ler Grundsatz, daß "beim Erwerb landwirtschaftlicher Grundstücke der Landwirt im Hauptberuf den Vorzug vor dem nebenberuflichen Landwirt hat, gilt nicht ausnahmslos. Bei der danach gebotenen Prüfung der Umstände des einzelnen Palls kann die Genehmigung nicht schon deshalb versagt werden, weil der Erwerber aus der Verpachtung des bisher von ihn geführten Gewerbebetriebes noch weiterhin Einnahmen erzielen wird. Sie legte den Vertrag der Siedlungs-bchördo vor, um eine Erklärung über die Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 12 GrdstVG herbeizuführen und erteilte einen Zwischenbescheid, der dem Notar am 13» August 1963 zugcstellt wurde. Sie begründete die Versagung der Genehmigung nach § 9 GrdstVG damit, daß der Käufer im Hauptberuf Viehhändler sei. ^as Landwirtschaftsgericht hat den Bescheid der Geneh-raigungobehörde bestätigt und seine Entscheidung wie folgt begründet: "Die Genehmigung gelte nicht nach § 6 Abs. 2 GrdstVG als erteilt, weil sich die Monatsfrist, innerhalb der die Gonchmigungsbehörde über die Genehmigung zu befinden hat, mit der Zustellung des Zwischenbescheids an den Notar auf 3 Monate verlängert habe (§6 Abs. 1 Satz 2 GrdstVG). "^er Käufer sei zwar nach außen hin als Landwirt im Hauptberuf anzusehen, nachdem er den Gewerbebetrieb seinem Sohn übertragen habe. Mit dem Zukauf dieser 15 Morgen werde sein Hof auf eine wirtschaftliche Größe aufgestockt und ihm die Möglichkeit gegeben, teures Pachtland abzustoßen. "Das Landwirtschaftsgericht habe aber nicht beachtet, daß der Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstücks durch einen Berufslandwirt in aller Regel nicht zu beanstanden sei (BGH RdL 1961, 229), und zwar auch dann nicht, wenn der Käufer bereits über eine ausreichende und gesicherte Existenz verfüge und andere erwerbswilligo und erwerbsfähige Landwirte das Grundstück dringender benötigten. Hiergegen richtet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene Rechtsbeschwerde des Käufers, mit der er beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses gemäß dem in den Vorinstanzen gestellten Antrag zu erkennen. "Oie im § 6 Abs. 1 Satz 1 GrdstVG genannte Frist von einem Monat ist wirksam verlängert worden, da dem Notar rechtzeitig ein Zwischenbescheid nach § 6 Abs. 1 Satz 2 GrdstVG zugestellt worden ist und der Notar, der zur Stellung des Antrags auf Genehmigung ermächtigt ist, auch bevollmächtigt ist, für den Voräußerer einen Zwischenbescheid in Empfang zu nehmen (Beschluß des Senats vom 12. Das müsse schon aus der Höhe des Pachtzinses geschlossen werden, den der Käufer nach seinen Angaben für die Verpachtung seines Gewerbebetriebes erhalte. Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstücks in Frage stehe, Das ergebe sich aus folgendem: Ob bereits jetzt schon zwischen dem Käufer und seinem Sohn Bernhard gültige Vereinbarungen über die Verpachtung des Gewerbebetriebs beständen, könne mit Rücksicht auf die Erklärung des Käufers bei seiner Anhörung vor dem Senat zweifelhaft sein. Dem Käufer könne jedoch geglaubt werden, daß er die feste Absicht habe, sich mehr uni mehr aus dem Viehhandelsgeschäft zurückzu-ziehon und es seinem Sohn zu überlassen. Auch die Angaben des Käufers, daß er seinen landwirtschaftlichen Betrieb auf stocken, zu diesem Zweck größere Ländereien erwerben und aussiedeln wolle, seien durchaus glaubhaft. Der Käufer könne auch die für die Durchführung dieses Plans notwendigen Mittel verfügbar machen, denn er sei Eigentümer eines größeren Grundstücks, das demnächst als Bauland ausgewiesen undbei einem Verkauf