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BGH · V BIw 50/72

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V BIw 50/72

Viertens: Die künftigen Ehegatten vermachen sich gegenseitig auf den Fall des Todes, der Erstversterbende dem Überlebenden, wenn Nachkommenschaft aus der einzugehenden Ehe Vorhemden sein wird, alles dasjenige, worüber dieselben nach dem Gesetze zu verfügen berechtigt sind. Fünftens: Wenn keine Nachkommenschaft aus der ein-zugehenden Ehe Vorhemden sein wird, vermachen die künftigen Ehegatten sich gegenseitig auf den Fall des Todes der Erstversterbende dem überlebenden das gesamte Mobilar und Immobiliarvermögen des Erstversterbenden zu dem vollen unwiderrufliehen Eigen turne.” Nach seinem Tode hat Anna F^HB am 3* März 1930 die Ausstellung eines Erbscheins beantragt und hierbei an Eides Statt erklärt, auf Grund des Ehevertrages und des Testaments ihres Ehemannes vom 18. ’’Ich nehme an, daß durch diese Bestimmung (gemeint ist: Ziffer ’’Viertens” des Ehevertrages) unsere Kinder Maria, Fritz und Antonie dem Überlebenden gegenüber auf den Pflichtteil an der Erbschaft des Erstversterbenden gesetzt sind, und bestimme weiter, daß wenn meine Frau mich überlebt, sie von meiner Erbschaft meinen ganzen Grundbesitz in Koslar erhalten und die Pflichtteil srechte der Kinder in bar abgefunden werden sollen...” Nach ihrem Tod ist im Hinblick auf zwei Testamente der Erblasserin aus den Jahren 1951 und 1954 am 3. b) den Erbschein über das hoffreie Vermögen dahin zu erteilen, daß Anna Fdld| allein beerbt worden sei von ihren beiden Kindern Er. Fritz und Maria Hfl^lgeb. Eie gegen diesen Beschluß von Antonie Sd, der Beteiligten zu 2 im vorliegenden Verfahren, eingelegte Beschwerde ist durch Beschluß des Oberlandesgerichts Köln vom 28. Antonie hat im Jahre I960 hei dem Landgericht Düsseldorf gegen ihre Geschwister Maria Hm|und Dr. Fritz PflB} Klage mit dem Antrag erhöhen festzustellen, daß sie und ihre beiden beklagten Geschwister Erben der Mutter Anna seien. Nachdem Maria H|HB während des Rechtsstreits verstorben und durch Anita K<mR (eine Tochter von Antonie S(B) sowie Dr. Pritz F(|m^ 3e zur Hälfte beerbt worden war, hat das Oberlandesgericht Düsseldorf durch Urteil vom 16. Dezember 1967 auf Grund eines zwischenzeitlich vom Landwirtschaftsgericht erteilten Hoffolgezeugnisses als Alleineigentümerin des im Grundbuch von K^|H Blatt 0^|^verzeichneten Grundbesitzes MGut eingetragen ist, und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, darin einzuwilligen, daß sie, die Klägerin, zu l/2 in ungeteilter Erbengemeinschaft als Miteigentümerin der zu dem Gut gehören- nach ihrem Vater Werner und ebenso nach ihrer Mutter Anna FUHB" Das Vermögen ihres Vaters sei mit dessen Tod nicht in das Alleineigentum der Mutter gefallen, sondern gemäß dem Ehevertrag in das Eigentum einer Erbengemeinschaft, bestehend aus der Witwe und den drei Kindern des Erblassers (Maria, Pritz und Antonie), Demnach sei G-ut Wf^HI kein Hof im Sinne der Höfeordnung geworden und auch beim Tode ihrer Mutter nicht nach Höferecht vererbt worden. b) nach dem Tod ihres Vaters Dr. Pritz Pi sie, die Beteiligte zu 1, Dr. Ursula Fi Zur Begründung hat die Beteiligte'zu 1 sich insbesondere berufen auf den oben erwähnten Beschluß des Oberlandesgerichts Köln vom 28. März 1962 und die darin vertretene Auffassung, daß Anna PflHHB ihren Ehemann auf Grund des Ehevertrags allein beerbt habe. Dezember 1966 gewählte Auslegung des Ehevertrags berufen, nach dem Willen der Vertragschließenden habe der überlebende Ehegatte nicht Alleinerbe, sondern nur Miterbe neben den aus der Ehe hervorgegangenen Kindern werden sollen. Dagegen hat sich die Beteiligte zu 1 mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde gewandt. Er sei unter Würdigung aller Umstände des VertragsSchluß seiner künftigen Ehefräü nur das habe zuwenden wollen, was ihm der damals geltende Code civil zuzuwenden gestattet habe, nicht aber das, was er ihr nach dem zur Zeit seines Todes etwa geltenden Gesetz in möglichst weitem Umfang hätte zuwenden können. Oktober 1884 bereits an die Möglichkeit gedacht haben, die das künftige Recht des Bürgerlichen Gesetzbuchs ihnen etwa eröffnen werde, und daß sie diese Möglichkeit durch den in der Urkunde gewählten Wortlaut in ihren erklärten Willen hätten einbeziehen wollen. Januar 1929, erheblich mehr für als gegen die Annahme, daß er seiner Ehefrau nur das zuwenden wollte, was ihm der zur Zeit der Errichtung des Ehevertrages geltende Code civil zuzuwenden gestattete. ist unter "Viertens" bestimmt, daß wir uns gegenseitig auf den Fall des Todes der Erstversterbende dem Überlebenden, wenn aus der einzugehenden Ehe Nachkommenschaft vorhanden sein wird, alles dasjenige vermachen, worüber wir nach dem Gesetz zu verfügen berechtigt sind. Ich nehme an, daß durch diese Bestimmung unsere Kinder Maria, Fritz und Antonie dem Überlebenden gegenüber auf den Pflichtteil an der Erbschaft des Erstversterbenden gesetzt sind, und bestimme weiter, daß wenn meine Frau mich überlebt, sie von meiner Erbschaft meinen Grundbesitz in Koslar erhalten und die Pflichtteilsrechte der Kinder in bar- abgefunden werden sollen." Bei dieser Äußerung Werner handele es sich jedoch nur um eine "Annahme” und damit mehr um eine juristische Erwägung als um eine Erklärung des Vertragswillens, von dem sich die Eheleute hei der Errichtung der notariellen Urkunde im Jahre 1884 hätten leiten lassen. Eine andere Beurteilung könne auch nicht aus dem Verhalten der Witwe Anna E|HÜB und der Kinder in der Zeit nach dem Tod Werner FflHBs hergeleitet werden. Die nach dem Wortlaut des Ehevertrags (unter "Viertens" und "Fünftens") klare Regelung habe übrigens auch der objektiven Interessenlage entsprochen. und seinen 3 Kindern zu je 1/4 beerbt worden sei, habe das Gut W^m^beim Inkrafttreten der Höfeordnung nicht im Alleineigentum der Witwe gestanden. Schon eine Auslegung nach dem Wortlaut des Ehevertrags ergebe, daß sich die Brautleute im Jahre 1884 