wegen Zuweisung einer landwirtschaftlichen Besitzung hat der V0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 2„ Februar I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr, Tasche; der Bundesrichter Dro Hückinghaus und Dr0 Piepenbrock sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Müller und Schädel bes:• h Die Rechtsbes Senats für handw geriohts — n G0--^ sten der Antrags die außergericht deverfahrens zu chwerde gegen den Beschluß des irtschaftssacnen des Oberlandes-e vom 18o März- 19?9 wird auf Kote Ile rin., die dem Antragsgegner liehen Kosten des Reehtsbesehwer-erstatten hat, als unzulässig verworfene Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdever-fahren wird auf 4100 DM festgesetzt* D-e Besitzung ist 1,4969 ha groß und hat einen Einheitswert von 4 100 DM„ Erben des Erblassers waren zu 1/4 seine am 9o Mai 1958 verstorbene Ehefrau Margarethe B^P^H geb„ «■» und zu je 3/20 seine fünf Kinder, nämlich Liehe Erben der Ehefrau Gertrud deren Ehemann Landwirt Alfred dessen Sohn Heins geboren am Zunächst hatte die Jüngste Tochter des Erblassers, Frau Gertrud im Einverständnis mit der Mutter und den übrigen Geschwistern die Zuweisung der Besitzung beantragt mit der Begründung, daß sie 'von den Geschwistern am längsten auf der Stelle gelebt und die'Wirtschaft geführt 5 insbesondere für die Wiederherstellung des durch Kriegseinwirkung beschädigten Anwesens gesorgt habe* Die Tochter des verstorbenen Sohnes Friedrich widersprach dem Anträge und bat ihrerseits, die Steile ihr zuzuweisen, weil ihr Vater, der bis zu seiner Eheschließung im -Jahre 1977 auf der Besitzung gelebt 'and dasselbe Handwerk wie der Erb- Nachdem die Ehefrau Gertrud während des Ver fahrens im ersten Rechtszug gestorben war, beantragte ihr Ehemann, die Besitzung seinem Sohn Heinz G^^^ zuzuweisen0 Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) gab dem Antrag statto Auf die sofortigen Beschwerden der Antragstellerin und des ältesten Sohnes des Erblassers, Johann der nunmehr ebenfalls die Zuweisung beanspruchte, verwies Im weiteren Verfahren haben Hanna und Johann ihre Zuweisungsanträge aufrechterhalten, während Alfred Kf für seinen Sohn sowie die Ehefrau Anna und die Abwesermeitspflegerin des vermißten Heinrich Bl nur einen Antrag auf Festsetzung einer angemessenen Abfindung gestellt habeno Das Landwirtschafttsgericht hat die Besitzung der Antragstellerin Hanna zugewiesen und die an die Miterben zu zahlenden Abfindungen für Jeden Stamm auf 2 500 DM# insgesamt 10 000 DM festgesetzt0 Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners Johann hat das Oberlandesgericht diesem die Besitzung zugewiesen und die Abfindungen für die Miterben ebenfalls auf 10 000 DM bemessen. Jedoch für den Fall der Veräußerung des G-rundbe-sitses während der nächsten 20 Jahre eine Ausgleichspflicht des Beschwerdeführers entsprechend § 13 HöfeO angeordnet» Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin ihren Zuweisungsantrag weiter» Der Antragsgegner bittet um Verwerfung, hilfsweise Zurückweisung des Rechtsmittels» Die Rechtsbeschwerde ist, da sie vom Oberlandesge-rieht nicht zugelassen ist (§ 24 Abs» 1 LwVG) und auch keiner der Fälle des § 24 Abs» 2 Nr« 2 IwVG- vorliegt. BrMilRegVO Nr* 84 kann, wenn eine einen Miterben nach den Regeln der Hefeordnung übertragen und dabei die von dem Erwerber an die Miterben zu .zahlenden feordnung gebunden sei, diese aber zu dem Ausgangspunkt zu nehmen nabe, und daß eine Abweichung nur dann geboten sei, ‘wenn die Anwendung der Regeln der Höfeordnung dem Willen des Erblassers