mitherangezogen werden dass der Antragsteller/?unwiderlegt vorgetragen hat. S3 der Erblasser habe bei verschiedenen Gelegenheiten geäussert, dass der Antragsteller später als Nacherbe sein Nachfolger auf dem Hof sein werde. Diese Feststellung ist auch in der Hechtsbeschwerde nicht bestritten worden. Der Rechtsbeschwerdeführer macht nun geltend, dass auch bei dem Antragsteller Umstände vorlägen, die ihn nach den Ansprüchen, die der Erblasser erkennbar an den Hofesnachfolger gestellt habe, für diese Stellung ungeeignet machten. Er habe sich ebenso verhalten wie der vollbürtige . Bruder LotiisH^||^H^, - der .eine, nicht standesgemässe Ehe geschlossen habe und deswegen vom Erblasser enterbt worden sei. Nun ist nicht"erkennbar, was der Erblasser darunter verstanden hat, dass Louis sich nicht standesgemäss verhalten habe. Die Einwendungen, die jetzt erhoben werden, sind vor dem Beschwerdegericht nicht geltend gemacht worden, dieses hatte auch keine Veranlassung, darüber Erhebringen anzustellen. Aber selbst wenn die Einwendungen dem Beschv/erdegericht vorgetragen worden wären, so könnte nicht gesagt werden, dass der Fall ebenso liege wie bei Louis Himmelmann. Denn der Erblasser hat diesem nicht nur vorgeworfen, dass er sich-glicht standesgemäss geführt habe - wobei nicht erkennbar ist, ob der Erblasser darunter eine angeblich nicht standesgemässe Ehe verstanden hat - sondern auch, dass Louis ihm mit Drohungen stets Ärgernisse gemacht habe. Es muss also zwischen den Brüdern auch sonst ein gespanntes Verhältnis bestanden haben. Dass dies zwischen dem Erblasser und dem Antragssteller der Fall gewesen sei, ist von dem Antragsgegner auch in diesem Rechtszug nicht vorgetragen worden. Das Beschv/erdegericht hat ferner festgestellt, dass gegen die Wirtschaftsfähigkeit des Antragstellers i * keine Bedenken bestellen. Y/as die Rechtsbeschwerde dagegen einwendet, ist neues tatsächliches Vorbringen, mit dem der Antragsgegner in diesem Rechtszug nach § A LVR nicht mehr gehört werden kann. Im Übrigen würde das Vorbringen des Antragsgegners in diesem Punkt die Verneinung der Wirtschaftsfähigkeit des Antragstellers nicht rechtfertigen. Wenn das Beschwerdegericht weiter ausführt, dass der Antragsteller zu Lebzeiten des Erblassers und vollends des Vorerben Heinrich St^pHH^ Aushilfsarbeiten auf dem Hof aus geführt habe und dass der Vorerbe ebenfalls den Antragsteller als Hacherben angesehen habe, so ist dies für die Beurteilung des Willens des Erblassers zur Zeit der Errichtung des Testaments, wie das Beschwerdegericht für den letzten Punkt nicht verkennt, belanglos und kann zur Auslegung des Testaments nicht herangezogen werden* Es sind daher auch die Behauptungen und Beweisangebote, mit denen der Antragsgegner diese Pest;tellung des Beschuerdegerichts zu erschüttern sucht, nicht von Bedeutung, zu demal es sich um rein tatsächliche Behauptungen handelt» Es kann daher in der Entscheidung des Beschwerdegerichts zur Sache eine Verletzung des Gesetzes nicht gesehen werden. Die Rechtsbeschwerde war mithin auf Kosten des Antragsgegners zurückzuweisen. - Die Entscheidung Über die Kosten beruht auf § 10 LVR in Verbindung mit §§ 43, 50 und $1 IVO» Es bestand kein Anlass, die Erstattung der dem Antragsteller ausserhalb des Verfahrens entstandenen Kosten anzuordnen» In der Rechtsbeschwerde ist weiter beantragt worden, den Geschäftswert statt auf 22.300 DM auf 16.300 DM, i III o 4} festzusetzen. Dieser Antrag ist, soweit er für das Rechtsbeschwerdeverfahren gestellt ist, begründet, denn massgebend für die Festsetzung des Geschäftswerts ist § 42 LVO in Verbindung mit . § 44 Abs 3, g LVO und §§ 24 Abs 1, 99 Abs 2 KostO 5 danach ist der Geschäftswert nach dem Y/ert des Hofs nach Abzug der Nachlassverbindlichkeiten zu bemessen. Nach dem Testament vom 23. Oktober 1894 hat der Nacherbe an den Halbbruder des Erblassers Diedrich St^PM oder dessen £eibeserben 6.000 Mark, d.h. nach § 18 Abs 1 Ziff 3 UmstG 6.000 DM zu zahlen. Diese Pflicht stellt als Vermächtnis eine Nachlassver-bindlichkeit dar, die von dem Einheitswert des Hofes (22.300 DÜ) abzusetzen ist. Da der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren jedoch durch den Vorsitzenden des Beschwerdegerichts festgesetzt worden ist, die Rechtsbeschwerde aber nach § 1 LVR nur gegen die in der Hauptsache ergangene Entscheidung des Oberlandesgerichts möglich ist, wäre das Rechtsbeschwerdegericht nicht in der Lage, den Geschäftswert für die Beschwerdeinstanz abzuändern und müsste einen dahin gehenden Antrag als unzulässig verwerfen. Der Senat geht daher davon aus, dass mit dem Antrag, den Geschäftswert auf 16.300 DM festzusetzen, nur die Festsetzung für das''Rechtsbeschwerdeverfahren gemeint ist, zu demal der Vorsitzende des Beschwerdegerichts nicht gehindert ist* seinen Beschluss nachträglich zu ändern und der Antrags« gegner daher bei ihm einen solchen Antrag stellen kann. Dr. Pritsch Dr. Tasche Dr? Oechßler i * 4