gegenseitig zu Alleinerben einsetzen und den gesamten verfügbaren Nachlaß zuwenden wollten, soweit dies das Gesetz - und zwar auch ein späteres - gestattete. Wenn überhaupt, spreche der Wortlaut des Abschnitts "Viertens” eher für die Auslegung der Beteiligten zu 1.Im Gegensatz zu dem Abschnitt "Erstens” enthalte der Abschnitt "Viertens" keine ausdrückliche Bezugnahme auf eine gesetzliche Vorschrift des Code civil. Entgegen der vom Oberlandesgericht vertretenen Auffassung sei Abschnitt "Fünftens" bei der von der Rechtsbeschwerde geforderten Auslegung auch nicht überflüssig. Sie kann mit der Rechtsbeschwerde nur angegriffen werden, wenn sie denkgesetzlich, sprachge-setzlich oder nach der Erfahrung nicht möglich ist oder der Tatrichter gegen Auslegungsregeln oder Verfahrensvorschriften verstoßen, eine in Betracht kommende Auslegung überhaupt nicht erwogen oder einen wesentlichen Umstand übersehen hat (vgl. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß der Tatrichter vom Wortlaut der vertraglichen Regelung ausgeht und bemerkt, der Ehevertrag entspreche dem Sprachgebrauch des Code civil in der Form des Rheinischen Rechtstes sei anzunehmen, daß mit den damals üblichen Ausdrücken auch die damals an eine solche Ausdrucksweise geknüpften Rechtsvorstellungen gemeint waren. Wenn die Rechtsbeschwerde insoweit das Fehlen einer ausdrücklichen Bezugnahme auf den Code Civil in Abschnitt "Viertens" als Argument für ihren Standpunkt verwertet, verkennt sie, daß dann, wenn am Anfang einer Urkunde wie hier in Abschnitt "Erstens" auf ein Ihr kann insbesondere darin nicht gefolgt werden, daß sich aus der Formulierung "alles dasjenige” in Abschnitt "Viertens" (zweifelsfrei) ergebe, die Brautleute hätten sich damit gegenseitig ihr gesamtes Vermögen zuwenden wollen, soweit das Gesetz - auch ein späteres -dies gestatte. Im Gegensatz zu der vom Oberlandesgericht vertretenen Auffassung könne das auf Abschnitt "Viertens" des Ehevertrags ausdrücklich Bezug nehmende und hier allein maßgebende Codizill vom 18. Oktober 1928 nur so verstanden werden, daß sich def Erblasser über die Vorstellung habe äußern wollen, die er und seine Braut seiner Erinnerung nach bei Abschluß des Ehevertrags hatten, und daß der Erblasser in Jenem Codizill nicht nur eine juristische Erwägung ("Ich nehme an") habe niederlegen wollen. Oktober 1928 könne "nur" so verstanden werden, daß sich der Erblasser über die Vorstellung der Brautleute bei Abschluß des Ehevertrags habe äußern wollen, ist ihr entgegenzuhalten, daß die Würdigung des Beschwerdegerichts möglich und die abweichende Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht zwingend ist. Oktober 1928 mit dem von der Rechtsbeschwerde behaupteten Inhalt darauf zu schließen, daß die Brautleute schon 44 Jahre vorher eine entsprechende Vorstellung besaßen, kein Rechtsverstoß erblickt werden. Januar 1929 einbezogen hat, in dem Werner Wunsch äußert, daß seine Kinder ihre Mutter wegen des "Erbteils”, welcher "ihnen" nach seinem Tode zufällt, überhaupt nicht weiter in Anspruch nehmen sollen, sich vielmehr damit begnügen möchten, von ihrer Mutter eine monatliche Rente von etwa 150 RM zu erhalten. Schließlich begegnen die Ausführungen des Oberlandesgerichts darüber, daß sich aus dem Entwurf eines gemeinschaftlichen Testaments kein Rückschluß auf den wahren Erblasserwillen im Jahre 1884 ziehen lasse, im Ergebnis keinen durchgreifenden Bedenken. Mit der Bemerkung, ihre Erklärung in dem 1930 gestellten Erbscheinsantrag, sie sei auf Grund des Ehevertrags und des Testaments vom 18. Oktober 1928 Alleinerbin, erschließe keine zusätzliche Erkenntnisquelle, hat das Oberlandesgericht zu dem Ausdruck gebracht, daß Anna Fm damals lediglich die "Annahme” ihres Ehemanns wiederholt hat, die juristisch nicht haltbar war, und aus dieser Erklärung über ihren und ihres Ehemanns Willen im Jahre 1884 nichts herzuleiten ist. Die Rechtsbeschwerde weist ferner darauf hin, daß die von ihr vertretene Auslegung des Abschnitts "Viertens” des Ehevertrags auch von den Kindern, darunter Der Tatrichter hat sich nicht davon zu überzeugen vermocht, daß die Kinder Maria, Eritz und Antonie aus eigener Kenntnis eine bestimmte Willensrichtung des Ehevertrags bestätigt haben. Im übrigen war der Tatriehter auch nicht gehalten, im Hinblick auf die GrundstücksSchenkung im Jahre 1936 den Ehevertrag aus dem Jahre 1884 im Sinne der Rechtsbeschwerde auszulegen. Wie die Rechtsbeschwerdebeantwortung zutreffend bemerkt, gehörten die verschenkten Grundstücke nicht zu dem Nachlaß Werner °hne Rechtsirrtum hat das Beschwerdegericht ersichtlich in der Annahme der Schenkung kein Anerkenntnis der Beteiligten zu 2 des Inhalts erblickt, daß Anna EflH»AHeinerbin ikres Mannes gewesen ist. 5* Die Rechtsbeschwerde rügt ferner, das Oberlandesgericht habe nicht berücksichtigt, daß die Erfahrungen der rheinischen Notare sowie Rechtsprechung und Lehre die von der Rechtsbeschwerdeführerin vertretene Auslegung bestätigten. Auch in der französischen und belgischen Rechtsprechung und Lehre werde die Meinung vertreten, daß in Bestimmungen nach Art der in Abschnitt ’Viertens” des Ehevertrags getroffenen eine Bestbegünstigungsklausel zu sehen sei. 9 ergibt, das Vorbringen der Beteiligten zu 1 im zweiten Rechtszug insoweit nicht außer acht gelassen, als sie auf die Erfahrungen der rheinischen Notare, die deutsche Rechtsprechung und die Rechtsprechung und Lehre zu dem französischen und belgischen Recht hingewiesen hat. Art. 214 An. l) unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls dahin ermittelt, daß sich die Brautleute Bleuster durch den Ehevertrag nur das gegenseitig zuwenden wollten, was der Code civil zuzuwenden gestattete. Ob die gegenteilige, in der Rechtsbeschwerde begründung hilfsweise geforderte Auslegung (Zuwendung alles dessen, was das Recht beim Tod des Erstversterbenden zuläßt) durch eine Reihe von "Grundsätzen, die das Internationale Privatrecht entwickelt hat", bestätigt wird, ist unter diesen Umständen belanglos.