widersprechen oder bei den besonderen Verhältnissen des Halles zu einem unbilligen Ergebnis führen würde0 Nach de?? Auffassung des Beschwerdegerichts liegt kein Grund vor, der eine Abweichung von der Hoferbenordnung rechtfertigen würdeö Der Erblasser hat, wie das Oberlandesgericht feststellt, kurz vor seinem Tode sich zwar nicht unmittelbar über die Vererbung der Besitzung geäußert, jedoch zu dem Ausdruck gebracht, daß er die Stelle seinem damals immerhin schon 2? Abfindungen festsetzeno Bas Oberlandesgericht geht bei der Auslegung dieser Vorschrift davon aus, daß das Gericht bei der Auswahl des Erwerbers nicht an die FolgeOrdnung der Hö- unbillig wäre, daß a iJ 0 r e ~ne so ..one Uuu—-~S~ keib in Verhältnis des A nt r a g s g Q g51 e - s sur Antrags ue.L^erm nicht fest-gestellt werden könneo Es seien weder Verdienste des Vaters der Antragstellerin ersieht__ch geworden, die ihr eine Rechtsstellung verleihen konnten? 155) angeschlossen, wonach das Gericht i111 Zuweisungsverfahren bei der Auswahl des Erwerbers nicht .an die aus der gesetzlichen Hoferbenordnung sich ergebende Reihenfolge gebunden ist, vielmehr bei der' Auswahl des Mil-C-uhen auch den wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Bruj.assers berücksichtigen kann« An dieser Auffassung hat d&r Senat in dem von der Rechtsbeschwerde angeführten Bes Abweichung begründeie dann., wenn die Abweic unvernünfügen Willen Anwendung der Regeln Verhältnissen des Pal r Anlaß bestellt, so insbesondere hung dem festgestellten und nicht des Erblassers entsprechen oder die der HöfeOrdnung bei den besonderen les su einem unbilligen Ergebnis füh- landesgericht von diesen Grundsätzen abgewichen sein so_.._0 Das Beschwerdegericht hat sich vielmehr der Rechtsauffas— sung des Senats angesehlossen, indem es bei der Auswahl des Erwerbers von der Hoferbenordnung ausgeht, jedoch unter bestimmten Voraussetzungen eine Abweichung hiervon für geboten hält» Die Begründung des Oberlandesgerichts weicht lediglich in der Formulierung teilweise von der Begründung des Beschlusses vom 120 Juni 1951 ab0 Während das Beschwer- ds sei/3u desha_b voraus, daß das Beschwerdegericht eine Rechi.-sj.rdge andeis oeanfewor ^ei», mi vor._regenden Pali die Vorschrift des Art* VI Nr* 17 BrMilRegVO Nr* 84 anders aus-gelegt i-&tj a_s d^-es um Beschruß des Senats vom 12* Juni 1951 geschehen ist* Das ist, wie bereits ä v.s ge führt, nicht der Pau.^.o ch lediglich gegen die Beweiswürdigung wie überhaupt die Würdigung des Sachverhalts durch das Oberlandes-t richtet, kann deshalb nicht eingegangen werden* Die ob diese Würdigung etwa rechtlich zu beanstanden wä~
2164 056 .Ü \i\'. B_e_s i ±n der Landwirtschaftssache der Arbeiterin Hanna B in Nr o Ant r a g s te11e r in ? B e s chwe rd e ge gn e rin und Rechtsbe schwe rd eführerin? - vertreten durch Rechtsanwalt in Sl gegen w den Gärtner Johann B Nr m , W( Antragsgegner, Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdegegner , vertreten durch Rechtsanwält- in Bi weitere Beteiligtes Ehefrau Anna H über gebo B( in Ehefrau Adele B^^V geb„ M^p in K|_____________ L^HHUstraße als Abwesenheitspflegerin ihres kriegsvermißten Ehemannes Heinrich 5o Landwirt A_fred in H 4« dessen minderjähriger Sohn Heina Georg K(___ vertreten durch seinen Vater« den Beteiligten zu 3V ~ zu 3 und 4 vertreten durch Rechtsanwalt .n wegen Zuweisung einer landwirtschaftlichen Besitzung hat der V0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 2„ Februar I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr, Tasche; der Bundesrichter Dro Hückinghaus und Dr0 