* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · V BLw 50/78

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V BLw 50/78

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 22. Juni 1978 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1, die dem Beteiligten zu 2 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Jahre 1949 machten die Mutter der Beteiligten, die Beteiligte zu 1 und ein weiterer Bruder der Beteiligten gegen den Beteiligten zu 2 vor dem Bauerngericht Ansprüche nach § 1 der Bayerischen Verordnung Nr. 127 vom 22. Er stellte 1962 oder 1964 die Bewirtschaftung des Hofes ein und verpachtete den Grundbesitz. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Beteiligte zu 1 das Zahlungsbegehren weiter. Da die Rechtsbeschwerde vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§ 24 Abs. 1 LwVG) und es sich auch nicht um die Unzulässigkeit der Beschwerde handelt (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG), wäre das Rechtsmittel nur zulässig, wenn das Oberlandesgericht von einer in der Rechts beschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichtes abgewichen wäre und der an-gefochtene Beschluß auf der Abweichung beruhte. Eine Abweichung ist nur dann anzunehmen, wenn das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von einer Entscheidung eines dieser Gerichte beantwortet hat. Die Rechtsbeschwerde meint, das Beschwerdegericht sei in dem angefochtenen Beschluß von der Entscheidung des erkennenden Senats vom 12. In dieser ist - soweit hier von Bedeutung - ausgeführt, daß der Wegfall der Ge-schäftsgrundlage für sich allein noch keine Rechtsfolgen auslöst, sondern nur dann rechtlich erheblich wird, wenn und soweit das Festhalten an den Bestimmungen des Vertrages wegen der nun veränderten Situation schlechthin unzu demutbar ist, zu einem nicht mehr tragbaren Ergebnis führt. Das Beschwerdegericht hält in dem angefochtenen Beschluß in voller Übereinstimmung mit der angeführten Entscheidung einen Eingriff in einen Vertrag aufgrund des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nur für möglich, wenn eine derart einschneidende Veränderung des Gleichgewichtsverhältnisses herbeigeführt worden ist, daß ein Festhalten an der ursprünglichen Abmachung nach den besonderen Umständen des Einzelfalles als untragbar, mit Treu und Glauben oder Recht und Gerechtigkeit schlechthin nicht mehr vereinbar erscheint. Ohne abweichende Beantwortung der Rechtsfrage hat das Oberlandesgericht dann lediglich die Voraussetzungen für den Eingriff in den Vergleich verneint. Da es hiernach an der Darlegung einer Abweichung in einer Rechtsfrage der angefochtenen Entscheidung von einer Vergleichsentscheidung fehlt, mußte die Rechtsbeschwerde ohne sachliche Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses als unzulässig verworfen werden.

Zitierte Normen: § 20 LwVG
RechtsfrageBeteiligtebeteiligtangefochtenLwVGBeschlußRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
V BLw 50/78	BESCHLUSS
in der Landwirtschaftssache
 betreffend die Geltendmachung eines Ausgleichsanspruches
1
Melanie W(
geh.
K^Hfeasse 0,
Anträgstellerin und Beschwerdeführerin - auch hinsichtlich der Rechtsbeschwerde
- vertreten durch die Rechtsanwälte Dr.
und	S^Ästraße
2.
Alban M
weg
9
Antragsgegner und Beschwerdegegner - auch hinsichtlich der Rechtsbeschwerde
s
 
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes als Senat für LandwirtSchaftsSachen hat am 14. Februar 1979 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Prof. Dr. Hagen und Linden - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 22. Zivilsenats (Senat für Landwirtschaftssachen) des Oberlandesgerichts München vom 29. Juni 1978 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1, die dem Beteiligten zu 2 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 200 000 DM festgesetzt.
Gr ü n d e
I.
Die Beteiligten sind Geschwister. Ihre Eltern waren Eigentümer des landwirtschaftlichen Anwesens H^HBfcweg 0, das am 1. Oktober 1933 Erbhof im Sinne des Reichserbhofgesetzes wurde. Nach dem Tod des Vaters und des ältesten Bruders der Beteiligten fiel der Hof an den Beteiligten zu 2. Im
 