Zitierte Normen: § 37 LVO § 242 BGB
TatrichterBeteiligteAntonieKindWernerAbschnittTestamentRechtsbeschwerdeAuslegungAnna

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
<4
o^o
V BIw 50/72 BESCHLUSS
in der LandwirtSchaftsSache
 betreffend die Feststellung der Hofeigenschaft,
 Beteiligte:
1. Frau Oberärztin Dr. med. Ursula F
Gut
 Antragstellerin und Rechtsbeschwerdeführerin,
 fahr
vollmächtigte: Rechtsanwälte Dres. und ■■ in
2. Frau Antonie S _ Am
 geb. Fj
I, Bad
 Antragsgegnerin und Rechtsbeschwerdegegnerin,
- Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof, Dr.
und Prof, Dr,	-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für LandwirtschaftsSachen hat am 18. Oktober 1973 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Dr. Rothe und Dr. Grell sowie die ehrenamtlichen Richter Thye und Hunze
 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für LandwirtschaftsSachen des Oberlande sgerichts Köln vom 2. Oktober 1972 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1, die der Beteiligten zu 2 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, zurückgewiesen.
Der Geschäftswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 900 000 DM festgesetzt.
stammt. Hinsichtlich dieses insgesamt 46,7612 ha großen Besitzes waren noch in den Jahren 1961 - 1962 eingetragen:
Gründe
I
Die Beteiligte zu 1 ist eine Enkelin und die Be-
eingetragene Grundbesitz
 von denen der zu dem Gut gehörende,jetzt im Grund-
 
Im Grundbuch von K^^^Band 19 Blatt 9®Bfür Grundstücke in einer Gesamtgröße von 20,1862 ha als Eigentümer der Ehemann Werner F|
Im Grundbuch von X^H|Band 19 Blatt 9^Bfür Grundstücke in einer Gesamtgröße von 22,9132 ha als Eigentümer die Eheleute Werner und Anna
 Im Grundbuch von KflHI Band 19 Blatt 9^^für Grundstücke in einer Gesamtgröße von 3,6618 ha als Eigentümer die Ehefrau Anna Fj
 Werner	ist	am 26« März 1929, Anna P|
am 11. November 1956 gestorben. Aus ihrer Ehe waren drei Kinder (Maria, Fritz und Antonie) hervorgegangen. Vor ihrer Eheschließung hatten Werner FBHIB» damals bei-geordneter Bürgermeister zu A^H^, und Anna	81131
22. Oktober 1884 einen notariell beurkundeten "Ehevertrag" (im folgenden nur Ehevertrag genannt) abgeschlossen, in dem u.a. bestimmt ist:
"Erstens: Unter den zukünftigen Ehegatten findet nur eine Gemeinschaft der Errungenschaften nach Anleitung der Artikel 1498 und 1499 des dermal geltenden bürgerlichen Gesetzbuches statt.
Zweitens: Das gegenwärtige persönliche Vermögen der öraut besteht in dem .... in legenen sogenannten	sowie	indem
 von ihrem Onkel .... ererbten Gut in NfHHHB*
Drittens: Das gegenwärtige Vermögen des Bräutigams be st eilt in der demselben zugehörigen ungeteilten Hälfte an dem Gut	zu	CjHHT
I
 
Viertens: Die künftigen Ehegatten vermachen sich gegenseitig auf den Fall des Todes, der Erstversterbende dem Überlebenden, wenn Nachkommenschaft aus der einzugehenden Ehe Vorhemden sein wird, alles dasjenige, worüber dieselben nach dem Gesetze zu verfügen berechtigt sind.
Fünftens: Wenn keine Nachkommenschaft aus der ein-zugehenden Ehe Vorhemden sein wird, vermachen die künftigen Ehegatten sich gegenseitig auf den Fall des Todes der Erstversterbende dem überlebenden das gesamte Mobilar und Immobiliarvermögen des Erstversterbenden zu dem vollen unwiderrufliehen Eigen turne.”
Werner	bat	ab	1887	wiederholt	privatschrift-
liche Testamente errichtet und entworfen; einige von ihnen hat er durch Streichungen wieder aufgehoben.
Nach seinem Tode hat Anna F^HB am 3* März 1930 die Ausstellung eines Erbscheins beantragt und hierbei an Eides Statt erklärt, auf Grund des Ehevertrages und des Testaments ihres Ehemannes vom 18. Oktober 1928 sei sie seine Alleinerbin. In diesem Testament heißt es u.a.:
’’Ich nehme an, daß durch diese Bestimmung (gemeint ist: Ziffer ’’Viertens” des Ehevertrages) unsere Kinder Maria, Fritz und Antonie dem Überlebenden gegenüber auf den Pflichtteil an der Erbschaft des Erstversterbenden gesetzt sind, und bestimme weiter, daß wenn meine Frau mich überlebt, sie von meiner Erbschaft meinen ganzen Grundbesitz in Koslar erhalten und die Pflichtteil srechte der Kinder in bar abgefunden werden sollen...”