einen hohen Erlös erbringen werde, der zu diesem Zweck verwendet werden könne. Dennoch sei der Käufer mit Rücksicht auf seine Einnahme auB der Verpachtung seines Gewerbebetriebs wie ein Landwirt im Nebenberuf zu behandeln. Bei Prüfung der Frage, ob und wem unter mehreren KaufInteressenten für ein landwirtschaftliches Grundstück der Vorzug gegeben werden könne, sei es gerechtfertigt, auch zwischen einem Landwirt zu unterscheiden, für den ausschließlich der landwirtschaftliche Betrieb die Existenzgrundlage bilde, und dem Landwirt, der seinen Lebensunterhalt bisher vorwiegend aus einem Gewerbebetrieb gezogen In einem solchen Palle müsse dem Erwerb3intereosc eines Landwirts, der seinen Unterhalt ausschließlich aus der Landwirtschaft ziehe, der Vorzug gegeben werden. Das habe bereits das Landwirtschaftts-gcricht feotgcstellt und sei auch in der Verhandlung vor den Senat durch einen Vertreter des Siedlungsunternehmens bestätigt worden. “)ie Voraussetzungen für die Ausübung des Vorkaufsrechts durch das Siedlungsunternehmen waren nicht gegeben, da keine Tatsachen vorliegen, aus denen folgt, daß die Veräußerung eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens bedeutet (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG). Ua das Gesetz keine Erläuterung oder Richtlinien dazu enthält, wann eine Veräußerung eine ungesunde Bodenverteilung darstellt, kann im übrigen bei der Auslegung dieses Begriffs von den Grundsätzen ausgegangen werden, die von der Rechtsprechung zu dem Versagungsgrund der ungesunden Verteilung der Bodennutzung im Sinne des Art. III Nr. 5 b BrLIilRegVO Nr. 84 entwickelt worden sind (Entscheidung des Senats vom 12. Hiernach können Landwirte im Hauptberuf und solche im Nebenberuf, wenn es sich um den Erwerb eines landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Grundstücks handelt, nicht ohne weiteres gleichgestellt werden. Land- und forstwirtschaftlicher Grundbesitz muß in erster Linie dem hauptberuflichen Landwirt Vorbehalten bleiben, dessen Betrieb dringend einer Aufstockung bedarf.Uer Senat hat demzufolge eine ungesunde Verteilung der Bodennutzung nach der Regelung der früheren Britischen Zone wie auch im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdotVG für gegeben erachtet, wenn ein landwirtschaftliches Grundstück ..an einen Landwirt im Nebenberuf veräußert wird und hauptberufliche Landwirte, deren Betriebe einer Vergrößerung bedürfen, an dem Erwerb interessiert sind (vgl. Es kann dahingestellt bleiben, ob er jetzt noch nicht als hauptberuflicher Landwirt anzusehen ist, sov/eit der Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstücks in Frage steht. verhilft ihm der vom Senat in seiner Entscheidung vom 11o Juli 1961 (V BLw 20/60, RdL 1961, 229) zu dem Ausdruck gebrachte Grundsatz, wonach die Veräußerung eines landwirtschaftlichen Grundstücks an einen Landwirt nur ausnahmsweise zu einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung führt, zu dem Erfolg. Ist der Rechtsbeschwerdeführer aber zur Zeit noch nicht als hauptberuflicher Landwirt an-susehon, so liegt doch nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts ein Ausnahmetatbestand vor, der eine vom Oberlandeogericht abv/cichende Würdigung gebietet. Mai 1964 (V BLw 15/63) hat dor Senat bereits ausgeführt, daß eine solche Bevorzugung nicht in Betracht kommt, wenn für den Grund3tuckserwerb durch den nebenberuflichen Landwirt besondere Gründe vorliegen, danach sind in der Regel keine Bedenken gegen den Landkauf durch ihn zu erheben, wenn beispielsweise foststeht, daß der