Piepenbrock sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Müller und Schädel bes:• h Die Rechtsbes Senats für handw geriohts — n G0--^ sten der Antrags die außergericht deverfahrens zu chwerde gegen den Beschluß des irtschaftssacnen des Oberlandes-e vom 18o März- 19?9 wird auf Kote Ile rin., die dem Antragsgegner liehen Kosten des Reehtsbesehwer-erstatten hat, als unzulässig verworfene Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdever-fahren wird auf 4100 DM festgesetzt* Gründe s Der am 16„ Dezember 1933 im Alter von 54 Jahren ver-storbene Landwirt und Sohuhmachermeister Heinrich B\ in Aj^m^ war Eigentümer der Anbauerstelle Nr0 7 in A\ D-e Besitzung ist 1,4969 ha groß und hat einen Einheitswert von 4 100 DM„ Erben des Erblassers waren zu 1/4 seine am 9o Mai 1958 verstorbene Ehefrau Margarethe B^P^H geb„ «■» und zu je 3/20 seine fünf Kinder, nämlich b* der Gärtner undVerwaltungsanges teilte Johann B( in (Antragsgegner}, geboren am io 1900, 1* die Gastwirtsehefrau geb0 B( inF^mlBHI^B, Kreis ? geboren am f|fel902, 5» der kriegsvermißte_Sparkassenangestellte Heinrich BpppHfe in geboren amj|^pol904? vertre- ten durct^seine Ehefrau Adele bPHBM geh in als Abwesenheitspflegerill, 4c der am 80b01941 verstorben^Schuhmacher9 Wachmann und Arbeiter Friedrich in Ri ren am 1906, 1 gebo- die am 2Bcverstorbene Ehefrau Gertrud K MP gebe BflMH^P ln geboren 1911 * Gesetzliche Erben des Sohnes Friedrü 3 -..na a) seine Ehefrau Gesine Nr. 0, b) deren Tochter Hanna B1 gehören am ®H*I937 gebo M| in El (Anträgsteilerin; Gesetz a) u) Liehe Erben der Ehefrau Gertrud deren Ehemann Landwirt Alfred dessen Sohn Heins geboren am 1949 o Zunächst hatte die Jüngste Tochter des Erblassers, Frau Gertrud im Einverständnis mit der Mutter und den übrigen Geschwistern die Zuweisung der Besitzung beantragt mit der Begründung, daß sie 'von den Geschwistern am längsten auf der Stelle gelebt und die'Wirtschaft geführt 5 insbesondere für die Wiederherstellung des durch Kriegseinwirkung beschädigten Anwesens gesorgt habe* Die Tochter des verstorbenen Sohnes Friedrich widersprach dem Anträge und bat ihrerseits, die Steile ihr zuzuweisen, weil ihr Vater, der bis zu seiner Eheschließung im -Jahre 1977 auf der Besitzung gelebt 'and dasselbe Handwerk wie der Erb- lasser erlernt habe, die Stelle später habe übernehmen sol len* Nachdem die Ehefrau Gertrud während des Ver fahrens im ersten Rechtszug gestorben war, beantragte ihr Ehemann, die Besitzung seinem Sohn Heinz G^^^ zuzuweisen0 Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) gab dem Antrag statto Auf die sofortigen Beschwerden der Antragstellerin und des ältesten Sohnes des Erblassers, Johann der nunmehr ebenfalls die Zuweisung beanspruchte, verwies ■3 a s 0'■ 3 e r _. a n ci. e s g e ±- :■. Beschlusses die Sac Pestserzung der Abi it -.inter Aufhe sung des angef cojv:;ene:;i •is an das Amtsgericht zurück, weil die Lndnngen für die Miterben unterblieben v‘!ar und im übrigen eine erneute Entscheidung über die Person des Zuweisungsempfangers erforderlich erschien, nach- dem Alfred 1U seinem Sohn Heil von der Steile abgezogen und angeblich auf eine Übernahme der Besitzung durch seinen Sohn verzichtet hatte., Im weiteren Verfahren haben Hanna und Johann ihre Zuweisungsanträge aufrechterhalten, während Alfred Kf für seinen Sohn sowie die Ehefrau Anna und die Abwesermeitspflegerin des vermißten Heinrich Bl nur einen Antrag auf Festsetzung einer angemessenen Abfindung gestellt habeno Das Landwirtschafttsgericht hat die Besitzung der Antragstellerin Hanna zugewiesen und die