Am 18. Mai 1931 hat das Amtsgericht einen Erbschein des Inhalts erteilt, daß Anna	Alleinerbin	ihres
 Ehemannes geworden sei.
 
Nach ihrem Tod ist im Hinblick auf zwei Testamente der Erblasserin aus den Jahren 1951 und 1954 am 3. September 1957 ein Erbschein dahin erteilt worden, daß Anna von ihren beiden Kindern Maria H(|d Er. Fritz FdlHiB beerbt worden sei. Eieser Erbschein ist durch Beschluß vom 24. Juni I960 mit der Begründung als unrichtig eingezogen worden, daß zu dem Nachlaß der Erblasserin ein Hof gehöre und daher der Erbschein sachlich von dem hierfür örtlich zuständigen Landwirtschaftsgericht zu erteilen sei.
Maria Hesse und Er. Fritz	haben alsdann
 beim Landwirtschaftsgericht den Antrag gestellt,
a) Holffolgezeugnisse dahin zu erteilen, daß Er. Fritz FddB Hof erbe des Gutes in K^IB und Maria Hf^Vto^rbiu des Hofes in NflHHIB sei, und
b) den Erbschein über das hoffreie Vermögen dahin zu erteilen, daß Anna Fdld| allein beerbt worden sei von ihren beiden Kindern Er. Fritz	und	Maria Hfl^lgeb. Fl
 Eurch Beschluß vom 25. April 196T hat das Landwirtschaftsgericht diesem Antrag in vollem Umfang entsprechend einen Erbschein sowie Hoffolgezeugnisse erteilt. Eie gegen diesen Beschluß von Antonie Sd, der Beteiligten zu 2 im vorliegenden Verfahren, eingelegte Beschwerde ist durch Beschluß des Oberlandesgerichts Köln vom 28. März 1962 zurückgewiesen worden.
 
Antonie	hat	im Jahre I960 hei dem Landgericht
 Düsseldorf gegen ihre Geschwister Maria Hm|und Dr. Fritz PflB} Klage mit dem Antrag erhöhen festzustellen, daß sie und ihre beiden beklagten Geschwister Erben der Mutter Anna	seien.	Das	Landgericht
 hat diese Klage abgewiesen. Antonie	hat	Berufung
 eingelegt. Nachdem Maria H|HB während des Rechtsstreits verstorben und durch Anita K<mR (eine Tochter von Antonie S(B) sowie Dr. Pritz F(|m^ 3e zur Hälfte beerbt worden war, hat das Oberlandesgericht Düsseldorf durch Urteil vom 16. Dezember 1966 im Verhältnis zwischen Antonie	und Dr. Pritz	festgestellt, daß
 Antonie	zu einem Drittel Erbin ihrer Mutter Anna
P^^UBI geworden sei. Gegen dieses Urteil hat Dr. Pritz Revision eingelegt. Danach ist er verstorben.
Die von seinen Erben - darunter von der hier Beteiligten zu 1 - weiterverfolgte Revision ist zurückgewiesen worden.
Im Juni 1970 hat Antonie	vor dem Landgericht
 Aachen Klage erhoben gegen Dr. Ursula	hier
 die Beteiligte zu 1, die seit dem 7. Dezember 1967 auf Grund eines zwischenzeitlich vom Landwirtschaftsgericht erteilten Hoffolgezeugnisses als Alleineigentümerin des im Grundbuch von K^|H Blatt 0^|^verzeichneten Grundbesitzes MGut	eingetragen	ist, und beantragt,
 die Beklagte zu verurteilen, darin einzuwilligen, daß sie, die Klägerin, zu l/2 in ungeteilter Erbengemeinschaft als Miteigentümerin der zu dem Gut	gehören-
den Grundstücke im Grundbuch eingetragen werde. Zur Begründung hat sie vorgetragen: Sie sei unmittelbar Miterbin
 
nach ihrem Vater Werner	und ebenso nach ihrer
 Mutter Anna FUHB" Das Vermögen ihres Vaters sei mit dessen Tod nicht in das Alleineigentum der Mutter gefallen, sondern gemäß dem Ehevertrag in das Eigentum einer Erbengemeinschaft, bestehend aus der Witwe und den drei Kindern des Erblassers (Maria, Pritz und Antonie), Demnach sei G-ut Wf^HI kein Hof im Sinne der Höfeordnung geworden und auch beim Tode ihrer Mutter nicht nach Höferecht vererbt worden. Das für Dr. Ursula P^HHH erteilte HoffolgeZeugnis sei ebenso unrichtig wie deren Eintragung als Alleineigentümerin des Gutes W^^|^ im Grundbuch. Diesen Rechtsstreit hat das Landgericht Aachen ausgesetzt, nachdem Dr. Ursula	im	vorliegenden	Verfahren	ge-
mäß § 37 Abs. 1 LVO beim Landwirtschaftsgericht den Antrag gestellt hatte festzustellen, daß
• Gut WlflHA ein Hof sei und
2.	Hoferben geworden seien
a) nach dem Tode von Anna P|
Dr. Pritz PI
und
 deren Sohn
b) nach dem Tod ihres Vaters Dr. Pritz Pi sie, die Beteiligte zu 1, Dr. Ursula Fi
 Zur Begründung hat die Beteiligte'zu 1 sich insbesondere berufen auf den oben erwähnten Beschluß des Oberlandesgerichts Köln vom 28. März 1962 und die darin vertretene Auffassung, daß Anna PflHHB ihren Ehemann auf Grund des Ehevertrags allein beerbt habe.
 
Die Beteiligte zu 2 hat sich hingegen auf die im Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. Dezember 1966 gewählte Auslegung des Ehevertrags berufen, nach dem Willen der Vertragschließenden habe der überlebende Ehegatte nicht Alleinerbe, sondern nur Miterbe neben den aus der Ehe hervorgegangenen Kindern werden sollen.
Das Landwirtschaftsgericht hat dem PestStellungsantrag der Beteiligten zu 1 nicht stattgegeben. Es hat festgestellt, daß es sich bei Gut	nicht	um
 einen Hof handelt.