Landwirt im Nebenberuf in absehbarer Zeit einem hauptberuflichen Landwirt gleichgestellt wird. Hier hat das Beschwerdegericht festgestellt, der Rechtsbeschwerdeführer habe die feste Absicht, sich mehr und mehr aus dem Viehhandel zurückzuziehen und ihn seinem Sohn zu überlassen, für den der Gewerbebetrieb bereite bei der zuständigen Behörde abgemeldet ist. Hach dem Zusammenhang der Gründe hat das Oberlandesgericht auch keine Bedenken gegen die Ernstlichkeit seines Vorhabens gehegt, dem jüngsten Sohn, der Bauer aus Neigung werden v/ill, den vom Vater auf eine ausreichende wirtschaftliche Größe su bringenden Betrieb zu überlassen. Aus dieser Einstellung heraus hat der Käufer auch im Laufe der Jahre seinen landwirtschaftlichen Betrieb ständig ausgebaut, so daß er jetzt rund 90 Morgen Pachtland und 10 1/2 Morgen Eigenland bewirtschaftet. Y/enn wie hier ein Käufer seinen landwirtschaftlichen Betrieb zur Existenzgrundlage ausbaut und hauptberuflich nutzen will, kann ihm auch die Genehmigung eines Grundstückskaufes nicht schon deshalb versagt werden, weil er aus der Verpachtung seines Gewerbebetriebs Einnahmen hat, die im übrigen dem Ausbau seines Hofes zugute kommen sollen. Der jüngste Sohn, der Landwirt werden will und soll, kann in diesem Pall aber in dem landwirtschaftlichen Betrieb keine Existenzgrundlage finden.
Nach schlagewerk: .Amtliche Sammlung; ja nein GrdStVG § 9 Abs. 1 Nr. 1 ler Grundsatz, daß "beim Erwerb landwirtschaftlicher Grundstücke der Landwirt im Hauptberuf den Vorzug vor dem nebenberuflichen Landwirt hat, gilt nicht ausnahmslos. Bei der danach gebotenen Prüfung der Umstände des einzelnen Palls kann die Genehmigung nicht schon deshalb versagt werden, weil der Erwerber aus der Verpachtung des bisher von ihn geführten Gewerbebetriebes noch weiterhin Einnahmen erzielen wird. BGH, Besohl, v. 20. Oktober 1964 - V BLw 30/64 - OLG Hamm AG Lippstndt Beschluß In der Landwirtschaftssache Beteiligte: 1. Antragsteller, Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdeführer, 2. 3. hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landv/irtschaftssachen in der Sitzung vom 20«. Oktober 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Augustin, der Bundesrichter Br. Piepenbrock und Br. Grell sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Lechler und Schulz beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 werden der Beschluß des 10. Zivilsenats des Oberland csgerichts Hamm vom 15- Mai 1964, der Beschluß des Amtsgerichts Lippstadt vom 30. Januar 1964 und der Bescheid des Geschäftsführers der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragten im Kreise in vom 16. September 1963 aufgehoben. Ber Grundstückskaufvertrag vom 17. Juli 1963 UR Kr. 302/63 des Notars Friedrich in L|^|^ wird genehmigt. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 67 122 DM festgesetzt. 2 Gründe: I. Am 17. Juli 1963 verkaufte der Gewerbeoberlehrer B| an den Rechtsbeschwerdeführer ein in der Gemarkung Lj gelegenes und als Grünland genutztes Grundstück in der Größe von 3,72,90 ha. len Kaufpreis vereinbarten die Vertragsparteien mit 4 500 OM je Morgen, zusammen 67 122 OM. Er ist bereits bezahlt. Oer Notar beantragte am 1. August 1963 bei der Geneh-nigungsbehörde, den Kaufvertrag nach dem Grund3tückverkehns^-gesetz zu genehmigen. Sie legte den Vertrag der Siedlungs-bchördo vor, um eine Erklärung über die Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 12 GrdstVG herbeizuführen und erteilte einen Zwischenbescheid, der dem Notar am 13» August 1963 zugcstellt wurde. Am 