Jahre 1949 machten die Mutter der Beteiligten, die Beteiligte zu 1 und ein weiterer Bruder der Beteiligten gegen den Beteiligten zu 2 vor dem Bauerngericht Ansprüche nach § 1 der Bayerischen Verordnung Nr. 127 vom 22. Mai 1947 i.V.m. §§ 30, 31 REG geltend. Am 18. Januar 1950 schlossen die Beteiligten des damaligen Verfahrens einen Prozeßvergleich, in dem u.a. folgendes vereinbart wurde:
"II. 1)
Antragsgegner (der Beteiligte zu 2) verpflichtet sich an die Antragsteller Karl und Melanie M^(^ (die Beteiligte zu 1) aus seinem Grundbesitz 10 Tagwerk aufzulassen und zwar von den Grundstücken die gelegen sind zwischen der 0 Straße, der B^^straße und den^waTa^oedoch so, daß der Stadel im Eigentum des Antragsgegners bleibt. Die abzutretende Fläche be-findet sich über der B^fcstraße in Richtung
2) Antragsgegner zahlt an die Antragsteller Karl und Melanie M^|^ als restliche Eltemguts-forderung je 2 500 DM ... zahlbar in 5 gleichen Jahresraten, beginnend am 1. April 1951. Die Forderung ist mit 3 % jährlich zu verzinsen ab 1. April 1950.”
Der Beteiligte zu 2 hat die im Vergleich übernommenen Verpflichtungen erfüllt. Er stellte 1962 oder 1964 die Bewirtschaftung des Hofes ein und verpachtete den Grundbesitz. In den Jahren 1963 und 1970 bis 1973 veräußerte er nahezu die Hälfte des Grundbesitzes und erzielte einen Erlös von mehr als 3 Millionen DM. Die Beteiligte zu 1 hält aufgrund der Veräußerung des Grundbesitzes die Grundlage des 1950 geschlossenen Vergleiches für entfallen
J
 
und verlangt vom Beteiligten zu 2 eine Ausgleichszahlung von 200 000 DM.
Das Landwirtschaftsgericht hat den Antrag abgewiesen; die sofortige Beschwerde blieb ohne Erfolg. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Beteiligte zu 1 das Zahlungsbegehren weiter. Der Beteiligte zu 2 beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
II.
Da die Rechtsbeschwerde vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§ 24 Abs. 1 LwVG) und es sich auch nicht um die Unzulässigkeit der Beschwerde handelt (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG), wäre das Rechtsmittel nur zulässig, wenn das Oberlandesgericht von einer in der Rechts beschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichtes abgewichen wäre und der an-gefochtene Beschluß auf der Abweichung beruhte. Eine Abweichung ist nur dann anzunehmen, wenn das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von einer Entscheidung eines dieser Gerichte beantwortet hat. Der Rechtsbeschwerdeführer muß in der Begründung der Abweichungsrechtsbeschwerde die von der angezogenen und der angefochtenen Entscheidung verschieden beantwortete Rechts frage bezeichnen sowie weiter darlegen, inwieweit beide Entscheidungen die gleiche Rechtsfrage verschieden beantworten und wieso die angefochtene Entscheidung auf der Abweichung beruht (vgl. BGHZ 15, 5, 9 ff). Dabei ist
 
von dem Sachverhalt auszugehen, den das Beschwerdegericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat.
Diesen Anforderungen wird die Begründung der Rechtsbeschwerde nicht gerecht.
Die Rechtsbeschwerde meint, das Beschwerdegericht sei in dem angefochtenen Beschluß von der Entscheidung des erkennenden Senats vom 12. Dezember 1963 - V BLw 32/63 -(BGHZ 40, 334) abgewichen.
Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde weicht der angefochtene Beschluß nicht in einer Rechtsfrage von der oben angeführten Entscheidung ab. In dieser ist - soweit hier von Bedeutung - ausgeführt, daß der Wegfall der Ge-schäftsgrundlage für sich allein noch keine Rechtsfolgen auslöst, sondern nur dann rechtlich erheblich wird, wenn und soweit das Festhalten an den Bestimmungen des Vertrages wegen der nun veränderten Situation schlechthin unzu demutbar ist, zu einem nicht mehr tragbaren Ergebnis führt. Das Beschwerdegericht hält in dem angefochtenen Beschluß in voller Übereinstimmung mit der angeführten Entscheidung einen Eingriff in einen Vertrag aufgrund des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nur für möglich, wenn eine derart einschneidende Veränderung des Gleichgewichtsverhältnisses herbeigeführt worden ist, daß ein Festhalten an der ursprünglichen Abmachung nach den besonderen Umständen des Einzelfalles als untragbar, mit Treu und Glauben oder Recht und Gerechtigkeit schlechthin nicht mehr vereinbar erscheint. Ohne abweichende Beantwortung der Rechtsfrage hat das Oberlandesgericht dann lediglich die Voraussetzungen für den Eingriff in den Vergleich verneint.
 
J
III.
Da es hiernach an der Darlegung einer Abweichung in einer Rechtsfrage der angefochtenen Entscheidung von einer Vergleichsentscheidung fehlt, mußte die Rechtsbeschwerde ohne sachliche Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses als unzulässig verworfen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 44, 45 LwVG. Hill	Hagen	Linden