Dagegen hat die Beteiligte zu 1 sofortige Beschwerde eingelegt, mit der sie ihren Peststellungsantrag weiterverfolgt.
Die Beteiligte zu 2 hat beantragt, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und ergänzt.
Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewi e s en.
Dagegen hat sich die Beteiligte zu 1 mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde gewandt. Sie hält ihren bisherigen Peststellungsantrag aufrecht. Die Beteiligte zu 2 bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
 
Die weiteren Personen, deren Rechte durch die Entscheidung im Peststellungsverfahren beeinträchtigt werden könnten, sind gemäß § 37 Abs. 2 LVO verständigt worden,
 Sinne der Höfeordnung. Seit deren Inkrafttreten stehe es nicht im Alleineigentum einer natürlichen Person oder im Eigentum von Ehegatten. Das Gut habe teilweise (zu
 über 22 ha) ihm und seiner Ehefrau Anna zu Miteigentum und zu dem Teil (zu mehr als 3 ha) Anna Fleuster allein ge-
Miteigentum auf seine Erben (seine Witwe Anna P und seine drei Kinder) übergegangen. Das ergebe sich aus dem Ehevertrag, insbesondere aus dessen Abschnitt "Viertens". Er sei unter Würdigung aller Umstände des
 VertragsSchluß seiner künftigen Ehefräü nur das habe zuwenden wollen, was ihm der damals geltende Code civil zuzuwenden gestattet habe, nicht aber das, was er ihr nach dem zur Zeit seines Todes etwa geltenden Gesetz in möglichst weitem Umfang hätte zuwenden können. Dafür spreche einmal der Wortlaut der Abschnitte "Viertens"
nämlich C Michael P
Die Genannten haben
I, Werner
 sich am Verfahren nicht beteiligt.
II
A) Das Oberlandesgericht hat ausgeführt: Das Gut
W
sei kein Erbhof gewesen. Es sei auch kein Hof im
 mehr als 20 ha) Werner
 allein, teilweise (zu
 hört. Mit dem Tod Werner P
sei sein Alleinund
 Einzelfalles dahin auszulegen, daß Werner P
bei
 und "Fünftens” des Ehevertrags. Zum andern könne nicht angenommen werden, daß die Brautleute am 22. Oktober 1884 bereits an die Möglichkeit gedacht haben, die das künftige Recht des Bürgerlichen Gesetzbuchs ihnen etwa eröffnen werde, und daß sie diese Möglichkeit durch den in der Urkunde gewählten Wortlaut in ihren erklärten Willen hätten einbeziehen wollen. Schließlich spreche das spätere Verhalten Werner	insbesondere	seine
 Testamente vom 6. Juni 1893, 13. April 1921, 2. April 1928 und 24. Januar 1929, erheblich mehr für als gegen die Annahme, daß er seiner Ehefrau nur das zuwenden wollte, was ihm der zur Zeit der Errichtung des Ehevertrages geltende Code civil zuzuwenden gestattete.
Lediglich im Testament vom 18. Oktober 1928, das als Zusatz zu dem Testament vom 2. April 1928 bezeichnet sei, finde sich folgender Wortlaut, der für eine andere Auffassung sprechen könnte:
”In dem ... Ehevertrag ... ist unter "Viertens" bestimmt, daß wir uns gegenseitig auf den Fall des Todes der Erstversterbende dem Überlebenden, wenn aus der einzugehenden Ehe Nachkommenschaft vorhanden sein wird, alles dasjenige vermachen, worüber wir nach dem Gesetz zu verfügen berechtigt sind.
Ich nehme an, daß durch diese Bestimmung unsere Kinder Maria, Fritz und Antonie dem Überlebenden gegenüber auf den Pflichtteil an der Erbschaft des Erstversterbenden gesetzt sind, und bestimme weiter, daß wenn meine Frau mich überlebt, sie von meiner Erbschaft meinen Grundbesitz in Koslar erhalten und die Pflichtteilsrechte der Kinder in bar- abgefunden werden sollen."
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Bei dieser Äußerung Werner	handele	es
 sich jedoch nur um eine "Annahme” und damit mehr um eine juristische Erwägung als um eine Erklärung des Vertragswillens, von dem sich die Eheleute hei der Errichtung der notariellen Urkunde im Jahre 1884 hätten leiten lassen.
Eine andere Beurteilung könne auch nicht aus dem Verhalten der Witwe Anna E|HÜB und der Kinder in der Zeit nach dem Tod Werner FflHBs hergeleitet werden.
Die nach dem Wortlaut des Ehevertrags (unter "Viertens" und "Fünftens") klare Regelung habe übrigens auch der objektiven Interessenlage entsprochen. Es seien keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß Werner F^H beim Abschluß des Ehevertrags die Absicht hatte, seine künftigen Kinder gegenüber seiner recht wohlhabenden Braut zurückzusetzen.
Da Werner	somit	von seiner Witwe zu l/4
und seinen 3 Kindern zu je 1/4 beerbt worden sei, habe das Gut W^m^beim Inkrafttreten der Höfeordnung nicht im Alleineigentum der Witwe gestanden. Die Witwe sei alsdann, wie durch rechtskräftiges Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf festgestellt worden sei, von ihren drei Kindern zu je l/3 beerbt worden.