16. September 1963 beschied sie die Vertragspartner dahin, daß die Siedlungsgesellschaft das Vorkaufsrecht nach dem Reichssiedlungsgesetz ausgeübt habe. Sie begründete die Versagung der Genehmigung nach § 9 GrdstVG damit, daß der Käufer im Hauptberuf Viehhändler sei. Oaneben betreibe er eine Landwirtschaft in der Größe von etwa 20 ha, von denen ihm etwa 2,75 ha gehörten. Oie Landwirtschaft diene im wesentlichen der Stützung seines Viehhandels. Oaraufhin haben die Vertragspartner am 26. September 1963 um gerichtliche Entscheidung nachgesucht und geltend gemacht, die Genehmigung gelte nach § 6 Abs. 2 GrdstVG als erteilt. Außerdem wandten sie sich gegen die Ausübung des Vorkaufsrechts. Ihrer Ansicht nach darf die Genehmigung nach § 9 GrdstVG nicht versagt werden. Oazu haben sie ausgeführt: Oer 57jährige Käufer sei von Beruf Landwirt und dem Viehhandel im Nebenberuf nachgegangen. Er stamme aus der Landwirtschaft und betreibe sie seit seinem 22. Lebensjahr. Er verfüge über einen vollständig eingerichteten landwirtschaftlichen Betrieb mit allen Maschinen und Geräten. 1/4 der Betriebsfläche sei Ackerland, 3/4 Grünland. In seinem Stall sei für 24 Stück Großvieh Platz und den Viehhandel betreibe ausschließlich sein 24jähriger Sohn, der seit 1. Januar 1964 den Gewerbebetrieb ganz Übernommen habe, ■^er Käufer übe jetzt nur noch den Beruf eines Landwirts aus. Er wolle mit seinem Hof, den der jüngste Sohn erhalten soll, aussiedeln. Man dürfe ihm nicht verwehren, seinen Betrieb aufzustocken. Er beabsichtige, in den nächsten zwei Jahren insgesamt 50 Morgen Land zu Eigentum zu erwerben. T)as von B^^| gekaufte Land habe er übrigens zu dem Teil schon gepachtet. .’ler Pachtvertrag laufe noch bis zu dem Jahre 1971. "Oie Genehmigungsbehörde und die Antragsgegnerin sind dem Vorbringen der Antragsteller entgegengetreten. ^as Landwirtschaftsgericht hat den Bescheid der Geneh-raigungobehörde bestätigt und seine Entscheidung wie folgt begründet: "Die Genehmigung gelte nicht nach § 6 Abs. 2 GrdstVG als erteilt, weil sich die Monatsfrist, innerhalb der die Gonchmigungsbehörde über die Genehmigung zu befinden hat, mit der Zustellung des Zwischenbescheids an den Notar auf 3 Monate verlängert habe (§6 Abs. 1 Satz 2 GrdstVG). "^er Käufer sei zwar nach außen hin als Landwirt im Hauptberuf anzusehen, nachdem er den Gewerbebetrieb seinem Sohn übertragen habe. Gleichwohl führe der Erwerb des verkauften Grundstücks durch den Käufer zu einer ungesunden Bodenverteilung. Am Ankauf dieses Stücks Grünland sei der Bauer interessiert, der 10,85 ha Eigenland (Grünland) seiner Hutter und 6 Morgen Pachtland (Ackerland) bewirtschafte und zur Zeit 39 Stück Rindvieh sowie 39 Schweine halte. PI^B| besitze zwar Jeeinen direkten Zugang zu dem umstrittenen Grünland Er könne aber nach der Überzeugung des Gerichts erreichen, daß ihm ein Verbindungsweg eingeräumt werde, notfalls auf Grund des § 917 BGB. H^^ sei auf den Erwerb dringend angewiesen. Mit dem Zukauf dieser 15 Morgen werde sein Hof auf eine wirtschaftliche Größe aufgestockt und ihm die Möglichkeit gegeben, teures Pachtland abzustoßen. Ferner werde H^fP in die läge versetzt, die Hof-otelle mitten in eine größere zusammenhängende Fläche seines Eigenlandes zu verlegen. sei schließlich deshalb der Vorzug zu geben, weil sich in der GemarJcung, in der das gekaufte Grundstück liege, sein gesamtes Eigenland befinde, während der Käufer dort nur die Hälfte seines Eigenlandes besitze. Gegen diese Entscheidung haben die Vertragspartner forn-und fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt. "Oer