an die Miterben zu zahlenden Abfindungen für Jeden Stamm auf 2 500 DM# insgesamt 10 000 DM festgesetzt0 Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners Johann hat das Oberlandesgericht diesem die Besitzung zugewiesen und die Abfindungen für die Miterben ebenfalls auf 10 000 DM bemessen. Jedoch für den Fall der Veräußerung des G-rundbe-sitses während der nächsten 20 Jahre eine Ausgleichspflicht des Beschwerdeführers entsprechend § 13 HöfeO angeordnet» Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin ihren Zuweisungsantrag weiter» Der Antragsgegner bittet um Verwerfung, hilfsweise Zurückweisung des Rechtsmittels» TT o Die Rechtsbeschwerde ist, da sie vom Oberlandesge-rieht nicht zugelassen ist (§ 24 Abs» 1 LwVG) und auch keiner der Fälle des § 24 Abs» 2 Nr« 2 IwVG- vorliegt. nur zu- Nach Art* VI Nr« 1? BrMilRegVO Nr* 84 kann, wenn eine einen Miterben nach den Regeln der Hefeordnung übertragen und dabei die von dem Erwerber an die Miterben zu .zahlenden feordnung gebunden sei, diese aber zu dem Ausgangspunkt zu nehmen nabe, und daß eine Abweichung nur dann geboten sei, ‘wenn die Anwendung der Regeln der Höfeordnung dem Willen des Erblassers widersprechen oder bei den besonderen Verhältnissen des Halles zu einem unbilligen Ergebnis führen würde0 Nach de?? Auffassung des Beschwerdegerichts liegt kein Grund vor, der eine Abweichung von der Hoferbenordnung rechtfertigen würdeö Der Erblasser hat, wie das Oberlandesgericht feststellt, kurz vor seinem Tode sich zwar nicht unmittelbar über die Vererbung der Besitzung geäußert, jedoch zu dem Ausdruck gebracht, daß er die Stelle seinem damals immerhin schon 2? Jahre alten Sohn Friedrich, dem Vater der Antragsteller! n, nicht anvertrauen wolle, weil er glaubte, daß gegners, der bei Anwendung der Hoferbenordnung die nächste bei der weiteren Würdigung des Sachverhalts zu dem Ergeh- Abfindungen festsetzeno Bas Oberlandesgericht geht bei der Auslegung dieser Vorschrift davon aus, daß das Gericht bei der Auswahl des Erwerbers nicht an die FolgeOrdnung der Hö- 0ßjii'3 0 ■ n"! ■ ■;r~~ Em verha .jYiS ~j ■ ss._j.is..' >, grs t uSjisii Schwester Gertrud r die ihre Existenz a.vs. der Soe..._e a..• -gebaui; nabe.- unbillig wäre, daß a iJ 0 r e ~ne so ..one Uuu—-~S~ keib in Verhältnis des A nt r a g s g Q g51 e - s sur Antrags ue.L^erm nicht fest-gestellt werden könneo Es seien weder Verdienste des Vaters der Antragstellerin ersieht__ch geworden, die ihr eine Rechtsstellung verleihen konnten? am Grund deren die Zuweisung an den Antragsgegner a^.s unin-iig angesehen werden müßte. noch sei die Antragste_^ern seiest oisher irgendwie für die Bewirtschaftung der Stelle tätig geworden.. Die Rechtsbeschwerde macht geltend, das Oberlandes- gerieht sei von dem Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 12o Juni 1951 (V BLw 75/49? RdL Dies trifft jedoch entgegen der 1952, 21, 22) abgewichen., Ansicht der Antragsteile- rin iiic.Qt 5is Der Senat hat sich bereits im Beschluß vom 20o Februar 1951 (V BLw 134/495 RdL 1951? 138 Hr„ 16 nur Leitsatz) der Auffassung des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone (OGHZ 3? 155) angeschlossen, wonach das Gericht i111 Zuweisungsverfahren bei der Auswahl des Erwerbers nicht .an die aus der gesetzlichen Hoferbenordnung sich ergebende Reihenfolge gebunden ist, vielmehr bei der' Auswahl des Mil-C-uhen auch den wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Bruj.assers berücksichtigen kann« An dieser Auffassung hat d&r Senat in dem von der Rechtsbeschwerde angeführten Bes ß vom 2* ouni 1951 festgehalten. Wenn hiernach auch »so heißt es Ordnung das es dooh - e die Hofnach in diesem Beschluß, die FolgeOrdnung der Höfe-Gericht bei der Zuweisung nicht bindet, so wird nenso wie ein verständiger Hofeigentümer, der ■ic^-ge durch Verfügung von Todes wegen regelt — . die Hoferbenc ?:d;rang nehmen.; von Hr rvm Ausgangspunkt f jedoch abwelcLen.