B) 1. Hiergegen bringt die Rechtsbeschwerde zunächst folgendes vor:
 
Schon eine Auslegung nach dem Wortlaut des Ehevertrags ergebe, daß sich die Brautleute im Jahre 1884 gegenseitig zu Alleinerben einsetzen und den gesamten verfügbaren Nachlaß zuwenden wollten, soweit dies das Gesetz - und zwar auch ein späteres - gestattete. Die Anlehnung des Wortlauts an die gesetzlichen Bestimmungen des Rheinischen Rechts sei nicht auffällig. Wenn überhaupt, spreche der Wortlaut des Abschnitts "Viertens” eher für die Auslegung der Beteiligten zu 1. Im Gegensatz zu dem Abschnitt "Erstens” enthalte der Abschnitt "Viertens" keine ausdrückliche Bezugnahme auf eine gesetzliche Vorschrift des Code civil. Entgegen der vom Oberlandesgericht vertretenen Auffassung sei Abschnitt "Fünftens" bei der von der Rechtsbeschwerde geforderten Auslegung auch nicht überflüssig. Er gebe den Grundsatz wieder, wie die Brautleute ihr Vermögen verteilen wollten, wenn es zur Gänze disponibel war. Abschnitt "Viertens" enthalte die Ausnahme für den Fall, daß Nachkommen (Zwangserben) aus der Ehe vorhanden sein werden. Für diesen Fall hätten die Brautleute erreichen wollen, daß der Überlebende von ihnen den gesamten- disponiblen Nachlaß erhält, daß ihm die bestmögliche erbrechtliche Stellung gewährt wird. Die "Bestbegünstigungsklausel" sei für die Willensrichtung der Vertragspartner die gegebene und auf die Wünsche der Brautleute zugeschnittene Bestimmung gewesen. Bei dieser Auslegung sei Abschnitt "Fünftens" im Hinblick auf Abschnitt "Viertens" nur dann überflüssig, wenn man lediglich die Regelung des Bürgerlichen Gesetzbuchs berücksichtigt. Da im Jahre 1884 aber Rheinisches Recht galt, wäre ohne die Bestimmung
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in "Fünftens” gesetzliche Erbfolge eingetreten, die überlebende Ehefrau wäre nicht Alleinerbin geworden, wenn Werner Eleuster vor 1900 ohne Nachkommenschaft gestorben wäre.
Die Rüge hat keinen Erfolg.
Die Auslegung der rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen in Abschnitt "Viertens" des Ehevertrags obliegt dem Tatrichter. Sie kann mit der Rechtsbeschwerde nur angegriffen werden, wenn sie denkgesetzlich, sprachge-setzlich oder nach der Erfahrung nicht möglich ist oder der Tatrichter gegen Auslegungsregeln oder Verfahrensvorschriften verstoßen, eine in Betracht kommende Auslegung überhaupt nicht erwogen oder einen wesentlichen Umstand übersehen hat (vgl. BG-H AgrarR 1973, 83, 84). Rechtsverstöße solcher Art liegen hier nicht vor.
Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß der Tatrichter vom Wortlaut der vertraglichen Regelung ausgeht und bemerkt, der Ehevertrag entspreche dem Sprachgebrauch des Code civil in der Form des Rheinischen Rechtstes sei anzunehmen, daß mit den damals üblichen Ausdrücken auch die damals an eine solche Ausdrucksweise geknüpften Rechtsvorstellungen gemeint waren.
Wenn die Rechtsbeschwerde insoweit das Fehlen einer ausdrücklichen Bezugnahme auf den Code Civil in Abschnitt "Viertens" als Argument für ihren Standpunkt verwertet, verkennt sie, daß dann, wenn am Anfang einer Urkunde wie hier in Abschnitt "Erstens" auf ein
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bestimmtes Gesetz ausdrücklich Bezug genommen und danach nur noch von "dem Gesetz” gesprochen wird, in der Regel das anfangs angeführte Gesetz gemeint ist. Darauf weist auch die Rechtsbeschwerdebeantwortung zu Recht hin. Weiterhin stellt sich die Auffassung des Oberlande sgerichts als rechtsfehlerfrei dar, in Abschnitt "Viertens” sei eine Bestbegünstigungsklausel nicht zu erblicken. Der Tatrichter hat die vertragliche Regelung nach den besonderen Umständen des Einzelfalles ("konkret”) frei ausgelegt (vgl. KG RheinEotZ 1931, 136, 138) und sich dabei ersichtlich auch von der Erfahrung leiten lassen, daß Braut- und Eheleute, die beide wohlhabend sind, im allgemeinen nicht beabsichtigen, ihre künftigen Kinder ganz zu enterben. Die zu dem gegenteiligen Ergebnis führende Auslegung der Rechtsbeschwerde ist nicht zwingend. Ihr kann insbesondere darin nicht gefolgt werden, daß sich aus der Formulierung "alles dasjenige” in Abschnitt "Viertens" (zweifelsfrei) ergebe, die Brautleute hätten sich damit gegenseitig ihr gesamtes Vermögen zuwenden wollen, soweit das Gesetz - auch ein späteres -dies gestatte. Es kommt unter diesen Umständen nicht mehr auf die zusätzliche Erwägung des Beschwerdegerichts an, in Abschnitt "Viertens” könne schon deshalb keine Bestbegünstigungsklausel gesehen werden, weil alsdann die Bestimmung unter "Fünftens" überflüssig gewesen wäre. Im übrigen überschreitet die Rechtsbeschwerde mit der Behauptung, Abschnitt "Viertens" enthalte eine Bestbegünstigungsklausel, die ihr verfahrensrechtlich gezogenen Grenzen. Es ist ihr verwehrt, die rechtsfehlerfreie Auslegung des Tatrichters durch ihre eigene ab-
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weichende Auslegung zu ersetzen. Dieselbe Beurteilung muß der in der Rechtsbeschwerde vertretenen Auffassung zuteil werden, Abschnitt "Fünftens” enthalte die Grund-satzregelung (Alleinerbschaft des Überlebenden), Abschnitt "Viertens” hingegen die Ausnahme (Bei Nachkommenschaft gilt Bestbegünstigung des Überlebenden.). Auch insoweit handelt es sich nur um eine andere mögliche, im Rechtsbeschwerde verfahren aber unzulässige Auslegung der Rechtsbeschwerde zugunsten der Beteiligten zu 1.
2. Weiterhin bringt die Rechtsbeschwerde vor, entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts spreche das spätere Verhalten des Erblassers für die von der Rechtsbeschwerde vertretene Auslegung. Die Testamente vom 2. April 1887 und 6. Juni 1893 lägen vor Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs und ließen sich weder für die eine noch für die andere Auslegung heranziehen. Einen Anhalt für den Willen der Ehevertragspartner könnten nur die - wenn auch unwirksamen -Testamente liefern, die der Erblasser nach 1900 errichtet hat. Im Gegensatz zu der vom Oberlandesgericht vertretenen Auffassung könne das auf Abschnitt "Viertens" des Ehevertrags ausdrücklich Bezug nehmende und hier allein maßgebende Codizill vom 18. Oktober 1928 nur so verstanden werden, daß sich def Erblasser über die Vorstellung habe äußern wollen, die er und seine Braut seiner Erinnerung nach bei Abschluß des Ehevertrags hatten, und daß der Erblasser in Jenem Codizill nicht nur eine juristische Erwägung ("Ich nehme an") habe niederlegen wollen.