Käufer hat zu ihrer Begründung angeführt: 'Oas Landwirtschaftsgericht habe ihn zutreffend jetzt als hauptberuflichen Landwirt angesehen. Es könne deshalb dahingestellt bleiben, ob er Landwirt im Nebenberuf gewesen sei, bevor er sein Gewerbe auf seinen Sohn übertragen habe. "Das Landwirtschaftsgericht habe aber nicht beachtet, daß der Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstücks durch einen Berufslandwirt in aller Regel nicht zu beanstanden sei (BGH RdL 1961, 229), und zwar auch dann nicht, wenn der Käufer bereits über eine ausreichende und gesicherte Existenz verfüge und andere erwerbswilligo und erwerbsfähige Landwirte das Grundstück dringender benötigten. Vorsorglich hat der Beschwerdeführer noch vorgetragen: Ecr Bundesgerichtshof (RdL 1962, 263) habe zwar den vorstehenden Grundsatz eingeschränkt. Er solle nicht gelten, wenn der Erwerber die Landwirtschaft nur im Nebenberuf betreibe. Selbst wenn man diese Einschränkung billigen wolle, müsse doch Wert auf die Gründe gelegt werden, die den Landwirt im Nebenberuf veranlaßten, seinen Betrieb zu erweitern. Er, der Käufer, habe drei Söhne. "Oer jüngste im Jahre 1949 geborene Sohn wolle Bauer werden. Im übrigen könne der Bauer nicht damit rechnen, daß ihm seine Nachbarn ein Wege-recht einräumen werden. Ferner könne er bis zu 20 Morgen Land, das an sein Land angrenze, von der Erbengemeinschaft erwerben. Ia.3 Oberlandesgericht hat die Beteiligten gehört und das verkaufte Grundstück besichtigt. Sodann hat es das Rechtsmittel als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene Rechtsbeschwerde des Käufers, mit der er beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses gemäß dem in den Vorinstanzen gestellten Antrag zu erkennen. II. “)ie Rechtsbeschwerde ist gemäß § 24 Abs. 1 LwVG zulässig und begründet. 1. Dem Oberlandesgericht ist zunächst darin beizutreten, daß die nach §§1,2 GrdstVG erforderliche Genehmigung nicht nach § 6 Abs. 2 GrdstVG als erteilt gilt. "Oie im § 6 Abs. 1 Satz 1 GrdstVG genannte Frist von einem Monat ist wirksam verlängert worden, da dem Notar rechtzeitig ein Zwischenbescheid nach § 6 Abs. 1 Satz 2 GrdstVG zugestellt worden ist und der Notar, der zur Stellung des Antrags auf Genehmigung ermächtigt ist, auch bevollmächtigt ist, für den Voräußerer einen Zwischenbescheid in Empfang zu nehmen (Beschluß des Senats vom 12. Februar 1963, V BLw 29/62, Rdl. 1963, 90). 2. He Entscheidung Uber die Einwendungen des Antragstellers gegen das Vorkaufsrecht nach §§ 4 ff HSG hängt davon ab, ob die Genehmigung nach § 9 GrdstVG zu versagen wäre. ~>as Beschwerdegericht hält den Versagungsgrund des § 9 Abs. 1 Satz 1 GrdstVG für gegeben und fuhrt dazu aus: In Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (V BLw 20/60 vom 5. Juli 1961, Rdl 1961, 229; V BLw 24/58 vom 11. November 1958, RdL 1959» 12 und V BLw 42/61 vom 10. Juli 1962, RdL 1962, 263) sei es von Bedeutung, ob der Käufer als Landwirt im Hauptberuf oder als Landwirt im Nebenberuf anzusehen oder einem solchen gleichzustellen sei. Bislang sei der Käufer Landwirt im Nebenberuf gewesen; denn seine Ilaupteinnahmequelle habe der Viehhandel gebildet. ">as könne unschwer aus den gesamten Umständen entnommen werden. Als sich der Käufer als Viehhändler selbständig gemacht habe, habe er Uber keinerlei landwirtschaftlichen Grundbesitz verfUgt. 