- wenn v einer sj_oii i i P ’ Abweichung begründeie dann., wenn die Abweic unvernünfügen Willen Anwendung der Regeln Verhältnissen des Pal r Anlaß bestellt, so insbesondere hung dem festgestellten und nicht des Erblassers entsprechen oder die der HöfeOrdnung bei den besonderen les su einem unbilligen Ergebnis füh- ren würdeo Es ist nich ersichtlich Inwiefern das Ober- landesgericht von diesen Grundsätzen abgewichen sein so_.._0 Das Beschwerdegericht hat sich vielmehr der Rechtsauffas— sung des Senats angesehlossen, indem es bei der Auswahl des Erwerbers von der Hoferbenordnung ausgeht, jedoch unter bestimmten Voraussetzungen eine Abweichung hiervon für geboten hält» Die Begründung des Oberlandesgerichts weicht lediglich in der Formulierung teilweise von der Begründung des Beschlusses vom 120 Juni 1951 ab0 Während das Beschwer- degericht eine Abweichung von der Hoferbenordnung nur dann zulassen will, wenn die Anwendung der Regeln der Höfeordnung dem Willen des Erblassers widersprechen oder su einem unbilligen Ergebnis führen würde«, hat der Senat es darauf abgestellt, ob die Abweichung von der Hoferbenordnung dem Willen- des Erblassers entsprechen oder die Anwendung der Höfeordnung zu einem unbilligen Ergebnis lieh besteht zwischen der Auffassung des führen würde* Sach-Bes chwe rd e ge r i ch ts und der dem Beschluß vom 120 Juni 1951 zugrunde liegenden Rechtsansicht kein Unterschied* Abgesehen davon, daß es sich bei den vom Senat bezeichneten Voraussetzungen lediglich um Beispiel»sfäile handelt, in denen in der Regel ein begründeter Anlaß für eine Abweichung von der Hoferbenordnung gegeben sein wirdr stimmen beide Auffassungen darin überein, daß bei ernem begründeten Anlaß eine Abweichung von den Re- geln der Höfeordnung des Erblassers eine im Einzelfa gerechtfertigt ist,-wobei dem Willen maßgebliche Bedeutung beigelegt werden -- ein begründeter Anlaß besteht, kann * Ob von der Hofeihenorännng acsi’.wei ohen? lsu uezu der Rechtsoescnwerde kann nickt T a 11 ra ge, D i e Z u ‘..äs sg -darauf gestützt werden, daß das Beseiiwerdegerioj.it den Sachverhalt unrichtig gewürdigt habe* Bei ihrem weiteren Vorbringen übersieht die Hechtsbesohwerde? daß unter der Abweichung im Sinne des-§ 14 Abso 2 Nr* 1 hwVG- nur die abweichende Beurteilung einer Rechtsfrage su verstehen ist* Die Abweichungsrechtsbeschwer- ds sei/3u desha_b voraus, daß das Beschwerdegericht eine Rechi.-sj.rdge andeis oeanfewor ^ei», mi vor._regenden Pali die Vorschrift des Art* VI Nr* 17 BrMilRegVO Nr* 84 anders aus-gelegt i-&tj a_s d^-es um Beschruß des Senats vom 12* Juni 1951 geschehen ist* Das ist, wie bereits ä v.s ge führt, nicht der Pau.^.o Au:: das wertere Vorbringen der Reehtsbesohwerde, <3as s3-gegen ger- — yuage 5 ch lediglich gegen die Beweiswürdigung wie überhaupt die Würdigung des Sachverhalts durch das Oberlandes-t richtet, kann deshalb nicht eingegangen werden* Die ob diese Würdigung etwa rechtlich zu beanstanden wä~ re konnte ers ö bei Zulässigkeit des Rechtsmittels geprüft werden, o Naohpr verwor: Die Rechts besenwerde mußte somit onne sa chl. io he ilung der angef ccntenen Entscheidung a is unzulässig ;:ea werden * Die Kosteneatsoheidaag »erunt ' §§ 44. 45 LwVG Dr0 Tasche Dr o Piepe nbrock