16	-
A
Der Angriff dringt nicht durch.
Der Tatrichter hat rechtsirrtumsfrei ausgeführt, daß Werner Fleuster in seinen Testamenten vom 13. April *192*1 und 2. April 1928 (erneut und) eindeutig von "seinen Erben”, die "durch Gesetz und den Ehevertrag vom 22. Oktober 1884” bestimmt seien, spricht. Soweit die Rechtsbeschwerde behauptet, mit dem Wort "Gesetz” in diesen Testamenten könne "nur" das Bürgerliche Gesetzbuch gemeint sein, der Ausdruck "meine Erben ... sind" könne ein Schreibfehler oder eine Gedankenlosigkeit sein, begibt sie sich wiederum auf das ihr verschlossene Gebiet tatrichterlicher Würdigung des Sachverhalts. Sie zeigt insoweit keinen Rechtsverstoß des Beschwerdegerichts auf.
Keinen rechtlichen Bedenken unterliegt ferner die Würdigung des Oberlandesgerichts, bei den Worten "Ich nehme an" im Testament vom 18. Oktober 1928 handle es sich mehr um eine juristische Erwägung als um eine Erklärung des Vertragswillens, von dem sich die Brautleute bei der Errichtung der notariellen Urkunde im Jahre 1884 hätten leiten lassen. Soweit die Rechtsbeschwerde hiergegen ins Feld führt, das Testament vom 18. Oktober 1928 könne "nur" so verstanden werden, daß sich der Erblasser über die Vorstellung der Brautleute bei Abschluß des Ehevertrags habe äußern wollen, ist ihr entgegenzuhalten, daß die Würdigung des Beschwerdegerichts möglich und die abweichende Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht zwingend ist. Abgesehen hiervon könnte auch allein darin, daß der Tatrichter es ablehnt.
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aus dem Testament vom 18. Oktober 1928 mit dem von der Rechtsbeschwerde behaupteten Inhalt darauf zu schließen, daß die Brautleute schon 44 Jahre vorher eine entsprechende Vorstellung besaßen, kein Rechtsverstoß erblickt werden. Der Tatrichter kann frei würdigen, ob ein Indiz geeignet ist, Beweis zu erbringen., Mit Recht weist die Rechtsbeschwerdebeantwortung darauf hin, daß das Oberlandesgericht in seine Überlegungen auch das Zusatztestament vom 24. Januar 1929 einbezogen hat, in dem Werner	Wunsch	äußert,
 daß seine Kinder ihre Mutter wegen des "Erbteils”, welcher "ihnen" nach seinem Tode zufällt, überhaupt nicht weiter in Anspruch nehmen sollen, sich vielmehr damit begnügen möchten, von ihrer Mutter eine monatliche Rente von etwa 150 RM zu erhalten.
Schließlich begegnen die Ausführungen des Oberlandesgerichts darüber, daß sich aus dem Entwurf eines gemeinschaftlichen Testaments kein Rückschluß auf den wahren Erblasserwillen im Jahre 1884 ziehen lasse, im Ergebnis keinen durchgreifenden Bedenken.
3.	Die Rechtsbeschwerde beanstandet weiter, das Beschwerdegericht habe es völlig unterlassen, auch das spätere Verhalten der Ehefrau zu berücksichtigen.
In ihrem Erbscheinsantrag aus dem Jahre 1930 habe sie ihre Vorstellungen bei VertragsSchluß zu dem Ausdruck gebracht und Abschnitt Viertens” des Ehevertrags entsprechend ausgelegt (Alleinerbrecht des Überlebenden).
Auf der Grundlage des in ihrem Sinne erteilten Erbscheins
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habe die Witwe sodann am 28. Januar 1936 einen notariellen Vertrag mit ihren drei Kindern geschlossen, nach dem diese eine Reihe von Grundstücken erhalten haben.
Die Rüge greift nicht durch.
Entgegen der von der Rechtsbeschwerde vertretenen Auffassung hat es das Beschwerdegericht nicht unterlassen, auch das spätere Verhalten Anna	zu berück-
sichtigen. Das ergibt sich einmal aus der Bezugnahme auf den Vortrag der Beteiligten zu 1 (Schriftsatz vom 16. März 1972 S. 5 ff). Zum anderen befaßt sich der Tatrichter mit dem späteren Verhalten Anna in ausreichendem Maße Seite 18 des Beschwerdebeschlusses. Mit der Bemerkung, ihre Erklärung in dem 1930 gestellten Erbscheinsantrag, sie sei auf Grund des Ehevertrags und des Testaments vom 18. Oktober 1928 Alleinerbin, erschließe keine zusätzliche Erkenntnisquelle, hat das Oberlandesgericht zu dem Ausdruck gebracht, daß Anna Fm damals lediglich die "Annahme” ihres Ehemanns wiederholt hat, die juristisch nicht haltbar war, und aus dieser Erklärung über ihren und ihres Ehemanns Willen im Jahre 1884 nichts herzuleiten ist. Die Beurteilung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Die Rechtsbeschwerde versucht erneut, den Sachverhalt anders als der Tatrichter zu würdigen und überschreitet damit die ihr verfahrensrechtlich gesetzten Grenzen.
4.	Die Rechtsbeschwerde weist ferner darauf hin, daß die von ihr vertretene Auslegung des Abschnitts "Viertens” des Ehevertrags auch von den Kindern, darunter
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der jetzigen Beteiligten zu 2, ohne Widerspruch akzeptiert worden sei. Sie habe auf die ausdrückliche Aufforderung des Nachlaßgerichts vom 4. Mai 1931, etwaige Einwendungen gegen jene Auslegung geltend zu machen, geschwiegen und damit die von ihrer Mutter gegebene Auslegung anerkannt. Eine solche Anerkennung durch die Beteiligte zu 2 liege auch im VertragsSchluß vom 28. Januar 1936, durch den der Beteiligten zu 2	16	Grundstücke	von	zusammen	27,616
Morgen Größe zugefallen seien.
Der Angriff führt nicht zu dem Erfolg.