1933 habe er erstmals 14 Morgen Land gepachtet und 1937 6 Morgen zu Eigentum erworben. Bis zu dem Jahre 1948 habe er noch keinen Viehstall besessen. Allerdings habe er in der Folgezeit seinen landwirtschaftlichen Betrieb ständig erv/eitert. Jetzt bewirtschafte er 90 Morgen Pachtland und 10 l/'2 Morgen Eigenland. Seine Einnahmen aus diesem Betriebsteil ständen aber hinter den Einnahmen aus dem Gewerbebetrieb zurtick, lie Reineinnahmen aus dem Pachtland könnten mit 3 150 UM und die Reineinnahmen aus dem Eigenland mit rund 1 000 UM jährlich angenommen werden. T)ie Reineinnahmen aus dem Gewerbebetrieb betrügen dagegen ein Mehrfaches. Das müsse schon aus der Höhe des Pachtzinses geschlossen werden, den der Käufer nach seinen Angaben für die Verpachtung seines Gewerbebetriebes erhalte. Dem Käufer könne jedoch nicht jene Vorzugstellung eingeräumt werden, die Landwirten im Hauptberuf zukomme, wenn der Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstücks in Frage stehe, Das ergebe sich aus folgendem: Ob bereits jetzt schon zwischen dem Käufer und seinem Sohn Bernhard gültige Vereinbarungen über die Verpachtung des Gewerbebetriebs beständen, könne mit Rücksicht auf die Erklärung des Käufers bei seiner Anhörung vor dem Senat zweifelhaft sein. Dem Käufer könne jedoch geglaubt werden, daß er die feste Absicht habe, sich mehr uni mehr aus dem Viehhandelsgeschäft zurückzu-ziehon und es seinem Sohn zu überlassen. Hierzu sei bereits mit der Abmeldung des Gewerbes bei der zuständigen Behörde und der Beuanneldung des Gewerbes für den Sohn der erste Schritt getan. Auch die Angaben des Käufers, daß er seinen landwirtschaftlichen Betrieb auf stocken, zu diesem Zweck größere Ländereien erwerben und aussiedeln wolle, seien durchaus glaubhaft. Der Käufer könne auch die für die Durchführung dieses Plans notwendigen Mittel verfügbar machen, denn er sei Eigentümer eines größeren Grundstücks, das demnächst als Bauland ausgewiesen undbei einem Verkauf einen hohen Erlös erbringen werde, der zu diesem Zweck verwendet werden könne. Es müsse deshalb davon ausgegangen werden, daß der Käufer ernsthaft gewillt sei, in Zukunft keine gewerbliche Tätigkeit mehr auszuüben. In der Verpachtung des Gewerbebetriebs werde man jedenfalls eine gewerbliche Tätigkeit nicht sehen können. Insoweit handle es sich nur um die Verwaltung und Nutznießung des Vermögens. Dennoch sei der Käufer mit Rücksicht auf seine Einnahme auB der Verpachtung seines Gewerbebetriebs wie ein Landwirt im Nebenberuf zu behandeln. Bei Prüfung der Frage, ob und wem unter mehreren KaufInteressenten für ein landwirtschaftliches Grundstück der Vorzug gegeben werden könne, sei es gerechtfertigt, auch zwischen einem Landwirt zu unterscheiden, für den ausschließlich der landwirtschaftliche Betrieb die Existenzgrundlage bilde, und dem Landwirt, der seinen Lebensunterhalt bisher vorwiegend aus einem Gewerbebetrieb gezogen habe und in Zukunft vorwiegend schon aus der Verpachtung des Gewerbebetriebs ziehen könne. Hier werde der Käufer nach seinen Angaben aus der Verpachtung seines Gewerbebetriebs monatlich 450 UM erhalten. Uas entspreche einem .jährlichen Reinertrag von 5 400 "OM. Hinzu komme der Reinertrag aus den landwirtschaftlichen Betrieb von rund 4 000 UM. In einem solchen Palle müsse dem Erwerb3intereosc eines Landwirts, der seinen Unterhalt ausschließlich aus der Landwirtschaft ziehe, der Vorzug gegeben werden. Um ein solch bevorzugtes Interesse eines Landwirts befriedigen zu können, sei das siedlungsrechtliche Vorkaufsrecht au3geübt worden. Das habe bereits das Landwirtschaftts-gcricht feotgcstellt und sei auch in der Verhandlung vor den Senat durch einen Vertreter des Siedlungsunternehmens bestätigt worden. Mit Recht habe daher die Genehmigungsbehörde die Voraussetzung für eine Versagung der Genehmigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdetVG für gegeben angesehen. Uie Einwendungen gegen die Ausübung des Vorkaufsrechts seien daher unbegründet. Uie Angriffe der Rechtsbeschwerde hiergegen haben Erfolg. “)ie Voraussetzungen für die Ausübung des Vorkaufsrechts durch das Siedlungsunternehmen waren nicht gegeben, da keine Tatsachen vorliegen, aus denen folgt, daß die Veräußerung eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens bedeutet (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG). Ein solcher Tatbestand liegt in der Regel vor, wenn die Veräußerung Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht (§9 Abs. 2). darunter sind alle Maßnahmen zu verstehen, die darauf ab-ziclon, die landwirtschaftliche Erzeugung zu steigern und die Rentabilität der Landwirtschaft zu heben. Vor allem gehört zu diesem Ziel die Schaffung und Unterhaltung selbständiger und lebensfähiger landwirtschaftlicher Betriebe (Entscheidung dos Senats vom 26. Mai 1964, V BLw 15/65). Ua das Gesetz keine Erläuterung oder Richtlinien dazu enthält, wann eine Veräußerung eine ungesunde Bodenverteilung darstellt, kann im übrigen bei der Auslegung dieses Begriffs von den Grundsätzen ausgegangen werden, die von der Rechtsprechung zu dem Versagungsgrund der ungesunden Verteilung der Bodennutzung im Sinne des Art. III Nr. 5 b BrLIilRegVO Nr. 84 entwickelt worden sind (Entscheidung des Senats vom 12. Februar 1963, V BLw 29/62, RdL 1963, 90). Hiernach können Landwirte im Hauptberuf und solche im Nebenberuf, wenn es sich um den Erwerb eines landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Grundstücks handelt, nicht ohne weiteres gleichgestellt werden. Land- und forstwirtschaftlicher Grundbesitz muß in erster Linie dem hauptberuflichen Landwirt Vorbehalten bleiben, dessen Betrieb dringend einer Aufstockung bedarf. Uer Senat hat demzufolge eine ungesunde Verteilung der Bodennutzung nach der Regelung der früheren Britischen Zone wie auch im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdotVG für gegeben erachtet, wenn ein landwirtschaftliches Grundstück ..an einen Landwirt im Nebenberuf veräußert wird und hauptberufliche Landwirte, deren Betriebe einer Vergrößerung bedürfen, an dem Erwerb interessiert sind (vgl. die Entscheidung des Senats vom 26. Mai 1964, V BLw 15/63). Von dieser Rechtsauffassung ist auch das Beschwerdegericht ausgegangen. Ihm ist zunächst darin zuzustimmen, daß der Rcchtsbeschwerdeführer bislang Landwirt im Nebenberuf (vgl. daz\i Wöhrmann, Grundstückverkehregesetz 1963, § 9 Anm. 73) war, weil seine Haupteinnahmequelle der Viehhandcl bildete. Es kann dahingestellt bleiben, ob er jetzt noch nicht als hauptberuflicher Landwirt anzusehen ist, sov/eit der Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstücks in Frage steht. Ist er nämlich einem solchen gleichzuachten, 00 10 - verhilft ihm der vom Senat in seiner Entscheidung vom 11o Juli 1961 (V BLw 20/60, RdL 1961, 229) zu dem Ausdruck gebrachte Grundsatz, wonach die Veräußerung eines landwirtschaftlichen Grundstücks an einen Landwirt nur ausnahmsweise zu einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung führt, zu dem Erfolg. Einer der dort genannten Ausnahmefälle kommt nicht in Betracht. Ist der Rechtsbeschwerdeführer aber zur Zeit noch nicht als hauptberuflicher Landwirt an-susehon, so liegt doch nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts ein Ausnahmetatbestand vor, der eine vom Oberlandeogericht abv/cichende Würdigung gebietet. "lie