Der Tatrichter hat sich nicht davon zu überzeugen vermocht, daß die Kinder Maria, Eritz und Antonie aus eigener Kenntnis eine bestimmte Willensrichtung des Ehevertrags bestätigt haben. Diese Würdigung läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Rechtsbeschwerde zieht wiederum unzulässigerweise aus dem Sachverhalt andere Schlüsse als der Tatrichter. Im übrigen war der Tatriehter auch nicht gehalten, im Hinblick auf die GrundstücksSchenkung im Jahre 1936 den Ehevertrag aus dem Jahre 1884 im Sinne der Rechtsbeschwerde auszulegen. Wie die Rechtsbeschwerdebeantwortung zutreffend bemerkt, gehörten die verschenkten Grundstücke nicht zu dem Nachlaß Werner °hne Rechtsirrtum hat das Beschwerdegericht ersichtlich in der Annahme der Schenkung kein Anerkenntnis der Beteiligten zu 2 des Inhalts erblickt, daß Anna
 EflH»AHeinerbin ikres Mannes gewesen ist. Die
 Ausführungen der Rechtsbeschwerde darüber, daß die Beteiligte zu 2 mit ihrem Vorbringen in diesem Verfahren gegen Treu und Glauben verstoße (§ 242 BGB), gehen danach ins Leere.
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5* Die Rechtsbeschwerde rügt ferner, das Oberlandesgericht habe nicht berücksichtigt, daß die Erfahrungen der rheinischen Notare sowie Rechtsprechung und Lehre die von der Rechtsbeschwerdeführerin vertretene Auslegung bestätigten. Insoweit weist die Rechtsbeschwerde insbesondere auf RG LZ 1921 Sp. 60; KG RheinNotZ 1926, 42, 44 f; 1910, 170; 1917, 154; 1926, 42 hin. Danach sei in einem altrechtliehen Testament mit einer Klausel, wie sie hier in Abschnitt "Viertens" des Ehevertrags gegeben sei, der Ausdruck des Willens der Brautleute zu erblicken, sich gegenseitig so günstig wie irgend möglich zu stellen. Auch in der französischen und belgischen Rechtsprechung und Lehre werde die Meinung vertreten, daß in Bestimmungen nach Art der in Abschnitt ’Viertens” des Ehevertrags getroffenen eine Bestbegünstigungsklausel zu sehen sei.
Die Rüge ist unbegründet.
Das Oberlandesgericht hat, wie sich aus der Bezugnahme Beschwerdebeschluß S. 9 ergibt, das Vorbringen der Beteiligten zu 1 im zweiten Rechtszug insoweit nicht außer acht gelassen, als sie auf die Erfahrungen der rheinischen Notare, die deutsche Rechtsprechung und die Rechtsprechung und Lehre zu dem französischen und belgischen Recht hingewiesen hat. Das Beschwerdegericht brauchte aber, wie die Rechtsbeschwerdebeantwortung zu Recht bemerkt, darauf nicht mehr einzugehen. Der Tatrichter hat es als entscheidend angesehen, wie die Bestimmungen des Ehevertrags, insbesondere Abschnitt
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"Viertens” und "Fünftens” im konkreten Fall auszulegen sind, und die von anderen Gerichten zu anderen Sachverhalten angestellten rechtlichen Erwägungen folgerichtig nicht behandelt. Das gilt insbesondere für die in der Rechtsbeschwerdebegründung hervorgehobene, von der Beteiligten zu 2 bereits in ihrem Schriftsatz vom 29. Juni 1972
S.	5 f zutreffend aber als nicht einschlägig gewürdigte Entscheidung des Kammergerichts vom 11. Januar 1917 (RheihNotZ 1917, 154). Der von der Beteiligten zu 1 im zweiten Rechtszug dargelegte Standpunkt der französischen und belgischen Rechtsprechung und Lehre mußte im Tatrichter entgegen der von der Rechtsbeschwerde vertretenen Meinung ebenfalls keinen Zweifel an der Richtigkeit der von ihm für zutreffend befundenen Auslegung im konkreten Fall mit den ihm eigenen Begleitumständen wecken. Das Verfahren und die rechtliche Würdigung des Oberlandesgerichts lassen keinen Rechtsverstoß erkennen.
6.	Schließlich führt die Rechtsbeschwerde an:
Wolle man eine Bestbegünstigungsklausel nicht als vereinbart ansehen, hätten sich die Brautleute doch soviel zuwenden wollen, als das "Gesetz" in abstracto zulassen werde, d.h. das für die erbrechtlichen Verhältnisse schließlich maßgebende, nämlich das beim Tod des Erstversterbenden geltende Recht. Eine solche Auslegung werde durch eine Reihe von Grundsätzen bestätigt, die das Internationale Privatrecht entwickelt habe.
Der Angriff geht fehl
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Der Tatrichter hat die im Ehevertrag enthaltene letztwillige Verfügung gemäß Art, 213, 214 EGBGB,
§ 133 BGB ausgelegt und den wirklichen Willen der Brautleute	zur Zei^ der Errichtung (vgl,
 Palandt, BGB 32. Aufl. Art. 214 Anm. l) unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls dahin ermittelt, daß sich die Brautleute Bleuster durch den Ehevertrag nur das gegenseitig zuwenden wollten, was der Code civil zuzuwenden gestattete. Das Ergebnis ist rechtsfehlerfrei. Ob die gegenteilige, in der Rechtsbeschwerde begründung hilfsweise geforderte Auslegung (Zuwendung alles dessen, was das Recht beim Tod des Erstversterbenden zuläßt) durch eine Reihe von "Grundsätzen, die das Internationale Privatrecht entwickelt hat", bestätigt wird, ist unter diesen Umständen belanglos. Internationales Privatrecht ist auf den vorliegenden Pall ebensowenig anzuwenden wie die in der Rechtsbe-schwerdebegründung erwähnten Grundsätze über das "Handeln unter falschem Recht”.
III.
Da der angefochtene Beschluß keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Beteiligten zu 1 erkennen läßt, ist das Rechtsmittel zurückzuweisen. Die Beteiligte zu 1 hat die Kosten des Verfahrens nach §§ 44, 45 IwVG zu tragen.
 
Die Anordnung einer mündlichen Verhandlung, die von der Beteiligten zu 2 beantragt worden ist, hat der Senat nicht für erforderlich erachtet (§27 Abs* 3 LwVCr)*
Hill	Rothe	Br.	Grell