Vorzugstellung, die dem hauptberuflichen Landwirt gegenüber dem im Nebenberuf von dor Rechtsprechung eingeräumt v/ird, bedeutet nämlich nicht, daß dies ausnahmslos zu gelten hat. In seiner Entscheidung vom 26. Mai 1964 (V BLw 15/63) hat dor Senat bereits ausgeführt, daß eine solche Bevorzugung nicht in Betracht kommt, wenn für den Grund3tuckserwerb durch den nebenberuflichen Landwirt besondere Gründe vorliegen, danach sind in der Regel keine Bedenken gegen den Landkauf durch ihn zu erheben, wenn beispielsweise foststeht, daß der Landwirt im Nebenberuf in absehbarer Zeit einem hauptberuflichen Landwirt gleichgestellt wird. Hier hat das Beschwerdegericht festgestellt, der Rechtsbeschwerdeführer habe die feste Absicht, sich mehr und mehr aus dem Viehhandel zurückzuziehen und ihn seinem Sohn zu überlassen, für den der Gewerbebetrieb bereite bei der zuständigen Behörde abgemeldet ist. Bas Oberlandesgcricht hat dem Käufer ferner geglaubt, daß er seinen landwirtschaftlichen Betrieb aufstocken und zu diesem Zwecke größere Ländereien erworben und aussiedeln will. Es hat weiterhin fostgostellt, daß er sich die für die Durchführung dieses Plans notwendigen Mittel dadurch verschaffen kann, daß er ein größeres Grundstück veräußert, das demnächst als Bauland 11 ausgewiesen und bei einem Verkauf einen guten Erlös bringen wird. Hach dem Zusammenhang der Gründe hat das Oberlandesgericht auch keine Bedenken gegen die Ernstlichkeit seines Vorhabens gehegt, dem jüngsten Sohn, der Bauer aus Neigung werden v/ill, den vom Vater auf eine ausreichende wirtschaftliche Größe su bringenden Betrieb zu überlassen. Aus dieser Einstellung heraus hat der Käufer auch im Laufe der Jahre seinen landwirtschaftlichen Betrieb ständig ausgebaut, so daß er jetzt rund 90 Morgen Pachtland und 10 1/2 Morgen Eigenland bewirtschaftet. Er hat den Betrieb nach den Ermittlungen des Landwirtschaftsgerichts mit den erforderlichen Gerätschaften ausgerüstet. Bei dieser Sachlage ist die Behandlung des Antragstellers wie eines hauptberuflichen Landwirts gerechtfertigt. Die Schaffung selbständiger und lebensfähiger landwirtschaftlicher Betriebe gehört zu den Zielen des Grund-stückvorkehrsgesotzes (§ 9 Abs. 2). Uas Vorhaben des Rechts-bcschwordoführers steht damit in Einklang. Ein dringenderes Interesse des Landwirts H^p kann unter solchen Umständen nicht anerkannt werden. Unter mehreren geeigneten Kaufintereosenten bleibt vielmehr die Auswahl dem Veräußerer überlassen (Entscheidung des Senats vom 11. Juli 1961, V BLw 20/60). Y/enn wie hier ein Käufer seinen landwirtschaftlichen Betrieb zur Existenzgrundlage ausbaut und hauptberuflich nutzen will, kann ihm auch die Genehmigung eines Grundstückskaufes nicht schon deshalb versagt werden, weil er aus der Verpachtung seines Gewerbebetriebs Einnahmen hat, die im übrigen dem Ausbau seines Hofes zugute kommen sollen. Zutreffend weist die Rechtsbeschwerde in diesem Zusammenhang darauf hin, daß die Einnahmen aus der Verpachtung dos Gewerbebetriebs fortfallen, wenn der Käufer stirbt. Der älteste Sohn wird dann den Viehhandel weiterführen. Der jüngste Sohn, der Landwirt werden will und soll, kann in diesem Pall aber in dem landwirtschaftlichen Betrieb keine Existenzgrundlage finden. 12 ''lie Einwendungen gegen die Ausübung des Vorkaufsrechts sind demnach -begründet, "Oa weitere Ermittlungen nicht erforderlich sind, i3t der Senat in der läge, abschließend zu entscheiden (§ 22 Abs. 3 GrdstVG). lie Kostenentscheidung folgt aus § 33 IiwVG,§ 131 Abs. 4 Satz 3 KostO. Ir. Augustin 7)r. Piepenbrock "Or. Groll